suda-lib-2024-02-02-ke

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Juli  2020  verboten  (AA  1.6.2022;  vgl.  FH  2023,  USDOS  20.3.2023).  Verfehlungen  der 
Sicherheitskräfte  können  nach  dem  Gesetz  zwar  grundsätzlich  mit  Disziplinarverfahren, 
Entlassung aus dem Dienst und Haft geahndet werden. Angehörige der Sicherheitskräfte, die 
foltern, wurden bislang jedoch kaum zur Verantwortung gezogen (AA 1.6.2022). Außerdem wird 
häufig mit Gewalt gegen Aktivisten, politische Gefangene und Journalisten vorgegangen. Diese 
werden ohne Zugang zu einem Rechtsanwalt in Isolationshaft gehalten und waren häufig Opfer 
von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 2023). Auch in Gefängnissen sind
außergerichtliche Tötung und tödliche Folter verbreitete Praktiken (BS 2022; vgl. OMCT 30.8.2021, 
USDOS 20.3.2023).
UN-Experten  äußerten  sich  im  August  2023  alarmiert  über  Berichte  über  brutale  und 
weitverbreitete Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt durch die Streitkräfte RSF. 
Dazu gehören Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen und Mädchen und 
Handlungen wie Zwangsarbeit und sexuelle Ausbeutung. Berichten zufolge wurden Hunderte von 
Frauen durch die RSF inhaftiert und unter unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen 
festgehalten, sexuellen Übergriffen ausgesetzt und sind von sexueller Sklaverei bedroht (OHCHR 
17.8.2023). Am 6.12.2023 erklärten die USA offiziell, dass man bestätigen könne, dass die Rapid 
Support Forces (RSF) und verbündete Milizen Kriegsverbrechen begangen haben. Dazu zählten 
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen, insbesondere in West-Darfur. 
Zudem wird die Misshandlung von Inhaftierten in Haftanstalten der sudanesischen Armee (SAF) 
und der RSF angemahnt. Unmittelbare Konsequenzen für die Kriegsparteien haben diese
Feststellungen allerdings nicht (BAMF 11.12.2023).
Von den in der Scharia, die im Sudan als Rechtsquelle Gültigkeit besitzt, festgelegten Köperstrafen 
ist  vor  allem  die  Prügelstrafe  weit  verbreitet.  Es  kommt  außerdem  vor,  dass  Frauen  wegen 
„unschicklicher Kleidung“ mit Stockhieben bestraft werden. Das einschlägige Gesetz (Public Order 
Law) wurde Ende November 2019 abgeschafft. Amputationen und Steinigungen haben in den 
letzten  Jahren  nicht  mehr  stattgefunden.  In  bestimmten  Fällen  können  Körperstrafen  durch 
Zahlung von „Blutgeld“ abgewendet werden. Insgesamt ist eine Lockerung der strengen Regeln zu 
beobachten (AA 1.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen 
(KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 
13.12.2023
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-BS 2022 - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report – Sudan, https://bti-
project.org/en/reports/country-report/SDN#pos0, Zugriff 2.11.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 
2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023
-OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (17.08.2023): UN experts 
alarmed by reported widespread use of rape and sexual violence against women and girls by 
RSF in Sudan, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/08/un-experts-alarmed-reported-
widespread-use-rape-and-sexual-violence-against, Zugriff 3.11.2023
-OMCT - OMCT World Organisation Against Torture (30.8.2021), Sudan: Will the Convention 
against Torture prompt a better detention system?, 
https://www.omct.org/en/resources/statements/sudan-will-the-convention-against-torture-
prompt-a-better-detention-system, Zugriff 2.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 8. Korruption
2022 wurde der Sudan als eines der korruptesten Länder der Welt wahrgenommen, wie es der 
162. Platz von 180 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) belegt (TI 
2023 vgl. FH 2023). Im Vergleich zum Vorjahr 2021 stellt dies eine Verbesserung um zwei Ränge 
dar (TI 2023). Staatsbedienstete sollen zusätzliche Zahlungen für Dienstleistungen verlangen, auf 
die Einzelpersonen oder Unternehmen Anspruch haben, wodurch ein System entstand, in dem 
Regierungsbeamte  persönliche  und  indirekte  Interessen  an  verschiedenen  Unternehmen 
verfolgen.  Die  Korruption  behindert  zudem  Rechtssprechung  und  Strafverfolgung  im  Sudan 
(ACAPS 11.7.2023).
Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, allerdings wird 
es  nicht  wirksam  umgesetzt.  Korruption  ist  daher  auch  in  Regierungskreisen  weit  verbreitet 
(USDOS 20.3.2023). Die zivil-geführte Übergangsregierung nutzte dieses bestehende Recht und 
die Verfassungserklärung zur Bekämpfung offizieller Korruption und richtete im Jahr 2021 die 
„Kommission für Korruptionsbekämpfung und Rückgewinnung öffentlicher Vermögenswerte“ ein 
(USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Kommission hatte die Aufgabe, korrupte Handlungen zu 
untersuchen, aufzudecken und zu verhindern. Ein spezieller Antikorruptionsanwalt untersuchte und 
verfolgte Korruptionsfälle, in die Beamte, ihre Ehepartner oder Kinder verwickelt waren. Zu den 
Strafen für Beamte bei Verurteilung wegen Unterschlagung zählten Gefängnis bzw. Hinrichtung, 
obwohl sie fast nie vollstreckt wurden. Nach der Machtübernahme durch das Militär wurde die 
Antikorruptionskommission jedoch aufgelöst (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 37
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-ACAPS - ACAPS (11.7.2023), Sudan: Khartoum pre-crisis profile, 
https://www.acaps.org/fileadmin/Data_Product/Main_media/20230711_ACAPS_Thematic_repo
rt_Sudan_Khartoum_pre-crisis_profile.pdf, Zugriff 3.11.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-TI - Transparancy International (2023), Corruption Perception Index 2022, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/sdn, Zugriff: 6.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die  Arbeit  zivilgesellschaftlicher  Organisationen  stand  während  des  al-Baschir-Regimes  unter 
strenger  staatlicher  Beobachtung.  In  der  Zeit  der  zivil-geführten  Regierung  ließ  dieser  Druck 
kurzzeitig nach, doch seit dem Militärputsch steigt er wieder an (AA 1.6.2022; vgl. FH 2023). 
Menschenrechtsgruppen befürchten seitdem Vergeltungsmaßnahmen seitens der Regierung.
Unter der Übergangsregierung (arbeiteten inländische wie internationale Menschenrechtsgruppen 
im  Allgemeinen  ohne  staatliche  Einschränkungen  -  sie  untersuchten  und  veröffentlichten  ihre 
Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle. Regierungsbeamte waren oft kooperativ und gingen auf 
ihre Ansichten ein, auch wenn einige Einschränkungen für NGOs bestehen blieben, insbesondere 
in Konfliktgebieten (USDOS 20.3.2023).
Der Zugang nach Darfur, darunter einige Teile Nord-Darfurs und das östliche Marra-Gebirge, und 
zu anderen vom Konflikt betroffenen Regionen ist für UN-Organisationen weiter eingeschränkt. Für 
humanitäre Hilfeleistung sind die Verwaltungsverfahren nach wie vor kompliziert und variieren 
sowohl zwischen Bundes- und Landesbehörden als auch zwischen den einzelnen Bundesstaaten. 
Laut  manchen  Beobachtern  versucht  die  Regierung  aktiv  den  internationalen  Zugang  zu 
„sensiblen“ Gebieten einzuschränken, weshalb auch die Zahl ausgestellter Visa für UN-Polizisten 
wie IStGH-Ankläger gering ausfällt (USDOS 20.3.2023).
Menschenrechtsaktivisten können Beschwerden über mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen 
bei  der  staatlichen  Nationalen  Menschenrechtskommission  einreichen.  In  der  Regel  leitet  sie 
solche Beschwerden an die beschuldigte Institution weiter. Obwohl die Kommission nicht formell 
aufgelöst wurde, ist sie seit dem Militärputsch untätig (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Mai 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 23.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-ICNL - International Center for Not-for-Profit Law (1.10.2023): Civic Freedom Monitor: Sudan, 
https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/sudan, Zugriff 5.12.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
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10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Laut dem weiterhin gültigen „Gesetz über den Nationalen Dienst“ aus 2013, besteht für Männer
eine einjährige Dienstpflicht (AA 1.62022). Betroffen sind alle im Alter von 18 bis 33 Jahren (CIA 
1.11.2023). Dieser Nationaldienst kann bei der Polizei, bei den SAF, aber auch als Ersatzdienst bei 
anderen staatlichen Organisationen abgeleistet werden. Für Universitätsabsolventen bestimmter 
Fachrichtungen,  insbesondere  Ärzte  und  Apotheker,  ist  diese  Ersatzpflicht  obligatorisch  (AA 
1.6.2023). Die gesetzlich bestehende Wehrpflicht für Frauen (CIA 1.11.2023) wird in der Praxis 
häufig nicht durchgesetzt. Frauen müssen zwar ein einjähriges „soziales Jahr“ absolvieren, wobei 
dieses de facto auch nur Studentinnen bestimmter Fachrichtungen (z. B. Medizin, Buchhaltung) 
betrifft (AA 1.6.2022).
Das Gesetz verbietet die Rekrutierung von Kindern und sieht strafrechtliche Sanktionen für die 
Täter vor. Nach wie vor bestehen jedoch Behauptungen, dass bewaffnete Oppositionsbewegungen 
Kindersoldaten rekrutieren und in ihren Reihen unterhalten (USDOS 20.3.2023). Seit 2015 haben 
die UN keine Fälle dokumentiert, in denen die SAF Kindersoldaten rekrutiert oder eingesetzt hat 
(AA 1.6.2022), UN-Experten sind jedoch weiterhin über solche Rekrutierungen besorgt (OHCHR 
16.10.2023). Die SAF wurde 2018 von der UN-Liste, die Staaten und Akteure anführt, die
Kindersoldaten rekrutieren, gestrichen. Immer wieder hört man, dass die RSF auch Minderjährige 
rekrutieren (AA 1.6.2022; vgl. FH 2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-CIA - Central intelligence Agency (23.10.2023): The World Factbook Sudan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/#military-and-security, Zugriff 
31.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.10.2023), Sudan: UN 
expert warns of child recruitment by armed forces, 
https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/10/sudan-un-expert-warns-child-recruitment-
armed-forces, Zugriff 7.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Übergangsverfassung von 2019 verpflichtet die Übergangsregierung die Menschenrechte aller 
Bürger  ohne  Diskriminierung  zu  wahren  und  ihre  Gleichbehandlung  vor  dem  Gesetz  zu 
gewährleisten.  In  der  Verfassung  wird  ferner  die  Rechenschaftspflicht  für  Kriegsverbrechen, 
Verbrechen  gegen  die  Menschlichkeit  und  andere  schwere  Menschenrechtsverletzungen 
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eingefordert (FH 2023 vgl. AA 1.6.2022). Der Ausnahmezustand, der kurz nach dem Militärputsch 
verhängt wurde, schränkt jedoch einige bürgerliche Freiheiten ein (AA 1.6.2022).
Im  Jahr  2022  gehörten  zu  den  großen  Menschenrechtsproblemen  rechtswidrige  Tötungen, 
unmenschliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungsäußerung und der Medienfreiheit 
sowie  Korruption  in  der  Regierung.  Weitere  Probleme  sind  geschlechtsspezifische  Gewalt, 
Diskriminierung sexueller Minderheiten und Kinderarbeit (USDOS 20.3.2023).
Sicherheitskräfte  gehen  weiterhin  mit  exzessiver  Gewalt  gegen  Proteste  vor,  töten 
Demonstrierende und verletzen Tausende. Protestteilnehmer, darunter auch Minderjährige, werden 
rechtswidrig  inhaftiert  und  misshandelt  (AI  28.3.2023).  Zwar  hat  die  Militärregierung 
Sonderausschüsse zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen eingerichtet, bislang aber 
noch  keine  Verantwortlichen  zur  Rechenschaft  gezogen.  Paramilitärische  Kräfte  und 
Rebellengruppen  verüben  nach  wie  vor  Gewalttaten  gegen  Zivilisten,  vor  allem  in  Darfur, 
Südkordofan und Blue Nile, während lokale Milizen aufgrund von fehlender Militärpräsenz und 
Straffreiheit  weiterhin  erheblichen  Einfluss  ausüben.  Interkommunale  Gewalt,  die  auf 
Landbesitzstreitigkeiten  und  Ressourcenknappheit  beruht,  führt  zu  Todesfällen  (USDOS 
20.3.2023).
Die  Menschenrechts-  und  Schutzsituation  im  Sudan  hat  sich  2023  weiter  dramatisch 
verschlechtert, insbesondere in Khartum und Darfur. Die Gewalteskalation in dicht besiedelten 
Gebieten der umkämpften Städte führt zu einer großen Zahl ziviler Opfern und zur weitgehenden 
Zerstörungen der Infrastruktur. Zwischen 7.5.2023 und 20.8.2023 dokumentierte die UN-Mission
im  Sudan  655  mutmaßliche  Menschenrechtsverletzungen  und  -Misshandlungen  in 
Zusammenhang mit interkommunaler Gewalt und bewaffneten Zusammenstößen. Davon waren 
insgesamt 12.629 Menschen direkt betroffen. Auch in Darfur hat sich die Menschenrechtslage 
deutlich verschlechtert, dank gezielter Angriffe und massiver Gewalt. In al-Dschunaina flammte im 
Kontext des Konflikts zwischen den SAF und den RSF ethnisch motivierte Gewalt ebenfalls wieder 
auf, ebenso außerhalb der größeren Städte Darfurs. Besorgniserregend, so der UN-Sicherheitsrat, 
sind die gezielten Drohungen und Schikanen gegen Menschenrechtsaktivisten sowie die Morde an 
prominenten Persönlichkeiten der Masalit. Die anhaltende Unterbrechung der Telekommunikation 
erschwert in Darfur die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das 
humanitäre Völkerrecht (UNSC 31.8.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, 
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023
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-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 7.11.2023
-UNSC - UN Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities of the United 
Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on 
Human Rights Practices: Sudan, Zugriff 7.11.2023
 12. Meinungs- und Pressefreiheit
Freie Meinungsäußerung und friedlicher Protest waren im Sudan seit der Revolution möglich (AA 
1.6.2022).  Die  Verfassungserklärung  von  2019  sieht  das  uneingeschränkte  Recht  auf  freie 
Meinungsäußerung und die gesetzlich geregelte Pressefreiheit vor (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 
1.6.2022, FH 2023), aber die Militärregierung respektiert diese Rechte nicht (USDOS 20.3.2023). 
Die Übergangsregierung hat sich des Weiteren verpflichtet, Gesetze zum Schutz von Journalisten 
zu erarbeiten (FH 2023). Während der Machtübernahme durch das Militär wurde die Pressefreiheit 
durch  Abschaltungen  von  Internet-  und  Telefonverbindungen  eingeschränkt.  Es  kam  zu 
Durchsuchungen und Schließungen von Medienhäusern sowie zu kurzzeitigen Festnahmen von 
Journalisten (AA 1.6.2022). Nach Verhängung des Ausnahmezustands Ende 2021 wurden sowohl 
Verhaftungen  als  auch  Repressionen  mehr  wie  gewalttätiger  (FH  2023).  In  den  ersten  neun 
Monaten  2022  meldeten  die  UN  mindestens  52  Übergriffe  auf  Journalisten  und 
Medieneinrichtungen (USDOS 20.3.2023).
Die Medien üben Selbstzensur, insbesondere bei der Berichterstattung über Korruption und die 
Sicherheitsdienste (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz zur Bekämpfung von Cyberkriminalität aus 
dem Jahr 2018, mit dem die Haftstrafen für Straftaten wie die Verbreitung von Falschinformationen 
erhöht wurden, ist weiterhin in Kraft (FH 2023). Die Regierung schränkt den Zugang zum Internet 
ein  und  unterbricht  ihn  zuweilen,  insbesondere  während  Großdemonstrationen  (USDOS 
20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).
Im August 2021 veröffentlichte das Ministerium für Kultur und Information den Entwurf  eines 
Medienreformgesetzes  zur  öffentlichen  Konsultation.  Er  beinhaltet  u.  a.  die  Einrichtung  einer 
Kommission zum Schutz des Rechts auf Information und der Unabhängigkeit von Journalisten wie 
Medienorganisationen, die Einrichtung eines Presserats zum Schutz der Pressefreiheit und zur 
Qualitätsüberwachung,  und  die  Einrichtung  eines  Verwaltungsrats  der  Rundfunk-  und 
Fernsehgesellschaft.  Das  Gesetz  wurde  vor  dem  Staatsstreich  im  Oktober  2021  nicht 
verabschiedet und seine Zukunft ist nach wie vor unklar (FH 2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
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-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report Sudan 2022, 
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 19.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Der SC hat das in der Interimsverfassung verankerte Versammlungsrecht, und 2021 kam es auch 
regelmäßig zu Demonstrationen (FH 2023). Dennoch wird das Recht auf Versammlungsfreiheit 
von  der  Regierung  eingeschränkt.  Friedliche  Proteste  werden  immer  wieder  von  den 
Sicherheitskräften gewaltsam unterdrückt (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Staatsstreich vom Oktober 2021 nahm die Gewalt der Behörden jedoch zu, als sog.
NRCs  (Neighbourhood  Resistance  Committees)  begannen,  regelmäßig  landesweite 
Demonstrationen  gegen  den  Militärputsch  abzuhalten  und  eine  zivile  Regierung  zu  fordern. 
Wiederholt setzten die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und scharfe Munition ein, 
um diese Demonstrationen aufzulösen. Seit Beginn der Proteste starben über 120 Demonstranten.
Demonstrierende  Frauen  berichteten  überdies,  dass  sie  von  Mitgliedern  der  Sicherheitskräfte 
vergewaltigt wurden (FH 2023).
Obwohl die Verfassungserklärung von 2019 die Vereinigungsfreiheit vorsieht, enthält das Gesetz 
zahlreiche  Beschränkungen  für  zivilgesellschaftliche  Organisationen  und  NGOs  (USDOS 
20.3.2023). Der Militärputsch vom 25.10.2021 markiert eine Zäsur, die direkten Einfluss auf die 
bürgerlichen  Freiheiten  hat.  Unter  dem  Deckmantel  des  Ausnahmezustandes  wurden  erneut 
repressive  und  teils  willkürlich  erscheinende  Maßnahmen  gegen  politische  Aktivisten  und  die 
Zivilgesellschaft angewandt (AA 1.6.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Sudan verfügt auch über kein 
Gewerkschaftsgesetz (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 
2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 14. Haftbedingungen
Die  Bedingungen  in  sudanesischen  Gefängnissen  sind  nach  wie  vor  hart  und  teilweise 
lebensbedrohlich  (USDOS  20.3.2023).  Es  gibt  verschiedene  Arten  von  Haftanstalten,  von 
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Gefängnissen  über  Untersuchungshaftanstalten,  Haftzellen  in  Polizeistationen  und 
Hafteinrichtungen des Nachrichtendienstes bzw. der Streitkräfte. Der Zustand der Haftanstalten 
kann  nicht  unabhängig  geprüft  werden.  Viele  sollen  überfüllt  sein  und  menschenunwürdige 
Zustände  aufweisen:  Überbelegung  von  Zellen,  mangelhafte  sanitäre  Einrichtungen, 
unzureichende  medizinische  Versorgung  und  keine  Trennung  von  weiblichen  und  männlichen 
respektive minderjährigen und erwachsenen Häftlingen (AA 1.6.2022). Auch Beheizung, Belüftung 
und Beleuchtung sind in den Gefängnissen oft unzureichend. Einige Gefangene haben keinen
Zugang zu Medikamenten oder ärztlichen Untersuchungen, und die meisten haben keine Betten. 
Familienmitglieder oder  Freunde  versorgen  die  Gefangenen  mit  Lebensmitteln  und  anderen 
Dingen (USDOS 20.3.2023). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen andererseits 
erträglicher gestalten (AA 1.6.2022).
Grundsätzlich ist es unklar, welche Unterschiede es zwischen Hafteinrichtungen gibt. Aussagen 
von Menschenrechtsorganisationen und ehemaligen Häftlingen sind hierzu widersprüchlich (AA 
1.6.2022). Die Aufsicht über die Gefängnisse liegt bei der Direktion für Gefängnisse und Reformen, 
eine Polizeiabteilung, die dem Innenministerium untersteht. Das Innenministerium gibt per se keine 
Informationen über die physischen Bedingungen in den Gefängnissen heraus (USDOS 20.3.2023). 
Das  im  Dezember  2009  durch  die  Nationalversammlung  verabschiedete  Gesetz  über 
Gefängnisvorschriften  und  die  Behandlung  von  Insassen  („The  Regulation  of  Prisons  and 
Treatment of Inmates Act“) entspricht nach UN-Angaben nicht ihren Mindestgrundsätzen für die 
Behandlung von Gefangenen (AA 1.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_
%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 21 von 37
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15. Todesstrafe
Der Sudan gehört zur Gruppe derjenigen Länder, die an der Todesstrafe für gewöhnliche Straftaten 
festhalten  (AI  5.2023a;  vgl.  WCADP 23.5.2023),  wobei  sie  derzeit  nicht  vollstreckt  wird  (AA 
1.6.2022). Im Jahr 2022 wurde laut Amnesty International (AI) keine Person exekutiert wie nur eine 
zum Tode verurteilt, sechs weniger als im Vorjahr (AI 5.2023a), in dem zum bisher letzten Mal eine 
Hinrichtung stattfand (WCADP 23.5.2023). Allerdings widerspricht die sudanesische NGO African 
Centre for Justice and Peace Studies (ACJPS) dieser Auffassung: gemäß ihrer Angaben wurden 
im Jahr 2022 zwei Todesurteile und im Jänner 2023 eines vollstreckt (ACJPS 16.3.2023). Konkrete
Zahlen zu den Vollstreckungen liegen im Allgemeinen nicht vor, und zivilgesellschaftliche Vertreter 
vermuten eine hohe Dunkelziffer (AA 1.6.2022). Mit Stand 23.5.2023 sollen sich rund 109 Häftlinge 
im Todestrakt befinden (WCADP 23.5.2023).
Die Todesstrafe wird für Vergehen wie Landesverrat oder Mord verhängt (AA 1.6.2022), ausgeführt 
wird sie durch Erhängen oder Steinigung (WCADP 23.5.2023). Am 9.7.2020 billigte der Staatsrat 
grundlegende Reformen des Justizsystems, darunter die Abschaffung der Todesstrafe für gewisse 
Straftaten, für Apostasie (WCADP 31.7.2020; vgl. AA 1.6.2022) sowie gleichgeschlechtlichen Sex 
(WCADP 31.7.2020; vgl. REU 16.7.2020). Begnadigungen oder Umwandlungen von Todesurteilen 
in mildere Strafen, z. B. in eine Freiheitsstrafe, werden ebenfalls mitunter gewährt (AI 5.2023a).
In der Vergangenheit, zuletzt im Jahr 2015, wurden auch Personen, die zum Zeitpunkt der Straftat 
minderjährig, d. h. unter 18 Jahre alt waren, hingerichtet (AI 5.2023b). Am 30.5.2019 wurde zum 
bis dato letzten Mal ein solches Todesurteil für ein Verbrechen verhängt, das der verurteilte Bub 
mit 15 Jahren begangen hat (UNICEF 30.5.2019; vgl. ACJPS 16.3.2023). Die Übergangsregierung 
verbot 2020 die Todesstrafe für Angeklagte unter 18 Jahren (FH 2023).
Der Sudan verhängt noch die Todesstrafe auf bestimmte, im Koran festgelegte Hadd-Vergehen wie 
Diebstahl oder Ehebruch (BBC 27.10.2022). Im Juni 2022 verurteilte ein Gericht in Kusti eine 20-
jährige Frau wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung (BBC 27.10.2022; vgl. FH 2023), aber
ein Berufungsgericht hob ihre Verurteilung aus verfahrensrechtlichen Gründen auf. Anstelle wurde 
sie zu sechs Monaten Haft verurteilt (FIDH 16.12.2022; vgl. FH 2023). Ein Regierungsversprechen 
aus 2015, die Steinigung als Hinrichtungsmethode abzuschaffen, wurde Menschenrechtsgruppen 
zufolge nicht eingehalten (BBC 27.10.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Mai 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_(Stand_Mai_2022)%2C_01.06.2
022.pdf, Zugriff 15.11.2023
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 22 von 37
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-ACJPS - African Centre for Justice and Peace Studies (16.3.2023): Position Statement on the 
Death Penalty to Sudanese Authorities, https://www.acjps.org/position-statement-on-the-death-
penalty-to-sudanese-authorities/, Zugriff 15.11.2023
-AI - Amnesty International (5.2023a): Death Sentences and Executions 2022, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.11.2023
-AI - Amnesty International (5.2023b): Executions of persons who were children at the time of 
the offence: 1990-2022, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2091963/ACT5066302023ENGLISH.pdf, Zugriff 15.11.2023
-BBC - British Broadcasting Corporation (27.10.2022): Sudan: “No-one to intervene” for woman 
sentenced to stoning, https://www.bbc.com/news/world-africa-63383361, Zugriff 15.11.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2088562.html, Zugriff 15.11.2023
-FIDH - Fédération internationale des ligues des droits de l’Homme (16.12.2022): Death by 
stoning turned into harsh prison sentence in Sudan: Free Amal!, 
https://www.fidh.org/en/region/Africa/sudan/sudan-death-by-stoning-turned-into-harsh-prison-
sentence-amal-must-be#, Zugriff 15.11.2023
-REU - Reuters (16.7.2020): “Great first step” as Sudan lifts death penalty and flogging for gay 
sex, https://www.reuters.com/article/us-sudan-lgbt-rights-trfn-idUSKCN24H30J, Zugriff 
15.11.2023
-UNICEF - United Nations Children’s Fund (30.5.2019): Boy sentenced to death in Sudan for 
crime reportedly committed as a child, https://www.unicef.org/sudan/press-releases/boy-
sentenced-death-sudan-crime-reportedly-committed-child, Zugriff 15.11.2023
-WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (23.5.2023): Sudan, 
https://worldcoalition.org/pays/sudan/, Zugriff 15.11.2023
-WCADP - World Coalition Against the Death Penalty (31.7.2020): Sudan Repeals Capital 
Punishment for Homosexuality, https://worldcoalition.org/2020/07/31/sudan-repeals-capital-
punishment-for-homosexuality/, Zugriff 15.11.2023
 16. Religionsfreiheit
Mit Stand 2023 leben ca. 49,2 Millionen Menschen im Sudan (CIA 14.11.2023), wobei anzumerken 
ist, dass demografische Daten über die Bevölkerung mangels einer glaubwürdigen wie aktuellen 
Volkszählung ungenau sind (USCIRF 11.2021). Die Mehrheit der Sudanesen ist muslimisch sowie 
überwiegend der sunnitischen Glaubensrichtung zugehörig (EB 11.11.2023; vgl. CIA 14.11.2023). 
Sie machen in etwa 91 % der Gesamtbevölkerung aus (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 11.2021), 
die Bräuche und Glaubensvorstellungen unter Sunniten sind jedoch unterschiedlich und umfassen 
sowohl Sufi- als auch salafistische Gemeinden (USCIRF 11.2021). Kleinere schiitische Gemeinden 
sind vor allem in Khartum ansässig. Es gibt zudem eine kleine Gemeinschaft der Bahá’í (USDOS 
15.5.2023), rd. 0,5 % der Bevölkerung. Die christlichen Sudanesen, die ca. 5,5 bis 6 % ausmachen 
(USCIRF 11.2021), teilen sich in 36 Konfessionen auf, von denen 24 anerkannt sind, darunter die 
koptisch- und griechisch-orthodoxen Kirchen, die römisch-katholische Kirche, die Episkopalkirche 
(anglikanisch), bzw. presbyterianische Kirchen. Christen leben im gesamten Land, insbesondere in 
größeren Städten (Khartum, Bur Sudan oder Kassala) sowie in den Nuba-Bergen, in Süd-Kordofan 
und in Teilen von Blue Nile . Äthiopisch- und eritreisch-orthodoxe Gemeinden, die größtenteils aus 
Flüchtlingen und Migranten bestehen, befinden sich in Khartum wie im Osten. Zumindest eine
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 23 von 37
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