suda-lib-2024-02-02-ke

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jüdische  Familie  lebt  noch  in  der  Umgebung  der  Hauptstadt  (USDOS  15.5.2023).  Ferner  ist 
Berichten zufolge ungefähr 1 % der Bevölkerung ohne Bekenntnis (USCIRF 11.2021). Ein kleiner 
Prozentsatz der Sudanesen, weniger als 1 % (USDOS 15.5.2023) bis zu 2,8 % (USCIRF 11.2021), 
hängt  traditionellen  animistischen  Religionen  an,  vor  allem  in  den  Nuba-Bergen.  Obwohl  alle 
Animisten  einige  Glaubensvorstellungen  teilen,  hat  jede  Ethnie  ihre  eigene  Religion  (EB 
11.11.2023).  Christen  und  Muslime  integrieren  auch  in  ihre  Religionsausübung  zum  Teil 
animistische Elemente (USDOS 15.5.2023).
Nach der Unabhängigkeit in 1956 oktroyierten die neuen Eliten allen Sudanesen eine sunnitische 
Auslegung des Islam, unabhängig von deren Religionszugehörigkeit (USCIRF 11.2021). Vor allem 
die Militärregierung unter al-Baschir (1989-2019) hat traditionelle Religionsgemeinschaften stark 
unterdrückt. Die Einführung der Scharia als Rechtsquelle führte zur Spaltung des Sudan in einen 
muslimisch-arabischen Norden respektive einen christlich-animistischen Süden (USCIRF 11.2023). 
Zudem  hat  die  Militärregierung  mit  ihrer  strengen  sunnitischen  Doktrin  eklatant  gegen  die 
Religionsfreiheit  verstoßen,  z.  B.  durch  das  Gesetz  zur  öffentlichen  Ordnung,  welches 
systematisch genutzt wurde, um jegliche Abweichung zu unterdrücken (USCIRF 11.2021). Bestraft 
wurde durch Auspeitschung, in seltenen Fällen auch durch Steinigung (BBC 29.11.2019). Nach 
dem  Sturz  des  Regimes  hat  die  eingesetzte  Übergangsregierung  mehrere  Reformen 
verabschiedet, um die vorher fehlende Religionsfreiheit nun zu gewährleisten (USCIRF 11.2021). 
Deshalb enthält die Verfassungserklärung von 2019 mehrere Bestimmungen, welche die Rechte 
auf Religions- und Bekenntnisfreiheit „in Einklang mit dem Gesetz und der öffentlichen Ordnung“ 
schützen (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 1.6.2022; FH 2023; USCIRF 11.2023). Sie enthält überdies 
keinen  Verweis  auf  die  Scharia,  mit  Ausnahme  der  Verhängung  der  Todesstrafe  bei  Hadd-
Verbrechen [vgl. Kapitel 14. Todesstrafe, Anm.] (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 11.2023).
Viele der repressiven, die Religionsfreiheit einschränkenden Gesetze und Verordnungen wurden in 
2019 annulliert, darunter das Gesetz zur öffentlichen Ordnung und die Apostasiegesetze (USCIRF
11.2023; vgl. USCIRF 11.2021). Unter der Übergangsregierung konnten religiöse Minderheiten 
ihren Glauben öffentlich bekunden und Feiern abhalten (USCIRF 11.2023). Der damalige Minister 
für  religiöse  Angelegenheiten  lud  bereits  wenige  Tage  nach  seiner  Amtseinführung 2019  die 
Angehörigen der ehemals in Sudan bestehenden jüdischen Gemeinde zur Rückkehr sowie zur 
Wiederannahme der sudanesischen Staatsbürgerschaft ein. Ebenso wurde Weihnachten 2019 
zum ersten Mal seit acht Jahren wieder zum Feiertag erklärt (AA 1.6.2022).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Mai 2022), 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_
%C3%BCber_die_asyl-
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_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_(Stand_Mai_2022)%2C_01.06.2
022.pdf, Zugriff 17.11.2023
-BBC - British Broadcasting Corporation (29.11.2019): Sudan crisis: Women praise end of strict 
public order law, https://www.bbc.com/news/world-africa-50596805, Zugriff 17.11.2023
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.11.2023): The World Factbook: Sudan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/, Zugriff 17.11.2023
-EB - Encyclopaedia Britannica (11.11.2023): Sudan, https://www.britannica.com/place/Sudan, 
Zugriff 17.11.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2088562.html, Zugriff 17.11.2023
-USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (11.2023): 
Freedom of Religion or Belief in the Sahel Region of Africa, 
https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2023-11/2023%20Factsheet%20Sahel%20Region
%20of%20Africa.pdf, Zugriff 17.11.2023
-USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (11.2021): 
Preserving Religious Freedom Progress in Sudan, 
https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2021-11/2021%20Sudan%20Policy%20Update.pdf, 
Zugriff 17.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International 
Religious Freedom: Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2091931.html, Zugriff 
17.11.2023
 17. Minderheiten
Die Bevölkerung umfasst mehr als 500 ethnische Gruppen, die zahlreiche Sprachen und Dialekte 
sprechen. Einige dieser ethnischen Gruppen bezeichnen sich selbst als Araber und berufen sich 
dabei auf ihre Sprache oder andere kulturelle Merkmale. In Konfliktregionen gibt es immer wieder 
Fälle interethnischer Gewalt. 2022 gab es mehrere Berichte über Hassreden und diskriminierende 
Äußerungen, die nach der Ernennung ziviler Gouverneure zunahmen, ebenso interkommunale 
Spannungen (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine Gesetze, die Frauen oder Angehörige von Minderheiten daran hindern, zu wählen 
oder  anderweitig  am  politischen  Leben  teilzunehmen;  und  sie  beteiligen  sich  auch  (USDOS 
20.3.2023).
In Blue Nile, der Grenzregion zu Äthiopien, welche von der SPLA/M-North) regiert wird, forderten 
Zusammenstöße zwischen den ethnischen Gruppen der Hausa und der Birta schon über 100 
Menschenleben und führten zu einer massiven Vertreibung in der Region (HRW 12.1.2023). Im 
Oktober 2022 wurden dort bei Kämpfen zwischen ethnischen Gruppen innerhalb von zwei Tagen 
mindestens 220 Menschen getötet. Laut UN gab es in diesem Bundesstaat ab Juli immer wieder 
schwere interethnische Auseinandersetzungen, bei denen mindestens 359 Menschen getötet und 
469 verletzt wurden – sowohl Personen, die an den Kämpfen beteiligt waren, als auch unbeteiligte 
Zivilpersonen. Aufgrund der Kämpfe wurden mehr als 97.000 Zivilpersonen vertrieben. Die
Regierung des Bundesstaats Blue Nile verhängte einen 30-tägigen Ausnahmezustand und verbot 
Versammlungen (AI 28.3.2023).
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Quellen:
-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, 
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 
2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 18. Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1. Frauen
Trotz  der  in  der  Übergangsverfassung  verankerten  Gleichbehandlungsgarantien  und  einiger 
Verbesserungen in jüngster Zeit sind Frauen in vielen Rechtsbereichen weiterhin benachteiligt. Die 
Übergangsregierung ratifizierte im April 2021 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von 
Diskriminierung der Frau, versäumte es jedoch, die Bestimmungen zur Anerkennung der
Gleichstellung in den Bereichen Ehe, Scheidung und Elternschaft zu billigen. Zudem werden 
Frauen durch die geltenden Ehegesetze diskriminiert (FH 2023).
Gegenwärtig sind mehr als vier Millionen sudanesische Frauen und Mädchen von sexueller bzw. 
geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (WHO 24.7.2023), wobei schon vor Ausbruch der Kämpfe 
nach UN-Schätzungen mehr als drei Millionen gefährdet waren, auch durch häusliche Gewalt 
(WHO 5.7.2023). Vergewaltigung, sexuelle Belästigung sowie häusliche Gewalt sind im Sudan 
Straftaten,  und  eine  Überlebende  einer  Vergewaltigung  kann  nicht  wegen  Ehebruchs  belangt 
werden. Die Vergewaltigung in der Ehe ist hingegen nicht als Straftat anerkannt. Es gibt keine 
verlässlichen  Statistiken  zur  Häufigkeit  von  Vergewaltigung  und  häuslicher  Gewalt  im  Land. 
Menschenrechtsorganisationen  berichten  von  erheblichen  Hindernissen  bei  Anzeigen  von 
geschlechtsspezifischer  Gewalt,  darunter  kulturelle  Normen,  eine  zurückhaltende 
Ermittlungsbereitschaft der Polizei und Straffreiheit für Täter (USDOS 20.3.2023). Letztere bleiben 
vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte straffrei (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023).
Demonstrantinnen sind im Sudan oft sexuellen Übergriffen ausgesetzt (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 
20.3.2023). Nach Angaben des UN-Experten für die Menschenrechtssituation im Sudan wandten 
Angehörige der Sicherheitskräfte sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, darunter auch 
Vergewaltigungen,  gegen  Frauen,  die  sich  an  vorderster  Front  an  den  Protesten  gegen  den 
Militärputsch beteiligt hatten, an (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Ferner gibt es mehrere 
Berichte über sexuelle Gewalt von Sicherheitskräften gegen Frauen im ganzen Land, angeblich
um sie von der Teilnahme an Protesten abzuhalten (USDOS 20.3.2023).
Seit dem Ausbruch des Konflikts im April 2023 ist sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen im 
Sudan endemisch geworden. Mit Stand Ende August 2023 hat das Referat zur Bekämpfung von 
Gewalt gegen Frauen (Combating Violence Against Women - CVAW), eine staatliche Stelle, 124 
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Vergewaltigungsfälle seit Konfliktbeginn dokumentiert, wobei fast alle Fälle von den RSF begangen 
wurden (TG 29.8.2023).
Angesichts der hohen Dunkelziffer bei geschlechtsspezifischer Gewalt ist die tatsächliche Zahl der 
Fälle höchstwahrscheinlich weitaus höher (WHO 5.7.2023): Die CVAW geht z. B. davon aus, dass 
sie nur ungefähr 2 % der Gesamtfälle dokumentiert (SC 7.7.2023). Für viele Überlebende ist es 
aufgrund von  Scham,  Stigmatisierung  oder  Angst  vor  Repressalien  schwer,  sexuelle  Gewalt 
anzuzeigen. Die Meldung von Übergriffen und die Inanspruchnahme von Hilfe wird auch durch den
Mangel an Elektrizität und Internetanschlüssen sowie durch den fehlenden Zugang für humanitäre 
Hilfe  aufgrund  der  instabilen  Sicherheitslage  erschwert,  wenn  nicht  gar  unmöglich  gemacht. 
Angriffe  auf  und  die  Besetzung  von  Gesundheitseinrichtungen  hindern  Opfer  auch  daran, 
medizinische Notversorgung zu suchen und in Anspruch zu nehmen (WHO 5.7.2023). Aktivisten 
und Mediziner nutzen die sozialen Medien, um ein Unterstützungsnetz für Überlebende und von 
sexueller Gewalt bedrohte Frauen zu schaffen (AJ 16.5.2023).
Vertriebene und sich auf der Flucht befindende Frauen sind überdies besonders gefährdet, Opfer 
sexueller Gewalt zu werden (WHO 24.7.2023; vgl. UNHCR 15.6.2023, WHO 5.7.2023).
Mehrere NGOs berichten, dass Frauen von den RSF entführt werden, um Lösegeld zu erpressen. 
Während sie als Geiseln gehalten werden, werden sie oft vergewaltigt. Viele werden in den Tschad 
verschleppt oder als Sexsklaven missbraucht (TG 29.8.2023), und Hunderte Frauen werden von 
den  Milizionären  unter  unmenschlichen,  erniedrigenden  Bedingungen  gefangen  gehalten  (UN 
News 17.8.2023). Gemäß einer Gruppe unabhängiger UN-Menschenrechtsexperten setzen die 
RSF  „Vergewaltigungen  und  sexuelle  Gewalt“  gegen  Frauen  wie  Mädchen  „als  Mittel  zur 
Bestrafung und Terrorisierung von Gemeinschaften“ ein (UN News 17.8.2023; vgl. TG 29.8.2023). 
Die überwiegende Mehrheit jener Taten wird in den beiden Bundesstaaten al-Khartum und Darfur 
begangen (SC 7.7.2023; vgl. ST 1.7.2023, WHO 5.7.2023). In Khartum und in al-Dschunaina, 
West-Darfur, soll es die meisten Fälle von sexueller Gewalt geben (AJ 16.5.2023).
In West-Darfur kommt es weiterhin zu geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter konfliktbedingte 
sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen. In Darfur wurden nach Angaben des UN-Experten
bei interethnischen Auseinandersetzungen und Angriffen auf vertriebene Frauen und Mädchen 
acht Vergewaltigungen verübt, die 15 Frauen und fünf Mädchen betrafen. Bei den Tätern handelte 
es sich um bewaffnete Männer, von denen die meisten Militäruniformen trugen. Obwohl alle acht 
Fälle bei der Polizei angezeigt wurden, erfolgte nur in einem einzigen Fall - der Vergewaltigung 
eines zwölfjährigen Mädchens in Nord-Darfur - eine Festnahme (AI 27.3.2023).
Die Einheit zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des sudanesischen Ministeriums für soziale 
Entwicklung berichtet von einer deutlichen Zunahme geschlechtsspezifischer Gewalt in Khartum, 
Süd-Darfur und West-Darfur, die angeblich von den RSF und verbündeten Einheiten verübt wurde 
(UNSC 31.8.2023).
2019 hob die Übergangsregierung das Gesetz über die öffentliche Ordnung auf, das u. a. Frauen 
für  als  unanständig  empfundene  Kleidung  oder  Verhalten  bestrafen  konnte.  Nichtsdestotrotz 
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berichten feministische Gruppen, dass Frauen weiterhin für „Verstöße gegen die Moral“ bestraft 
werden (FH 2023).
Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist nach wie vor verbreitet und wird 
im ganzen Land angewendet. 2020 wurde FGM/C kriminalisiert und unter Strafe gestellt (FH 2023; 
vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine Strafe von drei Jahren Haft vor. Ob es seit dem 
Militärputsch durchgesetzt wird, ist allerdings unklar. Nach UN-Angaben liegt die Prävalenzrate von 
FGM/C bei Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 %, wobei es geografische wie
ethnische Unterschiede gibt (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the 
World’s Human Rights; Sudan 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089612.html, Zugriff 
20.11.2023
-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, 
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023
-AJ - Al Jazeera (16.5.2023): Women speak out about sexual violence in Sudan fighting, 
https://www.aljazeera.com/news/2023/5/16/women-speak-out-online-about-reports-of-sexual-
violence-in-sudan, Zugriff 20.11.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/document/2085500.html, Zugriff 20.11.2023
-SC - Save the Children (7.7.2023): Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as 
sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-children-
young-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, Zugriff 20.11.2023
-ST - Sudan Tribune (1.7.2023): Sudan’s women unit reports surge in sexual violence cases 
linked to RSF elements, https://sudantribune.com/article274786/, Zugriff 20.11.2023
-TG - The Guardian (29.8.2023): Women in Sudan facing a “tragedy” of sexual violence as rape 
cases rise, https://www.theguardian.com/global-development/2023/aug/29/women-in-sudan-
facing-a-tragedy-of-sexual-violence-as-cases-rise, Zugriff 20.11.2023
-UNFPA - United Nations Population Fund (15.10.2023): Sudan’s women and girls endure six 
months of conflict with no end in sight, https://www.unfpa.org/news/sudan%E2%80%99s-
women-and-girls-endure-six-months-conflict-no-end-sight, Zugriff 20.11.2023
-UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.6.2023): UNHCR: Heightened 
risks, violations and sexual violence reported by civilians fleeing Sudan, 
https://www.unhcr.org/news/press-releases/unhcr-heightened-risks-violations-and-sexual-
violence-reported-civilians, Zugriff 20.11.2023
-UN News - United Nations News (17.8.2023): Rape by Sudan’s RSF militia used to “punish and 
terrorise” warn rights experts, https://news.un.org/en/story/2023/08/1139847?s=03, Zugriff 
20.11.2023
- UNSC - United Nations Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities 
of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023
-WHO - World Health Organization (24.7.2023): Three months of violence in Sudan: Health 
hanging in the balance, https://reliefweb.int/report/sudan/three-months-violence-sudan-health-
hanging-balance, Zugriff 20.11.2023
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-WHO - World Health Organization (5.7.2023): Sudan: top UN officals sound alarm at spike in 
violence  against  women  and  girls,  https://www.who.int/news/item/05-07-2023-sudan-top-un-
officials-sound-alarm-at-spike-in-violence-against-women-and-girls, Zugriff 20.11.2023
18.2. Kinder
In der Verfassungserklärung heißt es, dass Personen, deren Mutter oder Vater sudanesische 
Staatsangehörige sind, das Recht auf die Staatsbürgerschaft innehaben. In der Regel erfolgen 
Geburtenregistrierungen  auf  nicht  diskriminierende  Weise.  Somit  erhalten  die  meisten 
Neugeborenen  Geburtsurkunden,  einige  in  entlegenen  Gebieten  jedoch  nicht.  Zugelassene 
Hebammen,  Ambulanzen,  Kliniken  und  Krankenhäuser  können  entsprechende  Zertifikate 
ausstellen. Ohne eine gültige Geburtsurkunde ist weder eine Einschulung noch der Zugang zur 
medizinischen Versorgung möglich. Allerdings akzeptieren viele Ärzte die mündliche Zusicherung 
des Patienten, dass eine solche vorhanden ist (USDOS 20.3.2023).
Die nicht obligatorische Primärschulbildung ist bis zur achten Klasse ex lege gebührenfrei, wobei 
Schul-, Uniform- und Prüfungsgebühren dennoch häufig zu entrichten sind (USDOS 20.3.2023). 
Durch den Konflikt haben seit April 2023 etwa 12 Millionen Kinder die Schule nicht mehr besucht,
gleichbedeutend mit insgesamt 19 Millionen Kindern, die im Sudan nicht zur Schule gehen. „Der 
Sudan steht kurz davor, zur schlimmsten Bildungskrise der Welt zu werden", so UNICEF zur 
aktuellen Lage (RW 19.10.2023).
Im  Sudan  existiert  weder  ein  Mindestalter  für  einvernehmlichen  Geschlechtsverkehr  noch  ein 
Vergewaltigungsgesetz (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Save the Children (SC) werden Kinder 
schon im Alter von 12 Jahren vergewaltigt, einige aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder 
ihres  Geschlechts  (SC  7.7.2023;  vgl.  TG  29.8.2023).  Die  Regierung  bemüht  sich  um  die 
Durchsetzung von Gesetzen, die Kindesmissbrauch unter Strafe stellen, und verfolgt Fälle von 
Kindesmissbrauch  wie  sexueller  Ausbeutung  von  Kindern  eher  als  vergleichbare 
Erwachsenenfälle. Hierbei kann das Strafmaß variieren: Eine Verurteilung kann eine Haftstrafe, 
eine  Geldbuße  oder  beides  umfassen.  Einige  Polizeiinspektionen  verfügen  über 
„kinderfreundliche“ Familien- und Kinderschutzeinheiten und bieten rechtliche, medizinische und 
psychosoziale Unterstützung für Kinder an (USDOS 20.3.2023).
Pornografie, einschließlich der Kinderpornografie, ist illegal. Verstöße gegen Letzteres ziehen eine 
Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (USDOS 20.3.2023).
Weiters kommt es im Sudan zu Früh- bzw. Zwangsehen. Das gesetzliche Heiratsalter liegt für 
Mädchen bei 10 und für Buben bei 15 Jahren respektive der Pubertät. Nach UN-Angaben werden
12 % der Frauen vor dem Alter von 15 Jahren und 34 % vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. In 
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einigen Fällen, sagt das US-amerikanische Außenministerium, heiraten Männer Mädchen, um ihre 
Arbeitskraft auszubeuten (USDOS 20.3.2023).
Kinder leiden stark unter den Auswirkungen des anhaltenden Konflikts. Tod, Verstümmelung und 
Zwangsrekrutierung von Kindern sind zu beobachten. Die Risiken Krankheit, Unterernährung und 
mangelnde Gesundheitsversorgung haben sich für Kinder ebenfalls erhöht (UNHCR 10.10.2023 
vgl. UNICEF 24.7.2023). Einige bewaffnete Gruppen des Landes rekrutieren angeblich Kinder als
Kämpfer (FH 2023). Am 7.12.2023 befanden sich 80 Kinder unter den von den RSF in West-Darfur 
festgenommenen Personen (BAMF 11.12.2023). Viele Kinder besitzen keine Dokumente, die ihr 
Alter belegen. Daher glauben Kinderrechtsorganisationen, dass bewaffnete Gruppen den Mangel 
an Dokumenten ausnutzen, um Kinder zu rekrutieren oder zu beschäftigen. Durch fehlenden 
Zugang gibt es nur wenige Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch solche Gruppen, 
und  diese  Berichte  sind  oft  schwer  zu  verifizieren.  Die  bewaffneten  Gruppen  geben  an, 
Kindersoldaten nicht aktiv zu rekrutieren, Kinder, die sich freiwillig melden, aber auch nicht zu 
hindern, sich ihren Bewegungen anzuschließen. Zudem setzen sie sie angeblich nicht im Kampf 
ein (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen 
(KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/
BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 
13.12.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-RW - ReliefWeb (19.10.2023): Sudan Six months of conflict - Key Facts and Figures, 
https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-six-months-conflict-key-facts-and-figures-19-october-
2023, Zugriff 13.12.2023
-SC - Save the Children (7.7.2023): Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as 
sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-children-
young-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, Zugriff 20.11.2023
-TG - The Guardian (29.8.2023): Women in Sudan facing a “tragedy” of sexual violence as rape 
cases rise, https://www.theguardian.com/global-development/2023/aug/29/women-in-sudan-
facing-a-tragedy-of-sexual-violence-as-cases-rise, Zugriff 20.11.2023
-UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.10.2023): Protection Brief Sudan 
September 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098634/Protection+Brief+-+Sudan+-
+September+2023.pdf, Zugriff 8.11.2023
-UNICEF - United Nations Children's Fund (24.7.2023): Severe violations of children’s rights an 
‘hourly occurrence’ in Sudan, warns UNICEF, https://www.unicef.org/press-releases/severe-
violations-childrens-rights-hourly-occurrence-sudan-warns-unicef, Zugriff 8.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
18.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten
Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind im Sudan illegal (FH 2023). Das Gesetz stellt Sodomie für 
Männer  unter  Strafe  (USDOS  20.3.2023),  und  Personen,  die  des  „homosexuellen 
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Geschlechtsverkehrs“ beschuldigt werden, drohen je nach Anzahl der Vorstrafen zwischen fünf 
Jahren  und  lebenslänglicher  Freiheitsstrafe  (HRW  12.1.2023).  Dieses  Gesetz  wird  auch 
durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2020 schaffte die Übergangsregierung allerdings die 
körperliche  Bestrafung  wie  die  Todesstrafe  für  Sodomie  ab,  obwohl  NGOs  berichteten,  dass 
Auspeitschungen manchmal noch stattfinden (USDOS 20.3.2023).
Sexuelle Minderheiten gelten nicht als geschützte Gruppe im Sinne der
Antidiskriminierungsgesetze. Homosexualität wird von der Gesellschaft weiterhin allgegenwärtig 
abgelehnt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), deren Diskriminierung ist weit verbreitet (FH 2023) 
und  laut  Angaben  von  führenden  Vertretern  und  Organisationen  der  LGBTQI+-Gemeinschaft 
kommt es weiterhin zu Einschüchterungen und körperlichen Angriffen auf sexuelle Minderheiten. 
Es  wird  auch  zunehmend  von  Hassreden  gegen  sie  berichtet  (USDOS  20.3.2023).  Sexuelle 
Minderheiten  werden  zudem  nach  wie  vor  politisch  marginalisiert  (FH  2023).  Es  kommt  zu 
Einschränkungen  der  Rechte  auf  freie  Meinungsäußerung,  Vereinigung  und  friedlicher 
Versammlung.  Organisationen  berichten  über  den  zunehmenden  Druck,  ihre  Aktivitäten 
auszusetzen oder einzuschränken, weil sie Belästigungen, Einschüchterungen oder Missbrauch 
befürchten. Überdies gibt es einige Berichte über Ärzte, die sich weigern, sexuellen Minderheiten 
medizinische Leistungen zu erbringen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 
2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 19. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen und Emigration vor, und obwohl die 
Regierung diese Rechte weitgehend respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), werden diese 
Rechte in der Praxis immer noch von staatlichen Sicherheitskräften und anderen bewaffneten
Gruppen im ganzen Land behindert. Die meisten der mehr als 3,7 Millionen IDPs im Sudan (Stand: 
Juli 2022) konzentrieren sich auf die langjährigen Konfliktgebiete Darfur, Südkordofan und Blue 
Nile (FH2023). Die sudanesische Lagerpolitik schränkt die Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern 
und Flüchtlingen ein, indem sie sie verpflichtet, in ausgewiesenen Lagern zu bleiben. Außerhalb 
der Lager wurden einige Flüchtlinge und Asylbewerber verhaftet, schikaniert oder erpresst (HRW 
12.1.2023).
Ferner begann die Regierung die Bewegungsfreiheit von Personen in einigen der von ethnischen 
Konflikten betroffenen Bundesstaaten einzuschränken. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass 
diese Entscheidung vor allem bereits gefährdete oder marginalisierte Gemeinschaften getroffen 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 31 von 37
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hat (FH 2023). Für Menschen außerhalb der Konfliktgebiete war die Bewegungsfreiheit innerhalb 
des  Landes  im  Allgemeinen  ungehindert  (USDOS  20.3.2023).  Im  Jahr  2020  schaffte  die 
Übergangsregierung  die  Notwendigkeit  von  Ausreisegenehmigungen  sowie  eine  Vorschrift  ab, 
nach der Frauen die Erlaubnis eines männlichen Vormunds einholen mussten, um mit Kindern ins 
Ausland zu reisen (FH 2023).
Quellen:
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 
2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023
-USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on 
Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 
19.10.2023
 20. IDPs und Flüchtlinge
Die UN schätzen, dass seit Beginn der Kampfhandlungen 4,9 Millionen Menschen ihre Wohnorte 
verlassen mussten und zu Binnenflüchtlingen wurden. 1,2 Millionen Personen sind aus dem Land 
geflüchtet. Aufnahmestaaten sind vor allem die Nachbarländer Tschad, Ägypten und Südsudan. 
Mehr als 10.000 Menschen haben bisher ihr Leben verloren. Etwa 25 Millionen Einwohnerinnen 
und Einwohner - mehr als die Hälfte der Bevölkerung - sind auf humanitäre Hilfe angewiesen 
(GTAI 17.11.2023).  2022 nahm die sudanesische Regierung weiterhin Flüchtlinge auf. Gemäß 
UNHCR beherbergte das Land im Dezember 2022 mehr als 1,1 Millionen Flüchtlinge (FH 2023). 
Es kommen auch weiterhin Flüchtlinge aus Äthiopien, Eritrea und dem Südsudan in den Sudan. 
Weil die internationale Gemeinschaft nicht genügend Mittel zur Verfügung stellt, mussten allerdings 
die Essensrationen der Flüchtlinge gekürzt werden (AI 28.3.2023).
Displacement Tracking Matrix (DTM) Sudan schätzt, dass Stand Mitte Dezember 2023 5.424.772 
Personen (1.079.074 Haushalte) intern vertrieben wurden. Die Zahl der IDPs wurde an 5.939 
Orten  in  allen  18  sudanesischen  Bundesstaaten  beobachtet  (RW  13.12.2023).  Die  höchsten 
Anteile an Binnenvertriebenen wurden in Süd-Darfur (13 %), am Nil (11 %), in Ost-Darfur (11 %), in 
Aj Jazirah (9 %) und in Nord-Darfur (8 %) beobachtet. Die Teams vor Ort berichteten, dass die 
Binnenvertriebenen aus elf Staaten vertrieben worden seien. Die meisten (3.503.972, 65 %)
wurden Berichten zufolge aus dem Bundesstaat Khartum vertrieben, gefolgt von Süd-Darfur (16 
%), Nord-Darfur (9 %), Zentral-Darfur (4 %), West-Darfur (3 %), Ost-Darfur (1 %), Süd-Kordofan (1 
%) und Nord-Kordofan (1 %), West-Kordofan (<1%), Weißer Nil (<1%) und Aj Jazirah (<1%) (RW 
9.2023a).
In der Ortschaft Beliel wurden durch schwere Regenfälle 1.000 Häuser im Binnenflüchtlingslager 
Kalma und 330 Häuser im Binnenflüchtlingslager As Serief vollständig zerstört, während 670 
Häuser in beiden Lagern teilweise beschädigt wurden. Berichten zufolge wurden alle betroffenen 
Haushalte vertrieben und sind derzeit bei ihren Verwandten und Nachbarn an ihren jeweiligen 
Herkunftsorten untergebracht. Es wurden sieben Tote gemeldet (RW 9.2023a).
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 37
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Quellen:
-AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, 
https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023
-FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, 
https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023
-GTAI  -  Germany  Trade  &  Invest  (17.11.2023):  Bürgerkrieg  lässt  Wirtschaft  einbrechen, 
https://www.gtai.de/de/trade/sudan/wirtschaftsumfeld/buergerkrieg-laesst-wirtschaft-
einbrechen-228498, Zugriff 13.12.2023
-RW - ReliefWeb (13.12.2023): Regionale Sudan-Reaktion Lagebericht, 12. Dezember 2023, 
https://reliefweb.int/report/sudan/regional-sudan-response-situation-update-12-december-2023, 
Zugriff 13.12.2023
-RW - ReliefWeb (9.2023a): Sudan: Überschwemmungen - Sep 2023, 
https://reliefweb.int/disaster/fl-2023-000199-sdn, Zugriff 13.12.2023
 21. Grundversorgung und Wirtschaft
Zahlreiche Menschen haben nicht genügend Nahrungsmittel und leiden unter akutem Hunger (AI 
28.3.2023).  Die Bereitstellung humanitärer Hilfe wird in vielen Teilen des Landes u. a. durch 
Unsicherheit, Plünderungen, schlechte Kommunikationsverbindungen und Bargeldmangel
beeinträchtigt (BAMF 11.12.2023). Die Auswirkungen der Kämpfe zwischen den SAF und des RSF 
wirken  sich  auf  das  Land  verheerend  aus,  sowohl  humanitär  als  auch  wirtschaftlich  (GTAI 
17.11.2023).
Somit sieht auch die kurz- und mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung eher düster aus. Das BIP 
brach 2023 im zweistelligen Bereich ein. Hinzu kommt, dass die sudanesische Wirtschaft bereits 
seit 2018 kontinuierlich schrumpft. Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für 2024 mit einer 
BIP-Abnahme um 2,7 %. Etwas optimistischer zeigt sich der Internationale Währungsfonds (IWF), 
der dem Land ein minimales Wachstum von 0,3 % zutraut.  Voraussagen zur wirtschaftlichen 
Entwicklung sind jedoch mit Vorsicht zu genießen. Sie hängen in erster Linie davon ab, wann die 
Kämpfe enden und sich die politische Lage wieder stabilisiert. So lange jedoch das Militär die 
Regierung  stellt,  dürften  auch  die  in  den  letzten  Jahren  in  Aussicht  gestellten  Hilfszusagen 
internationaler Geberinstitutionen weiter auf Eis liegen (GTAI 17.11.2023).
Der Konflikt zerstört die Lebensgrundlagen von Millionen von Menschen im Sudan, bringt die 
Produktion  zum  Stillstand  und  baut  Humankapital  sowie  staatliche  Kapazitäten  ab.  Die 
Wachstumsprognose  für  den  Sudan  2023  wurde  um  12,5  %  nach  unten  korrigiert,  da  der 
bewaffnete  Konflikt  die  industrielle  Basis  des  Landes  sowie  die  Bildungs-  und 
Gesundheitseinrichtungen beschädigt hat. Er hat auch zu einem Einbruch der Wirtschaftstätigkeit - 
einschließlich  Handel,  Finanzdienstleistungen  sowie  Informations-  und 
Kommunikationstechnologie - und zur Aushöhlung des Staates geführt, was sich nachteilig auf die 
Ernährungssicherheit und die Zwangsvertreibung auswirkt (RW 19.10.2023).
Quellen:
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 33 von 37
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