suda-lib-2024-02-02-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
jüdische Familie lebt noch in der Umgebung der Hauptstadt (USDOS 15.5.2023). Ferner ist Berichten zufolge ungefähr 1 % der Bevölkerung ohne Bekenntnis (USCIRF 11.2021). Ein kleiner Prozentsatz der Sudanesen, weniger als 1 % (USDOS 15.5.2023) bis zu 2,8 % (USCIRF 11.2021), hängt traditionellen animistischen Religionen an, vor allem in den Nuba-Bergen. Obwohl alle Animisten einige Glaubensvorstellungen teilen, hat jede Ethnie ihre eigene Religion (EB 11.11.2023). Christen und Muslime integrieren auch in ihre Religionsausübung zum Teil animistische Elemente (USDOS 15.5.2023). Nach der Unabhängigkeit in 1956 oktroyierten die neuen Eliten allen Sudanesen eine sunnitische Auslegung des Islam, unabhängig von deren Religionszugehörigkeit (USCIRF 11.2021). Vor allem die Militärregierung unter al-Baschir (1989-2019) hat traditionelle Religionsgemeinschaften stark unterdrückt. Die Einführung der Scharia als Rechtsquelle führte zur Spaltung des Sudan in einen muslimisch-arabischen Norden respektive einen christlich-animistischen Süden (USCIRF 11.2023). Zudem hat die Militärregierung mit ihrer strengen sunnitischen Doktrin eklatant gegen die Religionsfreiheit verstoßen, z. B. durch das Gesetz zur öffentlichen Ordnung, welches systematisch genutzt wurde, um jegliche Abweichung zu unterdrücken (USCIRF 11.2021). Bestraft wurde durch Auspeitschung, in seltenen Fällen auch durch Steinigung (BBC 29.11.2019). Nach dem Sturz des Regimes hat die eingesetzte Übergangsregierung mehrere Reformen verabschiedet, um die vorher fehlende Religionsfreiheit nun zu gewährleisten (USCIRF 11.2021). Deshalb enthält die Verfassungserklärung von 2019 mehrere Bestimmungen, welche die Rechte auf Religions- und Bekenntnisfreiheit „in Einklang mit dem Gesetz und der öffentlichen Ordnung“ schützen (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 1.6.2022; FH 2023; USCIRF 11.2023). Sie enthält überdies keinen Verweis auf die Scharia, mit Ausnahme der Verhängung der Todesstrafe bei Hadd- Verbrechen [vgl. Kapitel 14. Todesstrafe, Anm.] (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 11.2023). Viele der repressiven, die Religionsfreiheit einschränkenden Gesetze und Verordnungen wurden in 2019 annulliert, darunter das Gesetz zur öffentlichen Ordnung und die Apostasiegesetze (USCIRF 11.2023; vgl. USCIRF 11.2021). Unter der Übergangsregierung konnten religiöse Minderheiten ihren Glauben öffentlich bekunden und Feiern abhalten (USCIRF 11.2023). Der damalige Minister für religiöse Angelegenheiten lud bereits wenige Tage nach seiner Amtseinführung 2019 die Angehörigen der ehemals in Sudan bestehenden jüdischen Gemeinde zur Rückkehr sowie zur Wiederannahme der sudanesischen Staatsbürgerschaft ein. Ebenso wurde Weihnachten 2019 zum ersten Mal seit acht Jahren wieder zum Feiertag erklärt (AA 1.6.2022). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan (Stand: Mai 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%BCber_die_asyl- .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 24 von 37

_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_(Stand_Mai_2022)%2C_01.06.2 022.pdf, Zugriff 17.11.2023 -BBC - British Broadcasting Corporation (29.11.2019): Sudan crisis: Women praise end of strict public order law, https://www.bbc.com/news/world-africa-50596805, Zugriff 17.11.2023 -CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.11.2023): The World Factbook: Sudan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/, Zugriff 17.11.2023 -EB - Encyclopaedia Britannica (11.11.2023): Sudan, https://www.britannica.com/place/Sudan, Zugriff 17.11.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2088562.html, Zugriff 17.11.2023 -USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (11.2023): Freedom of Religion or Belief in the Sahel Region of Africa, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2023-11/2023%20Factsheet%20Sahel%20Region %20of%20Africa.pdf, Zugriff 17.11.2023 -USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (11.2021): Preserving Religious Freedom Progress in Sudan, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2021-11/2021%20Sudan%20Policy%20Update.pdf, Zugriff 17.11.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2091931.html, Zugriff 17.11.2023 17. Minderheiten Die Bevölkerung umfasst mehr als 500 ethnische Gruppen, die zahlreiche Sprachen und Dialekte sprechen. Einige dieser ethnischen Gruppen bezeichnen sich selbst als Araber und berufen sich dabei auf ihre Sprache oder andere kulturelle Merkmale. In Konfliktregionen gibt es immer wieder Fälle interethnischer Gewalt. 2022 gab es mehrere Berichte über Hassreden und diskriminierende Äußerungen, die nach der Ernennung ziviler Gouverneure zunahmen, ebenso interkommunale Spannungen (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine Gesetze, die Frauen oder Angehörige von Minderheiten daran hindern, zu wählen oder anderweitig am politischen Leben teilzunehmen; und sie beteiligen sich auch (USDOS 20.3.2023). In Blue Nile, der Grenzregion zu Äthiopien, welche von der SPLA/M-North) regiert wird, forderten Zusammenstöße zwischen den ethnischen Gruppen der Hausa und der Birta schon über 100 Menschenleben und führten zu einer massiven Vertreibung in der Region (HRW 12.1.2023). Im Oktober 2022 wurden dort bei Kämpfen zwischen ethnischen Gruppen innerhalb von zwei Tagen mindestens 220 Menschen getötet. Laut UN gab es in diesem Bundesstaat ab Juli immer wieder schwere interethnische Auseinandersetzungen, bei denen mindestens 359 Menschen getötet und 469 verletzt wurden – sowohl Personen, die an den Kämpfen beteiligt waren, als auch unbeteiligte Zivilpersonen. Aufgrund der Kämpfe wurden mehr als 97.000 Zivilpersonen vertrieben. Die Regierung des Bundesstaats Blue Nile verhängte einen 30-tägigen Ausnahmezustand und verbot Versammlungen (AI 28.3.2023). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 37

Quellen: -AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 18. Relevante Bevölkerungsgruppen 18.1. Frauen Trotz der in der Übergangsverfassung verankerten Gleichbehandlungsgarantien und einiger Verbesserungen in jüngster Zeit sind Frauen in vielen Rechtsbereichen weiterhin benachteiligt. Die Übergangsregierung ratifizierte im April 2021 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, versäumte es jedoch, die Bestimmungen zur Anerkennung der Gleichstellung in den Bereichen Ehe, Scheidung und Elternschaft zu billigen. Zudem werden Frauen durch die geltenden Ehegesetze diskriminiert (FH 2023). Gegenwärtig sind mehr als vier Millionen sudanesische Frauen und Mädchen von sexueller bzw. geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (WHO 24.7.2023), wobei schon vor Ausbruch der Kämpfe nach UN-Schätzungen mehr als drei Millionen gefährdet waren, auch durch häusliche Gewalt (WHO 5.7.2023). Vergewaltigung, sexuelle Belästigung sowie häusliche Gewalt sind im Sudan Straftaten, und eine Überlebende einer Vergewaltigung kann nicht wegen Ehebruchs belangt werden. Die Vergewaltigung in der Ehe ist hingegen nicht als Straftat anerkannt. Es gibt keine verlässlichen Statistiken zur Häufigkeit von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt im Land. Menschenrechtsorganisationen berichten von erheblichen Hindernissen bei Anzeigen von geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter kulturelle Normen, eine zurückhaltende Ermittlungsbereitschaft der Polizei und Straffreiheit für Täter (USDOS 20.3.2023). Letztere bleiben vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte straffrei (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Demonstrantinnen sind im Sudan oft sexuellen Übergriffen ausgesetzt (AI 27.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach Angaben des UN-Experten für die Menschenrechtssituation im Sudan wandten Angehörige der Sicherheitskräfte sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, darunter auch Vergewaltigungen, gegen Frauen, die sich an vorderster Front an den Protesten gegen den Militärputsch beteiligt hatten, an (AI 27.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Ferner gibt es mehrere Berichte über sexuelle Gewalt von Sicherheitskräften gegen Frauen im ganzen Land, angeblich um sie von der Teilnahme an Protesten abzuhalten (USDOS 20.3.2023). Seit dem Ausbruch des Konflikts im April 2023 ist sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen im Sudan endemisch geworden. Mit Stand Ende August 2023 hat das Referat zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Combating Violence Against Women - CVAW), eine staatliche Stelle, 124 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 26 von 37

Vergewaltigungsfälle seit Konfliktbeginn dokumentiert, wobei fast alle Fälle von den RSF begangen wurden (TG 29.8.2023). Angesichts der hohen Dunkelziffer bei geschlechtsspezifischer Gewalt ist die tatsächliche Zahl der Fälle höchstwahrscheinlich weitaus höher (WHO 5.7.2023): Die CVAW geht z. B. davon aus, dass sie nur ungefähr 2 % der Gesamtfälle dokumentiert (SC 7.7.2023). Für viele Überlebende ist es aufgrund von Scham, Stigmatisierung oder Angst vor Repressalien schwer, sexuelle Gewalt anzuzeigen. Die Meldung von Übergriffen und die Inanspruchnahme von Hilfe wird auch durch den Mangel an Elektrizität und Internetanschlüssen sowie durch den fehlenden Zugang für humanitäre Hilfe aufgrund der instabilen Sicherheitslage erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Angriffe auf und die Besetzung von Gesundheitseinrichtungen hindern Opfer auch daran, medizinische Notversorgung zu suchen und in Anspruch zu nehmen (WHO 5.7.2023). Aktivisten und Mediziner nutzen die sozialen Medien, um ein Unterstützungsnetz für Überlebende und von sexueller Gewalt bedrohte Frauen zu schaffen (AJ 16.5.2023). Vertriebene und sich auf der Flucht befindende Frauen sind überdies besonders gefährdet, Opfer sexueller Gewalt zu werden (WHO 24.7.2023; vgl. UNHCR 15.6.2023, WHO 5.7.2023). Mehrere NGOs berichten, dass Frauen von den RSF entführt werden, um Lösegeld zu erpressen. Während sie als Geiseln gehalten werden, werden sie oft vergewaltigt. Viele werden in den Tschad verschleppt oder als Sexsklaven missbraucht (TG 29.8.2023), und Hunderte Frauen werden von den Milizionären unter unmenschlichen, erniedrigenden Bedingungen gefangen gehalten (UN News 17.8.2023). Gemäß einer Gruppe unabhängiger UN-Menschenrechtsexperten setzen die RSF „Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt“ gegen Frauen wie Mädchen „als Mittel zur Bestrafung und Terrorisierung von Gemeinschaften“ ein (UN News 17.8.2023; vgl. TG 29.8.2023). Die überwiegende Mehrheit jener Taten wird in den beiden Bundesstaaten al-Khartum und Darfur begangen (SC 7.7.2023; vgl. ST 1.7.2023, WHO 5.7.2023). In Khartum und in al-Dschunaina, West-Darfur, soll es die meisten Fälle von sexueller Gewalt geben (AJ 16.5.2023). In West-Darfur kommt es weiterhin zu geschlechtsspezifischer Gewalt, darunter konfliktbedingte sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen. In Darfur wurden nach Angaben des UN-Experten bei interethnischen Auseinandersetzungen und Angriffen auf vertriebene Frauen und Mädchen acht Vergewaltigungen verübt, die 15 Frauen und fünf Mädchen betrafen. Bei den Tätern handelte es sich um bewaffnete Männer, von denen die meisten Militäruniformen trugen. Obwohl alle acht Fälle bei der Polizei angezeigt wurden, erfolgte nur in einem einzigen Fall - der Vergewaltigung eines zwölfjährigen Mädchens in Nord-Darfur - eine Festnahme (AI 27.3.2023). Die Einheit zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des sudanesischen Ministeriums für soziale Entwicklung berichtet von einer deutlichen Zunahme geschlechtsspezifischer Gewalt in Khartum, Süd-Darfur und West-Darfur, die angeblich von den RSF und verbündeten Einheiten verübt wurde (UNSC 31.8.2023). 2019 hob die Übergangsregierung das Gesetz über die öffentliche Ordnung auf, das u. a. Frauen für als unanständig empfundene Kleidung oder Verhalten bestrafen konnte. Nichtsdestotrotz .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 37

berichten feministische Gruppen, dass Frauen weiterhin für „Verstöße gegen die Moral“ bestraft werden (FH 2023). Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (FGM/C) ist nach wie vor verbreitet und wird im ganzen Land angewendet. 2020 wurde FGM/C kriminalisiert und unter Strafe gestellt (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht eine Strafe von drei Jahren Haft vor. Ob es seit dem Militärputsch durchgesetzt wird, ist allerdings unklar. Nach UN-Angaben liegt die Prävalenzrate von FGM/C bei Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren bei 87 %, wobei es geografische wie ethnische Unterschiede gibt (USDOS 20.3.2023). Quellen: -AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Sudan 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089612.html, Zugriff 20.11.2023 -AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023 -AJ - Al Jazeera (16.5.2023): Women speak out about sexual violence in Sudan fighting, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/16/women-speak-out-online-about-reports-of-sexual- violence-in-sudan, Zugriff 20.11.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Sudan, https://www.ecoi.net/en/document/2085500.html, Zugriff 20.11.2023 -SC - Save the Children (7.7.2023): Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-children- young-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, Zugriff 20.11.2023 -ST - Sudan Tribune (1.7.2023): Sudan’s women unit reports surge in sexual violence cases linked to RSF elements, https://sudantribune.com/article274786/, Zugriff 20.11.2023 -TG - The Guardian (29.8.2023): Women in Sudan facing a “tragedy” of sexual violence as rape cases rise, https://www.theguardian.com/global-development/2023/aug/29/women-in-sudan- facing-a-tragedy-of-sexual-violence-as-cases-rise, Zugriff 20.11.2023 -UNFPA - United Nations Population Fund (15.10.2023): Sudan’s women and girls endure six months of conflict with no end in sight, https://www.unfpa.org/news/sudan%E2%80%99s- women-and-girls-endure-six-months-conflict-no-end-sight, Zugriff 20.11.2023 -UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.6.2023): UNHCR: Heightened risks, violations and sexual violence reported by civilians fleeing Sudan, https://www.unhcr.org/news/press-releases/unhcr-heightened-risks-violations-and-sexual- violence-reported-civilians, Zugriff 20.11.2023 -UN News - United Nations News (17.8.2023): Rape by Sudan’s RSF militia used to “punish and terrorise” warn rights experts, https://news.un.org/en/story/2023/08/1139847?s=03, Zugriff 20.11.2023 - UNSC - United Nations Security Council (31.8.2023): Situation in the Sudan and the activities of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097534/N2324851.pdf, Zugriff 7.11.2023 -WHO - World Health Organization (24.7.2023): Three months of violence in Sudan: Health hanging in the balance, https://reliefweb.int/report/sudan/three-months-violence-sudan-health- hanging-balance, Zugriff 20.11.2023 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 37

-WHO - World Health Organization (5.7.2023): Sudan: top UN officals sound alarm at spike in violence against women and girls, https://www.who.int/news/item/05-07-2023-sudan-top-un- officials-sound-alarm-at-spike-in-violence-against-women-and-girls, Zugriff 20.11.2023 18.2. Kinder In der Verfassungserklärung heißt es, dass Personen, deren Mutter oder Vater sudanesische Staatsangehörige sind, das Recht auf die Staatsbürgerschaft innehaben. In der Regel erfolgen Geburtenregistrierungen auf nicht diskriminierende Weise. Somit erhalten die meisten Neugeborenen Geburtsurkunden, einige in entlegenen Gebieten jedoch nicht. Zugelassene Hebammen, Ambulanzen, Kliniken und Krankenhäuser können entsprechende Zertifikate ausstellen. Ohne eine gültige Geburtsurkunde ist weder eine Einschulung noch der Zugang zur medizinischen Versorgung möglich. Allerdings akzeptieren viele Ärzte die mündliche Zusicherung des Patienten, dass eine solche vorhanden ist (USDOS 20.3.2023). Die nicht obligatorische Primärschulbildung ist bis zur achten Klasse ex lege gebührenfrei, wobei Schul-, Uniform- und Prüfungsgebühren dennoch häufig zu entrichten sind (USDOS 20.3.2023). Durch den Konflikt haben seit April 2023 etwa 12 Millionen Kinder die Schule nicht mehr besucht, gleichbedeutend mit insgesamt 19 Millionen Kindern, die im Sudan nicht zur Schule gehen. „Der Sudan steht kurz davor, zur schlimmsten Bildungskrise der Welt zu werden", so UNICEF zur aktuellen Lage (RW 19.10.2023). Im Sudan existiert weder ein Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr noch ein Vergewaltigungsgesetz (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Save the Children (SC) werden Kinder schon im Alter von 12 Jahren vergewaltigt, einige aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihres Geschlechts (SC 7.7.2023; vgl. TG 29.8.2023). Die Regierung bemüht sich um die Durchsetzung von Gesetzen, die Kindesmissbrauch unter Strafe stellen, und verfolgt Fälle von Kindesmissbrauch wie sexueller Ausbeutung von Kindern eher als vergleichbare Erwachsenenfälle. Hierbei kann das Strafmaß variieren: Eine Verurteilung kann eine Haftstrafe, eine Geldbuße oder beides umfassen. Einige Polizeiinspektionen verfügen über „kinderfreundliche“ Familien- und Kinderschutzeinheiten und bieten rechtliche, medizinische und psychosoziale Unterstützung für Kinder an (USDOS 20.3.2023). Pornografie, einschließlich der Kinderpornografie, ist illegal. Verstöße gegen Letzteres ziehen eine Geldstrafe sowie eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (USDOS 20.3.2023). Weiters kommt es im Sudan zu Früh- bzw. Zwangsehen. Das gesetzliche Heiratsalter liegt für Mädchen bei 10 und für Buben bei 15 Jahren respektive der Pubertät. Nach UN-Angaben werden 12 % der Frauen vor dem Alter von 15 Jahren und 34 % vor dem 18. Lebensjahr verheiratet. In .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 37

einigen Fällen, sagt das US-amerikanische Außenministerium, heiraten Männer Mädchen, um ihre Arbeitskraft auszubeuten (USDOS 20.3.2023). Kinder leiden stark unter den Auswirkungen des anhaltenden Konflikts. Tod, Verstümmelung und Zwangsrekrutierung von Kindern sind zu beobachten. Die Risiken Krankheit, Unterernährung und mangelnde Gesundheitsversorgung haben sich für Kinder ebenfalls erhöht (UNHCR 10.10.2023 vgl. UNICEF 24.7.2023). Einige bewaffnete Gruppen des Landes rekrutieren angeblich Kinder als Kämpfer (FH 2023). Am 7.12.2023 befanden sich 80 Kinder unter den von den RSF in West-Darfur festgenommenen Personen (BAMF 11.12.2023). Viele Kinder besitzen keine Dokumente, die ihr Alter belegen. Daher glauben Kinderrechtsorganisationen, dass bewaffnete Gruppen den Mangel an Dokumenten ausnutzen, um Kinder zu rekrutieren oder zu beschäftigen. Durch fehlenden Zugang gibt es nur wenige Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch solche Gruppen, und diese Berichte sind oft schwer zu verifizieren. Die bewaffneten Gruppen geben an, Kindersoldaten nicht aktiv zu rekrutieren, Kinder, die sich freiwillig melden, aber auch nicht zu hindern, sich ihren Bewegungen anzuschließen. Zudem setzen sie sie angeblich nicht im Kampf ein (USDOS 20.3.2023). Quellen: -BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.12.2023): Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/ BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.12.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 -RW - ReliefWeb (19.10.2023): Sudan Six months of conflict - Key Facts and Figures, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-six-months-conflict-key-facts-and-figures-19-october- 2023, Zugriff 13.12.2023 -SC - Save the Children (7.7.2023): Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-children- young-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, Zugriff 20.11.2023 -TG - The Guardian (29.8.2023): Women in Sudan facing a “tragedy” of sexual violence as rape cases rise, https://www.theguardian.com/global-development/2023/aug/29/women-in-sudan- facing-a-tragedy-of-sexual-violence-as-cases-rise, Zugriff 20.11.2023 -UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.10.2023): Protection Brief Sudan September 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098634/Protection+Brief+-+Sudan+- +September+2023.pdf, Zugriff 8.11.2023 -UNICEF - United Nations Children's Fund (24.7.2023): Severe violations of children’s rights an ‘hourly occurrence’ in Sudan, warns UNICEF, https://www.unicef.org/press-releases/severe- violations-childrens-rights-hourly-occurrence-sudan-warns-unicef, Zugriff 8.11.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 18.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind im Sudan illegal (FH 2023). Das Gesetz stellt Sodomie für Männer unter Strafe (USDOS 20.3.2023), und Personen, die des „homosexuellen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 30 von 37

Geschlechtsverkehrs“ beschuldigt werden, drohen je nach Anzahl der Vorstrafen zwischen fünf Jahren und lebenslänglicher Freiheitsstrafe (HRW 12.1.2023). Dieses Gesetz wird auch durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2020 schaffte die Übergangsregierung allerdings die körperliche Bestrafung wie die Todesstrafe für Sodomie ab, obwohl NGOs berichteten, dass Auspeitschungen manchmal noch stattfinden (USDOS 20.3.2023). Sexuelle Minderheiten gelten nicht als geschützte Gruppe im Sinne der Antidiskriminierungsgesetze. Homosexualität wird von der Gesellschaft weiterhin allgegenwärtig abgelehnt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), deren Diskriminierung ist weit verbreitet (FH 2023) und laut Angaben von führenden Vertretern und Organisationen der LGBTQI+-Gemeinschaft kommt es weiterhin zu Einschüchterungen und körperlichen Angriffen auf sexuelle Minderheiten. Es wird auch zunehmend von Hassreden gegen sie berichtet (USDOS 20.3.2023). Sexuelle Minderheiten werden zudem nach wie vor politisch marginalisiert (FH 2023). Es kommt zu Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigung und friedlicher Versammlung. Organisationen berichten über den zunehmenden Druck, ihre Aktivitäten auszusetzen oder einzuschränken, weil sie Belästigungen, Einschüchterungen oder Missbrauch befürchten. Überdies gibt es einige Berichte über Ärzte, die sich weigern, sexuellen Minderheiten medizinische Leistungen zu erbringen (USDOS 20.3.2023). Quellen: -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 19. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen und Emigration vor, und obwohl die Regierung diese Rechte weitgehend respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023), werden diese Rechte in der Praxis immer noch von staatlichen Sicherheitskräften und anderen bewaffneten Gruppen im ganzen Land behindert. Die meisten der mehr als 3,7 Millionen IDPs im Sudan (Stand: Juli 2022) konzentrieren sich auf die langjährigen Konfliktgebiete Darfur, Südkordofan und Blue Nile (FH2023). Die sudanesische Lagerpolitik schränkt die Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern und Flüchtlingen ein, indem sie sie verpflichtet, in ausgewiesenen Lagern zu bleiben. Außerhalb der Lager wurden einige Flüchtlinge und Asylbewerber verhaftet, schikaniert oder erpresst (HRW 12.1.2023). Ferner begann die Regierung die Bewegungsfreiheit von Personen in einigen der von ethnischen Konflikten betroffenen Bundesstaaten einzuschränken. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass diese Entscheidung vor allem bereits gefährdete oder marginalisierte Gemeinschaften getroffen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 31 von 37

hat (FH 2023). Für Menschen außerhalb der Konfliktgebiete war die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes im Allgemeinen ungehindert (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2020 schaffte die Übergangsregierung die Notwendigkeit von Ausreisegenehmigungen sowie eine Vorschrift ab, nach der Frauen die Erlaubnis eines männlichen Vormunds einholen mussten, um mit Kindern ins Ausland zu reisen (FH 2023). Quellen: -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 -HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2022, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/sudan, Zugriff 7.11.2023 -USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 20. IDPs und Flüchtlinge Die UN schätzen, dass seit Beginn der Kampfhandlungen 4,9 Millionen Menschen ihre Wohnorte verlassen mussten und zu Binnenflüchtlingen wurden. 1,2 Millionen Personen sind aus dem Land geflüchtet. Aufnahmestaaten sind vor allem die Nachbarländer Tschad, Ägypten und Südsudan. Mehr als 10.000 Menschen haben bisher ihr Leben verloren. Etwa 25 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner - mehr als die Hälfte der Bevölkerung - sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (GTAI 17.11.2023). 2022 nahm die sudanesische Regierung weiterhin Flüchtlinge auf. Gemäß UNHCR beherbergte das Land im Dezember 2022 mehr als 1,1 Millionen Flüchtlinge (FH 2023). Es kommen auch weiterhin Flüchtlinge aus Äthiopien, Eritrea und dem Südsudan in den Sudan. Weil die internationale Gemeinschaft nicht genügend Mittel zur Verfügung stellt, mussten allerdings die Essensrationen der Flüchtlinge gekürzt werden (AI 28.3.2023). Displacement Tracking Matrix (DTM) Sudan schätzt, dass Stand Mitte Dezember 2023 5.424.772 Personen (1.079.074 Haushalte) intern vertrieben wurden. Die Zahl der IDPs wurde an 5.939 Orten in allen 18 sudanesischen Bundesstaaten beobachtet (RW 13.12.2023). Die höchsten Anteile an Binnenvertriebenen wurden in Süd-Darfur (13 %), am Nil (11 %), in Ost-Darfur (11 %), in Aj Jazirah (9 %) und in Nord-Darfur (8 %) beobachtet. Die Teams vor Ort berichteten, dass die Binnenvertriebenen aus elf Staaten vertrieben worden seien. Die meisten (3.503.972, 65 %) wurden Berichten zufolge aus dem Bundesstaat Khartum vertrieben, gefolgt von Süd-Darfur (16 %), Nord-Darfur (9 %), Zentral-Darfur (4 %), West-Darfur (3 %), Ost-Darfur (1 %), Süd-Kordofan (1 %) und Nord-Kordofan (1 %), West-Kordofan (<1%), Weißer Nil (<1%) und Aj Jazirah (<1%) (RW 9.2023a). In der Ortschaft Beliel wurden durch schwere Regenfälle 1.000 Häuser im Binnenflüchtlingslager Kalma und 330 Häuser im Binnenflüchtlingslager As Serief vollständig zerstört, während 670 Häuser in beiden Lagern teilweise beschädigt wurden. Berichten zufolge wurden alle betroffenen Haushalte vertrieben und sind derzeit bei ihren Verwandten und Nachbarn an ihren jeweiligen Herkunftsorten untergebracht. Es wurden sieben Tote gemeldet (RW 9.2023a). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 37

Quellen: -AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report 2022 Sudan, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/sudan-2022, Zugriff 7.11.2023 -FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 -GTAI - Germany Trade & Invest (17.11.2023): Bürgerkrieg lässt Wirtschaft einbrechen, https://www.gtai.de/de/trade/sudan/wirtschaftsumfeld/buergerkrieg-laesst-wirtschaft- einbrechen-228498, Zugriff 13.12.2023 -RW - ReliefWeb (13.12.2023): Regionale Sudan-Reaktion Lagebericht, 12. Dezember 2023, https://reliefweb.int/report/sudan/regional-sudan-response-situation-update-12-december-2023, Zugriff 13.12.2023 -RW - ReliefWeb (9.2023a): Sudan: Überschwemmungen - Sep 2023, https://reliefweb.int/disaster/fl-2023-000199-sdn, Zugriff 13.12.2023 21. Grundversorgung und Wirtschaft Zahlreiche Menschen haben nicht genügend Nahrungsmittel und leiden unter akutem Hunger (AI 28.3.2023). Die Bereitstellung humanitärer Hilfe wird in vielen Teilen des Landes u. a. durch Unsicherheit, Plünderungen, schlechte Kommunikationsverbindungen und Bargeldmangel beeinträchtigt (BAMF 11.12.2023). Die Auswirkungen der Kämpfe zwischen den SAF und des RSF wirken sich auf das Land verheerend aus, sowohl humanitär als auch wirtschaftlich (GTAI 17.11.2023). Somit sieht auch die kurz- und mittelfristige wirtschaftliche Entwicklung eher düster aus. Das BIP brach 2023 im zweistelligen Bereich ein. Hinzu kommt, dass die sudanesische Wirtschaft bereits seit 2018 kontinuierlich schrumpft. Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für 2024 mit einer BIP-Abnahme um 2,7 %. Etwas optimistischer zeigt sich der Internationale Währungsfonds (IWF), der dem Land ein minimales Wachstum von 0,3 % zutraut. Voraussagen zur wirtschaftlichen Entwicklung sind jedoch mit Vorsicht zu genießen. Sie hängen in erster Linie davon ab, wann die Kämpfe enden und sich die politische Lage wieder stabilisiert. So lange jedoch das Militär die Regierung stellt, dürften auch die in den letzten Jahren in Aussicht gestellten Hilfszusagen internationaler Geberinstitutionen weiter auf Eis liegen (GTAI 17.11.2023). Der Konflikt zerstört die Lebensgrundlagen von Millionen von Menschen im Sudan, bringt die Produktion zum Stillstand und baut Humankapital sowie staatliche Kapazitäten ab. Die Wachstumsprognose für den Sudan 2023 wurde um 12,5 % nach unten korrigiert, da der bewaffnete Konflikt die industrielle Basis des Landes sowie die Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen beschädigt hat. Er hat auch zu einem Einbruch der Wirtschaftstätigkeit - einschließlich Handel, Finanzdienstleistungen sowie Informations- und Kommunikationstechnologie - und zur Aushöhlung des Staates geführt, was sich nachteilig auf die Ernährungssicherheit und die Zwangsvertreibung auswirkt (RW 19.10.2023). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 33 von 37
