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Quellen:
- BMEIA  -  Bundesministerium  für  Europa,  Integration  und  Äußeres  (22.2.2017): 
Reiseinformationen  -  Tansania,  
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tansania/,  Zugriff  
22.2.2017
- EDA  -  Eidgenössisches  Departement  für  auswärtige  Angelegenheiten  (22.2.2017): 
Reisehinweise für  Tansania,  https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-
reisehinweise/tansania/reisehinweise-fuertansania.html, Zugriff 22.2.2017
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Das Rechtssystem Tansanias orientiert sich am Vorbild Großbritanniens, allerdings gibt es  
lokal einen Pluralismus an Rechtssystemen, bei dem auch das autochthone Recht oder  
beispielsweise das islamische Recht zum Tragen kommen kann. Die Gewaltenteilung ist in  
Tansania grundsätzlich gewährleistet (wobei die Exekutive aufgrund der großen Mehrheit der 
Regierungspartei dominiert), die Judikative ist unabhängig. Sie gilt jedoch als hochgradig  
ineffizient, unterfinanziert und sogar korrupt, was eine zügige und faire Rechtsprechung  
häufig in Frage stellt. Die Legislative hat bisher noch eingeschränkte Autonomie und benötigt  
weitere  institutionelle  Entwicklung,  um  die  Dominanz  der  Exekutive  auszugleichen  (GIZ 
1.2017a). 
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber viele Teile der Judikative weisen  
große Defizite auf (s.o.) (vor allem in den Gerichten auf unterer Ebene) und unterliegen dem  
Einfluss der Exekutive. Richter und leitende Offiziere sind alle politische Beauftragte des  
Präsidenten. Der Zugang zur Justiz erfordert vor allem von Personen aus den ländlichen  
Gebieten logistische und finanzielle Herausforderungen (USDOS 13.4.2016). 
Die  Justiz  hat  kein  unabhängiges  Budget,  was  sie  anfällig  für  politischen  Druck  und 
Beeinflussung macht. Zudem gibt es nicht genug Richter (FH 27.1.2016; USDOS 13.4.2016).
Rechtsstaatlichkeit  gilt  nicht  immer  in  Zivil-  und  Strafsachen.  Trotz  der  jüngsten 
Verbesserungen  werden  die  Richtlinien  und  Regeln  für  die  Festnahme  und  die 
Untersuchungshaft  oft  ignoriert.  Selbstjustiz  und  Massengewalttaten  sind  häufig  und 
Sicherheitskräfte sind oft unfähig oder nicht bereit, die Rechtsstaatlichkeit durchzusetzen (FH 
27.1.2016).
Quellen:
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Tanzania, 
http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 22.2.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania -  
Geschichte, Staat und Politik,  https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff  
22.2.2017
- USDOS  -  US  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Tanzania,  https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, 
Zugriff 22.2.2017
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5. Sicherheitsbehörden
Sicherheitskräfte missbrauchen, bedrohen und misshandeln Zivilisten routinemäßig und mit  
eingeschränkter Rechenschaftspflicht (FH 27.1.2016). Im Laufe des Jahres gab es mehrere  
Berichte über rechtswidrige Tötungen seitens der Polizei und anderen Sicherheits-Einheiten.  
Zivilbehörden haben zuweilen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. In einigen 
Fällen  hat  die  Regierung  zwar  Schritte  unternommen,  um  Beamte,  die  Missbräuche 
begangen haben, zu überprüfen und zu verfolgen, aber im Allgemeinen bleibt Straflosigkeit  
bei der Polizei und anderen Sicherheitskräften sowie in zivilen Zweigen der Regierung weit  
verbreitet (USDOS 13.4.2016).
Die TPF (Tanzania Police Force) untersteht dem Unions-Ministerium für Inneres (Home  
Affairs) und ist primär für die Aufrechthaltung von Recht und Ordnung verantwortlich, sowohl  
am Festland als auch in Sansibar. Die Polizei blieb unterfinanziert und weitgehend ineffizient. 
Eine  Sonderabteilung  des  TPF,  die  Field  Force  Unit,  hat  als  Hauptverantwortung  die 
Überwachung rechtswidriger Demonstrationen und Unruhen. Im Laufe des Jahres gab es  
Berichte über die Anwendung von übermäßiger Gewalt, Polizeikorruption und Straflosigkeit.  
Eine als Sungusungu bezeichnete Bürgerwehr dient zur Verbrechensbekämpfung auf lokaler  
Ebene  in  Stadtvierteln  und  Dörfern.  Auf  Sansibar  erfüllen  diese  Spezialeinheiten  auf 
Bezirksebene  polizeiliche  Aufgaben –  Aktivitäten,  die  unter  die  Rechtsprechung  des 
Festlandes  fallen  würde. Rekrutierung,  Ausbildung  und  Führung  dieser  Spezialeinheiten 
bleiben meist undurchsichtig (USDOS 13.4.2016).
Es gibt fortlaufend Bemühungen der TPF, die Polizeiarbeit zu verbessern. Es gibt Seminare  
zur Bekämpfung von Korruption und disziplinäre Maßnahmen gegen straffällig gewordene  
Polizisten.  Gemeindepolizisten  erhalten  eine  standardisierte  Ausbildung  und  es  werden 
Kampagnen  zur  Sensibilisierung  der  Bürger  durchgeführt,  wie  sie  die  Arbeit  der 
Gemeindepolizei unterstützen können (USDOS 13.4.2016). 
Quellen:
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Tanzania, 
http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 22.2.2017
- USDOS -  US  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, 
Zugriff 23.2.2017
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlungen, obwohl das Gesetz diese 
nicht klar definiert (USDOS 13.4.2016). Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverstößen -  
einschließlich  Tötungen  und  Folter  -  gegen  marginalisierte  Bevölkerungsgruppen  und 
Minderheiten.  Die  Verantwortlichen  blieben  dabei  meist  straffrei  (AI  24.2.2016).  Es  gab 
Berichte von Bedrohung und Missbrauch an Zivilisten durch Polizeibeamte, Gefängniswärter
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und Soldaten. Die Rechenschaftspflicht für diejenigen, die solche Missbräuche begangen  
haben, bleibt begrenzt (USDOS 13.4.2016). 
Das  Gesetz  erlaubt  Stockschläge.  Lokale  Regierungsbeamte  und  Gerichte  nutzten 
gelegentlich diese Strafe für jugendliche und erwachsene Täter (USDOS 13.4.2016). 
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State 
of  the  World's  Human  Rights  -  Tanzania,  
http://www.ecoi.net/local_link/319711/466565_de.html, Zugriff 22.2.2017
- USDOS -  US  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, 
Zugriff 23.2.2017
7. Korruption
Die tansanische Polizei gilt im regionalen als auch im internationalen Vergleich als korrupt  
und bestechlich. Unter den ostafrikanischen Ländern wird die Korruptionsanfälligkeit von  
Tansanias  Polizei  auf  Platz  zwei  eingestuft  (GIZ  2.2017a).  Während  das  Gesetz 
strafrechtliche Maßnahmen für die Korruption von Beamten vorsieht, hat die Regierung das  
Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016).
Präsident John Pombe Joseph Magufuli versprach ein Korruptionsgericht. Fast unmittelbar  
nach seiner Ernennung führte er Reformen ein, um die Staatsausgaben zu senken und die  
Leistungserbringung zu verbessern. Im November 2015 verbat er Regierungsbeamten ohne  
besondere  Genehmigung  ausländische  Reisen.  Um  Einsparungen  für  die  
Sozialdienstausgaben  zu  erreichen,  verkleinerte  Magufuli  das  Kabinett  von  30  auf  19 
Minister.  Trotz  des  Büros  zur  Prävention  und  Bekämpfung  der  Korruption  (PCCB  - 
Prevention  and  Combating  Corruption  Bureau),  bleibt  die  Korruption  in  Tansania  weit 
verbreitet. Im Dezember kündigte Magufuli den Generaldirektor des PCCB, Edward Hoseah,  
wegen Fahrlässigkeit (FH 27.1.2016). Auf dem Korruptionsindex (2016) von Transparency  
International belegt Tansania Rang 116 von 176 (TI 2016).
Quellen:
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Tanzania, 
http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 24.2.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania -  
Geschichte, Staat und Politik,  https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff  
21.2.2017
- TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2016: Tansania,  
http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016,  Zugriff  
22.2.2017
- USDOS -  US  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, 
Zugriff 23.2.2017
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8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Nationale  und  internationale  Menschenrechtsorganisationen  können  in  der  Regel  ohne 
staatliche Einschränkung, ihre Untersuchungen und Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle  
veröffentlichen. Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ (USDOS 13.4.2016). Die  
Zivilgesellschaft Tansanias (NRO, Verbände, Selbsthilfegruppen, etc.) wird zunehmend an  
entwicklungspolitischen Prozessen beteiligt. Sie ist noch vergleichsweise jung, wächst aber  
in  ihre  Rolle  als  wirkungsvolles  Korrektiv  von  Wirtschaft  und  Politik  hinein.  Seit  der 
politischen  Liberalisierung  wollen  aber  immer  mehr  Menschen  mitbestimmen  und  die 
Verantwortung für die Entwicklung ihrer Gemeinschaften selbst in die Hand nehmen. Die  
Liste der am Entwicklungsprozess des Landes beteiligten nationalen und internationalen  
Organisationen  hat  einen  eindrucksvollen  Umfang  erreicht.  Die  Dachorganisation  der 
tansanischen  Nichtregierungsorganisationen  ist  die  'Tanzania  Association  of  Non-
Governmental  Organizations'  (TANGO).  Leider  sind  nicht  alle  NGO,  die  sich  als  lokale 
Partner für Entwicklungsprogramme empfehlen, von Bürgersinn geleitet und am Gemeinwohl 
orientiert (GIZ 1.2017b).
Quellen:
- GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2017b): Tansania -  
Wirtschaft  und  Entwicklung,  https://www.liportal.de/tansania/wirtschaft-entwicklung/, 
Zugriff 23.2.2017
- USDOS -  US  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, 
Zugriff 23.2.2017
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Insgesamt kann die Situation der Menschenrechte in Tansania im afrikanischen Vergleich  
durchaus  als  befriedigend  gelten  (GIZ  1.2017a).  Nach  Einschätzung  von  
Menschenrechtsexperten  kommt  es  in  Tansania  nicht  zu  systematischen,  vom  Staat 
gesteuerten massiven Menschenrechtsverletzungen. Religiöse oder ethnische Verfolgung  
durch staatliche Stellen findet nicht statt. Die Grundrechte des Zivil- und Sozialpaktes sind  
formal durch die Verfassung garantiert. Ihre mangelnde Umsetzung ist bedingt durch die  
bestehenden Defizite staatlicher Institutionen und das herausfordernde wirtschaftliche und  
gesellschaftliche Umfeld (AA 11.2015a).
Die  am  weitesten  verbreitete  Menschenrechtsproblematik  im  Land  ist  die  übermäßige 
Gewaltanwendung  durch  die  Sicherheitskräfte,  die  zu  Todesfällen  und  Verletzungen, 
geschlechtsspezifischer  Gewalt,  einschließlich  Vergewaltigung,  häuslicher  Gewalt  und 
weiblicher Genitalverstümmelung (FGM / C) führt. Weitere Menschenrechtsprobleme sind  
harte  und  lebensbedrohliche  Gefängnisbedingungen,  langwierige  Untersuchungshaft,
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politische Einschränkung, freie Meinungsäußerung im Internet, der Religionsfreiheit und der  
Flüchtlingsbewegungen.  Offizielle  und  bundesweite  Korruption  auf  vielen  Ebenen, 
Kindesmissbrauch,  Diskriminierung  aufgrund  sexueller  Orientierung  und  gesellschaftliche 
Gewalt gegen Personen mit Albinismus. Der Menschenhandel, sowohl national als auch  
international, und Kinderarbeit bleiben weiterhin problematisch (USDOS 13.4.2016).
Von Januar bis Juni 2015 wurden mehr als 50 Menschen getötet, weil man sie der Hexerei  
bezichtigte.  350  weitere  Menschen  wurden  bei  dokumentierten  Angriffen  gewalttätiger 
Gruppen ermordet. Es fanden keine wirksamen Untersuchungen zu diesen Fällen statt. Es  
wird berichtet, dass ältere Frauen in ländlichen Gebieten und Kinder besonders gefährdet  
sind, Opfer solcher Übergriffe zu werden (AI 24.2.2016). Tansania ist in den vergangenen  
Jahren zudem immer wieder wegen grausamer Morde an Menschen mit Albinismus in die  
Schlagzeilen geraten. Albinismus wird hier einerseits vielfach als Makel (sogar als Fluch)  
betrachtet,  andererseits  werden  ihm  von  einigen  traditionellen  "Heilern"  glücksbringende 
Kräfte zugeschrieben (GIZ 1.207a). Gewaltakte gehen in erster Linie von der Bevölkerung  
aus – wie die Verfolgung von Menschen mit Albinismus oder die wiederkehrenden Fälle von  
Lynchjustiz zur Ahndung selbst geringer Vergehen (z.B. Diebstahl) zeigen (AA 11.2015a).
Die Beschneidung von Mädchen und Buben ist in Tansania weit verbreitet. Seit 1998 ist die  
Beschneidung  von  Mädchen  als  Menschenrechtsverletzung  anerkannt  und  unter  Strafe 
gestellt. In Tansania sind 15 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren  
von FGM betroffen. Allerdings sind die Anteile in einigen Regionen um ein Vielfaches höher,  
da die weibliche Beschneidung nur von bestimmten Ethnien praktiziert wird (GIZ 1.207a). 
Eine  Studie  aus  dem  Jahr  2009  zeigte  alarmierende  Ergebnisse  auf,  die  auf  eine 
weitverbreitete mentale, sexuelle und physische Gewalt an Kindern hinweisen. Jedes vierte  
Kind war bereits Opfer sexueller Gewalt vor Vollendung des 18. Lebensjahres und drei  
Viertel der Befragten erlebten physische Gewalt am eigenen Körper in ihren Kinderjahren  
(GIZ 1.207a).  
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tansania - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TansaniaSicherheit_node.html, Zugriff 
22.2.2017
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State 
of  the  World's  Human  Rights  -  Tanzania,  
http://www.ecoi.net/local_link/319711/466565_de.html, Zugriff 22.2.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania -  
Geschichte, Staat und Politik,  https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff  
21.2.2017
- USDOS -  US  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, 
Zugriff 23.2.2017
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10.Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung sieht Redefreiheit vor, allerdings nimmt diese nicht ausdrücklich Bezug auf  
die Pressefreiheit. Zudem kommt es zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet  
(USDOS 13.4.2016). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wurde durch die  2016  neu 
eingeführten gesetzlichen Richtlinien eingeschränkt (AI 24.2.2016; vgl. AI 22.2.2017). 
Die  Pressefreiheit  ist  grundsätzlich  gewährt,  kann  jedoch  von  Regierungsseite  massiv 
eingeschränkt werden. So wurde beispielsweise die Wochenzeitung "The East African" ohne  
konkrete  Begründung  im  Januar  2015  mit  einem  Verbot  belegt,  das  bis  auf  weiteres 
fortbesteht (AA 11.2015a; vgl. AI 24.2.2016). In den ersten sechs Monaten des Jahres  
wurden mehrere Journalisten wegen ihrer Tätigkeit festgenommen, schikaniert, geschlagen  
und eingeschüchtert (AI 24.2.2016).
Die Wochenzeitung Mseto wurde für drei Jahre wegen Verletzung des Zeitungsgesetzes  
verboten,  nachdem  sie  einen  Artikel  veröffentlicht  hatte,  der  einen  leitenden  
Regierungsbeamten der Korruption beschuldigte. Auch Radiosender wurden für angeblich  
aufrührerische Meldungen geschlossen  (AI 22.2.2017). Im Berichtsjahr 2015/2016 wurden  
vier Gesetzentwürfe im Parlament eingebracht, die ungerechtfertigte und unverhältnismäßige 
Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung enthielten. Das ganze Jahr über  
herrschte erhebliche Verwirrung, da die Inhalte einiger Gesetze nicht veröffentlicht wurden.  
Bedenken gab es vor allem im Hinblick auf das im April 2015 verabschiedete Gesetz über  
Internetkriminalität, das übermäßig vage Bestimmungen enthielt, die darauf abzielten, das  
Teilen "falscher und irreführender" Informationen im Internet unter unverhältnismäßig hohe  
Haftstrafen zu stellen (AI 24.2.2016). 
Der teilweise sehr autoritäre Umgang der Regierung mit den privaten Medien wird mit großer  
Sorge  beobachtet.  Tansania  erreicht  beim  'afrikanischen  Medienbarometer'  für  die 
Unabhängigkeit der Medien nur die halbe Punktzahl. Etwas positiver beurteilen dies die  
Reporter ohne Grenzen: Sie sehen Tansania auf Platz 71 von 180 Ländern (GIZ 1.2017a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tansania - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TansaniaSicherheit_node.html, Zugriff 
22.2.2017
- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State 
of  the  World's  Human  Rights  -  Tanzania,  
http://www.ecoi.net/local_link/336546/479220_de.html, Zugriff am 23.2.2017
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State 
of  the  World's  Human  Rights  -  Tanzania,  
http://www.ecoi.net/local_link/319711/466565_de.html, Zugriff 22.2.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania -  
Geschichte, Staat und Politik,  https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff  
21.2.2017
- USDOS -  US  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, 
Zugriff 23.2.2017
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11.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung sieht die Versammlungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert dieses  
Recht nicht immer. Kundgebungen bedürfen einer vorherigen polizeilichen Erlaubnis. Die  
Polizei kann diese Erlaubnis aus öffentlichen Sicherheitsgründen verweigern, wenn es sich  
um eine nicht registrierte Organisation oder politische Partei handelt. Die Polizei verweigerte  
Genehmigungen  für  Kundgebungen  von  politischen  Parteien,  NGOs  und  religiösen 
Organisationen (USDOS 13.4.2016). 
Das Recht auf freie und friedliche Versammlung wurde 2016 beschränkt. Die Monate vor den 
Wahlen in Sansibar waren von Gewalt geprägt. Mehr als 100 Mitglieder der Opposition Civic  
United Front (CUF) wurden verhaftet (AI 22.2.2017).
Im  Juni  wurden  alle  politischen  Kundgebungen  bis  zum  Jahr  2020  vom  Präsidenten 
verboten. Als Reaktion darauf forderten die Oppositionsparteien friedliche Proteste unter  
dem Banner „Allianz gegen die Diktatur in Tansania“ (UKUTA), was dazu führte, dass die  
Polizei  das  Verbot  erweitert  hat.  Zwei  Oppositionsführer  und  35  Unterstützer  aus  dem 
Festland  und  Sansibar  wurden  verhaftet.  Vier  Medienhäuser  wurden  geschlossen  und 
Journalisten verhaftet (AI 22.2.2017). 
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State 
of  the  World's  Human  Rights  -  Tanzania,  
http://www.ecoi.net/local_link/336546/479220_de.html, Zugriff am 23.2.2017
- USDOS -  US  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, 
Zugriff 23.2.2017
12.Haftbedingungen
Gefangene  leiden  unter  harten  und  lebensbedrohlichen Bedingungen.  Unzureichende 
Nahrung,  Überfüllung,  schlechte  Hygiene  und  unzureichende  medizinische  Versorgung 
bleiben  weit  verbreitet.  Gefängnismitarbeiter  berichteten  über  Lebensmittel-  und  
Wassermangel,  sowie  einen  Mangel  an  Strom,  unzureichender  Beleuchtung  und 
unzureichender medizinischer Versorgung. Wegen des Mangels an Haftanstalten, werden  
Minderjährige  gemeinsam  mit  Erwachsenen  inhaftiert.  Das  Gesetz  verbietet  der  Presse 
Gefängnisse  zu  besuchen.  Seit  Jahresende  2015  erlaubte  die  Regierung  keinem 
unabhängigen nichtstaatlichen Beobachter mehr Zutritt in den Gefängnissen. Richter führten  
regelmäßige Besuche durch, um Gefängnisse zu kontrollieren und Anliegen von Sträflingen  
und Gefangenen zu hören. Die Unterbringung in Gefängnissen bleibt unzureichend und führt  
zu Diskrepanzen bei der Berichterstattung. Die Behörden haben keine Schritte eingeleitet,  
um die Missstände zu verbessern (FH 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).
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Quellen:
- FH  -  Freedom  House  (27.1.2016):  Freedom  in  the  World  2016  -  Tanzania, 
http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 22.2.2017
- USDOS  -  US  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Tanzania,  https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, 
Zugriff 24.2.2017
13.Todesstrafe
Die  Todesstrafe  wird  seit  Mitte  der  90er  Jahre  nicht  mehr  vollstreckt,  Initiativen  zur 
Abschaffung  waren bisher nicht erfolgreich (AA  11.2015a). Um  die Verstümmelung und  
Ermordung hunderter Menschen mit Albinismus zu stoppen, hat die Regierung bereits letztes 
Jahr Todesurteile gegenüber verschiedenen Verdächtigen ausgesprochen. Die Aussagen  
der Regierung werfen neue Fragen auf, da Tansania zu den Ländern zählt, welche die  
Todesstrafe in der Praxis abgeschafft und keine Hinrichtungen mehr seit dem Jahr 1994  
vollzogen  hatte.  Gesetzlich  wurde  die  Abschaffung  der  Todesstrafe  jedoch  noch  nicht 
endgültig fixiert. Die übliche Hinrichtungsmethode in Tansania ist Erhängen. Verbrechen,  
welche mit dem Tod bestraft werden können sind Mord und Verrat (IGT 8.2.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tansania - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-
amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tansania/Innenpolitik_node.html, Zugriff 
22.2.2017
- IGT - Initiative gegen die Todesstrafe (8.2.2016): Tansania: Erneute Todesurteile wegen  
Mord  an  Albinos,  
http://www.initiative-gegen-die-todesstrafe.de/nc/aktuelles/nachrichten/details/article/
tansania-erneute-todesurteile-wegen-mord-an-albinos.html, Zugriff 23.2.2017
14.Religionsfreiheit
Religiöse Konflikte waren in Tansania – ebenso wie ethnische Auseinandersetzungen –  
weitgehend  unbekannt.  Erst  in  jüngster  Zeit  gibt  es  eine  Tendenz  der  politischen 
Instrumentalisierung  von  Religion,  insbesondere  durch  den  Konflikt  um  die  muslimisch 
geprägte CUF-Partei, die auf den Inseln Sansibars und an der Küste hohe Stimmenanteile  
verbuchen  kann.  Dabei  geht  es  auch  darum,  ob  Muslimen  eine  Scharia-rechtliche 
Gerichtsbarkeit  zugebilligt  werden  kann,  was  in  Form  von  Kadi-Gerichten  de  facto  in 
Sansibar schon immer der Fall war. Um zu verhindern, dass die Religion in Tansania, wie in  
anderen Ländern Afrikas, zu einem Politikum wird, wurde bei Volkszählungen seit 1967 nicht  
mehr  nach  der  Religionszugehörigkeit  gefragt.  Man  geht  davon  aus,  dass  sich  das 
ursprünglich  ausgewogene  zahlenmäßige  Verhältnis  zwischen  Christen,  Muslimen  und 
Anhängern traditioneller Religionen inzwischen zugunsten der katholischen und evangelisch-
lutherischen  Kirchen  verschoben  hat,  aber  auch  der  islamische  Bevölkerungsanteil  ist 
gewachsen. Häufig werden Elemente aus der autochthonen Spiritualität in den christlichen
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oder islamischen Glauben integriert (Synkretismus). Ahnenverehrung sowie Besuche bei  
einem traditionellen Heiler sind gängige Praxis, vor allem in ländlichen Gegenden Tansanias. 
(GIZ 1.2017c). Laut CIA sollen 61,4 Prozent der Bevölkerung Tansanias Christen sein und  
35,2 Prozent Muslime (CIA 12.1.2017). Die Verfassungen der Regierung Tansanias und der  
halbautonomen Regierung in Sansibar sehen Religionsfreiheit vor und verbieten religiöse  
Diskriminierung. Es ist zu Verhaftungen nach Fällen von Brandstiftung an sechs Kirchen im  
Westen  des  Landes  gekommen,  aber  nur  wenig  Fortschritte  bei  der  Verfolgung. 
Untersuchungen  der  Polizei  und  Strafverfolgungen  von  vergangenen  Schießereien, 
Säureangriffen und Bombenanschlägen gegen religiöse Führer und Institutionen setzten sich  
fort (USDOS 10.8.2016). 
Quellen:
- CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook: Tanzania - People and  
Society,  https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tz.html,  Zugriff 
24.2.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017c): Tansania - 
Gesellschaft, https://www.liportal.de/tansania/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2017
- USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious  
Freedom  -  Tanzania,  http://www.ecoi.net/local_link/328344/469123_de.html,  Zugriff 
23.2.2017
15.Ethnische Minderheiten
Am Festland leben 99 Prozent Afrikaner, von denen 95 Prozent der Volksgruppe der Bantu  
angehören,  die  sich  in  mehr  als  130  Ethnien  unterteilt.  Das  restliche  1  Prozent  bilden 
Asiaten, Europäer und Araber. Auf Sansibar leben Afrikaner, Araber und Afro-Araber (CIA  
12.1.2017).  In  Tansania  gibt  es  etwa  159  verschiedenen  Ethnien,  jeweils  mit  eigener 
Sprache. Nur wenige Volksgruppen haben mehr als eine Million Angehörige und ethnische  
Konflikte spielen in Tansania praktisch keine Rolle. Keine Ethnie Tansanias hat eine so  
große  mediale  Sichtbarkeit  wie  die  Massai,  dabei  hat  dieses  nilotische  Volk  nur  einen 
Bevölkerungsanteil von 1 Prozent. Die mit Abstand größte Ethnie (Bantu) stellen die Sukuma  
südlich des Viktoriasees. In Tansania ist man stolz darauf, dass das Swahili zur nationalen  
Identität beigetragen hat. Im Gegensatz zu vielen anderen afrikanischen Staaten, in denen  
es neben den Lokalsprachen meist nur eine europäische Amtssprache zur Verständigung im  
beruflichen  Umfeld  gibt,  wird  in  Tansania  von  fast  allen  Menschen  das  Swahili  als 
gemeinsame Amts-, Verkehrs- und Umgangssprache akzeptiert. Die zweite Amtssprache,  
Englisch, wird in Tansania dagegen selbst auf höchster Ebene oft nur dann verwendet, wenn  
Ausländer anwesend sind. Swahili wurde auch neben Englisch, Französisch, Portugiesisch  
und Arabisch als offizielle Arbeitssprache der Afrikanischen Union zugelassen (GIZ 1.2017c).
Quellen:
18

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 18 von 25
- CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook: Tanzania - People and  
Society,  https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tz.html,  Zugriff 
24.2.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017c): Tansania -  
Gesellschaft, https://www.liportal.de/tansania/gesellschaft/, Zugriff 24.2.2017
16.Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen/Kinder
Die  Verfassung  verbietet  Diskriminierung  aufgrund  der  Staatsangehörigkeit,  des  
Herkunftsortes, der politischen Meinung, der Religion oder des Geschlechts. Die Regierung  
hat die Verbote nicht wirksam durchgesetzt. Keine Bestimmungen verbieten Diskriminierung  
aufgrund sexueller Orientierung oder Sprache. Das Gesetz verbietet bestimmte Formen der  
Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (USDOS 13.4.2016). Tansania ist an der  
Umsetzung der Empfehlungen des UN-Ausschusses zur Beseitigung der Diskriminierung der 
Frau (CEDAW-Ausschuss) gescheitert. Im Jahr 2016 empfahl der Ausschuss eine Reform  
des  örtlichen  Gewohnheitsrechts  (Erklärung  Nr.  4),  die  Frauen  in  Bezug  auf  die 
Vermögensverwaltung und die Erbschaftsrechte diskriminierte. Eine grenzüberschreitende  
Gerichtsentscheidung  im  September  erklärte  verfassungswidrige  Abschnitte  des  
Heiratsgesetzes,  welches  die  Kinderheirat  von  Mädchen  unter  18  Jahren  erlaubte,  für 
aufgehoben. Tansania hat eine der höchsten Raten von Kinderheiraten in der Welt. 37  
Prozent der Mädchen unter 18 sind bereits verheiratet und 7 Prozent vor dem 15. Geburtstag 
(AI  22.2.2017;  vgl.  GIZ  1.2017c).  Dagegen  engagiert  sich  die  Frauenbewegung,  die  in 
Tansania zivilgesellschaftlich recht gut verankert ist, beispielsweise im  Tanzania Gender  
Networking Programme. In der Politik sind Frauen inzwischen vergleichsweise gut vertreten:  
sie stellen 37 Prozent der Abgeordneten und 28 Prozent der Minister - auch ein Drittel der  
Richterpositionen sind mit Frauen besetzt (GIZ 1.2017c).
Gerade Frauen, von denen nur sehr wenige eine gut bezahlte Anstellung haben, tragen  
einen großen Teil der Last. Obwohl sie neben dem Haushalt auch für die Versorgung der  
Kinder,  der  Pflegebedürftigen  und  nicht  selten  der  arbeitslosen  Männer  zuständig  sind, 
werden  die  bestehenden  Frauenrechte  oft  durch  religiöse  und  gewohnheitsrechtliche 
Praktiken unterlaufen (GIZ 1.2017c). 
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State 
of  the  World's  Human  Rights  -  Tanzania,  
http://www.ecoi.net/local_link/336546/479220_de.html, Zugriff am 23.2.2017
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017c): Tansania -  
Gesellschaft, https://www.liportal.de/tansania/gesellschaft/, Zugriff 24.2.2017
- USDOS  -  US  Department  of  State  (13.4.2016):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2015  -  Tanzania,  https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, 
Zugriff 24.2.2017
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