tans-lib-28-02-2017-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 25 Quellen: - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.2.2017): Reiseinformationen - Tansania, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tansania/, Zugriff 22.2.2017 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (22.2.2017): Reisehinweise für Tansania, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und- reisehinweise/tansania/reisehinweise-fuertansania.html, Zugriff 22.2.2017 4. Rechtsschutz/Justizwesen Das Rechtssystem Tansanias orientiert sich am Vorbild Großbritanniens, allerdings gibt es lokal einen Pluralismus an Rechtssystemen, bei dem auch das autochthone Recht oder beispielsweise das islamische Recht zum Tragen kommen kann. Die Gewaltenteilung ist in Tansania grundsätzlich gewährleistet (wobei die Exekutive aufgrund der großen Mehrheit der Regierungspartei dominiert), die Judikative ist unabhängig. Sie gilt jedoch als hochgradig ineffizient, unterfinanziert und sogar korrupt, was eine zügige und faire Rechtsprechung häufig in Frage stellt. Die Legislative hat bisher noch eingeschränkte Autonomie und benötigt weitere institutionelle Entwicklung, um die Dominanz der Exekutive auszugleichen (GIZ 1.2017a). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber viele Teile der Judikative weisen große Defizite auf (s.o.) (vor allem in den Gerichten auf unterer Ebene) und unterliegen dem Einfluss der Exekutive. Richter und leitende Offiziere sind alle politische Beauftragte des Präsidenten. Der Zugang zur Justiz erfordert vor allem von Personen aus den ländlichen Gebieten logistische und finanzielle Herausforderungen (USDOS 13.4.2016). Die Justiz hat kein unabhängiges Budget, was sie anfällig für politischen Druck und Beeinflussung macht. Zudem gibt es nicht genug Richter (FH 27.1.2016; USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit gilt nicht immer in Zivil- und Strafsachen. Trotz der jüngsten Verbesserungen werden die Richtlinien und Regeln für die Festnahme und die Untersuchungshaft oft ignoriert. Selbstjustiz und Massengewalttaten sind häufig und Sicherheitskräfte sind oft unfähig oder nicht bereit, die Rechtsstaatlichkeit durchzusetzen (FH 27.1.2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 22.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 22.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 22.2.2017

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 25 5. Sicherheitsbehörden Sicherheitskräfte missbrauchen, bedrohen und misshandeln Zivilisten routinemäßig und mit eingeschränkter Rechenschaftspflicht (FH 27.1.2016). Im Laufe des Jahres gab es mehrere Berichte über rechtswidrige Tötungen seitens der Polizei und anderen Sicherheits-Einheiten. Zivilbehörden haben zuweilen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. In einigen Fällen hat die Regierung zwar Schritte unternommen, um Beamte, die Missbräuche begangen haben, zu überprüfen und zu verfolgen, aber im Allgemeinen bleibt Straflosigkeit bei der Polizei und anderen Sicherheitskräften sowie in zivilen Zweigen der Regierung weit verbreitet (USDOS 13.4.2016). Die TPF (Tanzania Police Force) untersteht dem Unions-Ministerium für Inneres (Home Affairs) und ist primär für die Aufrechthaltung von Recht und Ordnung verantwortlich, sowohl am Festland als auch in Sansibar. Die Polizei blieb unterfinanziert und weitgehend ineffizient. Eine Sonderabteilung des TPF, die Field Force Unit, hat als Hauptverantwortung die Überwachung rechtswidriger Demonstrationen und Unruhen. Im Laufe des Jahres gab es Berichte über die Anwendung von übermäßiger Gewalt, Polizeikorruption und Straflosigkeit. Eine als Sungusungu bezeichnete Bürgerwehr dient zur Verbrechensbekämpfung auf lokaler Ebene in Stadtvierteln und Dörfern. Auf Sansibar erfüllen diese Spezialeinheiten auf Bezirksebene polizeiliche Aufgaben – Aktivitäten, die unter die Rechtsprechung des Festlandes fallen würde. Rekrutierung, Ausbildung und Führung dieser Spezialeinheiten bleiben meist undurchsichtig (USDOS 13.4.2016). Es gibt fortlaufend Bemühungen der TPF, die Polizeiarbeit zu verbessern. Es gibt Seminare zur Bekämpfung von Korruption und disziplinäre Maßnahmen gegen straffällig gewordene Polizisten. Gemeindepolizisten erhalten eine standardisierte Ausbildung und es werden Kampagnen zur Sensibilisierung der Bürger durchgeführt, wie sie die Arbeit der Gemeindepolizei unterstützen können (USDOS 13.4.2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 22.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 23.2.2017 6. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlungen, obwohl das Gesetz diese nicht klar definiert (USDOS 13.4.2016). Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverstößen - einschließlich Tötungen und Folter - gegen marginalisierte Bevölkerungsgruppen und Minderheiten. Die Verantwortlichen blieben dabei meist straffrei (AI 24.2.2016). Es gab Berichte von Bedrohung und Missbrauch an Zivilisten durch Polizeibeamte, Gefängniswärter

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 25 und Soldaten. Die Rechenschaftspflicht für diejenigen, die solche Missbräuche begangen haben, bleibt begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt Stockschläge. Lokale Regierungsbeamte und Gerichte nutzten gelegentlich diese Strafe für jugendliche und erwachsene Täter (USDOS 13.4.2016). Quellen: - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/319711/466565_de.html, Zugriff 22.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 23.2.2017 7. Korruption Die tansanische Polizei gilt im regionalen als auch im internationalen Vergleich als korrupt und bestechlich. Unter den ostafrikanischen Ländern wird die Korruptionsanfälligkeit von Tansanias Polizei auf Platz zwei eingestuft (GIZ 2.2017a). Während das Gesetz strafrechtliche Maßnahmen für die Korruption von Beamten vorsieht, hat die Regierung das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Präsident John Pombe Joseph Magufuli versprach ein Korruptionsgericht. Fast unmittelbar nach seiner Ernennung führte er Reformen ein, um die Staatsausgaben zu senken und die Leistungserbringung zu verbessern. Im November 2015 verbat er Regierungsbeamten ohne besondere Genehmigung ausländische Reisen. Um Einsparungen für die Sozialdienstausgaben zu erreichen, verkleinerte Magufuli das Kabinett von 30 auf 19 Minister. Trotz des Büros zur Prävention und Bekämpfung der Korruption (PCCB - Prevention and Combating Corruption Bureau), bleibt die Korruption in Tansania weit verbreitet. Im Dezember kündigte Magufuli den Generaldirektor des PCCB, Edward Hoseah, wegen Fahrlässigkeit (FH 27.1.2016). Auf dem Korruptionsindex (2016) von Transparency International belegt Tansania Rang 116 von 176 (TI 2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 24.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 21.2.2017 - TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2016: Tansania, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 22.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 23.2.2017

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 25 8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in der Regel ohne staatliche Einschränkung, ihre Untersuchungen und Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ (USDOS 13.4.2016). Die Zivilgesellschaft Tansanias (NRO, Verbände, Selbsthilfegruppen, etc.) wird zunehmend an entwicklungspolitischen Prozessen beteiligt. Sie ist noch vergleichsweise jung, wächst aber in ihre Rolle als wirkungsvolles Korrektiv von Wirtschaft und Politik hinein. Seit der politischen Liberalisierung wollen aber immer mehr Menschen mitbestimmen und die Verantwortung für die Entwicklung ihrer Gemeinschaften selbst in die Hand nehmen. Die Liste der am Entwicklungsprozess des Landes beteiligten nationalen und internationalen Organisationen hat einen eindrucksvollen Umfang erreicht. Die Dachorganisation der tansanischen Nichtregierungsorganisationen ist die 'Tanzania Association of Non- Governmental Organizations' (TANGO). Leider sind nicht alle NGO, die sich als lokale Partner für Entwicklungsprogramme empfehlen, von Bürgersinn geleitet und am Gemeinwohl orientiert (GIZ 1.2017b). Quellen: - GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2017b): Tansania - Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/tansania/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 23.2.2017 9. Allgemeine Menschenrechtslage Insgesamt kann die Situation der Menschenrechte in Tansania im afrikanischen Vergleich durchaus als befriedigend gelten (GIZ 1.2017a). Nach Einschätzung von Menschenrechtsexperten kommt es in Tansania nicht zu systematischen, vom Staat gesteuerten massiven Menschenrechtsverletzungen. Religiöse oder ethnische Verfolgung durch staatliche Stellen findet nicht statt. Die Grundrechte des Zivil- und Sozialpaktes sind formal durch die Verfassung garantiert. Ihre mangelnde Umsetzung ist bedingt durch die bestehenden Defizite staatlicher Institutionen und das herausfordernde wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld (AA 11.2015a). Die am weitesten verbreitete Menschenrechtsproblematik im Land ist die übermäßige Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte, die zu Todesfällen und Verletzungen, geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Vergewaltigung, häuslicher Gewalt und weiblicher Genitalverstümmelung (FGM / C) führt. Weitere Menschenrechtsprobleme sind harte und lebensbedrohliche Gefängnisbedingungen, langwierige Untersuchungshaft,

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 13 von 25 politische Einschränkung, freie Meinungsäußerung im Internet, der Religionsfreiheit und der Flüchtlingsbewegungen. Offizielle und bundesweite Korruption auf vielen Ebenen, Kindesmissbrauch, Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung und gesellschaftliche Gewalt gegen Personen mit Albinismus. Der Menschenhandel, sowohl national als auch international, und Kinderarbeit bleiben weiterhin problematisch (USDOS 13.4.2016). Von Januar bis Juni 2015 wurden mehr als 50 Menschen getötet, weil man sie der Hexerei bezichtigte. 350 weitere Menschen wurden bei dokumentierten Angriffen gewalttätiger Gruppen ermordet. Es fanden keine wirksamen Untersuchungen zu diesen Fällen statt. Es wird berichtet, dass ältere Frauen in ländlichen Gebieten und Kinder besonders gefährdet sind, Opfer solcher Übergriffe zu werden (AI 24.2.2016). Tansania ist in den vergangenen Jahren zudem immer wieder wegen grausamer Morde an Menschen mit Albinismus in die Schlagzeilen geraten. Albinismus wird hier einerseits vielfach als Makel (sogar als Fluch) betrachtet, andererseits werden ihm von einigen traditionellen "Heilern" glücksbringende Kräfte zugeschrieben (GIZ 1.207a). Gewaltakte gehen in erster Linie von der Bevölkerung aus – wie die Verfolgung von Menschen mit Albinismus oder die wiederkehrenden Fälle von Lynchjustiz zur Ahndung selbst geringer Vergehen (z.B. Diebstahl) zeigen (AA 11.2015a). Die Beschneidung von Mädchen und Buben ist in Tansania weit verbreitet. Seit 1998 ist die Beschneidung von Mädchen als Menschenrechtsverletzung anerkannt und unter Strafe gestellt. In Tansania sind 15 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von FGM betroffen. Allerdings sind die Anteile in einigen Regionen um ein Vielfaches höher, da die weibliche Beschneidung nur von bestimmten Ethnien praktiziert wird (GIZ 1.207a). Eine Studie aus dem Jahr 2009 zeigte alarmierende Ergebnisse auf, die auf eine weitverbreitete mentale, sexuelle und physische Gewalt an Kindern hinweisen. Jedes vierte Kind war bereits Opfer sexueller Gewalt vor Vollendung des 18. Lebensjahres und drei Viertel der Befragten erlebten physische Gewalt am eigenen Körper in ihren Kinderjahren (GIZ 1.207a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tansania - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TansaniaSicherheit_node.html, Zugriff 22.2.2017 - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/319711/466565_de.html, Zugriff 22.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 21.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 23.2.2017

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 25 10.Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht Redefreiheit vor, allerdings nimmt diese nicht ausdrücklich Bezug auf die Pressefreiheit. Zudem kommt es zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet (USDOS 13.4.2016). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wurde durch die 2016 neu eingeführten gesetzlichen Richtlinien eingeschränkt (AI 24.2.2016; vgl. AI 22.2.2017). Die Pressefreiheit ist grundsätzlich gewährt, kann jedoch von Regierungsseite massiv eingeschränkt werden. So wurde beispielsweise die Wochenzeitung "The East African" ohne konkrete Begründung im Januar 2015 mit einem Verbot belegt, das bis auf weiteres fortbesteht (AA 11.2015a; vgl. AI 24.2.2016). In den ersten sechs Monaten des Jahres wurden mehrere Journalisten wegen ihrer Tätigkeit festgenommen, schikaniert, geschlagen und eingeschüchtert (AI 24.2.2016). Die Wochenzeitung Mseto wurde für drei Jahre wegen Verletzung des Zeitungsgesetzes verboten, nachdem sie einen Artikel veröffentlicht hatte, der einen leitenden Regierungsbeamten der Korruption beschuldigte. Auch Radiosender wurden für angeblich aufrührerische Meldungen geschlossen (AI 22.2.2017). Im Berichtsjahr 2015/2016 wurden vier Gesetzentwürfe im Parlament eingebracht, die ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung enthielten. Das ganze Jahr über herrschte erhebliche Verwirrung, da die Inhalte einiger Gesetze nicht veröffentlicht wurden. Bedenken gab es vor allem im Hinblick auf das im April 2015 verabschiedete Gesetz über Internetkriminalität, das übermäßig vage Bestimmungen enthielt, die darauf abzielten, das Teilen "falscher und irreführender" Informationen im Internet unter unverhältnismäßig hohe Haftstrafen zu stellen (AI 24.2.2016). Der teilweise sehr autoritäre Umgang der Regierung mit den privaten Medien wird mit großer Sorge beobachtet. Tansania erreicht beim 'afrikanischen Medienbarometer' für die Unabhängigkeit der Medien nur die halbe Punktzahl. Etwas positiver beurteilen dies die Reporter ohne Grenzen: Sie sehen Tansania auf Platz 71 von 180 Ländern (GIZ 1.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tansania - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TansaniaSicherheit_node.html, Zugriff 22.2.2017 - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/336546/479220_de.html, Zugriff am 23.2.2017 - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/319711/466565_de.html, Zugriff 22.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017a): Tansania - Geschichte, Staat und Politik, https://www.liportal.de/tansania/geschichte-staat/, Zugriff 21.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 23.2.2017

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 25 11.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung sieht die Versammlungsfreiheit vor, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Kundgebungen bedürfen einer vorherigen polizeilichen Erlaubnis. Die Polizei kann diese Erlaubnis aus öffentlichen Sicherheitsgründen verweigern, wenn es sich um eine nicht registrierte Organisation oder politische Partei handelt. Die Polizei verweigerte Genehmigungen für Kundgebungen von politischen Parteien, NGOs und religiösen Organisationen (USDOS 13.4.2016). Das Recht auf freie und friedliche Versammlung wurde 2016 beschränkt. Die Monate vor den Wahlen in Sansibar waren von Gewalt geprägt. Mehr als 100 Mitglieder der Opposition Civic United Front (CUF) wurden verhaftet (AI 22.2.2017). Im Juni wurden alle politischen Kundgebungen bis zum Jahr 2020 vom Präsidenten verboten. Als Reaktion darauf forderten die Oppositionsparteien friedliche Proteste unter dem Banner „Allianz gegen die Diktatur in Tansania“ (UKUTA), was dazu führte, dass die Polizei das Verbot erweitert hat. Zwei Oppositionsführer und 35 Unterstützer aus dem Festland und Sansibar wurden verhaftet. Vier Medienhäuser wurden geschlossen und Journalisten verhaftet (AI 22.2.2017). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/336546/479220_de.html, Zugriff am 23.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 23.2.2017 12.Haftbedingungen Gefangene leiden unter harten und lebensbedrohlichen Bedingungen. Unzureichende Nahrung, Überfüllung, schlechte Hygiene und unzureichende medizinische Versorgung bleiben weit verbreitet. Gefängnismitarbeiter berichteten über Lebensmittel- und Wassermangel, sowie einen Mangel an Strom, unzureichender Beleuchtung und unzureichender medizinischer Versorgung. Wegen des Mangels an Haftanstalten, werden Minderjährige gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert. Das Gesetz verbietet der Presse Gefängnisse zu besuchen. Seit Jahresende 2015 erlaubte die Regierung keinem unabhängigen nichtstaatlichen Beobachter mehr Zutritt in den Gefängnissen. Richter führten regelmäßige Besuche durch, um Gefängnisse zu kontrollieren und Anliegen von Sträflingen und Gefangenen zu hören. Die Unterbringung in Gefängnissen bleibt unzureichend und führt zu Diskrepanzen bei der Berichterstattung. Die Behörden haben keine Schritte eingeleitet, um die Missstände zu verbessern (FH 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 25 Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/327610/468226_de.html, Zugriff 22.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 24.2.2017 13.Todesstrafe Die Todesstrafe wird seit Mitte der 90er Jahre nicht mehr vollstreckt, Initiativen zur Abschaffung waren bisher nicht erfolgreich (AA 11.2015a). Um die Verstümmelung und Ermordung hunderter Menschen mit Albinismus zu stoppen, hat die Regierung bereits letztes Jahr Todesurteile gegenüber verschiedenen Verdächtigen ausgesprochen. Die Aussagen der Regierung werfen neue Fragen auf, da Tansania zu den Ländern zählt, welche die Todesstrafe in der Praxis abgeschafft und keine Hinrichtungen mehr seit dem Jahr 1994 vollzogen hatte. Gesetzlich wurde die Abschaffung der Todesstrafe jedoch noch nicht endgültig fixiert. Die übliche Hinrichtungsmethode in Tansania ist Erhängen. Verbrechen, welche mit dem Tod bestraft werden können sind Mord und Verrat (IGT 8.2.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (11.2015a): Tansania - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tansania/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.2.2017 - IGT - Initiative gegen die Todesstrafe (8.2.2016): Tansania: Erneute Todesurteile wegen Mord an Albinos, http://www.initiative-gegen-die-todesstrafe.de/nc/aktuelles/nachrichten/details/article/ tansania-erneute-todesurteile-wegen-mord-an-albinos.html, Zugriff 23.2.2017 14.Religionsfreiheit Religiöse Konflikte waren in Tansania – ebenso wie ethnische Auseinandersetzungen – weitgehend unbekannt. Erst in jüngster Zeit gibt es eine Tendenz der politischen Instrumentalisierung von Religion, insbesondere durch den Konflikt um die muslimisch geprägte CUF-Partei, die auf den Inseln Sansibars und an der Küste hohe Stimmenanteile verbuchen kann. Dabei geht es auch darum, ob Muslimen eine Scharia-rechtliche Gerichtsbarkeit zugebilligt werden kann, was in Form von Kadi-Gerichten de facto in Sansibar schon immer der Fall war. Um zu verhindern, dass die Religion in Tansania, wie in anderen Ländern Afrikas, zu einem Politikum wird, wurde bei Volkszählungen seit 1967 nicht mehr nach der Religionszugehörigkeit gefragt. Man geht davon aus, dass sich das ursprünglich ausgewogene zahlenmäßige Verhältnis zwischen Christen, Muslimen und Anhängern traditioneller Religionen inzwischen zugunsten der katholischen und evangelisch- lutherischen Kirchen verschoben hat, aber auch der islamische Bevölkerungsanteil ist gewachsen. Häufig werden Elemente aus der autochthonen Spiritualität in den christlichen

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 25 oder islamischen Glauben integriert (Synkretismus). Ahnenverehrung sowie Besuche bei einem traditionellen Heiler sind gängige Praxis, vor allem in ländlichen Gegenden Tansanias. (GIZ 1.2017c). Laut CIA sollen 61,4 Prozent der Bevölkerung Tansanias Christen sein und 35,2 Prozent Muslime (CIA 12.1.2017). Die Verfassungen der Regierung Tansanias und der halbautonomen Regierung in Sansibar sehen Religionsfreiheit vor und verbieten religiöse Diskriminierung. Es ist zu Verhaftungen nach Fällen von Brandstiftung an sechs Kirchen im Westen des Landes gekommen, aber nur wenig Fortschritte bei der Verfolgung. Untersuchungen der Polizei und Strafverfolgungen von vergangenen Schießereien, Säureangriffen und Bombenanschlägen gegen religiöse Führer und Institutionen setzten sich fort (USDOS 10.8.2016). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook: Tanzania - People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tz.html, Zugriff 24.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017c): Tansania - Gesellschaft, https://www.liportal.de/tansania/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2017 - USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/328344/469123_de.html, Zugriff 23.2.2017 15.Ethnische Minderheiten Am Festland leben 99 Prozent Afrikaner, von denen 95 Prozent der Volksgruppe der Bantu angehören, die sich in mehr als 130 Ethnien unterteilt. Das restliche 1 Prozent bilden Asiaten, Europäer und Araber. Auf Sansibar leben Afrikaner, Araber und Afro-Araber (CIA 12.1.2017). In Tansania gibt es etwa 159 verschiedenen Ethnien, jeweils mit eigener Sprache. Nur wenige Volksgruppen haben mehr als eine Million Angehörige und ethnische Konflikte spielen in Tansania praktisch keine Rolle. Keine Ethnie Tansanias hat eine so große mediale Sichtbarkeit wie die Massai, dabei hat dieses nilotische Volk nur einen Bevölkerungsanteil von 1 Prozent. Die mit Abstand größte Ethnie (Bantu) stellen die Sukuma südlich des Viktoriasees. In Tansania ist man stolz darauf, dass das Swahili zur nationalen Identität beigetragen hat. Im Gegensatz zu vielen anderen afrikanischen Staaten, in denen es neben den Lokalsprachen meist nur eine europäische Amtssprache zur Verständigung im beruflichen Umfeld gibt, wird in Tansania von fast allen Menschen das Swahili als gemeinsame Amts-, Verkehrs- und Umgangssprache akzeptiert. Die zweite Amtssprache, Englisch, wird in Tansania dagegen selbst auf höchster Ebene oft nur dann verwendet, wenn Ausländer anwesend sind. Swahili wurde auch neben Englisch, Französisch, Portugiesisch und Arabisch als offizielle Arbeitssprache der Afrikanischen Union zugelassen (GIZ 1.2017c). Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 25 - CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook: Tanzania - People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tz.html, Zugriff 24.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017c): Tansania - Gesellschaft, https://www.liportal.de/tansania/gesellschaft/, Zugriff 24.2.2017 16.Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen/Kinder Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Herkunftsortes, der politischen Meinung, der Religion oder des Geschlechts. Die Regierung hat die Verbote nicht wirksam durchgesetzt. Keine Bestimmungen verbieten Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Sprache. Das Gesetz verbietet bestimmte Formen der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (USDOS 13.4.2016). Tansania ist an der Umsetzung der Empfehlungen des UN-Ausschusses zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Ausschuss) gescheitert. Im Jahr 2016 empfahl der Ausschuss eine Reform des örtlichen Gewohnheitsrechts (Erklärung Nr. 4), die Frauen in Bezug auf die Vermögensverwaltung und die Erbschaftsrechte diskriminierte. Eine grenzüberschreitende Gerichtsentscheidung im September erklärte verfassungswidrige Abschnitte des Heiratsgesetzes, welches die Kinderheirat von Mädchen unter 18 Jahren erlaubte, für aufgehoben. Tansania hat eine der höchsten Raten von Kinderheiraten in der Welt. 37 Prozent der Mädchen unter 18 sind bereits verheiratet und 7 Prozent vor dem 15. Geburtstag (AI 22.2.2017; vgl. GIZ 1.2017c). Dagegen engagiert sich die Frauenbewegung, die in Tansania zivilgesellschaftlich recht gut verankert ist, beispielsweise im Tanzania Gender Networking Programme. In der Politik sind Frauen inzwischen vergleichsweise gut vertreten: sie stellen 37 Prozent der Abgeordneten und 28 Prozent der Minister - auch ein Drittel der Richterpositionen sind mit Frauen besetzt (GIZ 1.2017c). Gerade Frauen, von denen nur sehr wenige eine gut bezahlte Anstellung haben, tragen einen großen Teil der Last. Obwohl sie neben dem Haushalt auch für die Versorgung der Kinder, der Pflegebedürftigen und nicht selten der arbeitslosen Männer zuständig sind, werden die bestehenden Frauenrechte oft durch religiöse und gewohnheitsrechtliche Praktiken unterlaufen (GIZ 1.2017c). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Tanzania, http://www.ecoi.net/local_link/336546/479220_de.html, Zugriff am 23.2.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2017c): Tansania - Gesellschaft, https://www.liportal.de/tansania/gesellschaft/, Zugriff 24.2.2017 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Tanzania, https://www.ecoi.net/local_link/322617/462094_de.html, Zugriff 24.2.2017
