tads-lib-2024-05-10-ke

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Dem Gesetz zufolge konnten die Sicherheitsbehörden den Internetverkehr überwachen und hatten
Zugang  zu  Informationen  darüber,  welche  Internetseiten  Einzelpersonen  besuchten  und  nach 
welcher Art von Informationen die Personen suchten (USDOS 23.4.2024).
Angesichts der umfassenden staatlichen Überwachung von Internetaktivitäten, einschließlich E-
Mails, zensierten Einzelpersonen und Gruppen ihre Ansichten bei der Nutzung des Internets häufig 
selbst (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Tadschikistan auf Platz 155 von 180 gelisteten 
Staaten, was eine Verschlechterung um 2 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 3.5.2024
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Tajikistan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107932.html, Zugriff 3.5.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Tajikistan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_TJK.pdf, 
Zugriff 30.4.2024
- FH  –  Freedom  House  (24.5.2023):  Nations  in  Transit  2023  –  Tajikistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2092914.html, Zugriff 2.5.2024
- RSF – Reporter ohne Grenzen (2024): Tadschikistan,
https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/
Rangliste_2024/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2024.pdf, Zugriff 3.5.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 30.4.2024
 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben; in der Praxis sind 
sie  jedoch  massiv  beschränkt  (AA 9.4.2024;  vgl.  AI  24.4.2024),  indem  sie  für  die  Abhaltung 
friedlicher  Proteste  oder  die  Registrierung  zivilgesellschaftlicher  Organisationen  eine 
Genehmigung der örtlichen Behörden verlangte, die routinemäßig und willkürlich ohne Begründung 
verweigert  wurde.  Die  Steuerbehörden  und  andere  Aufsichtsbehörden  schüchterten  die 
Zivilgesellschaft ein oder erzwangen die Schließung von NRO durch häufige und willkürliche
Inspektionen,  politisierte  Gerichtsverfahren  sowie  Drohungen  und  Schikanen  seitens  der 
Sicherheitsdienste, die die NRO zur Selbstauflösung zwangen (USDOS 23.4.2024).
Demonstrationen  benötigen  eine  Genehmigung,  diese  wird  häufig  nicht  erteilt  bzw.  wird  die 
Demonstration  unterbunden.  Wenn  Kundgebungen  stattfinden,  sind  sie  in  der  Regel  von 
staatlicher Seite inszeniert und organisiert (AA 9.4.2024).
Versammlungen der Opposition sind verboten (FH 24.5.2023). 
Die Mitgliedschaft in einigen politischen Parteien oder Oppositionsgruppen wurde kriminalisiert und 
diente als Grundlage für mehrere strafrechtliche Verurteilungen. Das Gesetz verpflichtete alle 
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„öffentlichen Vereinigungen“, detaillierte Finanzberichte auf ihren Websites zu veröffentlichen, und
erlegte ihnen weitere aufwändige Berichtspflichten auf (USDOS 23.4.2024).
Die PDP kontrolliert die Majlis Namoyandagon (Repräsentantenversammlung) und verfügt über 47 
Sitze in der 63 Sitze umfassenden Unterkammer des Parlaments. Seit den Parlamentswahlen 
2020 haben fünf nominelle Oppositionsparteien die restlichen 16 Sitze in der Versammlung inne. 
Keine  dieser  Parteien  bietet  jedoch  eine  substantielle  Opposition  zur  Regierungspolitik.  Die 
lautstärkste  Kritikerin  der  Regierung,  die  Sozialdemokratische  Partei,  hat  keine  Sitze  in  der 
Versammlung (FH 24.5.2023).
Präsident Rahmon hat in den letzten Jahren seine Macht weiter abgesichert und die Opposition im 
Inland  völlig  ausgeschaltet,  Oppositionsgruppen  können  nur  aus  dem  Ausland  operieren.  Die 
Sozialdemokratische  Partei  Tadschikistan  (SDPT),  zweite  Oppositionspartei,  ist  weitgehend 
bedeutungslos (AA 9.4.2024).
Oppositionsparteien sowie lokale und internationale Beobachter berichteten, dass die Regierung 
selektiv politische Gegner verhaftete und strafrechtlich verfolgte. Über die Zahl der politischen 
Gefangenen gibt es keine endgültigen Angaben, aber NRO und Oppositionsgruppen schätzen die 
Zahl der politischen Gefangenen auf etwa 400 (USDOS 23.4.2024).
Mitglieder der Opposition befinden sich entweder im Exil im Ausland oder machen in Tadschikistan 
so wenig wie möglich auf sich aufmerksam. Um im Ausland befindliche Mitglieder der Opposition 
zu  belangen  benützt  Tadschikistan  immer  wieder  das  Red-Notice  System  von  Interpol  (ÖB 
1.2023).
Schutzfähigkeit und vor allem Schutzwillen vonseiten des Staates bei oppositioneller Tätigkeit ist
nicht gegeben (ÖB 1.2023). Die Regierung nutzte Einschüchterung und missbrauchte gerichtliche 
Verfahren, um grenzüberschreitend gegen Einzelpersonen sowohl außerhalb als auch innerhalb 
der  Landesgrenzen  vorzugehen,  wobei  politische  Gegner,  Aktivisten  der  Zivilgesellschaft, 
Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und deren Familienangehörige zur Zielscheibe wurden 
(USDOS 23.4.2024).
Die  Regierung  verhängte  Verbote  gegen  die  IRPT,  die  Gruppe  24  und  die  Nationale  Allianz 
Tadschikistans, bei denen es sich um friedliche politische Parteien oder Bewegungen handelte, die 
aus  zweifelhaften  politischen  Gründen  gemäß  den  Rechtsvorschriften  zur  Bekämpfung  des 
Extremismus  verboten  wurden.  Religiös  nahestehende  politische  Parteien  wurden  verboten 
(USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB 1.2023).
Mitglieder  der  Opposition  werden  bei  der  Vergabe  von  Ämtern  und  bei  der  Aufnahme  einer 
Geschäftstätigkeit  weiterhin  diskriminiert  bzw.  sind  diese  Möglichkeiten  nahezu  verwehrt  (BS 
2024).
Oppositionspolitiker hatten keinen Zugang zum staatlichen Fernsehen. Die Regierung räumte den 
Oppositionsparteien nur minimale Sendezeit ein, um ihre politischen Ansichten zu äußern. Privaten 
Sendern war es untersagt, Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Medien einzugehen, 
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und sie durften ohne Genehmigung des Staatskomitees keine Sendungen veröffentlichen oder
ausstrahlen. Darüber hinaus waren die Privatsender verpflichtet, die staatlichen Medien an allen 
kommerziellen Projekten zu beteiligen, die Einnahmen generierten. Die Nichteinhaltung dieser 
Vorschriften konnte zum Verlust der Sendelizenz führen (USDOS 23.4.2024).
Tadschikistan  wird  wegen  seines  brutalen  Vorgehens  gegen  die  politische  Opposition  in  den 
letzten  Jahren,  zu  dem  auch  glaubwürdige  Foltervorwürfe  gehören,  zunehmend  als 
Menschenrechtsparia angesehen (BS 2024).
Es  ist  davon  auszugehen,  dass  tadschikische  Sicherheitsdienste  die  Aktivitäten  von 
Exiloppositionellen und regierungskritischen Personen genau beobachten: Auf nahe Angehörige in 
Tadschikistan wird Druck ausgeübt, damit diese ihre Verwandten beeinflussen, deren politische 
Aktivitäten im Ausland einzustellen (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Auch 
können sie selbst Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt werden. Exil-politisch aktive Mitglieder 
der als terroristische Organisationen verbotenen „G24“ und „PIWT“ und prominente Kritikerinnen 
und Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen 
rechnen (AA 9.4.2024).
Oppositionsnachrichtenagenturen und Websites, die sich außerhalb des Landes befinden, wurden 
von der Regierung weiterhin blockiert (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sah das Recht vor, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, 
verlangte  jedoch  die  Registrierung  aller  Nichtregierungsorganisationen,  einschließlich  der 
Gewerkschaften (USDOS 23.4.2024).
Die Föderation der unabhängigen Gewerkschaften Tadschikistans (FNPT) steht unter strenger
Aufsicht und unterstützt die Initiativen der Regierung in vollem Umfang. Nur zwei NRO, die FNPT 
und der Jugendverband Tadschikistans, haben das Recht, Kandidaten für das Präsidentenamt zu 
nominieren (FH 24.5.2023).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 6.5.2024
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Tajikistan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107932.html, Zugriff 7.5.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Tajikistan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_TJK.pdf, 
Zugriff 30.4.2024
- FH  –  Freedom  House  (24.5.2023):  Nations  in  Transit  2023  –  Tajikistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2092914.html, Zugriff 29.4.2024
- ÖB – Österreichische Botschaft Astana [Österreich] (1.2023): Asylländerbericht Tadschikistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2085309/TADS_%C3%96B-Bericht_2023_01.pdf,  Zugriff 
30.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 2.5.2024
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14. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen waren hart und lebensbedrohlich. Grobe Überbelegung war ein Problem, da
in fast allen Gefängnissen die vorgeschriebene Höchstbelegung überschritten wurde. Der Zugang 
zu  und  die  Qualität  von  Nahrungsmitteln,  Trinkwasser,  sanitären  Einrichtungen,  Heizung, 
Belüftung,  Beleuchtung  und  medizinischer  Versorgung  waren  unzureichend,  und  fast  alle 
Gefangenen waren zum Überleben auf zusätzliche Nahrung angewiesen, die von Verwandten und 
Freunden gebracht wurde (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024, BS 2024).
Es gibt Berichte, dass die Haftbedingungen für politische Gefangene noch schlechter seien als für 
„normale“ Strafgefangene, vor allem zu Beginn der Haftzeit (AA 9.4.2024) und Berichte über 
Misshandlungen und Folter durch Wachpersonal (AA 9.4.2024; vgl. AI 24.4.2024, BS 2024).
Das Justizministerium schränkte den Zugang zu Gefängnissen und Hafteinrichtungen für Vertreter 
der internationalen Gemeinschaft und von NRO ein. Seit 2004 hatte das Internationale Komitee 
vom Roten Kreuz keinen Zugang mehr zu den Gefängnissen, da es keine Vereinbarung mit der 
Regierung gab (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 2.5.2024
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Tajikistan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107932.html, Zugriff 26.4.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Tajikistan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_TJK.pdf, 
Zugriff 26.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 30.4.2024
 15. Todesstrafe
Tadschikistan gehört zu den Ländern und Staaten, in denen Hinrichtungsmoratorien (in der Praxis, 
wenn seit mindestens zehn Jahren keine Hinrichtung vollstreckt wurde oder per Gesetz wenn 
dieses Moratorium auf eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung folgt) gelten (Frankreich 
Diplomatie 10.2022; vgl. laenderdaten.info 11.2023). Für Frauen ist sie gänzlich abgeschafft (AA 
9.4.2024).  Seit 2004 gab es keine Hinrichtungen (ÖB 1.2023).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 2.5.2024
- Frankreich  Diplomatie  [Frankreich]  (10.2022):  Abschaffung  der  Todesstrafe, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-62159/abschaffung-
der-todesstrafe/, Zugriff 29.4.2024
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- laenderdaten.info (11.2023): In diesen Ländern gibt es die Todesstrafe,
https://www.laenderdaten.info/todesstrafe.php, Zugriff 29.4.2024
- ÖB – Österreichische Botschaft Astana [Österreich] (1.2023): Asylländerbericht Tadschikistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2085309/TADS_%C3%96B-Bericht_2023_01.pdf,  Zugriff 
2.5.2024
 16. Religionsfreiheit
Die  tadschikische  Verfassung  gewährt  weltanschauliche  Neutralität  und  Religionsfreiheit  (AA 
9.4.2024). 
Die  Verfassung  sieht  das  Recht  vor,  sich  individuell  oder  gemeinsam  mit  anderen  zu  einer 
beliebigen  Religion  oder  zu  keiner  Religion  zu  bekennen  und  an  religiösen  Bräuchen  und 
Zeremonien teilzunehmen. In der Verfassung heißt es, dass „Religiöse Vereinigungen vom Staat 
getrennt sein müssen und sich nicht in staatliche Angelegenheiten einmischen dürfen“. Der
Regierungsausschuss für Religion, Regulierung von Traditionen, Festen und Zeremonien (CRA) 
hat ein weitreichendes Mandat, das die Genehmigung der Registrierung religiöser Vereinigungen, 
den  Bau  von  Gotteshäusern,  die  Teilnahme  von  Kindern  am  Religionsunterricht  und  die 
Verbreitung religiöser Literatur umfasst (USDOS 15.5.2023).
Allerdings bleibt der Spielraum für die Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit hinter 
den Garantien der internationalen Menschenrechtsnormen zurück (AA 9.4.2024).
Die Regierung schränkt auf der Grundlage dreier Gesetze (Gesetz über Gewissensfreiheit und 
religiöse Vereinigungen von 2009; Gesetz über die Bekämpfung von Extremismus von 2020; 
Gesetz über die Bekämpfung des Terrorismus von 2021) und unter Berufung auf die nationale 
Sicherheit die Religionsfreiheit in der Praxis stark ein. Sie kontrolliert alle Glaubensgemeinschaften 
und verfolgt rigoros vor allem tatsächliche oder angebliche salafistische Aktivitäten (AA 9.4.2024). 
Deutliche Repressionen gibt es aus Sorge vor Radikalisierung gegen echte oder vermeintliche 
Vertreter extremistischer Strömungen des Islam, vor allem gegen Salafisten, aber auch gegen 
protestantische Freikirchen und Zeugen Jehovas (AA 9.4.2024; vgl. USCIRF 5.2023). 
Das Gesetz beschränkt das islamische Gebet auf bestimmte Orte, regelt die Registrierung und den 
Standort von Moscheen und verbietet Personen, die jünger als 18 Jahre sind, die Teilnahme an 
öffentlichen religiösen Aktivitäten (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 5.2023), außer Beerdigungen 
(USCIRF 5.2023).
Die  Regierung  verlangte  weiterhin  die  Registrierung  aller  Religionsgemeinschaften.  Nicht 
registrierte Religionsgemeinschaften dürfen keine religiösen Treffen oder Versammlungen
einberufen, kein Eigentum für religiöse Zwecke besitzen oder nutzen, keine religiöse Literatur 
herstellen oder einführen, keine Spenden entgegennehmen, keine Wohltätigkeitsarbeit verrichten 
und keine ausländischen Personen zur Teilnahme an religiösen Aktivitäten einladen (USCIRF 
5.2023).
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Seit 2007 hat die Regierung die religiöse Gruppe der Zeugen Jehovas verboten, weil sie religiöse
Aktivitäten ausübt, die gegen die Gesetze des Landes verstoßen, wie etwa die Verweigerung des 
obligatorischen  Militärdienstes.(USDOS  15.5.2023)  und  im  gleichen  Jahr  die  Tätigkeit  in 
Tadschikistan wegen u.a. Aufruf zur Verweigerung des Militärdienstes verboten. Seitdem wurden 
mehrere Mitglieder der Zeugen Jehovas, die ihren Militärdienst verweigerten, zu Haftstrafen von 3-
5 Jahren verurteilt (ÖB 1.2023).
Einzelpersonen außerhalb der Regierung gaben weiterhin an, dass sie aus Angst vor staatlichen 
Schikanen  zögerten,  Themen  wie  die  gesellschaftliche  Achtung  der  religiösen  Vielfalt, 
einschließlich  Missbrauch  oder  Diskriminierung  aufgrund  der  religiösen  Überzeugung,  zu 
diskutieren.  Vertreter  der  Zivilgesellschaft  sagten,  dass  sie  Diskussionen  über  Religion  im 
Allgemeinen, insbesondere über die Beziehungen zwischen verschiedenen religiösen Gruppen, 
weiterhin vermeiden (USDOS 15.5.2023).
Das  Gesetz  verbietet  die  Gründung  und  Tätigkeit  religiöser  Vereinigungen,  die Rassismus, 
Nationalismus, Feindschaft, sozialen und religiösen Hass fördern, zum gewaltsamen Umsturz der 
verfassungsmäßigen  Ordnung  oder  zur  Organisation  bewaffneter  Gruppen  aufrufen.  Die 
Verfassung  verbietet  "Propaganda  und  Agitation",  die  religiöse  Feindschaft  fördern  (USDOS 
15.5.2023).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 3.5.2024
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Tajikistan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107932.html, Zugriff 2.5.2024
- ÖB – Österreichische Botschaft Astana [Österreich] (1.2023): Asylländerbericht Tadschikistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2085309/TADS_%C3%96B-Bericht_2023_01.pdf,  Zugriff 
30.4.2024
- USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2023): United States 
Commission on International Religious Freedom 2023 Annual Report; USCIRF–Recommended 
for  Countries  of  Particular  Concern  (CPC):  Tajikistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2092560/Tajikistan.pdf, Zugriff 29.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious 
Freedom: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091915.html, Zugriff 28.4.2024
16.1. Religiöse Gruppen
Mehr als 90 % der Bevölkerung sind Muslime, von denen die Mehrheit der Hanafi-Schule des
sunnitischen Islam angehört.  Etwa 3 bis 4 Prozent der Muslime sind schiitische Ismailiten, von 
denen die meisten in der GBAO (Gorno-Badakhshon Autonomous Region) im Osten des Landes 
leben (USDOS 15.5.2023).
Die  größte  christliche  Gruppe  ist  russisch-orthodox.  Es  gibt  kleinere  Gemeinschaften  von 
evangelischen Christen, Baptisten, römischen Katholiken, Siebenten-Tags-Adventisten, Mitgliedern 
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der Zeugen Jehovas, Lutheranern und konfessionslosen Protestanten. Außerdem gibt es kleinere
Gemeinschaften von Juden, Bahais und Mitgliedern der Internationalen Gesellschaft für Krishna-
Bewusstsein (USDOS 15.5.2023).
Das harte Vorgehen gegen die religiösen Praktiken der Ismaeliten, einer religiösen Minderheit der 
GBAO, das im Jahr 2022 mit der Zerstörung religiöser Symbole, der Schließung von Gebetsstätten 
und  dem  Verbot  religiöser  Feste  begonnen  hatte,  verschärfte  sich.  Die  Behörden  bestraften 
weiterhin das gemeinsame Gebet in Privathäusern, drohten mit der strafrechtlichen Verfolgung von 
Religionspädagogen, beschlagnahmten religiöses Lehrmaterial und versuchten Berichten zufolge, 
bestimmte  Praktiken  durch  die  der  sunnitischen  muslimischen  Mehrheit  zu  ersetzen  (AI 
24.4.2024).
Es gab keine Berichte über antisemitische Vorfälle. Die kleine jüdische Gemeinde des Landes - der 
Jüdische Weltkongress schätzt ihre Mitgliederzahl auf 200 bis 600 - verfügte über ein Gotteshaus 
und sah sich keinem offenkundigen Druck seitens der Regierung oder anderer gesellschaftlicher 
Kräfte ausgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 28.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious 
Freedom: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091915.html, Zugriff 28.4.2024
 17. Minderheiten
Nationale  Minderheiten  werden  in  Tadschikistan  toleriert  und  bilden  ca.  15,7  Prozent  der 
Gesamtbevölkerung (ÖB 1.2023). Die Verfassung sieht den gleichen Schutz vor dem Gesetz für 
alle Bürger vor, unabhängig von ihrer ethnischen oder nationalen Herkunft (USOS 23.4.2024).
Das  Verhältnis  zu  den  zahlenmäßig  größten  nationalen  Minderheiten  (usbekisch  14  Prozent, 
kirgisisch  0,8  Prozent,  Pamiris  3  Prozent)  ist  weitgehend  frei  von  staatlicher  Diskriminierung, 
wenngleich sie nicht in allen Bereichen die gleichen Chancen haben wie ethnische Tadschiken (AA 
9.4.2024).
Größere Minderheiten sind auch Angehörige anderer Ethnien, die vor allem unter sowjetischer 
Ägide nach Tadschikistan kamen, deren Zahlen aber deutlich abgenommen haben (z.B. Russen, 
Belarussen, Ukrainer, Tataren, Koreaner etc.). Im Großen und Ganzen unterscheidet sich deren 
Lage  nicht  von  der  der  Mehrheitsbevölkerung.  Gelegentlich  kommt  es zu  öffentlichen 
Anfeindungen.  Langjährige  Beobachter  des  Landes  berichten,  dass  die  Fremdenfeindlichkeit 
zugenommen habe (AA 9.4.2024).
Staatliche  Repressionen  gegen  bestimmte  Personen  aufgrund  ihrer  Ethnie,  Religion  oder 
Nationalität sind die Ausnahme (AA 9.4.2024).
Das Gesetz schränkte die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen 
Prozess nicht ein, und bis zu einem gewissen Grad nahmen sie daran teil (USDOS 23.4.2024).
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Im April [2023] äußerte sich der CERD-Ausschuss besorgt über die Marginalisierung und
Diskriminierung  der  Pamiris,  einer  ethnischen  und  religiösen  Minderheit,  die  hauptsächlich  in 
GBAO  lebt.  Obwohl  Tadschikistan  im  Jahr  2022  ein  Gesetz  über  die  Gleichstellung  und  die 
Beseitigung aller Formen von Diskriminierung verabschiedet hatte, wurden die Pamiris durch die 
Gesetzgebung nicht geschützt, da die Behörden bestritten, dass sie eine ethnisch oder sprachlich 
unterschiedliche  Gruppe  seien.  Die  Behörden  setzten  die  gewaltsame  Assimilierung  der 
pamirischen Bevölkerung fort und unterdrückten den Gebrauch der pamirischen Sprache und die 
Behauptung  der  pamirischen  Identität  in  staatlichen  Einrichtungen,  Schulen,  Medien, 
künstlerischen Darbietungen und öffentlichen Räumen (AI 24.4.2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 30.4.2024
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Tajikistan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107932.html, Zugriff 2.5.2024
- ÖB – Österreichische Botschaft Astana [Österreich] (1.2023): Asylländerbericht Tadschikistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2085309/TADS_%C3%96B-Bericht_2023_01.pdf,  Zugriff 
3.5.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 29.4.2024
17.1. Frauen
Es gibt kein Gesetz, das Frauen oder Männer diskriminiert, die Verfassung stipuliert die Gleichheit 
der Geschlechter. Tadschikistan bleibt jedoch eine konservative Gesellschaft mit hoher sozialer 
Kontrolle, in der traditionelle Rollenmuster vorherrschen (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz schränkte die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess nicht ein, und bis zu 
einem gewissen Grad nahmen sie daran teil (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in öffentlichen 
Ämtern und Unternehmen deutlich unterrepräsentiert. In der laufenden Legislaturperiode sind nur 
19 % der Parlamentssitze und 6 % der stellvertretenden Ministerposten (von 13 %) mit Frauen 
besetzt (gegenüber 23 %) (BS 2024). 
Frauen  waren  in  Entscheidungsprozessen  auf  allen  Ebenen  der  politischen  Institutionen 
unterrepräsentiert.  Kulturelle  Gepflogenheiten  verhinderten  die  Beteiligung  von  Frauen  an  der 
Politik, obwohl die Regierung und die politischen Parteien einige Anstrengungen unternahmen, die 
Beteiligung von Frauen zu fördern (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz stellte Vergewaltigung unter Strafe, die mit bis zu 20 Jahren Haft geahndet werden 
konnte.  Es  gab  weder  ein  gesondertes  Gesetz  für  Vergewaltigung  in  der  Ehe  noch  für  die 
Vergewaltigung von Männern. Die Polizei riet den Frauen in der Regel davon ab, Anzeige zu 
erstatten (USDOS 23.4.2024).
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Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weit verbreitet (AA 9.4.2024; vgl. USDOS
23.4.2024, HRW 11.1.2024, BS 2024), Trotz eines entsprechend verabschiedeten Gesetzes 2013 
ist staatlicher Schutz vor sexueller Gewalt innerhalb der Ehe kaum gegeben, Gesetzesentwürfe 
zur Kriminalisierung von häuslicher Gewalt wurden bislang nicht verabschiedet (AA 9.4.2024; vgl. 
USDOS  23.4.2024).  Behörden,  die  die  traditionellen  Geschlechterrollen  fördern  wollten,  taten 
häusliche Gewalt häufig als "Familienangelegenheit" ab, gingen gemeldeten Fällen von häuslicher 
Gewalt nur selten nach und verfolgten nur wenige mutmaßliche Täter (USDOS 23.4.2024).
Das staatliche Komitee für Frauenangelegenheiten verfügte nur über begrenzte Mittel, um Opfer 
häuslicher Gewalt zu unterstützen, aber die Vertreter des Komitees verwiesen die Frauen zur 
Unterstützung an Notunterkünfte (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz war nicht gesetzlich verboten. Das Komitee für Frauen- und 
Familienangelegenheiten  unterhielt  ein  Callcenter  für  Opfer  von  sexueller  Belästigung  am 
Arbeitsplatz, über das ein Spezialist den Opfern rechtlichen und psychologischen Beistand leisten 
konnte (USDOS 23.4.2024).
Hanafi-Sunniten-Moscheen  setzten  weiterhin  ein  religiöses  Edikt  des  von  der  Regierung 
unterstützten Ulema-Rates durch, das Frauen das Beten in diesen Moscheen untersagt (USDOS 
15.5.2023).
Ehen werden oftmals nicht formalisiert, sondern (auch wegen der Verwaltungskosten) nur vor 
einem  Imam  eingegangen.  So  können  die  gesetzlichen  Verbote  von  Eheschließungen  vor 
Erreichen der Volljährigkeit umgangen werden (AA 9.4.2024). 
Religiöse Zeremonien ermöglichten de facto Polygynie und die Verheiratung von Minderjährigen
trotz  der  Illegalität  dieser  Praktiken.  Inoffizielle  Zweit-  und  Drittehen  wurden  immer  häufiger 
geschlossen,  wobei  weder  die  Ehefrauen  noch  die  Kinder  aus  den  nachfolgenden  Ehen 
Rechtsstellung oder Rechte hatten (USDOS 23.4.2024).
Zwangsheiraten kommen vor. „Ehrenmorde“ oder Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 
9.4.2024).
Die  Wirtschaftsreform-  und  Armutsbekämpfungsstrategien  des  Landes  enthalten  zwar  solide 
Komponenten,  die  auf  die  Beseitigung  dieser  Ungleichheiten  abzielen,  aber  eine  Reihe 
institutioneller,  sozialer  und  kultureller  Faktoren  haben  die  Umsetzung  dieser  Maßnahmen 
behindert.  Die  politische  Elite  um  Präsident  Rahmon  vertritt  ein  äußerst  konservatives  und 
patriarchalisches Gesellschaftsmodell, in dem Frauen und Jugendliche eine untergeordnete Rolle 
spielen (BS 2024).
Sexuelle Ausbeutung und/oder Zwangsprostitution kommen vor allem aufgrund wirtschaftlicher Not 
vor, sind aber kein leicht auszumachendes Alltagsphänomen. Schutz vor sexueller Gewalt ist 
gesetzlich  gegeben,  in  der  Praxis  dürfte  dieser  jedoch  häufig  nicht  durchsetzbar  sein  (AA 
9.4.2024).
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Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch
staatliche Behörden (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 6.5.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Tajikistan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_TJK.pdf, 
Zugriff 30.4.2024
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (11.1.2024):  World  Report  2024  –  Tajikistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103198.html, Zugriff 2.5.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 2.5.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious 
Freedom: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091915.html, Zugriff 30.4.2024
17.2. Kinder
Obwohl der Zugang zur Staatsbürgerschaft formell allen Gruppen ohne Diskriminierung gewährt 
wird, gibt es eine deutliche Tendenz zur Nativisierung, die sich in einer offiziellen staatlichen Liste 
zugelassener Babynamen und strengen Vorschriften für "russifizierte" Nachnamen niederschlägt 
(BS 2024).
Kostenlose und allgemeine öffentliche Bildung war bis zum Alter von 16 Jahren oder bis zum 
Abschluss der neunten Klasse Pflicht (USDOS 23.4.2024).
Die Bildungschancen stehen Jungen und Mädchen auf der Primar-, Sekundar- und Tertiärstufe 
gleichermaßen offen (BS 2024). 
Das Bildungs- und Ausbildungssystem Tadschikistans ist nach wie vor unterdurchschnittlich. Die 
Qualität der Schulbildung, insbesondere im Sekundarbereich, wird durch einen Mangel an
qualifizierten  Lehrkräften,  geringe  Motivation,  veraltete  Schulbücher  und  eine  marode 
Schulinfrastruktur erheblich beeinträchtigt (BS 2024).
Mädchen haben es schwerer, Zugang zu Bildung zu erhalten, weil gerade auf dem konservativen 
Land die allgemeine Schulpflicht nicht eingehalten wird und Mädchen aus Kostengründen eher aus 
der Schule genommen werden als Jungen (AA 9.4.2024), oder da die Eltern ihren Söhnen, die sie 
als künftige Ernährer betrachteten, oft Vorrang bei der Bildung einräumten (USDOS 23.4.2024). 
Teilweise besuchen Kinder auch aufgrund der schlechten hygienischen Bedingungen nicht die 
Schule (AA 9.4.2024).
Obwohl  das  Gesetz  den  Kindern  das  Recht  auf  ein  gewaltfreies  Leben  zubilligte,  wurde 
Kindesmissbrauch nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt (USDOS 23.4.2024).
Das  gesetzliche  Mindestalter  für  die  Heirat  von  Männern  und  Frauen  lag  bei  18  Jahren.  In 
Ausnahmefällen,  über  die  ein  Richter  zu  entscheiden  hatte,  wie  z.  B.  im  Falle  einer 
Schwangerschaft, konnte ein Paar bei einem Gericht eine Herabsetzung des Alters auf 17 Jahre 
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