tads-lib-2024-05-10-ke

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- FH – Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 – Tajikistan,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2092914.html, Zugriff 30.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 26.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious 
Freedom: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091915.html, Zugriff 26.4.2024
 4. Sicherheitslage
Im  ganzen  Land  besteht  das  Risiko  von  terroristischen  Anschlägen  (EDA 10.5.2024;  vgl.  AA 
10.5.2024), obwohl terroristische Vorfälle im weltweiten Vergleich relativ selten sind. Gewalttaten 
stehen in erster Linie im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität, insbesondere dem 
grenzüberschreitenden Drogenhandel. Die Behörden betonen zwar häufig die Gefahr, die von 
militanten islamischen Gruppen ausgeht, doch haben diese Gruppen nicht bewiesen, dass sie 
tatsächlich  in  der  Lage  sind,  den  Staat  ernsthaft  herauszufordern,  und  die  Bedrohung  wird 
wahrscheinlich stark übertrieben (BS 2024).
Im Mai 2022 führte die Regierung als Reaktion auf Proteste in der autonomen Region Gorno-
Badachschon (GBAO), die von der ethnisch und religiös andersartigen Minderheit der Pamiri 
bewohnt  wird,  eine  so  genannte  "Antiterroroperation"  durch.  Die  Behörden  verhafteten 
Demonstranten,  Aktivisten  und  Journalisten  unter  dem  Vorwurf  des  Extremismus  oder  der 
Zusammenarbeit mit verbotenen politischen Gruppen. Da Religion, ethnische Zugehörigkeit und 
Politik eng miteinander verknüpft sind, ist es schwierig, diese Vorfälle als ausschließlich auf die 
religiöse Identität bezogen zu kategorisieren (USDOS 15.5.2023).
Nach der gewaltsamen Auflösung friedlicher Demonstrationen in der Region in den Jahren 2021 
und 2022 setzten die Behörden ihr hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in der Autonomen 
Region Gorno-Badachschan (GBAO) fort. Tadschikische Beamte weigerten sich, das Volk der 
Pamiri in Gorno-Badakschan als eigene ethnische Minderheit anzuerkennen (HRW 11.1.2024; AI 
24.4.2024).
Im  Autonomen  Gebiet  Berg-Badachschan  (GBAO)  bzw.  an  der  Grenze  zu  Kirgisistan  im 
Ferganatal gab es wiederholt bewaffnete Auseinandersetzungen. Nahe der Grenze zu Afghanistan 
(Autonomes  Gebiet  Berg-Badachschan)  erfolgten  zuletzt  im  Frühsommer  2023  teils  tödliche 
Kampfhandlungen und Schusswechsel zwischen Drogenschmugglern und Grenztruppen. Es gibt 
zudem  Minenfelder,  die  schlecht  markiert  sind.  Auch  in  den  Grenzbezirken  im  Dreiländereck 
Tadschikistan-Usbekistan-Afghanistan  besteht  ein  erhöhtes  Sicherheitsrisiko  durch 
Drogenschmuggel, das durch unkontrollierte Flüchtlingsbewegungen aus Afghanistan verstärkt 
wird. Die afghanisch-tadschikische Grenze ist unzureichend markiert und bisweilen ungesichert, 
der Übertritt illegal (AA 10.5.2024).
Die  Regierung  führt  eine  Liste  "extremistischer  Organisationen",  die  ihrer  Ansicht  nach 
terroristische Taktiken anwenden, um islamistische politische Ziele zu erreichen. Dazu gehören die 
Nationale Allianz Tadschikistans, die Partei der Islamischen Renaissance Tadschikistans (IRPT), 
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Hizb ut-Tahrir, al-Qaida, ISIS, Jabhat al-Nusra, die Muslimbruderschaft, Taliban, Jamaat Tabligh,
Islamische Gruppe (Islamische Gemeinschaft Pakistans), Islamische Bewegung von Ostturkestan 
(ETIM), Islamische Partei von Turkestan (ehemalige Islamische Bewegung Usbekistans), Lashkar-
e-Tayba,  Tojikistoni  Ozod,  Sozmoni  Tablighot,  Jamaat  Ansarullah,  die  politische 
Oppositionsbewegung Gruppe 24 und die salafistische Bewegung im Allgemeinen (15.5.2023).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (10.5.2024):  Tadschikistan:  Reise-  und 
Sicherheitshinweise,  Sicherheit, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/tadschikistan-node/tadschikistansicherheit/
206756, Zugriff 10.5.2024
- AI – Amnesty International (24.4.2024):  The State of the World's Human Rights; Tajikistan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107932.html, Zugriff 2.5.2024
-  BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Tajikistan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_TJK.pdf, 
Zugriff 2.5.2024
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.5.2024): 
Reisehinweise  für  Tadschikistan,  Grundsätzliche  Einschätzung, 
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tadschikistan/
reisehinweise-fuertadschikistan.html, Zugriff 10.5.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious
Freedom: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091915.html, Zugriff 29.4.2024
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit 
der Justiz im Allgemeinen nicht. Die Exekutive übte Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und 
Richter aus. Korruption und Ineffizienz waren ein großes Problem (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz hat dieses 
Recht im Allgemeinen nicht durchgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 24.5.2023, AI 24.4.2024). 
Das tadschikische Justizsystem wird nach wie vor vom Rahmon-Regime streng kontrolliert (FH 
24.5.2024; vgl. AA 9.4.2024). 
Die Justiz gehe selektiv vor: Strafverfolgungsbehörden würden bei Fehlverhalten von politisch 
einflussreichen Personen nicht von sich aus tätig, sondern nur durch Hinweis der Führung in den 
Fällen,  in  denen  die  betreffende  Person  „in  Ungnade  gefallen“  sei  oder  der  Verzicht  auf 
Strafverfolgung  aus  anderen  Gründen  nicht  opportun  erscheint.  Wenn  man  nicht  zu  diesem 
Personenkreis  gehört,  könne  man  sich  durch  Bestechung  vor  Strafverfolgung  schützen  (AA 
9.4.2024).
Einmal angeklagte Personen werden fast immer verurteilt, außer in den seltensten Fällen. Darüber 
hinaus  wird  die  Arbeit  der  Justiz  durch  funktionale  Defizite  wie  weit  verbreitete  Korruption, 
begrenzte Ressourcen und unzureichende Ausbildung erheblich behindert (BS 2024).
Politisch  oder  gesellschaftlich  bedeutsame  Fälle  werden  häufig  hinter  verschlossenen  Türen 
verhandelt (AA 9.4.2024; USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023), wobei Vertreter der Zivilgesellschaft 
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und unabhängige Medien von der Überwachung der Gerichtsverfahren ausgeschlossen sind
(USDOS 23.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).
Rechtsanwälte  müssen  durch  das  Justizministerium  zugelassen  werden,  die 
Rechtsanwaltskammer spielt nur eine untergeordnete Rolle (AA 9.4.2024). Die Regierung stellte 
auf Antrag Anwälte auf öffentliche Kosten zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).
Nur  sehr  wenige  Angeklagte  hatten  Zugang  zu  einem  Rechtsbeistand,  und  Dutzende  von 
Verhafteten  mussten  sich  geschlossenen,  unfairen  und  überstürzten  Prozessen  stellen  (FH 
24.5.2023). In politisch heiklen Fällen scheint daher effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da die 
verteidigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der 
Strafverfolgung unterzogen zu werde (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).
Strafverfolgungskompetenz  in  Tadschikistan  haben  die  Generalstaatsanwaltschaft, die  dem 
Innenministerium unterstehende Polizei (Miliz), das Staatliche Komitee für nationale Sicherheit 
(GKNB),  die  Antikorruptionsbehörde  und  die  Drogenkontrollagentur.  Die  Abgrenzung  der 
Befugnisse ist wenig transparent (AA 9.4.2024).
Eine  Strafverfolgungs-  und  Strafzumessungspraxis,  die  sich  nach  Merkmalen  wie 
Herkunft/Abstammung,  Hautfarbe,  Religion,  Nationalität,  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten 
ethnischen/sozialen  Gruppe  oder  politischer  Überzeugung  richtet,  ist  nicht  festzustellen. 
Ausnahmen betreffen jedoch Straffällige, die als religiös extremistisch eingestuft oder wegen ihrer 
politischen Tätigkeit verfolgt werden (AA 9.4.2024).
Zahlreiche Beobachter berichteten, dass Polizei- und Justizbeamte regelmäßig Bestechungsgelder 
im Gegenzug für eine mildere Verurteilung oder Freilassung annahmen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 30.4.2024
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Tajikistan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107932.html, Zugriff 3.5.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Tajikistan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_TJK.pdf, 
Zugriff 3.5.2024
- FH  –  Freedom  House  (24.5.2023):  Nations  in  Transit  2023  –  Tajikistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2092914.html, Zugriff 29.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 2.5.2024
 6. Sicherheitsbehörden
Die  Streitkräfte  der  Republik  Tadschikistan  bestehen  aus  den  Landstreitkräften,  den  Mobilen 
Streitkräften, den Luftstreitkräften und Luftabwehrkräfte und der Nationalgarde. Die Nationalgarde, 
ehemals Präsidentengarde, hat die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, ähnlich 
den Aufgaben der Inneren Truppen; sie nimmt auch an zeremoniellen Aufgaben teil (CIA 1.5.2024).
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Dem Innenministerium unterstehen die Internen Truppen (Reserven für die Streitkräfte in
Kriegszeiten)  sowie  die  Polizei;  dem  Staatlichen  Komitee  für  nationale  Sicherheit  die 
Grenzschutztruppen (CIA 1.5.2024).
Die Sicherheitsbehörden – insbesondere das Innenministerium (MWD) und das „GKNB“ – dienen 
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Stabilität. Formal sind „MWD“, 
Polizei (Miliz) und „GKNB“ organisatorisch getrennt, wobei auch die Zuständigkeiten nicht immer 
klar  abgegrenzt  sind.  Das  „GKNB“  hat  die  Funktionen  eines  Inlands-  und 
Auslandsnachrichtendienstes,  ferner  die  Zuständigkeit  des  Grenzschutzes  inne  und  wird  in 
politisch sensiblen Fällen neben der Antikorruptionsbehörde tätig. Da das „GKNB“ jedoch über eine 
eigene  Strafverfolgungskompetenz  verfügt,  gibt  es  eine  Überlappung  von  Polizei-  und 
Nachrichtendiensttätigkeit. Sowohl bei „MWD“ als auch bei „GKNB“ gibt es eigene bewaffnete 
Einheiten (AA 9.4.2024).
Die  Streitkräfte  spielen  im  innerstaatlichen  Machtgefüge  eine  nachgeordnete  Rolle.  Sie  sind 
schlechter  ausgerüstet  und  ausgebildet,  haben  aber  durch  den  eskalierten  militärischen 
Grenzkonflikt mit Kirgisistan seit Ende April 2021 eine Aufwertung erfahren (AA 9.4.2024).
Straflosigkeit war ein erhebliches und weit verbreitetes Problem bei den Sicherheitskräften. Es 
fehlte an unparteiischen,  unabhängigen Ermittlungsmechanismen, um gegen die Straflosigkeit 
vorzugehen, auch wenn in den letzten Jahren einige Strafverfolgungen zu einer kleinen Anzahl von 
Verurteilungen wegen Misshandlungen führten (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 29.4.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Tajikistan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_TJK.pdf, 
Zugriff 30.4.2024
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (1.5.2024): The World Factbook, Tajikistan, Military 
and  Security,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tajikistan/#military-and-security, 
Zugriff 8.5.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 30.4.2024
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die  Verfassung  verbietet  solche  Praktiken,  aber  es  gab  glaubwürdige  Berichte,  dass 
Regierungsbeamte sie anwandten (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024, AI 24.4.2024).
Laut  dem  Internationalen  Roten  Kreuz  ist  Folter  in  Tadschikistan  derzeit  jedoch  nicht  als 
systematisch zu betrachten (AA 9.4.2024).
Regierung beabsichtigt die Folter zu bekämpfen und hat 2020 das Strafgesetzbuch geändert: Fälle 
von Folter können nunmehr zu einer Haftstrafe von fünf bis acht Jahren führen. In den letzten 
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Jahren hat es zwar Strafverfolgungen gegen Folternde gegeben, sie wurden aber häufig rasch
amnestiert (AA 9.4.2024). 
Obwohl die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu 
ziehen, gab es weiterhin Berichte über Misshandlungen und Missbrauch von Gefangenen, und 
eine Kultur der Straflosigkeit und Korruption schwächte die Ermittlungen und die Strafverfolgung 
(USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben des UN-Menschenrechtsausschusses folterten die Behörden Angeklagte in der 
Untersuchungshaft, um ihnen Geständnisse zu entlocken (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024). 
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 29.4.2024
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Tajikistan
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107932.html, Zugriff 2.5.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 2.5.2024
 8. Korruption
Zügellose Korruption und Machtmissbrauch sind nach wie vor fester Bestandteil des politischen 
Systems  Tadschikistans,  trotz  wiederholter  Ankündigungen  des  Präsidenten,  die 
Korruptionsbekämpfung zu verstärken (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023). Das 
Rahmon-Regime räumt korrupten Interessen und der Bereicherung der Eliten Vorrang vor den 
Bedürfnissen  der  Bevölkerung  ein.  Obwohl  die  Regierung  mehrere  Reformen  zur 
Korruptionsbekämpfung verabschiedet hat - einschließlich derjenigen, die mit der Teilnahme am 
OECD-Antikorruptionsnetzwerk  (OECD/ACN)  für  Osteuropa  und  Zentralasien  und  durch  die 
Zusammenarbeit mit der Abteilung für Wirtschaftskriminalität und Zusammenarbeit (ECCD) des 
Europarats verbunden sind - haben diese Reformen keine nennenswerten Ergebnisse gebracht 
(FH 24.5.2023).
Die korruptesten Behörden Tadschikistans sollen im Gesundheits- und Bildungssektor anzutreffen 
sein, in welchen Bestechungsgelder für den Zugang zu besseren – und gesetzlich kostenlosen - 
Dienstleistungen gezahlt werden (ÖB 1.2023).
Die  Regierung  versäumt  es  weitgehend,  die  Korruption  wirksam  zu  bekämpfen  oder 
einzudämmen.  Obwohl  mehrere  Behörden,  darunter  das  Innenministerium,  die 
Antikorruptionsbehörde,  die  Staatsanwaltschaft  und  das  Staatliche  Komitee  für  Nationale 
Sicherheit, mit der Korruptionsbekämpfung betraut sind, scheint Tadschikistan nicht über eine 
kohärente Antikorruptionsstrategie zu verfügen. Es gibt keine Regeln für Interessenkonflikte und 
keine  Verhaltenskodizes,  und  es  werden  keine  unabhängigen  Prüfungen  der  Staatsausgaben 
durchgeführt (BS 2024).
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Die öffentliche Verfolgung von Korruptionsfällen findet fast ausschließlich auf den unteren Ebenen
der  staatlichen  Verwaltung  statt,  insbesondere  in  den  Bereichen  Gesundheit,  Bildung  und 
Landwirtschaft (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023) und findet findet breites Echo in 
den tadschikischen Medien (ÖB 1.2023). Die Korruptionsbekämpfungsbehörde untersuchte keine 
Korruptionsfälle auf hoher Ebene, in die die Familie und der innere Kreis von Präsident Rahmon 
verwickelt waren (USDOS 23.4.2024). Ansonsten werden hochrangige Persönlichkeiten, die häufig 
der  Familie  des  Präsidenten  oder  seinem  engsten  Kreis  angehören,  nur  selten  für  korrupte 
Praktiken bestraft (BS 2024).
Der Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International listet Tadschikistan auf 
Platz 162 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Tajikistan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_TJK.pdf, 
Zugriff 30.4.2024
- FH  –  Freedom  House  (24.5.2023):  Nations  in  Transit  2023  –  Tajikistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2092914.html, Zugriff 3.5.2024
- ÖB – Österreichische Botschaft Astana [Österreich] (1.2023): Asylländerbericht Tadschikistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2085309/TADS_%C3%96B-Bericht_2023_01.pdf, Zugriff
- TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2023, Tajikistan, 
https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 27.3.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 2.502024
 9. NGOs und Menschenrechtsaktivisten / Ombudsperson
Menschenrechtsorganisationen  können  sich  grundsätzlich  in  Tadschikistan  betätigen,  ihr 
Aktionsradius ist in den letzten Jahren aber immer kleiner geworden (AA 9.4.2024). Staatliche 
Beschränkungen  behinderten  die  Bemühungen  inländischer  Menschenrechtsgruppen,  die 
Menschenrechte zu überwachen und darüber zu berichten (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). 
Inländische NRO und Journalisten hüteten sich davor, den Präsidenten oder andere hochrangige 
Beamte  öffentlich  zu  kritisieren,  und  unterließen  es,  Angelegenheiten  im  Zusammenhang  mit 
verbotenen  politischen  Gruppen  wie  dem  IRPT  (Islamic  Renaissance  Party  of  Tajikistan) zu 
erörtern (USDOS 23.4.2024).
In der ersten Jahreshälfte 2023 kündigten die tadschikischen Behörden die Schließung von 239 
Nichtregierungsorganisationen  (NRO)  an,  nachdem  im  Jahr  2022  bereits  mehr  als  500 
Organisationen entweder durch Gerichtsbeschluss oder durch Selbstliquidation auf angeblichen 
Druck der Regierung hin geschlossen worden waren (HRW 11.1.2024).
Das dem Parlament unterstellte Büro der Ombudsperson für Menschenrechte unternahm kaum 
Anstrengungen,  um  auf  Beschwerden  aus  der  Öffentlichkeit  zu  reagieren.  Das  Büro  der 
Ombudsperson  traf  mit  NRO  zusammen,  um  spezifische  Menschenrechtsfälle  und  -probleme 
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innerhalb des Landes zu erörtern, was jedoch keine Maßnahmen der Regierung zur Folge hatte
(USDOS 23.4.2024).
Das Büro der Ombudsperson führte das ganze Jahr über Gefängnisbesuche durch, löste jedoch 
weniger als 2 % der Beschwerden über Misshandlungen. Nichtregierungsorganisationen (NRO) 
berichteten von Misstrauen gegenüber der Ombudsperson, da diese dem Präsidenten gegenüber 
loyal sei und Menschenrechtsbelange häufig abtue (USDOS 23.4.2024).
Das zur Präsidialverwaltung gehörende Regierungsbüro für verfassungsmäßige Garantien der 
Bürgerrechte  untersuchte  und  beantwortete  weiterhin  die  Beschwerden  der  Bürger,  doch  die 
unzureichende  Personalausstattung  und  die  uneinheitliche  Zusammenarbeit  mit  anderen 
Regierungseinrichtungen beeinträchtigten die Wirksamkeit des Büros (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 6.5.2024
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Tajikistan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107932.html, Zugriff 30.4.2024
- FH  –  Freedom  House  (24.5.2023):  Nations  in  Transit  2023  –  Tajikistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2092914.html, Zugriff 29.4.2024
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (11.1.2024):  World  Report  2024  –  Tajikistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103198.html, Zugriff 2.5.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 29.4.2024
 10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Der Militärdienst dauert in der Regel zwei Jahre und ist für Männer zwischen 18 und 27 Jahren 
obligatorisch (AA 9.4.2024; vgl. CIA 1.5.2024). Es besteht eine 24-monatige Wehrpflicht (CIA 
1.5.2024). Die Rekrutierung wird nicht an bestimmten Merkmalen wie Herkunft/Abstammung,
Hautfarbe,  Religion,  Nationalität,  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  ethnischen  oder  sozialen 
Gruppe  oder  politischer  Überzeugung  ausgerichtet.  Praktisch  soll  man  sich  jedoch  entziehen 
können, wenn die dafür notwendigen Geldmittel oder einflussreiche Verbindungen vorhanden sind 
aber unter anderem auch durch Arbeitsmigration nach Russland. Manche von ihnen werden aber - 
auch über ihre Familien - unter Druck gesetzt, zurückzukehren und den Dienst abzuleisten (AA 
9.4.2024).
Jährlich finden offiziell im Frühjahr und Herbst Rekrutierungskampagnen statt. Berichten zufolge 
kommt  es  vor,  dass  bei  Nichterfüllung  der  regionalen  Quoten  junge  Männer  willkürlich 
zwangsrekrutiert werden können (AA 9.4.2024).
Im  August  2021  hob  die  tadschikische  Regierung  die  Ausnahmeregelung  für 
Hochschulabsolventen  auf,  erlaubte  aber  Männern,  eine  Gebühr  zu  entrichten,  um  sich  der 
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Wehrpflicht zu entziehen, wobei die Zahl der Personen, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch
nehmen können, begrenzt ist (CIA 1.5.2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 2.5.2024
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (1.5.2024): The World Factbook, Tajikistan, Military 
and  Security,  https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tajikistan/#military-and-security, 
Zugriff 8.5.2024
10.1. Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion
Gemäß dem Gesetz „Über die allgemeine Wehrpflicht und Wehrdienst“ hat jeder Wehrpflichtige ein 
Recht auf „alternativen Wehrdienst“, jedoch wurde bisher noch kein Gesetz zum Verfahren des 
Ersatzdienstes eingeführt. Ein entsprechender Entwurf, der unter anderem auch die Verweigerung 
aus Glaubens- und Gewissensgründen vorsieht, liegt dem Parlament bereits seit längerem vor. Er 
wurde  bislang  noch  nicht  verabschiedet.  Wehrdienst-Verweigerungen  werden  mit  Geld-  bzw. 
Haftstrafen belegt, Fahnenflucht mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren (AA 9.4.2024).
Eine Möglichkeit zur Ableistung von Zivildienst gibt es in Tadschikistan nicht (ÖB 1.2023).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.4.2024): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 29.4.2024
- ÖB – Österreichische Botschaft Astana [Österreich] (1.2023): Asylländerbericht Tadschikistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2085309/TADS_%C3%96B-Bericht_2023_01.pdf,  Zugriff 
30.4.2024
 11. Allgemeine Menschenrechtslage
Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. In Artikel 5 heißt es: „Das Leben, 
die Ehre, die Würde und die sonstigen Rechte des Einzelnen sind heilig. Die Anerkennung, die 
Beachtung und der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten ist die Pflicht des 
Staates“ (AA 9.4.2024). In der Praxis kommen allerdings glaubwürdige Berichte über zahlreiche 
Menschenrechtsverletzungen unterschiedlichster Art vor (USDOS 23.4.2024).
Im August 2023 hat die Regierung von Tadschikistan eine Nationale Strategie der Menschenrechte 
für den Zeitraum bis 2038 verabschiedet, welche laut Kritikern aber nicht der gelebten Praxis 
entspricht (AA 9.4.2024; vgl. BS 2024, USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung garantiert allen Bürgern einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung, öffentlichen 
Ämtern und Beschäftigung. In der Praxis ist die Chancengleichheit jedoch nicht erreicht worden 
(BS 2024).
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Im Jahr 2020 fanden in dem Land getrennt voneinander Parlaments- und Präsidentschaftswahlen
statt. Die vom Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für 
Sicherheit  und  Zusammenarbeit  in  Europa  entsandte  Wahlbeurteilungsmission  beschrieb 
"systematische Verstöße gegen grundlegende politische Rechte und Freiheiten", die "keinen Raum 
für eine pluralistische politische Debatte ließen", und stellte fest, dass eine echte Opposition "aus 
der politischen Landschaft entfernt wurde". Der Bericht kam auch zu dem Schluss, dass "seit 
langem bestehende Probleme mit der Transparenz und der Rechenschaftspflicht die Integrität und 
Glaubwürdigkeit" der Wahlen untergraben haben. Aufgrund des restriktiven politischen Umfelds 
des Landes waren beide Wahlen weder fair noch frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten 
(USDOS 23.4.2024).
Die Bildungsmöglichkeiten stehen allen Bürgern gleichermaßen offen, doch beschränken korrupte 
Zulassungspraktiken  den  Zugang  zur  Hochschulbildung  auf  diejenigen,  die  hohe 
Bestechungsgelder zahlen können (BS 2024).
Es  gibt  zwar  gesetzliche  Bestimmungen  gegen  Diskriminierung,  doch  werden  diese  nicht 
konsequent durchgesetzt (BS 2024).
Willkürliche Festnahmen kommen vor, das Verschwindenlassen von Personen in Einzelfällen (AA 
9.4.2024).
Die  Regierung  unternahm  nur  selten  glaubwürdige  Schritte,  um  Beamte,  die  möglicherweise 
Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu 
verfolgen und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Verfassung und die Gesetze willkürliche oder ungesetzliche Eingriffe in die
Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr generell untersagten, gab es 
zahlreiche Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht einhielt (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AA  –  Auswärtiges  Amt  [Deutschland]  (9.4.2024):  Bericht  über  die  asyl-  und 
abschiebungsrelevante  Lage  in  Tadschikistan,  https://www.ecoi.net/en/file/local/2107532/Ausw
%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-
_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan%2C_09.04.2024.pdf, Zugriff 2.5.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (2024):  BTI  2024  Country  Report,  Tajikistan, 
https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_TJK.pdf, 
Zugriff 26.4.2024
- FH  –  Freedom  House  (24.5.2023):  Nations  in  Transit  2023  –  Tajikistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2092914.html, Zugriff 30.4.2024
- USDOS – US Department of State [USA) (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights 
Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107655.html, Zugriff 26.4.2024
 12. Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben; in der Praxis sind sie jedoch 
massiv  beschränkt  (AA 9.4.2024;  vgl.  USDOS  23.4.2024,  AI  24.4.2024)  durch  Verhaftungen, 
strafrechtliche Verfolgung, die Androhung hoher Geldstrafen, die Verabschiedung strenger und 
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weitreichender Verleumdungsgesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen
(USDOS  23.4.2024).  Repressionen  aufgrund  politischer  Überzeugungen  sind  häufig  (AA 
9.4.2024).
Jahrelanger Druck der Regierung und Einschränkungen in Tadschikistan haben die Medien ihrer 
Fähigkeit beraubt, effektiv zu arbeiten (FH 24.5.2023). 
Die  Regierung  schränkt  die  Medien  erheblich  ein,  indem  sie  unabhängigen  Journalisten  die 
Akkreditierung  verweigert,  Blogger  inhaftiert  und  den  Inhalt  von  Sendungen  kontrolliert.  Der 
zivilgesellschaftliche Sektor spielt eine aktive Rolle im öffentlichen Leben, leidet jedoch unter 
unzureichender  Finanzierung  und  ständiger  Einmischung  der  Regierung.  Politische  und 
abweichende  Meinungen  werden  von  einer  Justiz,  die  die  grundlegenden  Garantien  für  ein 
ordnungsgemäßes Verfahren nicht einhält, hart bestraft (FH 24.5.2023).
Medienberichten und Journalisten zufolge übten sich Journalisten regelmäßig in Selbstzensur, um 
Vergeltungsmaßnahmen der Behörden zu vermeiden (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).
Der Nationale Verband unabhängiger Massenmedien Tadschikistans (NANSMIT) stellt fest, dass 
es für Journalisten immer schwieriger geworden ist, Informationen von den lokalen Behörden zu 
erhalten. In ihrem jüngsten Bericht stellte sie fest, dass selbst die Generalstaatsanwaltschaft die 
gesetzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen nicht erfüllt (FH 24.5.2023).
Menschenrechtsaktivisten  und  Journalisten  berichteten  über  verstärkte  Aktivitäten  von  Troll-
Fabriken und staatlich organisierten Bloggern, die Kampagnen durchführten, um kritische Stimmen 
online zu diskreditieren und zum Schweigen zu bringen - eine Maßnahme, die die Regierung in der 
Vergangenheit implizit zugegeben hat. Die NRO International Partnership for Human Rights (IPHR)
dokumentierte den Einsatz gezielter Rache-Porno-Attacken gegen Journalistinnen, denen mit der 
Veröffentlichung von kompromittierendem intimen Material im Internet gedroht wurde, um sie von 
kritischer Berichterstattung abzuhalten (FH 24.5.2023).
Kritik an praktischen Versäumnissen, spezifischen Gesetzen und Systemen auf unterer Ebene wird 
in  bestimmten  Bereichen  wie  den  Rechten  von  Kindern  mit  Behinderungen  toleriert  (FH 
24.5.2023). Jegliche direkte Kritik am Präsidenten, seiner Familie oder der Art des Regimes und 
den Beamten der Regierung ist  verboten (FH 24.5.2023; vgl. USDOS 23.4.2024).
Zwar gibt es im Internet noch eine gewisse „Bewegungsfreiheit“, auch wird Unmut über Missstände 
in sozialen Medien geäußert, doch bemüht sich die Regierung hier ebenfalls um Beschränkungen: 
Alle E-Mails werden über ein einheitliches Kontrollzentrum geleitet. Der Zugang zu kritischen 
Seiten  und  Social-Media-Plattformen  ist  oft  auch  ohne  gerichtlichen  Beschluss  blockiert.  Ein 
Gesetz  aus  dem  Jahr  2017  erlaubt  es  den  Behörden,  das  Online-Verhalten  der  Bürger  zu 
überwachen und ermöglicht u.a. Geld- und Haftstrafen für den Besuch „unerwünschter“ Seiten. 
Der  Zugang  zum  Internet  wird  zeitweise  breitflächig  ausgesetzt  (AA 9.4.2024;  vgl.  USDOS 
23.4.2024). 
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