vrko-lib-2020-02-11-ke
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Aktualisierungshinweis Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf aktuellem Stand gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt entweder in vorgegebenen Intervallen (TOP-Herkunftsstaaten) oder bei gegebenem Bedarf (andere Herkunftsstaaten). Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2von 19

Länderspezifische Anmerkungen .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3von 19

Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen...............................................................5 2. Politische Lage........................................................................................................................6 3. Sicherheitslage........................................................................................................................7 4. Rechtsschutz / Justizwesen....................................................................................................8 5. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................9 6. Folter und unmenschliche Behandlung.................................................................................10 7. Korruption.............................................................................................................................10 8. Wehrdienst und Rekrutierungen............................................................................................11 9. Allgemeine Menschenrechtslage...........................................................................................11 10. Todesstrafe............................................................................................................................15 11. Bewegungsfreiheit.................................................................................................................16 12. Grundversorgung..................................................................................................................17 13. Medizinische Versorgung......................................................................................................18 14. Rückkehr...............................................................................................................................19 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4von 19

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5von 19

2. Politische Lage Die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK oder Nordkorea) ist ein autoritärer Staat, der seit 70 Jahren von der Familie Kim geführt wird (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 21.10.2019a, HRW 14.1.2020, FH 4.2.2019). Das Regime nutzt Drohungen mit Hinrichtung, willkürlicher Bestrafung sowie Inhaftierung und Zwangsarbeit, um den ängstlichen Gehorsam aufrechtzuerhalten. Auslandsreisen und die Kommunikation mit der Außenwelt sind streng eingeschränkt (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019). Kurz nach dem Tod von Kim Jong Il Ende 2011 wurde sein Sohn Kim Jong Un zum Marschall der DVRK und zum Oberbefehlshaber der koreanischen Volksarmee ernannt (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 21.10.2019a). Um die Mitglieder der Kim-Dynastie wird ein ausgeprägter Personenkult begangen (AA 21.10.2019a). Der Großvater von Kim Jong Un, der verstorbene Kim Il Sung, bleibt „ewiger Präsident“ (USDOS 13.3.2019). Nordkorea bekennt sich formal zu den Prinzipien des Sozialismus, allerdings in einer rein koreanischen Variante, die auf dem Begriff Selbständigkeit beruht und im Alltag stark nationalistische Züge trägt. International hat sich Nordkorea seit dem Ende des Koreakrieges im Jahr 1953 zu einem der am meisten isolierten Länder der Erde entwickelt. Zentrale Probleme für die internationale Gemeinschaft sind die Entwicklung und die Stationierung von Nuklearwaffen und entsprechender Trägersysteme durch das Land. Trotz intensiver Gipfeldiplomatie seit Beginn des Jahres 2018 konnte bisher keine Vereinbarung zur Abschaffung des nordkoreanischen Nuklearwaffen- und Raketenprogramms erreicht werden (AA 21.10.2019a). Wahlen sind weder frei noch fair. Die Stimmabgabe wird offen überwacht, was zu einer gemeldeten 100-prozentigen Wahlbeteiligung und einer 100-prozentigen Zustimmung zu den vorgegebenen Regierungskandidaten führt (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Staatsoberhaupt der sozialistischen Volksdemokratie, bei starker Stellung des Militärs und der inneren Sicherheitskräfte, ist Kim Jong Un (offiziell lt. Verfassung seit August 2019). Formelle Bezeichnung des Staatsoberhauptes ist „Vorsitzender der Partei der Arbeit, Vorsitzender der Kommission für Staatsangelegenheiten und Oberbefehlshaber der Streitkräfte“. Vereinfachend, insbesondere in den Medien, wird auch der Ausdruck „Oberster Führer“ verwendet. Die Vertretung des Staatsoberhauptes ist nicht ausdrücklich geregelt. In protokollarischer Hinsicht lässt Kim Jong Un sich vom Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses der Obersten Volksversammlung Choe Ryong Hae vertreten. Premierminister ist seit April 2019 Kim Jae Ryong (AA 21.10.2019b). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6von 19

Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.10.2019a): Korea (Demokratische Volksrepublik, Nordkorea): Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/koreademokratischevolksrepublik- node/politisches-portraet/216200, Zugriff 10.2.2020 - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.10.2019b): Korea (Demokratische Volksrepublik, Nordkorea): Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ koreademokratischevolksrepublik-node/nordkorea/216102, Zugriff 10.2.2020 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2004348.html, Zugriff 11.2.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - North Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022809.html, Zugriff 11.2.2020 - USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Democratic People's Republic of Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004241.html, Zugriff 10.2.2020 3. Sicherheitslage Das politische Leben Nordkoreas ist von allgegenwärtiger Propaganda geprägt. Die gegen das Ausland, besonders gegen die Vereinigten Staaten von Amerika und Südkorea gerichtete Rhetorik hat zuletzt wieder deutlich an Schärfe gewonnen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der schwierige Entspannungsprozess scheitert und es zu einer erneuten Verschlechterung der Lage auf der Koreanischen Halbinsel kommt (AA 5.2.2020). Der repressive Charakter des nordkoreanischen Regimes, die Nichteinhaltung der Rechte und Freiheiten des Einzelnen, das Streben nach Waffen- und Atomtests und die provokative Haltung gegenüber der internationalen Gemeinschaft schaffen ein Klima von Unsicherheit und Unvorhersehbarkeit (MEAE 3.2.2020; vgl. FH 4.2.2020). Die Situation im Land ist derzeit stabil (MAE 3.2.2020). Es gab in jüngerer Zeit keine terroristischen Angriffe (FCO 4.2.2020a). Die Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 5.2.2020; vgl. BMEIA 20.12.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.2.2020): Korea (Demokratische Volksrepublik, Nordkorea): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/koreademokratischevolksrepublik-node/ koreademokratischevolksrepubliksicherheit/216104, Zugriff 10.2.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (20.12.2019): Reiseinformation: Korea - Demokratische Volksrepublik (Demokratische Volksrepublik Korea), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/korea-dem- vr/, Zugriff 10.2.2020 - FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (4.2.2020a): Foreign travel advice: North Korea – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/north-korea/terrorism, Zugriff 11.2.2020 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2004348.html, Zugriff 11.2.2020 - MAE – Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale della Repubblica Italiana (3.2.2020): Viaggiare Sicuri informatevi – Repubblica Popolare Democratica di Corea (Corea del Nord), http://www.viaggiaresicuri.it/country/PRK, Zugriff 11.2.2020 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7von 19

- MEAE – Ministère de l‘Europe et des Affaires étrangères (3.2.2020): Conseils aux Voyageurs: Corée du Nord, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays- destination/coree-du-nord, Zugriff 10.2.2020 4. Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz untersteht der politischen Führung per Gesetz und in der Praxis, eine unabhängige Justiz gibt es nicht (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die Strafverfolgung ist nicht an rechtsstaatliche Grundsätze gebunden (AA 5.2.2020; vgl. MEAE 3.2.2020, FH 4.2.2019). Neben der politisch motivierten Rechtsprechung sind auch die bekannten strafrechtlichen Paragraphen so formuliert, dass eine Vielzahl von möglichen Verhaltensweisen unter ihnen erfasst werden kann, ohne dass dies dem Beschuldigten vorher deutlich sein muss (AA 5.2.2020; vgl. MEAE 3.2.2020). In Gerichtsverfahren wird fast ohne Ausnahme dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben. Auch geringe Vergehen können drakonische Strafen zur Folge haben (AA 5.2.2020). Eine gerichtliche Überprüfung oder Berufung bei Inhaftierungen gibt es weder in der Gesetzgebung noch in der Praxis. Über formelle Strafverfahren und -praktiken liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung enthält einen umfassenden Verfahrensschutz, der vorsieht, dass die Fälle öffentlich sind und gewährt dem Angeklagten das Recht auf Verteidigung. Bei Gerichtsverfahren werden Anwälte von der Regierung gestellt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass unabhängige, nicht-staatliche Verteidiger existierten. Einige Berichte unterscheiden zwischen politischen und unpolitischen Straftaten und geben an, die Regierung biete nur bei unpolitischen Gerichtsverfahren Rechtsvertretung an. Die Überarbeitung des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung in den Jahren 2004, 2005 und 2009 führte zu einer Verkürzung der Haftzeiten während der Ermittlung und des Prozesses, zu einer Festnahme durch Haftbefehl und zum Verbot von erzwungenen Geständnissen. Es kann nicht überprüft werden, ob der Staat diese Änderungen anwendet (USDOS 13.3.2019). Es gibt keinen Mechanismus, die Rechtmäßigkeit einer Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Für Angehörige und andere Betroffene ist es praktisch unmöglich, Informationen über Anklagen oder die Dauer der Strafen zu erhalten. Nachforschungen über den Haftstatus eines Familienmitglieds können dazu führen, dass weitere Familienmitglieder inhaftiert werden. Es werden kollektive Bestrafungen angewandt (USDOS 13.3.2019). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8von 19

Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.2.2020): Korea (Demokratische Volksrepublik, Nordkorea): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/koreademokratischevolksrepublik-node/ koreademokratischevolksrepubliksicherheit/216104, Zugriff 10.2.2020 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2004348.html, Zugriff 11.2.2020 - MEAE – Ministère de l‘Europe et des Affaires étrangères (3.2.2020): Conseils aux Voyageurs: Corée du Nord, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays- destination/coree-du-nord, Zugriff 10.2.2020 - USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Democratic People's Republic of Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004241.html, Zugriff 10.2.2020 5. Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat umfasst die Ministerien für Volkssicherheit und Staatssicherheit sowie das Militärische Sicherheitskommando. Die Behörden haben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 13.3.2019). Militär und innere Sicherheitskräfte haben eine starke Stellung im Staat (AA 21.10.2019b). Sie spielen eine Rolle bei der Überwachung der Bürger, der Aufrechterhaltung der Haftbefugnis und der Durchführung von nicht-militärischen Sonderermittlungen. Zwischen den unterschiedlichen Organisationen besteht eine systematische und absichtliche Überschneidung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten, um einer möglichen untergeordneten Konsolidierung der Macht vorzubeugen und sicherzustellen, dass jede Einheit eine Kontrolle und ein Gleichgewicht für die andere Einheit bietet (USDOS 13.3.2019). Straflosigkeit in den Sicherheitskräften ist allgegenwärtig. Mutmaßliche Verstöße durch Mitglieder der Sicherheitskräfte werden nicht untersucht. Die Regierung ergreift keine Maßnahmen, um die Sicherheitskräfte zu reformieren (USDOS 13.3.2019). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen. Mitglieder der Sicherheitskräfte verhaften Bürger, die unter dem Verdacht stehen, politische Verbrechen begangen zu haben und verbringen diese ohne Gerichtsverfahren in Gefangenenlager. Es gibt keine Einschränkungen für die Regierung, Personen nach Belieben festzuhalten, zu inhaftieren oder ohne Kontakt zur Außenwelt festzuhalten (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.10.2019b): Korea (Demokratische Volksrepublik, Nordkorea): Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ koreademokratischevolksrepublik-node/nordkorea/216102, Zugriff 10.2.2020 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2004348.html, Zugriff 11.2.2020 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9von 19

- USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Democratic People's Republic of Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004241.html, Zugriff 10.2.2020 6. Folter und unmenschliche Behandlung Das Strafgesetzbuch verbietet Folter oder unmenschliche Behandlung, aber dennoch werden diese Praktiken fortgesetzt. Folter mit Wasser oder Strom war Standardpraxis. Körperliche Misshandlung durch Gefängniswärter erfolgt systematisch. Es gibt keine Statistiken über Todesfälle in Gewahrsam, aber Überläufer geben an, dass Todesfälle aufgrund von Hinrichtungen, Folter, unzureichender medizinischer Versorgung und Hungersnot an der Tagesordnung seien (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Die nordkoreanische Regierung fordert von einem Großteil ihrer Bevölkerung systematisch unbezahlte Zwangsarbeit ein, um die Bevölkerung zu kontrollieren und die Wirtschaft aufrechtzuerhalten. Inhaftierte in Arbeitslagern werden zu schwerer körperlicher Arbeit unter gefährlichen Bedingungen gezwungen (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Es gibt Fälle, in denen weibliche Gefangene sexuell missbraucht oder ausgebeutet wurden. In einigen Fällen wurden Lebendgeburten im Gefängnis verboten und Zwangsabtreibungen angeordnet. In einigen Fällen töteten Gefängniswärter das Neugeborene oder ließen es sterben (USDOS 13.3.2019). Quellen: - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2004348.html, Zugriff 11.2.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - North Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022809.html, Zugriff 11.2.2020 - USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Democratic People's Republic of Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004241.html, Zugriff 10.2.2020 7. Korruption Berichten zufolge ist Korruption in allen Teilen der Wirtschaft und der Gesellschaft verbreitet und in den Sicherheitskräften endemisch (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Internationale Organisationen berichten über hochrangige Beamte, die straflos in Korruptionspraktiken verwickelt sind (USDOS 13.3.2019). Es liegen keine überprüfbaren Informationen darüber vor, ob strafrechtliche Sanktionen wegen Korruption tatsächlich verhängt werden (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Im Corruptions Perceptions Index 2019 von Transparency International liegt Nordkorea auf Rang 172 von 180 untersuchten Staaten (TI 23.1.2020). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 19

Quellen: - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Korea, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2004348.html, Zugriff 11.2.2020 - TI – Transparency International (23.1.2020): Corruptions Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020 - USDOS – United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Democratic People's Republic of Korea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004241.html, Zugriff 10.2.2020 8. Wehrdienst und Rekrutierungen Der Wehrdienst ist für Männer und Frauen ab 17 Jahren verpflichtend. Die Wehrpflicht dauert für Männer zehn Jahre, für Frauen drei Jahre, doch kann sie auf sieben Jahre erweitert werden (KBS 28.3.2019; vgl. CIA 5.2.2020). Personen über 60 werden aus dem Reservedienst entlassen. Vom Wehrdienst ausgeschlossen sind politische Gefangene und Nachkommen der sogenannten feindlichen Klasse. Talentierte Schüler und Studenten der Künste oder Naturwissenschaften sowie besonders fähige Arbeiter in der Industrie können sich vom Militärdienst befreien lassen (KBS 28.3.2019). Stand Dezember 2018 hatte Nordkorea 1,28 Millionen Soldaten, das sind etwa fünf Prozent der Bevölkerung. Dazu gehören die Bodentruppen mit einer Stärke von 1,1 Millionen, die Marine mit 60.000, die Luftstreitkräfte mit 110.000 sowie die neuen strategischen Kräfte mit 10.000. Ein Drittel der Militärzeit verbringen die Soldaten mit nicht-militärischen Aktivitäten wie etwa Feldarbeit oder im Bauwesen (KBS 28.3.2019). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency (5.2.2019): The World Factbook: Korea, North, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kn.html, Zugriff 11.2.2020 - KBS World Radio (28.3.2019): Das Militär in Nordkorea, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htm?lang=g&board_seq=360718, Zugriff 11.2.2020 9. Allgemeine Menschenrechtslage Nordkorea hat zahlreiche wichtige Menschenrechtsverträge ratifiziert (HRW 14.1.2020). Dennoch werden die Menschenrechte trotz häufigen Protests durch die internationale Gemeinschaft auf breiter Front regelmäßig verletzt (AA 21.10.2019a; vgl. HRW 14.1.2020). Grundrechte werden in vielen Fällen nicht beachtet (MEAE 3.2.2020). Im Jahr 2018 konnte keine sichtbare Verbesserung der Menschenrechtssituation verzeichnet werden (USDOS 13.3.2019). Menschenrechtsprobleme beinhalten: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch die Regierung; Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch Behörden; willkürliche Inhaftierungen durch Sicherheitskräfte; Haftanstalten, einschließlich politischer Gefangenenlager, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 19
