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die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft
(BS 19.3.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024
- CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan,
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html,  Zugriff 
10.12.2024
 5. Sicherheitsbehörden
Die Streitkräfte Usbekistans bestehen aus der Armee, den Luft- und Luftverteidigungskräften sowie 
der  Nationalgarde.  Das  Innenministerium  umfasst  die  Inneren  Sicherheitstruppen, 
Grenzschutztruppen und die Polizei. Die Nationalgarde untersteht dem Verteidigungsministerium, 
ist jedoch unabhängig von den anderen Militärdiensten und verantwortlich für die Gewährleistung 
der  öffentlichen  Ordnung  sowie  die  Sicherheit  diplomatischer  Missionen,  des  Rundfunks  und 
anderer staatlicher Einrichtungen (CIA 25.11.2024).
Das Militär sichert die Grenzen, Souveränität und territoriale Integrität des Landes, ist überwiegend 
mit  sowjetischen  Waffen  ausgerüstet,  unterhält  Verteidigungsbeziehungen  zu  Russland  und 
anderen  Ländern,  und  nimmt  an  Übungen  der  Shanghaier  Organisation  für  Zusammenarbeit 
(SCO) teil (CIA 25.11.2024).
Berichten  zufolge  begehen  die  Regierung  oder  ihre  Vertreter  willkürliche  oder  unrechtmäßige 
Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, und obwohl die Regierung einige
glaubwürdige  Schritte  unternimmt,  um  Verantwortliche  zu  identifizieren  und  zu  bestrafen, 
ermöglichen schwache Rechtsstaatlichkeit und mangelnde Transparenz das Fortbestehen von 
Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- CIA –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (25.11.2024):  The  World  Factbook:  Uzbekistan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html,  Zugriff 
10.12.2024
 6. Korruption
Korruption ist weit verbreitet, und Bestechung auf niedrigen und mittleren Ebenen erfolgt oft offen. 
Eine deutliche Kleinkorruptionsreduzierung lässt sich jedoch bei der Verkehrspolizei und Beamten, 
die  für  die  Ausstellung  von  ID-Ausweisen  und  Registrierungen  zuständig  sind,  erkennen  (FH 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 20
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2024). Die Regierung entwickelt weiterhin eine Datenbank über Behördenkorruption, die die
Namen ehemaliger korrupter Beamter enthält, um deren Wiedereinstellung im Staatsdienst zu 
verhindern. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen, Geschäfte zu betreiben, 
Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben.
Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, 
Richter  sowie  Justiz-,  Strafverfolgungs-  und  Militärpersonal  sind  von  diesem  Gesetz 
ausgenommen  (USDOS  23.4.2024).  Schließlich  wird  Korruption  zwar  strafrechtlich  verfolgt 
(USDOS  23.4.2024;  vgl.  BS  19.3.2024),  aber  trotz  Initiativen  mangelt  es  der  Regierung  an 
politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html,  Zugriff 
10.12.2024
 7. Wehrdienst und Rekrutierungen
Bürger sind laut Verfassung verpflichtet, Wehr- oder Ersatzdienst nach gesetzlichen Vorgaben zu 
leisten (Verf USBE o.D., Art. 64). Männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 27 Jahren werden in 
Friedenszeiten für einen 12-monatigen Militärdienst einberufen (GWW USBE 11.2.2003, Art. 4f; 
vgl. CIA 25.11.2024). Gegen Zahlung kann der Dienst auf einen Monat verkürzt werden, wobei 
eine Verpflichtung besteht, der Reserve bis zum 27. Lebensjahr anzugehören  (CIA 25.11.2024). 
Es  gibt  verschiedene  Wehrdienstformen  wie  befristeten  Wehrdienst,  Einberufungsreserve, 
vertraglichen Wehrdienst und Reservistendienst (GWW USBE 11.2.2003, Art. 4). Der Wehrdienst 
ist  mit  Privilegien  bei  Beschäftigung  und  Hochschulzugang  verbunden  (CIA 25.11.2024).  Die 
Rekrutierung von Kindern durch staatliche Militärs und nicht-staatliche bewaffnete Gruppen ist 
gesetzlich verboten (USDOL 5.9.2024). Bürger sind strafrechtlich nicht haftbar, sofern sie keine 
militärische Ausbildung bei extremistischen Organisationen absolviert oder Terrorismus unterstützt 
haben. Das Gesetz erlaubt Personen, die aus religiösen Gründen den Militärdienst ablehnen, 
einen alternativen Zivildienst zu leisten (USDOS 26.6.2024). Laut der christlichen NGO Open 
Doors  sind  Männer  im  Militärdienst,  insbesondere  männliche  christliche  Konvertiten,  sowohl 
verbalen als auch körperlichen Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt (OD 12.2023).
Quellen:
- CIA –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (25.11.2024):  The  World  Factbook:  Uzbekistan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 20
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- GWW USBE – Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht und den Wehrdienst [Usbekistan]
(11.2.2023):  Закон Республики Узбекистан о всеобщей воинской обязанности и военной 
службе, https://lex.uz/en/docs/78721, Zugriff 10.12.2024
- OD  –  Open  Doors  (12.2023):  Länderprofil  Usbekistan, 
https://www.opendoors.at/verfolgung/profile/usbekistan_wvi_2024_laenderprofil_at.pdf,  Zugriff 
10.12.2024
- USDOL – United States Department of Labor [USA] (5.9.2024): 2023 Findings on the Worst 
Forms  of  Child  Labor:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2116117.html,  Zugriff 
10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International 
Religious  Freedom:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2111982.html,  Zugriff 
10.12.2024
- Verf  USBE  –  Verfassung  Usbekistans  [Usbekistan]  (o.D.):  Constitution  of  the  Republic  of 
Uzbekistan, https://constitution.uz/en/clause/index#section1, Zugriff 10.12.2024
 8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung 
durch  Regierungsbeamte.  Menschenrechtsorganisationen  berichten,  dass  Folter  in 
Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen.
In  Karakalpakstan  wird  von  der  Unterdrückung  politischer  Diskurse  durch  Sicherheitsdienste 
berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, HRW 
11.1.2024).
Unabhängige  NGOs  in  Usbekistan  unterliegen  strengen  Registrierungsanforderungen  und 
staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der 
Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften 
eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu 
bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer 
pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im 
Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 
21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu 
sehen ist (FH 2024).
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische 
Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; 
vgl.  HRW  11.1.2024).  Trotz  leichter  Lockerungen seit  Mirsijojews  Machtübernahme  bleibt  die 
Pressefreiheit  eingeschränkt.  Mahallas  [Nachbarschaftskomitees]  und  Überwachung  der 
Kommunikation  begrenzen  die  Meinungsfreiheit  weiterhin.Reformen  seit  2016  brachten  nur 
bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und 
die  Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vgl. 
USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024).
Die  Haftbedingungen  sind  im  Allgemeinen  nicht  lebensbedrohlich,  jedoch  sind  insbesondere 
religiöse Gefangene und Frauen Missbrauch ausgesetzt, während Menschenrechtsaktivisten von 
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einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren, einschließlich besserer Hygiene
und mehr Bewegungsraum, berichten (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassungsänderung im April definiert den Staat als säkular, schützt die Religionsfreiheit und 
verbietet  Zwang,  Proselytismus  sowie  religiöse  Parteien.  Dennoch  nehmen  Berichte  über 
Verhaftungen  und  gesellschaftlichen  Druck  zu,  während  Reformempfehlungen  unzureichend 
umgesetzt  werden  (USDOS  26.6.2024).  Die  Religionsfreiheit  bleibt  stark  eingeschränkt  (AI 
24.4.2024),  unregistrierte  Aktivitäten  werden  kriminalisiert,  und  Angehörige  verbotener 
Organisationen willkürlich verhaftet und gefoltert (FH 2024). Beamte des Innenministeriums und 
des Staatssicherheitsdienstes betreiben transnationale Repression, indem sie im Ausland lebende 
Bürger gewaltsam oder unter Zwang nach Usbekistan zurückführen, wo ihnen Anklagen wegen 
extremistischer Straftaten drohen (USCIRF 5.2024).
Die Bevölkerung Usbekistans besteht zu 83,8% aus Usbeken, gefolgt von 4,8% Tadschiken, 2,5% 
Kasachen,  2,3%  Russen,  2,2%  Karakalpaken,  1,5%  Tataren  und  2,9%  anderen  ethnischen 
Gruppen (CIA 25.11.2024). Alle Bürger sind rechtlich gleichgestellt; Berichte über Diskriminierung 
sind  selten,  jedoch  gibt  es  keine  staatlichen  Programme  zur  Bekämpfung  gesellschaftlicher 
Vorurteile (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten können nationale Kulturzentren gründen, 
um ihre kulturellen Interessen zu fördern (BS 19.3.2024).
Ein  Entwurf  des  Strafgesetzbuches  behält  das  Verbot  einvernehmlicher  homosexueller 
Beziehungen  bei,  trotz  internationaler  Empfehlungen  zur  Aufhebung  (AI  24.4.2024). 
Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und können mit bis zu 
drei Jahren Haft geahndet werden. LGBT-Personen sind Diskriminierung und Belästigung
ausgesetzt (HRW 11.1.2024).
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Uzbekistan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107925.html, Zugriff 10.12.2024
- BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024
- CIA –  Central  Intelligence  Agency  [USA]  (25.11.2024):  The  World  Factbook:  Uzbekistan, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (11.1.2024):  World  Report  2024  -  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html Zugriff 10.12.2024
- USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): 
United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–
Recommended  for  Special  Watch  List:  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2112016/Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International 
Religious  Freedom:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2111982.html,  Zugriff 
10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html,  Zugriff 
10.12.2024
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9. Todesstrafe
Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Art. 25; vgl. AI 5.2024).
Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und 
ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024).
Quellen:
- AI  –  Amnesty  International  (5.2024):  Death  Sentences  and  Executions  2023  [ACT 
50/7952/2024],  https://www.ecoi.net/en/file/local/2110112/ACT5079522024ENGLISH.pdf,  Zugriff 
10.12.2024
- KUN.UZ (12.7.2024): Calls for death penalty reinstatement spark debate among Uzbekistan's 
lawmakers,  https://kun.uz/en/news/2024/07/12/calls-for-death-penalty-reinstatement-spark-
debate-among-uzbekistans-lawmakers, Zugriff 10.12.2024
- Verf  USBE  –  Verfassung  Usbekistans  [Usbekistan]  (o.D.):  Constitution  of  the  Republic  of 
Uzbekistan, https://constitution.uz/en/clause/index#section1, Zugriff 10.12.2024
 10. Relevante Bevölkerungsgruppen
10.1. Frauen
Frauen besitzen formal die gleichen politischen Rechte, können sich jedoch in der Praxis nicht 
unabhängig organisieren, um ihre Interessen zu vertreten. Zudem sind sie in Führungspositionen 
unterrepräsentiert (FH 2024). Zwar gewährt das Gesetz Frauen dieselben Rechte wie Männern in 
Bereichen wie Gesundheit, Bildung, Arbeit und sozialem Schutz, doch erschweren traditionelle und 
kulturelle Ansichten in einigen Regionen die Durchsetzung dieser Rechte (USDOS 23.4.2024; vgl. 
FH  2024).  Darüber  hinaus  sind  Frauen  von  bestimmten  Berufen,  die  im  Arbeitsgesetzbuch 
festgelegt sind, ausgeschlossen (FH 2024). Obwohl die Gesetze Usbekistans gleiche Rechte und 
Chancen  für  Männer  und  Frauen  garantieren,  sind  Frauen  in  gut  bezahlten  Berufen  oft 
unterrepräsentiert oder auf nachrangige Rollen beschränkt (BS 19.3.2024). Menschenhandel zur 
Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (FH 2024).
Im April 2023 wurde häusliche Gewalt erstmals als eigenständiges Delikt kriminalisiert, und
zusätzliche Schutzmaßnahmen für Frauen und Kinder wurden eingeführt (AI 24.4.2024; vgl. HRW 
11.1.2024). Allerdings liegt der Fokus auf der „Stärkung der Familie“, wodurch Versöhnung und 
Familienzusammenführung  oft  über  den  Schutz  der  Betroffenen  gestellt  werden.  Bis  August 
münddeten 84,7% der Fälle in einer Versöhnung (AI 24.4.2024). Häusliche Gewalt bleibt ein 
ernstes und weit verbreitetes Problem (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Opfer häuslicher 
Gewalt werden häufig davon abgehalten, Anzeige zu erstatten, da Täter nur selten strafrechtlich 
verfolgt werden (FH 2024).
Die Regierung bietet Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten, einschließlich 
Notfallverhütung  für  Frauen,  die  sexuelle  Gewalt  melden;  jedoch  fehlt  eine 
Postexpositionsprophylaxe. Aktivisten berichten zudem, dass das Thema der sexuellen Gewalt 
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tabuisiert wird und keine offiziellen Statistiken über die Anzahl der Fälle vorliegen (USDOS
23.4.2024). Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt (FH 2024).
In  den  letzten Jahren  hat  die  Regierung  „Frauen-Notizbücher“  und  „Jugend-Notizbücher“ 
eingeführt – spezielle Datenbanken mit Informationen über besonders gefährdete Familien und 
soziale Schichten, die für staatliche Subventionen in Frage kommen (BS 19.3.2024). Obwohl das 
Gesetz Männern und Frauen gleiche Rechte bei Ehe und Scheidung gewährt, sind Frauen faktisch 
oft benachteiligt; zudem soll es in einigen Gebieten außergesetzliche Kinderehen geben (FH 
2024).
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Uzbekistan 
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107925.html, Zugriff 10.12.2024
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024
- FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024
- HRW  –  Human  Rights  Watch  (11.1.2024):  World  Report  2024  -  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html Zugriff 10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html,  Zugriff 
10.12.2024
10.2. Kinder
Die  usbekische  Verfassung  verbietet  Kinderarbeit,  die  die  Gesundheit  oder  Entwicklung  des 
Kindes beeinträchtigt, und garantiert den Schutz von Kindheit und Familie (Verf USBE o.D., Art. 44, 
77ff).  Usbekistan  hat  das  UN-Übereinkommen  über  die  Rechte  des  Kindes  sowie  zwei 
Fakultativprotokolle  ratifiziert  (OHCHR  o.D.).  Trotz  gesetzlicher  Fortschritte  im  Kinderschutz 
besteht laut dem UN-Büro in Usbekistan weiterhin Verbesserungsbedarf. Im Gesundheitswesen 
wurden  durch  ein  staatliches  Versicherungsprogramm  Fortschritte  erzielt,  dennoch  sind  9.000 
Kinder  ungeimpft,  und  nur  31%  der  HIV-infizierten  Kinder  erhalten  eine  Therapie,  was  auf 
Stigmatisierung und eingeschränkten Zugang hinweist. Die Einschulungsrate in der Primarstufe lag 
2021–2022 bei 99%, während die Vorschuleinschreibung von unter 30% (2017) auf über 73% 
(2024)  stieg.  Fast  zwei  Millionen  Kinder  nahmen  2022-2023  an  frühkindlichen 
Bildungsprogrammen teil; dennoch bestehen Herausforderungen in der Bildungsqualität und
inklusive  Bildung.  Im  Rahmen  der  Reform  der  Kinderbetreuung  wurden  23  Einrichtungen 
geschlossen und 2.448 Kinder in familien- und gemeinschaftsbasierte Pflege überführt. Kinder mit 
Behinderungen sind weiterhin überproportional in stationären Einrichtungen vertreten, was auf 
Defizite bei Familienunterstützung und Wiedereingliederungsdiensten hinweist. Die Gründung der 
Nationalen  Agentur  für  Sozialschutz  soll  eine  kohärente  Agenda  für  sozialen  Schutz  fördern; 
jedoch schränkt begrenzter finanzieller Spielraum die Ausweitung von Sozialschutzprogrammen 
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ein, was sich in einer Reduzierung der Kindergeldempfänger im ersten Quartal 2024 zeigt (UN-
Uzbekistan 9.10.2024).
Trotz  rechtlicher  Rahmenbedingungen  und  internationaler  Zusammenarbeit  zur  Stärkung  der 
Arbeitsaufsicht verzeichnete Usbekistan 2023 nur minimale Fortschritte bei der Bekämpfung der 
schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024). Ein Gesetz von 2009 und ein Dekret 
von 2017 führten jedoch dazu, dass laut der Internationalen Arbeitsorganisation seit 2018 keine 
Kinderarbeit mehr in der Baumwollindustrie existiert (FH 2024).
Obwohl  alle  Kinder  gesetzlich  Anspruch  auf  kostenlose  Bildung  haben,  ist  der  Zugang  für 
Flüchtlingskinder,  insbesondere  aus  Afghanistan,  aufgrund  fehlender  Sprachkenntnisse 
eingeschränkt. Zudem erschweren informelle Gebühren wie Bestechungsgelder den Zugang zu 
Bildung für einkommensschwache Familien (USDOL 13.11.2024).
Der  rechtliche  Schutz  gegen  Kindesmissbrauch  ist  zwar  vorhanden,  doch  wird  dieser  oft  als 
internes Familienproblem betrachtet, und es gibt wenig offizielle Informationen über staatliche 
Maßnahmen.  Menschenrechtsaktivisten  kritisieren  die  mangelnde  Reaktion  der 
Strafverfolgungsbehörden auf Missbrauchsmeldungen. Trotz gesetzlicher Regelungen zum Schutz 
vor sexueller Ausbeutung von Kindern und trotz des Mindestheiratsalters von 18 Jahren bleibt die 
Durchsetzung der Gesetze ineffektiv; in ländlichen Gebieten werden Mädchen unter 15 Jahren in 
religiösen Zeremonien verheiratet (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024
- OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the 
acceptance of procedures and the ratification status by country or by treaty, Ratification Status for 
Uzbekistan,  https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?
CountryID=189&Lang=en, Zugriff 10.12.2024
- USDOL – United States Department of Labor [USA] (5.9.2024): 2023 Findings on the Worst 
Forms  of  Child  Labor:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2116117.html,  Zugriff 
10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html,  Zugriff 
10.12.2024
- UN-Uzbekistan – United Nations Uzbekistan (9.10.2024): Situation Analysis on children and 
adolescents  in  Uzbekistan  launched,  https://uzbekistan.un.org/en/280784-situation-analysis-
children-and-adolescents-uzbekistan-launched, Zugriff 10.12.2024
- Verf  USBE  –  Verfassung  Usbekistans  [Usbekistan]  (o.D.):  Constitution  of  the  Republic  of 
Uzbekistan, https://constitution.uz/en/clause/index#section1, Zugriff 10.12.2024
 11. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und 
Rückkehr, was die Regierung meist respektiert. Dennoch gibt es Berichte über Einschüchterungen 
und  Passentzug.  Die  Regierung  soll  durch  Dokumentenentzug  die  Mobilität  im  Ausland 
kontrollieren, den Rechtsstatus gefährden oder Inhaftierungen provozieren (USDOS 23.4.2024). 
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Um in eine andere Stadt umzuziehen, ist eine Genehmigung erforderlich, wobei häufig
Bestechungsgelder gezahlt werden müssen, um die notwendigen Dokumente zu erhalten. Die 
Regierung schaffte im Jahr 2019 die Ausreisevisa ab, die zuvor zur Einschränkung von Reisen 
außerhalb der GUS-Staaten verwendet wurden (FH 2024).
Quellen:
- FH  –  Freedom  House  (2024):  Freedom  in  the  World  2024  -  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html,  Zugriff 
10.12.2024
 12. IDPs und Flüchtlinge
Mit  zunehmender  Armut,  wirtschaftlichen  Ungleichheiten,  hoher  Arbeitslosigkeit  und 
unzureichender Infrastruktur in ländlichen Gebieten hat die interne Migration, zusammen mit der 
externen Arbeitsmigration, zu einer erheblichen Überbevölkerung in der Hauptstadt Taschkent 
geführt, die nun 2,5 Millionen Menschen beherbergt (BS 19.3.2024).
Nach dem Fall Kabuls 2021 fanden Tausende Afghanen in Usbekistan Zuflucht. Ende des Jahres 
lebten dort 13.000 bis 17.000, von denen rund 2.000 weiterhin Unterstützung benötigen. Die 
Regierung bietet begrenzte Hilfe, schickt sie aber nicht zurück. Viele sind inzwischen weitergereist. 
Afghanische  Flüchtlinge  kämpfen  mit  hohen  Kosten,  Korruption,  rechtlichen  Hürden  und 
eingeschränktem Zugang zu Bildung und Schutz. Ein präsidiales Dekret sieht ein Asylsystem vor, 
das laut internationalen Beobachtern faktisch nicht existiert, ohne Berichte über gewährte Asylfälle 
(USDOS 23.4.2024).
Im  zweiten  Quartal  2024  wanderten  60.400  Personen  nach  Usbekistan  ein,  darunter  34.300 
Frauen (58%) und 26.100 Männer (42%), was einem Anstieg von über 9% gegenüber dem ersten 
Quartal  entspricht.  Der  Großteil  der  registrierten  Migranten  zog  von  ländlichen  in  städtische 
Gebiete (74%). Gleichzeitig wurden 62.400 registrierte Personen als ausgewandert geschätzt, 
darunter 35.300 Frauen (57%) und 27.100 Männer (43%), was einem Anstieg von fast 7% im 
Vergleich zum Vorjahr entspricht. Die meisten Auswanderer verließen städtische Gebiete (82%) 
(IOM 2024).
Migranten werden durch die Agentur für externe Arbeitsmigration Usbekistans (AELM) finanziell, 
sozial und rechtlich unterstützt. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (USDOS 
24.6.2024).
Die Regierung kooperiert nicht mit dem UNHCR oder anderen humanitären Organisationen, um 
schutzbedürftige Personen zu unterstützen. Usbekistan hat die Flüchtlingskonvention von 1951 
nicht unterzeichnet, unterstützt keine Flüchtlinge und das UNHCR ist nicht akkreditiert (USDOS 
23.4.2024).
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Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024
- IOM – International Organization for Migration (2024): Migration Situation Report April-June 
2024,  https://dtm.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/Uzbekistan
%20%E2%80%94%20Migration%20Situation%20Report%20%28April-June%202024%29.pdf, 
Zugriff 10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons 
Report: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111789.html, Zugriff 10.12.2024
- USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on 
Human  Rights  Practices:  Uzbekistan,  https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html,  Zugriff 
10.12.2024
 13. Grundversorgung und Wirtschaft
Usbekistan ist das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens mit über 36 Millionen Einwohnern und 
einer  dynamisch  wachsenden  Wirtschaft.  Seit  2017  wurden  zahlreiche  Reformen  zur 
wirtschaftlichen  und  politischen  Öffnung  umgesetzt,  darunter  die  Liberalisierung  des 
Devisenmarktes, Steuersenkungen und großteils die Abschaffung der Visumspflicht für Reisende 
aus dem Ausland. Diese Maßnahmen führten zu einem anhaltend starken Wirtschaftswachstum 
(WKO 12.2024). 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 5,2 bis 5,8% und 2025 von 5,4 bis 6,2% 
erwartet. Treiber sind ein Boom im Dienstleistungssektor, steigende Investitionen und Wachstum 
im  verarbeitenden  Gewerbe  und  Bau.  Reformen  wie  Marktöffnung,  Privatisierung  und 
Unternehmensförderung  unterstützen  das  Wachstum,  doch  es  besteht  weiterhin  großer 
Reformbedarf (GTAI 13.5.2024).
Trotz wirtschaftlichen Wachstums leben etwa 11% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. 
Die  Inflationsrate  beträgt  11,6%,  die  Arbeitslosenquote  liegt  bei  7,9%  (2024)  (GTAI  5.2024). 
Staatliche Gehälter und Pensionen sind niedrig (BS 19.3.2024), und rund 2,5% der Bevölkerung 
sind unterernährt (WHI 2024). Fast 60% der Menschen haben Zugang zu sauberem Wasser (BS 
19.3.2024).  In  ländlichen  Gebieten  herrschen  höhere  Armut  und  Arbeitslosigkeit  sowie  eine 
unzureichende  Infrastruktur  und  eingeschränkter  Zugang  zu  öffentlichen  Sozialdiensten  wie 
Bildung und Gesundheitsversorgung (UNDP 2023).
Zu den wichtigsten usbekischen Exportgütern zählen Baumwolle und Textilien, Nahrungsmittel, 
Erdgas  sowie  Metalle  (v.a.  Gold)  und  verarbeitete  Metallprodukte.  Neben  der  Förderung  von 
Exporten  versucht  Usbekistan  durch  aktive  Industriemodernisierung  seine  hohen  Importe  zu 
substituieren (WKO 4.2024).
Quellen:
- BS  –  Bertelsmann  Stiftung  (19.3.2024):  BTI  2024  Country  Report  Uzbekistan, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024
- GTAI – Germany Trade & Invest [Deutschland] (13.5.2024): Usbekistans Wirtschaft ist weiter 
im  Aufwind,  https://www.gtai.de/de/trade/usbekistan-wirtschaft/wirtschaftsausblick,  Zugriff 
10.12.2024
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 20
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- GTAI – Germany Trade & Invest [Deutschland] (5.2024): Wirtschaftsdaten kompakt,
Usbekistan,  https://www.gtai.de/resource/blob/18334/852c63e9ba249025391f32973640d0ff/
GTAI-Wirtschaftsdaten_Dezember_2024_Usbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024
- UNDP –  United  Nations  Development  Programme  (2023):  Report  on  Improving  the  Care 
System in the Republic of Uzbekistan: A Path to Economic Growth, Poverty Reduction and 
Improved  Quality  of  Life,  https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2024-02/EN_Report
%20on%20Improving%20the%20Care%20System%20in%20the%20Republic%20of
%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024
- WHI  –  Welthunger-Index  (2024):  Usbekistan, 
https://www.globalhungerindex.org/de/uzbekistan.html, Zugriff 10.12.2024
- WKO  –  Wirtschaftskammer  Österreich  (12.2024):  Wirtschaftsbericht  Usbekistan, 
https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/usbekistan-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 10.12.2024
13.1. Sozialbeihilfen
Das Sozialsystem in Usbekistan umfasst Sozialversicherung, Sozialhilfe, in Entstehung begriffene 
soziale Betreuungsdienste und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen für vulnerable Gruppen. Fast 
die Hälfte der Bevölkerung und ein Drittel der Armen sind durch keinerlei soziale Absicherung
abgedeckt (ILO 4.2024).
Das Pensionssystem Usbekistans besteht aus drei Hauptkomponenten: der Sozialversicherung, 
einem obligatorischen individuellen Konto und einem Sozialhilfesystem. Die Sozialversicherung 
deckt Angestellte ab, während Selbstständige und bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit einer 
freiwilligen  Versicherung  haben.  Für  Militärangehörige  und  Kriegsveteranen  existiert  ein 
gesondertes  System.  Auch  das  obligatorische  individuelle  Konto  erfasst  Angestellte,  wobei 
Selbstständige  ebenfalls  freiwillig  teilnehmen  können.  Das  Sozialhilfesystem  richtet  sich  an 
bedürftige Bürger, mit speziellen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und Waisen (ISSA 
1.2022).
Die Alterspension kann von Männern ab 60 Jahren bei einer Mindestversicherungszeit von 25 
Jahren und von Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 20 Versicherungsjahren bezogen werden. 
Eine Auszahlung im Ausland ist im Rahmen bilateraler Abkommen möglich. Darüber hinaus gibt es 
Invaliditäts-, Waisen- und Hinterbliebenenpensionen. Familien- und Haushaltsleistungen basieren 
auf sozialversicherungs- oder sozialhilfeähnlichen Prinzipien und orientieren sich am monatlichen 
Mindestlohn. Das Kindergeld beträgt unabhängig von der Kinderzahl 200% des Mindestlohns. Die 
Familienhilfe wird abhängig von Bedürftigkeit und Familiengröße für drei Monate in Höhe des 1,5- 
bis 3-fachen Mindestlohns gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Die Familienzulage 
beträgt für ein Kind 50% des Mindestlohns, für zwei Kinder 100%, für drei Kinder 140% und für vier 
oder mehr  Kinder  175%.  Diese  Zulage  kann  bis  zu  sechs  Monate  gewährt  und  bei 
gleichbleibendem Familieneinkommen verlängert werden (ISSA 1.2022).
Im Juli 2022 erließ der Präsident ein Dekret zur sozialen Sicherheit, das eine 3,2-fache Erhöhung 
des Mindestarbeitslosengeldes und die Einrichtung eines Sozialfonds vorsieht. Zudem wurden 
staatliche  Zuschüsse  für  Studierende  aus  benachteiligten  Familien  angekündigt.  Umfassende 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 17 von 20
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