ugan-lib-2023-03-23-ke

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Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und
Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  beschlossenen  Standards  und  der
Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf
den  Bedürfnissen  in  Verfahren  des  Asyl-  und  Fremdenwesens  (RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels
Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß
den  Standards  der  Staatendokumentation  erstellt  wird.  Ein  LIB  gibt  eine  einzelfallunabhängige
Darstellung über  die  Lage  betreffend  relevanter  Tatsachen  in  Herkunftsländern  bzw.  in  EU-
Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs.
5 letzter Satz BFA-G, d. h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen
Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren  (Parteiengehör,
Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch  Verwendung  im  Bescheid
öffentlich gemacht.
Dieses Produkt ist als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Gerichte entworfen worden. In
diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache Verwertbarkeit in Entscheidungen
im  Vordergrund.  Grundsätzlich  wird  jede  Information  mit  mindestens  einer  Quelle  belegt;  aus
vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt
auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungsfindung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen
für  die  rechtliche  Beurteilung  eines  konkreten  Verfahrens.  Das  LIB  stellt  keine  allgemeine  oder
individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als
politische  Stellungnahme  seitens  der  Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für
Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. 
Zugunsten  der  besseren  Les-  und  Verwendbarkeit  wird  im  vorliegenden  Produkt  auf  eine
genderneutrale Schreibweise verzichtet. So nicht explizit angemerkt, sind immer alle Geschlechter
gemeint.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Das  LIB  beinhaltet  Arbeitsübersetzungen  fremdsprachiger  Quellen.  Auswahl,  Verwertung  und
Verwendung von Informationen im vorliegenden Produkt unterliegen dem Qualitätsmanagement der
Staatendokumentation.
Die  Aktualität  der  verwendeten  Quellen  wird  seitens  der  Staatendokumentation  überprüft.  Daher
können auch im LIB verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
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Länderspezifische Anmerkungen
Hinweis:
COVID-19: 
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die 
Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: 
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der 
Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/
bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 
mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.
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Inhaltsverzeichnis
 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen................................................................5
 2. COVID-19..................................................................................................................................6
3. Politische Lage..........................................................................................................................6
 4. Sicherheitslage..........................................................................................................................7
 5. Rechtsschutz / Justizwesen......................................................................................................8
 6. Sicherheitsbehörden...............................................................................................................10
 7. Folter und unmenschliche Behandlung...................................................................................10
8. Korruption................................................................................................................................11
 9. Wehrdienst und Rekrutierungen.............................................................................................12
 10. Allgemeine Menschenrechtslage............................................................................................12
 11. Haftbedingungen.....................................................................................................................14
 12. Todesstrafe..............................................................................................................................15
13. Religionsfreiheit.......................................................................................................................15
 14. Minderheiten...........................................................................................................................16
 15. Relevante Bevölkerungsgruppen............................................................................................17
15.1. Frauen................................................................................................................................17
15.2. Kinder.................................................................................................................................19
15.3. Homosexuelle/Sexuelle Minderheiten................................................................................20
 16. Bewegungsfreiheit...................................................................................................................22
 17. IDPs und Flüchtlinge...............................................................................................................23
 18. Grundversorgung und Wirtschaft............................................................................................23
 19. Medizinische Versorgung........................................................................................................25
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. COVID-19
Für  vollständig  geimpfte  Personen,  die  eine  Impfbescheinigung  besitzen,  besteht  keine 
Verpflichtung mehr, einen negativen PCR-Test bei Einreise am Flughafen Entebbe und an den 
Landgrenzen vorzulegen. Allerdings müssen einreisenden Passagiere ab einem Alter von einem 
Jahr eine Gelbfieberimpfung nachweisen (AA 13.3.2023; vgl. BMEIA 13.3.2023). Der Nachweis
muss bereits bei der Visabeantragung elektronisch hochgeladen werden. Kinder unter sechs
Jahren müssen weder einen Impfnachweis noch einen PCR-Test vorlegen (BMEIA 13.3.2023).
Der internationale Flughafen Kampala-Entebbe und die Grenzübergänge zu den Nachbarstaaten 
sind geöffnet. Momentan bestehen keine Einschränkungen bei internationalen Reiseverbindungen. 
Ferner kommt es auch zu keinen Beschränkungen im Land (AA 13.3.2023).
Weiterhin besteht die Empfehlung des Tragens einer Mund-Nasen-Schutzmaske in geschlossenen 
Räumen.  Zugang  zu  öffentlichen  Gebäuden  wird  nur  mit  gültigem  Impfnachweis  oder  einem 
aktuellen COVID-Test, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, gewährt (BMEIA 13.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.3.2023): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/ugandasicherheit/208752, Zugriff
13.3.2023 
-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] 
(13.3.2023): Uganda - Reiseinformationen,
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 13.3.2023
 3. Politische Lage
Uganda wird seit 1986 von Präsident Yoweri Museveni regiert (FD 27.4.2022). Der Präsident wird 
direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Museveni, der 1986 durch einen Staatsstreich an 
die Macht kam, gewann die Wahl 2021 mit 58,6 % der Stimmen, während der Kandidat der 
National Unity Party (NUP), Robert Kyagulanyi Ssentamu - bekannt als Bobi Wine - 34,8 % der 
Stimmen erhielt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59 % (FH 10.3.2023; vgl. FD 27.4.2022). 
Nach der Bestätigung der Wahlergebnisse wurde Präsident Museveni im Mai 2021 vereidigt und 
im Juni seine Regierung umgebildet. Seine Partei, die NRM (National Resistance Movement), 
gewann  auch  die  Parlamentswahlen  (FD  27.4.2022).  Die  Wahlen  für  die  Mitglieder  des 
Einkammerparlaments im Jahr 2021 fanden gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen statt. 
Insgesamt  wurden  499  Abgeordnete  direkt  gewählt,  darunter  Parlamentarier  für  353 
Einzelwahlkreise und 146 weibliche Abgeordnete. Weitere 30 wurden gewählt, um besondere 
Interessengruppen  zu  vertreten  (Jugendliche,  ältere  Menschen,  Arbeitnehmer,  Militärs  und 
Menschen mit Behinderungen) (FH 10.3.2023).
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Die regierende NRM gewann im Jänner 2021 336 direkt gewählte Sitze, während die NUP 57 und
das FDC (Forum for Democratic Change) 32 Sitze gewann. Keine andere Partei errang mehr als
10 Sitze (FH 10.3.2023). 
So wie die gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen waren auch die Parlamentswahlen 
von  Gewalt,  selektivem  Durchsetzten  von  COVID-19-Beschränkungen,  Internetsperren  und 
Einschränkungen für Journalisten geprägt (FH 10.3.2023). Die Bevölkerung hatte gegen Ende der 
Wahlperiode keinen Internetzugang mehr, da die Uganda Communications Commission (UCC) am 
Tag vor der Wahl eine fünftägige Sperrung anordnete (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Bis 
Feber 2021 wurde der Zugang weitgehend wiederhergestellt (FH 24.2.2022)
Am 13.1.2021 erklärte der Regierungssprecher Ofwono Opondo gegenüber lokalen Medien, dass 
die Regierung die Zahl der akkreditierten Beobachter begrenzt habe (USDOS 12.4.2022). Nur 
wenige  Beobachter  überwachten  die  Wahl,  und  sowohl  ausländische  als  auch  inländische 
Akkreditierungsanträge zur Beobachtung der Wahlen wurden abgelehnt. Wine beschuldigte die 
Regierung, die Wahlurnen gefüllt zu haben, und reichte eine Anfechtungsklage ein, die er später 
zurückzog. Die NGO Citizens' Coalition for Electoral Democracy in Uganda (CCEDU) behauptete, 
die Ergebnisse seien aufgrund der mit COVID-19 verbundenen Beschränkungen sowie der Gewalt 
und der Verhaftungen im Vorfeld der Wahlen nicht glaubwürdig, obwohl sie keine Vorfälle von 
gefüllten Wahlurnen meldete (FH 10.3.2023). Lokale Medien berichteten über zahlreiche Vorfälle 
von  Wahlmanipulationen  und  zeigten  mehrere  Videos  von  Personen  in  Militär-  und 
Polizeiuniformen, die Wahlzettel ausfüllten (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-FD - France Diplomatie [Frankreich] (27.4.2022): Présentation de l’Ouganda, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/ouganda/presentation-de-l-ouganda/, Zugriff 
27.2.2023
-FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023
-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Uganda, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2068832.html, Zugriff 28.2.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
 4. Sicherheitslage
Die  innenpolitische  Lage  hat  sich  nach  den  Wahlen  2021  zwischenzeitlich  wieder  beruhigt, 
politische  Spannungen  und  vereinzelt  auftretende  spontane  Kundgebungen  sowie  ein  hartes 
Einschreiten der Sicherheitskräfte können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Unruhen in der 
Demokratischen  Republik Kongo  und im Südsudan wirken sich gelegentlich auf angrenzende 
Gebiete in Uganda aus, insbesondere durch Zustrom von Flüchtlingen (AA 13.3.2023). Gefechte 
zwischen kongolesischer Armee und Rebellen sind auch in unmittelbarer Grenznähe zu Uganda 
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nicht auszuschließen (BMEIA 13.3.2023). Damit verbunden ist eine starke Militärpräsenz in der
Grenzregion. Gelegentliche Auseinandersetzungen kommen in unmittelbarer Grenznähe vor (AA
13.3.2023). Das österreichische Außenministerium sieht – für eigene Staatsbürger – entlang der 
Grenze zu Kenia, in der Region Karamoja sowie beim Besuch des Kidepo-Nationalparks nahe der 
südsudanesischen Grenze ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3). Zudem besteht ein 
erhöhtes Risiko von Übergriffen bewaffneter Banden (BMEIA 13.3.2023; vgl. AA 13.3.2023).
In sicherheitspolitischer Hinsicht sah sich Uganda 2021 einer erhöhten terroristischen Bedrohung 
ausgesetzt. Zuvor war der letzte Anschlag im Land im Juli 2010 verübt worden, als bei einem von 
der somalischen al Shabaab durchgeführten Doppelanschlag in Kampala 74 Menschen getötet 
wurden. Zwei Anschläge auf ugandischem Boden wurden im Oktober 2021 der Gruppe Allied 
Democratic Force (ADF) zugeschrieben, die im Osten der DR Kongo präsent ist. Am 16.11.2021
verübte die ADF einen Doppelanschlag in Kampala, dabei wurden sechs Menschen getötet (FD
27.4.2022; vgl. AA 13.3.2023). Seit der ugandischen Intervention im Ostkongo gab es keine neuen 
Terroranschläge mehr (FD 27.4.2022).
Die Kriminalitätsrate ist erhöht. Landesweit sind bewaffnete Überfälle, Autodiebstähle und -raub 
(„Carjacking“) sowie Entführungen möglich. Es kommt gerade in Kampala immer wieder zu, von 
Motorradtaxi-Fahrern  verübten,  Raubüberfällen  auf  Fußgänger;  diese  finden  vermehrt  auch 
tagsüber statt (AA 13.3.2023; vgl. BMEIA 13.3.2023).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.3.2023): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise, 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/ugandasicherheit/208752, Zugriff 
13.3.2023 
-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.3.2023): 
Uganda - Reiseinformationen, 
https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 13.3.2023
-FD - France Diplomatie [Frankreich] (27.4.2022): Présentation de l’Ouganda, 
https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/ouganda/presentation-de-l-ouganda/, Zugriff 
27.2.2023
 5. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (Art. 128), aber die Regierung 
respektiert diese nicht immer (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Korruption, Personalmangel, 
Ineffizienz und die Einmischung der Exekutive in Gerichtsentscheidungen untergraben häufig die 
Unabhängigkeit der Gerichte (USDOS 12.4.2022). 
Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs und des Berufungsgerichts sowie die 
Mitglieder der Kommission für den Justizdienst (die Empfehlungen zur Ernennung von Richtern 
ausspricht)  mit  Zustimmung  des  Parlaments  (USDOS  12.4.2022;  vgl.  FH  10.3.2023).  Kritiker 
argumentieren, dass der Vorschlag aus dem Jahr 2022, den Obersten Gerichtshof von 11 auf 21 
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Richter zu erweitern, das Gericht weiter zu Gunsten der Regierungspartei (NRM) politisieren
würde. Andere behaupten, es handele sich dabei um eine weitere Ausweitung des politischen
Klientelsystems, da das Kabinett des Präsidenten nicht weiter vergrößert werden kann, und das 
Parlament bereits erheblich erweitert wurde (FH 10.3.2023).
Trotz eines detaillierten Rechtsrahmens und bestehender Institutionen, die das ordnungsgemäße 
Funktionieren  öffentlicher  Einrichtungen  und  die  Kontrolle  von  Beamten  und  Amtsträgern 
gewährleisten sollen, stellt die Korruption Uganda vor große Herausforderungen. Korruption wirkt 
sich auf fast alle Aspekte des täglichen Lebens aus. Die Polizei und die Justiz werden als die 
korruptesten Bereiche genannt (BS 23.2.2022). Korruption in der Justiz stellt ein Problem dar, und 
die lokalen Medien berichteten über zahlreiche Fälle, in denen Justizbeamte an unteren Gerichten 
Bestechungsgelder von den beteiligten Parteien verlangen und annehmen (USDOS 12.4.2022).
Ferner werden Gerichtsverfahren leicht politisiert, indem sich die Richter dem politischen Einfluss 
beugen  (BS  23.2.2022).  Viele  Kritiker  sehen  die  Justiz  als  politisches  Werkzeug  der 
Regierungspartei  (NRM),  zumal  sie  stets  im  Sinne  von  Präsident  Museveni  entscheidet  (FH 
10.3.2023).  Menschenrechtsaktivisten  und  lokale  Medien  berichteten  zudem,  dass  sich  die 
Sicherheitsbehörden mehrfach über gerichtliche Anordnungen zur Freilassung von Gefangenen 
oder zur Anklageerhebung gegen Personen, die sie ohne Anklage inhaftiert hatten, hinwegsetzen 
und dass Sicherheitsbeamte die Justizbeamten einschüchtern, damit sie keine Entscheidungen 
hinsichtlich der Begnadigung politischer Gefangener fällt. Aktivisten berichten auch, dass die Justiz 
aufgrund mangelnder richterlicher Unabhängigkeit Menschenrechtspetitionen unnötig verzögert, 
indem sie Anhörungstermine verweigert oder Verhandlungstermine verlängert (USDOS 12.4.2022).
Aufgrund der unbesetzten Stellen am Obersten Gerichtshof, am Berufungsgericht und an den 
unteren Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei der Rechtssprechung. Bisweilen können Fälle 
wegen  der  mangelnden  Beschlussfähigkeit  der  Gerichte  nicht  weiterverfolgt  werden  (USDOS 
12.4.2022). Eine große Herausforderung für die Rechenschaftspflicht in Korruptionsfällen sind die 
langen Verzögerungen beim Abschluss der Fälle. In der Anti-Korruptionsabteilung des Obersten 
Gerichtshofs  gibt  es  einen  wachsenden  Rückstand  an  Fällen  und  zu  wenige  Richter,  die 
Korruptionsfälle verhandeln können (BS 23.2.2022). 
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Uganda, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2069784/country_report_2022_UGA.pdf, Zugriff 13.3.2023
-FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
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6. Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei sorgt für die innere Sicherheit, und das Innenministerium überwacht die 
Polizei. Das Verteidigungsministerium hat die Aufsicht über die Armee. Zivile Behörden behalten 
eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Gesetz erlaubt es der Armee, die Polizei 
bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zu unterstützen (USDOS 12.4.2022).
Die  ugandischen  Armee  (Uganda  People’s  Defense  Force  /  UPDF)  umfasst  Land-  und 
Luftstreitkräfte  sowie  Sondereinheiten, darunter  die  Präsidentengarde.  Das  Kommando  der 
Spezialeinheiten ist eine eigenständige Einheit innerhalb der Streitkräfte; diese hat sich aus der 
früheren  Brigade  der  Präsidentengarde  entwickelt  und  hat  neben  seinen  konventionellen 
Aufgaben, wie der Aufstandsbekämpfung, auch weiterhin Aufgaben zum Schutz des Präsidenten 
übernommen.  2018  schuf  Präsident  Museveni  eine  dem  Militär  unterstellte  Freiwilligentruppe 
lokaler  Verteidigungseinheiten,  um  die  lokale  Sicherheit  in  bestimmten  Teilen  des  Landes  zu 
erhöhen (CIA 21.2.2023).
Der Präsident hat Armeeangehörige in Führungspositionen bei der Polizei und in der Exekutive, 
einschließlich  der  Ministerien,  eingesetzt  (USDOS  12.4.2022).  Viele  staatliche  Stellen  – 
insbesondere aber die Polizei – sind von Korruption geprägt (FH 10.3.2023). Es gibt glaubwürdige 
Berichte,  dass  Angehörige  der  Sicherheitskräfte  für  zahlreiche  Übergriffe  verantwortlich  sind 
(USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-CIA - Central Intelligence Agency (21.2.2023): The World Factbook - Uganda, 
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uganda/#military-and-security, Zugriff 
2.3.2023
-FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Uganda, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2088502.html, Zugriff 13.3.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
 7. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind 
laut Verfassung und per Gesetz verboten. Bei Folter sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 15 
Jahren  vor,  eine  Geldstrafe  oder  beides.  Schwere  Folter  kann  zu  lebenslanger  Haft  führen 
(USDOS 12.4.2022). 
Dennoch gibt es glaubwürdige Berichte, dass Sicherheitskräfte Verdächtige foltern und körperlich 
misshandeln. Menschenrechtsorganisationen, Oppositionspolitiker und lokale Medien berichten, 
dass die Sicherheitskräfte Verdächtige und Dissidenten foltern, um ihnen Geständnisse zu
entlocken, was bereits zu mehreren Todesfällen führte. Medien zitieren zahlreiche NUP-Anhänger,
die aus der Haft entlassen worden waren. Demnach hatten Sicherheitsbeamte ihnen in die Beine 
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geschossen, mit Stöcken und Schlagstöcken auf Gelenke geschlagen und Zehennägel
ausgerissen. Gleichzeitig waren sie aufgefordert worden, ein Geständnis abzulegen (USDOS
12.4.2022). Auch die NGO Anwälte ohne Grenze berichtet, dass Inhaftierte in Polizeizellen und 
Gefängnissen gefoltert werden – vornehmlich um an weitere Informationen zu gelangen. Für ihren 
aktuellen  Bericht  befragte  die  NGO  ehemalige  Insassen  aus  zwölf  Gefängnissen  und  fünf 
Polizeistationen.  Die  Gewalt  geht  demnach  von  Polizei-  und  Geheimdienstkräften, 
Gefängnispersonal sowie Mitinhaftierten aus. Obwohl ein Meldesystem für gewaltsame Vorfälle in 
Haftanstalten existiert, werden solche Meldungen häufig nicht bearbeitet (BAMF 30.1.2023).
Überhaupt  bleibt  Straflosigkeit  ein  Problem.  Am  9.8.2021  sprach  ein  Gericht  dem  NUP-
Parlamentarier Francis Zaake 75 Millionen Schilling (21.125 US-Dollar) als Entschädigung für die 
Folter zu, die er im Jahr 2020 durch Polizisten und Armeeangehörige des Chieftaincy for Military
Intelligence (CMI) erlitten hatte. Bis Ende 2021 hatte die Regierung diese Entschädigung nicht
gebezahlt (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
-BAMF - Bundesamt  für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.1.2023): Briefing Notes, 
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/
2023/briefingnotes-kw05-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 24.2.2023
-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights 
Practices - Uganda, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071218.html, Zugriff 28.2.2023
 8. Korruption
Korruption bleibt weiterhin ein großes Problem (FH 10.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Sie betrifft fast 
alle Aspekte des täglichen Lebens (BS 23.2.2022). Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche
Berichte über Korruption in der Regierung. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken,
und viele Korruptionsfälle bleiben über Jahre hinweg anhängig (USDOS 12.4.2022). In einem 
Bericht des Inspectorate of Government vom Dezember 2021 wurde festgestellt, dass das Land 
jährlich  schätzungsweise  5,5  Milliarden  US-Dollar  durch  Korruption  in  wichtigen 
Regierungsbehörden und 161,7 Millionen US-Dollar durch betrügerische Beschaffungsgeschäfte 
verliert.  Zudem  sind  viele  staatliche  Stellen,  insbesondere  die  ugandische  Polizei,  von 
Kleinkorruption betroffen (FH 10.3.2023).
Es  gibt  Gesetze  und  Einrichtungen  zur Bekämpfung  von  Amtsmissbrauch, darunter das  Anti-
Korruptionsgesetz von 2009 und das Inspectorate of Government (FH 10.3.2023). Das Gesetz 
sieht für amtliche Korruption strafrechtliche Sanktionen von bis zu zwölf Jahren Haft vor, sowie die
Beschlagnahme des Eigentums der Verurteilten; jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht
wirksam um (USDOS 12.4.2022). Einrichtungen zur Korruptionsbekämpfung sind von mangelnden 
Kapazitäten  und  Ineffizienz  geprägt  und  erbringen  im  Allgemeinen  schlechte  Leistungen  (BS 
23.2.2022). Zwar kann der Generalinspekteur der Regierung einige Erfolge bei der Untersuchung 
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 26
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