wsah-lib-2014-04-11
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 15 Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt. Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches CO I1- Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht. Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden. Länderspezifische Anmerkungen Der ungeklärte Status der Westsahara führt dazu, dass Marokko alle Bewohner der Westsahara als Marokkaner ansieht und die POLISARIO die ursprünglichen Bewohner und deren Nachkommen als sahrauische Staatsbürger betrachtet. Österreich betrachtet den Status des Territoriums als ungeklärt. Für in diesem LIB nicht abgedeckte Themenbereiche siehe LIB Marokko – dieses LIB behandelt ausschließlich als unterschiedlich anzusehende Aspekte. Für alle Themenbereiche gelten – da Marokko Staatsgewalt ausübt – grundsätzlich die Ausführungen im LIB Marokko. 1 COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 3 von 15 Inhaltsverzeichnis 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen......................................................... 4 2. Politische Lage.................................................................................................................. 5 2.1. Wurzeln des Konflikts und bis in die Gegenwart reichende Entwicklungen............... 5 2.2. Gegenwärtiger Status der Westsahara...................................................................... 5 3. Sicherheitslage.................................................................................................................. 6 4. Rechtsschutz/Justizwesen.................................................................................................7 5. Sicherheitsbehörden..........................................................................................................7 6. Folter und unmenschliche Behandlung............................................................................. 7 7. Korruption.......................................................................................................................... 8 8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs).............................................................................8 9. Ombudsmann.................................................................................................................... 9 10. Wehrdienst..................................................................................................................... 9 10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion......................................................................9 11. Allgemeine Menschenrechtslage................................................................................... 9 12. Meinungs- und Pressefreiheit........................................................................................ 9 13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition................................................10 14. Haftbedingungen..........................................................................................................11 15. Todesstrafe.................................................................................................................. 11 16. Religionsfreiheit............................................................................................................11 17. Frauen/Kinder.............................................................................................................. 12 18. Homosexuelle.............................................................................................................. 12 19. Bewegungsfreiheit........................................................................................................12 20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge..................................................................... 12 20.1. Lage in Tindouf (Flüchtlingslager der Sahrauis in Algerien)................................. 12 21. Grundversorgung/Wirtschaft........................................................................................ 13 22. Medizinische Versorgung.............................................................................................13 23. Behandlung nach Rückkehr......................................................................................... 14 23.1. Dokumente............................................................................................................14

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 4 von 15 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 5 von 15 2. Politische Lage 2.1. Wurzeln des Konflikts und bis in die Gegenwart reichende Entwicklungen Marokko annektierte die nördlichen zwei Drittel der Westsahara (frühere Spanisch-Sahara) im Jahr 1976 und beanspruchte den Rest des Gebietes 1979, nach dem Rückzug Mauretaniens. Ein Guerillakrieg mit der POLISARIO Front endete 1991 mit einem durch die UNO vermittelten Waffenstillstand (CIA 11.3.2014). Ein rund 2.500 Kilometer langer Sandwall spaltet heute die Region Westsahara in Nordwestafrika. Auf der einen Seite liegt der von Marokko kontrollierte, größere Teil; er umfasst rund 80 Prozent des Territoriums. Auf der anderen Seite befinden sich die restlichen 20 Prozent in der Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario. Der Waffenstillstand von 1991 wird von der UN- Mission MINURSO bis heute überwacht (DW 7.3.2013). Die Frente Polisario hatte den Waffenstillstand mit der Bedingung verknüpft, per Referendum über die Unabhängigkeit abstimmen zu dürfen. Dieses Referendum ist aber bis heute nicht abgehalten worden (DW 7.3.2013; vgl. CIA 11.3.2014). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook – Western Sahara, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 4.4.2014 - DW - Deutsche Welle (7.3.2013): Westsahara: Ein Konflikt, der polarisiert, http://www.dw.de/westsahara-ein-konflikt-der-polarisiert/a-16656796, Zugriff 4.4.2014 2.2. Gegenwärtiger Status der Westsahara Der Status des Territoriums und die Frage der Unabhängigkeit sind weiterhin ungeklärt (CIA 11.3.2014; vgl. VB 25.3.2014a); das Territorium wird von Marokko sowie der POLISARIO beansprucht. Letztere bildete im Februar 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf, die von Präsident Mohamed Abdelaziz geführt wird (CIA 11.3.2014). Der Status „ungeklärt“ wird solange anhalten bis eine Einigung im Rahmen der Verhandlungen unter Federführung der VN erzielt wird (VB 25.3.2014a). Die Lage in der von Marokko verwalteten Westsahara ist einerseits durch bedeutende marokkanische Investitionen und Subventionen, andererseits durch eine strenge Kontrolle über alle Befürworter der Unabhängigkeitsoption gekennzeichnet. In der im Westen Algeriens gelegenen Oase Tindouf, dem Operationszentrum der POLISARIO, leben mehrere Zehntausende Saharauis unter prekären humanitären Umständen. Die 1976 ausgerufene „República Árabe Saharaui Democrática“ (RASD / SADR) verfügt über kein Staatsgebiet und wird nur von einem Teil der Staatengemeinschaft anerkannt (ÖBR 6.2013). Das Gebiet der Westsahara wurde von ca. 80 Staaten als SADR (Sahrawi Arab Democratic Republic) anerkannt. Österreich, sowie Deutschland sehen (soweit Berichterstatter bekannt) den

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 15 Status für das Gebiet als „ungeklärt“ an. Während für Marokko allenfalls eine Autonomie des seit 1979 zur Gänze von Marokko besetzten Gebietes infrage kommt, forderte die Polisario die staatliche Unabhängigkeit. Inzwischen hat eine größere Anzahl von Staaten diese Anerkennung der SADR auf Initiative von Marokko wieder zurückgenommen (VB 25.3.2014a). Per Jänner 2014 ist die SADR von 44 Staaten sowie der Afrikanischen Union anerkannt (WS 7.2.2014). Die UN-Blauhelm-Mission MINURSO wacht seit 1991 über den Waffenstillstand zwischen POLISARIO und Marokko mit dem Ziel, ein Referendum der sahrauischen Bevölkerung über Unabhängigkeit oder Verbleib im marokkanischen Staatsverband abzuhalten. Im Auftrag des UNSR vermittelt zwischen Marokko und der POLISARIO der UNGS, vertreten durch dessen persönlichen Gesandten Christopher Ross, zur Herbeiführung einer „gerechten, dauerhaften, beidseitig akzeptablen politischen Lösung“. Weder formelle noch informelle Verhandlungsrunden unter UN-Patronanz konnten die Standpunkte annähern. Kleine Fortschritte gab es im humanitären Bereich, insbesondere durch Familienbesuchsreisen. Als beatus possidens genießt Marokko die günstigere Ausgangsposition und hat 2007 einen Autonomie-Plan (unter Verzicht auf das Referendum) auf den Tisch gelegt, den es als den einzig gültigen Verhandlungsansatz interpretiert. Auf Kritik reagiert Marokko stereotyp damit, dass andere Lösungsansätze nicht sichtbar seien, dass die menschenrechtliche Situation in Tindouf viel schlechter sei als in Marokko und dass zur ernsthaften Bereinigung des Konflikts, es allein auf Algerien ankomme. Die „Anreicherung“ des MINURSO-Mandats um eine Menschenrechtskomponente lehnt Marokko vehement ab (ÖBR 6.2013). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook – Western Sahara, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 4.4.2014 - ÖBR – Österreichische Botschaft Rabat (6.2013): Marokko Basisinformationen - VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014 - WS – Worldstatesman.org (7.2.2014): Western Sahara, http://www.worldstatesmen.org/SADR_relations.doc, Zugriff 4.4.2014 3. Sicherheitslage Die aktuelle Sicherheitslage im Gebiet der Westsahara kann als „ausreichend“ eingestuft werden. Es sind Einheiten der marokkanischen Bundespolizei (DGSN) in den Städten (Laâyoune, Dakhla, Smara, Trafaya, Boujdour und Aousserd) als Polizeikräfte im Einsatz. Im übrigen Gebiet sind Einheiten der Royal Gendarmerie als Exekutive zuständig. Für Grenzsicherung sind Militäreinheiten verantwortlich. Im Herbst 2009 wurden wegen Bedrohungen durch Terrorismus (AQIM – Al Qaida im islamischem Maghreb), sowie wo möglichem Waffen- und Drogenschmuggel durch solche Gruppierungen, auch Einheiten der

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 15 „Forces Auxilaires“ (Hilfskräfte des Innenministeriums) zusätzlich zur Grenzüberwachung in Bataillonsstärke in das Gebiet der Westsahara – im südlichen Teil – entsandt (VB 25.3.2014a). Quellen: - VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014 4. Rechtsschutz/Justizwesen Die Umstände bezüglich eines fairen öffentlichen Verfahrens waren im Prinzip dieselben wie in Marokko, jedoch verlegten die Behörden die markantesten Menschenrechtsfälle aus dem Gebiet der Westsahara an ein Militärgericht in Rabat (USDOS 27.2.2014). Quellen: - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 5. Sicherheitsbehörden In Bezug auf Schutz von staatlicher Seite gegen Bedrohung durch Dritte / Bedrohung durch Kriminalität und ähnliches wird angeführt, dass es im Gebiet der West Sahara, zumindest in den Städten wie Al Layun, Dakhla, Smara, Boujdour Büros der Bundespolizei DGSN und auch der Royal Gendarmerie gibt an die man sich wenden kann bzw. die für Recht und Ordnung in der Durchführung der Staatsgewalt verantwortlich sind (VB 25.3.2014a). Straffreiheit innerhalb der Polizei bleibt weiterhin ein Problem. Internationale und nationale NGOs behaupten, dass die Regierung fast alle Beschwerden wegen Menschenrechtsvergehen übergeht und nur die Version der Polizei akzeptiert. Gemäß der Regierung gab es im Jahr 2013 keine Verfolgung von Beamten der Sicherheitskräfte in der Westsahara (USDOS 27.2.2014). Quellen: - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 - VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014 6. Folter und unmenschliche Behandlung Es gibt keine Berichte über ungesetzliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Es gibt allerdings glaubwürdige Berichte, dass die Sicherheitskräfte in politischen

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 8 von 15 sowie gewöhnlichen strafrechtlichen Fällen Häftlinge foltern, schlagen oder auf andere Weise misshandeln (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 23.5.2013). Nationale und internationale NGO´s berichteten von Misshandlungen, vor allem von sahrauischen Aktivisten, die die Unabhängigkeit propagieren. Diese sowie Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass die Regierung sie fälschlicherweise wegen strafrechtlicher Vergehen anklagt. Foltervorwürfe werden in den meisten Fällen nicht verfolgt und medizinische Gutachten zur Bestätigung von Misshandlungen werden häufig nicht erstellt (USDOS 27.2.2014). Quellen: - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 7. Korruption Korruption war bei den Sicherheitsbehörden und im Justizbereich wie in Marokko weit verbreitet (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2013), ebenso wie mangelnde Transparenz bei der Regierungsführung (USDOS 27.2.2014. Quellen: - FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 8.4.2014 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Die Regierung Marokkos untersagt die Gründung von Organisationen, welche die Unabhängigkeit der Westsahara befürworten. Eine kleine Zahl von internationalen Menschenrechtsorganisationen operiert ohne Einschränkungen durch die Regierung und publiziert ihre Erkenntnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte sind für Anfragen von oder Treffen mit international anerkannten Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen zugänglich. Nationale NGOs sind üblicherweise toleriert haben jedoch ein schlechtes Verhältnis zu den Sicherheitskräften (USDOS 27.2.2014) und werden von der Regierung nicht anerkannt (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 23.5.2013; vgl. FH 2013)). Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 15 - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014 - FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 8.4.2014 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 9. Ombudsmann Siehe LIB Marokko. 10.Wehrdienst Siehe LIB Marokko 10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion Siehe LIB Marokko 11.Allgemeine Menschenrechtslage Das bedeutendste Menschenrechtsproblem spezifisch in der Westsahara ist die Einschränkung der zivilen Freiheiten und bürgerlichen Rechte von Befürwortern der Unabhängigkeit durch die Regierung Marokkos. Ernste Probleme sind Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit; die Anwendung willkürlicher Haft um abweichende Meinungen zu unterdrücken und physischen und verbale Misshandlung von Häftlingen (USDOS 27.2.2014). Quellen: - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 12.Meinungs- und Pressefreiheit Die marokkanische Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, jedoch ist diese in der Praxis in der Westsahara stark eingeschränkt. Es gibt nur sehr wenig sahrauische Aktivität im Medienbereich (FH 2013). Die marokkanischen Gesetze verbieten Bürgern Kritik am Islam, der Monarchie oder territorialer Hoheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2013). Kritiker der Monarchie und staatlicher Einrichtungen sowie sahrauische Aktivisten, die sich für eine Selbstbestimmung der Westsahara einsetzten, wurden strafrechtlich verfolgt (AI 23.5.2013).

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 15 Sahrauische Medien oder Blogger mit abweichenden Ansichten praktizieren häufig Selbstzensur bezüglich dieser Themenbereiche (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2013). Es gab im Jahr 2013 keine Berichte über Aktionen der Regierung gegen Medien oder Blogger. Die Regierung setzt strenge Richtlinien für Treffen zwischen NGO-Vertretern bzw. politischen Aktivisten und Journalisten um. Ausländische Journalisten benötigen für Treffen mit politischen Aktivisten eine Genehmigung des Kommunikationsministeriums. Diese wird nicht immer erteilt (USDOS 27.2.2014). Reporter, die über das heikle Thema Westsahara aus erster Hand berichten, werden oft verhaftet oder ausgewiesen, seien sie nun Marokkaner, Sahrauis oder Ausländer. Internet bzw. Satellitenfernsehen sind der sahrauischen Bevölkerung aufgrund ökonomischer Probleme größtenteils nicht zugänglich (FH 2013). Quellen: - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014 - FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 8.4.2014 - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 13.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 2013). Öffentliche Versammlungen sowie Demonstrationen müssen vom Innenministerium genehmigt werden. Politische Veranstaltungen werden nur selten genehmigt – mit Ausnahme von jenen mit Bezug zu Wahlen. Veranstaltungen mit Bezug zu Menschenrechten sowie Pro-Unabhängigkeit werden nicht genehmigt; Kundgebungen ohne diesen Bezug allerdings häufig zumindest toleriert (USDOS 27.2.2014). Die Behörden lösen Demonstrationen unter Anwendung von Gewalt auf (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 23.5.2013). In der Westsahara unterdrücken die Sicherheitskräfte routinemäßig jede Versammlung gegen die marokkanische Hoheit über das Gebiet (HRW 21.1.2014). Die Regierung Marokkos untersagt die Gründung von Organisationen, welche die Unabhängigkeit der Westsahara befürworten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Als Besatzungsmacht in Westsahara kontrolliert Marokko lokale Wahlen, und sorgt dafür, dass der Unabhängigkeit zugeneigte Führer sowohl von lokalen politischen Prozessen als auch vom marokkanischen Parlament ausgeschlossen bleiben (FH 2013) Quellen:

.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 15 - AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014 - FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 8.4.2014 - HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/267801/395156_de.html, Zugriff 8.4.2014) - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 14.Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen jenen in Marokko und orientieren sich wie dort nicht internationalen Standards. Eine Reihe von Quellen berichtet von substandard Haftbedingungen, vor allem Überbelegung (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Es kommt zu physischen Misshandlungen und es mangelt an medizinischer Versorgung (USDOS 27.2.2014). Quellen: - HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/267801/395156_de.html, Zugriff 8.4.2014) - USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014 15.Todesstrafe Siehe LIB Marokko 16.Religionsfreiheit Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit (USDOS 20.5.2013), jedoch wurde diese Freiheit durch die Regierung generell nicht (FH 2013) bzw. in einigen Fällen eingeschränkt (USDOS 20.5.2013). Aufgrund administrativer Kontrolle Marokkos über das Gebiet der Westsahara gelten dieselben gesetzlichen Regelungen bzgl. religiöser Organisationen oder Religionsfreiheit wie in Marokko. Es gab weder Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch, noch gab es Berichte über Diskriminierung aufgrund von Religionszugehörigkeit (USDOS 20.5.2013). Fast alle Sahrauis sind wie die meisten Marokkaner sunnitische Moslems (FH 2013).
