wsah-lib-2014-04-11

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Das  gegenständliche  Produkt  der  Staatendokumentation  des  Bundesamtes  für  
Fremdenwesen  und  Asyl  wurde  gemäß  den  vom  Staatendokumentationsbeirat  
beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein bescheidtaugliches CO I1-
Dokument, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens  
(RD,  EASt,  ASt,  BVwG)  mittels  Recherche  von  vorhandenen,  vertrauenswürdigen  und 
vorrangig  öffentlichen  Informationen  gemäß  den  Standards  der  Staatendokumentation 
erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend  
relevanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten.
Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt  
§ 5 Abs. 5 letzter Satz BFA-G, d.h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen,  
öffentlichen  Staatendokumentation.  Sie  werden  aber  durch  Verwendung  im  Verfahren 
(Parteiengehör,  Verwendung  im  Bescheid)  der  jeweiligen  Partei  zugänglich  und  durch 
Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen  
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine  
Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt  
keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument  
kann  insbesondere  auch  nicht  als  politische  Stellungnahme  seitens  der  
Staatendokumentation  oder  des  Bundesamtes  für  Fremdenwesen  und  Asyl  gewertet 
werden.
Länderspezifische Anmerkungen
Der  ungeklärte  Status  der  Westsahara  führt  dazu,  dass  Marokko  alle  Bewohner  der 
Westsahara als Marokkaner ansieht und die POLISARIO die ursprünglichen Bewohner und 
deren Nachkommen als sahrauische Staatsbürger betrachtet. Österreich betrachtet den  
Status des Territoriums als ungeklärt. Für in diesem LIB nicht abgedeckte Themenbereiche 
siehe LIB Marokko – dieses LIB behandelt ausschließlich als unterschiedlich anzusehende  
Aspekte.  Für  alle  Themenbereiche  gelten  –  da  Marokko  Staatsgewalt  ausübt  – 
grundsätzlich die Ausführungen im LIB Marokko.
1 COI – Country of Origin Information – Herkunftsländerinformation
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Inhaltsverzeichnis
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen......................................................... 4
2. Politische Lage.................................................................................................................. 5
2.1. Wurzeln des Konflikts und bis in die Gegenwart reichende Entwicklungen............... 5
2.2. Gegenwärtiger Status der Westsahara...................................................................... 5
3. Sicherheitslage.................................................................................................................. 6
4. Rechtsschutz/Justizwesen.................................................................................................7
5. Sicherheitsbehörden..........................................................................................................7
6. Folter und unmenschliche Behandlung............................................................................. 7
7. Korruption.......................................................................................................................... 8
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs).............................................................................8
9. Ombudsmann.................................................................................................................... 9
10. Wehrdienst..................................................................................................................... 9
10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion......................................................................9
11. Allgemeine Menschenrechtslage................................................................................... 9
12. Meinungs- und Pressefreiheit........................................................................................ 9
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition................................................10
14. Haftbedingungen..........................................................................................................11
15. Todesstrafe.................................................................................................................. 11
16. Religionsfreiheit............................................................................................................11
17. Frauen/Kinder.............................................................................................................. 12
18. Homosexuelle.............................................................................................................. 12
19. Bewegungsfreiheit........................................................................................................12
20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge..................................................................... 12
20.1. Lage in Tindouf (Flüchtlingslager der Sahrauis in Algerien)................................. 12
21. Grundversorgung/Wirtschaft........................................................................................ 13
22. Medizinische Versorgung.............................................................................................13
23. Behandlung nach Rückkehr......................................................................................... 14
23.1. Dokumente............................................................................................................14
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1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
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2. Politische Lage
2.1. Wurzeln des Konflikts und bis in die Gegenwart reichende Entwicklungen
Marokko annektierte die nördlichen zwei Drittel der Westsahara (frühere Spanisch-Sahara)  
im  Jahr  1976  und  beanspruchte  den  Rest  des  Gebietes  1979,  nach  dem  Rückzug 
Mauretaniens. Ein Guerillakrieg mit der POLISARIO Front endete 1991 mit einem durch die  
UNO  vermittelten  Waffenstillstand  (CIA  11.3.2014).  Ein  rund  2.500  Kilometer  langer 
Sandwall spaltet heute die Region Westsahara in Nordwestafrika. Auf der einen Seite liegt  
der von Marokko kontrollierte, größere Teil; er umfasst rund 80 Prozent des Territoriums. Auf  
der  anderen  Seite  befinden  sich  die  restlichen  20  Prozent  in  der  Hand  der  
Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario. Der Waffenstillstand von 1991 wird von der UN-
Mission  MINURSO  bis  heute  überwacht  (DW  7.3.2013).  Die  Frente  Polisario  hatte  den 
Waffenstillstand  mit  der  Bedingung  verknüpft,  per  Referendum  über  die  Unabhängigkeit 
abstimmen zu dürfen. Dieses Referendum ist aber bis heute nicht abgehalten worden (DW  
7.3.2013; vgl. CIA 11.3.2014).
Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook – Western Sahara,  
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 4.4.2014
- DW  -  Deutsche  Welle  (7.3.2013):  Westsahara:  Ein  Konflikt,  der  polarisiert,  
http://www.dw.de/westsahara-ein-konflikt-der-polarisiert/a-16656796, Zugriff 4.4.2014
2.2. Gegenwärtiger Status der Westsahara
Der Status des Territoriums und die Frage der Unabhängigkeit sind weiterhin ungeklärt (CIA  
11.3.2014; vgl. VB 25.3.2014a); das Territorium wird von Marokko sowie der POLISARIO  
beansprucht. Letztere bildete im Februar 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe  
von Tindouf, die von Präsident Mohamed Abdelaziz geführt wird (CIA 11.3.2014). Der Status 
„ungeklärt“ wird solange anhalten bis eine Einigung im Rahmen der Verhandlungen unter  
Federführung der VN erzielt wird (VB 25.3.2014a).
Die  Lage  in  der  von  Marokko  verwalteten  Westsahara  ist  einerseits  durch  bedeutende 
marokkanische Investitionen und Subventionen, andererseits durch eine strenge Kontrolle  
über  alle  Befürworter  der  Unabhängigkeitsoption  gekennzeichnet.  In  der  im  Westen 
Algeriens gelegenen Oase Tindouf, dem Operationszentrum der POLISARIO, leben mehrere  
Zehntausende Saharauis unter prekären humanitären Umständen. Die 1976 ausgerufene  
„República Árabe Saharaui Democrática“ (RASD / SADR) verfügt über kein Staatsgebiet und  
wird nur von einem Teil der Staatengemeinschaft anerkannt (ÖBR 6.2013). Das Gebiet der  
Westsahara  wurde  von  ca.  80  Staaten  als  SADR  (Sahrawi  Arab  Democratic  Republic) 
anerkannt.  Österreich,  sowie  Deutschland  sehen  (soweit  Berichterstatter  bekannt)  den
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Status für das Gebiet als „ungeklärt“ an. Während für Marokko allenfalls eine Autonomie des  
seit 1979 zur Gänze von Marokko besetzten Gebietes infrage kommt, forderte die Polisario  
die  staatliche  Unabhängigkeit.  Inzwischen  hat  eine  größere  Anzahl  von  Staaten  diese 
Anerkennung  der  SADR  auf  Initiative  von  Marokko  wieder  zurückgenommen  (VB  
25.3.2014a). Per Jänner 2014 ist die SADR von 44 Staaten sowie der Afrikanischen Union  
anerkannt (WS 7.2.2014). 
Die UN-Blauhelm-Mission MINURSO wacht seit 1991 über den Waffenstillstand zwischen  
POLISARIO und Marokko mit dem Ziel, ein Referendum der sahrauischen Bevölkerung über  
Unabhängigkeit oder Verbleib im marokkanischen Staatsverband abzuhalten. Im Auftrag des  
UNSR vermittelt zwischen Marokko und der POLISARIO der UNGS, vertreten durch dessen  
persönlichen Gesandten Christopher Ross, zur Herbeiführung einer „gerechten, dauerhaften, 
beidseitig  akzeptablen  politischen  Lösung“.  Weder  formelle  noch  informelle  
Verhandlungsrunden  unter  UN-Patronanz  konnten  die  Standpunkte  annähern.  Kleine 
Fortschritte gab es im humanitären Bereich, insbesondere durch Familienbesuchsreisen. Als  
beatus possidens genießt Marokko die günstigere Ausgangsposition und hat 2007 einen  
Autonomie-Plan (unter Verzicht auf das Referendum) auf den Tisch gelegt, den es als den  
einzig gültigen Verhandlungsansatz interpretiert. Auf Kritik reagiert Marokko stereotyp damit,  
dass andere Lösungsansätze nicht sichtbar seien, dass die menschenrechtliche Situation in  
Tindouf  viel  schlechter  sei  als  in  Marokko  und  dass  zur  ernsthaften  Bereinigung  des 
Konflikts, es allein auf Algerien ankomme. Die „Anreicherung“ des MINURSO-Mandats um  
eine Menschenrechtskomponente lehnt Marokko vehement ab (ÖBR 6.2013).
Quellen:
- CIA – Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook – Western Sahara, 
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 4.4.2014
- ÖBR – Österreichische Botschaft Rabat (6.2013): Marokko Basisinformationen
- VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail  
vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014
- WS – Worldstatesman.org (7.2.2014): Western Sahara, 
http://www.worldstatesmen.org/SADR_relations.doc, Zugriff 4.4.2014
3. Sicherheitslage
Die aktuelle Sicherheitslage im Gebiet der Westsahara kann als „ausreichend“ eingestuft  
werden.  Es  sind  Einheiten  der  marokkanischen  Bundespolizei  (DGSN)  in  den  Städten 
(Laâyoune, Dakhla, Smara, Trafaya, Boujdour und Aousserd) als Polizeikräfte im Einsatz. Im  
übrigen  Gebiet  sind  Einheiten  der  Royal  Gendarmerie  als  Exekutive  zuständig.  Für 
Grenzsicherung  sind  Militäreinheiten  verantwortlich.  Im  Herbst  2009  wurden  wegen  
Bedrohungen durch Terrorismus (AQIM – Al Qaida im islamischem Maghreb), sowie wo  
möglichem Waffen- und Drogenschmuggel durch solche Gruppierungen, auch Einheiten der
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„Forces Auxilaires“ (Hilfskräfte des Innenministeriums) zusätzlich zur Grenzüberwachung in  
Bataillonsstärke   in  das  Gebiet  der  Westsahara  –  im  südlichen  Teil  –  entsandt  (VB 
25.3.2014a).
Quellen:
- VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail  
vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Die Umstände bezüglich eines fairen öffentlichen Verfahrens waren im Prinzip dieselben wie  
in Marokko, jedoch verlegten die Behörden die markantesten Menschenrechtsfälle aus dem  
Gebiet der Westsahara an ein Militärgericht in Rabat (USDOS 27.2.2014). 
Quellen:
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
5. Sicherheitsbehörden
In Bezug auf Schutz von staatlicher Seite gegen Bedrohung durch Dritte / Bedrohung durch  
Kriminalität und ähnliches wird angeführt, dass es im Gebiet der West Sahara, zumindest in  
den Städten wie Al Layun, Dakhla, Smara, Boujdour Büros der Bundespolizei DGSN und  
auch der Royal Gendarmerie gibt an die man sich wenden kann bzw. die für Recht und  
Ordnung  in  der  Durchführung  der  Staatsgewalt  verantwortlich  sind  (VB  25.3.2014a). 
Straffreiheit innerhalb der Polizei bleibt weiterhin ein Problem. Internationale und nationale  
NGOs  behaupten,  dass  die  Regierung  fast  alle  Beschwerden  wegen  
Menschenrechtsvergehen übergeht und nur die Version der Polizei akzeptiert. Gemäß der  
Regierung gab es im Jahr 2013 keine Verfolgung von Beamten der Sicherheitskräfte in der  
Westsahara (USDOS 27.2.2014).  
Quellen:
- USDOS  –  U.S.  Department  of  State  (27.2.2014):  Country  Report  on  Human  Rights 
Practices  2013  -  Western  Sahara,  
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
- VB – Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail  
vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Es gibt keine Berichte über ungesetzliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte (USDOS  
27.2.2014). Es gibt allerdings glaubwürdige Berichte, dass die Sicherheitskräfte in politischen
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sowie  gewöhnlichen  strafrechtlichen  Fällen  Häftlinge  foltern,  schlagen  oder  auf  andere 
Weise misshandeln (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 23.5.2013). Nationale und internationale  
NGO´s berichteten  von Misshandlungen, vor  allem von sahrauischen Aktivisten, die die  
Unabhängigkeit propagieren. Diese sowie Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass die  
Regierung  sie  fälschlicherweise  wegen  strafrechtlicher  Vergehen  anklagt.  Foltervorwürfe 
werden in den meisten Fällen nicht verfolgt und medizinische Gutachten zur Bestätigung von  
Misshandlungen werden häufig nicht erstellt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur 
weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
7. Korruption
Korruption  war  bei  den  Sicherheitsbehörden  und  im  Justizbereich  wie  in  Marokko  weit 
verbreitet (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2013), ebenso wie mangelnde Transparenz bei der  
Regierungsführung (USDOS 27.2.2014.
Quellen:
- FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, 
http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 
8.4.2014
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die  Regierung  Marokkos  untersagt  die  Gründung  von  Organisationen,  welche  die  
Unabhängigkeit  der  Westsahara  befürworten.  Eine  kleine  Zahl  von  internationalen  
Menschenrechtsorganisationen  operiert  ohne  Einschränkungen  durch  die  Regierung  und 
publiziert ihre Erkenntnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte sind für Anfragen  
von  oder  Treffen  mit  international  anerkannten  Menschenrechtsorganisationen  im  
Allgemeinen  zugänglich.  Nationale  NGOs  sind  üblicherweise  toleriert  haben  jedoch  ein 
schlechtes Verhältnis zu den Sicherheitskräften (USDOS 27.2.2014) und werden von der  
Regierung nicht anerkannt (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 23.5.2013; vgl. FH 2013)).
Quellen:
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.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 9 von 15
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur 
weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014
- FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, 
http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 
8.4.2014
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
9. Ombudsmann
Siehe LIB Marokko.
10.Wehrdienst
Siehe LIB Marokko
10.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Siehe LIB Marokko
11.Allgemeine Menschenrechtslage
Das  bedeutendste  Menschenrechtsproblem  spezifisch  in  der  Westsahara  ist  die  
Einschränkung  der  zivilen  Freiheiten  und  bürgerlichen  Rechte  von  Befürwortern  der 
Unabhängigkeit durch die Regierung Marokkos. Ernste Probleme sind Einschränkungen der  
Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit; die  
Anwendung willkürlicher Haft um abweichende Meinungen zu unterdrücken und physischen  
und verbale Misshandlung von Häftlingen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
12.Meinungs- und Pressefreiheit
Die marokkanische Verfassung gewährleistet Pressefreiheit, jedoch ist diese in der Praxis in  
der  Westsahara  stark  eingeschränkt.  Es  gibt  nur  sehr  wenig  sahrauische  Aktivität  im 
Medienbereich (FH 2013). Die marokkanischen Gesetze verbieten Bürgern Kritik am Islam,  
der  Monarchie  oder  territorialer  Hoheit  (USDOS  27.2.2014;  vgl.  FH  2013).  Kritiker  der 
Monarchie  und  staatlicher  Einrichtungen  sowie  sahrauische  Aktivisten,  die  sich  für  eine 
Selbstbestimmung der Westsahara einsetzten, wurden strafrechtlich verfolgt (AI 23.5.2013).
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.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl  Seite 10 von 15
Sahrauische  Medien  oder  Blogger  mit  abweichenden  Ansichten  praktizieren  häufig  
Selbstzensur bezüglich dieser Themenbereiche (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2013). Es gab  
im Jahr 2013 keine Berichte über Aktionen der Regierung gegen Medien oder Blogger. Die  
Regierung setzt strenge Richtlinien für Treffen zwischen NGO-Vertretern bzw. politischen  
Aktivisten  und  Journalisten  um.  Ausländische  Journalisten  benötigen  für  Treffen  mit 
politischen Aktivisten eine Genehmigung des Kommunikationsministeriums. Diese wird nicht  
immer erteilt (USDOS 27.2.2014). Reporter, die über das heikle Thema Westsahara aus  
erster Hand berichten, werden oft verhaftet oder ausgewiesen, seien sie nun Marokkaner,  
Sahrauis  oder  Ausländer.  Internet  bzw.  Satellitenfernsehen  sind  der  sahrauischen  
Bevölkerung aufgrund ökonomischer Probleme größtenteils nicht zugänglich (FH 2013).
Quellen:
- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur 
weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014
- FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, 
http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 
8.4.2014
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
13.Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt (FH 2013). Öffentliche Versammlungen  
sowie  Demonstrationen  müssen  vom  Innenministerium  genehmigt  werden.  Politische 
Veranstaltungen werden nur selten genehmigt – mit Ausnahme von jenen mit Bezug zu  
Wahlen. Veranstaltungen mit Bezug zu Menschenrechten sowie Pro-Unabhängigkeit werden  
nicht genehmigt; Kundgebungen ohne diesen Bezug allerdings häufig zumindest toleriert  
(USDOS 27.2.2014). Die Behörden lösen Demonstrationen unter Anwendung von Gewalt  
auf  (USDOS  27.2.2014;  vgl.  AI  23.5.2013).  In  der  Westsahara  unterdrücken  die  
Sicherheitskräfte routinemäßig jede Versammlung gegen die marokkanische Hoheit über das 
Gebiet (HRW 21.1.2014).
Die  Regierung  Marokkos  untersagt  die  Gründung  von  Organisationen,  welche  die  
Unabhängigkeit der Westsahara befürworten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Als Besatzungsmacht in Westsahara kontrolliert Marokko lokale Wahlen, und sorgt dafür,  
dass der Unabhängigkeit zugeneigte Führer sowohl von lokalen politischen Prozessen als  
auch vom marokkanischen Parlament ausgeschlossen bleiben (FH 2013)
Quellen:
10

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- AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur 
weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/ Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/248009/374179_de.html, Zugriff 11.4.2014
- FH - Freedom House (2013): Freedom in the World 2013 – Western Sahara, 
http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara, Zugriff 
8.4.2014
- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Morocco/Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/267801/395156_de.html, Zugriff 8.4.2014)
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
14.Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind schlecht und entsprechen jenen in Marokko und orientieren sich  
wie dort nicht internationalen Standards. Eine Reihe von Quellen berichtet von substandard  
Haftbedingungen, vor allem Überbelegung (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Es  
kommt  zu  physischen  Misshandlungen  und  es  mangelt  an  medizinischer  Versorgung 
(USDOS 27.2.2014).
Quellen:
- HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Morocco/Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/267801/395156_de.html, Zugriff 8.4.2014)
- USDOS – U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights 
Practices 2013 - Western Sahara, 
http://www.ecoi.net/local_link/270719/400802_de.html, Zugriff 8.4.2014
15.Todesstrafe
Siehe LIB Marokko
16.Religionsfreiheit
Die  Verfassung  gewährleistet  Religionsfreiheit  (USDOS  20.5.2013),  jedoch  wurde  diese 
Freiheit durch die Regierung generell nicht (FH 2013) bzw. in einigen Fällen eingeschränkt  
(USDOS  20.5.2013).  Aufgrund  administrativer  Kontrolle  Marokkos  über  das  Gebiet  der 
Westsahara gelten dieselben gesetzlichen Regelungen bzgl. religiöser Organisationen oder  
Religionsfreiheit wie in Marokko. Es gab weder Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch,  
noch gab es Berichte über Diskriminierung aufgrund von Religionszugehörigkeit (USDOS  
20.5.2013).
Fast alle Sahrauis sind wie die meisten Marokkaner sunnitische Moslems (FH 2013).
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