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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausge setzt (IOM 12.1.2023; vgl. ICRC 3.12.2022). Menschen mit Behinderungen erhalten nur ein geschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte (HRW 17.10.2022). Eine im Exil arbeitende Gründerin einer Organisation, die sich für die Rechte von beeinträchtigten Personen einsetzt, befürchtet, dass diese durch die Rückkehr der Taliban verstärkt diskriminiert werden (HRW 8.9.2022). Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination durch Kampfmittel sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich. Zwischen Januar und September 2022 wurden 169.293 Verletzungen behandelt (UNOCHA 1.2023). Nach Angaben von IOM bieten einige Krankenhäuser und NGOs Dienstleistungen für Menschen mit körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen an. Darunter die International Psychoso cial Organisation (IPSO), Action Contre la Faim (ACF), INTERSOS, Premiere Urgence Interna tionale (PUI), HealthNet TPO und die International Medical Corps (IMC). Darüber hinaus bietet ICRC und Handicap International Hilfe für Menschen mit Behinderungen an (IOM 22.2.2024). Die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) ist laut ihres Facebook-Accounts ebenso weiterhin in Afghanistan aktiv (AOAD/FB 1.2.2023). Die WHO hat ihre Unterstützung für die psychosoziale Versorgung des Landes ausgeweitet, um den Zugang zu den von der Notlage betroffenen Menschen in Afghanistan zu verbessern. Im Dezember 2022 begann die WHO mit der Unterstützung des nationalen Krankenhauses für psychische Gesundheit in Kabul mit 100 Betten, der einzigen Einrichtung im Land, die eine tertiäre psychiatrische Versorgung anbietet. In Khost hat die WHO vier MHPSS-Teams eingesetzt, um den vom Erdbeben am 22.5.2022 betroffenen Menschen psychosoziale Beratungsdienste anzubieten (WHO 16.1.2023). Quellen ■ AOAD/FB - Facebook (Herausgeber), Accessibility Organization for Afghan Disabled (Autor) (1.2.2023): Accessibility Organization for Afghan Disabled AOAD, https://www.facebook.com /AOAD.AF, Zugriff 19.3.2024 ■ HC - Health Cluster (18.3.2024): Afghanistan Health Cluster Bulletin, November 2023 - Afghanistan, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-health-cluster-bulletin-november-2023 , Zugriff 18.3.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (12.2.2024): “A Disaster for the Foreseeable Future”, https://www.hrw. org/report/2024/02/12/disaster-foreseeable-future/afghanistans-healthcare-crisis#_ftn41 , Zugriff 18.3.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (17.10.2022): In Afghanistan, Rights Setbacks for People with Disabil ities, https://www.hrw.org/news/2022/10/15/afghanistan-rights-setbacks-people-disabilities , Zugriff 3.1.2023 ■ HRW - Human Rights Watch (8.9.2022): Afghan Disability Rights Advocate Honored, https://www.hr w.org/news/2022/09/08/afghan-disability-rights-advocate-honored?s=08&fbclid=IwAR1pGJ1cTJH 9peA7wTvpaz2ZDBMRv4ufTRcohmCK-xuj6kXeuDvVXcwwwgA, Zugriff 1.2.2023 ■ ICRC - International Committee of the Red Cross (3.12.2022): Afghanistan: disability in warzone - a constant fight for survival and dignity, https://www.icrc.org/en/document/afghanistan-disability-war zone-constant-fight-survival-and-dignity , Zugriff 5.1.2023 ■ IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situ ation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich] 139

■ IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the socio-economic situ ation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085350.html , Zugriff 18.1.2023 [Login erforderlich] ■ NGO AFGH - Mitarbeiter einer NGO in Afghanistan (3.2.2023): Zur Situation einer NGO in Afgh anistan, digitales Interview, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf ■ Oniya/Alekozai - Oniya S., Alekozai T. (2022): The impact of persons with mental health problems on family members and their coping strategies in Afghanistan, https://www.interventionjournal.or g/article.asp?issn=1571-8883;year=2022;volume=20;issue=1;spage=28;epage=35;aulast=Oriya , Zugriff 18.1.2023 ■ UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.2023): Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2086031.html, Zugriff 30.1.2023 ■ WHO - World Health Organization (16.1.2023): Brief report on the humanitarian and health situation, https://www.ecoi.net/en/document/2085620.html, Zugriff 18.1.2023 21 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2025-01-14 15:59 Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; Widerstandsgrup pen gelingt es bislang nicht oder nur vorübergehend, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszu weichen, bestehen daher gegenwärtig nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen „Ausweichmöglichkeiten“ im Land zu unterbinden (AA 26.6.2023). Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen je doch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahn den. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023). So wurde im Jahr 2022 berichtet, dass zwischen dem Flughafen von Kabul und der Stadt Kabul bewaffnete Taliban Kontrollpunkte besetzen und die Straßen patrouillierten (VOA 12.5.2022; vgl. NPR 9.6.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „ Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsu chungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Seit Dezember 2021 ist es afghanischen Frauen untersagt, ohne einen Mahram Fernreisen zu unternehmen. Innerhalb besiedelter Gebiete konnten sich Frauen freier bewegen, obwohl es immer häufiger Berichte über Frauen ohne Mahram gab, die angehalten und befragt wurden 140

(USDOS 20.3.2023a). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Ver hinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/ RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hiel ten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024). Anm.: Mahram kommt von dem Wort „ Haram“ und bedeutet „ etwas, das heilig oder verboten ist“. Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich] ■ Al-Islam TV - Al-Islam TV (30.10.2021): Who Is Your Mahram and Non Mahram?, https://www.al-isl am.org/media/who-your-mahram-and-non-mahram , Zugriff 2.1.2023 ■ DW - Deutsche Welle (26.12.2021): Taliban clamp down on women’s taxi use, https://www.dw.com /en/afghanistan-taliban-clamp-down-on-womens-taxi-use/a-60259611 , Zugriff 3.2.2023 ■ FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2023 - Afghanistan, https://www.ecoi.net/e n/document/2092936.html, Zugriff 8.9.2023 ■ GIWPS - Georgetown Institute for Women, Peace and Security (8.2022): Women’s Mobility in Islam Mahram: Women’s Mobility in Islam ■ HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imp eril-afghans, Zugriff 15.12.2022 ■ IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situ ation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich] ■ NPR - National Public Radio (9.6.2022): NPR travels to Afghanistan for the 1st time since the Taliban took over, https://www.npr.org/2022/06/09/1104000154/npr-travels-to-afghanistan-for-the-1st-tim e-since-the-taliban-took-over , Zugriff 20.12.2022 ■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2022): Afghans Fear For Their Rights As Taliban Resurrects Religious Policing, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-religious-policing/316426 88.html, Zugriff 16.12.2022 ■ SIGA - Swiss Institute for Global Affairs (25.7.2023): Life under the Taliban, https://www.globalaffair s.ch/2023/07/25/life-under-the-taliban/ , Zugriff 23.2.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023 ■ VOA - Voice of America (12.5.2022): Afghan Interpreter Eludes 12 Taliban Checkpoints to Escape Into Pakistan, Travel On to US, https://www.voanews.com/a/afghan-interpreter-eludes-12-taliban-c heckpoints-to-escape-into-pakistan-travel-on-to-us/6568399.html , Zugriff 20.12.2022 141

22 IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung 2024-04-05 15:38 Jahrelange Konflikte, Naturkatastrophen und wirtschaftliche Schwierigkeiten haben im verarm ten Afghanistan Millionen von Menschen zu Binnenvertriebenen gemacht (VOA 11.7.2023). Binnenvertriebene wie auch Rückkehrende aus dem Ausland befinden sich laut UNHCR in ei ner wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf) (AA 26.6.2023). Die Zahl der Binnenvertriebenen ist seit dem Jahr 2021 um 200.000 Personen gesunken (AA 26.6.2023) und lag 2023 zwischen 3,25 (UNHCR 1.2.2024) und 3,3 Mio. Menschen. Gründe für Vertreibung sind vor allem Konflikte und extrem wetterbedingte Ereignisse (AA 26.6.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich] ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.2.2024): Afghanistan Situation Update - 1 February 2024, https://data.unhcr.org/en/documents/details/106813?_kx=geZMpaDDK-jQ3Afth 9Qg7BrXHxj4q-CZODhu-eKHycMuJSDGU-7NYOWPD95FZZPh.QSR88A , Zugriff 5.3.2024 ■ VOA - Voice of America (11.7.2023): Aid Group: 2 Afghan Children Die as Families Flee Taliban Demolition of Refugee Camp, https://www.voanews.com/a/aid-group-2-afghan-children-die-as-fam ilies-flee-taliban-demolition-of-refugee-camp-/7177084.html , Zugriff 24.1.2024 23 Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan 23.1 Afghanische Flüchtlinge in Pakistan Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Rechtlicher Status Pakistan hat kein nationales Asylsystem und ist kein Unterzeichnerstaat der Flüchtlingskon vention von 1951, allerdings blickt es auf eine 40 Jahre währende Tradition des Schutzes af ghanischer Flüchtlinge zurück (UNHCR 17.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die Regierung arbeitet dazu mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen (USDOS 23.4.2024b; vgl. UNHCR 31.10.2024). Afghanische Flüchtlinge wurden bis 2023 vom Fremdengesetz aus genommen und gegenüber den registrierten afghanischen Flüchtlingen hielt Pakistan das Non- Refoulement ein (UNHCR 16.3.2023). Insgesamt schätzt UNHCR die Zahl der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan auf 3,2 Millionen (UNHCR 11.3.2024), womit es eines der weltweit größten Aufnahmeländer von Flüchtlingen ist (AA 21.10.2024; vgl. UNHCR 31.10.2024). Diese unterteilen sich nach ihrem rechtlichen Status in drei Kategorien (VB Islamabad 6.5.2021): Zum einen sind dies registrierte afghanische Flüchtlinge. UNHCR beziffert sie mit Stand 31.10.2024 auf 1.345.582 (UNHCR 31.10.2024). Sie sind sogenannte Proof-of-Residence- (PoR)-Karteninhaber [Anm.: Unterschiedliche Bezeichnungen je nach Quelle - UNHCR: Proof of Registration] unter UNHCR-Mandat. Die Lage dieser registrierten Flüchtlinge ist aufgrund ihres 142

legalen Aufenthaltsstatus in der Regel gezeichnet von höherer Rechtssicherheit und einem besseren Zugang zu Unterstützungsangeboten des UNHCR sowie zu bestimmten staatlichen Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitswesen. Während der Abschiebungswelle nahmen jedoch selbst registrierte Flüchtlinge aus Angst vor staatlichen Repressalien deutlich weniger Angebote in Anspruch (AA 21.10.2024). Die PoR-Karten dienen als Identitätsdokumente, die afghanische Flüchtlinge u. a. dazu berechtigen, in Pakistan zu leben, Unterkünfte zu mieten und Bankkonten zu eröffnen (UNHCR 16.3.2023; vgl. UNHCR 17.10.2024). Seit 2007 hat Pakistan allerdings keine Personen mehr als Flüchtlinge registriert (FP 22.11.2021; vgl. AA 21.10.2024) - mit Ausnahme von Familienangehörigen (AA 21.10.2024). Die PoR-Karten wurden seit 2015 durch Kabinettsbeschlüsse in unregelmäßigen Abständen verlängert (USDOS 20.3.2023c). Nachdem sie die letzten Male meist nur für sehr kurze Zeit spannen - zwischen einem und vier Monate - verlängert wurden, wurde ihnen im Juli 2024 eine Gültigkeit bis Juli 2025 zugesprochen (UNHCR 23.10.2024). Im März 2023 wurde die Documen tation Renewal and Information Verification Exercise (DRIVE) - in Zusammenarbeit zwischen verschiedenen zuständigen Regierungsstellen und UNHCR abgeschlossen. Der Vorgang diente dazu, die Daten der Inhaber von PoR-Karten zu bestätigen und zu erneuern sowie den Bedarf an neuen Dokumenten für die registrierten Flüchtlinge zu decken. Diese neuen Smartcards ermög lichen einen schnelleren und sichereren Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung und Bankwesen (UNHCR 17.4.2024). Sie sind technologisch kompatibel mit Systemen, die in Pakistan zur Verifikation der Identität der eigenen Staatsbürger beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwendet werden (VB Islamabad 6.5.2021). Die Registrierungsdaten können in elf speziellen Zentren im ganzen Land laufend aktualisiert werden (UNHCR 17.4.2024). Hier können z. B. auch Kinder registriert, oder Kindern ab 5 Jahren eigene PoR-Karten ausgestellt werden (UNHCR 27.10.2023). Die zweite Kategorie umfasst mit Stand Mitte 2024 rund 803.500 afghanische Staatsangehörige im Besitz der sogenannten „Afghan Citizen Card“ (ACC), die ebenfalls einen legalen Aufenthalts titel bietet (AA 21.10.2024). Die Inhaber der ACC haben keinen Flüchtlingsstatus. Die Gültigkeit dieser Karten wurde typischerweise für kurze Zeiträume verlängert, dies lief am 30. Juni 2020 aus. Die Regierung gab zu diesem Zeitpunkt allerdings eine Erklärung aus, dass keine Maß nahmen gegen ACC-Inhaber gesetzt werden dürfen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen ist (USDOS 23.4.2024b). Schließlich halten sich neben den beiden Kategorien von Afghanen mit Rechtsstatus nach Schät zungen des UNHCR noch etwa 966.000 mit Stand Mitte 2024 nicht-dokumentierte afghanische Staatsbürger in Pakistan auf. Zu diesen zählen dabei auch alle Neuankünfte seit August 2021 [Anm.: Machtübernahme der Taliban in Afghanistan]. Sie konnten sich weder für eine PoR-Karte, noch eine ACC registrieren (AA 21.10.2024). Neuankommende seit August 2021 Die pakistanische Politik zeigte sich zu Beginn ambivalent gegenüber der Aufnahme der neuen Flüchtlinge seit der Machtübernahme der Taliban. Trotz der Aussage, keine neuen Flüchtlinge zu akzeptieren, passierten viele die offiziellen Grenzübergänge. Bereits 2021 kam es allerdings im 143

Sindh zu Protesten von Parteien ethnischer Sindhi gegen den Zuzug neuer afghanischer Flücht linge in die Provinz, Fällen von sofortiger Abschiebung von Neuankömmlingen und Räumungen provisorischer Camps (EUAA 5.2022). Grenzrestriktionen wurden verstärkt. Der Hauptteil der Grenze zu Afghanistan ist außerdem mit einem Zaun gesichert und wird von der Armee patrouil liert (FP 22.11.2021; vgl. EUAA 5.2022). Spezielle Maßnahmen für den Einlass von Personen, die um Asyl ansuchen wollen, gibt es nicht (UNHCR 22.12.2021; vgl. UNHCR 16.3.2023). Der Grenzübertritt am Übergang Torkham [Khyber Pakhtunkhwa – Nangarhar] ist beschränkt auf Personen mit gültigen Pässen und Vi sa. Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1. November 2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 22.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023). Die Regierung schätzt die Zahl der seit August 2021 neu angekommenen Afghanen auf 600.000. UNHCR berichtet mit Stand Ende Oktober 2024, es haben sich seitdem mehr als 476.000 Neuankommende an ihn gewandt (UNHCR 25.11.2024). Von den zwischen Jänner 2021 und Februar 2022 neu in Pakistan angekommenen 117.547 Afghanen schätzte UNHCR, dass 62 Prozent Paschtunen, 17 Prozent Hazara und 11 Prozent Tadschiken waren (UNHCR 11.2.2022). UNHCR stellte Zertifikate aus, die auch die Neuankommenden als Asylsuchende bestätigen und verhandelt mit der pakistanischen Regierung über deren Rechte (FP 22.11.2021; vgl. USDOS 23.4.2024b). Die Regierung forderte 2022 allerdings, die Ausstellung solcher Zertifikate auszu setzen (USDOS 23.4.2024b). UNHCR folgte dieser Direktive (UNHCR 21.10.2024). Zusätzlich führt UNHCR eine Identifizierung der am stärksten gefährdeten und besonders schutzbedürf tigen Personen für sein Resettlementprogramm in Partnerländer durch. Im Jahr 2023 wurden so 4.198 Personen an verschiedene Zielländer vermittelt (UNHCR 17.4.2024). Mit Stand Ende Oktober waren im Jahr 2024 2.408 Personen über Resettlement Programme in verschiedene Zielländer abgereist (UNHCR 25.11.2024). Ein- und Umsetzung des Repatriierungsplans Bereits im Dezember 2022 teilte die Regierung mit, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden (Minute Mirror 29.12.2022; vgl. DP 29.12.2022). Im Jänner 2023 kündigten die Behörden an, dass alle ausländischen Staatsangehörigen, ein schließlich afghanischer, ohne gültige Papiere inhaftiert und nach einem Gerichtsurteil in ihr Heimatland zurückgewiesen werden (BBC 23.1.2023). Schließlich brachte die Regierung am 26. September in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „ Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners’ Repatriation Plan)“ in Umlauf (UNHCR 23.10.2024): Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregis triert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes 144

Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festge halten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll (MOIPAKI 26.9.2023). Am 3. Oktober wurde der Plan offiziell durch das Innenministerium veröffentlicht und als Deadline für die freiwillige Ausreise nicht-registrierter Fremder der 1. November gesetzt. Am 10. Okto ber wurde in einem regierungsweiten Rundbrief erläutert, dass die Rückkehr von PoR- und ACC-Karteninhabern nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann (UNHCR 23.10.2024). Dieser Ein schränkung war Druck von UN-Behörden vorangegangen (USCRI 7.11.2023). Am 30. Oktober gab das Innenministerium schließlich die Anweisung an alle involvierten Behörden aus, den Repatriierungsplan mit 1. November umzusetzen (UNHCR 23.10.2024). In der Vergangenheit drohte Pakistan immer wieder mit derartigen Maßnahmen, doch diese wurden zuvor nie umge setzt (ICG 11.12.2023). Pakistanische Behörden kündigten außerdem an, Geld und Besitztümer von illegal aufhältigen Fremden zu konfiszieren und Strafen gegen pakistanische Bürger bzw. Vermieter zu verhängen, die ihnen Unterschlupf gewähren, sowie auch gegen Firmen, die Afghanen ohne Dokumente be schäftigen (ICG 11.12.2023). Berichte über Schikanen, Verhaftungen, Razzien, Konfiszierungen und Erpressungen durch Behördenvertreter - auch von registrierten afghanischen Flüchtlingen – häuften sich (ICG 11.12.2023; vgl. HRCP 8.5.2024). Einige afghanische Siedlungen wurden behördlich zerstört (HRCP 8.5.2024). Human Rights Watch resümierte, dass durch das Vor gehen der Behörden ein Umfeld geschaffen wurde, das Afghanen zum Verlassen trieb (HRW 28.11.2023). Rückkehrer: Entwicklungen der Zahlen und Profile Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rück kehrer an den Grenzübergängen stark an. In den ersten beiden Oktoberwochen - vom 1. bis zum 15. Oktober 2023 - kehrten 37.317 Afghanen selbstständig [Anm. „ spontanously“ in Ab grenzung sowohl zur behördlichen Rückführung als auch zur Assistierten Freiwilligen Rückkehr durch UNHCR, auf welche nur PoR Karteninhaber Anspruch haben] über die beiden offiziellen Grenzübergänge zurück (IOM 18.10.2023). In den letzten beiden Oktoberwochen stiegen die Zahlen nochmals signifikant an. 108.782 Afghanen kehrten allein zwischen 16. und 31. Oktober 2023 selbstständig zurück. Von den Rückkehrern waren um die 20 Prozent erwachsene Frauen, um die21 Prozent erwachsene Männer und um die 59 Prozent Minderjährige. In der Befragung durch IOM nach den Rückkehr gründen gaben 92 Prozent der interviewten Familien an, dass sie Pakistan aufgrund der Angst vor Verhaftungen verlassen hätten (IOM 8.11.2023). Im direkten Vergleich dazu waren im letzten zweiwöchigen Erhebungszeitraum vor der Ankün digung des Repatriierungsplans, also in den beiden Wochen vom 1. bis zum 15. September 2023, 3.808 Afghanen selbstständig über die Grenzübergänge zurückgekehrt. In den Interviews 145

dieses Erhebungszeitraums hatten nur 11 Prozent Angst vor Verhaftungen als Grund für die Rückkehr angegeben (IOM 22.9.2023). In den ersten November-Tagen erhöhten sich die Zahlen nochmals erheblich. Insgesamt haben laut den Daten von IOM und UNHCR zwischen 15. September und 25. November 2023 413.745 Afghanen Pakistan verlassen. In Bezug auf den Aufenthaltstitel waren 96 Prozent der Rück kehrer ohne Aufenthaltstitel, 2 Prozent ACC- und 2 Prozent PoR-Karteninhaber (IOM/UNHCR 29.11.2023). Um die Massen der ausreisenden Afghanen abfertigen zu können, öffnete Pakistan zusätzliche Grenzübergänge (DAWN 13.11.2023; vgl. IOM/UNHCR 29.11.2023). Zuvor waren im gesamten Jahr 2023 bis zum 15. September erst 63.852 Personen nach Af ghanistan selbstständig zurückgekehrt (IOM 22.9.2023) sowie zusätzlich bis zum 30. Septem ber 12.283 Afghanen mit PoR-Karte unter dem assistierten Rückkehrprogramm des UNHCR (UNHCR 18.10.2023). Nach den Tagen um die Deadline sank die Zahl der selbstständigen Rückkehrer wieder (IOM/UNHCR 29.11.2023). Insgesamtsind von 15. September 2023 bis Jahresende 2024 rund 813.300 Afghanen zurück gekehrt (UNHCR 16.1.2025). Allein 490.891 davon entfielen auf die drei Monate zwischen 15. September und Jahresende 2023 (UNHCR 19.11.2024). Verhaftungen Bereits ab Oktober 2022 hatten die Festnahmen und Inhaftierungen von afghanischen Flücht lingen zugenommen (Guardian 10.1.2023). Für den Zeitraum zwischen Jänner und Juni 2022 zählte UNHCR noch 446 Festnahmen von Afghanen durch die Sicherheitsbehörden. Davon wurden 67 Prozent ohne formale Anklage freigelassen (USDOS 20.3.2023c). Allein im Dezem ber 2022 nahm die Polizei in Karatschi Berichten zufolge bei mehreren Razzien mindestens 1.200 afghanische Staatsangehörige fest, die ohne gültige Reisedokumente nach Karatschi eingereist waren (AP 7.1.2023; vgl. TS 7.1.2023). Unter den Inhaftierten waren mindestens 129 Frauen und 178 Kinder (Guardian 10.1.2023). Die afghanische Botschaft in Pakistan berichtete daraufhin im Jänner 2023 zuerst von der Freilassung von 1.300 Afghanen, weitere folgten (Si asat 2.2.2023; vgl. weitere Berichte im Zeitraum mit unterschiedlichen Daten zu Verhaftungen und Freilassungen: AP 7.1.2023, TS 7.1.2023, MD 1.3.2023). Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. Ein direkter Vergleich der Verhaftungen von PoR-Karteninhabern [Anm. Daten zu Verhaftungen unregistrier ter Flüchtlinge wurden vor 2023 nicht durch UNHCR aufgezeichnet] zwischen November 2023 und November 2022 zeigt eine Verdreizehnfachung (IOM/UNHCR 29.11.2023). Insgesamt wur den 23.804 Afghanen im November 2023 verhaftet, davon 1.872 PoR-Karteninhaber (UNHCR/ IOM 10.11.2024). Nach diesem Höhepunkt sank die Zahl signifikant und blieb im Jahr 2024 auf einem im Ver gleich niedrigen Niveau. Im November 2024 kündigte der Innenminister allerdings an, dass alle afghanischen Staatsbürger ein No-Objection Certificate (NOC) benötigen, um nach dem 31. Dezember 2024 im Hauptstadtterritorium Islamabad bleiben zu können. In Folge stieg bereits 146

im Dezember die Zahl der Verhaftungen im Vergleich zum Vormonat um 80 Prozent auf 2.058 Personen. Davon entfielen mit 1.180 an der Zahl 35 Prozent auf Islamabad. Allerdings waren auch schon im November die Zahlen gestiegen (UNHCR/IOM 10.1.2025). Amnesty Internatio nal berichtet daraufhin, dass in der Woche nach Inkrafttreten zwischen 1. und 8. Jänner 2025 mehr als 800 Afghanen in Islamabad verhaftet wurden (AI 8.1.2025). Laut UNHCR wurden 285 Afghanen vom 1. bis zum 15. Jänner von Islamabad abgeschoben (VOA 16.1.2025). Quelle 15: UNHCR/IOM 10.1.2025Verhaftungen von Afghanen Monatsweise Abschiebungen Die Zahl der Abschiebungen nach Afghanistan hatte sich bereits nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan erhöht. Direkt im Folgezeitraum wurden zwischen September und Oktober 2021 laut UNHCR 1.800 Personen zurückgeführt (UNHCR 22.12.2021). Die Abschiebungen gingen daraufhin zurück auf 1.740 Personen im gesamten Jahr 2022 (IOM 7.3.2023). Ab Jänner 2023 nahm die Zahl der Abschiebungen wieder stark zu (VB Islamabad 27.2.2023). Auch Frauen und Kinder waren betroffen (Guardian 10.1.2023). Nach der Verkündung des Repatriierungsplanes registrierte IOM für den Monat Oktober 2023 - also noch vor Ablauf der Deadline zur freiwilligen Ausreise - 959 Abschiebungen. Vom 1. bis zum 30. November verzeichnete UNHCR schließlich 24.506 Abschiebungen (UNHCR 23.10.2024). Im Erhebungszeitraum vor der Ankündigung des Plans von 1. bis 15. September wurden zum Vergleich 228 Afghanen abgeschoben (IOM 22.9.2023). Nach dem Höhepunkt im November ging die Zahl der Abschiebungen stark zurück, auf zuerst 3.458 im Dezember 2023 und schließlich 632 im Jänner 2024, auf dessen Niveau die Zahlen sich mit Schwankungsbreiten einpendelte. Dementsprechend schreibt UNHCR auch von einer de facto Pause des Repatriierungsplans (UNHCR 23.10.2024). Insgesamt wurden im Zeitraum 15. September 2023 bis 2. November 2024 35.957 Afghanen abgeschoben. Darunter waren 1.972 PoR-Karteninhaber, das sind 5 Prozent aller Betroffenen (UNHCR/IOM 10.11.2024). 147

Quelle 16: UNHCR/IOM 10.11.2024Monatsweise Auswertung zu Rückkehrern und Abschiebungen Freiwillige Assistierte Rückkehr unter UNHCR-Mandat UNHCR unterhält in Pakistan zwei Zentren zur Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan, eines in Khyber Pakhtunkhwa und eines in Belutschistan (UNHCR 13.12.2024a). Diese Zentren wickeln das Programm zur freiwilligen Rückkehr - VolRep - ab, das registrierte afghanische Flüchtlinge [Anm. PoR-Karteninhaber] bei einer Rückkehr unterstützt. Dieses wird nun verstärkt in Anspruch genommen (UNHCR 17.4.2024). Für das Jahr 2024 verzeichnete UNHCR bis zum 30. November 25.130 Rückkehrer unter diesem Unterstützungsprogramm. Davon waren 51 Prozent männlich und 49 Prozent weiblich. Im Jahr 2023 unterstützte UNHCR 36.337 Rückkehrer unter dem Programm (UNHCR 13.12.2024a). Als Reaktion auf den Repatriierungsplan der Regierung richtete UNHCR zusätzlich Unterstüt zungsmöglichkeiten für andere Rückkehrergruppen ein (UNHCR 24.11.2023). Es bietet nun auch finanzielle Unterstützung für rückkehrende Afghanen, die in Pakistan nur eine UNHCR-ei gene Flüchtlingsregistrierung erhalten haben oder als schutzbedürftig ausgemacht wurden bzw. PoR- und ACC-Karteninhaber, die abgeschoben wurden. Damit unterstützte UNHCR im Zeit raum 15. September 2023 bis 12. Dezember 2024 insgesamt 117.200 Afghanen im Zuge ihrer Rückkehr (UNHCR 13.12.2024b). Die Unterstützung beinhaltet finanzielle Leistungen, medizi nische Versorgung sowie, wenn nötig, vorübergehende Unterbringung in Afghanistan (UNHCR 21.10.2024). Allgemeine Lage: Verteilung der Population, Zugang zu Grundversorgung, Gesundheit, Bildung und Rechtsschutz Laut UNHCR sind 53 Prozent der circa 1,53 Millionen von UNHCR registrierten afghanischen Flüchtlinge (mittels PoR-Karten sowie verschiedenen UNHCR-Schutzkarten) männlich und 47 Prozent weiblich. 50 Prozent sind minderjährig. Den überwiegenden Anteil aller registrierten afghanischen Flüchtlinge machen mit 1.270.165 an der Zahl Paschtunen aus, Hazara stellen mit 61.013 Personen die drittgrößte Gruppe (UNHCR 13.12.2024c). Ungefähr 52,7 Prozent leben in 148
