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der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 23,6 Prozent in Belutschistan, 14,6 im Punjab, 5,5 im Sindh 
und 3,2 in der Hauptstadt Islamabad (UNHCR 30.11.2024).
Von den registrierten afghanischen Flüchtlingen leben 31,4 Prozent in einem der Flüchtlings­
lager oder Flüchtlingsdörfer, die restlichen 68,6 Prozent in Aufnahmegemeinden außerhalb 
(UNHCR 13.12.2024c). Sie setzen damit die bereits belasteten lokalen Systeme öffentlicher 
Dienstleistungen, wie für Bildung und Gesundheit sowie den Arbeitsmarkt zusätzlich unter 
Druck (UNHCR 6.7.2020). Die Zahl der Neuankömmlinge stellte eine zusätzliche Belastung 
dar (UNHCR 27.10.2023).
Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und der Versorgung der Grundbedürfnisse ist 
unterschiedlich je nach rechtlichem Status und örtlicher Lage. Undokumentierte Afghanen sind 
mit den meisten Schwierigkeiten konfrontiert, aber auch die ACC-Karten waren nicht für einen 
dauerhaften Aufenthalt gedacht. Ihre Halter haben ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf die 
Eröffnung eines Bankkontos oder Zugang zu Bildung und öffentlicher Gesundheitsversorgung 
(UNHCR 11.3.2024). Schwierig ist die soziale und wirtschaftliche Lage der Afghanen in den 
Flüchtlingssiedlungen, v. a. aber in den Ballungszentren der Großstädte (AA 21.10.2024). Laut 
UNHCR variiert die Grundversorgung in den Flüchtlingslagern stark und es gibt Lücken in der 
Wasser-, Stromversorgung sowie in der Abfallentsorgung, sodass viele Flüchtlinge weiterhin 
keinen Zugang zu Trinkwasser haben und die hygienischen Bedingungen oft schlecht sind 
(UNHCR 11.3.2024).
Insgesamt haben sich die sozioökonomischen Bedingungen für afghanische Flüchtlinge im Zuge 
der ökonomischen Schwierigkeiten Pakistans erschwert. Auch hatte die Flutkatastrophe 2022 
Auswirkungen auf die Flüchtlingspopulationen. So wurden Schulen und kommunale Einrichtun­
gen in den Flüchtlingslagern und der umgebenden Aufnahmegesellschaft zerstört, was auch 
2023 noch nachwirkte (UNHCR 26.6.2024). Als Reaktion auf die Flut unterstützte UNHCR mehr 
als 1 Million afghanische Flüchtlinge in Pakistan zwischen Jänner und Juni 2023 mit einem 
zusätzlichen Zahlungsprogramm (UNHCR 20.9.2023).
Es gibt keine formale Berechtigung für Flüchtlinge, legal zu arbeiten, aber es gibt auch kein 
Gesetz, das es ihnen verbietet, im privaten oder im informellen Sektor zu arbeiten. Viele Flücht­
linge arbeiten als Tagelöhner oder in der informellen Wirtschaft. Die lokalen Arbeitgeber beuten 
die Flüchtlinge auf dem informellen Arbeitsmarkt oft mit niedrigen oder unbezahlten Löhnen aus. 
Frauen und Kinder sind besonders gefährdet und nehmen unterbezahlte und unerwünschte 
Arbeit an (USDOS 23.4.2024b).
UNHCR unterhält Projekte zur Förderung des eigenständigen Lebensunterhalts und der wirt­
schaftlichen Eingliederung von Flüchtlingen. Der Schwerpunkt liegt auf der sozialen und wirt­
schaftlichen Stärkung in den Flüchtlings- und Aufnahmegemeinschaften. Die Unterstützung 
konzentriert sich auf den Aufbau landwirtschaftlicher und handwerklicher Fertigkeiten sowie 
auf verschiedene Berufsausbildungen, die an den lokalen Markt, aber auch an eine Rückkehr, 
angepasst sind (UNHCR 17.4.2024). Laut der mit den Smartcards verbundenen Information 
Verification Exercise haben 61 Prozent aller registrierten afghanischen Flüchtlinge keine Aus­
bildung und von jenen mit Ausbildung sind nur 38 Prozent Frauen (UNHCR 16.3.2023).
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Die Verfassung garantiert kostenfreie und verpflichtende Bildung für alle Kinder zwischen fünf 
und sechzehn, unabhängig von ihrer Nationalität. Alle registrierten Flüchtlingskinder haben 
theoretisch Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen. Von Kindern mit ACC-Status gibt 
es Berichte, dass eine Einschreibung an Schulen möglich ist, zumindest aus der Provinz Khyber 
Pakhtunkhwa, während afghanische Kinder ohne Dokumentation sich nicht an öffentlichen 
Schulen einschreiben können. Für ältere Kinder, besonders Mädchen in Flüchtlingslagern, ist 
der Zugang zu Bildung schwierig. Afghanische Flüchtlinge haben das Recht auf Einschreibung 
an den Universitäten mit ihren PoR-Karten, allerdings begrenzen einige Universitäten die Plätze, 
die an Afghanen vergeben werden (USDOS 23.4.2024b). Ungefähr 52.000 Flüchtlingskinder 
besuchen 142 eigene Schulen in den 54 Camps. UNHCR versucht, die Bildungsmöglichkeiten 
der Kinder zu verbessern, indem es einerseits in den Flüchtlingscamps sichere Schulen zur 
Verfügung stellt, aber andererseits in staatliche Ressourcen und Infrastruktur investiert, um 
den Besuch afghanischer Flüchtlinge in regulären pakistanischen Schulen zu gewährleisten 
(UNHCR 17.4.2024). Im Zug der Ankündigung des Repatriierungsplans blieben viele Kinder, 
auch von PoR-Karteninhabern, den Schulen fern (UNHCR 26.6.2024).
Das Gesundheitswesen in Pakistan ist vollständig integrativ, d. h. afghanische Flüchtlinge ha­
ben uneingeschränkten Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung. Umgekehrt unterstützt 
UNHCR die staatlichen Einrichtungen in den Aufnahmegebieten in Aufbau und Stärkung qualita­
tiver medizinischer Leistungen durch verschiedene Programme und der Finanzierung der Aus­
stattung, sodass sowohl die Aufnahmegesellschaft als auch die Flüchtlinge profitieren (UNHCR 
17.10.2024). Auch Afghanen ohne Aufenthaltsdokument haben Zugang zu den öffentlichen Ge­
sundheitseinrichtungen (UNHCR 16.3.2023). Ein kostenloser Zugang zu Gesundheitsdiensten 
ist allerdings verbunden mit dem Status als registrierter Afghane, also PoR- und ACC-Karten­
besitzer. PoR-Karteninhaber werden auch in einige Vorsorgeprogramme miteinbezogen. Für 
undokumentierte Afghanen ist der Zugang schwieriger. In öffentlichen Einrichtungen erhalten 
sie zwar Behandlungen, Medikamente müssen sie allerdings selbst erwerben. Eine Studie aus 
dem Jahr 2021 zeigte, dass Betroffene mit Schwierigkeiten rechnen und es so eine gängige 
Praxis ist, PoR- oder ACC-Karten auszuborgen (EUAA 5.2022).
Auch die verstärkte Bereitstellung von Leistungen der psychischen Gesundheit und der psy­
chosozialen Unterstützung in Belutschistan ist ein zentraler Bereich der UNHCR-Programme 
(UNHCR 17.10.2024).
Afghanische Flüchtlinge haben Zugang zu Polizei und Gerichten, doch insbesondere Ärmere 
fürchten sich davor (USDOS 12.4.2022b). Es gibt Berichte, wonach die Polizei insbesondere 
von marginalisierten Gruppen, wie afghanischen Flüchtlingen, Bestechungsgelder verlangt, die­
se unrechtmäßig verhaftet oder schikaniert. Berichte über unrechtmäßige Verhaftungen und 
Erpressungen haben im Zuge der Umsetzung des Repatriierungsplans zugenommen (US­
DOS 23.4.2024b). UNHCR betreibt neun Zentren zur Rechtsberatung und Unterstützung in 
jenen Gebieten, in denen die Mehrheit der Flüchtlinge lebt. Ein Fokus liegt auf der Freilassung 
von festgenommenen und inhaftierten Personen (UNHCR 17.4.2024). Insbesondere nach dem 
Großanschlag auf die Army Public School in Peschawar wurde ab 2014 von einer Erhöhung der 
Kontrollen, Razzien, Verhaftungen und auch Schikanen durch die Polizei berichtet. Ab 2017 ist 
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u. a. anhand der Daten zu Razzien und Festnahmen ein Rückgang dieser Vorgehensweise er­
kennbar. Mit dem neuen Zufluss afghanischer Flüchtlinge nach der Machtübernahme der Taliban 
verstärkte sich der argwöhnische Umgang der Polizei mit Afghanen wieder. Allerdings korreliert 
dies auch mit verstärkten Sicherheitskontrollen aufgrund der Zunahme der Anschlagszahlen 
(EUAA 5.2022). Im Zuge der Umsetzung des Repatriierungsplans und des damit gestiegenen 
Risikos von Verhaftungen und Abschiebungen wurde die Rechtshilfe des UNHCR aufgestockt 
(UNHCR 26.6.2024).
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frage der BFA Staatendokumentation: Afghanische Flüchtlinge in Pakistan, Auskunft per E-Mail [liegt 
in der Staatendokumentation auf]
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■ VB Islamabad - Verbindungsbeamt*in des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (6.5.2021): An­
frage der BFA Staatendokumentation: Afghanische Flüchtlinge in Pakistan, Auskunft per Email [liegt 
in der Staatendokumentation auf]
■ VOA - Voice of America (16.1.2025): Pakistan deports Afghans with UNHCR papers, https://www.vo
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■ VOA - Voice of America (3.10.2023): Pakistan Tightens Entry Rules for Afghan Travelers, https:
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26.2.2024
23.2 Afghanen in Iran
Letzte Änderung 2025-01-31 16:38
Iran hat die Genfer Flüchtlingskonvention mit Vorbehalten unterzeichnet. Die Regierung ist re­
striktiv in der Vergabe des Flüchtlingsstatus, jedoch bietet die Islamische Republik Iran seit 
Jahrzehnten Millionen von afghanischen (SEM 30.3.2022) sowie irakischen Flüchtlingen und 
Migranten Zuflucht und Unterstützung (AA 30.11.2022). Iran ist Gastland für eine der größten 
Flüchtlings- und Migrantenpopulationen weltweit, insbesondere für Afghanen (UNGA 6.10.2023). 
Iran duldet viele afghanische Staatsangehörige, die sich irregulär im Land aufhalten. Ein be­
trächtlicher Anteil befindet sich im Rahmen der Arbeitsmigration in Iran, die ein wichtiger wirt­
schaftlicher Faktor für das Land ist. Im Rahmen verschiedener Regularisierungsinitiativen haben 
die iranischen Behörden einigen von ihnen einen regulären Aufenthalt bzw. eine Duldung er­
möglicht(SEM 30.3.2022).
Die traditionell hohe Migration von Afghanen nach Iran (SEM 29.8.2023; vgl. Stimson 24.10.2023) 
hat mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 weiter zugenommen (SEM 29.8.2023; 
vgl. UNHCR 14.1.2024), wobei keine genauen Zahlen zur Einreise von Afghanen seit August 
2021 vorliegen. Die iranischen Behörden erheben bzw. kommunizieren hierzu keine verläss­
lichen Zahlen (SEM 29.8.2023). Von den 2,6 Mio. im Rahmen einer Zählung im Jahr 2022 
erfassten, zuvor undokumentierten Personen waren rund eine Million nach der Machtübernah­
me der Taliban im August 2021 nach Iran eingereist (UNGA 6.10.2023). IOM hat im ersten 
Jahr nach der Machtübernahme der Taliban (15.8.2021-14.8.2022) eine größere Anzahl an 
Bewegungen aus Afghanistan nach Iran verzeichnet als im zweiten Jahr (15.8.2022-15.8.2023), 
nämlich 1,7 Mio. vs. 605.000 Personen (IOM 5.2.2024).
Das Amt für Ausländer- und Einwanderungsangelegenheiten (Bureau for Aliens and Foreign Im­
migrant´s Affairs, BAFIA) ist für die Registrierung von Asylwerbern und Flüchtlingen sowie für die 
Feststellung des Flüchtlingsstatus gemäß den iranischen Rechtsvorschriften zuständig (UNHCR 
26.9.2021). Gemäß einem Gesetzesentwurf wird künftig die „ Nationale Migrationsorganisation“
(Farsi: sazman-e melli-ye mohajerat [englisches Akronym: NOM]) diese Aufgabe übernehmen 
und das BAFIA ablösen. Laut Diaran, einer auf Migrationsfragen spezialisierten Webseite, hat 
diese neue Migrationsorganisation bereits inoffiziell ihre Arbeit im Innenministerium aufgenom­
men (SEM 29.8.2023). Bis zum März 2025 soll die neue Behörde offiziell eingerichtet sein 
(IRNA 19.6.2023). UNHCR nimmt in Iran keine Asylanträge an und entscheidet nicht über diese 
(UNHCR 26.9.2021).
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Aufenthaltsmöglichkeiten
Schutzsuchende aus Afghanistan haben in Iran folgende faktische Aufenthaltsmöglichkeiten: 
regulärer Aufenthalt per Pass und Visum; regulärer Aufenthalt als „ anerkannte Flüchtlinge“ (für 
Afghanen: Besitzer der Amayesh-Karte, für Iraker: Besitzer der Hoviat-Karte (UNHCR o.D.a)); 
halbregulärer Aufenthalt als registrierte, irreguläre Flüchtlinge (mit Laissez-Passer); und irregu­
lärer Aufenthalt als nicht-registrierte Flüchtlinge (SEM 29.8.2023; vgl. IOM 11.4.2024). Die ge­
setzliche Regulierung von afghanischer Migration geschieht v. a. über Dekrete. Dekrete können 
ad hoc erlassen werden. Für die betroffenen Migranten bedeutet dies ein Mangel an Sicherheit 
und Vorhersehbarkeit bezüglich ihres Aufenthaltsstatus. Die erwähnten Aufenthaltstitel sind für 
einen begrenzten Zeitraum gültig und müssen jeweils erneuert werden (Asghari/RLI 3.2024).
Laut UNHCR halten sich insgesamt rund 4,5 Mio. vertriebene Personen in Iran auf (UNHCR 
31.12.2023). Hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus verteilen sie sich zahlenmäßig folgenderma­
ßen:
Quelle 17:  UNHCR 31.12.2023
Neu geflüchtete Personen können nach iranischem Recht grundsätzlich beim BAFIA ein Asyl­
gesuch stellen. Gemäß dem US-amerikanischen Außenministerium und UNHCR verfügt Iran 
weiterhin über ein System zum Schutz von Flüchtlingen. UNHCR weiß jedoch nicht, wie das 
BAFIA Asylentscheide konkret vornimmt (SEM 29.8.2023; vgl. AI 8.2022). Asylsuchende erhiel­
ten seit 2003 mit wenigen Ausnahmen kein Asyl (SEM 29.8.2023). Während manche Quellen 
Amayesh-Karteninhaber als afghanische „ Flüchtlinge“ bezeichnen [Anm.: und diese in der oben 
dargestellten Grafik von UNHCR als „ Flüchtlingskartenbesitzer“ geführt werden], haben weder 
die iranischen Behörden noch UNHCR bei der Erteilung des Status eine Feststellung der Flücht­
lingseigenschaft im eigentlichen Sinne vorgenommen (Asghari/RLI 3.2024). Die Bestimmungen 
zu den Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Arbeitsmöglichkeiten für Amayesh-Karten­
inhaber sind ebenfalls nicht mit den Rechten eines Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention 
von 1951 ident (Eurac 3.7.2023). Nichtsdestotrotz erkennt UNHCR die Amayesh-Karteninhaber 
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als „ persons of concern“ an, was sie zu der Gruppe macht, die Flüchtlingen in Iran am nächs­
ten kommt. Sie sind die einzige Gruppe von Afghanen in Iran, die von UNHCR geschützt wird 
(Asghari/RLI 3.2024).
Bei den Afghanen mit „ Familienpass“ (UNHCR 31.12.2023), auch „ Haushaltspass“ (Asghari/RLI 
3.2024), handelt es sich um zuvor undokumentierte Afghanen, die sich seit 2010 registrieren 
ließen und afghanische Reisepässe mit Visa erhielten, welche seit 2012 mehrmals verlängert 
wurden (MBZ 9.2023; vgl. Asghari/RLI 3.2024) - allerdings mit einer Lücke zwischen 2016 und 
2020, in der die Passinhaber als undokumentiert galten (Asghari/RLI 3.2024). Im Jahr 2022 
haben die iranischen Behörden im Rahmen einer Zählung („ headcount“) von Ausländern ohne 
Aufenthaltsstatus zusätzlich rund 2,6 Mio. Afghanen registriert und sie mit headcount slips, d. h. 
mit Laissez-Passers für einen temporären Aufenthaltsstatus ausgestattet (UNGA 6.10.2023), 
der bis zum 20.4.2023 verlängert wurde. Danach wurden keine diesbezüglichen Ankündigungen 
mehr gemacht. Stattdessen soll ein neues, einheitliches Ausweismodell („ Unified IDs scheme“) 
geschaffen werden [Anm.: s. dazu auch weiter unten] (UNHCR 14.1.2024).
Eine weitere Gruppe stellen Afghanen dar, die über einen Reisepass samt gültigem Visum 
verfügen, beispielsweise ein Studienvisum oder ein Visum für Langzeitaufenthalte. Beide Vi­
sumsarten müssen jährlich verlängert werden (Asghari/RLI 3.2024).
Im Juni 2023 hat die Regierung die Einführung eines „ Smart Governance Scheme for Foreign 
Nationals“ angekündigt. Im Rahmen dieses Programms sollen Inhaber von Amayesh-Karten, 
headcount slips und Aufenthaltsvisa künftig eine Smart ID-Karte erhalten. In der Pilotphase 
erhalten scheinbar Amayesh-Karteninhaber in der Provinz Qom Smart ID-Karten. Die Details 
zu diesem Programm sind noch nicht zur Gänze bekannt (Asghari/RLI 3.2024).
Während UNHCR schätzt, dass sich ca. 500.000 Afghanen ohne Aufenthaltsstatus im Land 
aufhalten (UNHCR 31.12.2023), gehen die iranische Regierung (SEM 29.8.2023) und die Inter­
nationale Organisation für Migration (IOM) eher von einer Million Menschen aus (IOM 11.4.2024). 
Dies sind beispielsweise Personen, die nicht am headcountvon 2022 teilgenommen haben, die 
nach Abschluss dieser Registrierungsrunde nach Iran migriert sind, oder die ihren legalen Auf­
enthaltsstatus verloren haben (SEM 29.8.2023).
Regulär nach Iran einreisen kann nur, wer im Besitz eines gültigen Passes und Visums für Iran 
ist. Iran hatte seine konsularischen Dienste nach Machtübernahme der Taliban teils vorüber­
gehend eingestellt (z. B. in Herat), sodass keine neuen Visa mehr beantragt werden konnten. 
Seit Ende 2021 können in Afghanistan jedoch wieder regulär Visumsanträge gestellt werden, 
wenngleich teils mit Unterbrechungen (z. B. im April 2022 oder Ende 2022/Anfang 2023 in Herat). 
Dennoch findet die große Mehrheit der Einreisen nach Iran wohl immer noch irregulär statt (SEM 
29.8.2023).
In mehreren Fällen sind Afghanen an der iranischen Grenze zu Afghanistan und an der türki­
schen Grenze zu Iran gewaltsam zurückgedrängt worden (MMC 3.2023). [Anm.: s. Abschnitt 
„ Rückkehr“ in diesem Kapitel für weitere Informationen]
Amayesh-Programm
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Mit der Durchführung des Amayesh-Programms für Flüchtlinge in Iran wurde in der Zeit von 
2001 bis 2003 begonnen. Die Personen, die durch das Programm registriert worden sind, beka­
men sogenannte Amayesh-Karten ausgestellt, die unter anderem das Recht auf medizinische 
Versorgung und Ausbildung einschließen (Migrationsverket 10.4.2018; vgl. UNHCR o.D.a). Die 
Amayesh-Karten wurden für Haushalte (und nicht Einzelpersonen) ausgestellt, wobei die Re­
gistrierung der Haushalte v. a. auf den Eigenangaben der Antragsteller basierte (Asghari/RLI 
3.2024). Ein Anrecht auf die Amayesh-Karte haben praktisch nur Flüchtlinge, die sich bereits vor 
2001 in Iran aufhielten, sowie deren (auch später geborene) Kinder [Anm.: sie weiter unten bzgl. 
der Weitergabe des Status] (SEM 29.8.2023). Die Registrierung für den Amayesh-Status war in 
dieser Hinsicht eine einmalige Gelegenheit, die nicht in eine [permanente] Zugangsmöglichkeit 
zu einem Aufenthaltsstatus umgewandelt wurde, der auf der Grundlage von Anspruchsvoraus­
setzungen gewährt würde (Asghari/RLI 3.2024).
Offiziell handelt es sich bei der Amayesh-Karte um eine zeitlich beschränkte Aufenthaltser­
laubnis. Die Karte muss entsprechend regelmäßig erneuert werden. Seit 2011 hat sie jeweils 
eine Gültigkeit von einem Jahr (SEM 29.8.2023). Kartenbesitzer, die eine Registrierungsrunde 
verpasst haben, oder die für manche Afghanen nicht unerheblichen Erneuerungskosten nicht 
aufbringen können, verlieren die Karte und damit ihren Aufenthaltsstatus (Eurac 3.7.2023, NRC 
1.6.2023). In der Vergangenheit (Amayesh-Runden 14, 15 und 17) wurden jedoch teils Ausnah­
men für ehemalige Amayesh-Karteninhaber gemacht, die vergessen hatten, sich zu registrieren 
(SEM 29.8.2023).
Im November 2023 hat die Regierung ein neues System eingeführt, das die abgelaufenen 
Amayesh-Karten durch sogenannte Smart ID-Karten ersetzen soll. Dieses neue System er­
möglicht ebenfalls einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in Iran. Die Smart ID-Karte ist mit einer 
SIM-Karte und einer Bankkarte verbunden und kostet etwa 22 EUR (IOM 11.4.2024). Mit Beginn 
der Pilotphase dieses Projekts wurde die Erneuerung der Amayesh-Karten eingestellt und die 
Gültigkeitsdauer der vorigen Amayesh-Karten um ein Jahr verlängert (Asghari/RLI 3.2024).
Registrierung von Personen ohne Aufenthaltsstatus (Ausgabe von headcount slips)
Bereits 2017 und 2018 hatte der Iran eine Zählung und Registrierung (headcount) von Auslän­
dern ohne regulären Aufenthalt durchgeführt. Ende 2017 waren dabei rund 800.000 Personen 
registriert worden, in der überwiegenden Mehrheit Afghanen. Diese Personen erhielten einen 
Papierbeleg (headcount slip), der sie vor einer Rückführung nach Afghanistan schützte. Bei 
einer früheren Registrierungsrunde (Comprehensive Regularization Plan) von 2010 und 2012) 
war registrierten Afghanen später sogar ein Aufenthalt per Visum ermöglicht worden (SEM 
29.8.2023).
Beim letzten Zählungszyklus für Afghanen, der im Juni 2022 endete, wurden drei Kategorien 
von Berechtigten registriert:
1. Besitzer von headcount slips der Zählung von 2017;
2. Afghanische Staatsangehörige ohne Papiere, die bereits ihre „ Impfeinführungsbriefe“ von 
Kefalat-Zentren* erhalten haben und nicht an der Zählung von 2017 teilgenommen haben;
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3. Ausländer ohne Papiere, die an keiner der bisherigen Zählungen/Impfplänen teilgenommen 
haben (UNHCR o.D.b).
Die Kosten für die Registrierung und Teilnahme von Afghanen ohne Aufenthaltsstatus an der 
Zählung beliefen sich zwischen 270.000 IRR und 310.000 IRR pro Person (UNHCR o.D.b).
Die Gültigkeit der 2022 ausgestellten headcount slips wurde systematisch bis zum 20.4.2023 
verlängert (UNHCR 14.1.2024), im November 2023 erfolgte eine Ankündigung, wonach sich 
Inhaber von headcount slips, die von einem Pishkan-Zentrum* ausgestellt wurden, bei einem 
Kefalat-Zentrum* melden sollen, da ihre headcount slips sonst die Gültigkeit verlieren würden 
(UNHCR 19.11.2023). Die iranische Regierung führt laut UNHCR ein einheitliches Ausweismo­
dell („ Unified IDs scheme“) ein, das einen stabileren Rechtsstatus für ausländische Staatsan­
gehörige in Iran schaffen soll (UNHCR 14.1.2024). Dabei handelt es sich wahrscheinlich um 
das Projekt der neuen Smart ID-Karte für Flüchtlinge und Ausländer (SEM 29.8.2023). Inhaber 
von headcount slips sollen die Möglichkeit zum Erhalt einer Smart ID-Karte bekommen, wobei 
in der Einführungsphase die Amayesh-Karten getauscht werden und die headcount slips später 
folgen. Anders als Amayesh-Karteninhaber müssen die Inhaber von headcount slips dazu laut 
IOM allerdings an einem Investitionsprogramm für ausländische Staatsangehörige teilnehmen.  
Dabei wird die erforderliche Investitionssumme von einer Mrd. IRR (21.893 EUR) pro Haus­
haltsvorstand und allen erwachsenen männlichen Familienmitgliedern für ein Jahr eingefroren 
und kann in Infrastrukturprojekte investiert werden. Während das Programm laut Regierung 
freiwillig ist, riskieren Personen, welche nicht daran teilnehmen, laut IOM eine Ausweisung, vor 
allem, wenn ihre headcount slips ablaufen. Die headcount slips derjenigen, die Ablehnungen für 
Smart ID-Karten erhalten haben, werden derzeit noch als gültig betrachtet. Die Einzelheiten des 
Plans sind noch in der Ausarbeitung und ändern sich möglicherweise noch (IOM 11.4.2024). Die 
Teilnahme an dem „ freiwilligen“ Investitionsprogramm ermöglicht laut einer Ankündigung des 
iranischen Innenministeriums den Zugang zu privilegierten Diensten wie zum Beispiel verschie­
denen Versicherungsarten und einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Ankündigung der National 
Organization for Migration (NOM) ist die Nichtteilnahme an diesem Programm „ lediglich ein Zei­
chen für mangelndes Interesse an den von diesem Programm gebotenen Diensten“ (UNHCR 
28.1.2024).
* Anm.: Pishkan- und Kefalat-Zentren sind lokale Servicezentren, die von den iranischen Behör­
den in Kooperation mit privaten Anbietern eingerichtet wurden.
Rechte und Zugang zu Leistungen
Während Afghanen unabhängig von ihrem Status freien Zugang zum Schulwesen haben und 
viele von ihnen die versteckten Subventionen nutzen können, die die Regierung zur Kontrolle 
der Preise für Lebensmittel, Medikamente und Benzin bereitstellt, sind Personen ohne Aufent­
haltsstatus beispielsweise nicht in der Lage, Bankkonten zu eröffnen oder Wohnungen und SIM-
Karten für Mobiltelefone zu kaufen (AJ 12.6.2022). Auch Afghanen mit einem Aufenthaltsstatus 
sind von bestimmten Einschränkungen betroffen. Laut einer neuen Direktive ist es Afghanen 
mit einer Aufenthaltsbewilligung z. B. nur mehr erlaubt, Bankkonten bei einer Bank (und nicht 
bei mehreren) zu eröffnen (8am 24.2.2024).
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