2025-09-05-coi-cms-laenderinformationen-afghanistan-version-12-3379

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 209
PDF herunterladen
Amayesh-Karteninhaber sowie durch den headcount registrierte Afghanen sind in ihrer Bewe­
gungsfreiheit im Land eingeschränkt (IOM 11.4.2024; vgl. UNHCR o.D.c, UNHCR 3.8.2022). Die 
Aufenthaltstitel sind an bestimmte Provinzen gebunden, die nicht ohne Genehmigung verlas­
sen werden dürfen. Inhaber von Amayesh-Karten oder headcount slips können sich auch nicht 
in einer anderen Provinz als der, in der sie registriert sind, für staatliche Leistungen wie zum 
Beispiel den Schulbesuch anmelden. Darüber hinaus sind 16 Provinzen [Anm.: von insg. 31] 
Betretungsverbotszonen für Afghanen (IOM 11.4.2024). Letzteres hat nach einer Ankündigung 
des BAFIA-Büros in Kermanshah Medienaufmerksamkeit erhalten (IOM 11.4.2024; vgl. RFE/
RL 4.12.2023, IRINTL 3.12.2023), allerdings ist diese Praxis laut Regierungsangaben nicht neu. 
Manche Provinzen, wie zum Beispiel Sistan und Belutschistan, sind seit langem Verbotszonen 
für afghanische Staatsbürger (IOM 11.4.2024). Besitzer gültiger Aufenthaltsvisa (Asghari/RLI 
3.2024; vgl. IOM 4.5.2022), wie z. B. Studienvisa, können sich frei im Land bewegen (IOM 
11.4.2024), so es sich dabei nicht um Verbotszonen für Ausländer handelt. Mit einem Aufent­
haltsvisum ist außerdem eine Reise ins Ausland möglich. Inhaber von Amayesh-Karten können 
das Land nicht verlassen, da sie ihren Status sonst verlieren (Asghari/RLI 3.2024).
Die iranischen Behörden arbeiten mit UNHCR zusammen, um Flüchtlingen, aus Iran nach Afgha­
nistan zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und anderen Personen Hilfe bereitzustellen 
(USDOS 20.3.2023b), vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Lebensunterhalt 
(UNHCR 9.1.2024). Internationale Organisationen wie UNHCR und NGOs bestätigen, dass 
Iran afghanische Flüchtlinge einerseits in den vergangenen Jahren sehr großzügig aufgenom­
men und behandelt, andererseits aber sehr wenig internationale Unterstützung erhalten hat 
(ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 11.4.2024). Von iranischer Seite gibt es einige NGOs, die sich 
um afghanische Flüchtlinge kümmern. Die iranischen Behörden haben den Spielraum dieser 
unabhängigen Organisationen in den letzten Jahren allerdings eingeschränkt (SEM 30.3.2022).
Bildungswesen
Seit 2015 haben afghanische Kinder Zugang zu kostenloser Bildung bis zum Ende der Ober­
stufe (IOM 11.4.2024; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Afghanen mit Papieren können sich direkt 
bei den Schulen einschreiben. Der Zugang ist für Inhaber von Amayesh-Karten und headcount 
slips gewährleistet. Afghanen ohne Papiere haben formell Zugang zu Grund- und weiterfüh­
renden Schulen mit einigen Einschränkungen (zwei Jahre Wohnsitznachweis), in der Praxis 
ist der Zugang jedoch schwierig (IOM 11.4.2024). Sie können sich mit einer speziellen „ Bil­
dungsschutzkarte“ oder blue card an Schulen anmelden, die vom BAFIA ausschließlich für die 
Einschreibung an Schulen in einer bestimmten Provinz ausgestellt wird. Diese ist jeweils für ein 
Jahr gültig (UNHCR o.D.a). Während es ursprünglich vergleichsweise einfach war, eine blue 
card zu erhalten, ist dies nach Angaben eines Aktivisten für Flüchtlingsrechte in Iran zunehmend 
schwieriger geworden und blue cards werden vor allem für Afghanen ausgestellt, die vor 2021 
ins Land gekommen sind (MMC 3.2023). Auch finden nicht alle Kinder einen Schulplatz, etwa 
weil erschwingliche Transportmöglichkeiten fehlen, die Kinder illegal arbeiten geschickt werden, 
die allgemeine Einschreibegebühr von umgerechnet 60 USD zu hoch ist, oder Eltern iranischer 
Kinder gegen die Aufnahme von afghanischen Kindern sind (ÖB Teheran 11.2021).
159
165

Flüchtlingskinder lernen Seite an Seite mit ihren iranischen Klassenkameraden nach dem irani­
schen Lehrplan. Es gibt einige von der afghanischen Gemeinschaft betriebene Schulen, in denen 
in Dari oder anderen in Afghanistan gesprochenen Sprachen unterrichtet wird. Diese Schulen 
sind mittlerweile anerkannt, nachdem sie zuvor regelmäßig von den Behörden geschlossen 
wurden (ACCORD 4.5.2020).
Bildung auf höherem Niveau ist nur für Inhaber eines Visums zugänglich. Inhaber einer Amayesh-
Karte und Migranten ohne Registrierung können sich nicht für ein Hochschulstudium oder eine 
Berufsausbildung einschreiben (IOM 4.5.2022; vgl. IOM 11.4.2024). Um an einer Universität zu 
studieren, müssen Inhaber einer Amayesh-Karte und Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung 
ihren Status aufheben, das Land verlassen und erneut ein Visum für die Ausbildung beantra­
gen, um nach Iran einzureisen (IOM 4.5.2022; vgl. IOM 11.4.2024, TN 20.2.2023), bzw. ist 
eine Visumsbeantragung auch auf der Insel Kish in Südiran möglich (UNHCR 1.12.2023; vgl. 
UNHCR 26.10.2021). Nach Studienabschluss kann der Amayesh-Status nicht wiedererlangt 
werden. Ehemalige Amayesh-Kartenbesitzer können dann um eine jährlich zu verlängernde 
Aufenthaltsbewilligung ansuchen, die i.d.R. verlängert wird, solange die Antragsteller in Iran 
leben. Da es sich dabei um ein Dekret handelt, kann sich dies in der Zukunft allerdings auch 
ändern (Asghari/RLI 3.2024).
Gesundheitswesen
Medizinische Grundversorgung ist für alle Menschen in Iran gratis zugänglich, nicht registrier­
te Flüchtlinge haben jedoch oft Angst, abgeschoben zu werden, und nehmen diese nicht in 
Anspruch (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Eurac 3.7.2023). Der Zugang zur staatlichen Krankenver­
sicherung ist hingegen abhängig vom konkreten Aufenthaltsstatus (SEM 30.3.2022). Seit 2016 
können sich alle registrierten Flüchtlinge [Anm.: Inhaber einer Amayesh-Karte] zur staatlichen 
Krankenversicherung anmelden, müssen allerdings eine Gebühr zahlen, die sich viele nicht 
leisten können. UNHCR zahlt diese Gebühr für die vulnerabelsten Flüchtlinge (ÖB Teheran 
11.2021). Inhaber der Amayesh-Karte sind über das von UNHCR unterstützte Versicherungs­
system krankenversichert, Visuminhaber meist über eine Beschäftigung bei einer iranischen 
Organisation oder einem Unternehmen. Das mit der Smart ID-Karte verbundene Investitions­
programm, an dem Inhaber von Amayesh-Karten und headcount slips teilnehmen können, soll 
eine Krankenversicherung beinhalten. Migranten ohne Papiere haben keinen Zugang zu einer 
Krankenversicherung, und wenn sie eine Gesundheitseinrichtung aufsuchen wollen, müssen sie 
alle Kosten selbst tragen. Es gibt keine ausreichenden Kapazitäten von NGOs, um Migranten 
ohne Aufenthaltstitel bei der Deckung medizinischer Kosten zu unterstützen. Lediglich bei den 
Grundkosten kann UNHCR teilweise helfen. Inhaber von headcount slips können in Ausnah­
mefällen bei schweren Fällen wie Krebs, Nierenversagen/Dialyse Zugang zu medizinischen 
Leistungen erhalten. Die Universelle Öffentliche Krankenversicherung (Universal Public He­
alth Insurance, UPHI), eine der nationalen Krankenversicherungen in Iran, ist die am besten 
zugängliche Versicherung für in Iran lebende Afghanen. Sie deckt jedoch nicht die gesamten 
Behandlungs- und Medikamentenkosten ab (IOM 11.4.2024).
Arbeitsmöglichkeiten
160
166

Amayesh-registrierte Afghanen [Anm.: Hier sind nur Männer gemeint] im Alter von 18 bis 60 
Jahren müssen um eine Arbeitserlaubnis ansuchen, um legal in Iran arbeiten zu dürfen (IOM 
11.4.2024). Die Arbeitsgenehmigung wird gemeinsam mit der Amayesh-Verlängerung beantragt 
(Diaran 25.7.2022). Amayesh-registrierte Frauen können keine offizielle Arbeitserlaubnis in Iran 
beantragen, aber in der Praxis arbeiten auch einige afghanische Frauen, oft zu Hause (Migra­
tionsverket 10.4.2018). Bei Erhalt einer Smart ID-Karte müssen Inhaber von Amayesh-Karten 
und headcount slips separat für eine Arbeitserlaubnis bezahlen. Die Kosten für ein Arbeitsvisum 
in Iran belaufen sich auf neun Mio. IRR (197,12 EUR) bei erstmaligem Erhalt, bei Verlängerung 
acht Mio. IRR (175,21 EUR). Das mit der Smart ID-Karte verbundene Investitionsprogramm soll 
eine Sozialversicherung beinhalten (IOM 11.4.2024). Der headcount slip alleine enthält keine 
Arbeitserlaubnis (Asghari/RLI 3.2024).
Die meisten Afghanen arbeiten im informellen Sektor (IOM 11.4.2024) und gehen eher schlecht 
bezahlten Tätigkeiten nach (am Bau, Reinigung/Müllabfuhr oder in der Landwirtschaft), die 
offiziell versicherungspflichtig sind (AA 30.11.2022). Selbst mit einer Arbeitserlaubnis können 
Afghanen nur in bestimmten, vorher festgelegten Arbeitsbereichen wie Bauwesen, Reinigung 
usw. arbeiten. Es gibt keine offizielle Bekanntgabe dieser Arbeitsbereiche. Dies wird in der 
Regel durch interne Richtlinien des Arbeitsministeriums bekannt gegeben. Die afghanische 
Bevölkerung in Iran hat meist keinen Zugang zu qualifizierter Arbeit. Wenn qualifizierte Ausländer 
jedoch ein Arbeitsvisum beantragen und es erhalten, können sie in ihrem jeweiligen Bereich 
arbeiten (IOM 11.4.2024).
Zugang zu Wohnraum
Nach iranischem Recht ist es Ausländern nicht gestattet, unbewegliches Eigentum wie Grund­
stücke und Gebäude zu besitzen, es sei denn, es gelten ganz besondere Bedingungen und Ver­
einbarungen zwischen Iran und anderen Ländern. Legale Migranten und Inhaber einer Amayesh-
Karte können Geschäftsräume und Wohnungen zu Wohnzwecken mieten. Es ist verboten, Im­
mobilien an Migranten ohne Papiere zu vermieten (IOM 11.4.2024). Die Wohnungskosten stellen 
einen der größten Ausgabenposten für Afghanen in Iran dar. Bei der Anmietung eines Hauses 
wird eine Kaution an den Besitzer bezahlt, und je größer die Kaution, die hinterlegt werden 
kann, desto billiger werden die Mietkosten (Migrationsverket 10.4.2018). Nach Angaben des 
UNHCR wohnen trotzdem nur etwa sechs Prozent der Afghanen in Iran in Lagern, während die 
überwiegende Mehrheit unter der iranischen Bevölkerung lebt (AJ 12.6.2022). Es gibt offiziell 
ausgewiesene Siedlungen, meist in abgelegenen Gebieten, die in Iran „ Gaststädte“ heißen und 
in denen rund drei Prozent der Amayesh-Karteninhaber leben (Asghari/RLI 3.2024).
Zugang zu afghanischen Dokumenten, Heirat und Staatsbürgerschaft von Kindern
Nach Angaben des UNHCR Iran konnten sich afghanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in 
Iran früher an die afghanische Botschaft in Teheran oder das Konsulat in Mashhad wenden, 
um sich beraten zu lassen und Unterstützung bei der Beschaffung von Ausweispapieren zu 
erhalten, wenn die Person keine Tazkira und/oder keinen gültigen Reisepass besaß. Dies hat 
sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban in der Praxis geändert. Laut IOM Teheran 
kann die Botschaft der afghanischen De-facto-Behörden in Teheran keine Tazkira ausstellen, 
161
167

es ist nur möglich, eine Tazkira in Afghanistan zu erhalten. Verwandte väterlicherseits, die sich 
in Afghanistan aufhalten, können die Tazkira im Namen des Migranten entgegennehmen. Für 
die Ausstellung eines Reisepasses innerhalb Irans ist in Teheran, Mashhad und Zahedan eine 
Tazkira zusammen mit einer iranischen Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Die Pässe wer­
den in Afghanistan gedruckt, und das gesamte Verfahren dauert etwa zwei Monate. Diejenigen, 
die keine Tazkira und keine Verwandten väterlicherseits haben, müssen nach Afghanistan zu­
rückkehren, um eine Tazkira zu erhalten, oder sie müssen das Land mit einem Laissez-Passer 
verlassen (IOM 11.4.2024).
Afghanische Staatsangehörige können unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus in Iran heiraten, 
sofern sie ein gültiges Ausweisdokument besitzen. Ihre Ehe unterliegt den afghanischen Geset­
zen und wird bei der afghanischen Botschaft registriert (IOM 4.5.2022). Hochzeiten zwischen 
Iranern und afghanischen Flüchtlingen sind, obwohl keine Seltenheit, schwierig, da die irani­
schen Behörden dafür Dokumente der Botschaft oder der afghanischen Behörden benötigen 
(ÖB Teheran 11.2021; vgl. IOM 4.5.2022).
Eine Ehe führt nicht automatisch zu Papieren. Ein Amayesh-Karteninhaber gibt seinen Aufent­
haltsstatus nicht mit der Heirat an den Ehepartner weiter (IOM 11.4.2024). Wenn die Inhaber 
einer Amayesh-Karte und eines Aufenthaltsvisums heiraten, können die Ehepartner jeweils ihren 
eigenen Aufenthaltsstatus behalten. Sollte das Paar Kinder haben, können die Kinder allerdings 
nur Papiere bekommen, wenn der Elternteil mit der Amayesh-Karte seinen Aufenthaltstitel auf 
ein Aufenthaltsvisum umändert (Asghari/RLI 3.2024).
Seit 2019 ist es möglich, dass iranische Frauen ihre Staatsbürgerschaft an Kinder mit einem 
ausländischen Vater weitergeben können, auch wenn dies nicht automatisch geschieht, sondern 
beantragt werden muss (USDOS 15.6.2023b; vgl. IOM 11.4.2024). Ein Kind eines iranischen 
Vaters und einer afghanischen Mutter, das im Rahmen einer offiziellen Ehe geboren wird, erhält 
automatisch die iranische Staatsangehörigkeit (IOM 4.5.2022).
Weitere Aspekte
Kulturell, sprachlich, religiös und in den Grenzbereichen auch ethnisch bestehen Gemeinsam­
keiten zwischen Iranern und Afghanen (ÖB Teheran 11.2021). Die iranischen Behörden sind sich 
jedoch uneins darüber, wie sie mit der wachsenden Zahl illegaler afghanischer Einwanderer um­
gehen sollen (IRINTL 28.9.2023). Iranische Behörden fürchten einerseits einen noch größeren 
Zustrom von Afghanen und verweisen auf die bereits große afghanische Gemeinde in Iran und 
die schlechte Wirtschaftslage. Es werden Spannungen zwischen ansässiger Bevölkerung und 
Neuankömmlingen befürchtet (ÖB Teheran 11.2021). Afghanische Medien berichten, dass sich 
afghanische Migranten in Iran mit zahlreichen Herausforderungen durch iranische Behörden 
und Bürger gleichermaßen konfrontiert sehen. Zu diesen Herausforderungen gehören Schika­
nen, Inhaftierung, Missachtung ihrer Rechte und Zwangsabschiebung (KP 25.2.2024; vgl. 8am 
24.2.2024). Es gibt wachsende Ressentiments gegen Afghanen in der iranischen Bevölkerung 
(IOM 11.4.2024), wobei Afghanen auch schon bisher teilweise diskriminiert wurden (ÖB Tehe­
ran 11.2021; vgl. Stimson 24.10.2023). Es kam zu anti-afghanischen Protesten (ÖB Teheran 
11.2021; vgl. IRINTL 14.10.2023), z. B. gegen die Aufnahme afghanischer Kinder in Schulen 
162
168

(ÖB Teheran 11.2021). Auch wurde von einzelnen Vorfällen gewalttätiger Angriffe auf Afghanen 
(8am 24.2.2024, IRINTL 14.10.2023) bzw. einem gewaltsamen Zusammenstoß zwischen Af­
ghanen und Iranern berichtet (IOM 11.4.2024). Andererseits werben manche Hardliner-Medien 
angesichts der gesunkenen Geburtenrate und gestiegenen Emigration von Iranern auch um 
eine Akzeptanz der Afghanen (IRINTL 28.9.2023). Die meisten Flüchtlinge gehen gering qualifi­
zierten und schlecht bezahlten Arbeiten nach (AA 30.11.2022) und sehen sich mit Vorurteilen 
und negativen Stereotypen konfrontiert (Stimson 24.10.2023). Sie sind im Großen und Ganzen 
- auch wenn sie zum Teil bereits in der zweiten Generation in Iran leben - wenig integriert (AA 
30.11.2022).
Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe 
von Zwangsmaßnahmen für den Kampf in Syrien rekrutiert haben. Human Rights Watch berich­
tete, dass sich unter den Rekrutierten auch Kinder im Alter von 14 Jahren befanden (FH 2024; 
vgl. USDOS 15.6.2023b). Das US-amerikanische Außenministerium berichtete zudem, dass 
die iranischen Behörden ehemalige Mitglieder der afghanischen Spezialeinheiten gezwungen 
haben, für die von Iran unterstützten Houthis im Jemen zu kämpfen, um ihren legalen Aufent­
haltsstatus in Iran zu behalten, nachdem sie eine Verlängerung ihres Visums für den Verbleib 
in Iran beantragt hatten (USDOS 15.6.2023b).
Freiwillige und zwangsweise Rückkehr
Es existieren keine verlässlichen Daten zur freiwilligen wie auch unfreiwilligen Rückkehr aus Iran 
nach Afghanistan. Verschiedene Quellen geben zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche 
Schätzungen wieder (SEM 29.8.2023). Die freiwillige Rückkehr von registrierten afghanischen 
Flüchtlingen findet gemäß Daten von UNHCR seit August 2021 auf einem niedrigeren Niveau 
statt als zuvor (UNHCR 31.12.2023), wobei im Jahr 2023 mit insgesamt 521 Personen mehr 
registrierte afghanische Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung freiwillig nach Afghanistan zu­
rückkehrten als 2022 (379 Personen) (UNHCR 9.1.2024). IOM verzeichnete im ersten Jahr nach 
der Machtübernahme der Taliban (15.8.2021-14.8.2022) mit rund einer Million Rückkehrern da­
gegen eine höhere Anzahl als im zweiten Jahr (15.8.2022-15.8.2023), als ca. 838.000 Personen 
erfasst wurden, die von Iran nach Afghanistan zurückkehrten (IOM 5.2.2024).
Die Literatur unterscheidet bei der unfreiwilligen Rückkehr zwischen Pushbacks von neu einrei­
senden Flüchtlingen an der Grenze und Rückführungen von Flüchtlingen aus dem Landesinnern. 
Auch zu diesem Verhältnis existieren keine genauen Zahlen. Die iranischen Behörden schieben 
irregulär einreisende Afghanen nach Möglichkeit umgehend nach Afghanistan zurück. Auch für 
Afghanen ohne legalen Aufenthalt in Iran besteht das Risiko einer Rückführung nach Afghanistan 
(SEM 29.8.2023). Abschiebungen finden in großer Zahl statt (IOM 11.4.2024), wobei die Abschie­
bung illegaler Einwanderer in großem Umfang entgegen der Meinung vieler Iraner schon immer 
auf der Agenda der Islamischen Republik stand. In den letzten Jahren wurden Hunderttausende 
der Einwanderer aus Iran abgeschoben, wobei zu ihrer Anzahl keine konsistenten Statistiken 
veröffentlicht wurden (Diaran 1.1.2024). Mit einer Ankündigung, alle Migranten ohne Papiere 
auszuweisen, wurden Abschiebungen Ende 2023 intensiviert (RFE/RL 18.10.2023). Zwischen 
September und Dezember 2023 betraf dies laut Taliban-Angaben über 345.000 Afghanen (TN 
163
169

11.12.2023). Anfang 2024 hat der iranische Innenminister erneut betont, dass Afghanen ohne 
Aufenthaltsdokumente des Landes verwiesen werden, auch zwangsweise (8am 24.2.2024).
Nach Schätzungen von UNHCR wurden 2023 rund 40 % der neu ankommenden Afghanen 
abgeschoben und Berichte von IOM legen nahe, dass jeden Monat rund 40.000 Afghanen an 
der Grenze abgewiesen wurden (USDOS 23.4.2024a). IOM führte die Zahl der Ausreisen von 
Afghanen aus Iran, die beispielsweise im März 2023 über jenen der Einreisen lag, vor allem auf 
„ systematische Pushbacks“ durch die iranischen Behörden zurück (IOM 26.5.2023). Die bislang 
ausführlichsten Informationen zu Pushbacks aus Iran stammen von Amnesty International (AI) 
und decken einen Zeitraum bis Mitte 2022 ab (SEM 29.8.2023). AI berichtet dabei über Fälle 
von zwangsweisen Rückschiebungen von Afghanen durch die iranischen Sicherheitsbehörden 
an der Grenze zu Afghanistan, ohne dass deren individueller Bedarf an internationalem Schutz 
bewertet worden wäre, und dokumentierte Fälle, bei denen die iranischen Sicherheitsbehör­
den das Feuer auf Afghanen eröffneten, die versuchten, die Grenze zu überqueren, und sie 
erschossen (AI 8.2022).
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zeigte sich besorgt über Berichte zur 
gewaltsamen Abschiebung einer großen Zahl von Afghanen seit August 2021 ohne individuelle 
Prüfung des Schutzbedarfs, und über Pushback-Operationen, die durch übermäßige Gewalt­
anwendung gekennzeichnet sind, ebenso wie über Berichte zur Inhaftierung von Ausländern 
ohne Papiere im Rahmen von Razzien, die zu Abschiebungen, auch von Kindern, führen kön­
nen, ohne dass ein Prüfverfahren durchgeführt wird (UNHRCOM 23.11.2023). Die iranischen 
Behörden haben keine Anstrengungen unternommen, um Opfer von Menschenhandel in dieser 
besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppe zu ermitteln oder zu identifizieren. Nach Angaben 
einer internationalen Organisation nahmen die Behörden später sowohl dokumentierte als auch 
undokumentierte Afghanen fest, denen die Einreise nach Iran gelungen war. Während sie sich in 
staatlichem Gewahrsam befanden, wurden einige der inhaftierten Migranten - darunter auch Kin­
der - schwer misshandelt, erhielten über längere Zeit keine Nahrung und kein Wasser und hatten 
keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, auch nicht zur Behandlung von Schusswunden, 
die sie an der Grenze von iranischen Behörden erlitten hatten (USDOS 15.6.2023b). UNHCR 
erwähnt mehrere „Transit- oder Deportationszentren“ entlang der iranisch-afghanischen Gren­
ze sowie „ formale Haftzentren“ in verschiedenen Städten. Diese Einrichtungen werden oft als 
überfüllt und schmutzig beschrieben, mit mangelnder Ernährung und medizinischer Versorgung 
(SEM 29.8.2023).
Andererseits arbeitet die Regierung an neuen Strategien und Maßnahmen, darunter auch einige 
Bestimmungen zum Thema Schutzbedürftigkeit. Ein Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass die 
iranischen Behörden schutzbedürftige Migrantengruppen wie Kinder, schwangere Frauen, ältere 
Menschen und kranke Migranten nicht abschieben werden (IOM 11.4.2024).
Quellen
■ 8am - Hasht-e Sobh (24.2.2024): Iran and Afghan Refugees: Mistreatment, Disrespect and Expulsion, 
https://8am.media/eng/iran-and-afghan-refugees-mistreatment-disrespect-and-expulsion/ , Zugriff 
28.2.2024
164
170

■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und 
abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschieb
ungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_(Stand_18.11.2022),_30.11.2022.pdf , 
Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich]
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(4.5.2020): Das Schulsystem im Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030055/Schulsystem Iran_-
Mai 2020.pdf, Zugriff 9.2.2023
■ AI - Amnesty International (8.2022): „They don’t treat us like humans“: Unlawful returns of Afghans 
from Turkey and Iran [ASA 11/5897/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078134/ASA115897
2022ENGLISH.pdf, Zugriff 5.2.2024
■ AJ - Al Jazeera (12.6.2022): What does the future hold for Afghan refugees in Iran?, https://www.alja
zeera.com/news/2022/6/12/what-does-the-future-hold-for-afghan-refugees-in-iran , Zugriff 9.2.2023
■ Asghari/RLI - Asghari, Shamin, Refugee Law Initiative (3.2024): Governance of Migration by Decree: 
Legal Life of Afghan Migrants in Iran, https://sas-space.sas.ac.uk/9859/1/WPS No. 70.pdf, Zugriff 
16.4.2024
■ Diaran - Diaran (1.1.2024): یم جارخا ار ینوناقریغ رجاهم دادعت هچ ناریا  ؟دنک [Wie viele illegale 
Einwanderer schiebt der Iran ab?], https://diaran.ir/12873/__/, Zugriff 17.4.2024
■ Diaran - Diaran (25.7.2022): ﺕﺭاک  شیامﺁ  17 و ﺭودص  هنﺍورپ  ﺭاک  [Antragskarte 17 und Ausstellung der  
Arbeitserlaubnis] , https://diaran.ir/8344/--17----/ , Zugriff 8.2.2023
■ Eurac - Eurac Research (3.7.2023): How Iran has just become the world’s main host country for 
refugees, https://www.eurac.edu/en/blogs/mobile-people-and-diverse-societies/how-iran-has-jus
t-become-the-world-s-main-host-country-for-refugees , Zugriff 28.2.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Iran, https://freedomhouse.org/country/i
ran/freedom-world/2024, Zugriff 1.3.2024
■ IOM - International Organization for Migration (11.4.2024): Information on the socio-economic situ­
ation for Afghan nationals in the Islamic Republic of Iran, Antwortschreiben per E-Mail
■ IOM - International Organization for Migration (5.2.2024): Afghanistan Cross-Border Mobility Report 
Two Years of Mixed Migration in Review (15 August 2021 - 15 August 2023), https://dtm.iom.int/re
ports/afghanistan-cross-border-mobility-report-two-years-mixed-migration-review-15-august-202
1-15?close=true, Zugriff 1.3.2024
■ IOM - International Organization for Migration (26.5.2023): IOM Comprehensive Action Plan for 
Afghanistan and Neighbouring Countries August 2021-December 2024 - 2023 Revision, https://
crisisresponse.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1481/files/uploaded-files/IOM Comprehensive Action Plan 
for Afghanistan and Neighbouring Countries - 2023 Revision.pdf, Zugriff 4.3.2024
■ IOM - International Organization for Migration (4.5.2022): INFORMATION on the socio-economic 
situation for Afghans in the Islamic Republic of Iran requested by the Austrian Federal Office for 
Immigration and Asylum
■ IRINTL - Iran International (3.12.2023): Iran Imposes Sweeping Ban On Afghan Nationals’ Entry, 
https://www.iranintl.com/en/202312033218, Zugriff 19.1.2024
■ IRINTL - Iran International (14.10.2023): Violence Against Afghan Refugees Causing Serious Con­
cerns In Iran, https://www.iranintl.com/en/202310143258, Zugriff 19.1.2024
■ IRINTL - Iran International (28.9.2023): Concerns Rise Over Growing Afghan Population In Iran, 
https://www.iranintl.com/en/202309275945, Zugriff 19.1.2024
■ IRNA - Islamic Republic News Agency, the (19.6.2023): Iran to set up major government department 
for immigrants, https://en.irna.ir/amp/85145288/, Zugriff 16.4.2024
■ KP - Khaama Press (25.2.2024): Over 6 million Afghan migrants reside in Iran: Iranian envoy, 
https://www.khaama.com/over-6-million-afghan-migrants-reside-in-iran-iranian-envoy/ , Zugriff 
4.3.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, 
https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen ambtsbericht Iran van september 2023.pdf, Zu­
griff 30.11.2023
■ Migrationsverket - Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (10.4.2018): Arbeitsübersetzung Lifos 
Bericht Afghanistan: Afghanistan: Afghanen im Iran (Afghanistan: Afghaner i Iran vom 10.4.2018, 
Version 3.0, S. 53), https://www.ecoi.net/en/file/local/1434046/5818_1528099872_afgh-ba-analyse
n-afghanen-im-iran-2018-05.pdf , Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich]
165
171

■ MMC - Mixed Migration Centre (3.2023): The Changing Dynamics of Afghan Migration after August 
2021, https://mixedmigration.org/wp-content/uploads/2023/03/266_Changing-Dynamics-Afghan-M
igration.pdf, Zugriff 29.2.2024
■ NRC - Norwegian Refugee Council (1.6.2023): Renewing key documents brings hope to Afghans in 
Iran, https://www.nrc.no/perspectives/2023/renewing-key-documents-brings-hope-to-afghans-in-i
ran/, Zugriff 29.2.2024
■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islami­
sche Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_ÖB-Bericht_2021.pdf, Zugriff 
7.2.2023 [Login erforderlich]
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.12.2023): Afghans Banned From 16 Provinces In Iran 
As Forced Exodus Continues, https://www.rferl.org/a/iran-afghans-banned-provinces/32713320.ht
ml, Zugriff 19.1.2024
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (18.10.2023): ’I’m Afraid’: Afghan Migrants Complain Of 
Rising Harassment, Violence In Iran, https://www.rferl.org/a/iran-afghanistan-migrants-violence/32
643181.html, Zugriff 19.1.2024
■ SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (29.8.2023): Afghanen: Einreise, Aufenthalt und 
Rückkehr, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/asien-nah
ost/irn/IRN-einreise-aufenthalt-afghanen-d.pdf.download.pdf/IRN-einreise-aufenthalt-afghanen-d.p
df, Zugriff 28.2.2024
■ SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (30.3.2022): Focus Pakistan/Iran/Türkei Situation 
afghanischer Migrantinnen und Migranten, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internation
ales/herkunftslaender/asien-nahost/afg/AFG-situation-migranten-d.pdf.download.pdf/AFG-situation
-migranten-d.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich]
■ Stimson - Stimson Center (24.10.2023): The Afghan Immigrant Crisis in Iran and the Rise of Afghan­
ophobia, https://www.stimson.org/2023/the-afghan-immigrant-crisis-in-iran-and-the-rise-of-afgha
nophobia/, Zugriff 19.1.2024
■ TN - Tolonews (11.12.2023): Over 345,000 Afghan Refugees Deported by Iran in Past 3 Months: 
Ministry, https://tolonews.com/afghanistan-186431, Zugriff 19.1.2024
■ TN - Tolonews (20.2.2023): Afghan Refugees Without Papers in Iran Banned from University Enrol­
ment, https://tolonews.com/afghanistan-182156, Zugriff 16.4.2024
■ UNGA - United Nations General Assembly (6.10.2023): Situation of human rights in the Islamic 
Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2100731/N2329059.pdf, Zugriff 27.2.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Are you a person that UNHCR 
Iran can support?, https://help.unhcr.org/iran/en/are-you-a-person-that-unhcr-iran-can-support/ , 
Zugriff 8.2.2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.b): Headcount Exercise, https:
//help.unhcr.org/iran/en/headcount-exercise/, Zugriff 9.2.2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.c): What are the movement restric­
tions for Afghan and Iraqi nationals in Iran?, https://help.unhcr.org/iran/en/what-are-the-movemen
t-restrictions-for-afghan-and-iraqi-nationals-in-iran/ , Zugriff 8.2.2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (28.1.2024): Financial scheme for 
Afghans, https://help.unhcr.org/iran/en/2024/01/28/announcement-on-a-new-financial-sch
eme-for-foreign-nationals/ , Zugriff 17.4.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (14.1.2024): UNHCR Iran: New Arrivals 
from Afghanistan - End December 2023, https://data.unhcr.org/en/documents/details/106053 , 
Zugriff 27.2.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (9.1.2024): IRAN Voluntary Repatri­
ation - January to December 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103015/Voluntary Repatriation 
dashboard - Jan to Dec 2023.pdf, Zugriff 27.2.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.12.2023): Operational Data Portal: 
Iran (Islamic Republic of), https://data.unhcr.org/en/country/irn#_ga=2.35569633.1958450366.1633
848450-1851780278.1615983680, Zugriff 27.2.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.12.2023): Education Away from Home, 
https://data.unhcr.org/en/documents/details/105138, Zugriff 16.4.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (19.11.2023): Announcement on head­
count slips, https://help.unhcr.org/iran/en/2023/11/19/announcement-on-headcount-slips/ , Zugriff 
17.4.2024
166
172

■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.8.2022): Announcement: For the 
attention of undocumented Afghan nationals who participated in the headcount exercise, https:
//help.unhcr.org/iran/en/2022/08/03/announcement-for-the-attention-of-undocumented-afghan-nat
ionals-who-participated-in-the-headcount-exercise/ , Zugriff 9.2.2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (26.10.2021): Announcement on Student 
Visas, https://help.unhcr.org/iran/en/2021/10/26/announcement-on-student-visas/ , Zugriff 9.2.2023
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (26.9.2021): Announcement on Services 
Available for the Undocumented, https://www.ecoi.net/de/dokument/2060978.html, Zugriff 2.2.2023
■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (23.11.2023): Concluding observations on 
the fourth periodic report of the Islamic Republic of Iran*, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101129
/G2323211.pdf, Zugriff 4.3.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024a): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107731.html, Zugriff 3.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.6.2023b): 2023 Trafficking in Persons Report: 
Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2093604.html, Zugriff 6.12.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023b): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023
24 Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-01-31 16:38
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; 
vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internatio­
naler Hilfsgelder zusammenhängt (WB 19.3.2024; vgl. UNDP 18.4.2023, NH 31.1.2024). Die 
humanitäre Lage bleibt angespannt (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024). Nach der Machtübernah­
me der Taliban waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen 
(IOM 1.9.2022; vgl. IR 17.8.2023). Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % 
der Bevölkerung) (IOM 1.9.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), so stieg diese Zahl bis Januar 2023 
auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen 
(mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig 
Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häu­
fige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im 
Land (UNOCHA 6.2024; vgl. EC 8.10.2024). Während Afghanistan gute Fortschritte bei der Auf­
rechterhaltung von Stabilität und Sicherheit gemacht zu haben scheint, hat sich die afghanische 
Wirtschaft von dem erheblichen Produktionsrückgang seit 2020 nicht erholt. Dies ist größtenteils 
auf eingeschränkte Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechun­
gen in Handel und Gewerbe, geschwächte und isolierte wirtschaftliche Institutionen und fast 
keine ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren 
zurückzuführen (UNDP 12.2023).
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder (USIP 8.8.2022; vgl. WB 10.2022) und 
im Jahr 2023 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung (USIP 
10.8.2023). Die Inflation ging zurück (WB 31.7.2023) und ging im April 2023 in eine Deflation 
über (WB 3.10.2023). Dies (FEWS NET 9.3.2024), in Verbindung mit günstigeren Wetterbe­
dingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln (FEWS NET 21.6.2024), führte zu Preis­
senkungen bei Lebensmitteln (REACH 21.6.2024; vgl. WFP 11.7.2024). In weiterer Folge sank 
die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 
40 % auf 29 % (WB 4.2024). Die Wirtschaft stagnierte in weiterer Folge jedoch (WB 4.2024; vgl. 
167
173

UNDP 7.3.2024) und die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist weiterhin durch Armut, 
Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet (WB 4.2024).
Laut einem Bericht des World Food Programmes hatten im Dezember 2023 38% der Haushalte 
im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufzuwenden, was ei­
nen Rückgang um 5% gegenüber September 2023 bedeutet. Zu diesen verbrauchsorientierten 
Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen 
von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei 
Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weite­
re Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme 
von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln 
(ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023), Kinderar­
beit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. 
FR24 28.2.2022).
ImHinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede 
zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. 
Aber auch die diesbezüglichen Quellen weichen teilweise voneinander ab. So gibt ein Experte 
aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul ca. 14.000 
AFN in Monat an Miete kostet. Für die Lebenserhaltungskosten einer fünf- bis sechsköpfigen 
Familie würde noch einmal ca. derselbe Betrag benötigt. Damit würde sich die monatlichen 
Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie auf ca. 28.000 AFN belaufen 
(STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Eine weitere in Afghanistan lebende Quelle gibt an, dass die 
monatlichen Lebenserhaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Be­
dingungen abhängig sind. Die folgende Tabelle zeigt monatliche Kosten für Alleinstehende und 
Familien für die verschiedenen Bereiche und unterscheidet zwischen städtischen und ländlichen 
Gebieten. Kosten in Afghani (AFN) mit Stand Dezember 2024 (RA KBL 7.12.2024):
Kategorie Städtische Gebiete Ländliche Gebiete
Alleinstehend Familie Alleinstehend Familie
Einfache 
Unterkunft
8.000 - 12.000 10.000 - 30.000 4.000 - 7.000 8.000 - 20.000
Lebensmittel 8.000 - 10.000 15.000 - 25.000 6.000 - 9.000 10.000 - 15.000
Hygiene­
produkte
500 - 1.000 1.000 - 1.500 200 - 500 800 - 1.000
Energiekosten 1.500 - 2.000 3.000 - 4.000 1.000 - 1.500 2.000 - 3.000
Verschiedene 
Ausgaben
2.000 - 3.000 3.000 - 6.000 1.000 - 2.000 1.500 - 3.000
Gesamt 20.000 - 28.000 32.000 - 66.500 12.000 - 20.000 22.300 - 42.000
Quelle 8: RA KBL 7.12.2024
Eine von IOM durchgeführte Befragung betreffend den monatlichen Lebenserhaltungskosten in 
Afghanistan ergab hingegen die folgenden Daten (IOM 2.12.2024).
168
174

Go to next pages