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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
II
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Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
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Inhalt
1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs. 4a AsylG 1
2 Länderspezifische Anmerkungen 1
3 Regionen Afghanistans 9
3.1 Kabul-Stadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
3.2 Nord-Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
3.3 West-Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
3.4 Zentral-Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
3.5 Ost-Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
3.6 Süd-Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
3.7 Erreichbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
4 Politische Lage 28
5 Sicherheitslage 37
5.1 Sicherheitsrelevante Vorfälle und zivile Opfer nach Provinzen (25.11.2023 - 
25.11.2024) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
5.2 Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten . . . . . . . 45
6 Zentrale Akteure 47
6.1 Taliban . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
6.2 Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition . . . . . . . . . . . . . 50
6.2.1 National Resistance Front (NRF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
6.2.2 Weitere Widerstandsbewegungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
6.3 Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
6.4 Al-Qaida und weitere bewaffnete Gruppierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
7 Rechtsschutz / Justizwesen 68
7.1 Familienrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
7.1.1 Eheschließung und Registrierung der Ehe / Scheidung . . . . . . . . . . 72
7.1.2 Staatsbürgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
8 Sicherheitsbehörden 76
9 Folter und unmenschliche Behandlung 77
10 Korruption 78
11 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 80
12 Wehrdienst und Zwangsrekrutierung 83
13 Allgemeine Menschenrechtslage 85
14 Meinungs- und Pressefreiheit 86
IV
4

15 Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit 89
16 Haftbedingungen 90
17 Todesstrafe 93
18 Religionsfreiheit 94
18.1 Schiiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
18.2 Apostasie, Blasphemie, Konversion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
19 Ethnische Gruppen 98
19.1 Paschtunen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
19.1.1 Paschtunwali . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
19.2 Tadschiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
19.3 Hazara . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
19.4 Usbeken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
19.5 Kutschi-Nomaden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
20 Relevante Bevölkerungsgruppen 110
20.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
20.1.1 Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen . . . . . . . . . . 116
20.1.2 Bildung für Frauen und Mädchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
20.1.3 Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangs­
ehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
20.2 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
20.2.1 Schulbildung in Afghanistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
20.3 Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen 130
20.4 Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein 134
20.5 Sexuelle Orientierung und Genderidentität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
20.6 Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen . . . . . . . . . 138
21 Bewegungsfreiheit 140
22 IDPs und Flüchtlinge 142
23 Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan 142
23.1 Afghanische Flüchtlinge in Pakistan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
23.2 Afghanen in Iran . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
24 Grundversorgung und Wirtschaft 167
24.1 Armut und Lebensmittelunsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
24.2 Wohnungsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
24.3 Arbeitsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182
24.4 Bank- und Finanzwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
25 Medizinische Versorgung 188
V
5

25.1 Zugangsbedingungen für Frauen und Mädchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
26 Rückkehr 193
26.1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates . . . . . . . . . . . . . . 195
27 Dokumente 197
28 Impressum 202
28.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
28.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
28.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
VI
6

1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs. 4a AsylG
Letzte Änderung 2022-05-04 08:51
Erläuterung
Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs. 4a AsylG festge­
schriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „ wesentlicher, dauerhafter Verände­
rungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung 
maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation ver­
wendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, 
im o. g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.
Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden 
einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen 
Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendoku­
mentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes 
festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendoku­
mentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik.
Verbesserung i.S. § 3 Abs. 4a AsylG
Titel Kapitel
Ein Vergleich der Informationen zu asylrele­
vanten Themengebieten in der vorliegenden 
Länderinformation mit jenen der vormals ak­
tuellen Länderinformation hat ergeben, dass 
es zu keinen, wie im § 3 Abs. 4a AsylG be­
schriebenen Verbesserungen in Afghanistan 
gekommen ist.
               
2 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-01-31 16:37
Quellenangabe und -verwendung
Administrative Einheiten (Distrikte und Provinzen von Afghanistan):
• NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (7.2024): Estimated Po­
pulation of Afghanistan 2023-24, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
Angaben zur Anzahl der Distrikte, den Distriktgrenzen und der administrativen Zugehörigkeit 
der Distrikte variieren mitunter. Die Staatendokumentation stützt sich hier auf die regelmäßigen 
Veröffentlichungen der NSIA.
Temporäre Distrikte sind Verwaltungseinheiten, die nach Inkrafttreten der Verfassung 2004 vom 
Präsidenten aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, aber noch nicht vom Parlament 
beschlossen wurden (AAN 14.4.2020).
1
7

Die Transkription afghanischer Eigennamen erfolgt im Allgemeinen nicht nach universell ange­
wandten Regeln. Im Folgenden wurde im Sinne einer Einheitlichkeit bezüglich der Distriktnamen 
weitgehend die Schreibweise der NSIA übernommen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, 
dass Variationen möglich und üblich sind.
Regionen Afghanistans
Bei der regionalen Darstellung Afghanistans werden die 34 Provinzen in fünf Regionen (No
rd- , Ost- , West- , Süd-  und Zentral-Afghanistan ) aufgeteilt, wobei neben den regionalen 
Gegebenheiten auch sämtliche Distrikte aufgezählt werden.
Grafiken und Tabellen des OSIF-Projektes
Die in diesem Produkt abgebildeten und entsprechend gekennzeichneten Grafiken bzw. Ta­
bellen in den Kapiteln und Unterkapiteln zur Sicherheitslage  sowie zu Grundversorgung und 
Wirtschaft wurden vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellt. Die den Grafiken zu­
grunde liegenden Daten stammen aus folgenden externen Quellen: Armed Conflict Location and 
Event Data (ACLED), Uppsala Conflict Data Program (UCDP) bzw. dem World Food Programme 
(WFP).
Das OSIF-Projekt bereitet die zur Verfügung stehenden Daten so auf, dass eine Visualisierung 
der relevanten Themen für die Herkunftslanddarstellung ermöglicht wird. Die Darstellung und 
Hervorhebung bestimmter Aspekte wurde in enger Absprache mit den zuständigen Länderex­
perten festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass unsere Arbeitsmethodik, wie auch in allen 
anderen Produkten der Staatendokumentation, auf einer neutralen und objektiven Herange­
hensweise basiert, bei der die präzise und sachlich korrekte Darstellung der Daten angestrebt 
wird. Der genaue Betrachtungszeitraum ist in der Grafik bzw. in der Beschreibung der Grafik 
angegeben. Die in den Grafiken verwendeten Farben haben keine politischen, rechtlichen oder 
andere Konnotationen. Die Farbauswahl wurde nach ästhetischen und didaktischen Gesichts­
punkten getroffen, um die Daten so klar und verständlich wie möglich darzustellen. Für die 
Visualisierung der Daten wurde das Tool Datawrapper benutzt.
Die im Rahmen des Projekts erstellten Grafiken erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 
Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung kann eine fehlerfreie Darstellungseitens des 
OSIF-Projekts nicht garantiert werden.
Informationen zu den verwendeten Daten bzw. der zu Grunde liegenden Methodologie von 
ACLED und UCDP können den nachfolgenden Quellen entnommen werden:
• Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) Codebook (ACLED 3.10.2024)
• UCDP Georeferenced Event Dataset Codebook Version 24.1 (UCDP 19.3.2024)
Daten ACLED
ACLED erklärt die Methodik, die für die Kodierung und Überwachung der Daten in einem Code­
buch und in einer spezifischen Methodik für Afghanistan angewendet wird (ACLED 3.10.2024).
2
8

Derzeit überprüfen ACLED-Forscher jede Woche etwa 110 Quellen in Englisch, Dari/Farsi, 
Paschtu und Arabisch, um die umfassendste Datenbank über politische Gewalt und Demons­
trationsaktivitäten in Afghanistan bereitzustellen. Davon sind fast zwei Drittel der Quellen auf 
Englisch und der Rest in den Landessprachen (Dari/Farsi und Paschtu) verfasst, wobei einige 
Quellen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen auf Arabisch verfasst sind (ACLED 
2.2022).
ACLED weist darauf hin, dass der Leser einige Einschränkungen beachten sollte, darunter die 
Tatsache, dass die meisten Daten auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Sekundärberichte 
erhoben werden. Daher spiegeln die Daten zum Teil die Berichterstattung und die Prioritäten der 
Medien und internationalen Organisationen wider. Dies kann dazu führen, dass das Ausmaß 
von Ereignissen von nicht strategischer Bedeutung (z. B. Konflikte auf niedriger Ebene oder 
Ereignisse in sehr abgelegenen Gebieten) unterschätzt wird. ACLED begegnet dieser Mög­
lichkeit, indem es Datenquellen trianguliert, um Berichte von humanitären und internationalen 
Organisationen einzubeziehen, anstatt nur Medienberichte, und indem es Feldüberprüfungen 
durchführt, bei denen es lokalen Organisationen und Partnern Daten vorlegt, um ihre Gültig­
keit unter Menschen zu bewerten, die direkt in von Konflikten betroffenen Kontexten arbeiten 
(ACLED 1.2015).
ACLED sammelt und erfasst gemeldete Informationen über politische Gewalt, Demonstrationen 
(Ausschreitungen und Proteste) und andere ausgewählte gewaltfreie, politisch wichtige Ereig­
nisse. Ziel ist es, die Art, Häufigkeit und Intensität von politischer Gewalt und Demonstrationen 
zu erfassen. Politische Gewalt ist definiert als die Anwendung von Gewalt durch eine Gruppe 
mit einem politischen Ziel oder einer politischen Motivation oder mit eindeutigen politischen 
Auswirkungen. Ein Ereignis politischer Gewalt ist eine einzelne Auseinandersetzung, bei der 
eine oder mehrere Gruppen Gewalt für ein politisches Ziel anwenden (ACLED 3.10.2024).
ACLED kategorisiert „ sicherheitsrelevante Vorfälle“ in: Battles, Explosions/remote violence, vio­
lence agains civilians, protests, riots und strategic developments (ACLED 3.10.2024). In der 
vorliegenden Tabelle im Kapitel Sicherheitsrelevante Vorfälle und zivile Opfer (25.11.2023 - 
25.11.2024) wurden nur Vorfälle inkludiert, die den drei Kategorien Battles (Kämpfe), Explo­
sions/remote violence (Explosionen/ferngesteuerte Gewalt), violence against civilians (Gewalt 
gegen Zivilisten) zugerechnet wurden. In der letzten Veröffentlichung des Afghanistan Country 
Focus von EUAA (European Union Agency for Asylum) wurde dieselbe Auswahl vorgenommen 
(EUAA 1.11.2024).
Definitionen laut ACLED:
• Battle (Kampf): eine gewaltsame Interaktion zwischen zwei politisch organisierten bewaff­
neten Gruppen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort zwischen 
bewaffneten und organisierten staatlichen, nicht-staatlichen und externen Gruppen und 
in jeder Kombination daraus stattfindet. Es gibt keine Mindestzahl an Todesopfern, damit 
ein Vorfall berücksichtigt wird. Subkategorien im Zusammenhang mit „ Kämpfen“ werden 
entsprechend dem Ergebnis des Ereignisses bezeichnet und bestehen aus „ bewaffnetem 
3
9

Zusammenstoß“, „ Regierung erobert Gebiet zurück“ und „ nicht-staatlicher Akteur erobert 
Gebiet“ (ACLED 3.10.2024).
• Explosions/remote violence (Explosionen/ferngesteuerte Gewalt): Vorfälle, bei denen 
eine Seite Waffentypen einsetzt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit weitreichende Zerstörun­
gen anrichten können. Die mit „ Explosionen/Gewalt aus der Ferne“ verbundenen Unterereig­
nistypen sind „ Chemiewaffe“, „ Luft-/Drohnenangriff“, „ Selbstmordattentat“, „ Beschuss/Artil­
lerie-/Raketenangriff“, „ Ferngezündeter Sprengsatz/Landmine/IED“ und „ Granate“ (ACLED 
3.10.2024).
• Violence against civilians (Gewalt gegen Zivilisten): Gewalttätige Ereignisse, bei denen 
eine organisierte bewaffnete Gruppe absichtlich Gewalt gegen unbewaffnete Nichtkom­
battanten anwendet, und Versuche, Schaden zuzufügen (z. B. Schläge, Schüsse, Folter, 
Vergewaltigung, Verstümmelung) oder gewaltsames Verschwindenlassen von zivilen Ak­
teuren. Unterereignisse im Zusammenhang mit „ Gewalt gegen Zivilisten“ sind: „ sexuelle 
Gewalt“, „Angriff“ und „ Entführung/Verschwindenlassen“. Es ist zu beachten, dass nicht jede 
Gewalt gegen Zivilisten unter diese Kategorie fällt, da Zivilisten auch als „ Kollateralschaden“
bei „ Explosionen“ und „ Kämpfen“ zu Schaden kommen können. In solchen Fällen wird kein 
gesondertes Ereignis für Zivilisten erfasst, obwohl die Zahl der Todesopfer steigt (ACLED 
3.10.2024).
Weitere Informationen zu Methodologie, Definitionen und Datengrundlage können den hier 
zitierten Publikationen von ACLED entnommen werden.
Daten UCDP
Das Uppsala Conflict Data Program (UCDP) ist ein „ Datenerfassungsprojekt für Bürgerkriege“
(UCDP o.D.a). UCDP stellte dem OSIF-Projekt der Staatendokumentation einen georeferen­
zierten Ereignisdatensatz (GED) für den Zeitraum 15.8.2021 - 30.11.2024 zur Verfügung (UCDP 
9.12.2024). Die Methodik von UCDP wird auf der Website sowie im GED-Codebuch erläutert 
(UCDP 19.3.2024). Die Analyseeinheit des UCDP ist das „ event“ (Ereignis), das definiert ist als 
ein Vorfall, bei dem bewaffnete Gewalt von einem organisierten Akteur gegen einen anderen 
organisierten Akteur oder gegen Zivilisten eingesetzt wurde und der an einem bestimmten Ort 
und zu einem bestimmten Zeitpunkt mindestens einen direkten Todesfall zur Folge hatte. Dies 
führt unter anderem zu scheinbar niedrigen Schätzungen, da eine Reihe von Faktoren verhin­
dern können, dass ein potenzielles Konfliktgeschehen in die UCDP GED aufgenommen wird, 
z. B. unklare Akteure oder Unsicherheit darüber, ob es zu Todesfällen gekommen ist (UCDP 
o.D.b).
Die Grundlage für die Datenerfassung bilden Suchanfragen, die über den Dow Jones Factiva-
Aggregator laufen. Diese Ereignisdatensuche ruft alle Artikel innerhalb bestimmter Parameter 
ab, in diesem Fall alle Nachrichtenberichte, die Informationen über getötete oder verletzte Per­
sonen enthalten. Welche Medienquellen herangezogen werden, hängt davon ab, wie ausführlich 
sie über den spezifischen Konflikt und/oder die Region berichten. Andere lokale und spezia­
lisierte Nachrichtenquellen oder Social-Media-Kanäle, die über Konfliktereignisse berichten, 
werden ebenfalls hinzugefügt, um die Berichterstattung weiter zu verbessern. Da viele dieser 
4
10

Berichte denselben Vorfall doppelt abdecken oder über Vorfälle berichten, die nicht den Auf­
nahmekriterien von UCDP entsprechen, werden jährlich etwa 10.000 bis 12.000 Ereignisse 
kodiert. UCDP konsultiert auch Berichte und Daten von Nichtregierungsorganisationen (NGO) 
und internationalen Organisationen (wie den Vereinten Nationen), Fallstudien, Berichte von 
Wahrheitskommissionen, historische Archive und andere Informationsquellen (UCDP o.D.b).
Das UCDP liefert für jedes Ereignis drei Schätzungen für Todesfälle - eine niedrige Schätzung, 
eine bestmögliche Schätzung und eine hohe Schätzung. Darüber hinaus liefert das UCDP 
eine Schätzung der Zahl der zivilen Todesfälle (UCDP 19.3.2024). Laut UCDP ist es ziemlich 
wahrscheinlich, dass es mehr Todesfälle gibt als in der besten Schätzung angegeben, aber es 
ist sehr unwahrscheinlich, dass es weniger gibt (UCDP o.D.b).
Die strengere Definition eines Ereignisses des UCDP schließt gewalttätige Vorfälle aus, die von 
ACLED erfasst werden. Dies schließt die Option von ACLED ein, gewalttätige Ereignisse „ nicht 
identifizierten bewaffneten Gruppen“ zuzuordnen. Der Unterschied in den Definitionen ist ein 
Erklärungsfaktor dafür, warum die Zahl der von ACLED erfassten Ereignisse deutlich höher sein 
kann als die Zahl der von UCDP erfassten Ereignisse (EUAA 1.11.2024).
Studien zu sozio-ökonomischen Faktoren von ATR Consulting
Im Auftrag der Staatendokumentation führte ATR Consulting, ein in Kabul ansässiges Bera­
tungsunternehmen, das sich auf Überwachung, Bewertung und Lernen spezialisiert hat, im 
November 2021 eine Studie zu sozio-ökonomischen Faktoren in den Städten Kabul, Herat und 
Mazar-e Sharif durch. ATR Consulting befragte hierbei 150 männliche und 150 weibliche Haus­
haltsmitglieder der Altersgruppe 16-35 Jahre. Insgesamt wurden 30 Gemeinden (10 Gemeinden 
in den drei Städten) für die Stichprobenziehung ausgewählt. Die Gemeinden wurden mithilfe ei­
nes Zufallsprotokolls nach Sprache, ethnischer Zugehörigkeit und sozio-ökonomischem Status 
ausgewählt. Anfang November 2021 wurden insgesamt 150 Frauen und 150 Männer persönlich 
befragt, wobei 100 Befragte aus jeder Stadt stammten und die Geschlechter gleichmäßig verteilt 
waren. Für weitere Informationen zu Methodologie und Ergebnissen sei auf die nachfolgend 
zitierte Studie verwiesen (ATR/STDOK 18.1.2022).
Im Dezember 2022 führte ATR Consulting im Auftrag der Staatendokumentation eine weitere 
Studie durch, diesmal wurden ausschließlich Bewohner von Kabul befragt. ATR Consulting 
befragte hier 334 Männer und 172 Frauen im Alter zwischen 15 und 35 Jahren persönlich. Für 
weitere Informationen zu Methodologie und Ergebnissen sei auf die nachfolgend zitierte Studie 
verwiesen (ATR/STDOK 3.2.2023).
Eine weitere Studie wurde von ATR Consulting im Jahre 2024 durchgeführt. Diese fand ebenso 
in Kabul statt. Die Umfrage wurde unter insgesamt 294 Befragten im Alter zwischen 16 und 35 
Jahren in Kabul durchgeführt. Die Datenerhebung erfolgte mittels computergestützter Telefon­
interviews zwischen 13.11.2024 und 27.11.2024. Herausforderungen bestanden zum einen im 
Hinblick darauf, dass viele Nummern nicht erreicht werden konnten und zum anderen darauf, 
dass viele weibliche Teilnehmer keinen oder nur einen zeitlich begrenzten Zugang zu ihren 
5
11

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