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■ UNSC - United Nations Security Council (1.6.2023b): Letter dated 23 May 2023 from the Chair of 
the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the 
President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093255/N2312536.pdf, Zugriff 
18.8.2023
■ UNSC - United Nations Security Council (26.5.2022): Letter dated 25 May 2022 from the Chair of 
the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988 (2011) addressed to the 
President of the Security Counci, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N22/333/77/
PDF/N2233377.pdf?OpenElement, Zugriff 9.1.2023
■ USIP - United States Institute of Peace [USA] (21.6.2022): Five Things to Watch in the Islamabad-
Pakistani Taliban Talks, https://www.usip.org/publications/2022/06/five-things-watch-islamabad-pak
istani-taliban-talks, Zugriff 17.1.2023
■ VOA - Voice of America (2.8.2022): US Drone Strike in Afghanistan Kills Al-Qaida Leader, https:
//www.voanews.com/a/us-kills-al-qaida-leader-aymen-al-zawahiri-sources-say-/6682822.html , 
Zugriff 17.1.2023
7 Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen 
und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, 
dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssyste­
me zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. 
Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, 
einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 
4.2024).
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 
2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive 
Werte enthält. Die juristischen und politikwissenschaftlichen Fakultäten sowie die Scharia waren 
zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von 
jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsan­
wälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft 
zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen 
Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. 
Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem ein­
geführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen 
und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).
Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten 
ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung 
auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane 
aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend 
verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, 
anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den 
vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen 
Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl 
als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die 
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Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, 
die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024).
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kon­
trolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und setzten die 
Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022). Bisher haben sich die Taliban noch nicht 
zu den Gesetzen geäußert, insbesondere nicht zu den Strafgesetzen, zur nationalen Sicherheit 
und zu den Gerichten (STDOK/Nassery 4.2024). Ein Experte für islamisches Recht schließt aus 
den Äußerungen der Taliban, dass sie diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten 
Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und 
erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Association of De­
fense Lawyers und der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere 
schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024).
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechts­
system (USDOS 15.5.2023; vgl. STDOK/Nassery 4.2024), und derzeit verfügt das Land nicht 
über einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen, ein Justizsystem oder Durchsetzungsme­
chanismen. Den Taliban zufolge bleiben Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 
erlassen wurden, in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (USDOS 15.5.2023; 
vgl. AA 26.6.2023). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leit­
linien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 
15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023), die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vor­
herrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 
15.5.2023).
Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justiz­
system seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber 
keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So 
wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der 
Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfah­
rungen mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 26.6.2023). 
Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und „ Muftis“
an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Paki­
stan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den 
Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat 
und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder 
Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).
Des weiteren kam es zur Absetzung von Richterinnen und Anwältinnen und es werden keine 
Lizenzen mehr an Strafverteidigerinnen vergeben (STDOK/Nassery 4.2024).
Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, 
aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes 
Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.6.2023). Taliban-Mitglieder 
haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht 
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im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der 
beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für 
den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von 
der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer 
Religionen als des Islams „ ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der 
Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können“, eine Bestimmung, die die Taliban 
ablehnen (USDOS 15.5.2023).
Die Taliban haben Anfang Juli 2023 ein Tonband veröffentlicht, das dem Emir Hibatullah Akh­
undzada zugeschrieben wird, der offenbar eine Predigt nach dem Eid al-Adha-Gebet am Mitt­
woch in Kandahar gehalten hat. Darin verkündet dieser, dass ein neues Rechtssystem auf 
der Grundlage der Scharia und Hanafi-Rechtsprechung von den entsprechenden Ministerien 
und der Talibanführung ausgearbeitet wird. Damit werden die unter der ehemaligen Verfassung 
geltenden Gesetze, u. a. auch gesonderte schiitische Rechtsprechung, ersetzt. Er erklärte, in 
Afghanistan gebe es jetzt ein vollständiges islamisches System, die Sicherheit sei gewährleistet, 
und in keinem Teil des Landes herrsche Unordnung oder Ungehorsam. Die meisten Angelegen­
heiten des Landes werden nun auf der Grundlage von Richtlinien und Dekreten geregelt, die dem 
Emir zugeschrieben werden. Er sagte, „ unter der Herrschaft des Islamischen Emirats wurden 
konkrete Maßnahmen ergriffen, um Frauen von vielen traditionellen Unterdrückungen zu befrei­
en“.In der Paschto- und Dari-Fassung der Botschaft begrüßt der oberste Taliban-Führer auch die 
Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen 
oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht (BAMF 31.12.2023).
Im November 2022 ordnete Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada die Umset­
zung der Scharia inklusive Körperstrafen wieder an (AA 26.6.2023). Seitdem wurden zahlreiche 
öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 26.6.2023). 
Diese Strafe wurde u. a. für Drogen- und Alkoholkonsum (AA 26.6.2023) oder für „ moralische“
Verbrechen verhängt (AMU 12.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023). Am 7.12.2022 kam es zur ers­
ten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 
7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es 
zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024).
Anmerkung.: Für weitere Informationen zum Rechtssystem unter den Taliban sei auf den The­
menbericht der Staatendokumentation „Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban“
verwiesen (STDOK/Nassery 4.2024). Dieser ist auch über die Plattform COI-CMS verfügbar.
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec
oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.10.2021): Auswaärtiges Amt, Bericht uüber die Lage in 
Afghanistan (Stand: 21.10.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062872/Auswärtiges_Amt,_Ber
icht_über_die_Lage_in_Afghanistan_(Stand_21.10.2021),_22.10.2021.pdf, Zugriff 19.3.2024 [Login 
erforderlich]
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■ ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (26.2.2024): Story taliban carry double public 
execution stadium southeastern afghanistan, https://abcnews.go.com/International/wireStory/talib
an-carry-double-public-execution-stadium-southeastern-afghanistan-107439878 , Zugriff 26.2.2024
■ AI - Amnesty International (23.2.2024): Afghanistan: Taliban must halt all executions and abolish 
death penalty, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/02/afghanistan-taliban-must-halt-all-e
xecutions-and-abolish-death-penalty , Zugriff 26.2.2024
■ AI - Amnesty International (7.12.2022): Afghanistan: Amnesty International condemns public exe­
cution by the Taliban, https://www.ecoi.net/en/document/2083619.html, Zugriff 15.12.2022
■ AJ - Al Jazeera (20.6.2023): Afghanistan’s Taliban publicly executes man convicted of murder, 
https://www.aljazeera.com/news/2023/6/20/afghanistans-taliban-publicly-executes-man-convicted
-of-murder, Zugriff 26.2.2024
■ AMU - Amu Tv (12.7.2023): Four people flogged in public in Kabul’s Paghman district, https://amu.
tv/56222, Zugriff 30.1.2024
■ AP - Associated Press (20.6.2023): Taliban carry out 2nd known public execution since seizing power 
in Afghanistan, https://apnews.com/article/afghanistan-taliban-public-execution-f224fd940a8ce34
7bc89eb08f7d77325, Zugriff 26.2.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.12.2023): Briefing Notes Zu­
sammenfassung: Afghanistan - Juli bis Dezember 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nod
es/29188455, Zugriff 22.1.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (24.2.2022): Afghanistan: Freedom in the World 2022 Country Report, https:
//freedomhouse.org/country/afghanistan/freedom-world/2022, Zugriff 15.12.2022
■ Hakimi/Sadat - Aziz Hakimi, Masooma Sadat (2020): Legal reform or erasure of history? The politics 
of moral crimes in Afghanistan, Central Asian Survey, https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080
/02634937.2019.1707510, Zugriff 26.1.2023
■ Rawadari - Rawadari (4.6.2023): Justice Denied: An Examination of the Legal and Judicial System 
in Taliban-Controlled Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2023/06/RW_Rule-of-L
aw-Report-English.pdf, Zugriff 22.3.2024
■ STDOK/Nassery - Nassery, Idris (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen 
und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Afghan 
legal system under the Taliban, https://www.ecoi.net/en/document/2106982.html, Zugriff 10.4.2024
■ STDOK/VQ AFGH - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Öster­
reich], Journalist aus Afghanistan [Vertrauliche Quelle 1] (4.2024): Themenbericht der Staatendoku­
mentation: Pashtuns and the Pashtunwali, https://www.ecoi.net/en/document/2106990.html, Zugriff 
10.4.2024
■ UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implica­
tions for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S
_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023
7.1 Familienrecht
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
Die Regelungen zum afghanischen Familienrecht für die sunnitische Mehrheit sind im afgha­
nischen Zivilgesetzbuch von 1977 festgeschrieben (Musawa 2.2020; vgl. ZGB AFGH 2014). 
Für die schiitische Minderheit in Afghanistan gilt seit 2009 das schiitische Personenstandsrecht 
(Musawa 2.2020; vgl. SPSR AFGH 4.2009).
Einem in Afghanistan tätigen Rechtsanwalt zufolge gab es nie eine offizielle Ankündigung über 
die Aussetzung des afghanischen Zivilschutzbuches und des schiitischen Personenrechts, aber 
auch keine offizielle Anerkennung (RA KBL 11.3.2024), wobei eine andere Quelle berichtet, 
dass dieses Gesetz durch die Taliban außer Kraft gesetzt wurde und dass alle Fälle, die Schii­
ten betreffen, nach der Hanafi-Rechtsprechung behandelt werden (Rawadari 4.6.2023). Der in 
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Afghanistan tätige Rechtsanwalt führt dazu aus, dass die Gerichte bei zivilrechtlichen Angele­
genheiten nicht klar unterscheiden, auf welche rechtliche Grundlage (Bücher der Hanafi-Schule, 
afghanisches Zivilgesetz, schiitisches Personenstandsrecht) sie sich stützen.Der Anwalt selbst 
gibt an, sich weiterhin auf das Zivilgesetz und das schiitische Personenstandsrecht zu beziehen, 
solange es nicht im Widerspruch zur Hanafi-Rechtsprechung steht [Anm.: Die Staatendoku­
menation kann hierbei keine Aussagen zur Repräsentativität dieser Vorgehensweise treffen 
bzw. inwieweit dies eine gängige Praxis unter Anwälten in Afghanistan ist] (RA KBL 11.3.2024). 
Im Zusammenhang mit dem Mangel an juristischem Wissen der von den Taliban ernannten 
Richter (Rawadari 4.6.2023) kommt es inder Praxis zu unterschiedlichen Vorgehensweisen der 
Gerichte, Behörden und Richter (RA KBL 11.3.2024; vgl. Rawadari 4.6.2023).
Quellen
■ Musawa - Musawa: For equality in the Family (2.2020): Thematic Report on Article 16, Muslim 
Family Law and Muslim Women’s Rights in Afghanistan, https://www.musawah.org/wp-content/upl
oads/2020/02/Afghanistan-Thematic-Report-2020-CEDAW75.pdf , Zugriff 25.1.2023
■ RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (11.3.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und 
Dokumenten in Afghanistan - Zusatzinformationen, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der 
Staatendokumentation auf
■ Rawadari - Rawadari (4.6.2023): Justice Denied: An Examination of the Legal and Judicial System 
in Taliban-Controlled Afghanistan, https://rawadari.org/wp-content/uploads/2023/06/RW_Rule-of-L
aw-Report-English.pdf, Zugriff 22.3.2024
■ SPSR AFGH - Schiitisches Personenstandsrecht [Afghanistan] (4.2009): Shiite Personal Status 
Law 2009 (Übersetzung durch USAID - United States Agency for International Developmen), https:
//www.refworld.org/pdfid/4a24ed5b2.pdf, Zugriff 25.1.2023
■ ZGB AFGH - Zivilgesetzbuch [Afghanistan] (2014): Afghan Civil Law of the Republic of Afghanistan 
5.1.1997 (Übersetzung durch Afghanistan Legal Education Project, Stanford Law School), https://
www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5a6f2bce4&skip=0&query=civil law
&coi=AFG, Zugriff 25.1.2023
7.1.1 Eheschließung und Registrierung der Ehe / Scheidung
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
Eheschließung
Sowohl nach dem Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB AFGH 2014) wie auch nach dem schiitischen 
Personenstandsregister ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre 
(SPSR AFGH 4.2009; vgl. RA KBL 19.2.2024). Allerdings sind Eheschließungen nach dem 
Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich (Musawa 2.2020). 
So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat 
von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt 
(ZGB AFGH 2014; vgl. Musawa 2.2020). Das schiitische Personenstandsregister schreibt vor, 
dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, 
wenn „ die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist“. Das schiitische 
Personenstandsregister legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung 
nicht genehmigt werden darf (Musawa 2.2020; vgl. SPSR AFGH 4.2009).
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Laut afghanischem Zivilgesetzbuch Artikel 77 ist eine Ehe ein rechtsgültiger Vertrag, wenn alle 
rechtlichen Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind (RA KBL 19.2.2024). Dies sind:
• Angebot und Annahme müssen von den Vertragsparteien oder ihren Vormündern oder 
Vertretern korrekt vorgenommen werden
• Anwesenheit zweier Zeugen
• Fehlen eines dauerhaften oder vorübergehenden rechtlichen Hindernisses zwischen den 
heiratenden Parteien (RA KBL 19.2.2024)
Im Allgemeinen wird eine Ehe zu Hause oder in einem Hotel von den Paaren vor einem religiösen 
Geistlichen (Mullah) geschlossen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind (RA KBL 
19.2.2024).
Darüber hinaus werden bei einer Eheschließung folgende Punkte berücksichtigt:
• Anwesenheit beider Parteien (Ehemann und Ehefrau) oder ihrer Vertreter, in fast allen Fällen 
wird die Ehefrau durch einen Vertreter vertreten
• Willensbekundung und Absicht der Parteien, die Ehe zu schließen
• Einigung der Parteien oder ihrer Vertreter über die Höhe der Mitgift des Mannes an die Frau
• Anwesenheit von Zeugen für die Zeugenaussage
• Erledigung der religiösen Formalitäten
• Ausstellen einer traditionellen (inoffiziellen) Heiratsurkunde (RA KBL 19.2.2024)
Ehen, die außerhalb Afghanistans geschlossen wurden, sind gültig wenn die einschlägigen 
Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem die Eheschließung stattfindet, eingehalten bzw. 
angewendet und die Artikel 70, 71 und 77 des afghanischen Zivilgesetzbuches eingehalten 
wurden (RA KBL 19.2.2024).
Registrierung der Ehe
Für die Registrierung der Ehe wird Folgendes benötigt:
• Schriftlicher Antrag auf Eintragung der Eheschließung
• Ausweisdokumente (Tazkira) des Ehemanns, der Ehefrau und der Zeugen
• Fotos des Ehemanns, der Ehefrau und der Zeugen
• Anwesenheit des Ehemanns und der Ehefrau sowie von Zeugen
• Zahlung einer amtlichen Gebühr
• Ordnungsgemäß beglaubigte Vollmacht, falls eine der Parteien durch einen Anwalt vertreten 
wird. Das weitere Verfahren wird durch amtliche Schreiben abgewickelt (RA KBL 19.2.2024)
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Das Gericht, bei dem die Eheschließungen registriert werden, gibt keine öffentlichen Informatio­
nen über die Zahl der registrierten Eheschließungen heraus, sodass keine Informationen über 
die Zahl der registrierten Eheschließungen verfügbar sind. Bekannt ist, dass die Zahl der nicht 
registrierten Eheschließungen bei Weitem höher ist als die Zahl der registrierten Eheschließun­
gen in Afghanistan. Meistens beantragen Paare, die ins Ausland reisen wollen oder bei denen 
es um Erbschaften oder Rentenleistungen geht, ihre Ehen zu registrieren. Die Nachfrage nach 
der Registrierung von Ehen ist jedoch in den letzten Jahren gestiegen. Ehen, die in Afghanistan 
nicht registriert werden, haben dennoch Gültigkeit. Die meisten Ehen werden nicht registriert 
(bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen 
(Mullah) geschlossen wurden. Es ist nicht in allen Fällen vorgeschrieben, eine Ehe in Afghani­
stan zu registrieren. Wenn die Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau jedoch behördliche 
Verfahren betrifft, muss die Ehe registriert werden, damit sie später als Ehemann und Ehefrau 
geführt werden kann. Ehen können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. 
Für die Eintragung einer Ehe zu einem späteren Zeitpunkt sind die gleichen Informationen und 
Unterlagen erforderlich [Anm.: siehe oben]. Die Registrierung einer Ehe kann auch in Abwesen­
heit des Ehemannes oder der Ehefrau geschehen, durch Beauftragung eines Anwalts, der die 
Ehe in ihrem Namen abschließt bzw. registriert (RA KBL 19.2.2024).
Nach der Scharia darf ein muslimischer Mann eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die 
Frau muss erst konvertieren, wenn sie nicht einem Glauben anhängt, der entweder dem Koran, 
der Thora, der Bibel oder dem Zabur (Buch David oder Psalmen) folgt. Es ist illegal, dass eine 
muslimische Frau einen nicht-muslimischen Mann heiratet (USDOS 15.5.2023).
Die Registrierung von Ehen ist in allen Provinzen möglich, allerdings mit einigen Einschrän­
kungen. Das für die Eintragung der Eheschließung zuständige Gericht in jeder Provinz nimmt 
jeweils nur eine begrenzte Anzahl von Anträgen auf Eintragung der Eheschließung an und setzt 
die Annahme weiterer Anträge aus, bis die ersten Anträge bearbeitet worden sind, und nimmt 
dann wieder neue Anträge an (RA KBL 11.3.2024).
Scheidung
Nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch haben grundsätzlich nur Männer das Recht auf Schei­
dung, aber auch Frauen können unter bestimmten Umständen vor Gericht die Scheidung bean­
tragen. In der Praxis nehmen die afghanischen Gerichte derzeit kaum Scheidungsanträge an. 
Es gibt zwar einige wenige Unterschiede zwischen den sunnitischen und schiitischen Religions­
gruppen in Bezug auf die Umstände, unter denen eine Frau die Scheidung beantragen kann, 
offiziell jedoch werden Scheidungsanträge in Afghanistan auf der Grundlage der Hanafi-Schule 
behandelt und diese gilt für alle Bürger Afghanistans gleich (RA KBL 19.2.2024).
Auch Scheidungen, die im Ausland durchgeführt werden, gelten in Afghanistan, wenn die Schei­
dung nicht gegen die im afghanischen Zivilgesetzbuch festgelegten Bedingungen verstößt (RA 
KBL 19.2.2024).
Nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch haben Männer im Falle einer Scheidung grundsätzlich 
das Recht, das Sorgerecht und die Vormundschaft für ein männliches oder weibliches Kind 
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zu erhalten. Wenn das Kind jedoch minderjährig ist und die Frau nicht erneut heiratet, hat sie 
das Recht, das Sorgerecht und die Vormundschaft für ein männliches Kind bis zum Alter von 7 
Jahren und für ein weibliches Kind bis zum Alter von 9 Jahren zu erhalten (RA KBL 19.2.2024).
Quellen
■ Musawa - Musawa: For equality in the Family (2.2020): Thematic Report on Article 16, Muslim 
Family Law and Muslim Women’s Rights in Afghanistan, https://www.musawah.org/wp-content/upl
oads/2020/02/Afghanistan-Thematic-Report-2020-CEDAW75.pdf , Zugriff 25.1.2023
■ RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (11.3.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und 
Dokumenten in Afghanistan - Zusatzinformationen, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der 
Staatendokumentation auf
■ RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (19.2.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und 
Dokumenten in Afghanistan, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
■ SPSR AFGH - Schiitisches Personenstandsrecht [Afghanistan] (4.2009): Shiite Personal Status 
Law 2009 (Übersetzung durch USAID - United States Agency for International Developmen), https:
//www.refworld.org/pdfid/4a24ed5b2.pdf, Zugriff 25.1.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2091855.html, Zugriff 16.5.2023
■ ZGB AFGH - Zivilgesetzbuch [Afghanistan] (2014): Afghan Civil Law of the Republic of Afghanistan 
5.1.1997 (Übersetzung durch Afghanistan Legal Education Project, Stanford Law School), https://
www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=5a6f2bce4&skip=0&query=civil law
&coi=AFG, Zugriff 25.1.2023
7.1.2 Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung 2025-01-14 15:59
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes gilt jede Person, die 
innerhalb oder außerhalb des Territoriums Afghanistans von afghanischen Staatsangehörigen 
geboren wird, als afghanischer Staatsbürger (RA KBL 19.2.2024; vgl. StbG AFGH 2000).
Wenn ein Elternteil afghanischer Staatsbürger und der andere ausländischer Staatsbürger ist, 
gilt das Kind gemäß Artikel 10 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes bei der Geburt 
als afghanischer Staatsbürger, wenn es im Hoheitsgebiet Afghanistans geboren wurde. Wurde 
das Kind außerhalb Afghanistans geboren, gilt es als afghanischer Staatsbürger, wenn die Eltern 
oder ein Elternteil einen ständigen Wohnsitz im afghanischen Hoheitsgebiet haben oder sich in 
gegenseitigem Einvernehmen für die afghanische Staatsbürgerschaft des Kindes entscheiden 
(RA KBL 19.2.2024; vgl. StbG AFGH 2000).
Ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, kann die afghanische Staatsbürgerschaft nicht 
erhalten. Wenn das Kind unehelich geboren ist, können die Eltern das Sorgerecht für das Kind 
verlieren, es sei denn, die Mutter erkennt die Abstammung des Kindes an und der Vater bestätigt 
dies. Dann kann das Kind, auch wenn es unehelich geboren wurde, unter dem Sorgerecht der 
Eltern bleiben (RA KBL 19.2.2024). Ein in Afghanistan tätiger Rechtsanwalt führt aus, dass 
es zu diesem Thema jedoch keine ausdrücklichen Bestimmungen gibt und es in der Praxis 
sehr unwahrscheinlich ist, dass ein solcher Fall den Behörden vorgelegt wird. Er gibt jedoch 
an, dass die Abstammung des Kindes feststehen bzw. der Vater identifiziert sein muss, um die 
afghanische Staatsbürgerschaft zu erhalten (RA KBL 11.3.2024).
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Die Beantragung der Staatsbürgerschaft für ein Kind aus dem Ausland ist derzeit möglich, 
wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft für das Kind mit den Bestimmungen des afghani­
schen Staatsbürgerschaftsgesetzes übereinstimmt. Es beginnt mit einem schriftlichen Antrag 
auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, der bei den afghanischen Konsulaten im Ausland (in 
den Ländern, in denen Konsulate tätig sind) außerhalb Afghanistans oder beim Ministerium für 
auswärtige Angelegenheiten in Afghanistan eingereicht werden muss. Dann prüft ein bevoll­
mächtigter Ausschuss die Unterlagen des Antragstellers und leitet ihn zur endgültigen Annahme 
oder Ablehnung an die Ministerialdirektion weiter. Auf Anweisung der Taliban wurde das Verfah­
ren für die Beantragung der Staatsbürgerschaft vorläufig ausgesetzt (RA KBL 19.2.2024).
Quellen
■ RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (11.3.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und 
Dokumenten in Afghanistan - Zusatzinformationen, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der 
Staatendokumentation auf
■ RA KBL - Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (19.2.2024): Informationen zu rechtlichen Fragen und 
Dokumenten in Afghanistan, Informationen via E-Mail, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf
■ StbG AFGH - Staatsbürgerschaftsgesetz [Islamic Emirate of Afghanistan] (2000): Law on Citizenship 
of the Islamic Emirate of Afghanistan (English Translation), https://www.refworld.org/pdfid/404c988
d4.pdf, Zugriff 7.2.2023
8 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-04-04 11:36
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des 
früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung 
für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen 
in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im 
Bereich der Streitkräfte kündigte der Taliban-Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den 
Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-
Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen (AA 26.6.2023; vgl. CPJ 
1.3.2022). Dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 
2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern und solle kommendes Jahr auf 170.000 vergrößert werden. 
Angestrebt sei eine 200.000 Mann starke Armee (AA 26.6.2023). Der Geheimdienst (General 
Directorate for [Anm.: auch „ of“] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als „ Natio­
nal Directorate of Security“ (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 26.6.2023), wurde dem 
Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Das Innenministerium 
der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspo­
lizei, zu übernehmen. Dies ist nach Angaben von UNAMA zumindest in Kabul teilweise erfolgt. 
Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen 
Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen 
Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen. Eine breit angelegte Integration der bisheri­
gen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden (AA 26.6.2023) und auch 
ein internationaler Analyst führte an, dass die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte 
begrenzt sei und es sich im Allgemeinen um Spezialisten handele (EUAA 12.2023). Experten 
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zufolge sind die Taliban jedoch noch weit davon entfernt, eine funktionierende Luftwaffe zu 
verwirklichen, die den Luftraum im Falle ausländischer Übergriffe oder inländischer Aufstände 
sichern könnte. Der Bestand an Hubschraubern und Fluggeräten gilt als veraltet und es gibt 
zumindest fünf bestätigte Unfälle in der Militärluftfahrt seit der Machtübernahme, wobei Piloten­
fehler als wahrscheinlichste Ursache gelten. Nach Ansicht eines Afghanistan-Experten, müssten 
die Taliban in erheblichem Umfang Piloten ausbilden und Strategien für die Kommunikation und 
Koordination mit den Bodentruppen entwickeln, um eine funktionsfähige Luftwaffe aufzubauen. 
Zwar versuchen die Taliban, Piloten auszubilden, veröffentlichen jedoch keine Zahlen über die 
Anzahl ihrer Piloten und Techniker und auf Grundlage von Fotos und Videos wird mit Stand 
Mai 2023 von etwa 50 einsatzfähigen Flugzeugen und Hubschraubern ausgegangen (RFE/RL 
25.5.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ec
oi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]
■ CPJ - Committee to Protect Journalists (1.3.2022): Afghanistan’s intelligence agency emerges as 
new threat to independent media - Committee to Protect Journalists, https://cpj.org/2022/03/afghan
istans-intelligence-agency-emerges-as-new-threat-to-independent-media , Zugriff 27.1.2023
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (12.2023): Afghanistan Country Focus, https://www.ec
oi.net/en/file/local/2101835/2023_12_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Country_Focus.pdf, Zugriff 
7.2.2024
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.5.2023): Taliban Effort To Resurrect Afghan Air Force 
Runs Into Turbulence, https://www.rferl.org/a/afghanistan-taliban-air-force-aircraft-helicopters-train
ing/32427528.html, Zugriff 29.2.2024
■ TN - Tolonews (15.8.2022): Review of Afghan Military Developments Over Past Year, https://tolone
ws.com/afghanistan-179407, Zugriff 8.2.2024
9 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-04-05 15:38
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 26.6.2023, vgl. HRW 
11.1.2024). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von ehemali­
gen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 22.8.2023; vgl. HRW 
11.1.2024). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 11.1.2024; 
vgl. AA 26.6.2023) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 26.6.2023 vgl. HRW 11.1.2024, AI 
7.12.2023) auch in Gefängnissen wird berichtet (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Amnes­
ty International berichtet beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz 
Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023).
Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen durch die Taliban in mehreren Provinzen, 
darunter Zabul (UNGA 1.12.2023), Maidan Wardak (8am 10.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023), 
Kabul (ANI 12.7.2023; vgl. AMU 12.7.2023), Kandahar (KaN 17.1.2023; vgl. KP 17.1.2023) 
und Helmand (KP 2.2.2023; vgl. KaN 2.2.2023). Der oberste Taliban-Führer, Emir Hibatullah 
Akhundzada, begrüßte die Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich 
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