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zu den Kommunalwahlen in Eriwan und der Militäraktion Aserbaidschans vom 19. September 
in Berg-Karabach sowie den darauf folgenden politischen Protesten. Nach Angaben der NRO 
kam es bei Demonstrationen, Versammlungen und anderen Veranstaltungen zu zwei Fällen 
von körperlicher Gewalt sowie zu verschiedenen anderen Formen von Angriffen in den sozialen 
Medien und zu Gerichtsverfahren gegen Medienvertreter, die von Personen eingeleitet wurden, 
die mit der Regierung verbunden sind (USDOS 23.4.2024).
Journalisten sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen 
offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedi­
um. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, 
die öffentliche Meinung zu manipulieren. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, ha­
ben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als 
die elektronischen Medien. Internationale Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen 
ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert. Internetseiten sind frei zu­
gänglich (AA 5.3.2024). Obwohl das Online-Umfeld in Armenien nach wie vor offen ist, hat sich 
die Internetfreiheit während des Berichtszeitraums Juni 2022 - Mai 2023 leicht verschlechtert, 
was in erster Linie auf Beschränkungen des freien Informationsflusses im Zusammenhang mit 
den Übergriffen des aserbaidschanischen Militärs auf armenisches Territorium in der zweiten 
Hälfte des Jahres 2022 sowie auf eine Zunahme von Cyberangriffen zurückzuführen ist (FH 
4.10.2023).
Am 25. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen 
erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres 
gegen die „Arbeitsregeln“ der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder gestört und keine Online-
Inhalte zensiert (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Fa­
milie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese 
Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz 
abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der 
zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegte. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen 
vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne rich­
terliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden 
im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter 
Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und 
der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber 
hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbe­
hörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten 
(USDOS 23.4.2024).
Die CPFE (Committee to Protect Freedom of Expression) verzeichnete zwischen Januar und 
September 2023 drei Fälle von körperlicher Gewalt gegen Journalisten (FH 2024a). Auf der 
Rangliste der Pressefreiheit für 2024 der NRO Reporter ohne Grenzen (RSF) befindet sich 
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Armenien auf Platz 43 von 180 gelisteten Ländern, was eine Verbesserung um 6 Plätze im 
Vergleich zum Vorjahr darstellt (RSF 2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ FH - Freedom House (4.10.2023): Freedom on the Net 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2100657.html#alert, Zugriff 21.11.2023
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2024): Rangliste der Pressefreiheit 2024, https://www.reporter-ohn
e-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2024/RSF_Rangliste_der_Pr
essefreiheit_2024.pdf, Zugriff 3.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2024-11-14 10:44
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Die Verfassung (Art. 44) 
garantiert das Recht auf Organisation von und die Teilnahme an „ friedlichen und nicht bewaff­
neten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen 
Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 5.3.2024). Die Re­
gierung respektierte die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen, aber es gab 
einige Einschränkungen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a).
Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang (Art. 45). Das Recht auf Streik gilt nicht uneinge­
schränkt (AA 5.3.2024).
Nachdem Aserbaidschans Militäroperation in Berg-Karabach am 19. September begonnen hatte, 
kam es in Eriwan zu Protesten, die bis zum 30. September allmählich abnahmen. Bei mehreren 
Gelegenheiten gingen die Demonstranten, die von der Opposition angeführt und Berichten 
zufolge von ausländischen Akteuren angestiftet wurden, zu aggressivem Verhalten und Gewalt 
über, forderten den Rücktritt des Premierministers und versuchten, das Regierungsgebäude 
zu stürmen, in dem der Premierminister arbeitete. Die Polizei reagierte mit einem begrenzten 
Einsatz von Gewalt und Betäubungsgranaten (USDOS 23.4.2024).
Der große informelle Arbeitsmarkt behindert de facto die Wahrnehmung wirtschaftlicher und 
sozialer Grundrechte. Zudem machen wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der somit 
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unsicheren Arbeitsplätze nur wenige Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch, sich gewerk­
schaftlich zu organisieren. Dementsprechend spielen Gewerkschaften im öffentlichen Leben 
eine nur untergeordnete Rolle (AA 5.3.2024).
Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen 
und ihnen beizutreten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a), mit Ausnahme des nicht zivilen 
Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (AA 5.3.2024). Das Gesetz sieht 
mit einigen Ausnahmen das Streikrecht vor und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 23.4.2024). 
Am 11. April erklärte das Verfassungsgericht die pauschale Beschränkung der Mitgliedschaft 
in Gewerkschaften für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei, der Staatssicherheit und der 
Staatsanwaltschaft sowie für Richter des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig (USDOS 
23.4.2024).
Politische Parteien und Oppositionsgruppen können seit 2018 in einem wesentlich freieren Um­
feld agieren. Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, die die öffentliche 
Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des Landes binden und 
die Spenden von Einzelpersonen begrenzen. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 
2021 nahm eine noch nie dagewesene Anzahl politischer Einheiten teil - 22 politische Parteien 
und vier Bündnisse (FH 2024a).
Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein 
(USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024).
Es gab keine glaubwürdigen Berichte über politische Gefangene (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
15 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-11-15 16:07
Es gab Berichte über menschenunwürdige Bedingungen in den Haftanstalten, trotz der Be­
mühungen der Regierung, Renovierungsarbeiten durchzuführen. Laut der Prison Monitoring 
Group (PMG), einem Zusammenschluss lokaler Nichtregierungsorganisationen, waren die Haft­
bedingungen im Abovyan-Gefängnis unzureichend, obwohl die Wasserversorgung, die Toiletten 
und die Zellen modernisiert wurden. Die PMG führte an, dass es nach wie vor an grundlegen­
den Wohneinrichtungen für Frauen mangelt, die Luftfeuchtigkeit zu hoch ist und kein Zugang 
zu heißem Wasser besteht. Bei den Einrichtungen für Männer stellte die PMG fest, dass die 
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Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt Nubarashen „ besorgniserregend“ sind, und in der Jus­
tizvollzugsanstalt Armavir herrscht, obwohl sie mit einem Belüftungssystem ausgestattet ist, in 
einigen Zellen übermäßige Feuchtigkeit (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der PMG und anderer Menschenrechtsorganisationen wurden LGBTQI+-
Personen in den Gefängnissen diskriminiert und misshandelt (USDOS 23.4.2024).
In mehreren Berichten wurden Menschenrechtsbedenken im Zusammenhang mit den Haftbe­
dingungen geäußert, einschließlich der physischen Bedingungen, des Zugangs zu medizinischer 
Versorgung und psychologischer Unterstützung, der Behandlung von LGBTQI+-Personen und 
der Ausbeutung durch hierarchische kriminelle/organisierte Verbrechensstrukturen (USDOS 
23.4.2024; vgl. FH 2023).
In Armenien gibt es zehn Haftanstalten. Die hygienischen Verhältnisse sind zufriedenstellend. 
Angebote für Freizeitaktivitäten gibt es kaum. Häftlinge dürfen Besuch empfangen und tele­
fonieren. Bewegungseinschränkende Maßnahmen wie z. B. Handschellen gibt es nicht. Der 
Überbelegung der Gefängnisse wurde durch Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, Ver­
kürzung von Haftstrafen und Freilassung auf Kaution entgegengewirkt, sodass zum 1. Januar 
2022 zwei Gefängnisse geschlossen werden konnten. Dennoch sind die Zellen überbelegt (AA 
5.3.2024; vgl. USDOS 20.3.2023).
Beobachtern zufolge besteht weiterhin Bedarf an besseren psychologischen Diensten und Per­
sonal in den Gefängnissen, obwohl die Regierung Programme zur Erhöhung der Gehälter und 
zur Umverteilung von Psychologen aus geschlossenen Haftanstalten aufgelegt hat (USDOS 
20.3.2023).
In seinem Bericht nahm das CPT[Committeefor the Preventionof Torture] die laufende Reform 
des Gesundheitsdienstes in den Gefängnissen und die Einrichtung eines strafvollzugsmedi­
zinischenZentrums, einer öffentlichen, nicht kommerziellen Organisation für die Gesundheits­
versorgung in den Gefängnissen, zur Kenntnis, äußerte jedoch seine Besorgnis darüber, dass 
sich die Insassen nach wie vor über mangelnden Zugang zu spezialisierter Versorgung beklag­
ten. In den meisten Gefängnissen fehlte es an Unterbringungsmöglichkeiten für Insassen mit 
Behinderungen (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung bekräftigte ihre Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption in den Gefängnis­
sen und brachte ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, die organisierte, hierarchische kriminelle 
Struktur, die das Leben in den Gefängnissen beherrschte, zu beseitigen. Beobachter stellten ei­
nige Fortschritte bei der Bekämpfung der systemischen Korruption fest, doch Experten schätzten 
ein, dass die Korruption so lange fortbestehen wird, wie die kriminelle Subkultur weiter besteht 
(USDOS 20.3.2023).
Die PMG berichtete über einen Mangel an Rechenschaftspflicht seitens des Untersuchungs­
ausschusses, der für die Untersuchung von Todesfällen in Gefängnissen zuständig ist, und 
über einen Mangel an Informationen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen (USDOS 
23.4.2024).
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Obwohl die Regierung im Jahr 2022 Verfahren zur Bewertung von Selbstverletzungen und 
Selbstmordprävention eingeführt hat, sind Fälle von Selbstverletzungen nach wie vor ein großes 
Problem, ebenso wie der Zugang zu medizinischen und psychologischen Diensten, so die PMG 
(USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der PMG und anderer Beobachter führten die Behörden keine zeitnahen Ermitt­
lungen bei glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen durch (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung gestattete in- und ausländischen Menschenrechtsgruppen, darunter dem Euro­
päischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), die Bedingungen in den Gefängnissen und 
Haftanstalten zu überwachen, was sie auch regelmäßig taten (USDOS 23.4.2024).
Das Büro der Ombudsperson wies weiterhin auf das systemische Problem der inakzeptablen 
Bedingungen in den Haftanstalten im ganzen Land hin (USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsanwälten zufolge führte die übermäßige Inanspruchnahme der Untersuchungs­
haft zu einer Überfüllung einiger Gefängnisse, obwohl die Regierung begann, in begrenzten 
Fällen Hausarrest als Mittel zur Lösung dieses Problems einzusetzen (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der Regierung hat der Strafvollzugsdienst in den ersten zehn Monaten des 
Jahres in mehreren Einrichtungen, darunter auch in der Justizvollzugsanstalt Nubarashen, die 
Entwässerungs- und Wasserversorgungssysteme repariert, die Dächer mehrerer Einrichtungen, 
darunter auch der Justizvollzugsanstalt Nubarashen, instand gesetzt und eine Reihe anderer 
Reparaturen durchgeführt, darunter Notsanierungsarbeiten in den Badezimmern, die Renovie­
rung von Zellen und Zimmern sowie die Reparatur von Heizkesseln und Warmwasserbereitern 
(USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2088482.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
16 Todesstrafe
Letzte Änderung 2024-11-15 16:12
Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Ver­
fassung verankert (AA 5.3.2024). Im Oktober ratifizierte Armenien das Protokoll Nr. 13 der 
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Europäischen Menschenrechtskonvention und vollendete damit die Abschaffung der Todes­
strafe unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer 
Kriegsgefahr begangen werden (AI 24.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024
17 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-11-15 17:22
Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 41) und darf nur durch Gesetz und 
nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen 
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der 
Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es 
gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; 
Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 Prozent aus. Religionsgemeinschaften sind 
nicht verpflichtet, sich amtlich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 
200 Anhängern können dies jedoch tun. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar 
gesetzlich verboten, missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas 
oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Es gibt wenige 
Muslime in Armenien, diese vor allem in Eriwan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 
5.3.2024; vgl. USDOS 2.6.2022).
Das Gesetz verbietet die „ Behinderung des Rechts auf freie Religionsausübung“, Hassreden 
und öffentliche Aufrufe zur Gewalt gegen eine Person oder eine Gruppe aus religiösen Gründen 
durch öffentliche Äußerungen, Massenmedien oder unter Ausnutzung der eigenen öffentlichen 
Stellung (USDOS 30.6.2024).
Laut der Volkszählung von 2022 bekennen sich etwa 97,5 Prozent der Bevölkerung zur arme­
nisch-apostolischen Kirche. Zu den anderen religiösen Gruppen gehören römische Katholiken,  
armenische unierte Katholiken, orthodoxe Christen und evangelische Christen, darunter Anhän­
ger der Armenischen Evangelischen Kirche, Pfingstler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, 
charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Außerdem gibt es Anhänger der Kirche Jesu 
Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi) und der Heiligen Apostolischen Katho­
lischen Assyrischen Kirche des Ostens sowie Molokan-Christen, Jesiden, Personen jüdischen 
Glaubens, Bahais, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die einem vorchristli­
chen Glauben anhängen (USDOS 30.6.2024).
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Beobachter schätzten die jüdische Bevölkerung des Landes auf 500 bis 1.000 Personen, zu 
denen seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 mehrere hundert weitere Perso­
nen aus Russland hinzukamen. Es gab keine bestätigten Berichte über antisemitische Vorfälle 
(USDOS 23.4.2024; vgl. USDOS 30.6.2024).
In Artikel 18 der Verfassung wird die armenisch-apostolische Kirche als „ Nationalkirche“ aner­
kannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist (FH 2024a; 
vgl. USDOS 30.6.2024). Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Religion und 
schreibt die Trennung von religiösen Organisationen und dem Staat vor ().
Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangeli­
kaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Bahais, berichteten, dass die öffentliche 
Einstellung ihnen gegenüber im allgemeinen positiv ist und dass es nur wenig oder gar keine 
negative Medienberichterstattung über sie gibt, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres 
negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023).
Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Ar­
menier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 
2.6.2022).
Das Gesetz verbietet Proselytismus, der als Zwangsbekehrung interpretiert werden kann, defi­
niert ihn aber nicht (USDOS 30.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111638.html, Zugriff 11.7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Reli­
gious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091908.html, Zugriff 7.9.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html, Zugriff 8.9.2023
18 Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2024-11-15 17:24
Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 Prozent armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 Prozent 
Angehörigen von Minderheiten zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Rei­
sepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die jesidischen, russischen, 
kurdischen und assyrischen Minderheitengruppen sind die vier größten, ihnen steht nach der 
Verfassung bzw. dem Wahlgesetz jeweils ein Parlamentssitz zu. Die Verfassung garantiert na­
tionalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in 
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der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu 
einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Angehörige der jesidischen Minderheit berich­
teten in der Vergangenheit vereinzelt über Diskriminierungen; systematische und zielgerichtete 
staatliche Repressionen sind jedoch nicht bekannt (AA 5.3.2024).
Die Verfassung verbot Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen 
Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer 
nationalen Minderheit oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände (USDOS 23.4.2024; 
vgl. AA 5.3.2024). Das Strafgesetzbuch verbot die ungleiche Behandlung von Personen aus 
diesen Gründen, wenn dadurch die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer 
Person verletzt wurden, und betrachtete die gleiche Handlung, die von Beamten begangen 
wurde, als einen erschwerenden Umstand. Die Durchsetzung des Gesetzes gegen ethnische 
Gewalt oder Diskriminierung durch die Regierung war uneinheitlich (USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am po­
litischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Ein im 
Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 eingeführtes System sieht die Aufnahme von bis 
zu vier Abgeordneten vor, die ethnische Minderheiten vertreten; alle vier müssen auf einer Par­
teiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei Civil Contract drei Minderheitensitze, 
die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertraten, während die Armenia Alliance den Sitz für 
die ethnischen Assyrer gewann (FH 2024a).
Nach der Schließung der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 1991 wurden 
hetzerische Rhetorik und Hassreden immer häufiger, zumal ganze Generationen ohne Kontakt 
zur anderen Seite aufwuchsen. Die Regierung förderte zwar keine Hassreden gegen Aserbai­
dschaner, verurteilte aber auch keine solchen Reden, wenn sie auftraten (USDOS 23.4.2024).
Jesiden berichteten, dass sie regelmäßig diskriminiert wurden, auch in Fällen, in denen es um 
Eigentumsstreitigkeiten ging. Die Bewohner einiger jesidischer Dörfer in der Region Aragatsotn 
betrachteten die schlechten sozioökonomischen Bedingungen in den Dörfern und das Fehlen 
von Straßen, Wasser und anderer Infrastruktur als indirekte Diskriminierung (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und ab­
schiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_
Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf , 
Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/doku
ment/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human 
Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
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19 Relevante Bevölkerungsgruppen
19.1 Frauen
Letzte Änderung 2024-11-04 16:13
Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung auf­
grund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (US­
DOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024, FH 2024a). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft 
verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben 
und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor (USDOS 23.4.2024). Frauen besetzten 
zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % 
der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 %, verglichen mit dem Stand vor 
den Kommunalwahlen 2021. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsiden­
ten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten 
weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 
20.3.2023).
Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien 
tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der 
Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 2024a). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass 
Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalver­
sammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. 
Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kom­
munalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 
20.3.2023).
Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder das gleiche Einkom­
men wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen Frauen häufig auf minderwertige oder schlechter 
bezahlte Stellen zurück. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die „ rechtliche Gleichstellung“ aller 
Parteien am Arbeitsplatz vor, verbietet jedoch nicht ausdrücklich die geschlechtsspezifische 
Diskriminierung beim Zugang zu Krediten und schreibt nicht vor, dass gleicher Lohn für gleiche 
Arbeit gezahlt werden muss, sodass weiterhin ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen 
besteht (USDOS 23.4.2024).
Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 5.3.2024). Die Vergewaltigung 
einer Person, gleich welchen Geschlechts, war eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von 
höchstens 15 Jahren geahndet wurde; für die Verfolgung von Vergewaltigung in der Ehe galten 
die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 23.4.2024).
Häusliche Gewalt gegen Frauen war weit verbreitet und wurde nicht angemessen verfolgt (US­
DOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 2024a). Das 
2022 in Kraft getretene Strafgesetzbuch führte zwar den Begriff der Gewalt durch einen Intim­
partner ein, definierte häusliche Gewalt jedoch nicht (USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt 
wurde im Rahmen der allgemeinen Gewaltgesetze unter Strafe gestellt und je nach Ankla­
gepunkt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) mit unterschiedlichen Strafen 
belegt (USDOS 23.4.2024).
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Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet (AA 
5.3.2024; vgl. HRW 13.1.2022). Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 
verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, „ wenn die begründete Annahme besteht, dass 
eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt“ in der Familie be­
steht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich 
vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutz­
anordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen 
sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt 
in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer 
Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz 
erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte 
Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit 
(USDOS 20.3.2023).
Am 3. Mai nahm das Parlament Änderungen am Arbeitsgesetz an, die Gewalt und sexuelle 
Belästigung am Arbeitsplatz verbieten. Das Gesetz sah vor, dass Verstöße nicht strafrechtliche 
Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Die Änderung trat am 31. Juli in Kraft (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der NRO Coalition to Stop Violence against Women (Koalition zur Beendigung 
der Gewalt gegen Frauen) erschwerten Lücken in der Gesetzgebung und eine unsachgemäße 
Durchsetzung des Gesetzes den Zugang von Opfern häuslicher Gewalt zu Dienstleistungen. 
Die Polizei verwarnte die Täter weiterhin, ohne Maßnahmen zum Schutz der Überlebenden zu 
ergreifen. Die Polizei kann in Notfällen Schutzanordnungen für bis zu 20 Tage erteilen, wenn ein 
Familienmitglied Gewalt gegen ein anderes ausgeübt hat und die begründete Annahme besteht, 
dass eine unmittelbare Gefahr wiederholter Gewalt besteht; für längerfristige Schutzanordnun­
gen müssen die Betroffenen einen Antrag bei einem Gericht stellen (USDOS 12.4.2022).
In Armenien gibt es nur zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die zusammen Platz für 
24 Frauen und ihre Kinder bieten. Nach Angaben des Women’s Support Center, einer lokalen 
Gruppe, sind die Frauenhäuser ständig überfüllt, und der Schutz von Frauen ist nach wie vor 
unwirksam und wird durch Gerichtsurteile beeinträchtigt, die Anordnungen der Polizei zum 
sofortigen Eingreifen für ungültig erklären (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). Armenien 
verfügt auch nicht über einen allgemeinen Hotlinedienst für Opfer häuslicher Gewalt (HRW 
13.1.2022).
Das Gesetz befasst sich zwar mit unzüchtigen Handlungen und unanständigem Verhalten, deckt 
aber nicht alle Elemente sexueller Belästigung ab. Das Gesetz betrachtet sexuelle Belästigung 
als eine Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung. Das Arbeitsgesetzbuch enthält kei­
nen Hinweis auf sexuelle Belästigung, und es gibt kein spezielles Gesetz, das sexuelle Belästi­
gung am Arbeitsplatz verbietet oder strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen für sexuelle 
Belästigung am Arbeitsplatz vorsieht (USDOS 20.3.2023).
Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens 
der Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024).
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