2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-pakistan-version-8-9527

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 208
PDF herunterladen
(AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Neben diesen verfassungsmäßigen Einschränkungen 
führen auch verschiedene Formen der Gewalt und Einflussnahme sowohl von staatlichen als 
auch nicht-staatlichen Akteuren zu Zensur und Selbstzensur (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 
16.1.2025, HRCP 8.5.2024). Einzelinterventionen durch verschiedene staatliche Stellen, wie 
etwa der Medienregulierungsbehörde, des Militärs oder der Anti-Korruptionsbehörde sind im 
Medienbereich oder gegen einzelne unliebsame Journalisten verbreitet. So klagen Journalisten 
über ständige Gängelungen durch den Medienflügel des Militärs, ISPR, in Form von Anrufen 
oder Textnachrichten über die Andeutungen oder Anweisungen zur Unterlassung bestimmter 
Berichterstattung, etwa jegliche Kritik am Militär, kommuniziert werden (AA 21.10.2024). Da das 
Militär stetig seine Vereinnahmung der zivilen Institutionen verstärkt, ist eine Berichterstattung 
über die Einflussnahme des Militärs unmöglich (RSF 3.5.2024). Andererseits zeigt sich, dass 
bestimmte Berichterstattung relativ objektiv möglich ist, insbesondere ein reiner Fokus auf Fak­
ten bzw. Daten ohne analytische Auseinandersetzung erscheint Journalisten weniger risikoreich 
(USDOS 23.4.2024).
Unter dem Vorwand des Schutzes des Journalismus werden auch Gesetze dazu verwendet, um 
die Kritik an der Regierung oder dem Militär zu zensieren (RSF 3.5.2024). So ist das noch auf die 
Kolonialzeit zurückgehende Gesetz gegen Volksverhetzung vage und breit auslegbar, wodurch 
es häufig auch gegen politische Gegner und Journalisten eingesetzt wird (HRW 11.1.2024; vgl. 
HRW 16.1.2025). Im Jahr 2024 wurden zusätzliche Gesetzesänderungen verabschiedet, die die 
Medienfreiheit weiter einschränken. Der neue Public Order and Safety Act erlaubt es, ohne rich­
terlichen Beschluss Medienunternehmen zu schließen, deren Berichterstattung als Bedrohung 
für die öffentliche Ordnung eingestuft wird. Zudem wurde ein National Media Regulatory Autho­
rity Act eingeführt, der die Befugnisse der Medienaufsichtsbehörde erheblich erweitert und die 
Kontrolle über journalistische Inhalte verschärft, indem Lizenzen von Medienunternehmen ein­
facher entzogen und strenge Strafen bei Verstößen gegen vage formulierte ethische Standards 
verhängt werden können (AA 21.10.2024). Medien sind mit Unterbrechungen des Vertriebs, der 
Ausstrahlung von Sendungen, der Vorenthaltung von öffentlichen Werbeeinschaltungen und 
der Sperre von Fernsehstationen oder bestimmter Personen konfrontiert (FH 5.2024a; USDOS 
23.4.2024).
Im schlimmsten, wenn auch - nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes - seltenen 
Fall, sind Journalisten von Entführung, Folter und gezielten Tötungen bedroht (AA 21.10.2024). 
So werfen verschiedene Berichte den Sicherheitsbehörden selbst Entführungen von Journalisten 
vor (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024, FH 5.2024a). Gleichzeitig kommt es auch von anderer 
Seite zu Gewalt. Während der Proteste der PTI im Mai 2023 beispielsweise griffen Aktivisten 
den Sender Radio Pakistan und mehrere Medienteams an (FH 5.2024a). Und auch Akteure, wie 
extremistische oder separatistische Gruppen, bedrohen die Pressefreiheit (RSF 3.5.2024; vgl. 
USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2023 berichtet die International Federation of Journalists von 
zwei getöteten Journalisten, acht Personen wurden im Zuge der Ermittlungen zu den Morden 
verhaftet (IFJ 2024).
Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Ge­
heimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies 
95
100

gilt besonders für die Stammesgebiete, die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa 
(AA 21.9.2023; vgl. FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). In Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa 
haben die Behörden lokale Journalisten angewiesen, nicht über separatistische Aktivitäten zu 
berichten. Auf der anderen Seite bedrohen wiederum Rebellen oder militante Gruppen Journa­
listen, wenn sie diese als regierungsfreundlich betrachten (FH 5.2024a).
Um im pakistanisch verwalteten Kaschmir zu publizieren, müssen Medieninhaber die Erlaubnis 
des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten einholen. Die Journa­
listen müssen sich daher weitgehend auf Informationen verlassen, die von der Regierung und 
vom Militär bereitgestellt werden (USDOS 23.4.2024).
Am World Press Freedom Index 2024 von Reporter ohne Grenzen nimmt Pakistan Rang 152 von 
180 untersuchten Ländern ein, im Jahr davor hatte es noch zwei Plätze besser abgeschnitten 
(RSF 3.5.2024).
Meinungsfreiheit und soziale Medien
Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht auf freie Meinungsäußerung und öffentliche 
Kritik an der Regierung. Rechtliche Einschränkungen betreffen den Schutz des Islam sowie der 
Integrität, Sicherheit und Verteidigung Pakistans. Gerichtsentscheidungen haben die Verfassung 
dahingehend ausgelegt, dass Kritik am Militär und an der Justiz damit untersagt sind (USDOS 
23.4.2024). In der Praxis verfügen Pakistanis über die Freiheit, viele Themen diskutieren zu 
können (FH 5.2024a).
Der Raum, den Internet und soziale Medien für die kritische journalistische Debatte geschaffen 
haben, wird jedoch wiederholt eingeschränkt. Die Pakistan Telecommunication Authority (PTA) 
kann über die Entfernung von Inhalten aus sozialen Medien, die gegen die Interessen des Islams, 
die Integrität und Sicherheit Pakistans oder gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen, 
ohne Hinzuziehung von Gerichten entscheiden (AA 21.9.2023). Eine umstrittene Verschärfung 
betrifft den Pakistan Electronic Crimes Act (PECA) von 2023, der es Behörden ermöglicht, Me­
dieninhalte strenger zu überwachen und kritische Stimmen einfacher zu kriminalisieren (AA 
21.10.2024). Er gibt der PTA ohne Kontrollinstanz die Macht, Inhalte im Internet zu zensurieren. 
Das breit und vage definierte Mandat umfasst sowohl moralisch verwerfliche Inhalte als auch 
die Verleumdung von Staat, Justiz oder Militär (FH 5.2024a). Besonders gravierend ist eine 
neue Regelung, die es ermöglicht, Social Media Postings, die als Fake News oder staatsfeind­
lich eingestuft werden, mit hohen Geld- oder Gefängnisstrafen zu ahnden. Außerdem wurde 
die Definition von staatsfeindlicher Propaganda erweitert (AA 21.10.2024). Die weiten Ausle­
gungsmöglichkeiten unbestimmter Rechtsbegriffe ermöglichen Missbrauch, kriminalisieren freie 
Meinungsäußerung und stärken Tendenzen zur Selbstzensur (AA 21.9.2023).
Einige Äußerungen werden auch auf der Grundlage der Bestimmungen über Hassreden und 
Terrorismus eingeschränkt. Die Blasphemiegesetze schränken außerdem das Recht des Einzel­
nen auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf Angelegenheiten der Religion und der religiösen 
Lehre ein(USDOS 23.4.2024). Die Gefahr, der Blasphemie beschuldigt und mit drakonischen 
96
101

rechtlichen Maßnahmen oder tätlichen Angriffen bis hin zu Morden von wütenden Menschen­
mengen konfrontiert zu werden, beschneidet die ungehinderte Meinungsäußerung [siehe dazu 
auch Kapitel Blasphemiegesetze] (FH 5.2024a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik
_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/l
ocation/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan , Zugriff 10.5.2024
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https:
//www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ IFJ - International Federation of Journalists (2024): 2023 Killed List Report, https://www.ifj.org/filead
min/user_upload/IFJ_KILLED_LIST_REPORT_2023.pdf, Zugriff 29.5.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (3.5.2024): Pakistan, https://rsf.org/en/country/pakistan , Zugriff 
29.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-05-30 11:40
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, können aber 
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden, und zwar auch vor­
sorglich unter der Begründung einer zu erwartenden Eskalation von Protesten (AA 21.10.2024). 
Die Regierung schränkt diese Rechte auch faktisch ein (USDOS 23.4.2024). Dies äußert sich 
teilweise in der Anordnung von Sicherheitsverwahrung, durch den Erlass räumlich beschränk­
ter Versammlungsverbote - zum Teil auch im Vorfeld angekündigter Versammlungen der Op­
positionspartei PTI - oder durch Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 
21.10.2024).
In einer Medienstudie (inkl. soziale Medien) registrierte die pakistanische Menschenrechtsorga­
nisation HRCP 503 Demonstrationen bzw. Protestserien zwischen Jänner 2021 und März 2022, 
die meisten in Khyber Pakhtunkhwa. Von diesen wurden 273 - 54 Prozent - ohne Reaktion des 
Staates abgehalten. Bei 80 reagierte der Staat positiv mit Verhandlungen, bei 61 kam es zu 
Gewalt. In den meisten Fällen ging die Gewalt dabei vom Staat aus. Die Fälle, wo die Gewalt von 
97
102

den Demonstranten ausging, betrafen in erster Linie die Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP. Die 
Fälle, in denen die Sicherheitskräfte zu Gewalt griffen, betrafen eher große Demonstrationen, 
die in größeren Städten stattfanden bzw. Fälle, wo die Demonstranten in die Roten Zonen [Anm. 
Regierungsviertel] der Hauptstädte marschiert sind (HRCP 2023).
Den Ahmadi-Muslimen untersagen die Behörden im Allgemeinen, Konferenzen und Versamm­
lungen abzuhalten. Viele Politiker, auch aus etablierten Parteien, haben Frauen- und Trans­
gender-Märsche als gegen den Islam und die Traditionen gerichtet verurteilt. Hinsichtlich von 
Versammlungen oder Veranstaltungen, wie etwa dem Aurat Frauenmarsch, gibt es manchmal 
Schwierigkeiten, Versammlungsgenehmigungen zu erhalten. Diesbezüglich bestehen Vorwür­
fe, dass damit sexuelle Minderheiten oder LGBTQI+-Aktivisten unterstützt werden (USDOS 
23.4.2024).
Des Weiteren führt das Versäumnis der Regierung, Angriffe Dritter auf friedliche Demonstranten 
und Menschenrechtsverteidiger zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, faktisch eben­
falls zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. 
AA 21.10.2024).
Die Regierung wendet in Khyber Pakhtunkhwa die West-Pakistanische Verordnung zur Aufrecht­
erhaltung des Friedens sowie Abschnitt 144 des Strafgesetzbuches aus der Ära der britischen 
Kolonialherrschaft weniger häufig als früher an. Diese Regeln ermöglichen es den Behörden, die 
langjährige Praxis der Aussetzung des Versammlungs- und Rederechts in den neu zusammen­
gelegten Gebieten (ehemalige Federally Administered Tribal Areas, FATA) fortzusetzen. Für das 
Jahr 2023 wurde von mehr Protesten in diesen Gebieten berichtet als im Jahr zuvor (USDOS 
23.4.2024).
Dem Pashtun Tahafuz Movement [siehe dazu auch Ethnische Minderheiten / Paschtunen, inkl.  
Pashtun Tahafuz Movement (PTM)] gelang es, Anhänger für Massendemonstrationen und Sit-
ins zu mobilisieren, um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings ge­
schieht dies seit 2020 unter stärkerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden haben PTM-Anführer 
im Zusammenhang mit Protesten und Reden mitunter festgenommen (USDOS 23.4.2024; vgl. 
DW 24.7.2024). Die Partei erfährt Repressionen durch Sicherheitsbehörden und Gerichte (FH 
5.2024a). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten der Organisation sind sie Bedrohungen, 
Verhaftungen, Zensur sowie Einschränkungen von In- und Auslandsreisen ausgesetzt (USDOS 
23.4.2024). Im Oktober 2024 wurde die PTM auf die Liste der verbotenen Organisationen unter 
dem Anti-Terror-Gesetz aufgenommen (AI 8.10.2024; vgl. VOA 10.10.2024).
Das Recht der Arbeitnehmer, Gewerkschaften zu gründen, ist gesetzlich festgelegt und die 
Verfassung garantiert das Recht auf Kollektivverhandlungen und Streik. Diese Schutzrechte 
werden allerdings nicht konsequent durchgesetzt. Ungefähr 70 Prozent der Arbeitskräfte sind 
im informellen Sektor tätig, wo Gewerkschaften und rechtlicher Schutz minimal sind. Dessen 
ungeachtet werden regelmäßig Streiks und Arbeiterproteste abgehalten. Oft führen diese zu 
Zusammenstößen mit der Polizei und zu Entlassungen (FH 5.2024a).
98
103

Opposition
Mehrere große Parteien, zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen 
teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten (FH 5.2024a). Es gibt über 
160 offiziell registrierte Parteien in Pakistan. Nur wenige davon erhalten ausreichend Stimmen, 
um in die Provinz- oder die Nationalversammlung einzuziehen. Viele Kleinstparteien vertreten 
lokale oder individuelle Interessen und dienen Einzelpersonen dazu, ihr Ansehen zu steigern 
(AA 21.10.2024).
Oppositionsparteien führen Wahlkämpfe und nehmen an Wahlen teil, die regelmäßig zu Macht­
wechseln auf nationaler Ebene führen. Auch stellen einige Parteien, die auf nationaler Ebene 
in der Opposition sind, Regierungen auf Provinzebene oder haben in den Provinzparlamenten 
einen signifikanten Anteil an Sitzen. Damit genießen diese auf Provinz- und Kommunalebene 
Macht oder zumindest eine starke Vertretung. Der Wettbewerb zwischen den Parteien wird 
jedoch durch quasi-legale Maßnahmen des Militärs gegen in Ungnade gefallene politische Ak­
teure, aber auch durch die Bereitschaft der verschiedenen politischen Parteien, die Gunst des 
Militärs zu erlangen, verzerrt. Das Militär gilt seit Langem als mächtiger als gewählte Politiker 
und auch als in der Lage, Wahlergebnisse zu beeinflussen (FH 5.2024a). De facto üben Mili­
tär und Nachrichtendienste somit Einfluss sowohl auf Regierung als auch Opposition aus (AA 
21.10.2024).
Strafverfolgungsmaßnahmen wurden wiederholt benutzt, um Oppositionsparteien zu behindern 
(FH 5.2024a). So zeigt sich unter der aktuellen Regierung eine Fortsetzung der selektiven 
Strafverfolgung von Oppositionspolitikern und -politikerinnen, wie sie bereits unter den Vorgän­
gerregierungen bestand, nun besonders zulasten der früheren Regierungspartei PTI. Solche 
politisch motivierten Verfahren gehen aber nicht nur von den jeweiligen Regierungen, sondern 
auch vom Militär aus (AA 21.10.2024).
Unter der PTI-Regierung von 2018 bis 2022 sahen sich die PPP und die PML-N einer Reihe von 
Anklagen durch die Antikorruptionsbehörde ausgesetzt. Nach seiner eigenen Amtsenthebung als 
Premierminister im Jahr 2022 war wiederum Imran Khan mit Korruptionsuntersuchungen, inklu­
sive seiner Verhaftung, konfrontiert (FH 5.2024a). Auch das vage und übermäßig weit gefasste 
Volksverhetzungsgesetz wird öfters gegen politische Gegner eingesetzt (HRW 11.1.2024).
Nachdem der damalige Premierminister Imran Khan im April 2022 durch ein Misstrauensvotum 
der Opposition abgesetzt und der vormalige Oppositionsführer, Shabaz Sharif, in der Natio­
nalversammlung zum neuen Premierminister gewählt wurde (Zeit Online 11.4.2022), verlegte 
der abgesetzte Premierminister durch seinen Auszug und den seiner Abgeordneten aus der 
Nationalversammlung (ExT 14.4.2022) die Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße, 
um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen (ICG 27.12.2022). Die entstandene Spaltung und 
Polarisierung in der Politik des Landes eskalierte im Jahr darauf. Im Zuge der Verhaftung Imran 
Khans aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Mai 2023 kam es zu landesweiten Ausschreitun­
gen mit beispiellos schweren Gewaltakten bis hin zu Brandstiftungen auch an militärischen und 
staatlichen Einrichtungen durch seine Anhänger. Seitdem reagierte der Staat mit hartem Durch­
greifen und Massenverhaftungen von Tausenden von Parteimitarbeitern und Führungspersonen, 
99
104

darunter auch vielen Frauen. Dabei wurden Zivilisten auch u. a. nach dem pakistanischen Ar­
meegesetz vor Militärgerichten angeklagt (HRCP 8.5.2024).
Die genaue Zahl an Verhaftungen ist umstritten und die pakistanische Menschenrechtsorga­
nisation HRCP kritisierte die mangelnde Transparenz in Bezug auf ihre Zahl sowie die rechtli­
chen Verfahren (HRCP 8.5.2024). Die meisten Verhafteten wurden wieder freigelassen (REU 
26.6.2023). Einige blieben inhaftiert. Viele Führungspersonen wurden Berichten zufolge ge­
zwungen, im Fernsehen ihren Ausstieg aus der Partei kundzutun. So wurden viele von diesen 
freigelassen und anscheinend freigesprochen, wenn sie dies taten (HRCP 8.5.2024; vgl. REU 
6.6.2023) [weiters zu PTI und den Ausschreitungen siehe KapitelPolitische Lage].]
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, 
https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-b
an-on-pashtun-tahaffuz-movement , Zugriff 27.11.2024
■ DW - Deutsche Welle (24.7.2024): Pakistan: Why are many Pashtuns turning against Islamabad?, 
https://www.dw.com/en/pakistan-why-are-many-pashtuns-turning-against-islamabad/a-69753875 , 
Zugriff 20.9.2024
■ ExT - Express Tribune, The (14.4.2022): Resignations of 123 PTI MNAs accepted, https://tribune.co
m.pk/story/2352554/imran-appreciates-pti-mnas-for-resigning-from-na , Zugriff 29.9.2023
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2023): A Year of Protests The Right to Peaceful 
Assembly in 2021–22, An HRCP media monitoring report, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content
/uploads/2020/09/2023-A-year-of-protests-The-right-to-freedom-of-peaceful-assembly-from-202
1-to-2022.pdf, Zugriff 4.1.2025
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ ICG - International Crisis Group (27.12.2022): A Change of Command and Political Contestation in 
Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2084842.html, Zugriff 29.9.2023
■ REU - Reuters (26.6.2023): Pakistan army general among three sacked over violence by Imran 
Khan’s party, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-armys-top-3-officers-sacked-
over-attacks-by-ex-pm-khan-supporters-army-2023-06-26/#:~:text=ISLAMABAD, June 26 (Reu­
ters),army’s spokesperson said on Monday., Zugriff 29.9.2023
■ REU - Reuters (6.6.2023): Insight: Repeated arrests, filthy cells: Inside Pakistan’s crackdown, 
https://www.reuters.com/world/asia-pacific/repeated-arrests-filthy-cells-inside-pakistans-crackdo
wn-2023-06-06 , Zugriff 3.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
■ VOA - Voice of America (10.10.2024): Pakistan’s banned PTM: A movement for Pashtun rights, 
https://www.voanews.com/a/pakistan-s-banned-ptm-a-movement-for-pashtun-rights/7818187.html , 
Zugriff 27.11.2024
100
105

■ Zeit Online - Zeit Online (11.4.2022): Pakistan: Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https:
//www.zeit.de/politik/ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif , Zugriff 29.9.2023
14 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind schlecht. Nach Einschätzung von UNODC und 
der NGO Human Rights Commission of Pakistan werden die Grundrechte der Strafgefange­
nen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt 
besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Pakistans Gefängnisse leiden an Überbele­
gung. Ein Grund für die Überbelegung liegt in den extrem langen Untersuchungshaftzeiten, die 
sich aus langen Gerichtsverfahren ergeben. Außerdem stehen oft auch auf kleinere Vergehen 
Gefängnisstrafen (AA 21.10.2024). Die internationale Datenbank World Prison Brief beziffert 
mit Stand November 2024 die Zahl der Gefängnisinsassen mit 108.643, die offizielle Kapazität 
wird mit 66.625 Haftplätzen angegeben (WPB 11.2024). Gemäß HRCP gibt es laut Daten der 
Gefängnisbehörden der Provinzen landesweit 97.449 Haftinsassen. Demnach liegt die Gesamt­
kapazität bei 67.294. Damit beträgt die Belegungsrate nach offiziellen Angaben 145 Prozent 
(HRCP 8.5.2024). Die Behörden schätzen mit Stand September 2023, dass 75 Prozent der 
Gefängnisinsassen Untersuchungshäftlinge sind, die auf ihr Verfahren oder dessen Ausgang 
warten (USDOS 23.4.2024). Aufgrund der dafür fehlenden Infrastruktur werden jene häufig nicht 
von verurteilten Straftätern getrennt (USDOS 23.4.2024).
Die medizinische Versorgung der Insassen ist unzureichend. Dies gilt auch für die Behandlung 
psychisch kranker Häftlinge (AA 21.10.2024). Es gibt ein System für grundlegende medizinische 
und auch Notfallversorgung, doch der Zugang wird durch die bürokratischen Prozedere manch­
mal verlangsamt. Außerdem sind in vielen Einrichtungen Hygiene, sanitäre Anlagen, Belüftung, 
Beleuchtung und Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Unterernährung bleibt ein Problem, ins­
besondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder 
Freunden zu ergänzen. In einigen Gefängnissen sind die Bedingungen aufgrund der genannten 
Mängel lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024).
Vertreter der christlichen Minderheit und der Ahmadis berichten, dass Mitglieder ihres Glaubens 
Gewalt durch Mithäftlinge ausgesetzt sind. Außerdem gibt es Berichte, wonach der Blasphemie 
Verdächtigte über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten werden. Die Regierung argumentiert, 
dass dies zu deren eigenem Schutz geschieht. Allerdings gibt es auch Berichte, wonach diese 
Häftlinge schlechteren Haftbedingungen ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). In Gefängnissen 
werden nach Aussagen christlicher Organisationen Gefängnisinsassen christlichen Glaubens 
regelmäßig die unangenehmsten Aufgaben zugeteilt (AA 21.10.2024).
Jugendliche werden in den Gefängnissen in eigenen Gebäuden untergebracht (USDOS 
23.4.2024). Insgesamt sollen sich ca. 1.300 Jugendliche in den Gefängnissen befinden. Nach 
internationalen Standards hat Pakistan immer noch eine der niedrigsten Altersschwellen für 
Strafmündigkeit. Dies führt dazu, dass vergleichsweise viele Minderjährige Gefängnisstrafen ab­
leisten. Im Hinblick auf die Haftbedingungen und die oft nicht ausreichende Trennung zwischen 
101
106

erwachsenen und minderjährigen Strafgefangenen in Vollzugsanstalten ist dies besonders pro­
blematisch. Der Jugendstrafvollzug erfüllt nicht die sowohl nach pakistanischem Recht (Juvenile 
Justice System Ordinance 2000) als auch vom Übereinkommen über die Rechte des Kindes 
vorgegebenen Mindestanforderungen (AA 21.10.2024). Es gibt Berichte über Vergewaltigungen 
und anderen Formen von Gewalt an Minderjährigen in Gefängnissen (USDOS 23.4.2024).
Es gibt gesonderte Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Män­
nerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen in den Gefäng­
nissen Pakistans dürfte ca. 1.500 betragen. Weibliche Gefangene sind Belästigungen, unzu­
reichenden hygienischen Bedingungen und mangelnder medizinischer Versorgung ausgesetzt 
(AA 21.9.2023).
Laut Gesetz müssen die Gefängnisbehörden den Inhaftierten erlauben, sich ohne Zensur bei 
den Justizbehörden zu beschweren und eine Untersuchung glaubwürdiger Vorwürfe über un­
menschliche Bedingungen zu verlangen. Berichten zufolge sehen Gefangene davon ab, Be­
schwerden einzureichen, um Vergeltungsmaßnahmen der Gefängnisbehörden zu vermeiden. 
Die Strafvollzugsbeamten verfügen über verschiedene Möglichkeiten für die Meldung von Be­
schwerden, und alle Gefängnisabteilungen verfügen über Mechanismen zur Untersuchung von 
Vorwürfen. Internationale Organisationen führen Kontrollbesuche in den Gefängnissen durch, 
berichten aber über Schwierigkeiten beim Zugang zu einigen Gefängnissen, insbesondere sol­
chen mit Häftlingen, die aufgrund sicherheitsrelevanter Vergehen angeklagt sind. Der Zugang zu 
Gefängnissen in den am stärksten von Gewalt betroffenen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa 
und Belutschistan ist den Organisationen untersagt. Einigen Menschenrechtsorganisationen ist 
es erlaubt, die Bedingungen für Jugendliche und weibliche Häftlinge zu überprüfen (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik
_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ WPB - World Prison Brief (11.2024): Pakistan, https://www.prisonstudies.org/country/pakistan , 
Zugriff 29.5.2024
102
107

15 Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-05-07 06:10
Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand allerdings 
keine einzige Hinrichtung statt. Wenngleich kein offizielles Moratorium verkündet wurde und 
Todesurteile weiter ausgesprochen werden, herrscht de facto ein Moratorium (AA 21.10.2024). 
Im Jahr 2015 hatte Pakistan sein seit 2008 bestehendes offizielles Todesstrafenmoratorium 
als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem ca. 150 Schüler 
getötet wurden, aufgehoben (AA 8.8.2022; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023) - zunächst nur für 
terroristische Straftaten, später auch für andere Kapitalverbrechen ohne terroristischen Bezug 
(ÖB Islamabad 19.12.2023). Nach einer Erhebung der NGO Justice Project Pakistan wurden 
nach der Aussetzung des Moratoriums 516 Personen hingerichtet, davon 325 allein im Jahr 
2015 (JustPP o.D.). Bis zum Jahr 2019 war die Zahl der Hinrichtungen allerdings bereits schon 
stark rückläufig (AA 21.10.2024). So berichtetJustice Project Pakistan von 15 vollstreckten 
Hinrichtungen im Jahr 2018 und acht im Jahr 2019 (JustPP o.D.; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Bei 31 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Blas­
phemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Vergewaltigung und terroristischem Anschlag mit Todes­
folge. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Inter­
nationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen der most serious 
crimes hinaus, den auch Pakistan ratifiziert hat. Im Oktober 2022 wurde die Todesstrafe für das 
Delikt der „ Railway Sabotage“ abgeschafft, im Juli 2023 folgte die Abschaffung der Todesstra­
fe für Drogenhandel. Eine komplette Abschaffung der Todesstrafe für alle Delikte ist aufgrund 
der überwältigenden Unterstützung für die Todesstrafe in der Bevölkerung auf absehbare Zeit 
unwahrscheinlich (AA 21.10.2024).
Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende 2023 bei 
6.023 Personen (JustPP o.D.; vgl. AA 21.10.2024). Im Jahr 2024 lag sie bei 3.646 (JustPP o.D.). 
Davon wurden 98 Todesurteile im Jahr 2022 ausgesprochen, 112 im Jahr 2023 (JustPP o.D.; 
vgl. AA 21.10.2024).
In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Die Ana­
lyse einer Reihe von Fällen zeigt, dass auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt 
wird, immer wieder schwere Justizirrtümer passieren und grundlegende Verfahrensrechte der 
Angeklagten missachtet werden(AA 21.10.2024; vgl. AI 29.5.2024). Urteile werden mitunter 
ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese 
immer wieder durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden (AA 
21.10.2024). Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene 
zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert 
werden können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Todesstrafen werden in Berufungsverfahren 
aufgehoben (DFAT 25.1.2022).
Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Ver­
träge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode 
103
108

verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geis­
tigen Behinderungen (AA 21.10.2024). Auch das staatliche Recht verbietet zwar die Anwendung 
der Todesstrafe für Minderjährige (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 11.3.2024). Dennoch verurtei­
len Gerichte Minderjährige nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz zum Tode. Dabei erschwert die 
unzuverlässige Dokumentation die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 
20.3.2023).
Im Februar 2021 wandelte der Supreme Court die Todesstrafe für drei Personen um, bei denen 
schwere geistige (psychosoziale) Behinderungen diagnostiziert worden waren, und verbot die 
Anwendung der Todesstrafe bei Personen, die nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, um 
die Gründe für das verhängte Todesurteil zu verstehen (AI 24.5.2022; vgl. AA 21.10.2024). Das 
Urteil ist zwar wegweisend und die Regierung damit angehalten, das Verbot der Todesstrafe für 
psychisch kranke Personen zu implementieren, bisher wurden entsprechende Gesetzesände­
rungen jedoch nicht erlassen. Auch psychisch kranken Personen droht somit nach wie vor eine 
Verurteilung zum Tode (AA 21.10.2024).
Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht in § 295c selbst bei unbeabsichtigter Beleidigung des 
Propheten Mohammed die Todesstrafe vor. Diese wurde bislang zwar verhängt, jedoch noch 
nie für Blasphemie vollstreckt, sondern häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. 
Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand 2024 zwischen 
30 und 80 aufgrund von Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils 
warten (AA 21.10.2024). Neun Personen davon wurden im Jahr 2023 zum Tode aufgrund von 
Blasphemie verurteilt (AI 29.5.2024). In den letzten Jahren wurden auch einige Todesurteile 
aufgrund blasphemischer Inhalte in Textnachrichten in den sozialen Medien, wie WhatsApp, 
ausgesprochen (HRW 11.3.2024; vgl. als rezentes BeispielAP 25.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local
/2077279/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_de
r_Islamischen_Republik_Pakistan_(Stand_Juni_2022),_08.08.2022.pdf , Zugriff 21.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (29.5.2024): Death sentences and executions in 2023, https://www.amne
sty.org/en/documents/act50/7952/2024/en, Zugriff 4.6.2024
■ AI - Amnesty International (24.5.2022): Death Sentences and Executions 2021, https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 4.6.2024
■ AP - Associated Press (25.1.2025): Pakistani court sentences 4 people to death for blasphemy, https:
//apnews.com/article/pakistan-blasphemy-death-sentence-a3b46de9922fd63046cf0857a5a2f86f , 
Zugriff 26.2.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report 
- Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak
istan.pdf, Zugriff 14.8.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.3.2024): Pakistan’s Blasphemy Law Targets Youth on Social Media, 
https://www.hrw.org/news/2024/03/12/pakistans-blasphemy-law-targets-youth-social-media , 
Zugriff 26.2.2025
104
109

Go to next pages