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Opposition
Mehrere große Parteien, zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen 
teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten (FH 5.2024a). Es gibt über 
160 offiziell registrierte Parteien in Pakistan. Nur wenige davon erhalten ausreichend Stimmen, 
um in die Provinz- oder die Nationalversammlung einzuziehen. Viele Kleinstparteien vertreten 
lokale oder individuelle Interessen und dienen Einzelpersonen dazu, ihr Ansehen zu steigern 
(AA 21.10.2024).
Oppositionsparteien führen Wahlkämpfe und nehmen an Wahlen teil, die regelmäßig zu Macht­
wechseln auf nationaler Ebene führen. Auch stellen einige Parteien, die auf nationaler Ebene 
in der Opposition sind, Regierungen auf Provinzebene oder haben in den Provinzparlamenten 
einen signifikanten Anteil an Sitzen. Damit genießen diese auf Provinz- und Kommunalebene 
Macht oder zumindest eine starke Vertretung. Der Wettbewerb zwischen den Parteien wird 
jedoch durch quasi-legale Maßnahmen des Militärs gegen in Ungnade gefallene politische Ak­
teure, aber auch durch die Bereitschaft der verschiedenen politischen Parteien, die Gunst des 
Militärs zu erlangen, verzerrt. Das Militär gilt seit Langem als mächtiger als gewählte Politiker 
und auch als in der Lage, Wahlergebnisse zu beeinflussen (FH 5.2024a). De facto üben Mili­
tär und Nachrichtendienste somit Einfluss sowohl auf Regierung als auch Opposition aus (AA 
21.10.2024).
Strafverfolgungsmaßnahmen wurden wiederholt benutzt, um Oppositionsparteien zu behindern 
(FH 5.2024a). So zeigt sich unter der aktuellen Regierung eine Fortsetzung der selektiven 
Strafverfolgung von Oppositionspolitikern und -politikerinnen, wie sie bereits unter den Vorgän­
gerregierungen bestand, nun besonders zulasten der früheren Regierungspartei PTI. Solche 
politisch motivierten Verfahren gehen aber nicht nur von den jeweiligen Regierungen, sondern 
auch vom Militär aus (AA 21.10.2024).
Unter der PTI-Regierung von 2018 bis 2022 sahen sich die PPP und die PML-N einer Reihe von 
Anklagen durch die Antikorruptionsbehörde ausgesetzt. Nach seiner eigenen Amtsenthebung als 
Premierminister im Jahr 2022 war wiederum Imran Khan mit Korruptionsuntersuchungen, inklu­
sive seiner Verhaftung, konfrontiert (FH 5.2024a). Auch das vage und übermäßig weit gefasste 
Volksverhetzungsgesetz wird öfters gegen politische Gegner eingesetzt (HRW 11.1.2024).
Nachdem der damalige Premierminister Imran Khan im April 2022 durch ein Misstrauensvotum 
der Opposition abgesetzt und der vormalige Oppositionsführer, Shabaz Sharif, in der Natio­
nalversammlung zum neuen Premierminister gewählt wurde (Zeit Online 11.4.2022), verlegte 
der abgesetzte Premierminister durch seinen Auszug und den seiner Abgeordneten aus der 
Nationalversammlung (ExT 14.4.2022) die Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße, 
um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen (ICG 27.12.2022). Die entstandene Spaltung und 
Polarisierung in der Politik des Landes eskalierte im Jahr darauf. Im Zuge der Verhaftung Imran 
Khans aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Mai 2023 kam es zu landesweiten Ausschreitun­
gen mit beispiellos schweren Gewaltakten bis hin zu Brandstiftungen auch an militärischen und 
staatlichen Einrichtungen durch seine Anhänger. Seitdem reagierte der Staat mit hartem Durch­
greifen und Massenverhaftungen von Tausenden von Parteimitarbeitern und Führungspersonen, 
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darunter auch vielen Frauen. Dabei wurden Zivilisten auch u. a. nach dem pakistanischen Ar­
meegesetz vor Militärgerichten angeklagt (HRCP 8.5.2024).
Die genaue Zahl an Verhaftungen ist umstritten und die pakistanische Menschenrechtsorga­
nisation HRCP kritisierte die mangelnde Transparenz in Bezug auf ihre Zahl sowie die rechtli­
chen Verfahren (HRCP 8.5.2024). Die meisten Verhafteten wurden wieder freigelassen (REU 
26.6.2023). Einige blieben inhaftiert. Viele Führungspersonen wurden Berichten zufolge ge­
zwungen, im Fernsehen ihren Ausstieg aus der Partei kundzutun. So wurden viele von diesen 
freigelassen und anscheinend freigesprochen, wenn sie dies taten (HRCP 8.5.2024; vgl. REU 
6.6.2023) [weiters zu PTI und den Ausschreitungen siehe KapitelPolitische Lage].]
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, 
https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-b
an-on-pashtun-tahaffuz-movement , Zugriff 27.11.2024
■ DW - Deutsche Welle (24.7.2024): Pakistan: Why are many Pashtuns turning against Islamabad?, 
https://www.dw.com/en/pakistan-why-are-many-pashtuns-turning-against-islamabad/a-69753875 , 
Zugriff 20.9.2024
■ ExT - Express Tribune, The (14.4.2022): Resignations of 123 PTI MNAs accepted, https://tribune.co
m.pk/story/2352554/imran-appreciates-pti-mnas-for-resigning-from-na , Zugriff 29.9.2023
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2023): A Year of Protests The Right to Peaceful 
Assembly in 2021–22, An HRCP media monitoring report, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content
/uploads/2020/09/2023-A-year-of-protests-The-right-to-freedom-of-peaceful-assembly-from-202
1-to-2022.pdf, Zugriff 4.1.2025
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ ICG - International Crisis Group (27.12.2022): A Change of Command and Political Contestation in 
Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2084842.html, Zugriff 29.9.2023
■ REU - Reuters (26.6.2023): Pakistan army general among three sacked over violence by Imran 
Khan’s party, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-armys-top-3-officers-sacked-
over-attacks-by-ex-pm-khan-supporters-army-2023-06-26/#:~:text=ISLAMABAD, June 26 (Reu­
ters),army’s spokesperson said on Monday., Zugriff 29.9.2023
■ REU - Reuters (6.6.2023): Insight: Repeated arrests, filthy cells: Inside Pakistan’s crackdown, 
https://www.reuters.com/world/asia-pacific/repeated-arrests-filthy-cells-inside-pakistans-crackdo
wn-2023-06-06 , Zugriff 3.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
■ VOA - Voice of America (10.10.2024): Pakistan’s banned PTM: A movement for Pashtun rights, 
https://www.voanews.com/a/pakistan-s-banned-ptm-a-movement-for-pashtun-rights/7818187.html , 
Zugriff 27.11.2024
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■ Zeit Online - Zeit Online (11.4.2022): Pakistan: Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https:
//www.zeit.de/politik/ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif , Zugriff 29.9.2023
14 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind schlecht. Nach Einschätzung von UNODC und 
der NGO Human Rights Commission of Pakistan werden die Grundrechte der Strafgefange­
nen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt 
besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Pakistans Gefängnisse leiden an Überbele­
gung. Ein Grund für die Überbelegung liegt in den extrem langen Untersuchungshaftzeiten, die 
sich aus langen Gerichtsverfahren ergeben. Außerdem stehen oft auch auf kleinere Vergehen 
Gefängnisstrafen (AA 21.10.2024). Die internationale Datenbank World Prison Brief beziffert 
mit Stand November 2024 die Zahl der Gefängnisinsassen mit 108.643, die offizielle Kapazität 
wird mit 66.625 Haftplätzen angegeben (WPB 11.2024). Gemäß HRCP gibt es laut Daten der 
Gefängnisbehörden der Provinzen landesweit 97.449 Haftinsassen. Demnach liegt die Gesamt­
kapazität bei 67.294. Damit beträgt die Belegungsrate nach offiziellen Angaben 145 Prozent 
(HRCP 8.5.2024). Die Behörden schätzen mit Stand September 2023, dass 75 Prozent der 
Gefängnisinsassen Untersuchungshäftlinge sind, die auf ihr Verfahren oder dessen Ausgang 
warten (USDOS 23.4.2024). Aufgrund der dafür fehlenden Infrastruktur werden jene häufig nicht 
von verurteilten Straftätern getrennt (USDOS 23.4.2024).
Die medizinische Versorgung der Insassen ist unzureichend. Dies gilt auch für die Behandlung 
psychisch kranker Häftlinge (AA 21.10.2024). Es gibt ein System für grundlegende medizinische 
und auch Notfallversorgung, doch der Zugang wird durch die bürokratischen Prozedere manch­
mal verlangsamt. Außerdem sind in vielen Einrichtungen Hygiene, sanitäre Anlagen, Belüftung, 
Beleuchtung und Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Unterernährung bleibt ein Problem, ins­
besondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder 
Freunden zu ergänzen. In einigen Gefängnissen sind die Bedingungen aufgrund der genannten 
Mängel lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024).
Vertreter der christlichen Minderheit und der Ahmadis berichten, dass Mitglieder ihres Glaubens 
Gewalt durch Mithäftlinge ausgesetzt sind. Außerdem gibt es Berichte, wonach der Blasphemie 
Verdächtigte über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten werden. Die Regierung argumentiert, 
dass dies zu deren eigenem Schutz geschieht. Allerdings gibt es auch Berichte, wonach diese 
Häftlinge schlechteren Haftbedingungen ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). In Gefängnissen 
werden nach Aussagen christlicher Organisationen Gefängnisinsassen christlichen Glaubens 
regelmäßig die unangenehmsten Aufgaben zugeteilt (AA 21.10.2024).
Jugendliche werden in den Gefängnissen in eigenen Gebäuden untergebracht (USDOS 
23.4.2024). Insgesamt sollen sich ca. 1.300 Jugendliche in den Gefängnissen befinden. Nach 
internationalen Standards hat Pakistan immer noch eine der niedrigsten Altersschwellen für 
Strafmündigkeit. Dies führt dazu, dass vergleichsweise viele Minderjährige Gefängnisstrafen ab­
leisten. Im Hinblick auf die Haftbedingungen und die oft nicht ausreichende Trennung zwischen 
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erwachsenen und minderjährigen Strafgefangenen in Vollzugsanstalten ist dies besonders pro­
blematisch. Der Jugendstrafvollzug erfüllt nicht die sowohl nach pakistanischem Recht (Juvenile 
Justice System Ordinance 2000) als auch vom Übereinkommen über die Rechte des Kindes 
vorgegebenen Mindestanforderungen (AA 21.10.2024). Es gibt Berichte über Vergewaltigungen 
und anderen Formen von Gewalt an Minderjährigen in Gefängnissen (USDOS 23.4.2024).
Es gibt gesonderte Frauengefängnisse. Bei gemischten Gefängnissen sind Frauen- und Män­
nerabteilungen voneinander getrennt. Die Zahl der weiblichen Strafgefangenen in den Gefäng­
nissen Pakistans dürfte ca. 1.500 betragen. Weibliche Gefangene sind Belästigungen, unzu­
reichenden hygienischen Bedingungen und mangelnder medizinischer Versorgung ausgesetzt 
(AA 21.9.2023).
Laut Gesetz müssen die Gefängnisbehörden den Inhaftierten erlauben, sich ohne Zensur bei 
den Justizbehörden zu beschweren und eine Untersuchung glaubwürdiger Vorwürfe über un­
menschliche Bedingungen zu verlangen. Berichten zufolge sehen Gefangene davon ab, Be­
schwerden einzureichen, um Vergeltungsmaßnahmen der Gefängnisbehörden zu vermeiden. 
Die Strafvollzugsbeamten verfügen über verschiedene Möglichkeiten für die Meldung von Be­
schwerden, und alle Gefängnisabteilungen verfügen über Mechanismen zur Untersuchung von 
Vorwürfen. Internationale Organisationen führen Kontrollbesuche in den Gefängnissen durch, 
berichten aber über Schwierigkeiten beim Zugang zu einigen Gefängnissen, insbesondere sol­
chen mit Häftlingen, die aufgrund sicherheitsrelevanter Vergehen angeklagt sind. Der Zugang zu 
Gefängnissen in den am stärksten von Gewalt betroffenen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa 
und Belutschistan ist den Organisationen untersagt. Einigen Menschenrechtsorganisationen ist 
es erlaubt, die Bedingungen für Jugendliche und weibliche Häftlinge zu überprüfen (USDOS 
23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik
_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ WPB - World Prison Brief (11.2024): Pakistan, https://www.prisonstudies.org/country/pakistan , 
Zugriff 29.5.2024
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15 Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-05-07 06:10
Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand allerdings 
keine einzige Hinrichtung statt. Wenngleich kein offizielles Moratorium verkündet wurde und 
Todesurteile weiter ausgesprochen werden, herrscht de facto ein Moratorium (AA 21.10.2024). 
Im Jahr 2015 hatte Pakistan sein seit 2008 bestehendes offizielles Todesstrafenmoratorium 
als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem ca. 150 Schüler 
getötet wurden, aufgehoben (AA 8.8.2022; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023) - zunächst nur für 
terroristische Straftaten, später auch für andere Kapitalverbrechen ohne terroristischen Bezug 
(ÖB Islamabad 19.12.2023). Nach einer Erhebung der NGO Justice Project Pakistan wurden 
nach der Aussetzung des Moratoriums 516 Personen hingerichtet, davon 325 allein im Jahr 
2015 (JustPP o.D.). Bis zum Jahr 2019 war die Zahl der Hinrichtungen allerdings bereits schon 
stark rückläufig (AA 21.10.2024). So berichtetJustice Project Pakistan von 15 vollstreckten 
Hinrichtungen im Jahr 2018 und acht im Jahr 2019 (JustPP o.D.; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Bei 31 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Blas­
phemie, Mord, Hochverrat, Spionage, Vergewaltigung und terroristischem Anschlag mit Todes­
folge. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Inter­
nationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen der most serious 
crimes hinaus, den auch Pakistan ratifiziert hat. Im Oktober 2022 wurde die Todesstrafe für das 
Delikt der „ Railway Sabotage“ abgeschafft, im Juli 2023 folgte die Abschaffung der Todesstra­
fe für Drogenhandel. Eine komplette Abschaffung der Todesstrafe für alle Delikte ist aufgrund 
der überwältigenden Unterstützung für die Todesstrafe in der Bevölkerung auf absehbare Zeit 
unwahrscheinlich (AA 21.10.2024).
Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende 2023 bei 
6.023 Personen (JustPP o.D.; vgl. AA 21.10.2024). Im Jahr 2024 lag sie bei 3.646 (JustPP o.D.). 
Davon wurden 98 Todesurteile im Jahr 2022 ausgesprochen, 112 im Jahr 2023 (JustPP o.D.; 
vgl. AA 21.10.2024).
In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Die Ana­
lyse einer Reihe von Fällen zeigt, dass auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt 
wird, immer wieder schwere Justizirrtümer passieren und grundlegende Verfahrensrechte der 
Angeklagten missachtet werden(AA 21.10.2024; vgl. AI 29.5.2024). Urteile werden mitunter 
ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese 
immer wieder durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden (AA 
21.10.2024). Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene 
zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert 
werden können (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche Todesstrafen werden in Berufungsverfahren 
aufgehoben (DFAT 25.1.2022).
Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Ver­
träge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode 
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verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geis­
tigen Behinderungen (AA 21.10.2024). Auch das staatliche Recht verbietet zwar die Anwendung 
der Todesstrafe für Minderjährige (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 11.3.2024). Dennoch verurtei­
len Gerichte Minderjährige nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz zum Tode. Dabei erschwert die 
unzuverlässige Dokumentation die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 
20.3.2023).
Im Februar 2021 wandelte der Supreme Court die Todesstrafe für drei Personen um, bei denen 
schwere geistige (psychosoziale) Behinderungen diagnostiziert worden waren, und verbot die 
Anwendung der Todesstrafe bei Personen, die nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, um 
die Gründe für das verhängte Todesurteil zu verstehen (AI 24.5.2022; vgl. AA 21.10.2024). Das 
Urteil ist zwar wegweisend und die Regierung damit angehalten, das Verbot der Todesstrafe für 
psychisch kranke Personen zu implementieren, bisher wurden entsprechende Gesetzesände­
rungen jedoch nicht erlassen. Auch psychisch kranken Personen droht somit nach wie vor eine 
Verurteilung zum Tode (AA 21.10.2024).
Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht in § 295c selbst bei unbeabsichtigter Beleidigung des 
Propheten Mohammed die Todesstrafe vor. Diese wurde bislang zwar verhängt, jedoch noch 
nie für Blasphemie vollstreckt, sondern häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. 
Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand 2024 zwischen 
30 und 80 aufgrund von Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils 
warten (AA 21.10.2024). Neun Personen davon wurden im Jahr 2023 zum Tode aufgrund von 
Blasphemie verurteilt (AI 29.5.2024). In den letzten Jahren wurden auch einige Todesurteile 
aufgrund blasphemischer Inhalte in Textnachrichten in den sozialen Medien, wie WhatsApp, 
ausgesprochen (HRW 11.3.2024; vgl. als rezentes BeispielAP 25.1.2025).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local
/2077279/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_de
r_Islamischen_Republik_Pakistan_(Stand_Juni_2022),_08.08.2022.pdf , Zugriff 21.3.2023 [Login 
erforderlich]
■ AI - Amnesty International (29.5.2024): Death sentences and executions in 2023, https://www.amne
sty.org/en/documents/act50/7952/2024/en, Zugriff 4.6.2024
■ AI - Amnesty International (24.5.2022): Death Sentences and Executions 2021, https://www.ecoi.n
et/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 4.6.2024
■ AP - Associated Press (25.1.2025): Pakistani court sentences 4 people to death for blasphemy, https:
//apnews.com/article/pakistan-blasphemy-death-sentence-a3b46de9922fd63046cf0857a5a2f86f , 
Zugriff 26.2.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report 
- Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak
istan.pdf, Zugriff 14.8.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.3.2024): Pakistan’s Blasphemy Law Targets Youth on Social Media, 
https://www.hrw.org/news/2024/03/12/pakistans-blasphemy-law-targets-youth-social-media , 
Zugriff 26.2.2025
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■ JustPP - Justice Project Pakistan (o.D.): Death Penalty Database, https://data.jpp.org.pk/en/page/
6mhr9wutz9d, Zugriff 26.2.2025
■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht 
Pakistan
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
16 Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Dem digitalen Zensus von 2023 zufolge sind 96,4 Prozent der Bevölkerung Muslime. Hindus 
stellen demnach mit um die 3,9 Millionen Gläubigen und 1,61 Prozent der Bevölkerung die 
größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen, die mit gerundet 3,3 Millionen Anhängern 1,37 
Prozent der Bevölkerung ausmachen. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,07 Prozent. Auf 
andere religiöse Gruppen entfallen 0,6 Prozent. Zu diesen werden nun auch die sogenannten 
„ Scheduled“ Kasten gezählt, die bei der vorherigen Volkszählung dem Hinduismus zugerechnet 
wurden (PAKBS 18.7.2024). Weitere Religionen, die in diese Kategorie fallen, sind z. B. Baha’is, 
Sikhs, Parsen bzw. Zoroastrier und Kalasch (USDOS 30.6.2024).
Verschiedene Organisationen von Minderheitenreligionen zweifeln diese Zahlen an und vermu­
ten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist. Manche meinen, dies 
geschehe, um den politischen Einfluss geringer zu halten, da sich die Festlegung der Anzahl 
der Minderheitensitze an den Bevölkerungszahlen orientiert. So würden Gebiete mit hohem 
Minderheitenanteil in den Bemühungen der nationalen Registrierungsbehörde, mehr Bürger 
für die ID-Registrierung zu erreichen, nicht berücksichtigt. Speziell Ahmadis stehen außerdem 
bei der ID-Registrierung vor der Schwierigkeit, dass sie dabei ihren Religionsgründer [Anm.: 
Mirza Ghulam Ahmad] entweder als falschen Propheten angeben müssen, wenn sie sich als 
Muslime registrieren lassen wollen, oder sich als Nicht-Muslime bezeichnen müssen (USDOS 
30.6.2024).
Die pakistanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und hält fest, dass alle Ge­
setze in Einklang mit den Prinzipien des Islams zu bringen sind und keine Gesetze verabschie­
det werden dürfen, die diesen zuwiderlaufen. Die Verfassung hält allerdings fest, dass diese 
Vorgaben nicht das Personenstandsrecht sowie die Staatsbürgerschaft von Nicht-Muslimen be­
einträchtigen dürfen. Zur Prüfung von Gesetzen und Urteilen in Bezug auf ihre Konformität mit 
islamischen Prinzipien ist in der Verfassung das Federal Shariat Court und für Empfehlungen 
an den Gesetzgeber der Council of Islamic Ideology vorgesehen (USDOS 30.6.2024).
Die Verfassung verlangt vom Staat gleichzeitig, die Rechte und Interessen der Minderheiten 
zu schützen, und sieht reservierte Sitze für Minderheiten in den gesetzgebenden Institutionen 
vor. In der Nationalversammlung sind zehn von 336 Sitzen, im Senat vier von 96 und innerhalb 
der Provinzparlamente sind drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht in Punjab, neun in Sindh sowie 
drei in Belutschistan für Minderheitenangehörige reserviert (USDOS 30.6.2024). Außerdem 
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wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet 
(AA 21.10.2024).
Grundsätzlich garantiert die Verfassung jedem Bürger das Recht, sich zu seiner Religion zu 
bekennen, sie auszuüben und zu propagieren - unter dem Vorbehalt der Aufrechterhaltung 
der Rechtsordnung sowie von öffentlicher Ordnung und Moral (USDOS 30.6.2024). In der ge­
sellschaftlichen Realität ist die freie Religionsausübung nicht durchgehend gewährleistet (AA 
21.10.2024). Einerseits üben bewaffnete, religiös motivierte Gruppen Gewalt gegen Minderhei­
ten aus (USDOS 30.6.2024). So sind religiöse Minderheiten eines der Hauptziele von Anschlä­
gen islamistischer militanter Gruppen (HRW 11.1.2024). Andererseits schränken von rechtlicher 
Seite die Blasphemiegesetze Äußerungen in Bezug auf religiöse Angelegenheiten oder Lehren 
ein(USDOS 23.4.2024). Vorwürfe der Blasphemie werden als Mittel zur Erreichung politischer 
Zwecke benutzt und damit Minderheitenangehörige und muslimische Sekten eingeschüchtert 
und zu Opfern gemacht (CSJPak 3.2024). Ahmadis werden darüber hinaus von militanten Grup­
pen und der islamistischen politischen Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigt, sich „ als 
Muslime auszugeben“ - ebenfalls ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch 
(HRW 16.1.2025).
Das Strafgesetzbuch sieht bei Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Diese wird in erster 
Instanz oft auf Druck von Extremisten zwar verhängt, wurde allerdings für Blasphemie bislang 
noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 21.10.2024). 
Personen, die wegen Blasphemie im Berufungsverfahren freigesprochen worden sind, werden 
vielfach von extremistischen Organisationen weiter verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen re­
ligiöser Minderheiten geraten Familienangehörige häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten. 
Blasphemie-Vorwürfe werden zudem immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Ge­
walt, Mordanschläge oder zum Ausfechten persönlicher Fehden genommen (AA 21.10.2024, 
vgl. USDOS 30.6.2024). Ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen 
das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen, die zu Strafverfolgung und Mobgewalt 
führen kann (FH 5.2024a). Im August 2023 randalierte eine aufgebrachte Menschenmenge 
von mehreren Hundert Personen im Punjab, nachdem zwei Christen der Blasphemie beschul­
digt wurden, und zerstörte mehrere Kirchen und Dutzende Häuser in einem christlichen Viertel 
(HRW 11.1.2024). Religiöse Minderheiten, wie Christen, Hindus und Ahmadis sind somit mit 
gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 23.4.2024).
Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die 
Meinungsfreiheit von sunnitischen Muslimen (FH 5.2024a). So sammelte die NGO Commission 
on Social Justice, CSJ, für das Jahr 2023 sieben Fälle von Morden an Muslimen nach Blas­
phemievorwürfen. Damit waren in diesem Jahr alle aufgrund von Blasphemie-Anschuldigungen 
getöteten Personen Muslime (CSJPak 3.2024). PIPS berichtet für dasselbe Jahr von drei Fällen 
von durch Mob-Gewalt getöteten Muslimen nach Blasphemie-Vorwürfen (PIPS 10.1.2024). Für 
2024 berichtet CSJ von neun aus diesem Grund getöteten Muslimen (CSJPak 4.2025). PIPS 
zählt für das Jahr vier getötete Blasphemie-Beschuldigte, darunter ein Christ. Für die übrigen 
Opfer ist keine Religion angegeben [Anm.: Da PIPS Morde an Minderheiten besonders bewertet, 
ist davon auszugehen, dass es diese Fälle als Muslime zählt] (PIPS 30.1.2025a).
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Insgesamt wurden im Jahr 2023 329 Personen in 180 Fällen der Blasphemie beschuldigt. Davon 
waren 65 Ahmadis, elf Christen, ein Hindu und 247 Muslime. Von den Muslimen war circa die 
Hälfte Schiiten(CSJPak 3.2024). Für das Jahr 2024 berichtete CSJ von 344 der Blasphemie 
Beschuldigten, darunter 242 Muslime, 49 Ahmadis, 32 Hindus und 20 Christen (CSJPak 4.2025).
Auch eine Abkehr vom Islam, die Apostasie, wird von der Gesellschaft keinesfalls akzeptiert, 
obwohl das Gesetz selbst nicht die Freiheit einschränkt, seine Religion zu wechseln. Personen, 
die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich (AA 21.10.2024). Eine 
Konversion vom Islam wird weithin als eine Form der Blasphemie gesehen und kann damit in 
einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen münden, aber auch in Einschüchterungen, 
Diskriminierung, Freiheitsentzug durch die Familie, Gewalt oder Übergriffen durch aufgebrachte 
Mengen (UKHO 4.2024). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz bleibt damit 
ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024).
Insgesamt hat die Gewalt gegen Minderheiten im Jahr 2023 zugenommen. Das Sicherheits­
analyseinstitut CRSS listet 13 Fälle von religiös motivierter Gewalt gegen religiöse Minderheiten 
mit acht Todesopfern bzw. 36 Verletzten für das Jahr 2023 auf, sowie 193 Gewaltakte ohne 
Tote oder Verletzte, z. B. Zerstörungen an Gebetsstätten oder Entführungen gegen Lösegeld, 
auf. Hinzu kommen sieben Gewaltakte gegen Schiiten, inklusive Hazara und Ismaeliten, mit 
14 Toten und fünf Verletzten (CRSS 19.2.2024; vgl. CSJPak 3.2024). Das Sicherheitsanalyse­
institut PIPS berichtet für das Jahr 2023 von neun terroristischen Anschlägen gegen religiöse 
Minderheiten mit drei Todesopfern unter den Sikh, einem unter den Christen und 18 unter den 
Schiiten sowie von sieben Vorfällen kommunaler religiös-motivierter Gewalt gegen Minderheiten 
- ohne Todesopfer. Allerdings starben drei Muslime nach Blasphemievorwürfen durch derarti­
ge Gewaltausbrüche (PIPS 10.1.2024). Für 2024 listet PIPS neun Vorfälle religiös motivierter 
Gewalt mit sieben Toten, darunter drei Ahmadis, ein der Blasphemie beschuldigter Christ so­
wie drei weitere Blasphemiebeschuldigte [Anm.: ohne Religionsangabe durch PIPS, da PIPS 
Minderheiten besonders berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass es sich um Mitglieder der 
Mehrheitsbevölkerung handelt] auf; außerdem vier Anschläge gegen Schiiten mit 53 Toten und 
einen gegen einen Hindu mit einem Toten [siehe dazu Sicherheitslage] (PIPS 1.1.2025; vgl. zu 
den einzelnen Vorfällen religiöser Gewalt PIPS 6.6.2024, PIPS 5.7.2024,ABC News 21.6.2024, 
PIPS 9.8.2024a, ANI 20.9.2024).
Berichten zufolge schützt die Polizei in einigen Fällen der Blasphemie Beschuldigte vor der 
Gewalt aufgebrachter Mengen, in anderen versagt sie darin, in manchmal sind Polizisten 
auch selbst in Morde oder Misshandlungen an Minderheitenangehörigen verwickelt (USDOS 
30.6.2024).
Die Behörden haben die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an religiösen Orten der 
Minderheiten verstärkt. Zu bestimmten Zeiten, unter anderem während religiöser Feiertage oder 
als Antwort auf Bedrohungslagen, erhöht die Polizei außerdem die Sicherheitsmaßnahmen in 
Abstimmung mit den Religionsführern. Die Polizei von Sindh hat eine eigene, 4.000 Mann starke 
Special Protection Force for Minorities eingerichtet, welche Kirchen, Tempel und Gurdwaras 
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schützen soll. Zusätzlich wurden ungefähr 2.000 Kameras vor Gebetsstätten installiert. In Pun­
jab und KP befinden sich derartige Einheiten im Aufbau, in Belutschistan noch nicht. Doch auch 
dort bestätigen Vertreter von Christen und Hindus, dass die Polizei im allgemeinen ausreichend 
Sicherheitspersonal, insbesondere während der Feiertage, stellt. Seit den gewalttätigen Aus­
schreitungen gegen eine christliche Siedlung wurden die Sicherheitsmaßnahmen im Punjab 
für christliche Glaubensstätten erhöht. Die Sicherheitsmaßnahmen für Schiiten während der 
Muharram-Prozessionen wurde ebenfalls nochmals erhöht, u. a. mit 24-Stunden-Videoüberwa­
chung, Metalldetektoren und Sicherheitsschleusen. Laut Ahmadis gibt es allerdings landesweit 
keine polizeilichen Schutzmaßnahmen für ihre religiösen Stätten (USDOS 30.6.2024).
Laut Vertretern einiger religiöser Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten 
religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und Geistliche auszubilden. Einige Kirchen und 
Tempel wurden von den Behörden renoviert. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden 
regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen dies­
bezüglich gibt es allerdings nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen 
nennen dürfen (USDOS 30.6.2024).
Es gibt Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversionen zum Islam 
sowie Vergewaltigungen von christlichen und hinduistischen Mädchen und Frauen (USDOS 
30.6.2024; vgl. USCIRF 1.5.2024, FH 5.2024a, HRCP 8.5.2024). Die Zahl an Entführungen 
soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer mar­
ginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös 
wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022). Die pakistanische christliche NGO Centre for 
Social Justice hat für das Jahr 2023 Berichte zu 136 Fällen von Entführungen und Zwangs­
konversionen von hinduistischen oder christlichen Mädchen und Frauen dokumentiert (CSJPak 
3.2024).
Geschätzte 80 Prozent der pakistanischen Minderheitenbevölkerung leben unterhalb der Ar­
mutsgrenze (AA 21.9.2023; vgl. AA 21.10.2024). Christen berichten von weitverbreiteter Diskri­
minierung bei privaten Anstellungen. Sowohl im sozialen als auch staatlichen Bereich sehen sich 
Minderheiten mit Diskriminierungen in unterschiedlichem Ausmaß konfrontiert, wobei Ahmadis 
am stärksten davon betroffen sind (USDOS 30.6.2024).
Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht aufgrund 
ihrer Religion diskriminiert werden. Im öffentlichen Dienst gilt außerdem eine Minimumquote 
von 5 Prozent für Minderheiten. Laut Vertretern der Minderheiten wird diese Quote oft nicht 
erreicht. Laut der christlichen Organisation CSJ sind 30.866 für Minderheiten reservierten Stellen 
unbesetzt (USDOS 30.6.2024). Nach Angaben der staatlichen Menschenrechtskommission liegt 
die tatsächlich erreichte Quote nur bei knapp mehr als der Hälfte, während von den besetzten 
Posten ungefähr 80 Prozent im Niedriglohnbereich liegen (UKHO 4.2024). Die meisten religiösen 
Minderheiten berichten von Diskriminierung bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen 
Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Eine NGO berichtet auch, dass durch die 
geringeren Bildungschancen nur wenige Angehörige der Minderheiten die Anforderungen für 
gehobene Positionen erfüllen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hürden für einen 
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