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Aufstieg, doch es gibt nur einige wenige christliche Generäle. Ahmadis steigen nur selten in einen 
höheren Dienstgrad als Oberst auf und werden nicht mit höheren Positionen betraut (USDOS 
30.6.2024). Minderheiten sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative - 
trotz öffentlichkeitswirksam gefeierter Einzelfälle - stark unterrepräsentiert (AA 21.10.2024).
Vertreter der Minderheiten berichten, dass die verschiedenen zuständigen Ministerien bei der 
Anwendung der Gesetze zur Sicherstellung der Minderheitenrechte sowie der Durchsetzung 
der Schutzregelungen für Minderheiten inkonsequent sind. Der Schutz der Minderheiten vor 
gesellschaftlicher Diskriminierung ist somit wechselhaft (USDOS 30.6.2024; vgl. FH 5.2024a). 
Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen 
Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der 
Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die 
National Commission on Human Rights (NCHR) ist mit der Untersuchung von Vorwürfen von 
Menschenrechtsverletzungen beauftragt, verfügt aber zur Durchsetzung ihrer Forderungen und 
Empfehlungen nur über geringe Macht (USDOS 30.6.2024).
Im Mai 2020 richtete die Regierung die Nationale Kommission für Minderheiten ein (UKHO 
4.2024). Die Kommission umfasst Mitglieder einiger Minderheiten, u. a. Hindus, Christen und 
Sikhs. Sie ist allerdings nicht unabhängig und hält weder besondere Kompetenzen und Entschei­
dungsgewalten, noch - da sie per Dekret ohne Parlamentsbeteiligung konstituiert wurde - die 
vom Supreme Court geforderte gesetzliche Grundlage (AA 21.9.2023; vgl. USDOS 30.6.2024). 
Zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten für Religionsfreiheit bemängeln die begrenzten 
Kompetenzen sowie den Ausschluss der Ahmadis aus der Kommission. Letztere müssten - 
entgegen ihrer eigenen Auffassung - zuerst ihren Status als Nicht-Muslime anerkennen, um 
teilhaben zu können. Die Kommission ist im Ministerium für Religiöse Angelegenheiten und 
interreligiöse Harmonie verortet. Vertreter der Minderheiten kritisieren allerdings, dass das Mi­
nisterium von Klerikern dominiert wird, welche bereits mit Vorurteilen bei öffentlichen Auftritten 
auffielen und es in erster Linie mit der Organisation der Pilgerreise nach Mekka beschäftigt ist 
(USDOS 30.6.2024). In Bezug auf religiöse Minderheiten gewährt das Ministerium finanzielle 
Hilfen für die Instandsetzung und Instandhaltung von Gebetsstätten, für Bedürftige sowie Stipen­
dien. Es führt Schulungen für Richter, Staatsanwälte und Beamte zu Fragen im Zusammenhang 
mit religiösen Rechten und Freiheiten durch. Im August 2023 wurde eine Gesetzesgrundlage 
für die Kommission von der Nationalversammlung verabschiedet, aber im Senat fallen gelas­
sen. Das Gesetz war von Gruppen der Zivilgesellschaft kritisiert worden, weil es die Rechte 
und den Schutz von Minderheitengemeinschaften nicht in vollem Umfang gewährleistet (UKHO 
4.2024). Der Supreme Court hat eine eigene Kommission zur Prüfung des Schutzes der Min­
derheiten eingerichtet (USDOS 30.6.2024). Auch die ständigen Ausschüsse des Senats und 
der Nationalversammlung für Minderheiten und für Menschenrechte halten Anhörungen ab, und 
auf Provinzebene beschäftigen sich ebenfalls einige staatliche Organisationen und Ministerien 
mit dem Thema Gewalt gegen Minderheiten (USDOS 23.4.2024).
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Quellen
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■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige
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■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (5.7.2024): Pakistan Monthly Security Report: June 2024, 
https://pakpips.com/app/reports/1617, Zugriff 11.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
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https://pakpips.com/app/reports/1602, Zugriff 12.9.2024 [kostenpflichtig, Login erforderlich]
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
16.1 Muslimische Glaubensrichtungen und interkonfessionelle Gewalt
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Demografie
96,4 Prozent der Bevölkerung und damit 231.686.709 an der Zahl sind Muslime (PAKBS 
18.7.2024). Der Zensus unterscheidet nicht zwischen Sunniten und Schiiten. Schätzungen 
zufolge sind circa 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner Pakistans Sunniten und 15-20 
Prozent Schiiten, welche auch die ethnische Minderheit der Hazara sowie Sub-Sekten, wie die 
Ismailiten und Bohra umfassen (USDOS 30.6.2024).
Sunnitische Strömungen
Unter der sunnitischen Bevölkerung ist der Sufismus weit verbreitet und einflussreich. Die Mehr­
heit der sunnitischen Muslime in Pakistan gehört der hanafitischen Rechtsschule des Islam 
an, einer der großen islamischen Rechtsschulen, die als die liberalste eingeschätzt wird. Zwei 
in Nordindien entstandene Reformbewegungen innerhalb dieser Rechtsschule, Barelvi und 
Deobandi, sind in Pakistan weit verbreitet. Die theologischen Unterschiede zwischen den Strö­
mungen sind insofern bedeutend, da sie immer wieder zu Gewalt zwischen Anhängern der 
beiden Strömungen führen (EB 17.4.2025).
Für die Barelvi-Strömung ist die Erhaltung der Sufi-Traditionen, wie die Verehrung von Heiligen 
und Schreinen, ein integraler Teil des sunnitischen Islams und der islamischen Spiritualität. Der 
Prophet Mohammed ist für sie auch eine Quelle spiritueller Verbindung und sein Geburtstag wird 
mit ausgiebigen Feiern begangen (NAIslam 14.10.2024). Traditionell teilen sie viele Rituale mit 
Schiiten, sodass Barelvi auch immer wieder an schiitischen Zeremonien teilgenommen haben 
(ICG 5.9.2022). Lange Zeit wurden sie als moderate und friedliche Mehrheit der Muslime in 
Pakistan erachtet (RelComp 15.4.2024). Allerdings entstand aus dieser Strömung die Tehreek-
e-Labbaik Pakistan (TLP), die sich gegen religiöse Minderheiten richtet (BW 18.9.2024). Sie 
schart Anhänger um sich, indem sie gegen vermeintliche Fälle von Blasphemie mobilisiert (ICG 
5.9.2022; vgl. UKHO 4.2024, AgenziaF 27.9.2024). Anführer und Anhänger der TLP werden 
immer wieder, zumindest über Hassreden, mit Gewaltausbrüchen gegen christliche Gemeinden 
(UKHO 4.2024) und Ahmadis in Verbindung gebracht (UKHO 3.2025). Auch innerhalb Europas 
werden TLP-Mitgliedern Anstiftungen zu Morden oder Mordversuche nach Blasphemievorwürfen 
vorgeworfen (vgl. BW 18.9.2024, TFT 13.3.2025, ICCT 13.11.2024).
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Deobandi zielen auf eine Wiederbelebung der von ihnen als „ pur“ angenommenen Lehren eines 
orthodoxen Islams. Sie fordern eine strikte Trennung zwischen dem Menschlichen und dem 
Göttlichem und lehnen damit Praktiken wie die Sufi-Verehrung und Feiern zu Mohammeds 
Geburtstag als unislamisch ab (NAIslam 14.10.2024). Extremistische Anhänger der Deobandi 
Strömung sind z. B. die Taliban (RDTB 14.3.2025). War früher eine gegen Schiiten gerich­
tete Zielsetzung nur bei einigen wenigen extremistischen Deobandi vertreten, hat sich diese 
nun auch in den anderen extremistisch-sunnitischen Gruppen, wie in der zu den als moderat 
angenommenen Barelvi gehörenden TLP, ausgebreitet (SATP 18.9.2023).
Der Wahhabismus oder auch Salafismus hat sich in Pakistan durch die Unterstützung Saudi 
Arabiens in der Bewältigung der Flüchtlingsströme aus Afghanistan und dessen Finanzierung 
von religiösen Schulen, Madrassen, verbreitet - in erster Linie unter Paschtunen. Viele dieser 
Madrassen dienten als Vehikel für extremistische Gruppierungen, besonders in Belutschistan 
und Khyber Pakhtunkhwa (EB 17.4.2025).
Schiiten
Den Schätzungen folgend sind 20-40Millionen Pakistanis Schiiten, womit Pakistan die zweit­
größte schiitische Bevölkerung der Welt nach Iran aufweist (BAMF 13.3.2025). Unter diesen 
sind in Pakistan mehrere Sub-Sekten vertreten. Eine größere darunter sind die Zwölfer-Schiiten, 
deren religiöse Praxis jener der iranischen Schiiten ähnelt. Ebenfalls von nennenswerter Größe 
sind die Ismailiten bzw. Siebener-Schiiten, zu denen die Nizari-Ismailiten, die den Aga Khan 
verehren, sowie deren Untergruppen, die Khojas und Bohras, gehören. Sie sind stark in Handel 
und Industrie vertreten (EB 17.4.2025).
Schiiten sind quer über das ganze Land verteilt (SATP 18.9.2023; zit. auch in MBZ 5.7.2024b). 
Signifikante schiitische Gemeinden finden sich in Karatschi, Lahore, Rawalpindi und Islamabad. 
In der dünn besiedelten autonomen Region Gilgit-Baltistan stellen Schiiten die Bevölkerungs­
mehrheit (BAMF 13.3.2025). Im Sindh sind außer Karatschi auch Sanghar, Nawabshah und 
Hyderabad als Siedlungsschwerpunkte nennenswert, im Punjab leben Schiiten über die gan­
ze Provinz verteilt, wobei im Süden die schiitischen und sunnitischen Gemeinschaften eher 
getrennt voneinander leben (SATP 18.9.2023; zit. auch in MBZ 5.7.2024b).
In Khyber Pakhtunkhwa ist die Bevölkerung überwiegend sunnitisch mit einer signifikanten 
Minderheit an Schiiten, darunter auch Ismailiten (GOVKP o.D.). Die meisten Schiiten in dieser 
Provinz leben in Hangu, Kohat, Peschawar und Dera Ismail Khan (SATP 18.9.2023). Die Stadt 
Hangu und ihre Umgebung sind durch den Turi-Stamm überwiegend schiitisch geprägt (Khyber 
NC 25.11.2024). Unter den paschtunischen Stämmen sind der Turi-Stamm und ein Teil des 
Bangash-Stammes Schiiten. Der Stammesdistrikt Kurram ist zu ungefähr 45 Prozent schiitisch, 
was auf den Turi-Stamm und Teile des Bangash-Stamm zurückgeht. Die Mehrheit der dortigen 
Schiiten lebt in Upper Kurram, wo Schätzungen zufolge 83 Prozent der Bevölkerung schiitisch 
sind (IEX 25.11.2024).
Viele urbane Zentren beheimaten große Schia-Gemeinden mit Hunderten von Glaubenszentren 
und schiitisch dominierten Vierteln. In einigen Großstädten bilden Schiiten eher Enklaven. Im 
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Allgemeinen sind die sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften allerdings integriert und 
Siedlungsgebiete gemischt (UKHO 7.2021). Schiiten und Sunniten unterscheiden sich nicht in 
ihrer ethnischen Identität (IGC 3.2023). Schiiten finden sich unter den meisten ethnischen und 
sprachlichen Gruppen Pakistans. Mit Ausnahme der ethnischen Minderheit der Hazara sind sie 
in das ökonomische und soziale Netz der Gesellschaft integriert (UKHO 7.2021).
Schiitische Muslime können ihren Glauben ohne offenkundiges staatliches Eingreifen ausüben 
sowie Glaubensstätten errichten (DFAT 25.1.2022). Für die schiitischen Feierlichkeiten zu As­
hura wird jedes Jahr ein Feiertag staatlich ausgerufen. An den damit verbundenen Prozessionen 
ziehen jedes Jahr Hunderttausende Schiiten durch die Straßen des Landes (ANPK 9.7.2024). 
Schiiten sind im öffentlichen Dienst und in allen Sphären des öffentlichen Lebens gut vertreten. 
Viele nehmen einflussreiche Positionen oder einen prominenten Status im kulturellen Leben ein. 
In der Anstellung im öffentlichen Bereich, inklusive Polizei und Militär oder im privaten Sektor 
gibt es keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Schiiten (UKHO 7.2021). 
Anhänger des schiitischen Glaubens treten regelmäßig bei Wahlen für die Großparteien an und 
finden sich im Parlament (DFAT 25.1.2022). In der Wirtschaft sind sie ebenfalls gut aufgestellt. 
Sichtbare Kennzeichen ihres Glaubens sind sowohl im städtischen als auch ländlichen Bereich 
verbreitet (OxfordBib 27.6.2022) [Zu Berichten über Diskriminierung ethnischer Hazara in ein­
zelnen Bereichen sieheEthnische Minderheiten / Hazara]. Von staatlicher Seite diskriminierend 
wirken sich die Blasphemiegesetze aus (DFAT 25.1.2022). Problematisch gegenüber Schiiten 
sind Gesetzesentwürfe zur Verschärfung der Blasphemiegesetze betreffend Paragraf 298-A 
Strafgesetzbuch, der die Beleidigung bestimmter religionshistorischer Personen, wie der vier 
ersten Kalifen, als Blasphemie unter Strafe stellt. Blasphemievorwürfe werden immer wieder 
auch von verschiedenen Gruppen gegen Angehörige muslimischer Sekten eingesetzt. Im Jahr 
2023 wurden 247 Muslime unter Blasphemie Anschuldigungen angezeigt, davon sollen 50 Pro­
zent Schiiten gewesen sein (CSJPak 3.2024). Für das Jahr 2024 registrierte die NGO Centre 
for Social Justice 242 Anzeigen gegen Muslime, wobei sie davon ausgeht, dass die Mehrheit 
davon Schiiten waren, v. a. da 128 Anzeigen allein Paragraf 298-A betrafen (CSJPak 4.2025).
Gewalt und Schutzmaßnahmen
Bewaffnete, extremistisch-konfessionell motivierte Gruppen, wie Tehreek-e-Taliban Pakistan 
(TTP) und Sipah-e-Sahaba Pakistan führen Anschläge durch, die u. a. auf schiitische Muslime 
zielen (USDOS 30.6.2024; vgl. MBZ 5.7.2024b). Weitere Terrorgruppen, zu deren Zielsetzungen 
u. a. Schiiten gehören, sind z. B. Islamic State Khorasan Province (ISKP), Lashkar-e-Jhang­
vi (LeJ) und Ahle Sunnat Wal Jamaat (ASWJ) (MBZ 5.7.2024b). Derartige interkonfessionelle 
Gewalt hat, insbesondere gegen Schiiten, zugenommen (HRCP 26.2.2025). Den größten derar­
tigen Anschlag der letzten Jahre führte der ISKP am 4.3.2022 gegen eine schiitische Moschee in 
Peschawar durch (AP 5.3.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut Pak Institute for Peace Studies 
rechnet abschließend für diesen Anschlag mit 65 Toten. Für das Jahr 2022 verzeichnete es 
einen weiteren Anschlag gegen Schiiten mit drei Toten. Ein gezielter Anschlag fordert im selben 
Jahr ein Opfer sunnitischen Glaubens (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2023 richteten sich fünf An­
schläge mit 18 Todesopfern gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung. Überwiegend 
bekannte sich die LeJ zu diesen. Bei acht gezielten Tötungen an sunnitische Glaubensanhänger 
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starben neun Personen. Ein großer Teil wurde dabei vom ISKP gegen sunnitsche Geistliche 
verübt (PIPS 10.1.2024). Für 2024 zeichnete PIPS vier Anschläge gegen Schiiten auf, die 53 
Tote forderten, davon allein um die 50 bei einem Anschlag auf einen Bus mit Schiiten im Stam­
mesdistrikt Kurram. Umgekehrt werden hinter gezielten Tötungen an fünf Mitgliedern der ex­
tremistisch-sunnitischen ASWJ extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025a) 
[siehe dazu auchSicherheitslage].
Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich die meisten Schiiten weder in physischen Merk­
malen noch sprachlich von den Sunniten (BAMF 13.3.2025). Ihre Moscheen und Bräuche unter­
scheiden sich jedoch deutlich (UKHO 7.2021). Die Inhalte ihrer Gebete sind ident, die Durchfüh­
rung unterscheidet sich stark in den Bewegungsabläufen. Es kommt selten vor, ist aber möglich, 
dass Mitglieder der einen Sekte in den Moscheen der jeweils anderen beten (IGC 3.2023). In ei­
nigen Gebieten filtern militante Extremisten Schiiten anhand ihres Nachnamens heraus, wovon 
einige eher unter Schiiten verbreitet sind. Am sichtbarsten sind Schiiten in Pakistan während 
ihrer religiösen Feste, wie den Prozessionen zu Ashura sowie bei ihren Pilgerreisen in den Irak 
und den Iran. Militante Extremisten zielen daher auch auf Pilgerwege in den Iran, weshalb schii­
tische Pilgerfahrten in einigen Gebieten vom Militär begleitet werden (UKHO 7.2021; vgl. DFAT 
25.1.2022). Auch der oben erwähnte Bus mit Schiiten, der im November 2024 zum Großan­
schlagsziel wurde, wurde vonder Polizei eskortiert (AJ 22.11.2024; vgl. DAWN 21.11.2024). Zu 
speziellen Anlässen, wie der Abhaltung der schiitischen Muharram-Prozessionen, werden die 
Schutzmaßnahmen im Land erhöht. Vorab werden Reisefreiheit und Aktivitäten von gelisteten 
Geistlichen unterschiedlicher Sekten, denen Aufwiegelung von konfessionell motivierten Span­
nungen vorgeworfen wird, eingeschränkt. Hierbei werfen Repräsentanten der Schiiten allerdings 
den Behörden Vorurteile bei den Restriktionen für ihre Zeremonien sowie bei Verhaftungen ihrer 
Mitglieder vor (USDOS 30.6.2024). Bei den Prozessionen selbst wird zur Gewährleistung der 
Sicherheit eine beträchtliche Anzahl von Sicherheitskräften eingesetzt. Im Jahr 2023 waren 
dies allein in Peshawar mehr als 13.000 reguläre Polizeibeamte und 11.000 Reservebeamte, 
in Karatschi 4.698 Beamte, in der Provinz Punjab insgesamt 124.537 Polizeibeamte und in 
Belutschistan 4.000 Polizeibeamte sowie 12 Einheiten des Frontier Corps (EAR 3.8.2023).
Auf der anderen Seite beklagen Vertreter der Hazara, dass die stark erhöhten Sicherheitsmaß­
nahmen für ihre Viertel zu einer Ghettoisierung ebendieser führen [ siehe Ethnische Minderheiten 
/ Hazara] (USDOS 23.4.2024).
Auch abseits der Gewalt von Terrorgruppen kommt es gegenüber Mitgliedern der schiitischen, 
allerdings auch der sunnitischen Gemeinde, zu Übergriffen und Morden, bei denen ein religiöser 
Hintergrund vermutet wird. NGOs dokumentierten sieben religiös motivierte Morde an Schiiten 
für das Jahr 2023 (USDOS 30.6.2024).
Im Stammesdistrikt Kurram halten außerdem Landstreitigkeiten mit konfessionellem Bei­
geschmack zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen bereits seit Jahrzehnten an 
(AJ 24.11.2024). Seit Mitte 2024 wird der Distrikt besonders von interkonfessioneller Gewalt 
geplagt. Im Juli 2024 flammte ein Konflikt über Gebietsansprüche auf und eskalierte in eine 
interkonfessionelle Auseinandersetzung, die bis zum ersten Waffenstillstand 49 dokumentierte 
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Todesopfer gefordert hat. Trotz Friedensübereinkommen flammten die Kämpfe im September 
mit mindestens 36 Todesopfern und im Oktober mit 18 Toten wieder auf. Die Situation eskalierte 
nochmals in den erwähnten Großanschlag gegen einen Bus mit Schiiten vom 21. November 
mit um die 50 Toten. Die nachfolgenden beidseitig wechselnden Vergeltungsangriffe kosteten 
63 dokumentierte Todesopfer (PIPS 30.1.2025a). Eine Waffenstillstandsvereinbarung vom 
Jänner und ein darauf folgendes Friedensabkommen vom März halten etwas brüchig mit Stand 
Mitte Mai 2025 (DAWN 24.4.2025; für Stand siehe Express Tribune 16.5.2025) [siehe dazu 
auchSicherheitslage / Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA)].
Quellen
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■ AJ - Al Jazeera (24.11.2024): Rival sectarian groups agree to seven-day ceasefire in Pakistan, 
https://www.aljazeera.com/news/2024/11/24/rival-sectarian-groups-agree-to-seven-day-ceasefire-i
n-pakistan, Zugriff 25.4.2025
■ AJ - Al Jazeera (22.11.2024): At least 42 killed in sectarian violence in Pakistan’s Khyber Pakh­
tunkhwa, https://www.aljazeera.com/news/2024/11/22/dozens-killed-in-sectarian-violence-in-pakis
tans-khyber-pakhtunkhwa, Zugriff 27.4.2025
■ ANPK - Arab News Pakistan (9.7.2024): Pakistan announces public holiday on July 16-17 on account 
of Ashura, https://www.arabnews.pk/node/2546486/pakistan, Zugriff 25.4.2025
■ AP - Associated Press (5.3.2022): IS claims Pakistan bombing that kills 56 at Shiite mosque, https:
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f?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 18.4.2025
■ BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (18.9.2024): Tehreek-e-Labbaik 
Pakistan Leaders Sentenced for Death Threats Against Geert Wilders, https://bitterwinter.org/t
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21.4.2025
■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (4.2025): Human Rights Observer 2025, https://csjpak
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16.2 Ahmadis
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Beim digitalen Zensus von 2023 registrierten sich aufgerundet 163.000 Menschen als Ahma­
dis. Offiziell machen Ahmadis damit 0,07 Prozent der pakistanischen Bevölkerung aus (PAKBS 
18.7.2024). Minderheitenvertreter argumentieren, ihre tatsächliche Zahl sei unterrepräsentiert. 
Speziell Ahmadis stehen in dieser Hinsicht vor der Schwierigkeit, dass sie bei der Registrierung, 
ihren Gründer entweder als falschen Propheten angeben müssen, oder sich dezidiert als Nicht-
Muslime erklären müssen (USDOS 30.6.2024). Viele Ahmadis boykottieren dementsprechend 
den Zensus. Außerdem wird berichtet, dass sich viele Ahmadis öffentlich nicht als solche zu 
erkennen geben, aus Sorge vor gesellschaftlicher Diskriminierung oder Gewalt (BAMF 11.2023). 
Es gibt somit keine verlässlichen Daten zur Anzahl der Ahmadis in Pakistan. Die Schätzungen 
über die Anzahl der Anhänger der Ahmadiyya Muslim Jamaat, der Hauptströmung dieses Glau­
bens, reichen von 500.000 bis hin zur älteren Eigenangabe von bis zu 5 Millionen Mitgliedern. Die 
Mitgliederzahl der kleineren Lahore-Gruppe [Anmerkung: Ahmadiya Anjuman Ischaʽat-i-Islam 
Lahore] in Pakistan wird auf rund 5.000 bis 10.000 Anhänger geschätzt. Das Zentrum der Ah­
madis in Pakistan befindet sich in Rabwah, offiziell Chenab Nagar benannt. Ungefähr 90 bis 
95 Prozent der Einwohner der Stadt, circa 60.000 bis 70.000 Menschen, sind Ahmadis (BAMF 
11.2023; vgl. UKHO 9.2021). Weitere Siedlungszentren der Ahmadis befinden sich in Sialkot, 
Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad sowie in Peschawar, Khewra, 
Sarghoda, Bhalwal, Shahpur und Gujranwala (UKHO 9.2021).
Durch eine Änderung der Verfassung im Jahr 1974 wurden Ahmadis zu Nicht-Muslimen er­
klärt (USCIRF 5.2024). Außerdem wurden einige gesetzliche Regelungen eingeführt, die sich 
spezifisch gegen ihre Religionsgemeinschaft richten (HRW 16.1.2025). Seit 1984 legt das Paki­
stanische Strafgesetzbuch unter den Paragrafen 298b und 298c für diese Religionsgemeinschaft 
ein Verbot nieder, sich als Muslime bezeichnen. Damit ist es für Ahmadis auch verboten, ihre 
Gebetshäuser als Moscheen zu bezeichnen, aus dem Koran oder den Hadithen zu zitieren, Tex­
te aus dem Koran auszustellen und ihre Glaubensschriften zu drucken, zu erwerben (USCIRF 
5.2024 vgl. AA 21.10.2024), zu verkaufen oder zu veröffentlichen. Das Strafgesetz formuliert 
auch, dass sie nicht so „ tun dürfen“, als wären sie Muslime, womit sie auch keine Formulierun­
gen wie Anhänger des Islams oder islamische Begriffe und Bräuche anwenden dürfen. Auch 
das Propagieren ihrer Religion oder die Missionierung sind verboten. Ein Verstoß gegen die­
se Bestimmungen ist mit bis zu drei Jahren Haft und einer Strafzahlung sanktioniert (USDOS 
30.6.2024; vgl. AA 21.10.2024). Bei der Durchführung von muslimischen Riten, wie den Opfe­
rungen zu Eid-al-Azha, kommt es ebenfalls immer wieder zu Anzeigen und Verhaftungen. 36 
Ahmadis wurden deshalb 2024 verhaftet (HRCP 26.2.2025). Außerdem gibt es Berichte, wonach 
117
122

die Sicherheitsbehörden fallweise das Anti-Terror-Gesetz angewendet haben, um Ahmadi-Lite­
ratur als Hassschriften zu kriminalisieren. Bei einem Vorgehen nach diesem Gesetz sind auch 
die Rechte der Beschuldigten eingeschränkt und das Strafmaß höher (UKHO 9.2021). Die bloße 
Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft wird zwar strafrechtlich nicht sanktioniert, doch rich­
ten sich diese landesweit geltenden Strafbestimmungen speziell gegen sie und Kernelemente 
ihres Glaubens, wodurch eine freie Glaubensausübung in der Praxis nicht möglich ist (BAMF 
11.2023).
Im Reisepass wird die Religionszugehörigkeit durch die National Database and Registration 
Authority (NADRA) angegeben (USDOS 30.6.2024). Am Personalausweis (Computerized Na­
tional Identity Card / CNIC) selbst ist die Religion nicht angeführt (MBZ 5.7.2024a; vgl. Didit 
18.12.2024). Allerdings muss sie bei Beantragung der CNIC angegeben werden. Diese Infor­
mation wird im System behalten und ist am Chip auf der Karte abgespeichert (MBZ 5.7.2024a). 
Alle Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration un­
terschreiben, in der sie schwören, dass Mohammed der letzte Prophet ist, sie den Gründer 
der Ahmadiyya-Religion als falschen Propheten verurteilen und Ahmadis als Nicht-Muslime 
bezeichnen (USDOS 30.6.2024; vgl. Originaldeklaration NADRA o.D.a). Es wird als Religions­
zugehörigkeit „Ahmadiyya“ im Pass angegeben, wenn der Antragsteller sich weigert, den Schwur 
zu unterzeichnen (USDOS 23.4.2024). Der Personalausweis ist für alle Staatsbürger über 18 
verpflichtend und wird unter anderem für Wahlen und Pensionsauszahlungen benötigt (USDOS 
30.6.2024).
Somit ist zum Wählen eine Erklärung „ Nicht-Muslime“ zu sein, notwendig. Viele Ahmadis neh­
men deshalb nicht an den Wahlen teil (USDOS 23.4.2024). Ahmadis werden außerdem auf 
einer eigenen, einsehbaren Wählerliste geführt, weshalb viele eine Eintragung auch aus Sicher­
heitsgründen ablehnen und damit auch das aktive Wahlrecht nicht wahrnehmen können (AA 
21.10.2024).
Von gewählten muslimischen Volksvertretern verlangt das Gesetz einen Schwur, der bekräftigt, 
dass Mohammed der letzte Prophet des Islams ist. Da Ahmadis an weitere Propheten nach 
Mohammed glauben, verwehrt ihnen dieses Gesetz die Bekleidung dieser Ämter als Muslime 
(USDOS 30.6.2024). Da sie sich gleichzeitig allerdings selbst als Muslime verstehen, kandidieren 
sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nicht-muslimische Minderheiten und sind somit 
nicht im Parlament vertreten (AA 21.10.2024).
Viele Ahmadis unterzeichnen aber auch aus Sorge vor Benachteiligungen im Beruf den Schwur, 
um als Muslime eingetragen zu werden. Ebenso gibt es Berichte von Ausnahmefällen, wo die 
Erklärung nicht abgegeben wurde und trotzdem ein Pass mit dem Eintrag „ Muslim“ ausgestellt 
worden ist. Auf älteren Pässen ist die Religionszugehörigkeit nicht angegeben (UKHO 9.2021). 
Ahmadis treffen außerdem auf Schwierigkeiten bei der behördlichen Registrierung ihrer Ehen, 
da sie für die Behörden nicht unter das muslimische Familiengesetz fallen. Für die Zulassung an 
einem College oder einer Universität ist eine Erklärung, Nicht-Muslime zu sein oder die Inhalte 
seiner Religion zu verurteilen, ebenfalls notwendig (USDOS 30.6.2024).
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