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Allgemeinen sind die sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften allerdings integriert und 
Siedlungsgebiete gemischt (UKHO 7.2021). Schiiten und Sunniten unterscheiden sich nicht in 
ihrer ethnischen Identität (IGC 3.2023). Schiiten finden sich unter den meisten ethnischen und 
sprachlichen Gruppen Pakistans. Mit Ausnahme der ethnischen Minderheit der Hazara sind sie 
in das ökonomische und soziale Netz der Gesellschaft integriert (UKHO 7.2021).
Schiitische Muslime können ihren Glauben ohne offenkundiges staatliches Eingreifen ausüben 
sowie Glaubensstätten errichten (DFAT 25.1.2022). Für die schiitischen Feierlichkeiten zu As­
hura wird jedes Jahr ein Feiertag staatlich ausgerufen. An den damit verbundenen Prozessionen 
ziehen jedes Jahr Hunderttausende Schiiten durch die Straßen des Landes (ANPK 9.7.2024). 
Schiiten sind im öffentlichen Dienst und in allen Sphären des öffentlichen Lebens gut vertreten. 
Viele nehmen einflussreiche Positionen oder einen prominenten Status im kulturellen Leben ein. 
In der Anstellung im öffentlichen Bereich, inklusive Polizei und Militär oder im privaten Sektor 
gibt es keine Hinweise auf eine systematische Diskriminierung von Schiiten (UKHO 7.2021). 
Anhänger des schiitischen Glaubens treten regelmäßig bei Wahlen für die Großparteien an und 
finden sich im Parlament (DFAT 25.1.2022). In der Wirtschaft sind sie ebenfalls gut aufgestellt. 
Sichtbare Kennzeichen ihres Glaubens sind sowohl im städtischen als auch ländlichen Bereich 
verbreitet (OxfordBib 27.6.2022) [Zu Berichten über Diskriminierung ethnischer Hazara in ein­
zelnen Bereichen sieheEthnische Minderheiten / Hazara]. Von staatlicher Seite diskriminierend 
wirken sich die Blasphemiegesetze aus (DFAT 25.1.2022). Problematisch gegenüber Schiiten 
sind Gesetzesentwürfe zur Verschärfung der Blasphemiegesetze betreffend Paragraf 298-A 
Strafgesetzbuch, der die Beleidigung bestimmter religionshistorischer Personen, wie der vier 
ersten Kalifen, als Blasphemie unter Strafe stellt. Blasphemievorwürfe werden immer wieder 
auch von verschiedenen Gruppen gegen Angehörige muslimischer Sekten eingesetzt. Im Jahr 
2023 wurden 247 Muslime unter Blasphemie Anschuldigungen angezeigt, davon sollen 50 Pro­
zent Schiiten gewesen sein (CSJPak 3.2024). Für das Jahr 2024 registrierte die NGO Centre 
for Social Justice 242 Anzeigen gegen Muslime, wobei sie davon ausgeht, dass die Mehrheit 
davon Schiiten waren, v. a. da 128 Anzeigen allein Paragraf 298-A betrafen (CSJPak 4.2025).
Gewalt und Schutzmaßnahmen
Bewaffnete, extremistisch-konfessionell motivierte Gruppen, wie Tehreek-e-Taliban Pakistan 
(TTP) und Sipah-e-Sahaba Pakistan führen Anschläge durch, die u. a. auf schiitische Muslime 
zielen (USDOS 30.6.2024; vgl. MBZ 5.7.2024b). Weitere Terrorgruppen, zu deren Zielsetzungen 
u. a. Schiiten gehören, sind z. B. Islamic State Khorasan Province (ISKP), Lashkar-e-Jhang­
vi (LeJ) und Ahle Sunnat Wal Jamaat (ASWJ) (MBZ 5.7.2024b). Derartige interkonfessionelle 
Gewalt hat, insbesondere gegen Schiiten, zugenommen (HRCP 26.2.2025). Den größten derar­
tigen Anschlag der letzten Jahre führte der ISKP am 4.3.2022 gegen eine schiitische Moschee in 
Peschawar durch (AP 5.3.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut Pak Institute for Peace Studies 
rechnet abschließend für diesen Anschlag mit 65 Toten. Für das Jahr 2022 verzeichnete es 
einen weiteren Anschlag gegen Schiiten mit drei Toten. Ein gezielter Anschlag fordert im selben 
Jahr ein Opfer sunnitischen Glaubens (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2023 richteten sich fünf An­
schläge mit 18 Todesopfern gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung. Überwiegend 
bekannte sich die LeJ zu diesen. Bei acht gezielten Tötungen an sunnitische Glaubensanhänger 
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starben neun Personen. Ein großer Teil wurde dabei vom ISKP gegen sunnitsche Geistliche 
verübt (PIPS 10.1.2024). Für 2024 zeichnete PIPS vier Anschläge gegen Schiiten auf, die 53 
Tote forderten, davon allein um die 50 bei einem Anschlag auf einen Bus mit Schiiten im Stam­
mesdistrikt Kurram. Umgekehrt werden hinter gezielten Tötungen an fünf Mitgliedern der ex­
tremistisch-sunnitischen ASWJ extremistische schiitische Gruppen vermutet (PIPS 30.1.2025a) 
[siehe dazu auchSicherheitslage].
Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich die meisten Schiiten weder in physischen Merk­
malen noch sprachlich von den Sunniten (BAMF 13.3.2025). Ihre Moscheen und Bräuche unter­
scheiden sich jedoch deutlich (UKHO 7.2021). Die Inhalte ihrer Gebete sind ident, die Durchfüh­
rung unterscheidet sich stark in den Bewegungsabläufen. Es kommt selten vor, ist aber möglich, 
dass Mitglieder der einen Sekte in den Moscheen der jeweils anderen beten (IGC 3.2023). In ei­
nigen Gebieten filtern militante Extremisten Schiiten anhand ihres Nachnamens heraus, wovon 
einige eher unter Schiiten verbreitet sind. Am sichtbarsten sind Schiiten in Pakistan während 
ihrer religiösen Feste, wie den Prozessionen zu Ashura sowie bei ihren Pilgerreisen in den Irak 
und den Iran. Militante Extremisten zielen daher auch auf Pilgerwege in den Iran, weshalb schii­
tische Pilgerfahrten in einigen Gebieten vom Militär begleitet werden (UKHO 7.2021; vgl. DFAT 
25.1.2022). Auch der oben erwähnte Bus mit Schiiten, der im November 2024 zum Großan­
schlagsziel wurde, wurde vonder Polizei eskortiert (AJ 22.11.2024; vgl. DAWN 21.11.2024). Zu 
speziellen Anlässen, wie der Abhaltung der schiitischen Muharram-Prozessionen, werden die 
Schutzmaßnahmen im Land erhöht. Vorab werden Reisefreiheit und Aktivitäten von gelisteten 
Geistlichen unterschiedlicher Sekten, denen Aufwiegelung von konfessionell motivierten Span­
nungen vorgeworfen wird, eingeschränkt. Hierbei werfen Repräsentanten der Schiiten allerdings 
den Behörden Vorurteile bei den Restriktionen für ihre Zeremonien sowie bei Verhaftungen ihrer 
Mitglieder vor (USDOS 30.6.2024). Bei den Prozessionen selbst wird zur Gewährleistung der 
Sicherheit eine beträchtliche Anzahl von Sicherheitskräften eingesetzt. Im Jahr 2023 waren 
dies allein in Peshawar mehr als 13.000 reguläre Polizeibeamte und 11.000 Reservebeamte, 
in Karatschi 4.698 Beamte, in der Provinz Punjab insgesamt 124.537 Polizeibeamte und in 
Belutschistan 4.000 Polizeibeamte sowie 12 Einheiten des Frontier Corps (EAR 3.8.2023).
Auf der anderen Seite beklagen Vertreter der Hazara, dass die stark erhöhten Sicherheitsmaß­
nahmen für ihre Viertel zu einer Ghettoisierung ebendieser führen [ siehe Ethnische Minderheiten 
/ Hazara] (USDOS 23.4.2024).
Auch abseits der Gewalt von Terrorgruppen kommt es gegenüber Mitgliedern der schiitischen, 
allerdings auch der sunnitischen Gemeinde, zu Übergriffen und Morden, bei denen ein religiöser 
Hintergrund vermutet wird. NGOs dokumentierten sieben religiös motivierte Morde an Schiiten 
für das Jahr 2023 (USDOS 30.6.2024).
Im Stammesdistrikt Kurram halten außerdem Landstreitigkeiten mit konfessionellem Bei­
geschmack zwischen schiitischen und sunnitischen Stämmen bereits seit Jahrzehnten an 
(AJ 24.11.2024). Seit Mitte 2024 wird der Distrikt besonders von interkonfessioneller Gewalt 
geplagt. Im Juli 2024 flammte ein Konflikt über Gebietsansprüche auf und eskalierte in eine 
interkonfessionelle Auseinandersetzung, die bis zum ersten Waffenstillstand 49 dokumentierte 
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Todesopfer gefordert hat. Trotz Friedensübereinkommen flammten die Kämpfe im September 
mit mindestens 36 Todesopfern und im Oktober mit 18 Toten wieder auf. Die Situation eskalierte 
nochmals in den erwähnten Großanschlag gegen einen Bus mit Schiiten vom 21. November 
mit um die 50 Toten. Die nachfolgenden beidseitig wechselnden Vergeltungsangriffe kosteten 
63 dokumentierte Todesopfer (PIPS 30.1.2025a). Eine Waffenstillstandsvereinbarung vom 
Jänner und ein darauf folgendes Friedensabkommen vom März halten etwas brüchig mit Stand 
Mitte Mai 2025 (DAWN 24.4.2025; für Stand siehe Express Tribune 16.5.2025) [siehe dazu 
auchSicherheitslage / Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA)].
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16.2 Ahmadis
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Beim digitalen Zensus von 2023 registrierten sich aufgerundet 163.000 Menschen als Ahma­
dis. Offiziell machen Ahmadis damit 0,07 Prozent der pakistanischen Bevölkerung aus (PAKBS 
18.7.2024). Minderheitenvertreter argumentieren, ihre tatsächliche Zahl sei unterrepräsentiert. 
Speziell Ahmadis stehen in dieser Hinsicht vor der Schwierigkeit, dass sie bei der Registrierung, 
ihren Gründer entweder als falschen Propheten angeben müssen, oder sich dezidiert als Nicht-
Muslime erklären müssen (USDOS 30.6.2024). Viele Ahmadis boykottieren dementsprechend 
den Zensus. Außerdem wird berichtet, dass sich viele Ahmadis öffentlich nicht als solche zu 
erkennen geben, aus Sorge vor gesellschaftlicher Diskriminierung oder Gewalt (BAMF 11.2023). 
Es gibt somit keine verlässlichen Daten zur Anzahl der Ahmadis in Pakistan. Die Schätzungen 
über die Anzahl der Anhänger der Ahmadiyya Muslim Jamaat, der Hauptströmung dieses Glau­
bens, reichen von 500.000 bis hin zur älteren Eigenangabe von bis zu 5 Millionen Mitgliedern. Die 
Mitgliederzahl der kleineren Lahore-Gruppe [Anmerkung: Ahmadiya Anjuman Ischaʽat-i-Islam 
Lahore] in Pakistan wird auf rund 5.000 bis 10.000 Anhänger geschätzt. Das Zentrum der Ah­
madis in Pakistan befindet sich in Rabwah, offiziell Chenab Nagar benannt. Ungefähr 90 bis 
95 Prozent der Einwohner der Stadt, circa 60.000 bis 70.000 Menschen, sind Ahmadis (BAMF 
11.2023; vgl. UKHO 9.2021). Weitere Siedlungszentren der Ahmadis befinden sich in Sialkot, 
Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad sowie in Peschawar, Khewra, 
Sarghoda, Bhalwal, Shahpur und Gujranwala (UKHO 9.2021).
Durch eine Änderung der Verfassung im Jahr 1974 wurden Ahmadis zu Nicht-Muslimen er­
klärt (USCIRF 5.2024). Außerdem wurden einige gesetzliche Regelungen eingeführt, die sich 
spezifisch gegen ihre Religionsgemeinschaft richten (HRW 16.1.2025). Seit 1984 legt das Paki­
stanische Strafgesetzbuch unter den Paragrafen 298b und 298c für diese Religionsgemeinschaft 
ein Verbot nieder, sich als Muslime bezeichnen. Damit ist es für Ahmadis auch verboten, ihre 
Gebetshäuser als Moscheen zu bezeichnen, aus dem Koran oder den Hadithen zu zitieren, Tex­
te aus dem Koran auszustellen und ihre Glaubensschriften zu drucken, zu erwerben (USCIRF 
5.2024 vgl. AA 21.10.2024), zu verkaufen oder zu veröffentlichen. Das Strafgesetz formuliert 
auch, dass sie nicht so „ tun dürfen“, als wären sie Muslime, womit sie auch keine Formulierun­
gen wie Anhänger des Islams oder islamische Begriffe und Bräuche anwenden dürfen. Auch 
das Propagieren ihrer Religion oder die Missionierung sind verboten. Ein Verstoß gegen die­
se Bestimmungen ist mit bis zu drei Jahren Haft und einer Strafzahlung sanktioniert (USDOS 
30.6.2024; vgl. AA 21.10.2024). Bei der Durchführung von muslimischen Riten, wie den Opfe­
rungen zu Eid-al-Azha, kommt es ebenfalls immer wieder zu Anzeigen und Verhaftungen. 36 
Ahmadis wurden deshalb 2024 verhaftet (HRCP 26.2.2025). Außerdem gibt es Berichte, wonach 
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die Sicherheitsbehörden fallweise das Anti-Terror-Gesetz angewendet haben, um Ahmadi-Lite­
ratur als Hassschriften zu kriminalisieren. Bei einem Vorgehen nach diesem Gesetz sind auch 
die Rechte der Beschuldigten eingeschränkt und das Strafmaß höher (UKHO 9.2021). Die bloße 
Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft wird zwar strafrechtlich nicht sanktioniert, doch rich­
ten sich diese landesweit geltenden Strafbestimmungen speziell gegen sie und Kernelemente 
ihres Glaubens, wodurch eine freie Glaubensausübung in der Praxis nicht möglich ist (BAMF 
11.2023).
Im Reisepass wird die Religionszugehörigkeit durch die National Database and Registration 
Authority (NADRA) angegeben (USDOS 30.6.2024). Am Personalausweis (Computerized Na­
tional Identity Card / CNIC) selbst ist die Religion nicht angeführt (MBZ 5.7.2024a; vgl. Didit 
18.12.2024). Allerdings muss sie bei Beantragung der CNIC angegeben werden. Diese Infor­
mation wird im System behalten und ist am Chip auf der Karte abgespeichert (MBZ 5.7.2024a). 
Alle Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration un­
terschreiben, in der sie schwören, dass Mohammed der letzte Prophet ist, sie den Gründer 
der Ahmadiyya-Religion als falschen Propheten verurteilen und Ahmadis als Nicht-Muslime 
bezeichnen (USDOS 30.6.2024; vgl. Originaldeklaration NADRA o.D.a). Es wird als Religions­
zugehörigkeit „Ahmadiyya“ im Pass angegeben, wenn der Antragsteller sich weigert, den Schwur 
zu unterzeichnen (USDOS 23.4.2024). Der Personalausweis ist für alle Staatsbürger über 18 
verpflichtend und wird unter anderem für Wahlen und Pensionsauszahlungen benötigt (USDOS 
30.6.2024).
Somit ist zum Wählen eine Erklärung „ Nicht-Muslime“ zu sein, notwendig. Viele Ahmadis neh­
men deshalb nicht an den Wahlen teil (USDOS 23.4.2024). Ahmadis werden außerdem auf 
einer eigenen, einsehbaren Wählerliste geführt, weshalb viele eine Eintragung auch aus Sicher­
heitsgründen ablehnen und damit auch das aktive Wahlrecht nicht wahrnehmen können (AA 
21.10.2024).
Von gewählten muslimischen Volksvertretern verlangt das Gesetz einen Schwur, der bekräftigt, 
dass Mohammed der letzte Prophet des Islams ist. Da Ahmadis an weitere Propheten nach 
Mohammed glauben, verwehrt ihnen dieses Gesetz die Bekleidung dieser Ämter als Muslime 
(USDOS 30.6.2024). Da sie sich gleichzeitig allerdings selbst als Muslime verstehen, kandidieren 
sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nicht-muslimische Minderheiten und sind somit 
nicht im Parlament vertreten (AA 21.10.2024).
Viele Ahmadis unterzeichnen aber auch aus Sorge vor Benachteiligungen im Beruf den Schwur, 
um als Muslime eingetragen zu werden. Ebenso gibt es Berichte von Ausnahmefällen, wo die 
Erklärung nicht abgegeben wurde und trotzdem ein Pass mit dem Eintrag „ Muslim“ ausgestellt 
worden ist. Auf älteren Pässen ist die Religionszugehörigkeit nicht angegeben (UKHO 9.2021). 
Ahmadis treffen außerdem auf Schwierigkeiten bei der behördlichen Registrierung ihrer Ehen, 
da sie für die Behörden nicht unter das muslimische Familiengesetz fallen. Für die Zulassung an 
einem College oder einer Universität ist eine Erklärung, Nicht-Muslime zu sein oder die Inhalte 
seiner Religion zu verurteilen, ebenfalls notwendig (USDOS 30.6.2024).
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Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft sind so auch eines der Hauptziele der Straf­
verfolgung nach den Blasphemiegesetzen, wobei die Strafverfolgung nach den „Anti-Ahma­
diyya-Gesetzen“ bei ihnen hinzukommt (HRW 16.1.2025). In der Regel bringen islamistische 
Gruppierungen solche Strafverfahren gegen Ahmadis in Gang (AA 21.10.2024). Insbesondere 
die islamistische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigt Ahmadis, sich „ als Muslime aus­
zugeben“ (HRW 16.1.2025). Es besteht außerdem immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis 
gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie erweitert wird (AA 21.10.2024).
Damit werden Ahmadis im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung überproportio­
nal häufig Opfer von Blasphemievorwürfen (AA 21.10.2024). Von den mindestens 328 Blasphe­
mie-Anzeigen des Jahres 2024 betrafen laut der NGO Commission on Social Justice (CSJ) 49 
Ahmadis (CSJPak 4.2025). Im Jahr 2023 waren von mindestens 329 Blasphemie-Anzeigen 65 
gegen Ahmadis gerichtet (CSJPak 3.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die pakistanische Menschen­
rechtsorganisation Human Rights Commission of Pakistan zählte 21 Verhaftungen von Ahmadis 
aufgrund religiöser Vergehen für das Jahr 2023 auf (HRCP 8.5.2024).
Berichten zufolge werden die grundlegenden Beweisstandards in Blasphemiefällen durch die 
Gerichte nicht eingehalten (USDOS 30.6.2024). Oftmals wird erstinstanzlich auf Druck von 
Extremisten die Todesstrafe verhängt, diese wurde bislang jedoch noch nie vollstreckt und 
häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 21.10.2024). Gegenüber Blasphemie 
beschuldigten Personen kann es allerdings zu gewaltsamen Übergriffen vonaufgehetzten Men­
schenmengen kommen, die in Einzelfällen bis zu Lynchmorden reichen können. Bei derartigen 
Mobs besteht ein hohes Risiko, dass der staatliche Schutz nicht ausreichend ist (BAMF 11.2023; 
vgl. FH 5.2024a). Von den insgesamt mindestens 104 Personen, die zwischen 1994 und 2024 
laut den Aufzeichnungen von CSJ nach Vorwürfen der Blasphemie getötet wurden, waren 7 
Ahmadis (CSJPak 4.2025).
Die Rechtslage begünstigt nicht nur Übergriffe an Ahmadis, sondern auch Diskriminierungen 
durch nicht-staatliche Akteure, gegen die der Staat häufig nicht vorgeht. Gegen Ahmadis und 
ihre Glaubenssätze gerichtete Banner, Plakate und Aufkleber sind Berichten zufolge an öffent­
lichen Orten wie Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Märkten, Geschäften, Schulen und Restaurants 
sichtbar. In der Urdu-sprachigen Presse, in den sozialen Medien, aber auch von Geistlichen 
in Moscheen, mitunter auch von führenden Mitgliedern etablierter politischer Parteien werden 
gegen Ahmadis gerichtete Aussagen bis hin zu Hassreden verbreitet. Zahlreiche Kundgebun­
gen, die sich gegen Ahmadis richten, können abgehalten werden, häufig von der Organisation 
Khatm-e-Nabuwat. Einiges davon kann als Anstachelung zur Gewalt gegen Ahmadis angesehen 
werden. Die Behörden verbieten all dies nicht (BAMF 11.2023). Ahmadis berichten von weitver­
breiteten sozialen Belästigungen und Diskriminierungen, darunter auch physischen Angriffen, 
Vandalismus an Häusern oder Drohungen mit dem Ziel, den Arbeitsplatz oder den Wohnort zu 
verlassen (USDOS 30.6.2024). 2024 wurden zwei Ahmadis durch einen Madrassen-Schüler 
sowie ein weiterer durch Unbekannte getötet - ohne dass eine Blasphemie-Bezichtigung dem 
vorangegangen wäre (PIPS 30.1.2025a). Offene Anfeindungen durch religiöse Extremisten und 
mitunter auch schwere Gewalttaten gegen Mitglieder der Ahmadiyya finden nun auch in ihrem 
Zentrum Rabwah statt (AA 21.10.2024).
119
124

Neben Ausschreitungen gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft kommt es auch 
zu Schändungen ihrer religiösen Stätten und Friedhöfe (AA 21.10.2024). Für das Jahr 2023 
zeichneten Ahmadis 35 Übergriffe gegen ihre Gebetsstätten auf. Unter den Ahmadiyya-Re­
gelungen 298-B und C des Strafgesetzes kommt es auch zur Zerstörung von Minaretten mit 
oder durch die Behörden, obwohl der Lahore High Court im August 2023 festgestellt hat, dass 
diese Verbote nicht auf Gebäude angewendet werden dürfen, die vor deren Inkrafttreten von 
1984 errichtet worden sind (HRCP 8.5.2024). Zusätzlich kam es 2023 zu 109 Vorfällen von 
Grabschändungen auf Friedhöfen der Ahmadi. Die Polizei unternimmt selten etwas gegen Van­
dalenakte (USDOS 30.6.2024). Sie ist im Allgemeinen zögerlich beim Schutz der Ahmadis. 
Außerdem zögern Ahmadis selbst, Vorfälle der Polizei zu melden, aus Angst, umgekehrt selbst 
Opfer einer Anzeige aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze zu werden (UKHO 
9.2021). Im Vergleich zur gesellschaftlichen Gewalt stellt jene durch terroristische Gruppierun­
gen in den letzten Jahren ein weniger akutes Problem dar, was wahrscheinlich auf die relative 
gute Sicherheitslage im Punjab sowie die bessere sozioökonomische Lage der Gemeinschaft 
zurückzuführen ist (BAMF 11.2023).
Laut einer Quelle aus dem Jahr 2021 führt jede lokale Ahmadi-Gemeinschaft eine Liste ihrer 
Mitglieder (UKHO 9.2021). Eine Quelle aus dem Jahr 2020 berichtet, dass es religiös möglich 
ist und gelegentlich vorkommt, dass ein Nicht-Ahmadi-Muslim Ahmadi-Muslim wird. Es gibt 
keine besondere Zeremonie, die mit dem Übertritt in die Ahmadi-Gemeinschaft verbunden ist, 
aber ein Verfahren. Dabei erhält die Person ein Baiat-Formular (Initiationsformular), das zur 
Genehmigung die Hierarchie der Führung der Ahmadiyya durchläuft. Da die pakistanischen 
Gesetze Konversionen behindern, ist es nicht mehr möglich, das Verfahren in Pakistan genau 
zu befolgen (VB Islamabad 3.10.2020).
Quellen
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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2023): Länderkurzinformation 
Pakistan Lage der Ahmadiyya-Gemeinschaft, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103060/Deutschla
nd._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Länderkurzinformation_Pakistan_-_Lage_der_A
hmadiyya-Gemeinschaft,_01.11.2023._(Länderkurzinformation_–_öffentlich).pdf, Zugriff 27.9.2024
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.org/human-rights-observer-newsletter/Human-Rights-Observer-2025.pdf , Zugriff 25.4.2025
■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (3.2024): Human Rights Observer 2024, https://csjpak
.org/pdf/report_hro_final.pdf, Zugriff 11.6.2024
■ Didit - Didit (18.12.2024): Identitätsprüfung, KYC- und AML-Compliance in Pakistan, https://didit.me
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■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
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Belief in 2023/24, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2025-Under-siege-E
N.pdf, Zugriff 24.4.2025
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
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Note Pakistan: Ahmadis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf , 
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■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United 
States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report - Pakistan, https://ww
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-fre
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ VB Islamabad - Verbindungsbeamt*in des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (3.10.2020): Über­
tritt eines Moslems zur Ahmadiya-Gemeinschaft, Auskunft per E-Mail
16.3 Christen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Laut der digitalen Volkszählung von 2023 stellen Christen in Pakistan mit offiziell circa 3,3 
Millionen Gläubigen 1,37 Prozent der Bevölkerung (PAKBS 18.7.2024). Vertreter der Minderhei­
tenreligionen gehen davon aus, dass die Anzahl ihrer Anhänger höher ist (USDOS 30.6.2024). 
UK Home Office zitiert Quellen mit einer Bandbreite an Schätzungen von bis zu 4,19 Millionen 
(UKHO 4.2024). Die Provinz Punjab beherbergt den größten Anteil an Christen, eine bedeuten­
de Zahl findet sich dabei in Lahore und Faisalabad (RFI 9.2020;wird weiterhin zitiert inUKHO 
4.2024). Etwa 60 Prozent der Christen Pakistans sind Katholiken, 40 Prozent gehören protes­
tantischen Konfessionen an (AA 21.10.2024). Die katholische Kirche Pakistans beziffert 2021 
ihre Mitgliederzahl selbst mit 1.348.950 Gläubigen, betreut von 328 Priestern, organisiert in 136 
Pfarrgemeinden und sieben Diözesen - Lahore, Karatschi, Faisalabad, Hyderabad, Islamabad-
Rawalpindi, Multan und Quetta (CatholicsPak 2021). Die vier wichtigsten protestantischen Strö­
mungen Pakistans sind unter der Church of Pakistan zusammengeschlossen (UKHO 4.2024). 
Es sind dies die Anglikanische, Methodistische, Lutheranische und Schottisch-Presbyteriani­
sche. Die Church of Pakistan vereint nach eigenen Angaben 500.000 Gläubige, organisiert 
in acht Diözesen - Faisalabad, Hyderabad, Karachi, Lahore, Multan, Peshawar, Raiwind und 
Sialkot - mit 600 Pastoren. Sie ist damit die zweitgrößte christliche Gemeinschaft nach den 
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126

Katholiken (WCC o.D.a). Die Presbyterian Church of Pakistan, als davon unabhängige protes­
tantische Gemeinschaft, beziffert ihre Mitgliederzahl mit 400.000, betreut von 330 Pastoren in 
340 Glaubenskongregationen (WCC o.D.b).
Es gibt keine Gesetze, die Christen speziell diskriminieren. In allen pakistanischen Provinzen 
befinden sich Kirchen - landesweit sind über 2.600 Kirchen verzeichnet - überwiegend finden sie 
sich allerdings im Punjab. Christliche Feste sind offiziell anerkannt und werden gefeiert. Über die 
Quoten für Minderheiten in der National- und den Provinzversammlungen sind zum Beispiel in 
der Provinzregierung des Punjabs sechs Christen vertreten. Die vorgesehene Minderheitenquo­
te für Anstellungen im öffentlichen Dienst wird im Allgemeinen durch Positionen in den schlechter 
bezahlten Tätigkeiten befüllt. Insbesondere Christen werden überproportional im Reinigungsbe­
reich eingesetzt (UKHO 4.2024). Christen gehören zu den wirtschaftlich schwächsten Gruppen, 
viele leben in Slums (DFAT 25.1.2022). Während die Mehrzahl der pakistanischen Christen aus 
der Armut nicht herauskommt, verlässt die kleine christliche Oberschicht oft das Land. Es gibt 
so gut wie keine christliche Mittelschicht, dafür eine breite Unterschicht, die sich mit Gelegen­
heitsarbeiten durchschlägt. Viele Christen leben in Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft (AA 
21.10.2024).
Die christliche Minderheit wird weniger durch staatliche Gesetze, als durch das Verhalten der 
Mehrheitsgesellschaft diskriminiert. Diskriminierung im wirtschaftlichen Bereich, im Bildungs­
system und auf dem Arbeitsmarkt ist weit verbreitet (AA 21.10.2024). Dies reicht bis hin zu 
feindseligen Handlungen und geht auf eine Grundeinstellung zurück, dass Christen „ unrein“
seien, da die meisten von ihnen Nachkommen von Unberührbaren im Kastenwesen sind, die 
während der britischen Kolonialherrschaft konvertierten. Auch christliche Schüler werden in 
der Schule als „ unrein“ diskriminiert. Oft sehen Angehörige anderer Religionen das Teilen von 
Wasserhähnen, aber auch Wartesälen und Krankenzimmern in Krankenhäuser mit Christen 
als „ verunreinigend“ an (UKHO 4.2024). In Extremfällen kommt es in daraus folgendenden 
Auseinandersetzungen z. B. bei der Verwendung von Brunnen oder Wasserstellen vereinzelt 
zur Tötung von Christen aufgrund der Ablehnung als „ unrein“ (DFAT 25.1.2022; vgl. CLAAS 
23.11.2021).
Außerdem wird die christliche Minderheit auch zum Opfer religiös motivierter sowie radikal­
islamischer Gewalt (AA 21.10.2024). 2023 fiel ein Christ einem Anschlag des Islamic State 
Khorasan Province in Khyber Pakhtunkhwa zum Opfer (PIPS 10.1.2024). Außerdem eröffnete 
im Mai ein dort zur Sicherheit abgestellter Polizist im Swat in Khyber Pakhtunkhwa das Feuer 
auf den Schulbus einer christlichen Mädchenschule, wobei zwei Mädchen getötet wurden. Die 
Tat wurde allerdings einer psychischen Erkrankung zugerechnet und nicht als Terrorakt einge­
stuft (BW 1.6.2023). Religiös motivierte, kommunale Gewaltakte brachen im Jahr 2023 zweimal 
gegen Christen aus, beide im Punjab. In einem Fall wurde ein christlicher Pfarrer im Zuge eines 
Vandalenaktes in einer Kirche angeschossen (PIPS 10.1.2024; vgl. PIPS 4.10.2023). Im zwei­
ten randalierte ein Mob von Hunderten Personen nach Blasphemieanschuldigungen in einem 
christlichen Viertel, legte Feuer und zerstörte mindestens 19 Kirchen sowie 86 Wohnhäuser 
(PIPS 10.1.2024; vgl. AJ 16.8.2023, Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023).
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