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/ 208
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Dennoch bestreitet weiterhin ein großer Teil der Hazara sein Einkommen im staatlichen Dienst. 
In beiden Enklaven pendeln Hazara auch täglich für ihre Arbeit. Die Enklaven sind gut organi­
siert, das Bildungsniveau ist im belutschischen Durchschnitt fortschrittlich, ein großer Teil der 
Bewohner gehört der Mittelklasse oder unteren Mittelklasse an (CREID/IDS 12.2020; weiterhin 
zitiert inUKHO 7.2022). Andere Quellen beschreiben die ökonomische Lage in den Vierteln als 
untere Einkommensklasse mit schlechter Qualität der Unterkünfte und unzureichendem Zugang 
zum Schulsystem, Gesundheitsdiensten und Anstellungsmöglichkeiten (JournalMH 26.1.2023).
Viele Hazara bieten ihre Dienstleistungen innerhalb der Enklave an. Grundlegende medizinische 
und andere Dienstleistungen sind in den Enklaven vorhanden. Die Möglichkeiten für eine höhere 
Ausbildung sind allerdings beschränkt. Schulen sind innerhalb der Enklaven angesiedelt (DFAT 
25.1.2022). Auch höhere Schulen sind in den Enklaven vorhanden, allerdings gibt es in Quetta 
nur drei öffentliche Universitäten und aufgrund der Anschläge auf Busse mit Hazara-Studenten in 
den Jahren 2012/13 besuchen viele Hazara diese nicht mehr (CREID/IDS 12.2020). Eine kleine 
Anzahl an reicheren Hazara schickt ihre Kinder an Universitäten in Lahore oder Islamabad, wo 
sie sich sicherer fühlen, viele andere streben aus Sicherheitsbedenken keine Universitätsbildung 
mehr an (DFAT 25.1.2022). Viele Hazara, insbesondere gut gebildete, haben das Land verlassen 
und die Gemeinde leidet an „ Brain drain“, allerdings ist dadurch auch ein merkbarer Geldfluss 
durch Rücküberweisungen entstanden (TGP 1.3.2024).
Einige Hazara geben an, dass sie von Behörden bei der Ausstellung von Personalausweisen und 
Pässen diskriminiert werden (USDOS 23.4.2024; vgl. TGP 1.3.2024). So müssen sie Berichten 
zufolge nachweisen, dass sie Staatsbürger und keine afghanischen Flüchtlinge sind (UKHO 
7.2022; vgl. TGP 1.3.2024). Während der COVID-19-Pandemie wurden Hazara in Quetta als 
Überträger des Virus stigmatisiert und waren verstärkt von verschiedenen Anti-Corona-Maß­
nahmen betroffen, da man vermutete, dass sie es bei Pilgerreisen aus dem Iran eingeschleppt 
hatten (IDS 3.2021; vgl. UKHO 7.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan 
2021 wiederum klagen Hazara über eine verstärkte Beobachtung durch die Sicherheitskräfte 
aufgrund der dadurch ausgelösten verstärkten Migration von Hazara nach Pakistan (USDOS 
23.4.2024). Laut einer Analyse des UNHCR gehört ein überproportional hoher Anteil der nach 
der Machtübernahme der Taliban neu angekommenen Flüchtlinge aus Afghanistan der Hazara-
Minderheit an (PIPS 4.1.2022).
Quellen
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17.3 Paschtunen, inkl. Pashtun Tahafuz Movement (PTM)
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Paschtunen besiedeln hauptsächlich die Region zwischen dem Hindukusch im Nordosten Af­
ghanistans und dem nördlichen Abschnitt des Indus in Pakistan. Sie stellen die Bevölkerungs­
mehrheit ab der Region nördlich von Quetta [Belutschistan] bis zum Gebiet zwischen dem 
Sulaiman-Gebirge und dem Indus. Die Städte Peschawar und Quetta sind wichtige Zentren 
paschtunischer Kultur (EB 19.11.2024a). Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa weist eine haupt­
sächlich paschtunische Bevölkerung auf (EB 24.11.2024). Ihre Sprache Paschtu wird laut dem 
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letzten Zensus aus dem Jahr 2023 in dieser Provinz von 81 Prozent der Bevölkerung als Mut­
tersprache gesprochen (PAKBS 18.7.2024). Doch auch in der Provinz Belutschistan stellen 
Paschtunen neben den Belutschen eine der zwei größten Bevölkerungsgruppen (EB 6.5.2025). 
Hier sprechen 34 Prozent Paschtu (PAKBS 18.7.2024). Dabei besiedeln sie eher den Norden 
der Provinz (Pakistan Today 7.8.2022).
Insgesamt wird Paschtu laut dem letzten Zensus 2023 von 18,15 Prozent der pakistanischen 
Bevölkerung gesprochen und ist damit, nach dem Punjabi mit 36,98 Prozent, noch vor dem 
Sindhi mit 14,31 Prozent, die zweitgrößte Sprache in Pakistan (PAKBS 18.7.2024).
Die Clanzugehörigkeit ist die Grundlage für den sozialen Aufbau der paschtunischen Bevöl­
kerung, die auch der Verhaltenskodex des Paschtunwali eint. Dispute über Grund und Boden, 
Frauen oder persönliche Kränkungen können zu langen Blutfehden führen, sofern sie nicht 
durch Stammesgerichte, Jirgas, gelöst werden. Paschtunen unterteilen sich in ungefähr 60 
Stämme, die jeder ein bestimmtes Territorium bewohnen. Bekannte Stämme der Bergregion 
Khyber Pakhtunkhwas sind Waziri, Turi, Bangash, Mahsud, Orakzai, Yusufzai und Afridi (EB 
19.11.2024a).
Ein weiteres gemeinsames Element der Paschtunen ist die beinahe ausschließliche Zugehörig­
keit zum sunnitischen Islam (EB 19.11.2024a). Die Stadt Hangu und ihre Umgebung sind jedoch 
durch den Turi-Stamm überwiegend schiitisch geprägt (Khyber NC 25.11.2024). Und auch der 
Stammesdistrikt Kurram ist zu ungefähr 45 Prozent schiitisch. Die Mehrheit der dortigen Schii­
ten lebt in Upper Kurram, wo Schätzungen zufolge 83 Prozent der Bevölkerung schiitisch sind,  
was ebenfalls auf den Turi-Stamm und einige Teile des Bangash-Stammes zurückgeht (IEX 
25.11.2024).
Paschtunen werden in Pakistan traditionell mit einem kriegerischen Image stereotypisiert und 
rezenter mit dem islamistischen Terror verbunden (IndResearch 25.9.2024). Dementsprechend 
klagen Paschtunen aus den Stammesgebieten, dass sie aufgrund ihrer Kleidung, ihrer Stammes­
zugehörigkeit oder auch aufgrund ihrer geografischen Herkunft häufig als Terroristen verdächtigt 
werden (USDOS 23.4.2024). Und so wird auch über eine Stigmatisierung und häufige verbale 
Übergriffe, aber auch Misshandlungen gegenüber Paschtunen in den Provinzen Sindh und Pun­
jab berichtet (EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig sind Paschtunen in Pakistan allgegenwärtig, viele 
halten auch hohe politische Ämter. Karatschi, die Hauptstadt des Sindh, ist zahlenmäßig die 
größte paschtunische Stadt, Hunderttausende Paschtunen gehen hier ihren Geschäften nach 
(MBZ 5.7.2024b). Viele Paschtunen dienen auch im Heer (EB 19.11.2024a).
Zwar machen Paschtunen tatsächlich die Mehrheit der Mitglieder der afghanischen und der 
pakistanischen Taliban aus (CSCR 5.8.2024). Doch Tausende Paschtunen wurden über die 
Jahre durch die Anschläge der pakistanischen Taliban oder im Kreuzfeuer der Militäroperatio­
nen getötet und einige Millionen paschtunischer Zivilisten durch die Militäroperationen gegen 
die Taliban vertrieben. Der Frieden ist der Bevölkerung ein Anliegen (RFE/RL 14.1.2023). Als 
rezente Entwicklung sind so in den Stammesgebieten vielfach auch massive Proteste gegen 
die Zunahme der Aktivitäten der Terrorgruppen zu verzeichnen (PIPS 10.1.2024). Die Stämme 
der Region haben bereits während der großen Militäroperationen versucht, gegen die militanten 
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Gruppen vorzugehen. Die meisten der Stammesälteren hatten mit dem Staat kooperiert, indem 
sie Militante ausgehändigt oder über Jirgas Lashkars [Stammestruppen] gebildet haben, um sie 
zu vertreiben. Die eingeschränkte Unterstützung des Staates für die Stämme und die Probleme 
durch die Anti-Terror-Operationen in der Region haben allerdings auch zu Verstimmungen inner­
halb der paschtunischen Stämme gegenüber der Armee geführt (SGO 9.2.2019). Es gibt Kritik 
an den Militäroperationen über systematisches Ethnic Profiling und Menschenrechtsverletzun­
gen im Namen der Terrorbekämpfung (IndResearch 25.9.2024). So bezichtigen die Paschtu­
nen die Sicherheitskräfte u. a. des Verschwindenlassens und extralegaler Tötungen (USDOS 
23.4.2024). Solche Fälle wurden im speziellen in Verbindung mit den weiterhin andauernden 
Militäroperationen in den ehemaligen FATA dokumentiert (EUAA 17.12.2024). Gleichzeitig, so 
berichten paschtunische Aktivisten, sind sie auch Ziel von Terroristen, wenn sie gegen die Ter­
rorgruppen auftreten (USDOS 23.4.2024). Ebenso sind pro-staatliche Stammesältere weiterhin 
ein Angriffsziel der Terrorgruppen in Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 10.1.2024).
In den letzten Jahren entstand das Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Move­
ment / PTM), eine Bewegung, die sich für die Rechte der Paschtunen einsetzt. Die Bewegung 
fordert unter anderem die Aufklärung und Beendung von Fällen außergerichtlicher Tötungen 
und des Verschwindenlassens, die Räumung von Landminen in den ehemaligen Stammes­
gebieten und ein Ende des Ethnic Profiling und der Belästigung durch die Sicherheitskräfte 
(IndResearch 25.9.2024). Die PTM wendet sich sowohl gegen das Militär als auch Terroristen 
(DW 24.7.2024). Die Bewegung setzt sich eher aus jungen, gebildeten Paschtunen zusammen 
und inkludiert auch Frauen und Frauenrechte (VIF 25.10.2024). Die friedvolle Art der Proteste 
half dabei, die Anliegen und Beschwerden der Paschtunen in den öffentlichen, nationalen und 
internationalen Fokus zu bringen (SGO 9.2.2019) Sie hat sich als machtvolle Stimme und signi­
fikante Menschenrechtsbewegung innerhalb Pakistans etabliert und weltweite Aufmerksamkeit 
für ihre Anliegen und die Menschenrechtsverletzungen in den Stammesgebieten erreicht (VIF 
25.10.2024). Die Anliegen der PTM finden bei vielen Pakistanis Unterstützung - nicht nur un­
ter den Paschtunen (MBZ 5.7.2024b). Da die PTM mit ihrer Kritik die Legitimität des Militärs 
untergräbt, ist sie dessen Feindseligkeiten ausgesetzt. Das Militär unterstellt der Bewegung 
Verbindungen zum afghanischen und indischen Geheimdienst sowie zu Terrorgruppen (VIF 
25.10.2024 vgl. VOA 10.10.2024). Von den Sicherheitsbehörden und Gerichten ist sie folglich 
seit Jahren Repressionen ausgesetzt (FH 5.2024a). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten 
der Organisation werden sie bedroht, unrechtmäßig oder ohne Verfahren verhaftet, zensuriert 
sowie von Inlands- und Auslandsreisen abgehalten (USDOS 23.4.2024).
Dennoch gelingt es ihr, ihre Anhänger für Massendemonstrationen und Sit-ins zu mobilisieren, 
um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings geschieht dies seit 2020 un­
ter stärkerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden nahmen PTM-Anführer im Zusammenhang mit 
Protesten und Reden fest (USDOS 23.4.2024; vgl. DW 24.7.2024, EUAA 17.12.2024). Im Okto­
ber 2024 wurde die PTM auf die Liste der verbotenen Organisationen unter dem Anti-Terror-Ge­
setz aufgenommen, was von Menschenrechtsorganisationen kritisiert wurde (AI 8.10.2024; vgl. 
VOA 10.10.2024). Trotz des Verbots genehmigte die Provinzregierung kurz darauf die Abhaltung 
einer Großen Jirga, die von der PTM organisiert wurde, der Pashtun Qaumi Jirga. Sie genoss 
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großen Zulauf unter den Paschtunen. Es nahmen daran auch Vertreter der Regierung und ver­
schiedener Parteien teil. Als Abschluss wurde der Provinzregierung eine 22-Punkte-Forderung 
übergeben (VIF 25.10.2024). Auch paschtunische Frauenrechtsaktivisten und -aktivistinnen 
waren vertreten (DAWN 14.10.2024).
Quellen
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A Renewed Offensive Against The Pakistani Taliban, https://www.rferl.org/a/32223479.html, Zugriff 
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■ VOA - Voice of America (10.10.2024): Pakistan’s banned PTM: A movement for Pashtun rights, 
https://www.voanews.com/a/pakistan-s-banned-ptm-a-movement-for-pashtun-rights/7818187.html , 
Zugriff 27.11.2024
18 Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1 Frauen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die Rolle und das Bild der Frau in Pakistan werden in erster Linie von einer islamischen Gesell­
schaft geprägt, in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen. Dem stellen 
sich vor allem Frauen aus der wirtschaftlichen Oberschicht entgegen, denen es zum Teil ge­
lingt, wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft zu erringen (AA 21.10.2024). Das Gesetz 
verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber die Behörden setzen dies nicht um. 
Frauen sind mit Diskriminierung im Beruf, Familien- und Eigentumsrecht sowie im Justizsystem 
konfrontiert (USDOS 23.4.2024). Frauen sind rechtlich aufgrund der in Teilen des materiellen 
und prozessualen Rechts vorrangigen Anwendung der Scharia deutlich schlechter gestellt (AA 
21.9.2023). Rechtliche Bestimmungen, die Frauen benachteiligen, finden sich u. a. im pakista­
nischen Strafgesetz und dem Staatsangehörigkeitsrecht (AA 21.10.2024).
Im Women, Peace and Security Index der Georgetown University und des Peace Research 
Institute Oslo nimmt Pakistan für 2023/24 den 158. Platz von 177 ein. Im Bereich rechtliche 
Diskriminierung und Parlamentssitze von Frauen schneidet das Land im Regionalvergleich Süd­
asien knapp über dem Durchschnitt, in den Bereichen Teilhabe am Berufsleben sowie Teilhabe 
an der Schulbildung weit unter dem Durchschnitt ab (GIWPS/PRIO 2023). Im Global Gender 
Gap Report des World Economic Forum belegte Pakistan 2024 den 145. Platz von 146 er­
fassten Staaten (AA 21.10.2024). Die Erwerbsquote lag für Frauen im Jahr 2021 bei nur rund 
21 Prozent (BS 19.3.2024). Frauen beteiligen sich allerdings aktiv als Mitglieder in politischen 
Parteien. Sie waren aber nicht immer erfolgreich bei der Sicherung von Führungspositionen 
innerhalb der Parteien oder in deren Entscheidungsgremium, abgesehen von den Frauenflügeln 
(USDOS 23.4.2024). Im Jänner 2022 wurde erstmals eine Frau zur Richterin am pakistanischen 
Supreme Court ernannt (ABC News 8.1.2022).
60 der 336 Sitze in der Nationalversammlung sind für Frauen reserviert (EB 3.5.2025). Auch im 
Senat, in den Provinzversammlungen und in den Gemeinderäten ist ein Anteil der Sitze für Frau­
en reserviert. Frauen können auch für die nicht reservierten Sitze kandidieren, einzelne dieser 
Sitze in der Nationalversammlung und im Senat sind mit Frauen besetzt (USDOS 20.3.2023). 
In ländlichen Gebieten halten kulturelle und traditionelle Barrieren manche Frauen davon ab, zu 
wählen (USDOS 23.4.2024).
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Gewalt gegen Frauen und Mädchen - einschließlich Vergewaltigung, Mord, Säureangriffe, häus­
liche Gewalt und Zwangsverheiratung - ist nach wie vor in ganz Pakistan ein ernstes Pro­
blem. NGOs schätzen, dass etwa 1.000 Frauen im Jahr Opfer von Ehrenmorden werden. Frau­
en, die religiösen Minderheiten angehören, sind besonders von Zwangsehen gefährdet (HRW 
16.1.2025). Die NGO Sustainable Social Development Organization spricht anhand von Daten 
der Polizei für das Jahr 2023 alleine für den Punjab von 6.664 Vergewaltigungen von Frau­
en, 562 Entführungen, 120 Fällen von Ehrenmorden und 10.201 anderen Formen von Gewalt, 
inklusive Belästigung (SSDO 2024).
Vergewaltigung ist eine Straftat mit einem Strafrahmen von 10 bis 25 Jahren Haft bis hin zur 
Todesstrafe. Gesetzlich ist u.a. die Sammlung von DNA-Beweisen, die Geheimhaltung des Na­
mens des Opfers und das Recht auf juristische Vertretung für Vergewaltigungsopfer vorgesehen. 
Das Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe. Obwohl Vergewalti­
gungen häufig vorkommen, wird nur sehr selten von ihnen berichtet, und sie gelangen nur selten 
zur Strafverfolgung (USDOS 23.4.2024). Doch auch die Verurteilungsquote bei angezeigten 
Vergewaltigungen liegt bei nur 0,3 Prozent (AA 21.10.2024). NGOs berichten, dass die Polizei 
mitunter Bestechungsgelder von Tätern annimmt, Opfer misshandelt oder sie bedroht und Druck 
ausübt, damit eine Anzeige fallengelassen wird, insbesondere wenn der Täter in der Gemeinde 
einflussreich ist. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach im Rahmen des traditionellen Jirga-
und Panchayat-Rechtssystem in ländlichen Gebieten Opfer von Vergewaltigungen gezwungen 
werden, Täter zu heiraten, oder dass ein Familienmitglied des Opfers berechtigt wird, ein Fa­
milienmitglied des Angeklagten zu vergewaltigen. Allerdings gibt es auch Berichte, wonach die 
Strafverfolgung aufgrund von Aufklärungskampagnen und dem Aufbau von polizeilichen Kapa­
zitäten zunimmt. Der Einsatz medizinischer Untersuchungen bei Vergewaltigungsfällen nahm 
ebenfalls zu, doch in vielen Gebieten ist das medizinische Personal noch nicht ausreichend 
geschult oder ausgerüstet, was die Strafverfolgung weiter erschwert. Die meisten Vergewal­
tigungsopfer, insbesondere in ländlichen Gebieten, haben keinen Zugang zum vollständigen 
Spektrum an grundlegenden Versorgungsleistungen. Eine begrenzte Anzahl an Frauenhilfszen­
tren bietet im Rahmen von Netzwerken mit lokalen Hilfeleistern Opfern sexueller Gewalt das 
gesamte Spektrum an grundlegenden Versorgungsleistungen an (USDOS 23.4.2024). Die NGO 
War against Rape unterstützt z.B. Opfer sexueller Gewalt u.a. mit Psychotherapie, rechtlicher 
Beratung und Begleitung ins Krankenhaus, zu Gericht und zur Polizei (WAR/FB 9.4.2024).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Sie wird allgemein 
toleriert (AA 21.10.2024). Einige Berichte, auf die sich auch die staatliche Menschenrechts­
kommission bezieht, gehen davon aus, dass bis zu 90 Prozent aller Frauen häusliche Gewalt 
durch Partner oder die Familie erfahren haben (NCHRPAK 3.2023; vgl. FuchsiaMgz 1.2.2024). 
Es gibt kein Bundesgesetz gegen häusliche Gewalt. Die Polizei kann Taten häuslicher Gewalt 
gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu Körperverletzung anklagen 
(USDOS 23.4.2024). Im Juni 2021 verabschiedete der pakistanische Senat zwar ein Bundesge­
setz gegen häusliche Gewalt. Nach Protesten verschiedener islamischer Rechtsgelehrter wurde 
es allerdings dem Council of Islamic Ideology zur Revision vorgelegt (Nation 11.8.2021; vgl. AI 
25.3.2024). Der Rat befand, dass das Gesetz gegen einige islamische Prinzipien verstößt (HRW 
141
146

13.1.2022). Mit Stand März 2024 war das Gesetz weiterhin im Gesetzgebungsprozess anhängig 
(AI 25.3.2024).
In allen Provinzen und dem Islamabad Capital Territory sind allerdings seit 2021 eigene Gesetze 
gegen häusliche Gewalt in Kraft. Beobachter berichten jedoch von einer langsamen Umsetzung 
aufgrund mangelnder Ressourcen und mangelnden Bewusstseins, wegen kultureller Vorurteile 
sowie einer schwachen Koordination auf Bundes- und Provinzebene (USDOS 23.4.2024).
Frauen stehen hinsichtlich einer Anzeige von Misshandlungen vor großen Hürden. Kulturell 
wird häusliche Gewalt als Familienangelegenheit betrachtet. Gesellschaftliche Ansichten halten 
Frauen auch davon ab, rechtlich dagegen vorzugehen. Oft nehmen Polizisten die Anzeigen nicht 
auf, da sie solche Taten als Familienangelegenheit erachten (IRJSSH 1.1.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024). Es gibt Berichte, wonach Behörden Frauen einschüchtern oder belästigen. Statt An­
zeigen aufzunehmen, ermutigt die Polizei oft die Streitparteien, sich zu versöhnen, und schickt 
Missbrauchsopfer regelmäßig zu den sie misshandelnden Familienangehörigen zurück (USDOS 
23.4.2024; vgl. IRJSSH 1.1.2024). Viele Richter fordern Opfer dazu auf, derartige Angelegen­
heiten gütlich zu regeln (IRJSSH 1.1.2024). Als Maßnahme wies das National Judicial Policy 
Making Committee alle High Courts der Provinzen an, spezielle Gerichte für geschlechtsspezi­
fische Gewalt einzurichten. Mit 2022 waren derartige Gerichte landesweit eingerichtet (USDOS 
23.4.2024).
Die Regierung unterhält ein Krisenzentrum für Frauen in Notlagen, das misshandelte Frauen 
an NGOs zur Unterstützung weitervermittelt. Weiters gibt es landesweit zahlreiche staatliche 
Shaheed-Benazir-Bhutto-Frauenschutzzentren, die rechtliche Hilfe sowie medizinische und psy­
chologische Betreuung bieten. Von diesen werden die Frauen in eines von landesweit mehreren 
Hundert Frauen- und Kinderwohnheimen, Dar-ul-Aman genannt, weitergeleitet. Dort wird für 
den Zugang zu medizinischer Versorgung gesorgt, allerdings gibt es keine rechtliche oder psy­
chologische Beratung. Viele der staatlichen Zentren sind überfüllt und nicht ausreichend mit 
Ressourcen, sanitären Einrichtungen und Personal ausgestattet. In einzelnen Fällen gibt es 
Berichte, wonach Frauen in staatlichen Schutzhäusern missbraucht, zur Prostitution gezwun­
gen, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder gedrängt wurden, zu ihren Misshandlern 
zurückzukehren (USDOS 23.4.2024).
Im Punjab bietet das Gesetz zum Schutz von Frauen vor Gewalt rechtlichen Schutz, einschließ­
lich gerichtlicher Schutzanordnungen und Zugang zu einem Netz von Frauenhäusern auf Be­
zirksebene. Die Zentren stellen eine Reihe von Dienstleistungen, darunter Unterkunft, Unter­
stützung bei den Anzeigen, Erste Hilfe, medizinische Untersuchungen, Therapie und kostenlose 
Rechtsberatung. Außerdem unterstützen 16 spezielle Ämter bei der Suche nach einer sicheren 
Unterkunft während der Arbeitssuche. Außerdem führte sie eine App für Frauen „ Meri Awaz“ ein, 
mit der Frauen polizeiliche Hilfe anfordern können (USDOS 23.4.2024).
Außerdem arbeiten auch NGOs im Bereich und bieten Schutz in Frauenhäusern, leisten Rechts­
beistand, engagieren sich für eine Ausbildung der Frauen und versuchen, eine gütliche Ver­
handlungslösung herbeizuführen und in weiterer Folge eine Reintegration in die Gesellschaft 
zu ermöglichen. Beispiele sind Aurat Foundation, All Pakistan Women’s Association, Blue Veins, 
142
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Female Human Rights Organization, Hawa Shelter Home, Jeejal, Mukhtar Mai Women’s Orga­
nisation, Pakistani Women Human Rights Organization und Panah (ÖB Islamabad 19.12.2023). 
Auch die Edhi Foundation bietet Unterkunft für Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind 
(Edhi o.D.b).
Das Familienrecht gibt klare Richtlinien im Falle einer Scheidung vor, unter anderem in Bezug 
auf Unterhaltsleistungen und das Sorgerecht für minderjährige Kinder. Vielen Frauen sind diese 
rechtlichen Schutzbestimmungen nicht bekannt oder sie sind nicht in der Lage, zu deren Durch­
setzung einen Rechtsbeistand heranzuziehen. Geschiedene Frauen stehen oft ohne jegliche 
Unterstützung da, weil sie von ihren Familien geächtet werden (USDOS 23.4.2024).
Quellen
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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik
_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (8.1.2022): What we know about Pakistan’s 
first female Supreme Court judge, Ayesha Malik, https://www.abc.net.au/news/2022-01-08/pakistan
-first-woman-supreme-court-judge-ayesha-malik/100745674 , Zugriff 12.2.2025
■ AI - Amnesty International (25.3.2024): Human Rights Charter— Pakistan, AI Index Number: ASA 
33/7868/2024, https://www.amnesty.be/IMG/pdf/pakistan_20240325_charte.pdf, Zugriff 1.6.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fil
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ca.com/place/Pakistan/Government-and-society, Zugriff 4.5.2025
■ Edhi - Edhi Welfare Organization (o.D.b): Edhi Homes & Orphanage Centres – Edhi Welfare Organ­
ization, https://edhi.org/edhi-homes-orphanage-centres , Zugriff 8.6.2024
■ FuchsiaMgz - Fuchsia Magazine (1.2.2024): A Step By Step Guide For Reporting Domestic Violence, 
https://fuchsiamagazine.com/you-are-not-alone-a-step-by-step-guide-for-reporting-domestic-viole
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■ GIWPS/PRIO - Georgetown Institute for Women, Peace and Security, Peace Research Institute 
Oslo (2023): Global Women Peace and Security Index - Pakistan, https://giwps.georgetown.edu/c
ountry/pakistan, Zugriff 7.6.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https:
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■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): Pakistan Events of 2021, https://www.hrw.org/world-rep
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■ IRJSSH - International Research Journal of Social sciences and Humanities (1.1.2024): Navigating 
The Legal Landscape: A Discourse Analysis Of Domestic Law In Pakistan - Vol. 3 No. 1 2024 
(Jan-June), https://irjssh.com/index.php/irjssh/article/view/64/55, Zugriff 7.6.2024
■ Nation - The Nation (11.8.2021): Domestic violence law imperative, https://www.nation.com.pk/11-A
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Brief, https://www.nchr.gov.pk/wp-content/uploads/2023/03/Domestic-Violence-Policy-Brief.pdf , 
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■ SSDO - Sustainable Social Development Organization (2024): Violence against Women in Punjab 
Factsheet 2023, https://www.ssdo.org.pk/publications/wacv-reports, Zugriff 7.6.2024
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-p
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■ WAR/FB - War Agains Rape, Facebook (9.4.2024): War Against Rape, https://www.facebook.com
/WarAgainstRape1989/about_details, Zugriff 8.6.2024
18.2 Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen 
Praktiken
Letzte Änderung 2025-05-20 12:47
Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. 
Die meisten Fälle dürfte es in den Provinzen Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa geben, 
Blutfehden kommen aber auch in den ländlichen Gebieten Sindhs und Punjabs vor. Auslöser für 
Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die in einem Mord eines Angehörigen, der 
Respektlosigkeit gegenüber einem weiblichen Familienmitglied, einer Beleidigung, Verletzung 
von Eigentumsrechten (Bewässerungskanäle, Land) etc. bestehen kann. Das Konzept der Ehre 
(ghairat), das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders 
stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass 
Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, 
dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Besonders bei Blutfehden in Punjab und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist es verbreitet, 
diese durch die Tradition von badla-a-sulh, wanni oder swara zu beenden. Dabei werden junge 
Frauen, oft sind es auch Mädchen unter 18 Jahren, an eine verfeindete Familie als Blutzoll 
übergeben und mit einem Mann dieser Familie zwangsverheiratet. Die Zwangsverheiratung des 
Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen Mord, sondern auch für andere Ehrverlet­
zungen, die von einem Clanmitglied begangen wurden, erfolgen (ÖB Islamabad 19.12.2023; 
vgl. Aurat 7.12.2023, PJCriminology 28.9.2023).
Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt diese Praxis der Übergabe eines Mäd­
chens/einer Frau zur Streitbeilegung unter Strafe von bis zu sieben Jahren (ÖB Islamabad 
19.12.2023; vgl. ITACEC o.D.). Mehr noch erklärte auch der Federal Shariat Court 2021 die 
Praxis des swara als unvereinbar mit den Lehren des Islams. Trotzdem ist sie noch immer weit 
verbreitet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PJCriminology 28.9.2023).
Dieser Criminal Law (Third Amendment) Act 2011, der auch  „ Prevention of Antiwomen Practices 
Amendment Act“ genannt wird und sich speziell gegen schädliche traditionelle Praktiken wendet, 
stellt auch die Zwangsheirat im Allgemeinen, sowie die illegale Vorenthaltung der Erbrechte von 
Frauen mit jeweils einer Haftandrohung von bis zu 10 Jahren, sowie die Praxis der Verheiratung 
von Frauen mit dem Koran mit einer Haftandrohung von bis zu sieben Jahren unter Strafe 
(ITACEC o.D.). Die Praxis der Verheiratung mit dem Koran beinhaltet die Ablegung eines Eides 
der betroffenen Frauen, dass sie unverheiratet bleiben und nicht ihren Anteil an einem Erbe 
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