2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-pakistan-version-8-9527
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
einfordern. Trotz des Verbots werden diese Praktiken in einigen Gebieten Pakistans weiterhin angewendet (USDOS 23.4.2024). Die Weigerung, eine vorgegebene Hochzeit einzugehen, ist wiederum einer der Gründe für die sogenannten „ Ehrenmorde“. Darunter werden Morde - meist an Frauen - zusammengefasst, die aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden. Diese können auch durch Gespräche mit nicht-verwandten Männern, außereheliche Beziehungen, die eigenständige Wahl des Ehepartners, eine Scheidung, aber auch ein Opfer einer Verge waltigung zu sein, ausgelöst werden. Der reine Verdacht eines ehrrührigen Verhaltens reicht, die Wahrnehmung ist entscheidend (DAWN 31.12.2024; vgl. CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). Diese Tradition wird auchkaro-kari oder siyah-kari genannt, wobei sich dies auf die Person, welche die Familienehre beschmutzt hat und als kari - schwarz - bezeichnet wird, bezieht. Oft erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates, den Jirgas oder Panchayats (CBEC 12.2023; vgl. UCGHI 4.6.2024). Laut Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen werden jedes Jahr etwa 1.000 Frauen bei solchen Ehrenmorden getötet (HRW 16.1.2025; vgl. CBEC 12.2023, AA 21.10.2024). Da diese Verbrechen für gewöhnlich innerhalb der Familie verübt werden, wird zudem oftmals keine Anzeige erstattet (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Wiewohl Männer und Frauen theoretisch von Ehrenmorden betroffen sein können, dürfte der Großteil der Fälle auf Frauen entfallen (ÖB Islamabad 19.12.2023). So wird berichtet, dass sich in den Jirga-Stammesgerichten in den ehemaligen Federal Administered Tribal Areas, männliche Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, während Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft werden (AA 21.10.2024). Eine Aus wertung der Menschenrechtsorganisation HRCP ermittelte für Jänner bis November 2024 346 weibliche und 185 männliche Opfer von Ehrenmorden, für 2023 314 weibliche und 176 männli che Opfer (DAWN 31.12.2024). Das erste Gesetz zu Ehrenmorden stammt aus dem Jahr 2004 und definierte derartige Ver brechen im Strafgesetzbuch. 2016 wurde zusätzlich ein weiteres Änderungsgesetz zum Straf gesetzbuch, das Criminal Law (Amendment) (Offences in the Name of Pretext of Honour) Act, eingeführt um bestehende Lücken in solchen Fällen zu schließen. Im Allgemeinen ist ein Mord im pakistanischen Strafgesetzbuch ein beilegbares Verbrechen (DAWN 31.12.2024). So er möglicht es die Qisas & Diyat-Verordnung unter dem pakistanischen Recht den Erben eines Mordopfers, dem Täter zu verzeihen (CBEC 12.2023). Dieses Konzept der Diyat, der Vergebung, stand einer strafrechtlichen Verfolgung von Ehrenmorden entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Da dem ausführenden Familienmitglied von den anderen verziehen werden konnte, konnte die ses straffrei bleiben (DAWN 31.12.2024). Das Änderungsgesetz definiert Ehrenmorde nun als Verbrechen nach dem muslimischen Konzept des Fasad-fil-arz als Gefahr für die Gesellschaft und damit als Verbrechen gegen den Staat (CBEC 12.2023; vgl. DAWN 31.12.2024). Damit ist die Anwendung des Konzepts Diyat bei Ehrenmorden ausgeschlossen. Der Strafrahmen für Ehrenmorde wurde außerdem auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bzw. die Todesstrafe angehoben (DAWN 31.12.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023). 145

Die Implementierung des „Anti Honour Killing Act“ läuft allerdings nur schleppend, und es steht ihr u.a. die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stam messtrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Auch das staatliche Recht bietet weiterhin Schlupflöcher, indem es ohne ein Geständnis oder einen star ken Beweis in diese Richtung schwierig ist, vor Gericht einen Mord als Ehrenmord zu verurteilen (DAWN 31.12.2024). Oft registriert die Polizei derartige Fälle auch als simplen Mord, was wieder die Möglichkeit der Vergebung eröffnet (RFE/RL 30.11.2023). Außerdem wird von einigen Fällen berichtet, wo die staatlichen Behörden die an einem mutmaßlichen Ehrenverbrechen beteiligten Männer fliehen ließen. Jedoch berichten Polizei und NGOs, dass die zunehmende Bericht erstattung in den Medien es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, stärker gegen derartige Verbrechen vorzugehen (USDOS 23.4.2024). Auch sogenannte „ verbotene“ Eheschließungen, d. h. sozial unerwünschte, gegen den Willen der Eltern geschlossene Liebesheiraten, können im Extremfall Ehrenmorde nach sich ziehen. Das zieht zwar ein besonderes Medienecho auf sich, jedoch sind diese landesweit nicht die Norm. Üblich sind nach wie vor arrangierte Ehen, besonders in ländlichen Gebieten. Diese sind nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen. Eltern aus der gebildeten städtischen Mittel- und Oberschicht erscheinen eher gewillt, die eigene Wahl der Kinder zu akzeptieren (ÖB Islamabad 19.12.2023). Liebesheiraten nehmen zu, besonders unter der jungen Bevölkerung (LegalPP 31.5.2024). Einer repräsentativen Studie aus dem Jahr 2024 zufolge wurden 81 Prozent aller Eheleute ein ander über die Familien vermittelt, 18 Prozent hatten eine Liebesheirat ohne Vermittlung. Dabei zeigen sich besonders Unterschiede in den Altersgruppen, bei den Unter-30-Jährigen waren 21 Prozent in einer unabhängig gewählten Ehe, bei den Über-50-Jährigen 10 Prozent. Um 8 Prozent mehr Männer lebten in einer unabhängig gewählten Ehe, zwischen Stadt und Land war der Unterschied jedoch minimal (GallupPk 23.8.2024). Sozial unerwünschte Ehen sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig. Auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. LegalPP 31.5.2024). Eine Eheschließung vor Gericht ist ohne familiäre Mitsprache möglich und stattet die Eheleute mit der rechtlichen Aner kennung und dem rechtlichen Schutz einer Ehe aus. Die Muslim Family Laws Ordinance 1961 betont den freien Willen und das gegenseitige Einverständnis (LegalPP 31.5.2024). Allerdings werden Ehen, die gegen die Vorgaben des Islams geschlossen werden, nicht anerkannt. So wäre z. B. eine Heirat einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann, selbst wenn er einer der Buchreligionen angehört, nicht gültig, der umgekehrte Fall dagegen schon. Als Pro blem könnte sich bei sozial nicht akzeptierten Ehen die Anwendung der Hudood-Verordnungen wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier zur Verfolgung der Betroffenen herangezogen werden könnte (ÖB Islamabad 19.12.2023). Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Perso nen, die eine solche Art Ehe schlossen, eingerichtet wurden. Von der Gefahr von Ehrenmorden betroffene Frauen können Hilfe bei NGOs oder staatlichen Einrichtungen wie Crisis Center for Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfris tigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser, die Dar-ul-Amans, finden [Anm.: 146

zu Tätigkeit und Problematiken von Frauenhäusern siehe Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen] (ÖB Islamabad 19.12.2023). Die Frauenrechtsorganisation Aurat Foundation stellte auch fest, dass Überlebende von versuchten Ehrenmorden bzw. gefährdete Frauen eine der Gruppen sind, die in den staatlichen Frauenhäusern untergebracht sind (Aurat 7.12.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ Aurat - Aurat Foundation (7.12.2023): More Than Shelter Needs Assessments of Dar Ul Amans & Shelters In Pakistan, https://www.af.org.pk/pub_files/1701949202.pdf, Zugriff 13.2.2025 ■ CBEC - Centre of Biomedical Ethics and Culture of the Sindh Institute of Medical Sciences (12.2023): Honor Killings and Pakistan - Continuing Challenges, In: Bioethics Links - Volume 19 Issue 2 , https:// siut.org/bioethics/pdf/December 2023 Newsletter.pdf, Zugriff 3.5.2024 ■ DAWN - DAWN Newspaper (31.12.2024): ‘Honour’ crimes continued to persist in 2024, threatening Pakistani women’s lives, https://www.dawn.com/news/1881836, Zugriff 13.2.2025 ■ GallupPk - Gallup Pakistan (23.8.2024): Among married Pakistanis, 4 out 5 (81%) have an arranged marriage, while men, urban residents, and those under 30 yrs of age were more likely to have a love marriage, https://gallup.com.pk/wp/wp-content/uploads/2024/08/23.08.2024.Daily-poll-English.pdf , Zugriff 12.2.2025 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https: //www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025 ■ ITACEC - Idara-e-Taleem-o-Aagahi Centre of Education and Consciousness (o.D.): Manual - Laws for Women Protection in Pakistan, https://itacec.org/creating_spaces/document/Laws_for_Women _Protection_in_Pakistan.pdf, Zugriff 13.2.2025 ■ LegalPP - Legal Point Pakistan (31.5.2024): Love Marriage in Pakistan, https://legalpoint.pk/love-m arriage-in-pakistan, Zugriff 12.2.2025 ■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan ■ PJCriminology - Pakistan Journal of Criminology (28.9.2023): Jirga and Panchayat for the Resolution of Family Disputes in Pakistan: An Analytical Prospects - Vol 15, No 3, July-September 2023, https://www.pjcriminology.com/wp-content/uploads/2023/09/6.-Jirga-and-Panchayat-for-the-Resol ution.pdf, Zugriff 3.5.2024 ■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.11.2023): Deaths Of Women Put Spotlight On ’Honor’ Killings In Pakistan, https://www.rferl.org/a/pakistan-womens-deaths-honor-killings/32708708.html , Zugriff 14.2.2025 ■ UCGHI - University of California Global Health Institute (4.6.2024): The Public Health Crisis of Honor Killings and Gender-Based Violence in Pakistan, https://ucghi.universityofcalifornia.edu/news/public -health-crisis-of-honor-killings-and-gender-based-violence-pakistan , Zugriff 13.2.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024 18.3 Kinder Letzte Änderung 2025-06-05 08:04 Registrierung und Staatsbürgerschaft Die Staatsbürgerschaft wird im Allgemeinen über die Geburt im Land bestimmt. Kinder, die nach 2000 im Ausland geboren wurden oder werden, können ihre Staatsbürgerschaft über Abstammung geltend machen, wenn entweder die Mutter oder der Vater Staatsbürger und die 147

Kinder bei den zuständigen Behörden registriert sind. Kinder von Flüchtlingen oder staatenlosen Personen in Pakistan erhalten nicht die Staatsbürgerschaft über die Geburt im Land (USDOS 20.3.2023). Beim letzten Demographic and Health Survey aus 2017-18 wurde eine Geburtenregistrierung von um die 42 Prozent bei allen Unter-5-Jährigen erfasst. Eine Geburtenregistrierung ist u. a. notwendig für die Schuleinschreibung und die Ausstellung eines Reisepasses oder einer ID- Karte (NIPSPAK 1.2019). Der Referenzwert von 42 Prozent wird auch weiterhin von UNICEF herangezogen (UNICEF 6.2023; vgl. UNICEF 9.2024). Er stellt zwar eine Verbesserung dar, doch liegt Pakistan damit im regionalen Vergleich in Südasien an letzter Stelle (UNICEF 9.2024). UNICEF geht in seinem Bericht 2023 davon aus, dass 60 Prozent aller Unter-Fünfjährigen und insgesamt 60 Millionen Kinder in Pakistan nicht registriert sind, was die größte Anzahl nicht registrierter Kinder weltweit in einem Land darstellt (KP 6.10.2024; vgl. UNICEF 9.2024). Schulbesuch Der Bildungsbereich leidet unter einem geringen Budget, Zerstörungen an der Infrastruktur durch Naturkatastrophen, unbezahlten Gehältern und Fernbleiben von Lehrern (HRCP 8.5.2024). Die Verfassung sieht vor, dass für alle Kinder zwischen dem 5. und 16. Lebensjahr eine Schulpflicht samt kostenlosem Schulbesuch besteht (USDOS 23.4.2024). Dennoch stellen die staatlichen Schuleinrichtungen den Eltern oft Kosten für Bücher, Schuluniformen und andere Materialien in Rechnung (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Ausgaben für Bildung sind zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung für alle zu gewährleisten. Das Bildungssystem hat sich in den vergangenen Jahren zwar verbessert. Nach wie vor brechen aber zu viele Kinder die Schule vorzeitig ab oder erhalten gar keine Schulbildung (BMZ 7.8.2024). Die nicht-staatliche Studie Annual Status of Education Report 2023 ergab, dass 14 Prozent aller Kinder zwischen sechs und 16 Jahren in den ländlichen Gebieten nicht in einer Schule einge schrieben sind, davon sind um die 5 Prozent Schulabbrecher. Das stellt einen Rückgang zu den 19 Prozent der letzten Studie dar (ITAP 8.3.2024). Die Erhebung des Bildungsministeriums er mittelte 26,09 Millionen Kinder im schulpflichtigen Alter von fünf bis 16 Jahren, die keine Schule besuchen. Das wären 38 Prozent aller schulpflichtigen Kinder. Die Mehrheit davon sind Mäd chen, wobei die Unterschiede zwischen den Geschlechtern mit der Höhe der Schulstufe immer weiter auseinandergehen (PAKInstEdu 25.10.2024). Gründe für das Fernbleiben vieler Mädchen ist der Mangel an Schulen, die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten, Kinderheirat, schäd liche Kinderarbeit und geschlechtsspezifische Diskriminierung (HRW 16.1.2025). Verbreitete kulturelle Vorstellungen gehen davon aus, dass Buben und Mädchen nach der Grundschule getrennt unterrichtet werden sollten. Aber oft gibt es keine getrennten Klassen und es gibt mehr öffentliche Schulen für Buben als für Mädchen. In vielen ländlichen Gebieten sind öffentliche Schulen, insbesondere über die Grundschule hinaus, nicht vorhanden bzw. für Mädchen zu weit weg, um sie nach den herrschenden gesellschaftlichen Normen unbegleitet zu erreichen. Auch verhindern traditionelle kulturelle Vorstellungen oder Stammesbräuche oft den Schulbesuch von Mädchen (USDOS 23.4.2024). 148

Für binnenvertriebene Kinder ist es schwierig, nach der Rückkehr in die ehemaligen Konflikt zonen Bildungseinrichtungen zu besuchen. Die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat einige der 1.800 Schulen in den ehemaligen FATA, wohin eine große Anzahl an Menschen zurückgekehrt ist, wiederaufgebaut. Die Zahl der Kinder, die nicht zur Schule gehen, hat sich verringert (USDOS 20.3.2023). Allerdings hat in einigen Gebieten der Stammesdistrikte das Aufleben der Terrorgruppen wieder zur Zerstörung einiger Mädchenschulen sowie gezielten Anschlägen auf Lehrer, und damit verbunden zu einer Abwanderung von Lehrern und einer Verwaisung von Schulen geführt (RFE/RL 10.9.2024). Die kostenlose Schulpflicht besteht unabhängig von der Nationalität. Theoretisch kann jedes afghanische Flüchtlingskind, das eine Proof of Registration-Karte besitzt, nach Einreichung der entsprechenden Papiere in öffentlichen Bildungseinrichtungen eingeschrieben werden. Für un dokumentierte afghanische Kinder besteht kein Zugang zu öffentlicher Schulbildung, für Kinder von Afghan Citizen Card-Inhabern in einigen Teilen des Landes - wie Khyber Pakhtunkhwa - schon. Für ältere Schüler, insbesondere Mädchen in den Flüchtlingslagern, ist der Zugang zu Bildung schwierig. Dementsprechend besuchten 2022 nur circa 20 Prozent der afghanischen Kinder im schulpflichtigen Alter eine Schule; ungefähr die Hälfte von diesen eine öffentliche (USDOS 23.4.2024). Ungefähr 52.000 Flüchtlingskinder besuchen eine der 142 eigens von UNHCR eingerichteten Schulen in den 54 Flüchtlingscamps (UNHCR 17.4.2024). Gewalt und Ausbeutung; Kinderarbeit Sexueller Missbrauch von Kindern und häusliche Gewalt sind weit verbreitet (HRW 16.1.2025). Die Kinderrechtsorganisation Sahil sammelte in einer Auswertung verschiedener Tageszeitun gen für das Jahr 2023 Medienberichte zu 4.213 Fällen von sexueller Gewalt gegen Kinder, wozu sie auch 29 Fälle von Kinderheiraten, 330 Vermisstenfälle und 1.833 Entführungen zählt, wo die Gefahr des Handels zur sexuellen Ausbeutung besteht. Die Fälle sexuellen Missbrauchs betra fen zu 53 Prozent Mädchen und zu 47 Prozent Buben (Sahil 2024). Die Dunkelziffer dürfte jedoch sehr hoch sein (AA 21.10.2024). Sahil bietet landesweit kostenlose Rechtshilfe für Opfer sexu eller und häuslicher Gewalt oder Kinderheiraten durch ein Netzwerk von 172 Rechtsanwälten (Sahil o.D.a). Mit psychologischer Betreuung unterstützt sie in landesweit vier Beratungszentren und über eine Hotline (Sahil o.D.b). Verschiedene regionale Gesetze zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch, Kinderpor nografie und anderen Grausamkeiten existieren. Khyber Pakhtunkhwa, zum Beispiel, hat Kin derschutzgerichte und Kinderschutzeinheiten eingeführt sowie den Khyber Pakhtunkhwa Child Protection and Welfare (Amendment) Act 2022, der u.a. bis zu lebenslange Haft für Kindesmiss brauch vorsieht. Die Maßnahmen werden aber nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Auch die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren an gefährlichen Arbeitsplätzen wie im Bergbau, in Teppichwebereien und Ziegelfabriken ist in Verfassung und Arbeitsgesetzgebung verboten. Dieses Verbot wird jedoch weitgehend missachtet. Diverse Gesetze gegen Kinderar beit existieren auf Provinzebene (AA 21.10.2024). Sie entsprechen allerdings nicht den interna tionalen Standards und gelten nicht für alle Kinder landesweit in gleichem Maß. Darüber hinaus verfügen die Arbeitsaufsichtsbehörden der Provinzen nicht über ausreichend personelle und 149

finanzielle Ressourcen. Korruption, aber auch allgemein eine mangelnde Bereitschaft, straf rechtliche Ermittlungen durchzuführen, behindern ebenfalls die Bekämpfung von Kinderarbeit (USDOL 9.2024). Eine konsequente Strafverfolgung, mit Ausnahme geringer Geldbußen, findet somit meist nicht statt, nicht zuletzt, da es sich bei den Arbeitgebern häufig um einflussreiche Personen handelt (AA 21.10.2024). Schätzungen gehen von bis zu 12 Millionen Kindern in verschiedenen Formen der Kinderarbeit aus (USDOS 12.4.2022a). Allein als Hausangestellte dürften über 264.000 Kinder eingesetzt werden. Dabei gibt es Berichte über Misshandlungen und sexuelle Gewalt, denen sie dort ausgesetzt sind. Arbeitsschutzgesetze gibt es für diesen Bereich nicht (USDOS 24.6.2024). Die Kinder werden oft zu dieser Arbeit sowie zu langen Arbeitszeiten gezwungen. Viele sind Opfer von Menschenhandel (USDOS 23.4.2024). Es herrschen auch verschiedene Formen der Zwangsarbeit in der Ziegelherstellung, Teppichwe berei, Bettelei, im Bergbau und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Auch für diese Zwecke gibt es Fälle von Entführungen zum Menschenhandel (USDOL 9.2024). 700.000 Kinder dürften in Schuldknechtschaft allein in der Landwirtschaft von Sindh arbeiten (USDOS 24.6.2024). Außerdem rekrutieren auch bewaffnete nicht-staatliche Gruppierungen Kinder sowohl durch Druck als auch durch Radikalisierung (USDOS 24.6.2024) und auch kriminelle Organisationen setzen Kinder bei illegalen Aktivitäten wie Drogenhandel und -produktion ein (USDOL 9.2024). Auf Bundesebene ist die staatliche Kinderschutz-Helpline eingerichtet, bei der 1.292 Anrufe im Jahr 2023 eingingen, die zur Rettung von 600 Kindern geführt haben. Im ganzen Land sind staatliche Kinderschutz- und Wohlfahrtsbüros eingerichtet, denen es gelang, rund 10.000 Kinder aus der Kinderarbeit zu befreien und sie mit ihren Familien zusammenzuführen oder in Heimen unterzubringen. Auch die Helpline des Ministeriums für Menschenrechte, die für die Meldung von Menschenrechtsverletzungen eingerichtet ist, schließt den Kinderrechtsbereich mit ein. Sie vermittelt an Rechtshilfe sowie an nicht-staatliche Hilfsorganisationen. Außerdem betreibt es den Zainab Alert, der von den Bezirkspolizeistationen genutzt wird, um z.B. Fälle von vermissten Kindern und Kinderarbeit zu verfolgen. Im Jahr 2023 gingen bei diesem über 2.000 Beschwerden ein (USDOL 9.2024). Im Jahr 2023 gab es leichte Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kin derarbeit zu beseitigen. Die Provinzversammlung von Punjab verabschiedete 2023 das Gesetz über Heimarbeit, das die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren in Heimarbeit verbietet. Arbeitsinspektoren führten im Punjab außerdem über 85.000 Inspektionen zu Kinderarbeit durch, die 87 Verhaftungen zur Folge hatten, sowie 8.580 Inspektionen in Ziegelbrennereien, was zu 34 Verhaftungen führte. Von den anderen Provinzen sind keine Daten bekannt (USDOL 9.2024). Kinderehen, Zwangskonversionen Kinderheirat ist nach wie vor ein ernstes Problem. UNICEF schätzt, dass 18,9 Millionen Mädchen vor dem 18. Lebensjahr verheiratet wurden, 4,6 Prozent vor dem 15. Viele Mädchen werden dann in gefährliche frühe Schwangerschaften gedrängt (HRW 16.1.2025). Bundesgesetze legen 150

das Heiratsalter auf 18 Jahre für Männer und 16 für Frauen fest. In Sindh wurde per Provinz gesetz das Heiratsalter für beide Geschlechter auf 18 Jahre gelegt. Der Council of Islamic Ideology erklärte dies für unislamisch, diese Feststellung hat allerdings keine Rechtskraft. In ärmeren, ländlichen Gegenden verkaufen Familien ihre Töchter manchmal in eine Ehe und bei einigen traditionellen Praktiken werden Mädchen zur Beilegung von Konflikten oder zur Tilgung von Schulden übergeben. Trotz Verbots von Zwangsehen werden viele Anzeigen nicht verfolgt (USDOS 23.4.2024). Außerdem gibt es Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversio nen zum Islam von christlichen und hinduistischen Mädchen (USDOS 30.6.2024; vgl. USCIRF 1.5.2024, FH 5.2024a, HRCP 8.5.2024). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022). Die pakistanische christliche NGO Centre for Social Justice nahm für das Jahr 2023 Berichte zu 136 Fällen von Entführungen und Zwangskonversionen von hinduisti schen oder christlichen Mädchen und Frauen auf. 75 Prozent davon waren unter 18, 18 Prozent unter 14 Jahre alt (CSJPak 3.2024). Marginalisierte Gruppen und Schutzeinrichtungen Das Familienrecht gibt im Falle einer Scheidung klare Richtlinien vor, u.a. in Bezug auf das Sor gerecht und Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder.Vielen Frauen sind diese rechtlichen Schutzbestimmungen nicht bekannt oder sie sind nicht in der Lage, zu deren Durchsetzung einen Rechtsbeistand heranzuziehen.Geschiedene Frauen stehen oft ohne jegliche Unterstützung da, weil sie von ihren Familien geächtet werden. Die Regierung unterhält landesweit zahlreiche staatliche Shaheed-Benazir-Bhutto-Frauenschutzzentren für Opfer von Ausbeutung und Ge walt. Von diesen werden die Frauen und Kinder in eines von landesweit mehreren Hunderten Frauen- und Kinderwohnheimen (Dar-ul-Aman) weitergeleitet (USDOS 23.4.2024). Außerdem gewähren NGOs Schutz in Frauenhäusern [siehe Kapitel Frauen] (ÖB Islamabad 19.12.2023). Bis 2022 konnten Kinder mit nur einem Elternteil nicht bei der National Database and Registration Authority (NADRA) registriert werden, ein Gerichtsurteil des Sindh High Court 2022 zwang die NADRA, diese Politik zu ändern (VAÖB Islamabad 6.3.2024). Dennoch gab es auch danach Berichte zu Fällen, wo alleinerziehenden Müttern die Registrierung durch lokale Büros verweigert worden ist (GenIT 11.9.2023). 4,6 Millionen Kinder sind laut UN-Schätzung Waisen (AFoundationPK 30.3.2024). 1,5 Millionen Kinder leben Schätzungen zufolge auf der Straße (DAWN 11.12.2024; vgl. PAKNGOs 13.4.2024, USDOS 24.6.2024). Sie sind gefährdet, Opfer von allen Arten von Ausbeutung, so auch sexu ellem Missbrauch, zu werden (PAKNGOs 13.4.2024; vgl. Nation 12.4.2024). Es bestehen verschiedene Einrichtungen zum Schutz von Minderjährigen. Die meisten davon sind nicht-staatliche Waisen- bzw. Schutzhäuser. Das UN Committee on the Rights of the Child listet die staatliche Einrichtung von nationalen und regionalen Kinderschutzzentren, Zentren für die Rehabilitation von Kinderarbeitern und Waisenhäusern, den Pakistan Sweet Homes, als 151

Erfolg im Kinderrechtsbereich auf. Allerdings gibt es nach wie vor kein Pflegeelternmodell und Waisen- und Schutzhäuser entsprechen oft nicht den erforderlichen Qualitätsstandards (ÖB Islamabad 19.12.2023). Insgesamt 36 staatliche Waisenhäuser, die Pakistan Sweet Homes, befinden sich in mehreren Städten landesweit (PBM o.D.b). Mehrere Hilfs- und Kinderrechtsorganisationen sind in den meisten größeren Städten Pakistans tätig. Kinderschutzorganisationen im Bereich Hilfe für Stra ßenkinder sind z.B. die Azad Foundation und die Initiator Human Development Foundation. Im Bereich Bildung betreibt z.B. der Children’s Health and Education Fund u.a. Schulen und Ausbil dungseinrichtungen sowie die Child Care Foundation of Pakistan Schulen und Hilfseinrichtungen für Kinderarbeiter. Die NGO Idara Aaghosh ist vor allem in den Bereichen vermisste Kinder und Kinderarbeit tätig und bietet z.B. kostenfreie Rechtshilfe für Kinder. Die NGOs KONPAL Child Abuse Prevention Society und Sahil arbeiten gegen Kindesmisshandlung und -missbrauch und bieten medizinische Betreuung und kostenfreie Rechtshilfe (ÖB Islamabad 19.12.2023). SOS Children Villages Pakistan bietet in 15 SOS Kinderdörfern, 4 SOS Kinderheimen und 13 SOS Judendheimen ein Zuhause für Waisenkinder und Bildung in 22 Hermann-Gmeiner-Schu len sowie 4 SOS Ausbildungszentren (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. SOS-PK o.D.). Insgesamt werden über 2.600 Kinder in SOS Children’s Pakistan Einrichtungen betreut (SOS-PK o.D.). Die NGO Alkhidmat unterstützt 27.776 Waisenkinder zu Hause und in 253 Lernzentren. 1.873 Wai senkinder sind in ihren 22 Heimen untergebracht (AFoundationPK 30.3.2024). Die NGO Pakistan Children Relief unterhält ein Safe Home für Straßenkinder (PAKCR o.D.a), Projekte für die fi nanzielle Versorgung und Ausbildung von Waisen in 20 Regionen (PAKCR o.D.b), sowie weitere Bildungs- und Sozialarbeitsprojekte für benachteiligte Kinder in 20 Städten (PAKCR o.D.c). Die private Hilfsorganisation Edhi Foundation verfügt über 18 Heime, die Waisen, verlassene Kinder und Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind, beherbergen (Edhi o.D.b). Alle Zentren der Organisation verfügen auch über Babyklappen für ungewollte Kinder. Sie vermittelt auch an Adoptiveltern (Edhi o.D.c). Obwohl Adoptionen in einem westlichen Verständnis, bei dem alle Rechte von den biologischen auf die Adoptiveltern übergehen, in Pakistan vom Gesetz her nicht vorgesehen sind, können Einzelpersonen die rechtliche Vormundschaft für ein Kind über den Guardians and Wards Act übernehmen (MJFLaw 26.6.2023; vgl. PAKLegal o.D.). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ AFoundationPK - Alkhidmat Foundation Pakistan (30.3.2024): Alkhidmat orphan care program, https: //alkhidmat.org/blog/alkhidmat-orphan-care-program , Zugriff 27.2.2025 ■ BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (7.8.2024): Soziale Situation: Fortschritte in Gefahr, https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/sozia le-situation-15408, Zugriff 29.11.2024 ■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (3.2024): Human Rights Observer 2024, https://csjpak .org/pdf/report_hro_final.pdf, Zugriff 11.6.2024 152

■ DAWN - DAWN Newspaper (11.12.2024): Around 1.5m children begging in country’s streets, human rights day rally in Hyderabad told, https://www.dawn.com/news/1877982, Zugriff 27.2.2025 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak istan.pdf, Zugriff 14.8.2024 ■ Edhi - Edhi Welfare Organization (o.D.b): Edhi Homes & Orphanage Centres – Edhi Welfare Organ ization, https://edhi.org/edhi-homes-orphanage-centres , Zugriff 8.6.2024 ■ Edhi - Edhi Welfare Organization (o.D.c): Children Services, https://edhi.org/children-services/#150 3394908292-9df103c3-ddd0, Zugriff 6.3.2025 ■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024 ■ GenIT - GenderIT.org (11.9.2023): Identity Crisis: Roadblocks in Women’s Access to Basic ID Doc umentation in Pakistan, https://genderit.org/feminist-talk/identity-crisis-roadblocks-womens-acces s-basic-id-documentation-pakistan , Zugriff 30.11.2024 ■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , Zugriff 10.5.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https: //www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025 ■ ITAP - Idara-e-Taleem-o-Aagahi Pakistan (8.3.2024): Annual Status of Education Report (ASER) Pakistan National (Rural), https://aserpakistan.org/document/2024/aser_national_2023.pdf, Zugriff 29.11.2024 ■ KP - Khaama Press (6.10.2024): Pakistan records highest number of unregistered Births and Deaths, https://www.khaama.com/pakistan-records-highest-number-of-unregistered-births-and-deaths , Zugriff 10.2.2025 ■ MJFLaw - Mehmood, Javed and Faisal Law Firm (26.6.2023): Understanding the Legalities of Adop tion in Pakistan, https://mjflaw.pk/2023/06/26/understanding-the-legalities-of-adoption-in-pakistan , Zugriff 6.3.2025 ■ Nation - The Nation (12.4.2024): International Day for Street Children being marked today, https: //www.nation.com.pk/12-Apr-2024/international-day-for-street-children-being-marked-today , Zugriff 27.2.2025 ■ NIPSPAK - National Institute of Population Studies [Pakistan] (1.2019): Demographic and Health Survey 2017-18, https://nips.org.pk/publications, Zugriff 28.11.2024 ■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan ■ PAKCR - Pakistan Children Relief (o.D.a): SafeHome for Street Children Program, https://www.pa kcr.org/street, Zugriff 6.3.2025 ■ PAKCR - Pakistan Children Relief (o.D.b): Orphan Care Program, https://www.pakcr.org/orphan-c are, Zugriff 6.3.2025 ■ PAKCR - Pakistan Children Relief (o.D.c): About Us, https://www.pakcr.org/about, Zugriff 6.3.2025 ■ PAKInstEdu - Pakistan Institute of Education [Pakistan] (25.10.2024): Pakistan Education Stat istics Report 2022-23, https://pie.gov.pk/SiteImage/Publication/PES 2022-23_11zon.pdf, Zugriff 29.11.2024 ■ PAKLegal - Pakistan Legal Forum (o.D.): Adoptions & Guardianships - Pak Legal, https://paklegal.c om.pk/adoptions-guardianships, Zugriff 6.3.2025 ■ PAKNGOs - PAKNGOs (13.4.2024): Empowering street children: A call to action - PakNGOs, https: //pakngos.com.pk/empowering-street-children-a-call-to-action , Zugriff 27.2.2025 ■ PBM - Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.b): List of Pakistan Sweet Homes, https://www.pbm.gov. pk/downloads/psh13-06-2023.pdf, Zugriff 23.6.2024 ■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (10.9.2024): ’No One Is Safe’: Life Under The Rule Of The Pakistani Taliban, https://www.rferl.org/a/pakistan-ttp-taliban-khyber-pakhtunkhwa/33113386.html , Zugriff 20.9.2024 ■ Sahil - Sahil (o.D.a): Sahil Free Legal Aid, https://sahil.org/free-legal-aid, Zugriff 29.11.2024 ■ Sahil - Sahil (o.D.b): Free Counseling Services, https://sahil.org/free-counseling-services , Zugriff 26.2.2025 ■ Sahil - Sahil (2024): Cruel Numbers 2023: A Compilation of Statistics on Child Sexual Abuse Reported Cases in Pakistan, https://sahil.org/wp-content/uploads/2024/03/Curel-Numbers-2023-Finalll.pdf , Zugriff 29.11.2024 153

■ SOS-PK - SOS Children’s Villages Pakistan (o.D.): SOS Children’s Villages and Shelter Homes Pakistan, https://www.sos.org.pk/, Zugriff 27.2.2025 ■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.4.2024): UNHCR - Pakistan Country Factsheet (March 2024), https://data.unhcr.org/en/documents/details/107961, Zugriff 4.12.2024 ■ UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (9.2024): Children’s right to identity in Pakistan. 9th pre-session. Combined Sixth and Seventh Periodic Report. CRC/C/PAK/6- 7, https://www.child-identity.org/wp-content/uploads/2024/09/CHIP-factsheet-PAKISTAN-ENG-Aug 2024.pdf, Zugriff 28.11.2024 ■ UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (6.2023): Pakistan (PAK) - Demo graphics, Health & Infant Mortality - UNICEF DATA, https://data.unicef.org/country/pak , Zugriff 29.11.2024 ■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (1.5.2024): 2024 Annual Report Pakistan, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-05/Pakistan.pdf , Zugriff 11.6.2024 ■ USDOL - United States Department of Labor [USA] (9.2024): Findings on the Worst Forms of Child Labor - Pakistan, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/pakistan, Zugriff 29.11.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom - Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-report-on-international-religious-fre edom/pakistan, Zugriff 2.10.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2024-trafficking-in-persons-report/pakistan , Zugriff 26.2.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan, Zugriff 14.9.2023 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 3.11.2022 ■ VAÖB Islamabad - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Islamabad [Österreich] (6.3.2024): Anfragebeantwortung Registration and Issuance of Passport to Minor über die öster reichische Verbindungsbeamtin [liegt in der Staatendokumentation auf] 18.4 Sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität Letzte Änderung 2025-05-28 09:39 Homosexualität ist gemäß § 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs als „ gewollter unnatürli cher Geschlechtsverkehr“ verboten. Für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Haft, in beson ders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, werden nur selten durchgeführt. Diese können aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibe hörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt werden (AA 21.10.2024). Die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen setzt Männer, die Sex mit Männern haben und Transgender-Personen dem Risiko polizeilicher Übergriffe und anderer Gewalt und Diskriminie rung aus (HRW 16.1.2025). Homosexualität wird von vielen Pakistanis als Sünde und unethisch gesehen, besonders religiö se Gruppen bzw. ihre Führungspersonen heben sich lautstark hervor (ILGA World 30.11.2023; vgl. OFPRA 24.11.2024). Dabei ist mehreren Quellen zufolge Sex zwischen Männern durchaus 154
