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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ VIF - Vivekananda International Foundation (25.10.2024): Pashtun Qaumi Jirga of the PTM: The 
Voices of the Pashtuns in Pakistan, https://www.vifindia.org/article/2024/october/25/Pashtun-Qaumi
-Jirga-of-the-PTM-The-Voices-of-the-Pashtuns-in-Pakistan , Zugriff 17.4.2025
■ VOA - Voice of America (10.10.2024): Pakistan’s banned PTM: A movement for Pashtun rights, 
https://www.voanews.com/a/pakistan-s-banned-ptm-a-movement-for-pashtun-rights/7818187.html , 
Zugriff 27.11.2024
18 Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1 Frauen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die Rolle und das Bild der Frau in Pakistan werden in erster Linie von einer islamischen Gesell­
schaft geprägt, in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen. Dem stellen 
sich vor allem Frauen aus der wirtschaftlichen Oberschicht entgegen, denen es zum Teil ge­
lingt, wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft zu erringen (AA 21.10.2024). Das Gesetz 
verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber die Behörden setzen dies nicht um. 
Frauen sind mit Diskriminierung im Beruf, Familien- und Eigentumsrecht sowie im Justizsystem 
konfrontiert (USDOS 23.4.2024). Frauen sind rechtlich aufgrund der in Teilen des materiellen 
und prozessualen Rechts vorrangigen Anwendung der Scharia deutlich schlechter gestellt (AA 
21.9.2023). Rechtliche Bestimmungen, die Frauen benachteiligen, finden sich u. a. im pakista­
nischen Strafgesetz und dem Staatsangehörigkeitsrecht (AA 21.10.2024).
Im Women, Peace and Security Index der Georgetown University und des Peace Research 
Institute Oslo nimmt Pakistan für 2023/24 den 158. Platz von 177 ein. Im Bereich rechtliche 
Diskriminierung und Parlamentssitze von Frauen schneidet das Land im Regionalvergleich Süd­
asien knapp über dem Durchschnitt, in den Bereichen Teilhabe am Berufsleben sowie Teilhabe 
an der Schulbildung weit unter dem Durchschnitt ab (GIWPS/PRIO 2023). Im Global Gender 
Gap Report des World Economic Forum belegte Pakistan 2024 den 145. Platz von 146 er­
fassten Staaten (AA 21.10.2024). Die Erwerbsquote lag für Frauen im Jahr 2021 bei nur rund 
21 Prozent (BS 19.3.2024). Frauen beteiligen sich allerdings aktiv als Mitglieder in politischen 
Parteien. Sie waren aber nicht immer erfolgreich bei der Sicherung von Führungspositionen 
innerhalb der Parteien oder in deren Entscheidungsgremium, abgesehen von den Frauenflügeln 
(USDOS 23.4.2024). Im Jänner 2022 wurde erstmals eine Frau zur Richterin am pakistanischen 
Supreme Court ernannt (ABC News 8.1.2022).
60 der 336 Sitze in der Nationalversammlung sind für Frauen reserviert (EB 3.5.2025). Auch im 
Senat, in den Provinzversammlungen und in den Gemeinderäten ist ein Anteil der Sitze für Frau­
en reserviert. Frauen können auch für die nicht reservierten Sitze kandidieren, einzelne dieser 
Sitze in der Nationalversammlung und im Senat sind mit Frauen besetzt (USDOS 20.3.2023). 
In ländlichen Gebieten halten kulturelle und traditionelle Barrieren manche Frauen davon ab, zu 
wählen (USDOS 23.4.2024).
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Gewalt gegen Frauen und Mädchen - einschließlich Vergewaltigung, Mord, Säureangriffe, häus­
liche Gewalt und Zwangsverheiratung - ist nach wie vor in ganz Pakistan ein ernstes Pro­
blem. NGOs schätzen, dass etwa 1.000 Frauen im Jahr Opfer von Ehrenmorden werden. Frau­
en, die religiösen Minderheiten angehören, sind besonders von Zwangsehen gefährdet (HRW 
16.1.2025). Die NGO Sustainable Social Development Organization spricht anhand von Daten 
der Polizei für das Jahr 2023 alleine für den Punjab von 6.664 Vergewaltigungen von Frau­
en, 562 Entführungen, 120 Fällen von Ehrenmorden und 10.201 anderen Formen von Gewalt, 
inklusive Belästigung (SSDO 2024).
Vergewaltigung ist eine Straftat mit einem Strafrahmen von 10 bis 25 Jahren Haft bis hin zur 
Todesstrafe. Gesetzlich ist u.a. die Sammlung von DNA-Beweisen, die Geheimhaltung des Na­
mens des Opfers und das Recht auf juristische Vertretung für Vergewaltigungsopfer vorgesehen. 
Das Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe. Obwohl Vergewalti­
gungen häufig vorkommen, wird nur sehr selten von ihnen berichtet, und sie gelangen nur selten 
zur Strafverfolgung (USDOS 23.4.2024). Doch auch die Verurteilungsquote bei angezeigten 
Vergewaltigungen liegt bei nur 0,3 Prozent (AA 21.10.2024). NGOs berichten, dass die Polizei 
mitunter Bestechungsgelder von Tätern annimmt, Opfer misshandelt oder sie bedroht und Druck 
ausübt, damit eine Anzeige fallengelassen wird, insbesondere wenn der Täter in der Gemeinde 
einflussreich ist. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach im Rahmen des traditionellen Jirga-
und Panchayat-Rechtssystem in ländlichen Gebieten Opfer von Vergewaltigungen gezwungen 
werden, Täter zu heiraten, oder dass ein Familienmitglied des Opfers berechtigt wird, ein Fa­
milienmitglied des Angeklagten zu vergewaltigen. Allerdings gibt es auch Berichte, wonach die 
Strafverfolgung aufgrund von Aufklärungskampagnen und dem Aufbau von polizeilichen Kapa­
zitäten zunimmt. Der Einsatz medizinischer Untersuchungen bei Vergewaltigungsfällen nahm 
ebenfalls zu, doch in vielen Gebieten ist das medizinische Personal noch nicht ausreichend 
geschult oder ausgerüstet, was die Strafverfolgung weiter erschwert. Die meisten Vergewal­
tigungsopfer, insbesondere in ländlichen Gebieten, haben keinen Zugang zum vollständigen 
Spektrum an grundlegenden Versorgungsleistungen. Eine begrenzte Anzahl an Frauenhilfszen­
tren bietet im Rahmen von Netzwerken mit lokalen Hilfeleistern Opfern sexueller Gewalt das 
gesamte Spektrum an grundlegenden Versorgungsleistungen an (USDOS 23.4.2024). Die NGO 
War against Rape unterstützt z.B. Opfer sexueller Gewalt u.a. mit Psychotherapie, rechtlicher 
Beratung und Begleitung ins Krankenhaus, zu Gericht und zur Polizei (WAR/FB 9.4.2024).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Sie wird allgemein 
toleriert (AA 21.10.2024). Einige Berichte, auf die sich auch die staatliche Menschenrechts­
kommission bezieht, gehen davon aus, dass bis zu 90 Prozent aller Frauen häusliche Gewalt 
durch Partner oder die Familie erfahren haben (NCHRPAK 3.2023; vgl. FuchsiaMgz 1.2.2024). 
Es gibt kein Bundesgesetz gegen häusliche Gewalt. Die Polizei kann Taten häuslicher Gewalt 
gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu Körperverletzung anklagen 
(USDOS 23.4.2024). Im Juni 2021 verabschiedete der pakistanische Senat zwar ein Bundesge­
setz gegen häusliche Gewalt. Nach Protesten verschiedener islamischer Rechtsgelehrter wurde 
es allerdings dem Council of Islamic Ideology zur Revision vorgelegt (Nation 11.8.2021; vgl. AI 
25.3.2024). Der Rat befand, dass das Gesetz gegen einige islamische Prinzipien verstößt (HRW 
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13.1.2022). Mit Stand März 2024 war das Gesetz weiterhin im Gesetzgebungsprozess anhängig 
(AI 25.3.2024).
In allen Provinzen und dem Islamabad Capital Territory sind allerdings seit 2021 eigene Gesetze 
gegen häusliche Gewalt in Kraft. Beobachter berichten jedoch von einer langsamen Umsetzung 
aufgrund mangelnder Ressourcen und mangelnden Bewusstseins, wegen kultureller Vorurteile 
sowie einer schwachen Koordination auf Bundes- und Provinzebene (USDOS 23.4.2024).
Frauen stehen hinsichtlich einer Anzeige von Misshandlungen vor großen Hürden. Kulturell 
wird häusliche Gewalt als Familienangelegenheit betrachtet. Gesellschaftliche Ansichten halten 
Frauen auch davon ab, rechtlich dagegen vorzugehen. Oft nehmen Polizisten die Anzeigen nicht 
auf, da sie solche Taten als Familienangelegenheit erachten (IRJSSH 1.1.2024; vgl. USDOS 
23.4.2024). Es gibt Berichte, wonach Behörden Frauen einschüchtern oder belästigen. Statt An­
zeigen aufzunehmen, ermutigt die Polizei oft die Streitparteien, sich zu versöhnen, und schickt 
Missbrauchsopfer regelmäßig zu den sie misshandelnden Familienangehörigen zurück (USDOS 
23.4.2024; vgl. IRJSSH 1.1.2024). Viele Richter fordern Opfer dazu auf, derartige Angelegen­
heiten gütlich zu regeln (IRJSSH 1.1.2024). Als Maßnahme wies das National Judicial Policy 
Making Committee alle High Courts der Provinzen an, spezielle Gerichte für geschlechtsspezi­
fische Gewalt einzurichten. Mit 2022 waren derartige Gerichte landesweit eingerichtet (USDOS 
23.4.2024).
Die Regierung unterhält ein Krisenzentrum für Frauen in Notlagen, das misshandelte Frauen 
an NGOs zur Unterstützung weitervermittelt. Weiters gibt es landesweit zahlreiche staatliche 
Shaheed-Benazir-Bhutto-Frauenschutzzentren, die rechtliche Hilfe sowie medizinische und psy­
chologische Betreuung bieten. Von diesen werden die Frauen in eines von landesweit mehreren 
Hundert Frauen- und Kinderwohnheimen, Dar-ul-Aman genannt, weitergeleitet. Dort wird für 
den Zugang zu medizinischer Versorgung gesorgt, allerdings gibt es keine rechtliche oder psy­
chologische Beratung. Viele der staatlichen Zentren sind überfüllt und nicht ausreichend mit 
Ressourcen, sanitären Einrichtungen und Personal ausgestattet. In einzelnen Fällen gibt es 
Berichte, wonach Frauen in staatlichen Schutzhäusern missbraucht, zur Prostitution gezwun­
gen, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder gedrängt wurden, zu ihren Misshandlern 
zurückzukehren (USDOS 23.4.2024).
Im Punjab bietet das Gesetz zum Schutz von Frauen vor Gewalt rechtlichen Schutz, einschließ­
lich gerichtlicher Schutzanordnungen und Zugang zu einem Netz von Frauenhäusern auf Be­
zirksebene. Die Zentren stellen eine Reihe von Dienstleistungen, darunter Unterkunft, Unter­
stützung bei den Anzeigen, Erste Hilfe, medizinische Untersuchungen, Therapie und kostenlose 
Rechtsberatung. Außerdem unterstützen 16 spezielle Ämter bei der Suche nach einer sicheren 
Unterkunft während der Arbeitssuche. Außerdem führte sie eine App für Frauen „ Meri Awaz“ ein, 
mit der Frauen polizeiliche Hilfe anfordern können (USDOS 23.4.2024).
Außerdem arbeiten auch NGOs im Bereich und bieten Schutz in Frauenhäusern, leisten Rechts­
beistand, engagieren sich für eine Ausbildung der Frauen und versuchen, eine gütliche Ver­
handlungslösung herbeizuführen und in weiterer Folge eine Reintegration in die Gesellschaft 
zu ermöglichen. Beispiele sind Aurat Foundation, All Pakistan Women’s Association, Blue Veins, 
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Female Human Rights Organization, Hawa Shelter Home, Jeejal, Mukhtar Mai Women’s Orga­
nisation, Pakistani Women Human Rights Organization und Panah (ÖB Islamabad 19.12.2023). 
Auch die Edhi Foundation bietet Unterkunft für Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind 
(Edhi o.D.b).
Das Familienrecht gibt klare Richtlinien im Falle einer Scheidung vor, unter anderem in Bezug 
auf Unterhaltsleistungen und das Sorgerecht für minderjährige Kinder. Vielen Frauen sind diese 
rechtlichen Schutzbestimmungen nicht bekannt oder sie sind nicht in der Lage, zu deren Durch­
setzung einen Rechtsbeistand heranzuziehen. Geschiedene Frauen stehen oft ohne jegliche 
Unterstützung da, weil sie von ihren Familien geächtet werden (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik
_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (8.1.2022): What we know about Pakistan’s 
first female Supreme Court judge, Ayesha Malik, https://www.abc.net.au/news/2022-01-08/pakistan
-first-woman-supreme-court-judge-ayesha-malik/100745674 , Zugriff 12.2.2025
■ AI - Amnesty International (25.3.2024): Human Rights Charter— Pakistan, AI Index Number: ASA 
33/7868/2024, https://www.amnesty.be/IMG/pdf/pakistan_20240325_charte.pdf, Zugriff 1.6.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fil
eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
■ EB - Encyclopaedia Britannica (3.5.2025): Pakistan - Government and Society, https://www.britanni
ca.com/place/Pakistan/Government-and-society, Zugriff 4.5.2025
■ Edhi - Edhi Welfare Organization (o.D.b): Edhi Homes & Orphanage Centres – Edhi Welfare Organ­
ization, https://edhi.org/edhi-homes-orphanage-centres , Zugriff 8.6.2024
■ FuchsiaMgz - Fuchsia Magazine (1.2.2024): A Step By Step Guide For Reporting Domestic Violence, 
https://fuchsiamagazine.com/you-are-not-alone-a-step-by-step-guide-for-reporting-domestic-viole
nce, Zugriff 8.6.2024
■ GIWPS/PRIO - Georgetown Institute for Women, Peace and Security, Peace Research Institute 
Oslo (2023): Global Women Peace and Security Index - Pakistan, https://giwps.georgetown.edu/c
ountry/pakistan, Zugriff 7.6.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https:
//www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): Pakistan Events of 2021, https://www.hrw.org/world-rep
ort/2022/country-chapters/pakistan, Zugriff 8.6.2024
■ IRJSSH - International Research Journal of Social sciences and Humanities (1.1.2024): Navigating 
The Legal Landscape: A Discourse Analysis Of Domestic Law In Pakistan - Vol. 3 No. 1 2024 
(Jan-June), https://irjssh.com/index.php/irjssh/article/view/64/55, Zugriff 7.6.2024
■ Nation - The Nation (11.8.2021): Domestic violence law imperative, https://www.nation.com.pk/11-A
ug-2021/domestic-violence-law-imperative , Zugriff 12.2.2025
■ NCHRPAK - National Commission for Human Rights [Pakistan] (3.2023): Domestic Violence Policy 
Brief, https://www.nchr.gov.pk/wp-content/uploads/2023/03/Domestic-Violence-Policy-Brief.pdf , 
Zugriff 1.6.2024
■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht 
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■ SSDO - Sustainable Social Development Organization (2024): Violence against Women in Punjab 
Factsheet 2023, https://www.ssdo.org.pk/publications/wacv-reports, Zugriff 7.6.2024
143
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
■ WAR/FB - War Agains Rape, Facebook (9.4.2024): War Against Rape, https://www.facebook.com
/WarAgainstRape1989/about_details, Zugriff 8.6.2024
18.2 Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen 
Praktiken
Letzte Änderung 2025-05-20 12:47
Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. 
Die meisten Fälle dürfte es in den Provinzen Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa geben, 
Blutfehden kommen aber auch in den ländlichen Gebieten Sindhs und Punjabs vor. Auslöser für 
Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die in einem Mord eines Angehörigen, der 
Respektlosigkeit gegenüber einem weiblichen Familienmitglied, einer Beleidigung, Verletzung 
von Eigentumsrechten (Bewässerungskanäle, Land) etc. bestehen kann. Das Konzept der Ehre 
(ghairat), das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders 
stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass 
Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, 
dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Besonders bei Blutfehden in Punjab und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist es verbreitet, 
diese durch die Tradition von badla-a-sulh, wanni oder swara zu beenden. Dabei werden junge 
Frauen, oft sind es auch Mädchen unter 18 Jahren, an eine verfeindete Familie als Blutzoll 
übergeben und mit einem Mann dieser Familie zwangsverheiratet. Die Zwangsverheiratung des 
Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen Mord, sondern auch für andere Ehrverlet­
zungen, die von einem Clanmitglied begangen wurden, erfolgen (ÖB Islamabad 19.12.2023; 
vgl. Aurat 7.12.2023, PJCriminology 28.9.2023).
Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt diese Praxis der Übergabe eines Mäd­
chens/einer Frau zur Streitbeilegung unter Strafe von bis zu sieben Jahren (ÖB Islamabad 
19.12.2023; vgl. ITACEC o.D.). Mehr noch erklärte auch der Federal Shariat Court 2021 die 
Praxis des swara als unvereinbar mit den Lehren des Islams. Trotzdem ist sie noch immer weit 
verbreitet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PJCriminology 28.9.2023).
Dieser Criminal Law (Third Amendment) Act 2011, der auch  „ Prevention of Antiwomen Practices 
Amendment Act“ genannt wird und sich speziell gegen schädliche traditionelle Praktiken wendet, 
stellt auch die Zwangsheirat im Allgemeinen, sowie die illegale Vorenthaltung der Erbrechte von 
Frauen mit jeweils einer Haftandrohung von bis zu 10 Jahren, sowie die Praxis der Verheiratung 
von Frauen mit dem Koran mit einer Haftandrohung von bis zu sieben Jahren unter Strafe 
(ITACEC o.D.). Die Praxis der Verheiratung mit dem Koran beinhaltet die Ablegung eines Eides 
der betroffenen Frauen, dass sie unverheiratet bleiben und nicht ihren Anteil an einem Erbe 
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einfordern. Trotz des Verbots werden diese Praktiken in einigen Gebieten Pakistans weiterhin 
angewendet (USDOS 23.4.2024).
Die Weigerung, eine vorgegebene Hochzeit einzugehen, ist wiederum einer der Gründe für die 
sogenannten „ Ehrenmorde“. Darunter werden Morde - meist an Frauen - zusammengefasst, die 
aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden. Diese 
können auch durch Gespräche mit nicht-verwandten Männern, außereheliche Beziehungen, 
die eigenständige Wahl des Ehepartners, eine Scheidung, aber auch ein Opfer einer Verge­
waltigung zu sein, ausgelöst werden. Der reine Verdacht eines ehrrührigen Verhaltens reicht, 
die Wahrnehmung ist entscheidend (DAWN 31.12.2024; vgl. CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). 
Diese Tradition wird auchkaro-kari oder siyah-kari genannt, wobei sich dies auf die Person, 
welche die Familienehre beschmutzt hat und als kari - schwarz - bezeichnet wird, bezieht. Oft 
erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates, den Jirgas oder Panchayats 
(CBEC 12.2023; vgl. UCGHI 4.6.2024).
Laut Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen werden jedes Jahr etwa 1.000 Frauen 
bei solchen Ehrenmorden getötet (HRW 16.1.2025; vgl. CBEC 12.2023, AA 21.10.2024). Da 
diese Verbrechen für gewöhnlich innerhalb der Familie verübt werden, wird zudem oftmals keine 
Anzeige erstattet (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Wiewohl Männer und Frauen theoretisch von Ehrenmorden betroffen sein können, dürfte der 
Großteil der Fälle auf Frauen entfallen (ÖB Islamabad 19.12.2023). So wird berichtet, dass sich 
in den Jirga-Stammesgerichten in den ehemaligen Federal Administered Tribal Areas, männliche 
Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, während 
Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft werden (AA 21.10.2024). Eine Aus­
wertung der Menschenrechtsorganisation HRCP ermittelte für Jänner bis November 2024 346 
weibliche und 185 männliche Opfer von Ehrenmorden, für 2023 314 weibliche und 176 männli­
che Opfer (DAWN 31.12.2024).
Das erste Gesetz zu Ehrenmorden stammt aus dem Jahr 2004 und definierte derartige Ver­
brechen im Strafgesetzbuch. 2016 wurde zusätzlich ein weiteres Änderungsgesetz zum Straf­
gesetzbuch, das Criminal Law (Amendment) (Offences in the Name of Pretext of Honour) Act, 
eingeführt um bestehende Lücken in solchen Fällen zu schließen. Im Allgemeinen ist ein Mord 
im pakistanischen Strafgesetzbuch ein beilegbares Verbrechen (DAWN 31.12.2024). So er­
möglicht es die Qisas & Diyat-Verordnung unter dem pakistanischen Recht den Erben eines 
Mordopfers, dem Täter zu verzeihen (CBEC 12.2023). Dieses Konzept der Diyat, der Vergebung, 
stand einer strafrechtlichen Verfolgung von Ehrenmorden entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). 
Da dem ausführenden Familienmitglied von den anderen verziehen werden konnte, konnte die­
ses straffrei bleiben (DAWN 31.12.2024). Das Änderungsgesetz definiert Ehrenmorde nun als 
Verbrechen nach dem muslimischen Konzept des Fasad-fil-arz als Gefahr für die Gesellschaft 
und damit als Verbrechen gegen den Staat (CBEC 12.2023; vgl. DAWN 31.12.2024). Damit 
ist die Anwendung des Konzepts Diyat bei Ehrenmorden ausgeschlossen. Der Strafrahmen 
für Ehrenmorde wurde außerdem auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bzw. die Todesstrafe 
angehoben (DAWN 31.12.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
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Die Implementierung des „Anti Honour Killing Act“ läuft allerdings nur schleppend, und es steht 
ihr u.a. die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stam­
messtrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Auch das 
staatliche Recht bietet weiterhin Schlupflöcher, indem es ohne ein Geständnis oder einen star­
ken Beweis in diese Richtung schwierig ist, vor Gericht einen Mord als Ehrenmord zu verurteilen 
(DAWN 31.12.2024). Oft registriert die Polizei derartige Fälle auch als simplen Mord, was wieder 
die Möglichkeit der Vergebung eröffnet (RFE/RL 30.11.2023). Außerdem wird von einigen Fällen 
berichtet, wo die staatlichen Behörden die an einem mutmaßlichen Ehrenverbrechen beteiligten 
Männer fliehen ließen. Jedoch berichten Polizei und NGOs, dass die zunehmende Bericht­
erstattung in den Medien es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, stärker gegen derartige 
Verbrechen vorzugehen (USDOS 23.4.2024).
Auch sogenannte „ verbotene“ Eheschließungen, d. h. sozial unerwünschte, gegen den Willen 
der Eltern geschlossene Liebesheiraten, können im Extremfall Ehrenmorde nach sich ziehen. 
Das zieht zwar ein besonderes Medienecho auf sich, jedoch sind diese landesweit nicht die 
Norm. Üblich sind nach wie vor arrangierte Ehen, besonders in ländlichen Gebieten. Diese 
sind nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen. Eltern aus der gebildeten städtischen Mittel- und 
Oberschicht erscheinen eher gewillt, die eigene Wahl der Kinder zu akzeptieren (ÖB Islamabad 
19.12.2023). Liebesheiraten nehmen zu, besonders unter der jungen Bevölkerung (LegalPP 
31.5.2024).
Einer repräsentativen Studie aus dem Jahr 2024 zufolge wurden 81 Prozent aller Eheleute ein­
ander über die Familien vermittelt, 18 Prozent hatten eine Liebesheirat ohne Vermittlung. Dabei 
zeigen sich besonders Unterschiede in den Altersgruppen, bei den Unter-30-Jährigen waren 
21 Prozent in einer unabhängig gewählten Ehe, bei den Über-50-Jährigen 10 Prozent. Um 8 
Prozent mehr Männer lebten in einer unabhängig gewählten Ehe, zwischen Stadt und Land war 
der Unterschied jedoch minimal (GallupPk 23.8.2024). Sozial unerwünschte Ehen sind gemäß 
pakistanischer Rechtsordnung gültig. Auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der 
Eltern heiraten (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. LegalPP 31.5.2024). Eine Eheschließung vor 
Gericht ist ohne familiäre Mitsprache möglich und stattet die Eheleute mit der rechtlichen Aner­
kennung und dem rechtlichen Schutz einer Ehe aus. Die Muslim Family Laws Ordinance 1961 
betont den freien Willen und das gegenseitige Einverständnis (LegalPP 31.5.2024). Allerdings 
werden Ehen, die gegen die Vorgaben des Islams geschlossen werden, nicht anerkannt. So 
wäre z. B. eine Heirat einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann, selbst wenn 
er einer der Buchreligionen angehört, nicht gültig, der umgekehrte Fall dagegen schon. Als Pro­
blem könnte sich bei sozial nicht akzeptierten Ehen die Anwendung der Hudood-Verordnungen 
wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier zur Verfolgung der Betroffenen herangezogen 
werden könnte (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Perso­
nen, die eine solche Art Ehe schlossen, eingerichtet wurden. Von der Gefahr von Ehrenmorden 
betroffene Frauen können Hilfe bei NGOs oder staatlichen Einrichtungen wie Crisis Center for 
Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfris­
tigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser, die Dar-ul-Amans, finden [Anm.: 
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zu Tätigkeit und Problematiken von Frauenhäusern siehe Relevante Bevölkerungsgruppen /
Frauen] (ÖB Islamabad 19.12.2023). Die Frauenrechtsorganisation Aurat Foundation stellte 
auch fest, dass Überlebende von versuchten Ehrenmorden bzw. gefährdete Frauen eine der 
Gruppen sind, die in den staatlichen Frauenhäusern untergebracht sind (Aurat 7.12.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ Aurat - Aurat Foundation (7.12.2023): More Than Shelter Needs Assessments of Dar Ul Amans & 
Shelters In Pakistan, https://www.af.org.pk/pub_files/1701949202.pdf, Zugriff 13.2.2025
■ CBEC - Centre of Biomedical Ethics and Culture of the Sindh Institute of Medical Sciences (12.2023): 
Honor Killings and Pakistan - Continuing Challenges, In: Bioethics Links - Volume 19 Issue 2 , https://
siut.org/bioethics/pdf/December 2023 Newsletter.pdf, Zugriff 3.5.2024
■ DAWN - DAWN Newspaper (31.12.2024): ‘Honour’ crimes continued to persist in 2024, threatening 
Pakistani women’s lives, https://www.dawn.com/news/1881836, Zugriff 13.2.2025
■ GallupPk - Gallup Pakistan (23.8.2024): Among married Pakistanis, 4 out 5 (81%) have an arranged 
marriage, while men, urban residents, and those under 30 yrs of age were more likely to have a love 
marriage, https://gallup.com.pk/wp/wp-content/uploads/2024/08/23.08.2024.Daily-poll-English.pdf , 
Zugriff 12.2.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https:
//www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
■ ITACEC - Idara-e-Taleem-o-Aagahi Centre of Education and Consciousness (o.D.): Manual - Laws 
for Women Protection in Pakistan, https://itacec.org/creating_spaces/document/Laws_for_Women
_Protection_in_Pakistan.pdf, Zugriff 13.2.2025
■ LegalPP - Legal Point Pakistan (31.5.2024): Love Marriage in Pakistan, https://legalpoint.pk/love-m
arriage-in-pakistan, Zugriff 12.2.2025
■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht 
Pakistan
■ PJCriminology - Pakistan Journal of Criminology (28.9.2023): Jirga and Panchayat for the Resolution 
of Family Disputes in Pakistan: An Analytical Prospects - Vol 15, No 3, July-September 2023, 
https://www.pjcriminology.com/wp-content/uploads/2023/09/6.-Jirga-and-Panchayat-for-the-Resol
ution.pdf, Zugriff 3.5.2024
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.11.2023): Deaths Of Women Put Spotlight On ’Honor’ 
Killings In Pakistan, https://www.rferl.org/a/pakistan-womens-deaths-honor-killings/32708708.html , 
Zugriff 14.2.2025
■ UCGHI - University of California Global Health Institute (4.6.2024): The Public Health Crisis of Honor 
Killings and Gender-Based Violence in Pakistan, https://ucghi.universityofcalifornia.edu/news/public
-health-crisis-of-honor-killings-and-gender-based-violence-pakistan , Zugriff 13.2.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
18.3 Kinder
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Registrierung und Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft wird im Allgemeinen über die Geburt im Land bestimmt. Kinder, die 
nach 2000 im Ausland geboren wurden oder werden, können ihre Staatsbürgerschaft über 
Abstammung geltend machen, wenn entweder die Mutter oder der Vater Staatsbürger und die 
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Kinder bei den zuständigen Behörden registriert sind. Kinder von Flüchtlingen oder staatenlosen 
Personen in Pakistan erhalten nicht die Staatsbürgerschaft über die Geburt im Land (USDOS 
20.3.2023).
Beim letzten Demographic and Health Survey aus 2017-18 wurde eine Geburtenregistrierung 
von um die 42 Prozent bei allen Unter-5-Jährigen erfasst. Eine Geburtenregistrierung ist u. a. 
notwendig für die Schuleinschreibung und die Ausstellung eines Reisepasses oder einer ID-
Karte (NIPSPAK 1.2019). Der Referenzwert von 42 Prozent wird auch weiterhin von UNICEF 
herangezogen (UNICEF 6.2023; vgl. UNICEF 9.2024). Er stellt zwar eine Verbesserung dar, 
doch liegt Pakistan damit im regionalen Vergleich in Südasien an letzter Stelle (UNICEF 9.2024).
UNICEF geht in seinem Bericht 2023 davon aus, dass 60 Prozent aller Unter-Fünfjährigen und 
insgesamt 60 Millionen Kinder in Pakistan nicht registriert sind, was die größte Anzahl nicht 
registrierter Kinder weltweit in einem Land darstellt (KP 6.10.2024; vgl. UNICEF 9.2024).
Schulbesuch
Der Bildungsbereich leidet unter einem geringen Budget, Zerstörungen an der Infrastruktur durch 
Naturkatastrophen, unbezahlten Gehältern und Fernbleiben von Lehrern (HRCP 8.5.2024). Die 
Verfassung sieht vor, dass für alle Kinder zwischen dem 5. und 16. Lebensjahr eine Schulpflicht 
samt kostenlosem Schulbesuch besteht (USDOS 23.4.2024). Dennoch stellen die staatlichen 
Schuleinrichtungen den Eltern oft Kosten für Bücher, Schuluniformen und andere Materialien in 
Rechnung (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Ausgaben für Bildung sind zu niedrig, um eine 
flächendeckende Versorgung für alle zu gewährleisten. Das Bildungssystem hat sich in den 
vergangenen Jahren zwar verbessert. Nach wie vor brechen aber zu viele Kinder die Schule 
vorzeitig ab oder erhalten gar keine Schulbildung (BMZ 7.8.2024).
Die nicht-staatliche Studie Annual Status of Education Report 2023 ergab, dass 14 Prozent aller 
Kinder zwischen sechs und 16 Jahren in den ländlichen Gebieten nicht in einer Schule einge­
schrieben sind, davon sind um die 5 Prozent Schulabbrecher. Das stellt einen Rückgang zu den 
19 Prozent der letzten Studie dar (ITAP 8.3.2024). Die Erhebung des Bildungsministeriums er­
mittelte 26,09 Millionen Kinder im schulpflichtigen Alter von fünf bis 16 Jahren, die keine Schule 
besuchen. Das wären 38 Prozent aller schulpflichtigen Kinder. Die Mehrheit davon sind Mäd­
chen, wobei die Unterschiede zwischen den Geschlechtern mit der Höhe der Schulstufe immer 
weiter auseinandergehen (PAKInstEdu 25.10.2024). Gründe für das Fernbleiben vieler Mädchen 
ist der Mangel an Schulen, die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten, Kinderheirat, schäd­
liche Kinderarbeit und geschlechtsspezifische Diskriminierung (HRW 16.1.2025). Verbreitete 
kulturelle Vorstellungen gehen davon aus, dass Buben und Mädchen nach der Grundschule 
getrennt unterrichtet werden sollten. Aber oft gibt es keine getrennten Klassen und es gibt mehr 
öffentliche Schulen für Buben als für Mädchen. In vielen ländlichen Gebieten sind öffentliche 
Schulen, insbesondere über die Grundschule hinaus, nicht vorhanden bzw. für Mädchen zu weit 
weg, um sie nach den herrschenden gesellschaftlichen Normen unbegleitet zu erreichen. Auch 
verhindern traditionelle kulturelle Vorstellungen oder Stammesbräuche oft den Schulbesuch von 
Mädchen (USDOS 23.4.2024).
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Für binnenvertriebene Kinder ist es schwierig, nach der Rückkehr in die ehemaligen Konflikt­
zonen Bildungseinrichtungen zu besuchen. Die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat 
einige der 1.800 Schulen in den ehemaligen FATA, wohin eine große Anzahl an Menschen 
zurückgekehrt ist, wiederaufgebaut. Die Zahl der Kinder, die nicht zur Schule gehen, hat sich 
verringert (USDOS 20.3.2023). Allerdings hat in einigen Gebieten der Stammesdistrikte das 
Aufleben der Terrorgruppen wieder zur Zerstörung einiger Mädchenschulen sowie gezielten 
Anschlägen auf Lehrer, und damit verbunden zu einer Abwanderung von Lehrern und einer 
Verwaisung von Schulen geführt (RFE/RL 10.9.2024).
Die kostenlose Schulpflicht besteht unabhängig von der Nationalität. Theoretisch kann jedes 
afghanische Flüchtlingskind, das eine Proof of Registration-Karte besitzt, nach Einreichung der 
entsprechenden Papiere in öffentlichen Bildungseinrichtungen eingeschrieben werden. Für un­
dokumentierte afghanische Kinder besteht kein Zugang zu öffentlicher Schulbildung, für Kinder 
von Afghan Citizen Card-Inhabern in einigen Teilen des Landes - wie Khyber Pakhtunkhwa - 
schon. Für ältere Schüler, insbesondere Mädchen in den Flüchtlingslagern, ist der Zugang zu 
Bildung schwierig. Dementsprechend besuchten 2022 nur circa 20 Prozent der afghanischen 
Kinder im schulpflichtigen Alter eine Schule; ungefähr die Hälfte von diesen eine öffentliche 
(USDOS 23.4.2024). Ungefähr 52.000 Flüchtlingskinder besuchen eine der 142 eigens von 
UNHCR eingerichteten Schulen in den 54 Flüchtlingscamps (UNHCR 17.4.2024).
Gewalt und Ausbeutung; Kinderarbeit
Sexueller Missbrauch von Kindern und häusliche Gewalt sind weit verbreitet (HRW 16.1.2025). 
Die Kinderrechtsorganisation Sahil sammelte in einer Auswertung verschiedener Tageszeitun­
gen für das Jahr 2023 Medienberichte zu 4.213 Fällen von sexueller Gewalt gegen Kinder, wozu 
sie auch 29 Fälle von Kinderheiraten, 330 Vermisstenfälle und 1.833 Entführungen zählt, wo die 
Gefahr des Handels zur sexuellen Ausbeutung besteht. Die Fälle sexuellen Missbrauchs betra­
fen zu 53 Prozent Mädchen und zu 47 Prozent Buben (Sahil 2024). Die Dunkelziffer dürfte jedoch 
sehr hoch sein (AA 21.10.2024). Sahil bietet landesweit kostenlose Rechtshilfe für Opfer sexu­
eller und häuslicher Gewalt oder Kinderheiraten durch ein Netzwerk von 172 Rechtsanwälten 
(Sahil o.D.a). Mit psychologischer Betreuung unterstützt sie in landesweit vier Beratungszentren 
und über eine Hotline (Sahil o.D.b).
Verschiedene regionale Gesetze zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch, Kinderpor­
nografie und anderen Grausamkeiten existieren. Khyber Pakhtunkhwa, zum Beispiel, hat Kin­
derschutzgerichte und Kinderschutzeinheiten eingeführt sowie den Khyber Pakhtunkhwa Child 
Protection and Welfare (Amendment) Act 2022, der u.a. bis zu lebenslange Haft für Kindesmiss­
brauch vorsieht. Die Maßnahmen werden aber nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Auch die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren an gefährlichen Arbeitsplätzen wie im 
Bergbau, in Teppichwebereien und Ziegelfabriken ist in Verfassung und Arbeitsgesetzgebung 
verboten. Dieses Verbot wird jedoch weitgehend missachtet. Diverse Gesetze gegen Kinderar­
beit existieren auf Provinzebene (AA 21.10.2024). Sie entsprechen allerdings nicht den interna­
tionalen Standards und gelten nicht für alle Kinder landesweit in gleichem Maß. Darüber hinaus 
verfügen die Arbeitsaufsichtsbehörden der Provinzen nicht über ausreichend personelle und 
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