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Female Human Rights Organization, Hawa Shelter Home, Jeejal, Mukhtar Mai Women’s Orga­
nisation, Pakistani Women Human Rights Organization und Panah (ÖB Islamabad 19.12.2023). 
Auch die Edhi Foundation bietet Unterkunft für Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind 
(Edhi o.D.b).
Das Familienrecht gibt klare Richtlinien im Falle einer Scheidung vor, unter anderem in Bezug 
auf Unterhaltsleistungen und das Sorgerecht für minderjährige Kinder. Vielen Frauen sind diese 
rechtlichen Schutzbestimmungen nicht bekannt oder sie sind nicht in der Lage, zu deren Durch­
setzung einen Rechtsbeistand heranzuziehen. Geschiedene Frauen stehen oft ohne jegliche 
Unterstützung da, weil sie von ihren Familien geächtet werden (USDOS 23.4.2024).
Quellen
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Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik
_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (8.1.2022): What we know about Pakistan’s 
first female Supreme Court judge, Ayesha Malik, https://www.abc.net.au/news/2022-01-08/pakistan
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■ AI - Amnesty International (25.3.2024): Human Rights Charter— Pakistan, AI Index Number: ASA 
33/7868/2024, https://www.amnesty.be/IMG/pdf/pakistan_20240325_charte.pdf, Zugriff 1.6.2024
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■ Edhi - Edhi Welfare Organization (o.D.b): Edhi Homes & Orphanage Centres – Edhi Welfare Organ­
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■ FuchsiaMgz - Fuchsia Magazine (1.2.2024): A Step By Step Guide For Reporting Domestic Violence, 
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■ GIWPS/PRIO - Georgetown Institute for Women, Peace and Security, Peace Research Institute 
Oslo (2023): Global Women Peace and Security Index - Pakistan, https://giwps.georgetown.edu/c
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■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): Pakistan Events of 2021, https://www.hrw.org/world-rep
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143
148

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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
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■ WAR/FB - War Agains Rape, Facebook (9.4.2024): War Against Rape, https://www.facebook.com
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18.2 Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen 
Praktiken
Letzte Änderung 2025-05-20 12:47
Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. 
Die meisten Fälle dürfte es in den Provinzen Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa geben, 
Blutfehden kommen aber auch in den ländlichen Gebieten Sindhs und Punjabs vor. Auslöser für 
Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die in einem Mord eines Angehörigen, der 
Respektlosigkeit gegenüber einem weiblichen Familienmitglied, einer Beleidigung, Verletzung 
von Eigentumsrechten (Bewässerungskanäle, Land) etc. bestehen kann. Das Konzept der Ehre 
(ghairat), das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders 
stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass 
Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, 
dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Besonders bei Blutfehden in Punjab und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist es verbreitet, 
diese durch die Tradition von badla-a-sulh, wanni oder swara zu beenden. Dabei werden junge 
Frauen, oft sind es auch Mädchen unter 18 Jahren, an eine verfeindete Familie als Blutzoll 
übergeben und mit einem Mann dieser Familie zwangsverheiratet. Die Zwangsverheiratung des 
Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen Mord, sondern auch für andere Ehrverlet­
zungen, die von einem Clanmitglied begangen wurden, erfolgen (ÖB Islamabad 19.12.2023; 
vgl. Aurat 7.12.2023, PJCriminology 28.9.2023).
Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt diese Praxis der Übergabe eines Mäd­
chens/einer Frau zur Streitbeilegung unter Strafe von bis zu sieben Jahren (ÖB Islamabad 
19.12.2023; vgl. ITACEC o.D.). Mehr noch erklärte auch der Federal Shariat Court 2021 die 
Praxis des swara als unvereinbar mit den Lehren des Islams. Trotzdem ist sie noch immer weit 
verbreitet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PJCriminology 28.9.2023).
Dieser Criminal Law (Third Amendment) Act 2011, der auch  „ Prevention of Antiwomen Practices 
Amendment Act“ genannt wird und sich speziell gegen schädliche traditionelle Praktiken wendet, 
stellt auch die Zwangsheirat im Allgemeinen, sowie die illegale Vorenthaltung der Erbrechte von 
Frauen mit jeweils einer Haftandrohung von bis zu 10 Jahren, sowie die Praxis der Verheiratung 
von Frauen mit dem Koran mit einer Haftandrohung von bis zu sieben Jahren unter Strafe 
(ITACEC o.D.). Die Praxis der Verheiratung mit dem Koran beinhaltet die Ablegung eines Eides 
der betroffenen Frauen, dass sie unverheiratet bleiben und nicht ihren Anteil an einem Erbe 
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einfordern. Trotz des Verbots werden diese Praktiken in einigen Gebieten Pakistans weiterhin 
angewendet (USDOS 23.4.2024).
Die Weigerung, eine vorgegebene Hochzeit einzugehen, ist wiederum einer der Gründe für die 
sogenannten „ Ehrenmorde“. Darunter werden Morde - meist an Frauen - zusammengefasst, die 
aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden. Diese 
können auch durch Gespräche mit nicht-verwandten Männern, außereheliche Beziehungen, 
die eigenständige Wahl des Ehepartners, eine Scheidung, aber auch ein Opfer einer Verge­
waltigung zu sein, ausgelöst werden. Der reine Verdacht eines ehrrührigen Verhaltens reicht, 
die Wahrnehmung ist entscheidend (DAWN 31.12.2024; vgl. CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). 
Diese Tradition wird auchkaro-kari oder siyah-kari genannt, wobei sich dies auf die Person, 
welche die Familienehre beschmutzt hat und als kari - schwarz - bezeichnet wird, bezieht. Oft 
erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates, den Jirgas oder Panchayats 
(CBEC 12.2023; vgl. UCGHI 4.6.2024).
Laut Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen werden jedes Jahr etwa 1.000 Frauen 
bei solchen Ehrenmorden getötet (HRW 16.1.2025; vgl. CBEC 12.2023, AA 21.10.2024). Da 
diese Verbrechen für gewöhnlich innerhalb der Familie verübt werden, wird zudem oftmals keine 
Anzeige erstattet (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Wiewohl Männer und Frauen theoretisch von Ehrenmorden betroffen sein können, dürfte der 
Großteil der Fälle auf Frauen entfallen (ÖB Islamabad 19.12.2023). So wird berichtet, dass sich 
in den Jirga-Stammesgerichten in den ehemaligen Federal Administered Tribal Areas, männliche 
Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, während 
Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft werden (AA 21.10.2024). Eine Aus­
wertung der Menschenrechtsorganisation HRCP ermittelte für Jänner bis November 2024 346 
weibliche und 185 männliche Opfer von Ehrenmorden, für 2023 314 weibliche und 176 männli­
che Opfer (DAWN 31.12.2024).
Das erste Gesetz zu Ehrenmorden stammt aus dem Jahr 2004 und definierte derartige Ver­
brechen im Strafgesetzbuch. 2016 wurde zusätzlich ein weiteres Änderungsgesetz zum Straf­
gesetzbuch, das Criminal Law (Amendment) (Offences in the Name of Pretext of Honour) Act, 
eingeführt um bestehende Lücken in solchen Fällen zu schließen. Im Allgemeinen ist ein Mord 
im pakistanischen Strafgesetzbuch ein beilegbares Verbrechen (DAWN 31.12.2024). So er­
möglicht es die Qisas & Diyat-Verordnung unter dem pakistanischen Recht den Erben eines 
Mordopfers, dem Täter zu verzeihen (CBEC 12.2023). Dieses Konzept der Diyat, der Vergebung, 
stand einer strafrechtlichen Verfolgung von Ehrenmorden entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). 
Da dem ausführenden Familienmitglied von den anderen verziehen werden konnte, konnte die­
ses straffrei bleiben (DAWN 31.12.2024). Das Änderungsgesetz definiert Ehrenmorde nun als 
Verbrechen nach dem muslimischen Konzept des Fasad-fil-arz als Gefahr für die Gesellschaft 
und damit als Verbrechen gegen den Staat (CBEC 12.2023; vgl. DAWN 31.12.2024). Damit 
ist die Anwendung des Konzepts Diyat bei Ehrenmorden ausgeschlossen. Der Strafrahmen 
für Ehrenmorde wurde außerdem auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bzw. die Todesstrafe 
angehoben (DAWN 31.12.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
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Die Implementierung des „Anti Honour Killing Act“ läuft allerdings nur schleppend, und es steht 
ihr u.a. die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stam­
messtrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Auch das 
staatliche Recht bietet weiterhin Schlupflöcher, indem es ohne ein Geständnis oder einen star­
ken Beweis in diese Richtung schwierig ist, vor Gericht einen Mord als Ehrenmord zu verurteilen 
(DAWN 31.12.2024). Oft registriert die Polizei derartige Fälle auch als simplen Mord, was wieder 
die Möglichkeit der Vergebung eröffnet (RFE/RL 30.11.2023). Außerdem wird von einigen Fällen 
berichtet, wo die staatlichen Behörden die an einem mutmaßlichen Ehrenverbrechen beteiligten 
Männer fliehen ließen. Jedoch berichten Polizei und NGOs, dass die zunehmende Bericht­
erstattung in den Medien es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, stärker gegen derartige 
Verbrechen vorzugehen (USDOS 23.4.2024).
Auch sogenannte „ verbotene“ Eheschließungen, d. h. sozial unerwünschte, gegen den Willen 
der Eltern geschlossene Liebesheiraten, können im Extremfall Ehrenmorde nach sich ziehen. 
Das zieht zwar ein besonderes Medienecho auf sich, jedoch sind diese landesweit nicht die 
Norm. Üblich sind nach wie vor arrangierte Ehen, besonders in ländlichen Gebieten. Diese 
sind nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen. Eltern aus der gebildeten städtischen Mittel- und 
Oberschicht erscheinen eher gewillt, die eigene Wahl der Kinder zu akzeptieren (ÖB Islamabad 
19.12.2023). Liebesheiraten nehmen zu, besonders unter der jungen Bevölkerung (LegalPP 
31.5.2024).
Einer repräsentativen Studie aus dem Jahr 2024 zufolge wurden 81 Prozent aller Eheleute ein­
ander über die Familien vermittelt, 18 Prozent hatten eine Liebesheirat ohne Vermittlung. Dabei 
zeigen sich besonders Unterschiede in den Altersgruppen, bei den Unter-30-Jährigen waren 
21 Prozent in einer unabhängig gewählten Ehe, bei den Über-50-Jährigen 10 Prozent. Um 8 
Prozent mehr Männer lebten in einer unabhängig gewählten Ehe, zwischen Stadt und Land war 
der Unterschied jedoch minimal (GallupPk 23.8.2024). Sozial unerwünschte Ehen sind gemäß 
pakistanischer Rechtsordnung gültig. Auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der 
Eltern heiraten (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. LegalPP 31.5.2024). Eine Eheschließung vor 
Gericht ist ohne familiäre Mitsprache möglich und stattet die Eheleute mit der rechtlichen Aner­
kennung und dem rechtlichen Schutz einer Ehe aus. Die Muslim Family Laws Ordinance 1961 
betont den freien Willen und das gegenseitige Einverständnis (LegalPP 31.5.2024). Allerdings 
werden Ehen, die gegen die Vorgaben des Islams geschlossen werden, nicht anerkannt. So 
wäre z. B. eine Heirat einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann, selbst wenn 
er einer der Buchreligionen angehört, nicht gültig, der umgekehrte Fall dagegen schon. Als Pro­
blem könnte sich bei sozial nicht akzeptierten Ehen die Anwendung der Hudood-Verordnungen 
wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier zur Verfolgung der Betroffenen herangezogen 
werden könnte (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Perso­
nen, die eine solche Art Ehe schlossen, eingerichtet wurden. Von der Gefahr von Ehrenmorden 
betroffene Frauen können Hilfe bei NGOs oder staatlichen Einrichtungen wie Crisis Center for 
Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfris­
tigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser, die Dar-ul-Amans, finden [Anm.: 
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zu Tätigkeit und Problematiken von Frauenhäusern siehe Relevante Bevölkerungsgruppen /
Frauen] (ÖB Islamabad 19.12.2023). Die Frauenrechtsorganisation Aurat Foundation stellte 
auch fest, dass Überlebende von versuchten Ehrenmorden bzw. gefährdete Frauen eine der 
Gruppen sind, die in den staatlichen Frauenhäusern untergebracht sind (Aurat 7.12.2023).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
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Shelters In Pakistan, https://www.af.org.pk/pub_files/1701949202.pdf, Zugriff 13.2.2025
■ CBEC - Centre of Biomedical Ethics and Culture of the Sindh Institute of Medical Sciences (12.2023): 
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siut.org/bioethics/pdf/December 2023 Newsletter.pdf, Zugriff 3.5.2024
■ DAWN - DAWN Newspaper (31.12.2024): ‘Honour’ crimes continued to persist in 2024, threatening 
Pakistani women’s lives, https://www.dawn.com/news/1881836, Zugriff 13.2.2025
■ GallupPk - Gallup Pakistan (23.8.2024): Among married Pakistanis, 4 out 5 (81%) have an arranged 
marriage, while men, urban residents, and those under 30 yrs of age were more likely to have a love 
marriage, https://gallup.com.pk/wp/wp-content/uploads/2024/08/23.08.2024.Daily-poll-English.pdf , 
Zugriff 12.2.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https:
//www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
■ ITACEC - Idara-e-Taleem-o-Aagahi Centre of Education and Consciousness (o.D.): Manual - Laws 
for Women Protection in Pakistan, https://itacec.org/creating_spaces/document/Laws_for_Women
_Protection_in_Pakistan.pdf, Zugriff 13.2.2025
■ LegalPP - Legal Point Pakistan (31.5.2024): Love Marriage in Pakistan, https://legalpoint.pk/love-m
arriage-in-pakistan, Zugriff 12.2.2025
■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht 
Pakistan
■ PJCriminology - Pakistan Journal of Criminology (28.9.2023): Jirga and Panchayat for the Resolution 
of Family Disputes in Pakistan: An Analytical Prospects - Vol 15, No 3, July-September 2023, 
https://www.pjcriminology.com/wp-content/uploads/2023/09/6.-Jirga-and-Panchayat-for-the-Resol
ution.pdf, Zugriff 3.5.2024
■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.11.2023): Deaths Of Women Put Spotlight On ’Honor’ 
Killings In Pakistan, https://www.rferl.org/a/pakistan-womens-deaths-honor-killings/32708708.html , 
Zugriff 14.2.2025
■ UCGHI - University of California Global Health Institute (4.6.2024): The Public Health Crisis of Honor 
Killings and Gender-Based Violence in Pakistan, https://ucghi.universityofcalifornia.edu/news/public
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
18.3 Kinder
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Registrierung und Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft wird im Allgemeinen über die Geburt im Land bestimmt. Kinder, die 
nach 2000 im Ausland geboren wurden oder werden, können ihre Staatsbürgerschaft über 
Abstammung geltend machen, wenn entweder die Mutter oder der Vater Staatsbürger und die 
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Kinder bei den zuständigen Behörden registriert sind. Kinder von Flüchtlingen oder staatenlosen 
Personen in Pakistan erhalten nicht die Staatsbürgerschaft über die Geburt im Land (USDOS 
20.3.2023).
Beim letzten Demographic and Health Survey aus 2017-18 wurde eine Geburtenregistrierung 
von um die 42 Prozent bei allen Unter-5-Jährigen erfasst. Eine Geburtenregistrierung ist u. a. 
notwendig für die Schuleinschreibung und die Ausstellung eines Reisepasses oder einer ID-
Karte (NIPSPAK 1.2019). Der Referenzwert von 42 Prozent wird auch weiterhin von UNICEF 
herangezogen (UNICEF 6.2023; vgl. UNICEF 9.2024). Er stellt zwar eine Verbesserung dar, 
doch liegt Pakistan damit im regionalen Vergleich in Südasien an letzter Stelle (UNICEF 9.2024).
UNICEF geht in seinem Bericht 2023 davon aus, dass 60 Prozent aller Unter-Fünfjährigen und 
insgesamt 60 Millionen Kinder in Pakistan nicht registriert sind, was die größte Anzahl nicht 
registrierter Kinder weltweit in einem Land darstellt (KP 6.10.2024; vgl. UNICEF 9.2024).
Schulbesuch
Der Bildungsbereich leidet unter einem geringen Budget, Zerstörungen an der Infrastruktur durch 
Naturkatastrophen, unbezahlten Gehältern und Fernbleiben von Lehrern (HRCP 8.5.2024). Die 
Verfassung sieht vor, dass für alle Kinder zwischen dem 5. und 16. Lebensjahr eine Schulpflicht 
samt kostenlosem Schulbesuch besteht (USDOS 23.4.2024). Dennoch stellen die staatlichen 
Schuleinrichtungen den Eltern oft Kosten für Bücher, Schuluniformen und andere Materialien in 
Rechnung (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Ausgaben für Bildung sind zu niedrig, um eine 
flächendeckende Versorgung für alle zu gewährleisten. Das Bildungssystem hat sich in den 
vergangenen Jahren zwar verbessert. Nach wie vor brechen aber zu viele Kinder die Schule 
vorzeitig ab oder erhalten gar keine Schulbildung (BMZ 7.8.2024).
Die nicht-staatliche Studie Annual Status of Education Report 2023 ergab, dass 14 Prozent aller 
Kinder zwischen sechs und 16 Jahren in den ländlichen Gebieten nicht in einer Schule einge­
schrieben sind, davon sind um die 5 Prozent Schulabbrecher. Das stellt einen Rückgang zu den 
19 Prozent der letzten Studie dar (ITAP 8.3.2024). Die Erhebung des Bildungsministeriums er­
mittelte 26,09 Millionen Kinder im schulpflichtigen Alter von fünf bis 16 Jahren, die keine Schule 
besuchen. Das wären 38 Prozent aller schulpflichtigen Kinder. Die Mehrheit davon sind Mäd­
chen, wobei die Unterschiede zwischen den Geschlechtern mit der Höhe der Schulstufe immer 
weiter auseinandergehen (PAKInstEdu 25.10.2024). Gründe für das Fernbleiben vieler Mädchen 
ist der Mangel an Schulen, die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten, Kinderheirat, schäd­
liche Kinderarbeit und geschlechtsspezifische Diskriminierung (HRW 16.1.2025). Verbreitete 
kulturelle Vorstellungen gehen davon aus, dass Buben und Mädchen nach der Grundschule 
getrennt unterrichtet werden sollten. Aber oft gibt es keine getrennten Klassen und es gibt mehr 
öffentliche Schulen für Buben als für Mädchen. In vielen ländlichen Gebieten sind öffentliche 
Schulen, insbesondere über die Grundschule hinaus, nicht vorhanden bzw. für Mädchen zu weit 
weg, um sie nach den herrschenden gesellschaftlichen Normen unbegleitet zu erreichen. Auch 
verhindern traditionelle kulturelle Vorstellungen oder Stammesbräuche oft den Schulbesuch von 
Mädchen (USDOS 23.4.2024).
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Für binnenvertriebene Kinder ist es schwierig, nach der Rückkehr in die ehemaligen Konflikt­
zonen Bildungseinrichtungen zu besuchen. Die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa hat 
einige der 1.800 Schulen in den ehemaligen FATA, wohin eine große Anzahl an Menschen 
zurückgekehrt ist, wiederaufgebaut. Die Zahl der Kinder, die nicht zur Schule gehen, hat sich 
verringert (USDOS 20.3.2023). Allerdings hat in einigen Gebieten der Stammesdistrikte das 
Aufleben der Terrorgruppen wieder zur Zerstörung einiger Mädchenschulen sowie gezielten 
Anschlägen auf Lehrer, und damit verbunden zu einer Abwanderung von Lehrern und einer 
Verwaisung von Schulen geführt (RFE/RL 10.9.2024).
Die kostenlose Schulpflicht besteht unabhängig von der Nationalität. Theoretisch kann jedes 
afghanische Flüchtlingskind, das eine Proof of Registration-Karte besitzt, nach Einreichung der 
entsprechenden Papiere in öffentlichen Bildungseinrichtungen eingeschrieben werden. Für un­
dokumentierte afghanische Kinder besteht kein Zugang zu öffentlicher Schulbildung, für Kinder 
von Afghan Citizen Card-Inhabern in einigen Teilen des Landes - wie Khyber Pakhtunkhwa - 
schon. Für ältere Schüler, insbesondere Mädchen in den Flüchtlingslagern, ist der Zugang zu 
Bildung schwierig. Dementsprechend besuchten 2022 nur circa 20 Prozent der afghanischen 
Kinder im schulpflichtigen Alter eine Schule; ungefähr die Hälfte von diesen eine öffentliche 
(USDOS 23.4.2024). Ungefähr 52.000 Flüchtlingskinder besuchen eine der 142 eigens von 
UNHCR eingerichteten Schulen in den 54 Flüchtlingscamps (UNHCR 17.4.2024).
Gewalt und Ausbeutung; Kinderarbeit
Sexueller Missbrauch von Kindern und häusliche Gewalt sind weit verbreitet (HRW 16.1.2025). 
Die Kinderrechtsorganisation Sahil sammelte in einer Auswertung verschiedener Tageszeitun­
gen für das Jahr 2023 Medienberichte zu 4.213 Fällen von sexueller Gewalt gegen Kinder, wozu 
sie auch 29 Fälle von Kinderheiraten, 330 Vermisstenfälle und 1.833 Entführungen zählt, wo die 
Gefahr des Handels zur sexuellen Ausbeutung besteht. Die Fälle sexuellen Missbrauchs betra­
fen zu 53 Prozent Mädchen und zu 47 Prozent Buben (Sahil 2024). Die Dunkelziffer dürfte jedoch 
sehr hoch sein (AA 21.10.2024). Sahil bietet landesweit kostenlose Rechtshilfe für Opfer sexu­
eller und häuslicher Gewalt oder Kinderheiraten durch ein Netzwerk von 172 Rechtsanwälten 
(Sahil o.D.a). Mit psychologischer Betreuung unterstützt sie in landesweit vier Beratungszentren 
und über eine Hotline (Sahil o.D.b).
Verschiedene regionale Gesetze zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch, Kinderpor­
nografie und anderen Grausamkeiten existieren. Khyber Pakhtunkhwa, zum Beispiel, hat Kin­
derschutzgerichte und Kinderschutzeinheiten eingeführt sowie den Khyber Pakhtunkhwa Child 
Protection and Welfare (Amendment) Act 2022, der u.a. bis zu lebenslange Haft für Kindesmiss­
brauch vorsieht. Die Maßnahmen werden aber nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Auch die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren an gefährlichen Arbeitsplätzen wie im 
Bergbau, in Teppichwebereien und Ziegelfabriken ist in Verfassung und Arbeitsgesetzgebung 
verboten. Dieses Verbot wird jedoch weitgehend missachtet. Diverse Gesetze gegen Kinderar­
beit existieren auf Provinzebene (AA 21.10.2024). Sie entsprechen allerdings nicht den interna­
tionalen Standards und gelten nicht für alle Kinder landesweit in gleichem Maß. Darüber hinaus 
verfügen die Arbeitsaufsichtsbehörden der Provinzen nicht über ausreichend personelle und 
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finanzielle Ressourcen. Korruption, aber auch allgemein eine mangelnde Bereitschaft, straf­
rechtliche Ermittlungen durchzuführen, behindern ebenfalls die Bekämpfung von Kinderarbeit 
(USDOL 9.2024). Eine konsequente Strafverfolgung, mit Ausnahme geringer Geldbußen, findet 
somit meist nicht statt, nicht zuletzt, da es sich bei den Arbeitgebern häufig um einflussreiche 
Personen handelt (AA 21.10.2024).
Schätzungen gehen von bis zu 12 Millionen Kindern in verschiedenen Formen der Kinderarbeit 
aus (USDOS 12.4.2022a). Allein als Hausangestellte dürften über 264.000 Kinder eingesetzt 
werden. Dabei gibt es Berichte über Misshandlungen und sexuelle Gewalt, denen sie dort 
ausgesetzt sind. Arbeitsschutzgesetze gibt es für diesen Bereich nicht (USDOS 24.6.2024). Die 
Kinder werden oft zu dieser Arbeit sowie zu langen Arbeitszeiten gezwungen. Viele sind Opfer 
von Menschenhandel (USDOS 23.4.2024).
Es herrschen auch verschiedene Formen der Zwangsarbeit in der Ziegelherstellung, Teppichwe­
berei, Bettelei, im Bergbau und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Auch für diese Zwecke 
gibt es Fälle von Entführungen zum Menschenhandel (USDOL 9.2024). 700.000 Kinder dürften 
in Schuldknechtschaft allein in der Landwirtschaft von Sindh arbeiten (USDOS 24.6.2024).
Außerdem rekrutieren auch bewaffnete nicht-staatliche Gruppierungen Kinder sowohl durch 
Druck als auch durch Radikalisierung (USDOS 24.6.2024) und auch kriminelle Organisationen 
setzen Kinder bei illegalen Aktivitäten wie Drogenhandel und -produktion ein (USDOL 9.2024).
Auf Bundesebene ist die staatliche Kinderschutz-Helpline eingerichtet, bei der 1.292 Anrufe 
im Jahr 2023 eingingen, die zur Rettung von 600 Kindern geführt haben. Im ganzen Land sind 
staatliche Kinderschutz- und Wohlfahrtsbüros eingerichtet, denen es gelang, rund 10.000 Kinder 
aus der Kinderarbeit zu befreien und sie mit ihren Familien zusammenzuführen oder in Heimen 
unterzubringen. Auch die Helpline des Ministeriums für Menschenrechte, die für die Meldung 
von Menschenrechtsverletzungen eingerichtet ist, schließt den Kinderrechtsbereich mit ein. Sie 
vermittelt an Rechtshilfe sowie an nicht-staatliche Hilfsorganisationen. Außerdem betreibt es 
den Zainab Alert, der von den Bezirkspolizeistationen genutzt wird, um z.B. Fälle von vermissten 
Kindern und Kinderarbeit zu verfolgen. Im Jahr 2023 gingen bei diesem über 2.000 Beschwerden 
ein (USDOL 9.2024).
Im Jahr 2023 gab es leichte Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kin­
derarbeit zu beseitigen. Die Provinzversammlung von Punjab verabschiedete 2023 das Gesetz 
über Heimarbeit, das die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren in Heimarbeit verbietet. 
Arbeitsinspektoren führten im Punjab außerdem über 85.000 Inspektionen zu Kinderarbeit durch, 
die 87 Verhaftungen zur Folge hatten, sowie 8.580 Inspektionen in Ziegelbrennereien, was zu 
34 Verhaftungen führte. Von den anderen Provinzen sind keine Daten bekannt (USDOL 9.2024).
Kinderehen, Zwangskonversionen
Kinderheirat ist nach wie vor ein ernstes Problem. UNICEF schätzt, dass 18,9 Millionen Mädchen 
vor dem 18. Lebensjahr verheiratet wurden, 4,6 Prozent vor dem 15. Viele Mädchen werden 
dann in gefährliche frühe Schwangerschaften gedrängt (HRW 16.1.2025). Bundesgesetze legen 
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das Heiratsalter auf 18 Jahre für Männer und 16 für Frauen fest. In Sindh wurde per Provinz­
gesetz das Heiratsalter für beide Geschlechter auf 18 Jahre gelegt. Der Council of Islamic 
Ideology erklärte dies für unislamisch, diese Feststellung hat allerdings keine Rechtskraft. In 
ärmeren, ländlichen Gegenden verkaufen Familien ihre Töchter manchmal in eine Ehe und bei 
einigen traditionellen Praktiken werden Mädchen zur Beilegung von Konflikten oder zur Tilgung 
von Schulden übergeben. Trotz Verbots von Zwangsehen werden viele Anzeigen nicht verfolgt 
(USDOS 23.4.2024).
Außerdem gibt es Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversio­
nen zum Islam von christlichen und hinduistischen Mädchen (USDOS 30.6.2024; vgl. USCIRF 
1.5.2024, FH 5.2024a, HRCP 8.5.2024). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen 
und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage 
ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird 
(DFAT 25.1.2022). Die pakistanische christliche NGO Centre for Social Justice nahm für das 
Jahr 2023 Berichte zu 136 Fällen von Entführungen und Zwangskonversionen von hinduisti­
schen oder christlichen Mädchen und Frauen auf. 75 Prozent davon waren unter 18, 18 Prozent 
unter 14 Jahre alt (CSJPak 3.2024).
Marginalisierte Gruppen und Schutzeinrichtungen
Das Familienrecht gibt im Falle einer Scheidung klare Richtlinien vor, u.a. in Bezug auf das Sor­
gerecht und Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder.Vielen Frauen sind diese rechtlichen 
Schutzbestimmungen nicht bekannt oder sie sind nicht in der Lage, zu deren Durchsetzung einen 
Rechtsbeistand heranzuziehen.Geschiedene Frauen stehen oft ohne jegliche Unterstützung da, 
weil sie von ihren Familien geächtet werden. Die Regierung unterhält landesweit zahlreiche 
staatliche Shaheed-Benazir-Bhutto-Frauenschutzzentren für Opfer von Ausbeutung und Ge­
walt. Von diesen werden die Frauen und Kinder in eines von landesweit mehreren Hunderten 
Frauen- und Kinderwohnheimen (Dar-ul-Aman) weitergeleitet (USDOS 23.4.2024). Außerdem 
gewähren NGOs Schutz in Frauenhäusern [siehe Kapitel Frauen] (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Bis 2022 konnten Kinder mit nur einem Elternteil nicht bei der National Database and Registration 
Authority (NADRA) registriert werden, ein Gerichtsurteil des Sindh High Court 2022 zwang die 
NADRA, diese Politik zu ändern (VAÖB Islamabad 6.3.2024). Dennoch gab es auch danach 
Berichte zu Fällen, wo alleinerziehenden Müttern die Registrierung durch lokale Büros verweigert 
worden ist (GenIT 11.9.2023).
4,6 Millionen Kinder sind laut UN-Schätzung Waisen (AFoundationPK 30.3.2024). 1,5 Millionen 
Kinder leben Schätzungen zufolge auf der Straße (DAWN 11.12.2024; vgl. PAKNGOs 13.4.2024, 
USDOS 24.6.2024). Sie sind gefährdet, Opfer von allen Arten von Ausbeutung, so auch sexu­
ellem Missbrauch, zu werden (PAKNGOs 13.4.2024; vgl. Nation 12.4.2024).
Es bestehen verschiedene Einrichtungen zum Schutz von Minderjährigen. Die meisten davon 
sind nicht-staatliche Waisen- bzw. Schutzhäuser. Das UN Committee on the Rights of the Child 
listet die staatliche Einrichtung von nationalen und regionalen Kinderschutzzentren, Zentren für 
die Rehabilitation von Kinderarbeitern und Waisenhäusern, den Pakistan Sweet Homes, als 
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Erfolg im Kinderrechtsbereich auf. Allerdings gibt es nach wie vor kein Pflegeelternmodell und 
Waisen- und Schutzhäuser entsprechen oft nicht den erforderlichen Qualitätsstandards (ÖB 
Islamabad 19.12.2023).
Insgesamt 36 staatliche Waisenhäuser, die Pakistan Sweet Homes, befinden sich in mehreren 
Städten landesweit (PBM o.D.b). Mehrere Hilfs- und Kinderrechtsorganisationen sind in den 
meisten größeren Städten Pakistans tätig. Kinderschutzorganisationen im Bereich Hilfe für Stra­
ßenkinder sind z.B. die Azad Foundation und die Initiator Human Development Foundation. Im 
Bereich Bildung betreibt z.B. der Children’s Health and Education Fund u.a. Schulen und Ausbil­
dungseinrichtungen sowie die Child Care Foundation of Pakistan Schulen und Hilfseinrichtungen 
für Kinderarbeiter. Die NGO Idara Aaghosh ist vor allem in den Bereichen vermisste Kinder und 
Kinderarbeit tätig und bietet z.B. kostenfreie Rechtshilfe für Kinder. Die NGOs KONPAL Child 
Abuse Prevention Society und Sahil arbeiten gegen Kindesmisshandlung und -missbrauch und 
bieten medizinische Betreuung und kostenfreie Rechtshilfe (ÖB Islamabad 19.12.2023).
SOS Children Villages Pakistan bietet in 15 SOS Kinderdörfern, 4 SOS Kinderheimen und 13 
SOS Judendheimen ein Zuhause für Waisenkinder und Bildung in 22 Hermann-Gmeiner-Schu­
len sowie 4 SOS Ausbildungszentren (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. SOS-PK o.D.). Insgesamt 
werden über 2.600 Kinder in SOS Children’s Pakistan Einrichtungen betreut (SOS-PK o.D.). Die 
NGO Alkhidmat unterstützt 27.776 Waisenkinder zu Hause und in 253 Lernzentren. 1.873 Wai­
senkinder sind in ihren 22 Heimen untergebracht (AFoundationPK 30.3.2024). Die NGO Pakistan 
Children Relief unterhält ein Safe Home für Straßenkinder (PAKCR o.D.a), Projekte für die fi­
nanzielle Versorgung und Ausbildung von Waisen in 20 Regionen (PAKCR o.D.b), sowie weitere 
Bildungs- und Sozialarbeitsprojekte für benachteiligte Kinder in 20 Städten (PAKCR o.D.c). Die 
private Hilfsorganisation Edhi Foundation verfügt über 18 Heime, die Waisen, verlassene Kinder 
und Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind, beherbergen (Edhi o.D.b). Alle Zentren 
der Organisation verfügen auch über Babyklappen für ungewollte Kinder. Sie vermittelt auch an 
Adoptiveltern (Edhi o.D.c).
Obwohl Adoptionen in einem westlichen Verständnis, bei dem alle Rechte von den biologischen 
auf die Adoptiveltern übergehen, in Pakistan vom Gesetz her nicht vorgesehen sind, können 
Einzelpersonen die rechtliche Vormundschaft für ein Kind über den Guardians and Wards Act 
übernehmen (MJFLaw 26.6.2023; vgl. PAKLegal o.D.).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AFoundationPK - Alkhidmat Foundation Pakistan (30.3.2024): Alkhidmat orphan care program, https:
//alkhidmat.org/blog/alkhidmat-orphan-care-program , Zugriff 27.2.2025
■ BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] 
(7.8.2024): Soziale Situation: Fortschritte in Gefahr, https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/sozia
le-situation-15408, Zugriff 29.11.2024
■ CSJPak - Centre for Social Justice Pakistan (3.2024): Human Rights Observer 2024, https://csjpak
.org/pdf/report_hro_final.pdf, Zugriff 11.6.2024
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