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Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, nach 
Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, nur noch teilweise Schutz vor Repressio­
nen. Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, 
falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen 
auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche 
Ausweichmöglichkeit (AA 21.10.2024). Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glau­
bensauslegung gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021).
Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in 
andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 
21.10.2024).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirt­
schaftlichen Basis mit sich bringt (AA 21.10.2024). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung 
Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, ethnischen und/oder Stammes­
netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022; 
weiterhin zitiert in UKHO 7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report 
- Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak
istan.pdf, Zugriff 14.8.2024
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information 
Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal 
relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2022): Country policy and information 
note Pakistan: Hazaras, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and
-information-notes/country-policy-and-information-note-hazaras-pakistan-july-2022-accessible , 
Zugriff 22.11.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (9.2021): Country Policy and Information 
Note Pakistan: Ahmadis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf , 
Zugriff 9.10.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2021): Country policy and information 
note: Shia Muslims, Pakistan, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/60ed55a1d3bf7f568
160ecc0/Pakistan-Shia_Muslims-CPIN-v3.0_July_2021_.pdf , Zugriff 26.12.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
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19.1 Registrierungswesen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Zwar gibt es mit der Database and Registration Authority (NADRA) eine Behörde, die für das 
Personenstandswesen zuständig ist, ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen existiert 
jedoch nicht, und es ist kein zentrales Personenstandsregister vorhanden. Adressen werden 
meist nur einmalig bei Ausstellung eines Personalausweises registriert, eine spätere Adressän­
derung wäre zwar möglich, wird in der Praxis aber kaum vorgenommen. Es gibt keine zentralen 
Informations- oder Fahndungsregister, nur regionale in den jeweiligen Provinzen sowie Bundes­
behörden - und auch diese werden unvollständig bestückt. Haftbefehle werden nur eingetragen, 
wenn ausdrücklich erbeten, was oftmals nicht geschieht. Es gibt ein Datensystem der Bundes­
polizei, Federal Investigation Agency - FIA, worin ebenfalls Personen aufgenommen werden 
können, die bei der Ausreise überprüft oder festgenommen werden sollen. Auch das erfolgt per 
Einzelersuchen auf Entscheidung der FIA und nur 30 Tage lang (AA 21.10.2024).
Identitätskarten (NIC) sind verpflichtend vorzuweisen, um Dokumente (z.B. Führerschein, Reise­
pass) zu erhalten, ein Bankkonto zu eröffnen, sich als Wähler registrieren zu lassen, Wohnungen 
zu kaufen oder einer legalen Anstellung nachzugehen. Identitätskarten werden allen Bürgern 
ab dem 18. Lebensjahr auf Antrag ausgestellt. Die für die Ausstellung zuständige Behörde ist 
die National Database and Registration Authority (NADRA). Beim Registrierungsprozess wer­
den auch Daten wie die Religionszugehörigkeit sowie die permanente und temporäre Adresse 
erhoben. Die Computerised National Identity Cards (CNIC) sollen allmählich durch die Smart 
National Identity Card (SNIC) ersetzt werden. Derzeit sind beide gültig (DFAT 25.1.2022). Im 
September 2022 berichtete die NADRA, dass 97 Prozent aller erwachsenen Pakistani mit diesen 
Identitätskarten registriert sind (Biometric 14.10.2022).
Für im Ausland lebende pakistanische Staatsbürger ist es möglich, bei der NADRA online eine 
„ National Identity Card for Overseas Pakistanis“ zu beantragen (NADRA o.D.c).
Ab der Geburt können Kinder bei der NADRA registriert werden, die Eltern erhalten dann ein 
Child Registration Certificate für das Kind, das auch als B-Form bekannt ist. Dafür muss der 
beantragende Elternteil eine NIC oder eine NICOP besitzen und einen Nachweis der Doku­
mentation der Geburt durch das zuständige Union Council bringen. Für Unter-Einjährige ist es 
möglich den Antrag per NADRA-App zu stellen (NADRA o.D.d).
Spitäler stellen automatisch Geburtsnachweise für die bei ihnen geborenen Kinder aus. Für die 
vielen Geburten außerhalb der Spitäler gibt es keinen automatischen Geburtenregistrierungs­
prozess, und es gibt keine zentrale Datenbank (DFAT 25.1.2022; vgl. KP 6.10.2024). Um eine 
Geburt registrieren zu lassen, sind verschiedene Dokumente notwendig, die für viele Pakistanis 
einen hohen bürokratischen Aufwand bedeuten. UNICEF geht in seinem Bericht 2023 davon 
aus, dass 60 Prozent aller Unter-Fünfjährigen nicht registriert sind (KP 6.10.2024; vgl. UNICEF 
9.2024).
Bis 2022 war es außerdem nicht möglich, Kinder mit nur einem Elternteil bei der NADRA zu regis­
trieren [siehe dazu auch Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder] (VAÖB Islamabad 6.3.2024).
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Unter-18-Jährige können eine eigene Juvenile Card beantragen (NADRA o.D.e).
Die Daten der registrierten afghanischen Flüchtlinge, also jener mit Proof of Registration Card 
(PoR), wurden im Rahmen des DRIVE-Programms in Kooperation u.a. der NADRA und des 
UNHCR aktualisiert und dabei allen PoR-Kartenbesitzern neue, biometrische Smartcards aus­
gestellt. Diese neuen Smartcards ermöglichen einen schnelleren Zugang zu Dienstleistungen 
wie Gesundheit, Bildung und Bankwesen. Die Registrierungsdaten können in elf speziellen Zen­
tren im ganzen Land laufend aktualisiert werden (UNHCR 17.4.2024). Hier können z. B. auch 
Kinder registriert, oder Kindern ab 5 Jahren eigene PoR-Karten ausgestellt werden (UNHCR 
27.10.2023).
In den Jahren 2022 (Biometric 14.10.2022; vgl. DAWN 20.12.2022) und 2024 forschten NADRA 
und FIA eine Reihe von Beamten aus, die in den vergangenen Jahren Tausende von CNIC 
falschen Inhalts an ausländische, v. a. afghanische Staatsbürger gegen Bestechung verge­
ben haben [siehe dazu auch KapitelDokumentensicherheit ] (Biometric 3.1.2024; vgl. Nation 
16.7.2024). Außerdem kommt es immer wieder zu Datenlecks im System der NADRA, ein 
besonders gravierendes betraf die Daten von 2,7 Millionen Nutzern (KP 6.10.2024).
Die Registrierung von Mietern ist gesetzlich vorgeschrieben. Dabei werden Mieterdaten an die 
örtlichen Behörden übermittelt, was die Überprüfung der Identität ermöglichen und kriminelle 
Aktivitäten verhindern soll. Erforderte dies zuvor einen Besuch bei der zuständigen Polizeistation 
oder dem örtlichen Regierungsbüro, ist dies nun auch online möglich (Registration OL 10.8.2024; 
vgl. UKHO 7.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ Biometric - BiometricUpdate.com (3.1.2024): Pakistan nabs quartet of ex-NADRA officials for issuing 
fake biometric ID cards, https://www.biometricupdate.com/202401/pakistan-nabs-quartet-of-ex-nad
ra-officials-for-issuing-fake-biometric-id-cards , Zugriff 9.2.2025
■ Biometric - BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects bio­
metrics from relatives, https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-i
ds-collects-biometrics-from-relatives , Zugriff 9.2.2025
■ DAWN - DAWN Newspaper (20.12.2022): CNICs and security, https://www.dawn.com/news/1727
332, Zugriff 9.2.2025
■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report 
- Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak
istan.pdf, Zugriff 14.8.2024
■ KP - Khaama Press (6.10.2024): Pakistan records highest number of unregistered Births and Deaths, 
https://www.khaama.com/pakistan-records-highest-number-of-unregistered-births-and-deaths , 
Zugriff 10.2.2025
■ NADRA - National Database & Registration Authority [Pakistan] (o.D.c): National Identity Card for 
Overseas Pakistanis (NICOP), https://www.nadra.gov.pk/national-identity-card-for-overseas-pakis
tanis-nicop, Zugriff 10.2.2025
■ NADRA - National Database & Registration Authority [Pakistan] (o.D.d): Child Registration Certificate 
(CRC), https://www.nadra.gov.pk/child-registration-certificate-crc , Zugriff 10.2.2025
■ NADRA - National Database & Registration Authority [Pakistan] (o.D.e): Juvenile Card, https://www.
nadra.gov.pk/juvenile-card, Zugriff 6.9.2024
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■ Nation - The Nation (16.7.2024): More NADRA officials ‘identified’ in fake passports case, https:
//www.nation.com.pk/16-Jul-2024/more-nadra-officials-identified-in-fake-passports-case , Zugriff 
9.2.2025
■ Registration OL - Registration Online Pakistan (10.8.2024): Online Tenant Registration In Pakistan 
A Complete Guide, https://registeronline.pk/online-tenant-registration-in-pakistan , Zugriff 5.9.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information 
Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal 
relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.4.2024): UNHCR - Pakistan Country 
Factsheet (March 2024), https://data.unhcr.org/en/documents/details/107961, Zugriff 4.12.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.10.2023): Regional Refugee Re­
sponse Plan For Afghanistan Situation: Midyear Report 2023 - Pakistan, https://reliefweb.int/repo
rt/pakistan/regional-refugee-response-plan-afghanistan-situation-midyear-report-2023 , Zugriff 
5.12.2024
■ UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (9.2024): Children’s right to 
identity in Pakistan. 9th pre-session. Combined Sixth and Seventh Periodic Report. CRC/C/PAK/6-
7, https://www.child-identity.org/wp-content/uploads/2024/09/CHIP-factsheet-PAKISTAN-ENG-Aug
2024.pdf, Zugriff 28.11.2024
■ VAÖB Islamabad - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Islamabad [Österreich] 
(6.3.2024): Anfragebeantwortung Registration and Issuance of Passport to Minor über die öster­
reichische Verbindungsbeamtin [liegt in der Staatendokumentation auf]
20 IDPs und Flüchtlinge
20.1 IDPs
Letzte Änderung 2025-04-10 15:13
Sowohl Umweltkatastrophen aufgrund der geografischen und klimatischen Lage als auch Gewalt 
sind Gründe für interne Vertreibungen (IDMC 24.5.2023).
IDPs aufgrund von Naturkatastrophen, insbesondere der Flut 2022
Im Zuge der Flutkatastrophe vom Juli 2022 dürften insgesamt mindestens 8,2 Millionen Men­
schen intern vertrieben worden sein, womit es die weltweit größte Vertreibung aufgrund einer 
Naturkatastrophe der letzten 10 Jahre war. Mehr als 2,3 Millionen Häuser wurden zerstört. We­
niger als acht Prozent der intern Vertriebenen (IDPs) suchten Unterschlupf in offiziellen Camps, 
viele campierten an Straßenrändern oder kamen bei Verwandten unter. Im Dezember 2022 
waren 1 Million Menschen noch nicht wieder zurückgekehrt (IDMC 24.5.2023). Während die 
betroffenen Distrikte noch ein Jahr nach der Flut - im Juni 2023 - von einer schweren Nah­
rungsmittelkrise und Unterernährung gezeichnet waren (UNOCHA 13.6.2023), verursachten der 
Sturm Biparjoy sowie El Nino bereits erneut hohe Schäden und Vertreibungen in jenen Distrikten. 
Durch Biparjoy wurden 85.000 Personen vertrieben, diese konnten allerdings mit Jahresende 
2023 wieder in ihre Häuser zurückkehren. Vor El Nino mussten mehr als 300.000 Personen 
fliehen. Viele Familien, die zurückgekehrt waren, mussten erneut fliehen. Das International Dis­
placement Monitoring Centre geht davon aus, dass mit Ende 2023 1,2 Millionen Menschen, 
die von der Flut 2022 vertrieben wurden, immer noch nicht in fixe Behausungen zurückkehren 
konnten (IDMC 14.5.2024). Auch 2024 fiel der Monsun überdurchschnittlich stark aus und ver­
ursachte im Sindh Vertreibungen von mindestens 143.200 Personen, in Belutschistan geschätzt 
168.000 und im Punjab 10.100 (ACAPS 9.10.2024).
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Da das Land mit immer höheren Frequenzen von extremen Wetterereignissen kämpft, macht 
sich auch eine dauerhafte Migration in die Städte bemerkbar. Auch wenn die Daten zeigen, dass 
die Betroffenen nach den Katastrophen auf kurze Sicht großteils zurückkehren, zeigt sich auch, 
dass diese auf lange Sicht eine Migration in die Städte begünstigen (CGIAR 19.4.2024).
IDPs aufgrund von Gewalt
Große Bevölkerungsvertreibungen gehen auch auf militante Aktivitäten und militärische Ope­
rationen gegen nicht-staatliche bewaffnete Gruppen in den früheren Federally Administered 
Tribal Areas und Khyber Pakhtunkhwa ab dem Jahr 2008 [siehe dazu Kapitel Sicherheitslage] 
zurück. Unter den seitdem verbesserten Sicherheitsbedingungen setzen die Vertriebenen aber 
ihre Rückkehr fort. Berichten zufolge wollen viele IDPs in ihre Heimat zurückkehren, trotz des 
Mangels an lokaler Infrastruktur, Unterkünften und verfügbaren Dienstleistungen, sowie der 
strengen Kontrolle, die die Sicherheitskräfte durch umfangreiche Kontrollpunkte über die Bewe­
gungen der Rückkehrenden ausüben. Andere IDP-Familien zögern hinsichtlich einer Rückkehr 
oder entscheiden sich dafür, dass Familienmitglieder in den sogenannten „ settled areas“ von 
Khyber Pakhtunkhwa bleiben, wo ein regulärer Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung 
und anderen sozialen Diensten möglich ist (USDOS 23.4.2024).
Für IDPs, die nicht zurückkehren wollen oder können, koordinieren die Regierung, UN und 
andere internationale Organisationen Unterstützungsleistungen. Die Regierung und UN-Organi­
sationen wie der UNHCR, UNICEF und das Welternährungsprogramm arbeiten zusammen, um 
Personen zu unterstützen und zu schützen, die durch die Auseinandersetzungen betroffen sind. 
Diese leben im Allgemeinen bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder - in geringerem 
Umfang - in Lagern. Viele IDPs leben auch in informellen Siedlungen außerhalb der größeren 
Städte (USDOS 23.4.2024).
Das Internal Displacement Monitoring Centre schätzt die Zahl der konfliktinduzierten IDPs in 
Pakistan mit Ende 2023 auf 23.000, der Großteil dieser Zahl geht dabei auf die Auseinander­
setzung zwischen Militär und militanten Gruppen zwischen 2002 und 2014 in der ehemaligen 
FATA zurück. Das Jahr 2023 verzeichnete dabei 2.800 Vertreibungen, hauptsächlich aufgrund 
von Auseinandersetzungen zwischen dem Militär und militanten Gruppen im Tirah-Tal in Khyber 
Pakhtunkhwa (IDMC 2024). Das Militär evakuierte dabei Dörfer an der Grenze zu Afghanistan 
vor einer Militäroperation und brachte die Bewohner in Camps im Khyber Distrikt unter. Das 
war die erste Zunahme an Konflikt-Vertriebenen seit dem Jahr 2020 (IDMC 14.5.2024). Bereits 
im Jahr 2022 war es zu einer Evakuierung von 680 Personen aus dem Tirah-Tal gekommen. 
Dies war die einzige konfliktinduzierte Vertreibung in jenem Jahr (IDMC 24.5.2023). Im Juli 2024 
zeigt IDMC die Vertreibung von 680 Personen aufgrund eines Stammeskonflikts im Kurram-
Stammesdistrikt an (IDMC 1.1.2025). Im selben Konfliktgeschehen wurden auch im November 
2024 etwas über 2.000 Personen vertrieben (IDMC 2.2025) und vom Roten Kreuz/Rotem Halb­
mond versorgt (VOPN 25.11.2024). In Vorbereitung auf eine Militäroperation gegen Terroristen 
im Lower-Kurram-Distrikt mussten im Jänner 2025 knapp unter 100 Menschen ihr Zuhause 
verlassen. Zelte und Hilfsgüter wurden von der Provincial Disaster Management Authority zur 
Verfügung gestellt (VOPN 21.1.2025).
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Quellen
■ ACAPS - Assessment Capacities Project, The (9.10.2024): ACAPS Briefing Note - Pakistan: 2024 
Monsoon floods, https://reliefweb.int/attachments/5283a221-e664-4787-a68f-dcd9951b3262/2024
1009_ACAPS_Pakistan_-_2024_Monsoon_floods.pdf, Zugriff 29.12.2024
■ CGIAR - Consultative Group on International Agricultural Research (19.4.2024): The hidden crisis 
of disaster displacement and host community struggles in rural areas of Pakistan, https://www.cgiar.
org/news-events/news/the-hidden-crisis-of-disaster-displacement-and-host-community-struggles-i
n-rural-areas-of-pakistan , Zugriff 28.12.2024
■ IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2.2025): Pakistan - Internal Displacement Updates, 
https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan, Zugriff 7.2.2025
■ IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (1.1.2025): Pakistan - Internal Displacement Up­
dates, https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan, Zugriff 1.1.2025
■ IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (14.5.2024): 2024 Global Report on Internal Dis­
placement (GRID), https://api.internal-displacement.org/sites/default/files/publications/documents/I
DMC-GRID-2024-Global-Report-on-Internal-Displacement.pdf , Zugriff 19.9.2024
■ IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2024): Pakistan - Figure Analysis - Displacement 
Associated with Conflict and Violence, https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan , 
Zugriff 27.12.2024
■ IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (24.5.2023): Country Profile - Pakistan, https:
//www.internal-displacement.org/countries/pakistan, Zugriff 27.12.2024
■ UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (13.6.2023): Pakistan: 
2022 Monsoon Floods - Situation Report No. 17 (As of 12 June 2023) - Pakistan, https://reliefweb.
int/attachments/0eb1336b-2818-48b2-9bae-258ef1ab763f/20230612 SitRep PAK 2022 Floods R 
17.pdf, Zugriff 28.12.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ VOPN - Voicepk.net (21.1.2025): Operation launched in Lower Kurram, https://voicepk.net/2025/01/
operation-launched-in-lower-kurram , Zugriff 7.2.2025
■ VOPN - Voicepk.net (25.11.2024): Deadly clashes continue in Kurrum despite ceasefire claim, https:
//voicepk.net/2024/11/kurram-ceasefire-clashes, Zugriff 7.2.2025
20.2 Afghanische Flüchtlinge in Pakistan
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Rechtlicher Status
Pakistan hat kein nationales Asylsystem und ist kein Unterzeichnerstaat der Flüchtlingskon­
vention von 1951, allerdings blickt es auf eine 40 Jahre währende Tradition des Schutzes af­
ghanischer Flüchtlinge zurück (UNHCR 17.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die Regierung arbeitet 
dazu mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen (USDOS 23.4.2024; 
vgl. UNHCR 31.10.2024). Afghanische Flüchtlinge wurden bis 2023 vom Fremdengesetz aus­
genommen und gegenüber den registrierten afghanischen Flüchtlingen hielt Pakistan das Non-
Refoulement ein (UNHCR 16.3.2023).
Insgesamt schätzt UNHCR die Zahl der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan auf 3,2 Millionen 
(UNHCR 11.3.2024), womit es eines der weltweit größten Aufnahmeländer von Flüchtlingen ist 
(AA 21.10.2024; vgl. UNHCR 31.10.2024). Diese unterteilen sich nach ihrem rechtlichen Status 
in drei Kategorien (VB Islamabad 6.5.2021):
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Zum einen sind dies registrierte afghanische Flüchtlinge. UNHCR beziffert sie mit Stand 
31.10.2024 auf 1.345.582 (UNHCR 31.10.2024). Sie sind sogenannte Proof-of-Residence-
(PoR)-Karteninhaber [Anm.: Unterschiedliche Bezeichnungen je nach Quelle - UNHCR: Proof of 
Registration] unter UNHCR-Mandat. Die Lage dieser registrierten Flüchtlinge ist aufgrund ihres 
legalen Aufenthaltsstatus in der Regel gezeichnet von höherer Rechtssicherheit und einem 
besseren Zugang zu Unterstützungsangeboten des UNHCR sowie zu bestimmten staatlichen 
Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitswesen. Während der Abschiebungswelle nahmen 
jedoch selbst registrierte Flüchtlinge aus Angst vor staatlichen Repressalien deutlich weniger 
Angebote in Anspruch (AA 21.10.2024). Die PoR-Karten dienen als Identitätsdokumente, die 
afghanische Flüchtlinge u. a. dazu berechtigen, in Pakistan zu leben, Unterkünfte zu mieten und 
Bankkonten zu eröffnen (UNHCR 16.3.2023; vgl. UNHCR 17.10.2024). Seit 2007 hat Pakistan 
allerdings keine Personen mehr als Flüchtlinge registriert (FP 22.11.2021; vgl. AA 21.10.2024) - 
mit Ausnahme von Familienangehörigen (AA 21.10.2024).
Die PoR-Karten wurden seit 2015 durch Kabinettsbeschlüsse in unregelmäßigen Abständen 
verlängert (USDOS 20.3.2023). Nachdem sie die letzten Male meist nur für sehr kurze Zeit­
spannen - zwischen einem und vier Monate - verlängert wurden, wurde ihnen im Juli 2024 eine 
Gültigkeit bis Juli 2025 zugesprochen (UNHCR 23.10.2024). Im März 2023 wurde die Documen­
tation Renewal and Information Verification Exercise (DRIVE) - in Zusammenarbeit zwischen 
verschiedenen zuständigen Regierungsstellen und UNHCR abgeschlossen. Der Vorgang diente 
dazu, die Daten der Inhaber von PoR-Karten zu bestätigen und zu erneuern sowie den Bedarf an 
neuen Dokumenten für die registrierten Flüchtlinge zu decken. Diese neuen Smartcards ermög­
lichen einen schnelleren und sichereren Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung 
und Bankwesen (UNHCR 17.4.2024). Sie sind technologisch kompatibel mit Systemen, die in 
Pakistan zur Verifikation der Identität der eigenen Staatsbürger beim Zugang zu staatlichen 
Dienstleistungen verwendet werden (VB Islamabad 6.5.2021). Die Registrierungsdaten können 
in elf speziellen Zentren im ganzen Land laufend aktualisiert werden (UNHCR 17.4.2024). Hier 
können z. B. auch Kinder registriert, oder Kindern ab 5 Jahren eigene PoR-Karten ausgestellt 
werden (UNHCR 27.10.2023).
Die zweite Kategorie umfasst mit Stand Mitte 2024 rund 803.500 afghanische Staatsangehörige 
im Besitz der sogenannten „Afghan Citizen Card“ (ACC), die ebenfalls einen legalen Aufenthalts­
titel bietet (AA 21.10.2024). Die Inhaber der ACC haben keinen Flüchtlingsstatus. Die Gültigkeit 
dieser Karten wurde typischerweise für kurze Zeiträume verlängert, dies lief am 30. Juni 2020 
aus. Die Regierung gab zu diesem Zeitpunkt allerdings eine Erklärung aus, dass keine Maß­
nahmen gegen ACC-Inhaber gesetzt werden dürfen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen 
ist (USDOS 23.4.2024).
Schließlich halten sich neben den beiden Kategorien von Afghanen mit Rechtsstatus nach Schät­
zungen des UNHCR noch etwa 966.000 mit Stand Mitte 2024 nicht-dokumentierte afghanische 
Staatsbürger in Pakistan auf. Zu diesen zählen dabei auch alle Neuankünfte seit August 2021 
[Anm.: Machtübernahme der Taliban in Afghanistan]. Sie konnten sich weder für eine PoR-Karte, 
noch eine ACC registrieren (AA 21.10.2024).
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Neuankommende seit August 2021
Die pakistanische Politik zeigte sich zu Beginn ambivalent gegenüber der Aufnahme der neuen 
Flüchtlinge seit der Machtübernahme der Taliban. Trotz der Aussage, keine neuen Flüchtlinge zu 
akzeptieren, passierten viele die offiziellen Grenzübergänge. Bereits 2021 kam es allerdings im 
Sindh zu Protesten von Parteien ethnischer Sindhi gegen den Zuzug neuer afghanischer Flücht­
linge in die Provinz, Fällen von sofortiger Abschiebung von Neuankömmlingen und Räumungen 
provisorischer Camps (EUAA 5.2022). Grenzrestriktionen wurden verstärkt. Der Hauptteil der 
Grenze zu Afghanistan ist außerdem mit einem Zaun gesichert und wird von der Armee patrouil­
liert (FP 22.11.2021; vgl. EUAA 5.2022).
Spezielle Maßnahmen für den Einlass von Personen, die um Asyl ansuchen wollen, gibt es 
nicht (UNHCR 22.12.2021; vgl. UNHCR 16.3.2023). Der Grenzübertritt am Übergang Torkham 
[Khyber Pakhtunkhwa – Nangarhar] ist beschränkt auf Personen mit gültigen Pässen und Vi­
sa. Am Grenzübergang Chaman  [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für 
Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira 
einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1. November 2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und 
es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 22.11.2023; vgl. VOA 
3.10.2023).
Die Regierung schätzt die Zahl der seit August 2021 neu angekommenen Afghanen auf 600.000. 
UNHCR berichtet mit Stand Ende Oktober 2024, es haben sich seitdem mehr als 476.000 
Neuankommende an ihn gewandt (UNHCR 25.11.2024). Von den zwischen Jänner 2021 und 
Februar 2022 neu in Pakistan angekommenen 117.547 Afghanen schätzte UNHCR, dass 62 
Prozent Paschtunen, 17 Prozent Hazara und 11 Prozent Tadschiken waren (UNHCR 11.2.2022).
UNHCR stellte Zertifikate aus, die auch die Neuankommenden als Asylsuchende bestätigen und 
verhandelt mit der pakistanischen Regierung über deren Rechte (FP 22.11.2021; vgl. USDOS 
23.4.2024). Die Regierung forderte 2022 allerdings, die Ausstellung solcher Zertifikate auszu­
setzen (USDOS 23.4.2024). UNHCR folgte dieser Direktive (UNHCR 21.10.2024). Zusätzlich 
führt UNHCR eine Identifizierung der am stärksten gefährdeten und besonders schutzbedürf­
tigen Personen für sein Resettlementprogramm in Partnerländer durch. Im Jahr 2023 wurden 
so 4.198 Personen an verschiedene Zielländer vermittelt (UNHCR 17.4.2024). Mit Stand Ende 
Oktober waren im Jahr 2024 2.408 Personen über Resettlement Programme in verschiedene 
Zielländer abgereist (UNHCR 25.11.2024).
Ein- und Umsetzung des Repatriierungsplans
Bereits im Dezember 2022 teilte die Regierung mit, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die 
sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 
1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden (Minute Mirror 29.12.2022; vgl. DP 29.12.2022). 
Im Jänner 2023 kündigten die Behörden an, dass alle ausländischen Staatsangehörigen, ein­
schließlich afghanischer, ohne gültige Papiere inhaftiert und nach einem Gerichtsurteil in ihr 
Heimatland zurückgewiesen werden (BBC 23.1.2023). Schließlich brachte die Regierung am 
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26. September in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „ Repatriierungsplans für alle 
illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners’ Repatriation Plan)“ in Umlauf (UNHCR 23.10.2024):
Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregis­
triert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer 
Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes 
Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festge­
halten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten 
Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch 
in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll (MOIPAKI 
26.9.2023).
Am 3. Oktober wurde der Plan offiziell durch das Innenministerium veröffentlicht und als Deadline 
für die freiwillige Ausreise nicht-registrierter Fremder der 1. November gesetzt. Am 10. Okto­
ber wurde in einem regierungsweiten Rundbrief erläutert, dass die Rückkehr von PoR- und 
ACC-Karteninhabern nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann (UNHCR 23.10.2024). Dieser Ein­
schränkung war Druck von UN-Behörden vorangegangen (USCRI 7.11.2023). Am 30. Oktober 
gab das Innenministerium schließlich die Anweisung an alle involvierten Behörden aus, den 
Repatriierungsplan mit 1. November umzusetzen (UNHCR 23.10.2024). In der Vergangenheit 
drohte Pakistan immer wieder mit derartigen Maßnahmen, doch diese wurden zuvor nie umge­
setzt (ICG 11.12.2023).
Pakistanische Behörden kündigten außerdem an, Geld und Besitztümer von illegal aufhältigen 
Fremden zu konfiszieren und Strafen gegen pakistanische Bürger bzw. Vermieter zu verhängen, 
die ihnen Unterschlupf gewähren, sowie auch gegen Firmen, die Afghanen ohne Dokumente be­
schäftigen (ICG 11.12.2023). Berichte über Schikanen, Verhaftungen, Razzien, Konfiszierungen 
und Erpressungen durch Behördenvertreter - auch von registrierten afghanischen Flüchtlingen 
– häuften sich (ICG 11.12.2023; vgl. HRCP 8.5.2024). Einige afghanische Siedlungen wurden 
behördlich zerstört (HRCP 8.5.2024). Human Rights Watch resümierte, dass durch das Vor­
gehen der Behörden ein Umfeld geschaffen wurde, das Afghanen zum Verlassen trieb (HRW 
28.11.2023).
Rückkehrer: Entwicklungen der Zahlen und Profile
Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rück­
kehrer an den Grenzübergängen stark an. In den ersten beiden Oktoberwochen - vom 1. bis 
zum 15. Oktober 2023 - kehrten 37.317 Afghanen selbstständig [Anm. „ spontanously“ in Ab­
grenzung sowohl zur behördlichen Rückführung als auch zur Assistierten Freiwilligen Rückkehr 
durch UNHCR, auf welche nur PoR Karteninhaber Anspruch haben] über die beiden offiziellen 
Grenzübergänge zurück (IOM 18.10.2023).
In den letzten beiden Oktoberwochen stiegen die Zahlen nochmals signifikant an. 108.782 
Afghanen kehrten allein zwischen 16. und 31. Oktober 2023 selbstständig zurück. Von den 
Rückkehrern waren um die 20 Prozent erwachsene Frauen, um die21 Prozent erwachsene 
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Männer und um die 59 Prozent Minderjährige. In der Befragung durch IOM nach den Rückkehr­
gründen gaben 92 Prozent der interviewten Familien an, dass sie Pakistan aufgrund der Angst 
vor Verhaftungen verlassen hätten (IOM 8.11.2023).
Im direkten Vergleich dazu waren im letzten zweiwöchigen Erhebungszeitraum vor der Ankün­
digung des Repatriierungsplans, also in den beiden Wochen vom 1. bis zum 15. September 
2023, 3.808 Afghanen selbstständig über die Grenzübergänge zurückgekehrt. In den Interviews 
dieses Erhebungszeitraums hatten nur 11 Prozent Angst vor Verhaftungen als Grund für die 
Rückkehr angegeben (IOM 22.9.2023).
In den ersten November-Tagen erhöhten sich die Zahlen nochmals erheblich. Insgesamt haben 
laut den Daten von IOM und UNHCR zwischen 15. September und 25. November 2023 413.745 
Afghanen Pakistan verlassen. In Bezug auf den Aufenthaltstitel waren 96 Prozent der Rück­
kehrer ohne Aufenthaltstitel, 2 Prozent ACC- und 2 Prozent PoR-Karteninhaber (IOM/UNHCR 
29.11.2023). Um die Massen der ausreisenden Afghanen abfertigen zu können, öffnete Pakistan 
zusätzliche Grenzübergänge (DAWN 13.11.2023; vgl. IOM/UNHCR 29.11.2023).
Zuvor waren im gesamten Jahr 2023 bis zum 15. September erst 63.852 Personen nach Af­
ghanistan selbstständig zurückgekehrt (IOM 22.9.2023) sowie zusätzlich bis zum 30. Septem­
ber 12.283 Afghanen mit PoR-Karte unter dem assistierten Rückkehrprogramm des UNHCR 
(UNHCR 18.10.2023). Nach den Tagen um die Deadline sank die Zahl der selbstständigen 
Rückkehrer wieder (IOM/UNHCR 29.11.2023).
Insgesamtsind von 15. September 2023 bis Jahresende 2024 rund 813.300 Afghanen zurück­
gekehrt (UNHCR 16.1.2025). Allein 490.891 davon entfielen auf die drei Monate zwischen 15. 
September und Jahresende 2023 (UNHCR 19.11.2024).
Verhaftungen
Bereits ab Oktober 2022 hatten die Festnahmen und Inhaftierungen von afghanischen Flücht­
lingen zugenommen (Guardian 10.1.2023). Für den Zeitraum zwischen Jänner und Juni 2022 
zählte UNHCR noch 446 Festnahmen von Afghanen durch die Sicherheitsbehörden. Davon 
wurden 67 Prozent ohne formale Anklage freigelassen (USDOS 20.3.2023). Allein im Dezember 
2022 nahm die Polizei in Karatschi Berichten zufolge bei mehreren Razzien mindestens 1.200 
afghanische Staatsangehörige fest, die ohne gültige Reisedokumente nach Karatschi eingereist 
waren (AP 7.1.2023; vgl. TS 7.1.2023). Unter den Inhaftierten waren mindestens 129 Frauen 
und 178 Kinder (Guardian 10.1.2023). Die afghanische Botschaft in Pakistan berichtete dar­
aufhin im Jänner 2023 zuerst von der Freilassung von 1.300 Afghanen, weitere folgten (Siasat 
2.2.2023; vgl. weitere Berichte im Zeitraum mit unterschiedlichen Daten zu Verhaftungen und 
Freilassungen: AP 7.1.2023, TS 7.1.2023, MD 1.3.2023).
Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 
2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. Ein direkter 
Vergleich der Verhaftungen von PoR-Karteninhabern [Anm. Daten zu Verhaftungen unregistrier­
ter Flüchtlinge wurden vor 2023 nicht durch UNHCR aufgezeichnet] zwischen November 2023 
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