2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-pakistan-version-8-9527

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 208
PDF herunterladen
■ Nation - The Nation (16.7.2024): More NADRA officials ‘identified’ in fake passports case, https:
//www.nation.com.pk/16-Jul-2024/more-nadra-officials-identified-in-fake-passports-case , Zugriff 
9.2.2025
■ Registration OL - Registration Online Pakistan (10.8.2024): Online Tenant Registration In Pakistan 
A Complete Guide, https://registeronline.pk/online-tenant-registration-in-pakistan , Zugriff 5.9.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information 
Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal 
relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (17.4.2024): UNHCR - Pakistan Country 
Factsheet (March 2024), https://data.unhcr.org/en/documents/details/107961, Zugriff 4.12.2024
■ UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (27.10.2023): Regional Refugee Re­
sponse Plan For Afghanistan Situation: Midyear Report 2023 - Pakistan, https://reliefweb.int/repo
rt/pakistan/regional-refugee-response-plan-afghanistan-situation-midyear-report-2023 , Zugriff 
5.12.2024
■ UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (9.2024): Children’s right to 
identity in Pakistan. 9th pre-session. Combined Sixth and Seventh Periodic Report. CRC/C/PAK/6-
7, https://www.child-identity.org/wp-content/uploads/2024/09/CHIP-factsheet-PAKISTAN-ENG-Aug
2024.pdf, Zugriff 28.11.2024
■ VAÖB Islamabad - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Islamabad [Österreich] 
(6.3.2024): Anfragebeantwortung Registration and Issuance of Passport to Minor über die öster­
reichische Verbindungsbeamtin [liegt in der Staatendokumentation auf]
20 IDPs und Flüchtlinge
20.1 IDPs
Letzte Änderung 2025-04-10 15:13
Sowohl Umweltkatastrophen aufgrund der geografischen und klimatischen Lage als auch Gewalt 
sind Gründe für interne Vertreibungen (IDMC 24.5.2023).
IDPs aufgrund von Naturkatastrophen, insbesondere der Flut 2022
Im Zuge der Flutkatastrophe vom Juli 2022 dürften insgesamt mindestens 8,2 Millionen Men­
schen intern vertrieben worden sein, womit es die weltweit größte Vertreibung aufgrund einer 
Naturkatastrophe der letzten 10 Jahre war. Mehr als 2,3 Millionen Häuser wurden zerstört. We­
niger als acht Prozent der intern Vertriebenen (IDPs) suchten Unterschlupf in offiziellen Camps, 
viele campierten an Straßenrändern oder kamen bei Verwandten unter. Im Dezember 2022 
waren 1 Million Menschen noch nicht wieder zurückgekehrt (IDMC 24.5.2023). Während die 
betroffenen Distrikte noch ein Jahr nach der Flut - im Juni 2023 - von einer schweren Nah­
rungsmittelkrise und Unterernährung gezeichnet waren (UNOCHA 13.6.2023), verursachten der 
Sturm Biparjoy sowie El Nino bereits erneut hohe Schäden und Vertreibungen in jenen Distrikten. 
Durch Biparjoy wurden 85.000 Personen vertrieben, diese konnten allerdings mit Jahresende 
2023 wieder in ihre Häuser zurückkehren. Vor El Nino mussten mehr als 300.000 Personen 
fliehen. Viele Familien, die zurückgekehrt waren, mussten erneut fliehen. Das International Dis­
placement Monitoring Centre geht davon aus, dass mit Ende 2023 1,2 Millionen Menschen, 
die von der Flut 2022 vertrieben wurden, immer noch nicht in fixe Behausungen zurückkehren 
konnten (IDMC 14.5.2024). Auch 2024 fiel der Monsun überdurchschnittlich stark aus und ver­
ursachte im Sindh Vertreibungen von mindestens 143.200 Personen, in Belutschistan geschätzt 
168.000 und im Punjab 10.100 (ACAPS 9.10.2024).
163
168

Da das Land mit immer höheren Frequenzen von extremen Wetterereignissen kämpft, macht 
sich auch eine dauerhafte Migration in die Städte bemerkbar. Auch wenn die Daten zeigen, dass 
die Betroffenen nach den Katastrophen auf kurze Sicht großteils zurückkehren, zeigt sich auch, 
dass diese auf lange Sicht eine Migration in die Städte begünstigen (CGIAR 19.4.2024).
IDPs aufgrund von Gewalt
Große Bevölkerungsvertreibungen gehen auch auf militante Aktivitäten und militärische Ope­
rationen gegen nicht-staatliche bewaffnete Gruppen in den früheren Federally Administered 
Tribal Areas und Khyber Pakhtunkhwa ab dem Jahr 2008 [siehe dazu Kapitel Sicherheitslage] 
zurück. Unter den seitdem verbesserten Sicherheitsbedingungen setzen die Vertriebenen aber 
ihre Rückkehr fort. Berichten zufolge wollen viele IDPs in ihre Heimat zurückkehren, trotz des 
Mangels an lokaler Infrastruktur, Unterkünften und verfügbaren Dienstleistungen, sowie der 
strengen Kontrolle, die die Sicherheitskräfte durch umfangreiche Kontrollpunkte über die Bewe­
gungen der Rückkehrenden ausüben. Andere IDP-Familien zögern hinsichtlich einer Rückkehr 
oder entscheiden sich dafür, dass Familienmitglieder in den sogenannten „ settled areas“ von 
Khyber Pakhtunkhwa bleiben, wo ein regulärer Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung 
und anderen sozialen Diensten möglich ist (USDOS 23.4.2024).
Für IDPs, die nicht zurückkehren wollen oder können, koordinieren die Regierung, UN und 
andere internationale Organisationen Unterstützungsleistungen. Die Regierung und UN-Organi­
sationen wie der UNHCR, UNICEF und das Welternährungsprogramm arbeiten zusammen, um 
Personen zu unterstützen und zu schützen, die durch die Auseinandersetzungen betroffen sind. 
Diese leben im Allgemeinen bei Gastfamilien, in gemieteten Unterkünften oder - in geringerem 
Umfang - in Lagern. Viele IDPs leben auch in informellen Siedlungen außerhalb der größeren 
Städte (USDOS 23.4.2024).
Das Internal Displacement Monitoring Centre schätzt die Zahl der konfliktinduzierten IDPs in 
Pakistan mit Ende 2023 auf 23.000, der Großteil dieser Zahl geht dabei auf die Auseinander­
setzung zwischen Militär und militanten Gruppen zwischen 2002 und 2014 in der ehemaligen 
FATA zurück. Das Jahr 2023 verzeichnete dabei 2.800 Vertreibungen, hauptsächlich aufgrund 
von Auseinandersetzungen zwischen dem Militär und militanten Gruppen im Tirah-Tal in Khyber 
Pakhtunkhwa (IDMC 2024). Das Militär evakuierte dabei Dörfer an der Grenze zu Afghanistan 
vor einer Militäroperation und brachte die Bewohner in Camps im Khyber Distrikt unter. Das 
war die erste Zunahme an Konflikt-Vertriebenen seit dem Jahr 2020 (IDMC 14.5.2024). Bereits 
im Jahr 2022 war es zu einer Evakuierung von 680 Personen aus dem Tirah-Tal gekommen. 
Dies war die einzige konfliktinduzierte Vertreibung in jenem Jahr (IDMC 24.5.2023). Im Juli 2024 
zeigt IDMC die Vertreibung von 680 Personen aufgrund eines Stammeskonflikts im Kurram-
Stammesdistrikt an (IDMC 1.1.2025). Im selben Konfliktgeschehen wurden auch im November 
2024 etwas über 2.000 Personen vertrieben (IDMC 2.2025) und vom Roten Kreuz/Rotem Halb­
mond versorgt (VOPN 25.11.2024). In Vorbereitung auf eine Militäroperation gegen Terroristen 
im Lower-Kurram-Distrikt mussten im Jänner 2025 knapp unter 100 Menschen ihr Zuhause 
verlassen. Zelte und Hilfsgüter wurden von der Provincial Disaster Management Authority zur 
Verfügung gestellt (VOPN 21.1.2025).
164
169

Quellen
■ ACAPS - Assessment Capacities Project, The (9.10.2024): ACAPS Briefing Note - Pakistan: 2024 
Monsoon floods, https://reliefweb.int/attachments/5283a221-e664-4787-a68f-dcd9951b3262/2024
1009_ACAPS_Pakistan_-_2024_Monsoon_floods.pdf, Zugriff 29.12.2024
■ CGIAR - Consultative Group on International Agricultural Research (19.4.2024): The hidden crisis 
of disaster displacement and host community struggles in rural areas of Pakistan, https://www.cgiar.
org/news-events/news/the-hidden-crisis-of-disaster-displacement-and-host-community-struggles-i
n-rural-areas-of-pakistan , Zugriff 28.12.2024
■ IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2.2025): Pakistan - Internal Displacement Updates, 
https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan, Zugriff 7.2.2025
■ IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (1.1.2025): Pakistan - Internal Displacement Up­
dates, https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan, Zugriff 1.1.2025
■ IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (14.5.2024): 2024 Global Report on Internal Dis­
placement (GRID), https://api.internal-displacement.org/sites/default/files/publications/documents/I
DMC-GRID-2024-Global-Report-on-Internal-Displacement.pdf , Zugriff 19.9.2024
■ IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (2024): Pakistan - Figure Analysis - Displacement 
Associated with Conflict and Violence, https://www.internal-displacement.org/countries/pakistan , 
Zugriff 27.12.2024
■ IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (24.5.2023): Country Profile - Pakistan, https:
//www.internal-displacement.org/countries/pakistan, Zugriff 27.12.2024
■ UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (13.6.2023): Pakistan: 
2022 Monsoon Floods - Situation Report No. 17 (As of 12 June 2023) - Pakistan, https://reliefweb.
int/attachments/0eb1336b-2818-48b2-9bae-258ef1ab763f/20230612 SitRep PAK 2022 Floods R 
17.pdf, Zugriff 28.12.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ VOPN - Voicepk.net (21.1.2025): Operation launched in Lower Kurram, https://voicepk.net/2025/01/
operation-launched-in-lower-kurram , Zugriff 7.2.2025
■ VOPN - Voicepk.net (25.11.2024): Deadly clashes continue in Kurrum despite ceasefire claim, https:
//voicepk.net/2024/11/kurram-ceasefire-clashes, Zugriff 7.2.2025
20.2 Afghanische Flüchtlinge in Pakistan
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Rechtlicher Status
Pakistan hat kein nationales Asylsystem und ist kein Unterzeichnerstaat der Flüchtlingskon­
vention von 1951, allerdings blickt es auf eine 40 Jahre währende Tradition des Schutzes af­
ghanischer Flüchtlinge zurück (UNHCR 17.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die Regierung arbeitet 
dazu mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen (USDOS 23.4.2024; 
vgl. UNHCR 31.10.2024). Afghanische Flüchtlinge wurden bis 2023 vom Fremdengesetz aus­
genommen und gegenüber den registrierten afghanischen Flüchtlingen hielt Pakistan das Non-
Refoulement ein (UNHCR 16.3.2023).
Insgesamt schätzt UNHCR die Zahl der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan auf 3,2 Millionen 
(UNHCR 11.3.2024), womit es eines der weltweit größten Aufnahmeländer von Flüchtlingen ist 
(AA 21.10.2024; vgl. UNHCR 31.10.2024). Diese unterteilen sich nach ihrem rechtlichen Status 
in drei Kategorien (VB Islamabad 6.5.2021):
165
170

Zum einen sind dies registrierte afghanische Flüchtlinge. UNHCR beziffert sie mit Stand 
31.10.2024 auf 1.345.582 (UNHCR 31.10.2024). Sie sind sogenannte Proof-of-Residence-
(PoR)-Karteninhaber [Anm.: Unterschiedliche Bezeichnungen je nach Quelle - UNHCR: Proof of 
Registration] unter UNHCR-Mandat. Die Lage dieser registrierten Flüchtlinge ist aufgrund ihres 
legalen Aufenthaltsstatus in der Regel gezeichnet von höherer Rechtssicherheit und einem 
besseren Zugang zu Unterstützungsangeboten des UNHCR sowie zu bestimmten staatlichen 
Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitswesen. Während der Abschiebungswelle nahmen 
jedoch selbst registrierte Flüchtlinge aus Angst vor staatlichen Repressalien deutlich weniger 
Angebote in Anspruch (AA 21.10.2024). Die PoR-Karten dienen als Identitätsdokumente, die 
afghanische Flüchtlinge u. a. dazu berechtigen, in Pakistan zu leben, Unterkünfte zu mieten und 
Bankkonten zu eröffnen (UNHCR 16.3.2023; vgl. UNHCR 17.10.2024). Seit 2007 hat Pakistan 
allerdings keine Personen mehr als Flüchtlinge registriert (FP 22.11.2021; vgl. AA 21.10.2024) - 
mit Ausnahme von Familienangehörigen (AA 21.10.2024).
Die PoR-Karten wurden seit 2015 durch Kabinettsbeschlüsse in unregelmäßigen Abständen 
verlängert (USDOS 20.3.2023). Nachdem sie die letzten Male meist nur für sehr kurze Zeit­
spannen - zwischen einem und vier Monate - verlängert wurden, wurde ihnen im Juli 2024 eine 
Gültigkeit bis Juli 2025 zugesprochen (UNHCR 23.10.2024). Im März 2023 wurde die Documen­
tation Renewal and Information Verification Exercise (DRIVE) - in Zusammenarbeit zwischen 
verschiedenen zuständigen Regierungsstellen und UNHCR abgeschlossen. Der Vorgang diente 
dazu, die Daten der Inhaber von PoR-Karten zu bestätigen und zu erneuern sowie den Bedarf an 
neuen Dokumenten für die registrierten Flüchtlinge zu decken. Diese neuen Smartcards ermög­
lichen einen schnelleren und sichereren Zugang zu Dienstleistungen wie Gesundheit, Bildung 
und Bankwesen (UNHCR 17.4.2024). Sie sind technologisch kompatibel mit Systemen, die in 
Pakistan zur Verifikation der Identität der eigenen Staatsbürger beim Zugang zu staatlichen 
Dienstleistungen verwendet werden (VB Islamabad 6.5.2021). Die Registrierungsdaten können 
in elf speziellen Zentren im ganzen Land laufend aktualisiert werden (UNHCR 17.4.2024). Hier 
können z. B. auch Kinder registriert, oder Kindern ab 5 Jahren eigene PoR-Karten ausgestellt 
werden (UNHCR 27.10.2023).
Die zweite Kategorie umfasst mit Stand Mitte 2024 rund 803.500 afghanische Staatsangehörige 
im Besitz der sogenannten „Afghan Citizen Card“ (ACC), die ebenfalls einen legalen Aufenthalts­
titel bietet (AA 21.10.2024). Die Inhaber der ACC haben keinen Flüchtlingsstatus. Die Gültigkeit 
dieser Karten wurde typischerweise für kurze Zeiträume verlängert, dies lief am 30. Juni 2020 
aus. Die Regierung gab zu diesem Zeitpunkt allerdings eine Erklärung aus, dass keine Maß­
nahmen gegen ACC-Inhaber gesetzt werden dürfen, bis eine endgültige Entscheidung getroffen 
ist (USDOS 23.4.2024).
Schließlich halten sich neben den beiden Kategorien von Afghanen mit Rechtsstatus nach Schät­
zungen des UNHCR noch etwa 966.000 mit Stand Mitte 2024 nicht-dokumentierte afghanische 
Staatsbürger in Pakistan auf. Zu diesen zählen dabei auch alle Neuankünfte seit August 2021 
[Anm.: Machtübernahme der Taliban in Afghanistan]. Sie konnten sich weder für eine PoR-Karte, 
noch eine ACC registrieren (AA 21.10.2024).
166
171

Neuankommende seit August 2021
Die pakistanische Politik zeigte sich zu Beginn ambivalent gegenüber der Aufnahme der neuen 
Flüchtlinge seit der Machtübernahme der Taliban. Trotz der Aussage, keine neuen Flüchtlinge zu 
akzeptieren, passierten viele die offiziellen Grenzübergänge. Bereits 2021 kam es allerdings im 
Sindh zu Protesten von Parteien ethnischer Sindhi gegen den Zuzug neuer afghanischer Flücht­
linge in die Provinz, Fällen von sofortiger Abschiebung von Neuankömmlingen und Räumungen 
provisorischer Camps (EUAA 5.2022). Grenzrestriktionen wurden verstärkt. Der Hauptteil der 
Grenze zu Afghanistan ist außerdem mit einem Zaun gesichert und wird von der Armee patrouil­
liert (FP 22.11.2021; vgl. EUAA 5.2022).
Spezielle Maßnahmen für den Einlass von Personen, die um Asyl ansuchen wollen, gibt es 
nicht (UNHCR 22.12.2021; vgl. UNHCR 16.3.2023). Der Grenzübertritt am Übergang Torkham 
[Khyber Pakhtunkhwa – Nangarhar] ist beschränkt auf Personen mit gültigen Pässen und Vi­
sa. Am Grenzübergang Chaman  [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für 
Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira 
einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1. November 2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und 
es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 22.11.2023; vgl. VOA 
3.10.2023).
Die Regierung schätzt die Zahl der seit August 2021 neu angekommenen Afghanen auf 600.000. 
UNHCR berichtet mit Stand Ende Oktober 2024, es haben sich seitdem mehr als 476.000 
Neuankommende an ihn gewandt (UNHCR 25.11.2024). Von den zwischen Jänner 2021 und 
Februar 2022 neu in Pakistan angekommenen 117.547 Afghanen schätzte UNHCR, dass 62 
Prozent Paschtunen, 17 Prozent Hazara und 11 Prozent Tadschiken waren (UNHCR 11.2.2022).
UNHCR stellte Zertifikate aus, die auch die Neuankommenden als Asylsuchende bestätigen und 
verhandelt mit der pakistanischen Regierung über deren Rechte (FP 22.11.2021; vgl. USDOS 
23.4.2024). Die Regierung forderte 2022 allerdings, die Ausstellung solcher Zertifikate auszu­
setzen (USDOS 23.4.2024). UNHCR folgte dieser Direktive (UNHCR 21.10.2024). Zusätzlich 
führt UNHCR eine Identifizierung der am stärksten gefährdeten und besonders schutzbedürf­
tigen Personen für sein Resettlementprogramm in Partnerländer durch. Im Jahr 2023 wurden 
so 4.198 Personen an verschiedene Zielländer vermittelt (UNHCR 17.4.2024). Mit Stand Ende 
Oktober waren im Jahr 2024 2.408 Personen über Resettlement Programme in verschiedene 
Zielländer abgereist (UNHCR 25.11.2024).
Ein- und Umsetzung des Repatriierungsplans
Bereits im Dezember 2022 teilte die Regierung mit, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die 
sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 
1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden (Minute Mirror 29.12.2022; vgl. DP 29.12.2022). 
Im Jänner 2023 kündigten die Behörden an, dass alle ausländischen Staatsangehörigen, ein­
schließlich afghanischer, ohne gültige Papiere inhaftiert und nach einem Gerichtsurteil in ihr 
Heimatland zurückgewiesen werden (BBC 23.1.2023). Schließlich brachte die Regierung am 
167
172

26. September in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „ Repatriierungsplans für alle 
illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners’ Repatriation Plan)“ in Umlauf (UNHCR 23.10.2024):
Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregis­
triert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer 
Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes 
Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festge­
halten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten 
Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch 
in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll (MOIPAKI 
26.9.2023).
Am 3. Oktober wurde der Plan offiziell durch das Innenministerium veröffentlicht und als Deadline 
für die freiwillige Ausreise nicht-registrierter Fremder der 1. November gesetzt. Am 10. Okto­
ber wurde in einem regierungsweiten Rundbrief erläutert, dass die Rückkehr von PoR- und 
ACC-Karteninhabern nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann (UNHCR 23.10.2024). Dieser Ein­
schränkung war Druck von UN-Behörden vorangegangen (USCRI 7.11.2023). Am 30. Oktober 
gab das Innenministerium schließlich die Anweisung an alle involvierten Behörden aus, den 
Repatriierungsplan mit 1. November umzusetzen (UNHCR 23.10.2024). In der Vergangenheit 
drohte Pakistan immer wieder mit derartigen Maßnahmen, doch diese wurden zuvor nie umge­
setzt (ICG 11.12.2023).
Pakistanische Behörden kündigten außerdem an, Geld und Besitztümer von illegal aufhältigen 
Fremden zu konfiszieren und Strafen gegen pakistanische Bürger bzw. Vermieter zu verhängen, 
die ihnen Unterschlupf gewähren, sowie auch gegen Firmen, die Afghanen ohne Dokumente be­
schäftigen (ICG 11.12.2023). Berichte über Schikanen, Verhaftungen, Razzien, Konfiszierungen 
und Erpressungen durch Behördenvertreter - auch von registrierten afghanischen Flüchtlingen 
– häuften sich (ICG 11.12.2023; vgl. HRCP 8.5.2024). Einige afghanische Siedlungen wurden 
behördlich zerstört (HRCP 8.5.2024). Human Rights Watch resümierte, dass durch das Vor­
gehen der Behörden ein Umfeld geschaffen wurde, das Afghanen zum Verlassen trieb (HRW 
28.11.2023).
Rückkehrer: Entwicklungen der Zahlen und Profile
Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rück­
kehrer an den Grenzübergängen stark an. In den ersten beiden Oktoberwochen - vom 1. bis 
zum 15. Oktober 2023 - kehrten 37.317 Afghanen selbstständig [Anm. „ spontanously“ in Ab­
grenzung sowohl zur behördlichen Rückführung als auch zur Assistierten Freiwilligen Rückkehr 
durch UNHCR, auf welche nur PoR Karteninhaber Anspruch haben] über die beiden offiziellen 
Grenzübergänge zurück (IOM 18.10.2023).
In den letzten beiden Oktoberwochen stiegen die Zahlen nochmals signifikant an. 108.782 
Afghanen kehrten allein zwischen 16. und 31. Oktober 2023 selbstständig zurück. Von den 
Rückkehrern waren um die 20 Prozent erwachsene Frauen, um die21 Prozent erwachsene 
168
173

Männer und um die 59 Prozent Minderjährige. In der Befragung durch IOM nach den Rückkehr­
gründen gaben 92 Prozent der interviewten Familien an, dass sie Pakistan aufgrund der Angst 
vor Verhaftungen verlassen hätten (IOM 8.11.2023).
Im direkten Vergleich dazu waren im letzten zweiwöchigen Erhebungszeitraum vor der Ankün­
digung des Repatriierungsplans, also in den beiden Wochen vom 1. bis zum 15. September 
2023, 3.808 Afghanen selbstständig über die Grenzübergänge zurückgekehrt. In den Interviews 
dieses Erhebungszeitraums hatten nur 11 Prozent Angst vor Verhaftungen als Grund für die 
Rückkehr angegeben (IOM 22.9.2023).
In den ersten November-Tagen erhöhten sich die Zahlen nochmals erheblich. Insgesamt haben 
laut den Daten von IOM und UNHCR zwischen 15. September und 25. November 2023 413.745 
Afghanen Pakistan verlassen. In Bezug auf den Aufenthaltstitel waren 96 Prozent der Rück­
kehrer ohne Aufenthaltstitel, 2 Prozent ACC- und 2 Prozent PoR-Karteninhaber (IOM/UNHCR 
29.11.2023). Um die Massen der ausreisenden Afghanen abfertigen zu können, öffnete Pakistan 
zusätzliche Grenzübergänge (DAWN 13.11.2023; vgl. IOM/UNHCR 29.11.2023).
Zuvor waren im gesamten Jahr 2023 bis zum 15. September erst 63.852 Personen nach Af­
ghanistan selbstständig zurückgekehrt (IOM 22.9.2023) sowie zusätzlich bis zum 30. Septem­
ber 12.283 Afghanen mit PoR-Karte unter dem assistierten Rückkehrprogramm des UNHCR 
(UNHCR 18.10.2023). Nach den Tagen um die Deadline sank die Zahl der selbstständigen 
Rückkehrer wieder (IOM/UNHCR 29.11.2023).
Insgesamtsind von 15. September 2023 bis Jahresende 2024 rund 813.300 Afghanen zurück­
gekehrt (UNHCR 16.1.2025). Allein 490.891 davon entfielen auf die drei Monate zwischen 15. 
September und Jahresende 2023 (UNHCR 19.11.2024).
Verhaftungen
Bereits ab Oktober 2022 hatten die Festnahmen und Inhaftierungen von afghanischen Flücht­
lingen zugenommen (Guardian 10.1.2023). Für den Zeitraum zwischen Jänner und Juni 2022 
zählte UNHCR noch 446 Festnahmen von Afghanen durch die Sicherheitsbehörden. Davon 
wurden 67 Prozent ohne formale Anklage freigelassen (USDOS 20.3.2023). Allein im Dezember 
2022 nahm die Polizei in Karatschi Berichten zufolge bei mehreren Razzien mindestens 1.200 
afghanische Staatsangehörige fest, die ohne gültige Reisedokumente nach Karatschi eingereist 
waren (AP 7.1.2023; vgl. TS 7.1.2023). Unter den Inhaftierten waren mindestens 129 Frauen 
und 178 Kinder (Guardian 10.1.2023). Die afghanische Botschaft in Pakistan berichtete dar­
aufhin im Jänner 2023 zuerst von der Freilassung von 1.300 Afghanen, weitere folgten (Siasat 
2.2.2023; vgl. weitere Berichte im Zeitraum mit unterschiedlichen Daten zu Verhaftungen und 
Freilassungen: AP 7.1.2023, TS 7.1.2023, MD 1.3.2023).
Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 
2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. Ein direkter 
Vergleich der Verhaftungen von PoR-Karteninhabern [Anm. Daten zu Verhaftungen unregistrier­
ter Flüchtlinge wurden vor 2023 nicht durch UNHCR aufgezeichnet] zwischen November 2023 
169
174

und November 2022 zeigt eine Verdreizehnfachung (IOM/UNHCR 29.11.2023). Insgesamt wur­
den 23.804 Afghanen im November 2023 verhaftet, davon 1.872 PoR-Karteninhaber (UNHCR/
IOM 10.11.2024).
Nach diesem Höhepunkt sank die Zahl signifikant und blieb im Jahr 2024 auf einem im Ver­
gleich niedrigen Niveau. Im November 2024 kündigte der Innenminister allerdings an, dass alle 
afghanischen Staatsbürger ein No-Objection Certificate (NOC) benötigen, um nach dem 31. 
Dezember 2024 im Hauptstadtterritorium Islamabad bleiben zu können. In Folge stieg bereits 
im Dezember die Zahl der Verhaftungen im Vergleich zum Vormonat um 80 Prozent auf 2.058 
Personen. Davon entfielen mit 1.180 an der Zahl 35 Prozent auf Islamabad. Allerdings waren 
auch schon im November die Zahlen gestiegen (UNHCR/IOM 10.1.2025). Amnesty Internatio­
nal berichtet daraufhin, dass in der Woche nach Inkrafttreten zwischen 1. und 8. Jänner 2025 
mehr als 800 Afghanen in Islamabad verhaftet wurden (AI 8.1.2025). Laut UNHCR wurden 285 
Afghanen vom 1. bis zum 15. Jänner von Islamabad abgeschoben (VOA 16.1.2025).
Quelle 12: UNHCR/IOM 10.1.2025Verhaftungen von Afghanen Monatsweise
Abschiebungen
Die Zahl der Abschiebungen nach Afghanistan hatte sich bereits nach der Machtübernahme der 
Taliban in Afghanistan erhöht. Direkt im Folgezeitraum wurden zwischen September und Oktober 
2021 laut UNHCR 1.800 Personen zurückgeführt (UNHCR 22.12.2021). Die Abschiebungen 
gingen daraufhin zurück auf 1.740 Personen im gesamten Jahr 2022 (IOM 7.3.2023). Ab Jänner 
2023 nahm die Zahl der Abschiebungen wieder stark zu (VB Islamabad 27.2.2023). Auch Frauen 
und Kinder waren betroffen (Guardian 10.1.2023).
Nach der Verkündung des Repatriierungsplanes registrierte IOM für den Monat Oktober 2023 - 
also noch vor Ablauf der Deadline zur freiwilligen Ausreise - 959 Abschiebungen. Vom 1. bis zum 
30. November verzeichnete UNHCR schließlich 24.506 Abschiebungen (UNHCR 23.10.2024). 
Im Erhebungszeitraum vor der Ankündigung des Plans von 1. bis 15. September wurden zum 
Vergleich 228 Afghanen abgeschoben (IOM 22.9.2023).
170
175

Nach dem Höhepunkt im November ging die Zahl der Abschiebungen stark zurück, auf zuerst 
3.458 im Dezember 2023 und schließlich 632 im Jänner 2024, auf dessen Niveau die Zahlen 
sich mit Schwankungsbreiten einpendelte. Dementsprechend schreibt UNHCR auch von einer 
de facto Pause des Repatriierungsplans (UNHCR 23.10.2024). Insgesamt wurden im Zeitraum 
15. September 2023 bis 2. November 2024 35.957 Afghanen abgeschoben. Darunter waren 
1.972 PoR-Karteninhaber, das sind 5 Prozent aller Betroffenen (UNHCR/IOM 10.11.2024).
Quelle 13: UNHCR/IOM 10.11.2024Monatsweise Auswertung zu Rückkehrern und Abschiebungen
Freiwillige Assistierte Rückkehr unter UNHCR-Mandat
UNHCR unterhält in Pakistan zwei Zentren zur Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach 
Afghanistan, eines in Khyber Pakhtunkhwa und eines in Belutschistan (UNHCR 13.12.2024a). 
Diese Zentren wickeln das Programm zur freiwilligen Rückkehr - VolRep - ab, das registrierte 
afghanische Flüchtlinge [Anm. PoR-Karteninhaber] bei einer Rückkehr unterstützt. Dieses wird 
nun verstärkt in Anspruch genommen (UNHCR 17.4.2024). Für das Jahr 2024 verzeichnete 
UNHCR bis zum 30. November 25.130 Rückkehrer unter diesem Unterstützungsprogramm. 
Davon waren 51 Prozent männlich und 49 Prozent weiblich. Im Jahr 2023 unterstützte UNHCR 
36.337 Rückkehrer unter dem Programm (UNHCR 13.12.2024a).
Als Reaktion auf den Repatriierungsplan der Regierung richtete UNHCR zusätzlich Unterstüt­
zungsmöglichkeiten für andere Rückkehrergruppen ein (UNHCR 24.11.2023). Es bietet nun 
auch finanzielle Unterstützung für rückkehrende Afghanen, die in Pakistan nur eine UNHCR-ei­
gene Flüchtlingsregistrierung erhalten haben oder als schutzbedürftig ausgemacht wurden bzw. 
PoR- und ACC-Karteninhaber, die abgeschoben wurden. Damit unterstützte UNHCR im Zeit­
raum 15. September 2023 bis 12. Dezember 2024 insgesamt 117.200 Afghanen im Zuge ihrer 
Rückkehr (UNHCR 13.12.2024b). Die Unterstützung beinhaltet finanzielle Leistungen, medizi­
nische Versorgung sowie, wenn nötig, vorübergehende Unterbringung in Afghanistan (UNHCR 
21.10.2024).
Allgemeine Lage: Verteilung der Population, Zugang zu Grundversorgung, Gesundheit, 
Bildung und Rechtsschutz
171
176

Laut UNHCR sind 53 Prozent der circa 1,53 Millionen von UNHCR registrierten afghanischen 
Flüchtlinge (mittels PoR-Karten sowie verschiedenen UNHCR-Schutzkarten) männlich und 47 
Prozent weiblich. 50 Prozent sind minderjährig. Den überwiegenden Anteil aller registrierten 
afghanischen Flüchtlinge machen mit 1.270.165 an der Zahl Paschtunen aus, Hazara stellen mit 
61.013 Personen die drittgrößte Gruppe (UNHCR 13.12.2024c). Ungefähr 52,7 Prozent leben in 
der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 23,6 Prozent in Belutschistan, 14,6 im Punjab, 5,5 im Sindh 
und 3,2 in der Hauptstadt Islamabad (UNHCR 30.11.2024).
Von den registrierten afghanischen Flüchtlingen leben 31,4 Prozent in einem der Flüchtlings­
lager oder Flüchtlingsdörfer, die restlichen 68,6 Prozent in Aufnahmegemeinden außerhalb 
(UNHCR 13.12.2024c). Sie setzen damit die bereits belasteten lokalen Systeme öffentlicher 
Dienstleistungen, wie für Bildung und Gesundheit sowie den Arbeitsmarkt zusätzlich unter 
Druck (UNHCR 6.7.2020). Die Zahl der Neuankömmlinge stellte eine zusätzliche Belastung 
dar (UNHCR 27.10.2023).
Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und der Versorgung der Grundbedürfnisse ist 
unterschiedlich je nach rechtlichem Status und örtlicher Lage. Undokumentierte Afghanen sind 
mit den meisten Schwierigkeiten konfrontiert, aber auch die ACC-Karten waren nicht für einen 
dauerhaften Aufenthalt gedacht. Ihre Halter haben ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf die 
Eröffnung eines Bankkontos oder Zugang zu Bildung und öffentlicher Gesundheitsversorgung 
(UNHCR 11.3.2024). Schwierig ist die soziale und wirtschaftliche Lage der Afghanen in den 
Flüchtlingssiedlungen, v. a. aber in den Ballungszentren der Großstädte (AA 21.10.2024). Laut 
UNHCR variiert die Grundversorgung in den Flüchtlingslagern stark und es gibt Lücken in der 
Wasser-, Stromversorgung sowie in der Abfallentsorgung, sodass viele Flüchtlinge weiterhin 
keinen Zugang zu Trinkwasser haben und die hygienischen Bedingungen oft schlecht sind 
(UNHCR 11.3.2024).
Insgesamt haben sich die sozioökonomischen Bedingungen für afghanische Flüchtlinge im Zuge 
der ökonomischen Schwierigkeiten Pakistans erschwert. Auch hatte die Flutkatastrophe 2022 
Auswirkungen auf die Flüchtlingspopulationen. So wurden Schulen und kommunale Einrichtun­
gen in den Flüchtlingslagern und der umgebenden Aufnahmegesellschaft zerstört, was auch 
2023 noch nachwirkte (UNHCR 26.6.2024). Als Reaktion auf die Flut unterstützte UNHCR mehr 
als 1 Million afghanische Flüchtlinge in Pakistan zwischen Jänner und Juni 2023 mit einem 
zusätzlichen Zahlungsprogramm (UNHCR 20.9.2023).
Es gibt keine formale Berechtigung für Flüchtlinge, legal zu arbeiten, aber es gibt auch kein 
Gesetz, das es ihnen verbietet, im privaten oder im informellen Sektor zu arbeiten. Viele Flücht­
linge arbeiten als Tagelöhner oder in der informellen Wirtschaft. Die lokalen Arbeitgeber beuten 
die Flüchtlinge auf dem informellen Arbeitsmarkt oft mit niedrigen oder unbezahlten Löhnen aus. 
Frauen und Kinder sind besonders gefährdet und nehmen unterbezahlte und unerwünschte 
Arbeit an (USDOS 23.4.2024).
UNHCR unterhält Projekte zur Förderung des eigenständigen Lebensunterhalts und der wirt­
schaftlichen Eingliederung von Flüchtlingen. Der Schwerpunkt liegt auf der sozialen und wirt­
schaftlichen Stärkung in den Flüchtlings- und Aufnahmegemeinschaften. Die Unterstützung 
172
177

Go to next pages