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26. September in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „ Repatriierungsplans für alle 
illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners’ Repatriation Plan)“ in Umlauf (UNHCR 23.10.2024):
Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregis­
triert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer 
Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes 
Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festge­
halten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten 
Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch 
in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll (MOIPAKI 
26.9.2023).
Am 3. Oktober wurde der Plan offiziell durch das Innenministerium veröffentlicht und als Deadline 
für die freiwillige Ausreise nicht-registrierter Fremder der 1. November gesetzt. Am 10. Okto­
ber wurde in einem regierungsweiten Rundbrief erläutert, dass die Rückkehr von PoR- und 
ACC-Karteninhabern nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann (UNHCR 23.10.2024). Dieser Ein­
schränkung war Druck von UN-Behörden vorangegangen (USCRI 7.11.2023). Am 30. Oktober 
gab das Innenministerium schließlich die Anweisung an alle involvierten Behörden aus, den 
Repatriierungsplan mit 1. November umzusetzen (UNHCR 23.10.2024). In der Vergangenheit 
drohte Pakistan immer wieder mit derartigen Maßnahmen, doch diese wurden zuvor nie umge­
setzt (ICG 11.12.2023).
Pakistanische Behörden kündigten außerdem an, Geld und Besitztümer von illegal aufhältigen 
Fremden zu konfiszieren und Strafen gegen pakistanische Bürger bzw. Vermieter zu verhängen, 
die ihnen Unterschlupf gewähren, sowie auch gegen Firmen, die Afghanen ohne Dokumente be­
schäftigen (ICG 11.12.2023). Berichte über Schikanen, Verhaftungen, Razzien, Konfiszierungen 
und Erpressungen durch Behördenvertreter - auch von registrierten afghanischen Flüchtlingen 
– häuften sich (ICG 11.12.2023; vgl. HRCP 8.5.2024). Einige afghanische Siedlungen wurden 
behördlich zerstört (HRCP 8.5.2024). Human Rights Watch resümierte, dass durch das Vor­
gehen der Behörden ein Umfeld geschaffen wurde, das Afghanen zum Verlassen trieb (HRW 
28.11.2023).
Rückkehrer: Entwicklungen der Zahlen und Profile
Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rück­
kehrer an den Grenzübergängen stark an. In den ersten beiden Oktoberwochen - vom 1. bis 
zum 15. Oktober 2023 - kehrten 37.317 Afghanen selbstständig [Anm. „ spontanously“ in Ab­
grenzung sowohl zur behördlichen Rückführung als auch zur Assistierten Freiwilligen Rückkehr 
durch UNHCR, auf welche nur PoR Karteninhaber Anspruch haben] über die beiden offiziellen 
Grenzübergänge zurück (IOM 18.10.2023).
In den letzten beiden Oktoberwochen stiegen die Zahlen nochmals signifikant an. 108.782 
Afghanen kehrten allein zwischen 16. und 31. Oktober 2023 selbstständig zurück. Von den 
Rückkehrern waren um die 20 Prozent erwachsene Frauen, um die21 Prozent erwachsene 
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Männer und um die 59 Prozent Minderjährige. In der Befragung durch IOM nach den Rückkehr­
gründen gaben 92 Prozent der interviewten Familien an, dass sie Pakistan aufgrund der Angst 
vor Verhaftungen verlassen hätten (IOM 8.11.2023).
Im direkten Vergleich dazu waren im letzten zweiwöchigen Erhebungszeitraum vor der Ankün­
digung des Repatriierungsplans, also in den beiden Wochen vom 1. bis zum 15. September 
2023, 3.808 Afghanen selbstständig über die Grenzübergänge zurückgekehrt. In den Interviews 
dieses Erhebungszeitraums hatten nur 11 Prozent Angst vor Verhaftungen als Grund für die 
Rückkehr angegeben (IOM 22.9.2023).
In den ersten November-Tagen erhöhten sich die Zahlen nochmals erheblich. Insgesamt haben 
laut den Daten von IOM und UNHCR zwischen 15. September und 25. November 2023 413.745 
Afghanen Pakistan verlassen. In Bezug auf den Aufenthaltstitel waren 96 Prozent der Rück­
kehrer ohne Aufenthaltstitel, 2 Prozent ACC- und 2 Prozent PoR-Karteninhaber (IOM/UNHCR 
29.11.2023). Um die Massen der ausreisenden Afghanen abfertigen zu können, öffnete Pakistan 
zusätzliche Grenzübergänge (DAWN 13.11.2023; vgl. IOM/UNHCR 29.11.2023).
Zuvor waren im gesamten Jahr 2023 bis zum 15. September erst 63.852 Personen nach Af­
ghanistan selbstständig zurückgekehrt (IOM 22.9.2023) sowie zusätzlich bis zum 30. Septem­
ber 12.283 Afghanen mit PoR-Karte unter dem assistierten Rückkehrprogramm des UNHCR 
(UNHCR 18.10.2023). Nach den Tagen um die Deadline sank die Zahl der selbstständigen 
Rückkehrer wieder (IOM/UNHCR 29.11.2023).
Insgesamtsind von 15. September 2023 bis Jahresende 2024 rund 813.300 Afghanen zurück­
gekehrt (UNHCR 16.1.2025). Allein 490.891 davon entfielen auf die drei Monate zwischen 15. 
September und Jahresende 2023 (UNHCR 19.11.2024).
Verhaftungen
Bereits ab Oktober 2022 hatten die Festnahmen und Inhaftierungen von afghanischen Flücht­
lingen zugenommen (Guardian 10.1.2023). Für den Zeitraum zwischen Jänner und Juni 2022 
zählte UNHCR noch 446 Festnahmen von Afghanen durch die Sicherheitsbehörden. Davon 
wurden 67 Prozent ohne formale Anklage freigelassen (USDOS 20.3.2023). Allein im Dezember 
2022 nahm die Polizei in Karatschi Berichten zufolge bei mehreren Razzien mindestens 1.200 
afghanische Staatsangehörige fest, die ohne gültige Reisedokumente nach Karatschi eingereist 
waren (AP 7.1.2023; vgl. TS 7.1.2023). Unter den Inhaftierten waren mindestens 129 Frauen 
und 178 Kinder (Guardian 10.1.2023). Die afghanische Botschaft in Pakistan berichtete dar­
aufhin im Jänner 2023 zuerst von der Freilassung von 1.300 Afghanen, weitere folgten (Siasat 
2.2.2023; vgl. weitere Berichte im Zeitraum mit unterschiedlichen Daten zu Verhaftungen und 
Freilassungen: AP 7.1.2023, TS 7.1.2023, MD 1.3.2023).
Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 
2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. Ein direkter 
Vergleich der Verhaftungen von PoR-Karteninhabern [Anm. Daten zu Verhaftungen unregistrier­
ter Flüchtlinge wurden vor 2023 nicht durch UNHCR aufgezeichnet] zwischen November 2023 
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und November 2022 zeigt eine Verdreizehnfachung (IOM/UNHCR 29.11.2023). Insgesamt wur­
den 23.804 Afghanen im November 2023 verhaftet, davon 1.872 PoR-Karteninhaber (UNHCR/
IOM 10.11.2024).
Nach diesem Höhepunkt sank die Zahl signifikant und blieb im Jahr 2024 auf einem im Ver­
gleich niedrigen Niveau. Im November 2024 kündigte der Innenminister allerdings an, dass alle 
afghanischen Staatsbürger ein No-Objection Certificate (NOC) benötigen, um nach dem 31. 
Dezember 2024 im Hauptstadtterritorium Islamabad bleiben zu können. In Folge stieg bereits 
im Dezember die Zahl der Verhaftungen im Vergleich zum Vormonat um 80 Prozent auf 2.058 
Personen. Davon entfielen mit 1.180 an der Zahl 35 Prozent auf Islamabad. Allerdings waren 
auch schon im November die Zahlen gestiegen (UNHCR/IOM 10.1.2025). Amnesty Internatio­
nal berichtet daraufhin, dass in der Woche nach Inkrafttreten zwischen 1. und 8. Jänner 2025 
mehr als 800 Afghanen in Islamabad verhaftet wurden (AI 8.1.2025). Laut UNHCR wurden 285 
Afghanen vom 1. bis zum 15. Jänner von Islamabad abgeschoben (VOA 16.1.2025).
Quelle 12: UNHCR/IOM 10.1.2025Verhaftungen von Afghanen Monatsweise
Abschiebungen
Die Zahl der Abschiebungen nach Afghanistan hatte sich bereits nach der Machtübernahme der 
Taliban in Afghanistan erhöht. Direkt im Folgezeitraum wurden zwischen September und Oktober 
2021 laut UNHCR 1.800 Personen zurückgeführt (UNHCR 22.12.2021). Die Abschiebungen 
gingen daraufhin zurück auf 1.740 Personen im gesamten Jahr 2022 (IOM 7.3.2023). Ab Jänner 
2023 nahm die Zahl der Abschiebungen wieder stark zu (VB Islamabad 27.2.2023). Auch Frauen 
und Kinder waren betroffen (Guardian 10.1.2023).
Nach der Verkündung des Repatriierungsplanes registrierte IOM für den Monat Oktober 2023 - 
also noch vor Ablauf der Deadline zur freiwilligen Ausreise - 959 Abschiebungen. Vom 1. bis zum 
30. November verzeichnete UNHCR schließlich 24.506 Abschiebungen (UNHCR 23.10.2024). 
Im Erhebungszeitraum vor der Ankündigung des Plans von 1. bis 15. September wurden zum 
Vergleich 228 Afghanen abgeschoben (IOM 22.9.2023).
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Nach dem Höhepunkt im November ging die Zahl der Abschiebungen stark zurück, auf zuerst 
3.458 im Dezember 2023 und schließlich 632 im Jänner 2024, auf dessen Niveau die Zahlen 
sich mit Schwankungsbreiten einpendelte. Dementsprechend schreibt UNHCR auch von einer 
de facto Pause des Repatriierungsplans (UNHCR 23.10.2024). Insgesamt wurden im Zeitraum 
15. September 2023 bis 2. November 2024 35.957 Afghanen abgeschoben. Darunter waren 
1.972 PoR-Karteninhaber, das sind 5 Prozent aller Betroffenen (UNHCR/IOM 10.11.2024).
Quelle 13: UNHCR/IOM 10.11.2024Monatsweise Auswertung zu Rückkehrern und Abschiebungen
Freiwillige Assistierte Rückkehr unter UNHCR-Mandat
UNHCR unterhält in Pakistan zwei Zentren zur Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach 
Afghanistan, eines in Khyber Pakhtunkhwa und eines in Belutschistan (UNHCR 13.12.2024a). 
Diese Zentren wickeln das Programm zur freiwilligen Rückkehr - VolRep - ab, das registrierte 
afghanische Flüchtlinge [Anm. PoR-Karteninhaber] bei einer Rückkehr unterstützt. Dieses wird 
nun verstärkt in Anspruch genommen (UNHCR 17.4.2024). Für das Jahr 2024 verzeichnete 
UNHCR bis zum 30. November 25.130 Rückkehrer unter diesem Unterstützungsprogramm. 
Davon waren 51 Prozent männlich und 49 Prozent weiblich. Im Jahr 2023 unterstützte UNHCR 
36.337 Rückkehrer unter dem Programm (UNHCR 13.12.2024a).
Als Reaktion auf den Repatriierungsplan der Regierung richtete UNHCR zusätzlich Unterstüt­
zungsmöglichkeiten für andere Rückkehrergruppen ein (UNHCR 24.11.2023). Es bietet nun 
auch finanzielle Unterstützung für rückkehrende Afghanen, die in Pakistan nur eine UNHCR-ei­
gene Flüchtlingsregistrierung erhalten haben oder als schutzbedürftig ausgemacht wurden bzw. 
PoR- und ACC-Karteninhaber, die abgeschoben wurden. Damit unterstützte UNHCR im Zeit­
raum 15. September 2023 bis 12. Dezember 2024 insgesamt 117.200 Afghanen im Zuge ihrer 
Rückkehr (UNHCR 13.12.2024b). Die Unterstützung beinhaltet finanzielle Leistungen, medizi­
nische Versorgung sowie, wenn nötig, vorübergehende Unterbringung in Afghanistan (UNHCR 
21.10.2024).
Allgemeine Lage: Verteilung der Population, Zugang zu Grundversorgung, Gesundheit, 
Bildung und Rechtsschutz
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Laut UNHCR sind 53 Prozent der circa 1,53 Millionen von UNHCR registrierten afghanischen 
Flüchtlinge (mittels PoR-Karten sowie verschiedenen UNHCR-Schutzkarten) männlich und 47 
Prozent weiblich. 50 Prozent sind minderjährig. Den überwiegenden Anteil aller registrierten 
afghanischen Flüchtlinge machen mit 1.270.165 an der Zahl Paschtunen aus, Hazara stellen mit 
61.013 Personen die drittgrößte Gruppe (UNHCR 13.12.2024c). Ungefähr 52,7 Prozent leben in 
der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 23,6 Prozent in Belutschistan, 14,6 im Punjab, 5,5 im Sindh 
und 3,2 in der Hauptstadt Islamabad (UNHCR 30.11.2024).
Von den registrierten afghanischen Flüchtlingen leben 31,4 Prozent in einem der Flüchtlings­
lager oder Flüchtlingsdörfer, die restlichen 68,6 Prozent in Aufnahmegemeinden außerhalb 
(UNHCR 13.12.2024c). Sie setzen damit die bereits belasteten lokalen Systeme öffentlicher 
Dienstleistungen, wie für Bildung und Gesundheit sowie den Arbeitsmarkt zusätzlich unter 
Druck (UNHCR 6.7.2020). Die Zahl der Neuankömmlinge stellte eine zusätzliche Belastung 
dar (UNHCR 27.10.2023).
Der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und der Versorgung der Grundbedürfnisse ist 
unterschiedlich je nach rechtlichem Status und örtlicher Lage. Undokumentierte Afghanen sind 
mit den meisten Schwierigkeiten konfrontiert, aber auch die ACC-Karten waren nicht für einen 
dauerhaften Aufenthalt gedacht. Ihre Halter haben ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf die 
Eröffnung eines Bankkontos oder Zugang zu Bildung und öffentlicher Gesundheitsversorgung 
(UNHCR 11.3.2024). Schwierig ist die soziale und wirtschaftliche Lage der Afghanen in den 
Flüchtlingssiedlungen, v. a. aber in den Ballungszentren der Großstädte (AA 21.10.2024). Laut 
UNHCR variiert die Grundversorgung in den Flüchtlingslagern stark und es gibt Lücken in der 
Wasser-, Stromversorgung sowie in der Abfallentsorgung, sodass viele Flüchtlinge weiterhin 
keinen Zugang zu Trinkwasser haben und die hygienischen Bedingungen oft schlecht sind 
(UNHCR 11.3.2024).
Insgesamt haben sich die sozioökonomischen Bedingungen für afghanische Flüchtlinge im Zuge 
der ökonomischen Schwierigkeiten Pakistans erschwert. Auch hatte die Flutkatastrophe 2022 
Auswirkungen auf die Flüchtlingspopulationen. So wurden Schulen und kommunale Einrichtun­
gen in den Flüchtlingslagern und der umgebenden Aufnahmegesellschaft zerstört, was auch 
2023 noch nachwirkte (UNHCR 26.6.2024). Als Reaktion auf die Flut unterstützte UNHCR mehr 
als 1 Million afghanische Flüchtlinge in Pakistan zwischen Jänner und Juni 2023 mit einem 
zusätzlichen Zahlungsprogramm (UNHCR 20.9.2023).
Es gibt keine formale Berechtigung für Flüchtlinge, legal zu arbeiten, aber es gibt auch kein 
Gesetz, das es ihnen verbietet, im privaten oder im informellen Sektor zu arbeiten. Viele Flücht­
linge arbeiten als Tagelöhner oder in der informellen Wirtschaft. Die lokalen Arbeitgeber beuten 
die Flüchtlinge auf dem informellen Arbeitsmarkt oft mit niedrigen oder unbezahlten Löhnen aus. 
Frauen und Kinder sind besonders gefährdet und nehmen unterbezahlte und unerwünschte 
Arbeit an (USDOS 23.4.2024).
UNHCR unterhält Projekte zur Förderung des eigenständigen Lebensunterhalts und der wirt­
schaftlichen Eingliederung von Flüchtlingen. Der Schwerpunkt liegt auf der sozialen und wirt­
schaftlichen Stärkung in den Flüchtlings- und Aufnahmegemeinschaften. Die Unterstützung 
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konzentriert sich auf den Aufbau landwirtschaftlicher und handwerklicher Fertigkeiten sowie 
auf verschiedene Berufsausbildungen, die an den lokalen Markt, aber auch an eine Rückkehr, 
angepasst sind (UNHCR 17.4.2024). Laut der mit den Smartcards verbundenen Information 
Verification Exercise haben 61 Prozent aller registrierten afghanischen Flüchtlinge keine Aus­
bildung und von jenen mit Ausbildung sind nur 38 Prozent Frauen (UNHCR 16.3.2023).
Die Verfassung garantiert kostenfreie und verpflichtende Bildung für alle Kinder zwischen fünf 
und sechzehn, unabhängig von ihrer Nationalität. Alle registrierten Flüchtlingskinder haben 
theoretisch Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen. Von Kindern mit ACC-Status gibt 
es Berichte, dass eine Einschreibung an Schulen möglich ist, zumindest aus der Provinz Khyber 
Pakhtunkhwa, während afghanische Kinder ohne Dokumentation sich nicht an öffentlichen 
Schulen einschreiben können. Für ältere Kinder, besonders Mädchen in Flüchtlingslagern, ist 
der Zugang zu Bildung schwierig. Afghanische Flüchtlinge haben das Recht auf Einschreibung 
an den Universitäten mit ihren PoR-Karten, allerdings begrenzen einige Universitäten die Plätze, 
die an Afghanen vergeben werden (USDOS 23.4.2024). Ungefähr 52.000 Flüchtlingskinder 
besuchen 142 eigene Schulen in den 54 Camps. UNHCR versucht, die Bildungsmöglichkeiten 
der Kinder zu verbessern, indem es einerseits in den Flüchtlingscamps sichere Schulen zur 
Verfügung stellt, aber andererseits in staatliche Ressourcen und Infrastruktur investiert, um 
den Besuch afghanischer Flüchtlinge in regulären pakistanischen Schulen zu gewährleisten 
(UNHCR 17.4.2024). Im Zug der Ankündigung des Repatriierungsplans blieben viele Kinder, 
auch von PoR-Karteninhabern, den Schulen fern (UNHCR 26.6.2024).
Das Gesundheitswesen in Pakistan ist vollständig integrativ, d. h. afghanische Flüchtlinge ha­
ben uneingeschränkten Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung. Umgekehrt unterstützt 
UNHCR die staatlichen Einrichtungen in den Aufnahmegebieten in Aufbau und Stärkung qualita­
tiver medizinischer Leistungen durch verschiedene Programme und der Finanzierung der Aus­
stattung, sodass sowohl die Aufnahmegesellschaft als auch die Flüchtlinge profitieren (UNHCR 
17.10.2024). Auch Afghanen ohne Aufenthaltsdokument haben Zugang zu den öffentlichen Ge­
sundheitseinrichtungen (UNHCR 16.3.2023). Ein kostenloser Zugang zu Gesundheitsdiensten 
ist allerdings verbunden mit dem Status als registrierter Afghane, also PoR- und ACC-Karten­
besitzer. PoR-Karteninhaber werden auch in einige Vorsorgeprogramme miteinbezogen. Für 
undokumentierte Afghanen ist der Zugang schwieriger. In öffentlichen Einrichtungen erhalten 
sie zwar Behandlungen, Medikamente müssen sie allerdings selbst erwerben. Eine Studie aus 
dem Jahr 2021 zeigte, dass Betroffene mit Schwierigkeiten rechnen und es so eine gängige 
Praxis ist, PoR- oder ACC-Karten auszuborgen (EUAA 5.2022).
Auch die verstärkte Bereitstellung von Leistungen der psychischen Gesundheit und der psy­
chosozialen Unterstützung in Belutschistan ist ein zentraler Bereich der UNHCR-Programme 
(UNHCR 17.10.2024).
Afghanische Flüchtlinge haben Zugang zu Polizei und Gerichten, doch insbesondere Ärmere 
fürchten sich davor (USDOS 12.4.2022b). Es gibt Berichte, wonach die Polizei insbesondere 
von marginalisierten Gruppen, wie afghanischen Flüchtlingen, Bestechungsgelder verlangt, die­
se unrechtmäßig verhaftet oder schikaniert. Berichte über unrechtmäßige Verhaftungen und 
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Erpressungen haben im Zuge der Umsetzung des Repatriierungsplans zugenommen (US­
DOS 23.4.2024). UNHCR betreibt neun Zentren zur Rechtsberatung und Unterstützung in je­
nen Gebieten, in denen die Mehrheit der Flüchtlinge lebt. Ein Fokus liegt auf der Freilassung 
von festgenommenen und inhaftierten Personen (UNHCR 17.4.2024). Insbesondere nach dem 
Großanschlag auf die Army Public School in Peschawar wurde ab 2014 von einer Erhöhung der 
Kontrollen, Razzien, Verhaftungen und auch Schikanen durch die Polizei berichtet. Ab 2017 ist 
u. a. anhand der Daten zu Razzien und Festnahmen ein Rückgang dieser Vorgehensweise er­
kennbar. Mit dem neuen Zufluss afghanischer Flüchtlinge nach der Machtübernahme der Taliban 
verstärkte sich der argwöhnische Umgang der Polizei mit Afghanen wieder. Allerdings korreliert 
dies auch mit verstärkten Sicherheitskontrollen aufgrund der Zunahme der Anschlagszahlen 
(EUAA 5.2022). Im Zuge der Umsetzung des Repatriierungsplans und des damit gestiegenen 
Risikos von Verhaftungen und Abschiebungen wurde die Rechtshilfe des UNHCR aufgestockt 
(UNHCR 26.6.2024).
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■ VB Islamabad - Verbindungsbeamt*in des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (27.2.2023): An­
frage der BFA Staatendokumentation: Afghanische Flüchtlinge in Pakistan, Auskunft per E-Mail [liegt 
in der Staatendokumentation auf]
■ VB Islamabad - Verbindungsbeamt*in des BMI in Islamabad/Bangkok [Österreich] (6.5.2021): An­
frage der BFA Staatendokumentation: Afghanische Flüchtlinge in Pakistan, Auskunft per Email [liegt 
in der Staatendokumentation auf]
■ VOA - Voice of America (16.1.2025): Pakistan deports Afghans with UNHCR papers, https://www.vo
anews.com/a/pakistan-deports-afghans-with-unhcr-papers/7939282.html , Zugriff 19.1.2025
■ VOA - Voice of America (3.10.2023): Pakistan Tightens Entry Rules for Afghan Travelers, https:
//www.voanews.com/a/pakistan-tightens-entry-rules-for-afghan-travelers/7294362.html , Zugriff 
26.2.2024
21 Grundversorgung
21.1 Wirtschaft und Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen 
großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend land­
wirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleis­
tungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung(EB 
7.1.2025). Konkret wird das BIP zu mehr als 50 Prozent durch den Dienstleistungssektor erwirt­
schaftet, gefolgt von der Landwirtschaft mit rund 24 Prozent und der Industrie mit fast 20 Prozent. 
Pakistan hat nach Indien die zweitgrößte Wirtschaft in Südasien (DFAT 2024). Handwerk und 
Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist 
relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberwei­
sungen von Auslandspakistanis (EB 7.1.2025).
Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, 
und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist 
die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen 
Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 7.1.2025). Außerdem weist Pakistan einen 
sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, in dem sich über 70 Prozent der Arbeitskräfte im 
nicht-landwirtschaftlichen Bereich bündeln. Diese Größe stellt auch eine Herausforderung für 
Steuereinnahmen dar (BS 19.3.2024).
Im Finanzjahr 2022-23 hatte Pakistan mit starkem wirtschaftlichem Gegenwind zu kämpfen. 
Die BIP-Wachstumsraten fielen von 5,8 Prozent im Jahr 2021 und 6,1 Prozent im Jahr 2022 
auf rund 0,3 Prozent im Jahr 2023 (DFAT 2024; vgl. WB 2.4.2024a). Bereits bestehende wirt­
schaftliche Ungleichgewichte, wie hohe Haushaltsdefizite und Verschuldung führten zu einer 
hohen Anfälligkeit gegenüber äußeren Faktoren (WB 2.4.2024b). Dadurch litt Pakistan beson­
ders unter globalen wirtschaftlichen Schocks, darunter Störungen in der Lieferkette aufgrund 
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