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Rettungswägen, kostenlose Versorgung in eigenen Krankenhäusern und Apotheken, Rehabili­
tation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastro­
phen (Edhi o.D.a.; vgl. CGH o.D.).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) 
bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Ge­
biete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. 
NRSP arbeitet mit mehr als 3,8 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk 
von 252.350 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeor­
ganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP 18.1.2025).
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22 Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan basiert insgesamt auf zwei Hauptsäulen, 
einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. 
WHO o.D.). Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zustän­
digkeit der Provinzregierung. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges 
Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit 
zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units und Rural He­
alth Centers geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären 
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Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals und District Headquarter Hospitals ange­
boten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO 
o.D.).
Das Finanzministerium beziffert die Zahl der registrierten Ärzte für das Finanzjahr 2022/2023 
mit 299.100, jene des registrierten Krankenpflegepersonals mit 127.900 und der registrierten 
Zahnärzte mit 36.000. Die Zahl der Spitäler gibt es mit 1.284 an, die der Rural Health Centers 
mit 697 und der Tuberkulose-Zentren mit 417. Demnach stehen 151.700 Betten zur Verfügung. 
Weiters gibt es die Zahl der Hebammen mit 46.110 und der Lady Health Workers mit 24.022 an 
(MOFPAKI 11.6.2024).
Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsver­
sorgung unter einigen zentralen Problemen, wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem 
Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen regionalen Verteilung medizinischer Fachkräfte, ei­
ner unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen 
Gesundheitsdiensten (WHO o.D.). So kommt ein Bericht des Standing Committee on Health 
des pakistanischen Senats zum Schluss, dass dem Land eine Million Krankenschwestern oder 
-pfleger fehlen (DAWN 9.7.2024). Auch die multiplen Krisen mit COVID-19, der Flut von 2022 
und der ökonomischen Instabilität beinträchtigen den Zugang zur Gesundheitsversorgung (Lan­
cet 18.11.2023). Außerdem ist auch der Gesundheitssektor wie andere Bereiche anfällig für 
Korruption (TI 9.12.2023).
Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleichwertige und ausreichende 
Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023). In weiten Landesteilen ist die Gesundheitsversorgung 
unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht euro­
päischen Standards (AA 15.7.2024). So leben die Menschen in den ländlichen Gebieten in der 
Regel weit entfernt von Krankenhäusern und grundlegenden Gesundheitseinrichtungen, was 
den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erschwert(IOM 12.2024). Um hier Linderung 
zu verschaffen, sind in den abgelegenen Gebietendie in einem breiten Gebiet medizinischer 
Grundversorgung ausgebildeten Lady Health Workers tätig (Forbes 18.1.2024; vgl. GLOBUNI 
6.5.2024).
In städtischen Gebieten ist der Zugang zu Krankenhäusern, Kliniken und anderen medizini­
schen Einrichtungen gewährleistet. Die allgemeine Qualität der öffentlichen Gesundheitsdienste 
bezeichnet IOM jedoch als „ nicht sehr vielversprechend“ (IOM 12.2024). Von den modernen 
Krankenhäusern in den Großstädten berichtete das Auswärtige Amt, dass - unter dem Vorbehalt 
der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten angefragten Krankheiten 
festgestellt werden konnte (AA 21.10.2024). So ist in Islamabad und Karachi die medizinische 
Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch 
teuer (AA 15.7.2024).
Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der 
steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. 
Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. 
Sogenannte Stand-Alone Clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter 
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ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Nach Einschätzung von IOM versorgt der 
private Sektor fast 70 Prozent der Bevölkerung, während 30 Prozent durch den öffentlichen 
Sektor abgedeckt wird (IOM 12.2024).
In privaten Einrichtungen fallen jedoch hohe Kosten für die Behandlung an (IOM 22.3.2023). 
In staatlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. 
Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht 
bezahlt werden kann. Auf komplexe Operationen, z.B. Organtransplantationen, trifft dies nicht 
zu (AA 21.10.2024).
Allerdings wurde - als Schritt hin zu einer universellen Gesundheitsversorgung - das Sehat 
Sahulat Program (SSP) eingeführt. Erstes Ziel war es, den ärmsten Familien kostenlose Ge­
sundheitsdienste anzubieten und sie so gegen verheerende Gesundheitskosten abzusichern 
(JHRR 30.11.2023). Es ist eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig 
vom Staat übernommen werden (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.a).
Das Pilotprojekt im Jahr 2015 wurde nur in einigen Distrikten umgesetzt und richtete sich aus­
schließlich an die von Armut betroffene Bevölkerung (JHRR 30.11.2023). 2019 führte die PTI-
Regierung allerdings in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa das Programm Sehat Sahulat als 
universelle Krankenversicherung für alle Bürgerinnen und Bürger ein, die sowohl die Behand­
lung in öffentlichen als auch in privaten Krankenhäusern umfasst. In weiterer Folge wurde dieses 
Programm auf Punjab (BS 19.3.2024), Azad Jammu Kaschmir, Gilgit-Baltistan und das Haupt­
stadtterritorium Islamabad und den Distrikt Tharparkar im Sindh ausgeweitet (JHRR 30.11.2023).
Wichtige Kritikpunkte waren jedoch, dass die gesamte Bevölkerung prämienfrei anspruchsbe­
rechtigt war, auch die gut situierte, auch für private Spitäler und dies einen großen Teil des 
Gesundheitsbudgets u.a. auf Kosten des Ausbaus der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen 
ausmachte (DAWN 3.7.2023; vgl. HPMLN 25.4.2024, DAWN 6.3.2024). Dies stellte die Nach­
haltigkeit infrage, auch wenn es die bedeutendste Reform der Gesundheitsversorgung seit 
Jahrzehnten ist (BS 19.3.2024). Die Anwendungsmöglichkeit sowohl in privaten als auch öf­
fentlichen Krankenhäusern führte außerdem zu Berichten größerer Betrugsfälle durch private 
Krankenhäuser (DAWN 3.7.2023; vgl. HPMLN 25.4.2024, DAWN 6.3.2024).
Im Großteil des Landes wurde die Sehat Sahulat Card wieder auf die ärmere Bevölkerung 
beschränkt. Anspruchsberechtigte werden über die Daten des Benazir Income Support Pro­
gramme [siehe dazu Kapitel Sozialwesen] ermittelt (DAWN 3.7.2023; vgl. SSP o.D.b, HPMLN 
25.4.2024, NADRA o.D.b, SOCPROTEC 3.5.2024a, WHO 22.11.2023). Die Faktoren für die Be­
rechtigung unterscheiden sich je nach Provinz. So behielt Khyber Pakhtunkhwa die beitragsfreie 
Versicherungsabdeckung für alle Bürger bei (SSP o.D.b; vgl. SOCPROTEC 3.5.2024a, DAWN 
16.11.2024, AA 21.10.2024). Routinemäßigen Behandlungen wurden auf öffentliche Spitäler 
beschränkt (siehe
DAWN 12.1.2025, DAWN 3.7.2023).
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Das SSP umfasst sowohl die Sekundär- als auch die Tertiärversorgung u.a. bei Unfällen, Diabe­
tes, Nierenkrankheiten - einschließlich Dialyse und Transplantation - Hepatitis B und C, Krebs­
erkrankungen sowie Herz- und Gefäßkrankheiten (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.c). Auch ver­
schiedene Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburtshilfe und Nachsorge sind inkludiert (IOM 
22.3.2023; vgl. SSP o.D.a). Neben der Finanzierung von Behandlungen bietet es unter be­
stimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für Lohnausfall während der Behandlung, An­
reisekosten, Mutterschaftsgeld und Beerdigungskosten im Todesfall während des Krankenhaus­
aufenthalts (Lancet 12.2022; vgl. SSP o.D.a). Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, 
bei dem die Begünstigten die ID-Karte direkt als Berechtigungskarte verwenden und mit die­
ser die Leistungen in Anspruch nehmen können (NADRA o.D.b; vgl. PHIMC o.D.). Mit seiner 
ID-Kartennummer kann man auch per SMS prüfen lassen, ob man berechtigt ist (PHIMC o.D.).
Die jährliche allgemeine Deckungsgrenze liegt bei 300.000 PKR [ca. 1.036 EUR laut finan­
zen.net 6.2.2025] pro Familie (JHRR 30.11.2023; vgl. SSP o.D.a). Sie kann unter bestimmten 
Umständen auf bis zu 1.000.000 PKR [ca. 3.458 EUR finanzen.net 6.2.2025] erhöht werden 
(SOCPROTEC 3.5.2024a; vgl. Lancet 12.2022, SSP o.D.a). Vereinzelt kommt es zum zeitwei­
sen Aussetzen des Programms aufgrund fehlender Zahlungen der Regierung (DAWN 4.6.2024; 
vgl. DAWN 4.9.2023).
Eine wissenschaftliche Studiehat ergeben, dass die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienst­
leistungen unter den SSP-Begünstigten deutlich zugenommen hat. Darüber hinaus ging die 
Häufigkeit verheerender Gesundheitsausgaben bei den eingeschriebenen Familien im Vergleich 
zum Ausgangsjahr um 40 Prozent zurück (JHRR 30.11.2023). In Bezug auf den WHO-Indikator 
für finanziellen Schutz vor Verarmung bei Gesundheitsausgaben zeigt sich demnach auch, dass 
in Pakistan das Ausmaß der Verarmung aufgrund von selbst zu tragenden Gesundheitsaus­
gaben gering ist und sich im Laufe der Jahre zusätzlich verringert hat. So gibt die WHO auch 
an, dass das staatliche Gesundheitssystem durch öffentliche Gesundheitsprogramme, Impfpro­
gramme und subventionierte Leistungen der Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung allen 
Bürgern zu Gute kommt (WHO 22.11.2023).
Außerdem können bei Bedürftigkeit zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen 
(AA 21.10.2024).
Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt lan­
desweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser der Sekundärversorgung in Ka­
ratschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi, das führende 
Spital der Tertiärversorgung. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation mit lokalen Re­
gierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, 
die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen. Es ist das größte private 
Not-for-Profit Gesundheitssystem in Pakistan (AKDN o.D.). Einige staatliche bzw. halbstaatli­
che Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen, die Eisenbahn, und die 
Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern bzw. Versicherten und deren 
Angehörigen Gesundheitsdienste über ihre jeweils eigenen Systeme an, die jedoch insgesamt 
nur etwa 10 Prozent der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).
194
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Im Bereich der psychischen Gesundheit ist es eine Herausforderung, dass diese in Pakistan 
als Tabu gilt (BRP 16.3.2024). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen 
als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und 
zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der 
erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vgl. BRP 16.3.2024). Es herrscht 
ein eklatanter Mangel an Psychiatern, während es sehr weit verbreitet ist, zu traditionellen oder 
auch Wunderheilern zu gehen (BRP 16.3.2024).
Die meisten Dienstleistungen der psychischen Gesundheit müssen selbst bezahlt werden 
(PMHC 2022), sie werden als Luxus erachtet. Die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie 
und der Flut von 2022 haben die Lage der psychischen Gesundheit weiter verschlechtert (Sehat 
Kahani 25.10.2022). Die COVID-19-Pandemie hat allerdings auch zu einem breiten Angebot an 
kostenfreien Telefon-Hotlines geführt, die durch verschiedene Geberorganisationen finanziert 
werden und darauf abzielen, mehr Menschen Zugang zu psychischer Versorgung zu bieten. 
Eine durchgängige Planung fehlt allerdings. Davon abgesehen wird jegliche Behandlung und 
Rehabilitation über Spitäler im tertiären Sektor abgewickelt, auf primärer Versorgungsebene 
müssen diese erst integriert werden (PMHC 2022).
Der WHO Mental Health Atlas 2020 gibt für Pakistan die Zahl der psychiatrischen Krankenhäuser 
mit elf, der psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern mit 800, der stationären 
Einrichtungen speziell für Kinder mit drei und der Einrichtungen, die stationär auf Gemeinde­
ebene arbeiten, mit 578 an. Außerdem erfasst die WHO 3.729 ambulante Einrichtungen, die an 
Krankenhäuser angeschlossen sind und 624, die auf Gemeindeebene arbeiten. Des Weiteren 
beziffert sie die Zahl der Psychiater mit 300, der Psychologen mit 100, des psychologischen 
Gesundheitspersonals mit 200 und der Sozialarbeiter mit psychologischer Ausbildung mit 600 
(WHO 15.4.2022; vgl. ähnliche allgemeine Angaben BRP 16.3.2024, PMHC 21.9.2023).
Laut einer Lancet Psychiatry Studie gibt es 96 Drogenrehablitationseinrichtungen, die sich in 
mehreren Landesteilen befinden. Diese sind meist stationär. 30.000 Patienten pro Jahr werden 
behandelt. Nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Bedarfs ist damit abgedeckt; die Wartelisten 
sind lang. Es gibt dabei auch kostenfreie Programme (Lancet Psychiatry 4.2023). Die Pakistan 
Mental Health Coalition berichtet 2022, dass in drei Zentren eine kostenfreie Drogenrehabilitation 
angeboten wird (PMHC 2022).
Es gibt 40 ausgewiesene Krebszentren im Land - private und öffentliche zusammen genommen 
- sowie 250 auf Krebs spezialisierte Ärzte und Radiologen. Das Shaukat Khanum Memorial Can­
cer Hospital and Research Centre z.B entspricht modernsten Standards, wird durch Spenden 
unterstützt und behandelt auch Personen, die ansonsten keine Behandlungen bezahlen könnten. 
Insgesamt übersteigt der Bedarf das Angebot allerdings bei Weitem (Lancet 17.2.2024).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind 
für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich. Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, kön­
nen in den Apotheken der Großstädte in ausreichender Menge und Qualität erworben werden 
(AA 21.10.2024). Während die Apotheken der großen Privatkliniken ein breites Spektrum zu­
verlässiger Medikamente anbieten, ist jedoch nicht überall die Versorgung mit zuverlässigen 
195
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Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette gesichert (AA 15.7.2024). Da 95 Prozent 
aller pharmazeutischen Inhaltsstoffe importiert wurden, hat die Entwertung der Rupie zu einem 
20-prozentigen Rückgang der Medikamentenproduktion und zu erheblichen Preissteigerungen 
geführt (Lancet 18.11.2023).
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23 Rückkehr
Letzte Änderung 2025-04-10 10:17
Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden norma­
lerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise 
Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit, und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal 
war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reise­
dokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise 
nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022). Die pakistanischen Be­
hörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im 
Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe (bis zu sechs Monate) 
197
202

möglich. Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abge­
schobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert worden sind. Aus Ländern wie der Türkei 
und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan 
statt (AA 21.10.2024).
Laut dem australischen Außenministerium werden Personen, die bei der Ausreise gegen die 
gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden, normalerweise 
nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. In den meisten Fällen geschieht die 
Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren, wodurch kein Verstoß gegen die Regelun­
gen vorliegt. Wie sie danach ins Zielland eingereist sind, ist für Pakistan unerheblich (DFAT 
25.1.2022).
Laut Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wird in Pakistan das Verfahren 
zur Rückführung pakistanischer Staatsangehöriger, speziell von Personen, die mit Notpässen 
einreisen, sowie von abgeschobenen Personen, durch die Standard Operating Procedures for 
Deportation from Abroad and Deportee Handling (SOPs) des pakistanischen Innenministeriums 
geregelt. Diese wurden von IOM gemeinsam mit den zuständigen pakistanischen Behörden, 
dem Außenministerium, der Federal Investigation Agency (FIA), der National Database and 
Registration Authority (NADRA) und dem Directorate General of Immigration and Passports 
ausgearbeitet. Dabei wurde auch festgelegt, dass aus der EU abgeschobene Personen ge­
mäß dem geltenden EU-Pakistan-Rückübernahmeabkommen behandelt werden. Die SOPs 
beschreiben detailliert die von den Einwanderungsbeamten bei der Ankunft der Rückkehrer 
in Pakistan anzuwendenden Verfahren sowie die Kriterien für die Zuweisung der Rückkehrer 
an die Anti-Human-Trafficking Cells (AHTC) der FIA. Diese Verfahren umfassen u.a. eine ei­
gene Kategorie für die freiwillige Rückkehr durch dieIOM / Selbstzahlung / Gastland usw. Die 
dazu aufgestellten Vorschriften beruhen auf den Grundsätzen einer humanen und würdigen 
Behandlung von Migranten, insbesondere von solchen in gefährdeten Situationen. Abgesehen 
davon sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise 
Schmiergelder in geringer Höhe verlangt worden sind. Rückkehrer, die über nicht genügend 
finanzielle Mittel verfügten, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 
Islamabad 19.12.2023).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylan­
trags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. 
Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht fest­
zustellen (AA 21.10.2024).
Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine 
schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei 
melden (DFAT 25.1.2022).
Wiedereingliederungshilfen
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungs­
hilfen oder sonstige Sozialleistungen. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für 
198
203

zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht 
vorhanden. Die NGO WELDO (Women Empowerment, Literacy and Development Organizati­
on) sowie die Overseas Pakistanis Foundation informieren mit „ Welcome Desks“, die allerdings 
nicht immer besetzt sind, an internationalen Flughäfen über Reintegrationsmöglichkeiten in Pa­
kistan. Beratungs- und/oder Trainingsmaßnahmen für Rückkehrende werden im Rahmen des 
EU Reintegration Programme (EURP), der Zentren für Migration und Entwicklung sowie vom 
International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) u.a. über die Migrant Resource 
Centres angeboten (AA 21.10.2024).
Menschen, die aus Österreich freiwillig nach Pakistan zurückkehren, können folgende Unter­
stützung durch Österreich bzw. der EU erhalten: bis zu 900 EUR Bargeld als Starthilfe bei Abflug, 
wenn nötig, und medizinische Unterstützung. Direkt nach der Ankunft kann ein Unterstützungs­
paket des EURP im Wert von 615 EUR in Anspruch genommen werden, das u.a. Abholung 
durch den Reintegrationspartner, eine Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel, Unterstützung bei 
der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme) sowie eine temporäre Unterkunft bis zu 
drei Tage nach der Ankunft beinhaltet. Dieser Betrag kann auch in bar ausbezahlt werden, wenn 
die Leistungen nicht benötigt werden (BMI o.D.).
Daraufhin kann ein Paket in der Höhe von 2.000 EUR als längerfristige Reintegrationsunterstüt­
zung eingesetzt werden. Dies teilt sich in 200 EUR Bargeld und 1.800 EUR Sachleistungen auf 
Grundlage eines Reintegrationsplans, der gemeinsam mit dem der lokalen Partnerorganisati­
on erstellt wird. Die Sachleistungen beinhalten u.a. die Unterstützung bei der Gründung eines 
Kleinunternehmens, beim Eintritt in den Arbeitsmarkt und der Einschulung von mitausreisenden 
Kindern sowie weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche und administrative Bera­
tung, medizinische und psychosoziale Unterstützung, finanzielle Unterstützung zur Einrichtung 
des Haushaltes und bei der Familienzusammenführung (BMI o.D.; vgl. IOM 24.1.2023).
Seit Februar 2023 bietet auch ICMPD direkte Unterstützung für pakistanische Rückkehrer an, 
die mit Charterflügen aus EU-Mitgliedstaaten ankommen. Mehr als 449 Rückkehrer, darunter 
eine begrenzte Anzahl aus Österreich, erhielten Beratung und Informationen und wurden an 
relevante Dienstleister für ihre spezifischen Bedürfnisse weitervermittelt. Die „ Migrant Resour­
ce Centres“, die von ICMPD-Mitarbeitern in Lahore und Islamabad betrieben werden, haben 
Dienstleistungen, die Rückkehrer in Anspruch nehmen können, identifiziert und kartiert. Positi­
ve Rückmeldungen von Rückkehrern deuten darauf hin, dass die unmittelbare Unterstützung, 
Beratung und Weiterleitung durch das ICMPD nach der Ankunft das Bewusstsein für und die 
Inanspruchnahme von Reintegrationshilfen deutlich erhöht hat. Die Rückkehrer berichteten 
auch von einem besseren Verständnis der Verfahren, die zu ihrer Rückkehr führen. ICMPD 
erhält derzeit Mittel vom BMI für das Projekt RAPAK (Support to Federal Investigation Agency’s 
Capacities for Enhanced Risk Management) sowie für das Projekt PARIM II (Awareness rai­
sing and information campaigns on the risks of irregular migration in Pakistan) (ÖB Islamabad 
19.12.2023).
Zu allgemeinen Sozialleistungen bzw. Berufsförderprogrammen, die eventuell von Rückkehrern 
in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Kriterien erfüllen bzw. von denen einige 
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