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Für 2025 Stand 14. Mai wurden keine Anschläge in Islamabad durch PIPS aufgezeichnet (PIPS 
14.5.2025b).
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3.4 Sindh
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die Provinz Sindh war bei der Festlegung der Stimmberechtigten für die Wahlen 2024 durch 
die Wahlkommission mit 13. Dezember 2023 in 30 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). 
Gemäß der letzten Volkszählung von 2023 beträgt die Bevölkerung des Sindh gerundet 55,6 
Millionen, die der Provinzhauptstadt Karatschi 18,9 Millionen. Diese ist damit auch die größte 
Stadt Pakistans (PAKBS 18.7.2024).
In der Provinz werden mindestens 16 verschiedene Sprachen gesprochen. Sindhi ist die vor­
herrschende Sprache, daneben sind auch Urdu, Punjabi, und Paschtu weit verbreitet. Karatschi 
weist auch eine große schiitische Bevölkerung, darunter insbesondere auch Hazara auf [siehe 
Ethnische Minderheiten / Hazara]. In Karatschi gibt es auch eine kleine christliche Gemeinde. 
Darüber hinaus lebt im Sindh ein erheblicher Teil der Hindu-Bevölkerung des Landes (EUAA 
17.12.2024). Laut der Volkszählung 2023 sind es 3.575.848 der insgesamt 3.867.729 Hindus in 
Pakistan. Sie stellen 6,43 Prozent der Bevölkerung in der Provinz. Christen machen mit 546.968 
Gläubigen 0,98 Prozent der Bevölkerung der Provinz aus (PAKBS 18.7.2024). Außerdem gibt 
es kleinere Gemeinschaften von Sikhs (EUAA 17.12.2024).
Karatschi ist von verschiedenen Arten der Gewalt betroffen. Bereits seit Langem sind hier extre­
mistisch-konfessionell motivierte sunnitische und schiitische Gruppen in beidseitige Gewaltakte 
involviert und die Stadt ist ein Schwerpunktgebiet der Anti-Schia Gruppierungen Sipah-e-Sa­
haba, SSP, bzw. jetzt Ahle Sunnat Wal Jamaat, ASWJ, genannt, und Lashkar-e-Jhangvi, LeJ. 
Auch für die TTP stellt Karatschi einen operativen Schwerpunkt dar. Sie gewinnt hier auch an 
Reichweite. Außerdem sind verschiedene separatistische Gruppen aktiv, sowohl belutschische 
als auch Sindhi (EUAA 17.12.2024).
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Anschlagszahlen
Im Jahr 2024 war Sindh von zwölf Anschlägen betroffen, die 14 Menschenleben forderten. Dabei 
waren alle 14 Todesopfer in zehn Anschlägen in Karatschi zu beklagen. Die übrigen beiden 
Anschläge wurden im Inneren Sindh durchgeführt und gehen vermutlich auf die nationalistische 
Sindhudesh Revolutionary Army zurück (PIPS 30.1.2025a).
Zwei der Anschläge in Karatschi mit insgesamt vier Toten gehen auf die BLA zurück und zielten 
auf chinesische Arbeitskräfte. Die TTP tötete in drei gezielten Anschlägen jeweils einen Polizisten 
(PIPS 30.1.2025a).
Vier gezielte Tötungen sind für das Jahr 2024 interkonfessionellem Extremismus zwischen 
Schiiten und Sunniten zuzuordnen (PIPS 30.1.2025a):
• Im Mai wurde der Verwalter einer schiitischen Imambargah bei einem extremistisch-konfes­
sionellen Anschlag in Karatschi verwundet (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 21.5.2024).
• Umgekehrt richtete sich im Jänner ein gezielter Anschlag mit zwei Toten und einem Verletzten 
(PIPS 7.2.2024), sowie im März (PIPS 6.3.2024) und im Mai jeweils ein gezielter Anschlag 
mit einem Toten auf Anhänger der verbotenen extremistisch-sunnitschen Organisation ASWJ 
bzw. SSP (PIPS 6.6.2024; vgl. DAWN 12.5.2024).
2023 wurden laut Auswertung von PIPS 15 Anschläge im Sindh durchgeführt, die 16 Tote for­
derten. 14 der Anschläge betrafen die Hauptstadt Karatschi, einer den Inneren Sindh. Sechs 
der Anschläge wurden von belutschischen oder Sindhi-nationalistischen Gruppen durchgeführt, 
einer von der TTP und sieben waren extremistisch-konfessionell motiviert, wobei sich fünf gegen 
sunnitische und zwei gegen schiitische Gemeindemitglieder richteten. Von den fünf Opfern der 
sunnitischen Glaubensgemeinde waren vier Mitglieder der verbotenen extremistischen Organi­
sation ASWJ bzw. SSP (PIPS 10.1.2024).
Im Jahresvergleich verzeichnete PIPS 2022 acht Terroranschläge im Sindh, davon sechs in 
Karatschi und zwei im Inneren Sindh. Dabei wurden acht Menschen getötet. Sieben Anschläge 
wurden durch Sindhi-nationalistische oder belutschische Gruppierungen und einer durch die 
TTP verübt (PIPS 24.2.2023).
Das Sicherheitsanalyseinstitut PICCS, Pakistan Institute for Conflict and Security Studies - als 
Vergleichsquelle - verzeichnete 25 Anschläge im Jahr 2024 - ein Rückgang um fast 29 Prozent 
im Vergleich zu seinen Daten des Jahres 2023 - und 26 Todesopfer (PICSS 1.2.2025). Für das 
Jahr 2023 registrierte PICSS 35 Anschläge und 39 Todesopfer bei diesen (PICSS 1.1.2024).
2025
Für 2025 verzeichnete PIPS in seiner Datenbank mit Stand 16. Mai sieben Anschläge, sechs da­
von in Karatschi. Insgesamt forderten diese drei Tote, einen Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte 
(PIPS 18.5.2025b).
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Sicherheitsoperationen
Die Zahl der Anti-Terror-Operationen erhöhte sich laut PICSS 2024 auf 33, davon 25 in Karatschi 
(PICSS 1.2.2025). PIPS berichtet von drei Anti-Terroroperationen in Karatschi 2024 und keinen 
weiteren in Sindh (PIPS 30.1.2025a).
Kommunale religiöse Gewalt
In Bezug auf kommunale religiöser Gewalt bzw. Mob-Gewalt war Sindh 2024 von einem Vorfall 
betroffen. Im September wurde ein Arzt, der von einem randalierenden Mob der Blasphemie 
bezichtigt worden war, von der Polizei erschossen (ANI 20.9.2024).
Für das Jahr 2023 zählt PIPS an kommunaler, religiös motivierter Gewalt zwei Beschädigungen 
von Glaubensstätten der Ahmadis auf (PIPS 18.1.2024a). Im Jahr 2022 wurde eine Verwüstung 
eines Hindutempels durch Vandalen registriert.Außerdem kam es im Juli zu ethnischen Span­
nungen: Nachdem ein Afghane des Mordes an einem Sindhi verdächtigt worden war, wurden 
Geschäfte und Hotels von Paschtunen in einigen Städten im Sindh attackiert (PIPS 24.2.2023). 
Verschiedene Führer ethnischer Parteien riefen zur Beruhigung der Lage auf. Es wurden Ver­
letzte gemeldet, allerdings keine Toten (DAWN 15.7.2022).
Außerdem verunsicherten im Jahr 2023 Entführungen von mehr als 30 Hindus durch organisierte 
kriminelle Gruppen, besonders im Katcha Gebiet, die Hindu-Gemeinde der Provinz (EUAA 
17.12.2024).
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3.5 Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kaschmir
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Line of Control
Die mehrheitlich muslimische Region Kaschmir ist ein zwischen Indien und Pakistan umstrittenes 
Gebiet. Die nördlichen und westlichen Teile werden von Pakistan verwaltet und umfassen die 
pakistanischen Verwaltungseinheiten Azad Jammu Kaschmir und Gilgit-Baltistan. Der südliche 
und südöstliche Teil, Jammu und Kaschmir sowie Ladakh, werden von Indien verwaltet. China 
kontrolliert mit Teilen von Ladakh den östlichsten Teil der Region. Die von Indien und Pakistan 
verwalteten Teile sind durch eine Waffenstillstandslinie getrennt - die Line of Control, LoC. Keines 
der beiden Länder erkennt sie allerdings als internationale Grenze an (EB 12.5.2025). Beide 
erheben territorialen Anspruch auf die Region in ihrer Gesamtheit (REU 8.9.2023). Die LoC 
ist hoch militarisiert (AAA 10.11.2023). Mehrere Hunderttausend Truppen sind dort stationiert 
(EUAA 17.12.2024).
Indien wirft Pakistan seit Jahrzehnten vor, islamistische Terrororganisationen zu unterstützen, 
die für eine Unabhängigkeit des indischen Kaschmirs kämpfen. Pakistan bestreitet dies und 
beschuldigt umgekehrt Indien, separatistische Rebellen zu unterstützen (REU 8.9.2023).
Im Februar 2021 verständigten sich die beiden Länder auf eine verstärkte Einhaltung des Waf­
fenstillstandsabkommens von 2003 sowie aller Vereinbarungen, Absprachen und Waffenstill­
stände entlang der LoC (FRL 27.10.2023). In den Monaten unmittelbar davor war es zu einer 
Eskalation mit fast täglichen Schusswechseln gekommen, die auf beiden Seiten zahlreiche 
Todesopfer forderten (AAA 10.11.2023). Doch schon in den vorangegangenen Jahren hatten 
sporadische Schusswechsel zivile Opfer und Vertreibungen verursacht. Die Erneuerung des 
Waffenstillstandsabkommens erlaubte eine signifikante Normalisierung des zivilen Lebens in 
den Gebieten an der LoC (FH 2022b). Unerwartet erfolgreich hatte das erneuerte Abkommen, 
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63

abgesehen von einigen wenigen Verstößen, den Grenzbewohnern auf beiden Seiten Erleichte­
rung gebracht (FRL 27.10.2023). So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan 
im Jahr 2022 statt - ohne Opfer oder Schaden (PIPS 24.2.2023). Mit vier Grenzübergriffen und 
acht toten Zivilisten im Jahr 2023 an der LoC gestaltete sich das Jahr 2023 etwas weniger stabil 
(PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2024 kam es zu nur einem Vorfall an der indischen Grenze, bei der 
laut PIPS die indische Armee einen Zivilisten, der die Grenze unerlaubt überquert haben soll, 
erschoss (PIPS 30.1.2025a).
Wie im Überkapitel erwähnt folgte im April und Mai 2025 auf einen Terroranschlag im indischen 
Teil Kaschmirs eine militärische Eskalation mit Schusswechseln an der LoC und Luftangriffen. 
Am10. Mai wurde ein Waffenstillstand vereinbart (Presse 10.5.2025).
Anschlagszahlen
Mit Stand 15. Mai hatte PIPS für das Jahr 2025 weder für Azad Jammu Kaschmir noch Gilgit-
Baltistan einen Anschlag verzeichnet (PIPS 19.5.2025a). Auch im Gesamtjahr 2024 wurde dort 
von PIPS kein Anschlag registriert (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 19.5.2025b). Das Sicherheits­
analyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, berichtet ebenfalls, 
dass dort im Jahr 2024 keine Anschläge stattgefunden haben (PICSS 1.2.2025).
In Gilgit-Baltistan wurde im Jahr 2023 ein Terrorakt durchgeführt: Im Dezember wurden bei 
einem extremistisch-konfessionell motivierten Anschlag, der sich gegen schiitische Reisende 
und die sie schützenden Armeeangehörigen richtete, zehn Menschen getötet. Für Azad Jammu 
Kaschmir zeichnete PIPS keinen Anschlag auf (PIPS 10.1.2024). Das Sicherheitsanalyseinstitut 
PICSS registrierte ebenfalls einen Anschlag in Gilgit-Baltistan für 2023, allerdings auch einen 
in Azad Jammu Kaschmir (PICSS 1.1.2024). CRSS registrierte in seiner ersten Auswertung für 
das Jahr 2023 17 Tote bei sechs sicherheitsrelevanten Vorfällen [Sicherheitsoperationen und 
Terrorakte] in Gilgit-Baltistan und einen Vorfall ohne Verletzte in Azad Jammu Kaschmir (CRSS 
31.12.2023).
Für das Jahr 2022 listet PIPS ebenfalls keine Anschläge für Azad Jammu Kaschmir sowie 
einen Anschlag in Gilgit-Baltistan auf, bei dem eine Mädchenschule in Brand gesetzt, allerdings 
niemand verletzt wurde. Außerdem kam es bei schiitischen Trauerfeierlichkeiten zu Muharram 
zu einem interkonfessionellen Zusammenstoß, bei dem zwei Schiiten getötet wurden (PIPS 
24.2.2023): Ein sunnitischer Mob hatte eine Gruppe Schiiten bei einer schiitischen Zeremonie 
attackiert (BW 8.8.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut CRSS listet für das Jahr 2022 in keiner 
der beiden Regionen Anschläge auf (CRSS 2.8.2023).
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4 Rechtsschutz, Justizwesen
Letzte Änderung 2025-05-09 13:50
Rechtsordnung und Gerichtswesen
Das Rechtssystem Pakistans weist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht auf (Is­
lamic Law Blog 26.2.2025). Die Verfassung und die gesamte Rechtsordnung basieren weitge­
hend auf dem britischen Rechtssystem. Gemäß Art. 227 der Verfassung müssen allerdings alle 
Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 
25.3.2024). Zu diesem Zweck sind der Council of Islamic Ideology, ein Beratungsgremium von 
Religionsgelehrten, das Stellungnahmen zur religiösen Zulässigkeit von Gesetzentwürfen ab­
gibt, und der Federal Shariat Court, der über die Übereinstimmung pakistanischer Gesetze mit 
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islamischen Grundsätzen entscheidet, eingerichtet. Sie haben in der Vergangenheit legislative 
Ergebnisse beeinflusst (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Allerdings herrscht eine Trennung zwischen den Gerichten und den islamischen Institutionen, 
und es gibt keine Verpflichtung der ersteren, sich an die islamischen Prinzipien zu halten, außer 
sie sind in staatlichen Gesetzen festgehalten (Islamic Law Blog 26.2.2025). Schließlich hat 
sich der Einfluss der Scharia in den Gesetzen des Familien-, Erb- und Strafrechts sowie zu 
Blasphemie stark niedergeschlagen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Das Justizwesen ist hierarchisch aufgebaut (BBE 25.3.2024). Der Aufbau ist zunächst in der 
Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court 
in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch Gesetze eingerichtete 
Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu 
und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 5.2024b).
Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. In Zivil- und Strafsachen ist er die letzte 
Rechtsmittelinstanz. Von Relevanz ist auch seine Kompetenz sich Fällen von Grundrechtsver­
letzungen in wichtigem öffentlichen Interesse anzunehmen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 
25.3.2024). Dafür wurde eine eigene Human Rights Zelle eingerichtet. Aufgrund seiner breiten 
Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die fünf High Courts, der Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court, High 
Court of Balochistan und Islamabad High Court, fungieren als Berufungsinstanz hinsichtlich 
Beschlüssen und Urteilen von nachgeordneten Gerichten und Spezialgerichten in allen zivilen 
und strafrechtlichen Angelegenheiten, aber auch als erstzuständiges Rechtsprechungsorgan in 
der Durchsetzung der Grundrechte. Außerdem dienen sie als Aufsichts- und Kontrollorgan für 
die ihnen nachgeordneten Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Das den High Courts nachgeordnete Gerichtswesen kann grob in zwei Kategorien eingeteilt 
werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und Straf­
gerichte nach dem Code of Criminal Procedure 1898. Neben dieser ordentlichen Gerichtsbarkeit 
existieren noch eine Reihe von Special Courts auf Provinz- und Bundesebene, die unter speziel­
len Gesetzen eingerichtet sind. Es bestehen damit Provinz- und Bezirks-, Zivil- und Strafgerichte 
sowie Gerichte für Steuer-, Bank-, Zoll-, Umwelt-, Drogen- und Terrorismusbekämpfung (ÖB 
Islamabad 19.12.2023).
Des Weiteren richtete Artikel 203C ff der Verfassung das Federal Shariat Court ein. Dieser kann 
von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften 
auf ihre Vereinbarkeit mit den Geboten des Islams angerufen werden, kann aber diesbezüglich 
auch von sich aus tätig werden. Außerdem dient er auch als Rechtsmittelinstanz für Strafsa­
chen, die unter das islamische Recht fallen, wie die Hudood Ordinances [siehe Rechtsschutz, 
Justizwesen / Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen]. Er besteht 
aus acht Richtern muslimischen Glaubens, von denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein 
müssen. Beschwerden gegen seine Entscheidungen können an die Shariat Appellate Bench 
des Supreme Court gerichtet werden (ÖB Islamabad 19.12.2023).
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Die Richter des Supreme Courts, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom 
Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung 
durch einen Parlamentsausschuss ernannt (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). 
Die Befugnis zur Ernennung von Richtern, die in den einzelnen Fällen des Supreme Courts den 
Vorsitz führen, liegt ausschließlich beim Obersten Richter (BS 19.3.2024).
Gewaltenteilung
Die pakistanische Verfassung schreibt eine formale Gewaltenteilung zwischen Judikative, Legis­
lative und Exekutive vor. Diese Trennung verschwimmt in der Praxis öfters (BS 19.3.2024). Der 
Supreme Court und dessen Richter und Senate genießen Respekt in der gesamten staatli­
chen Administration und der Exekutive, auch dem Militär. Er trifft immer wieder wegweisende 
Entscheidungen und wacht über deren Umsetzung (ÖB Islamabad 19.12.2023). Gleichzeitig 
sieht sich die Justiz weiterhin starkem Einfluss der Armee sowie Beeinflussungen durch die 
pakistanische Regierung ausgesetzt (AA 21.9.2023). Die Justiz, besonders die oberen Gerichte, 
versucht, ihre verfassungsmäßige Unabhängigkeit zu verteidigen. Dabei werden zuweilen auch 
bei Regierung und Armee unpopuläre Urteile gefällt. Seit eine Gruppe Richter die Einmischung 
der Sicherheitsdienste in Gerichtsverfahren bis hin zu Bedrohungen öffentlich angeprangerte, 
ist derartiges Vorgehen auch Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren (AA 21.10.2024).
Zugleich wird die Justiz immer wieder in den Machtkämpfen zwischen dem Militär, der Zivilregie­
rung und den Oppositionspolitikern bemüht. Tatsächlich hat sie sich allerdings nun auch selbst 
als eigenständiges politisches Machtzentrum profiliert (FH 5.2024a). Während sie schon immer 
eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der nationalen Politik gespielt hat - beispielsweise führ­
ten Gerichtsentscheidungen zur Absetzung verschiedener Regierungen (FES 12.2023), haben 
die Gerichte in den letzten Jahren zunehmend eine aktivere Rolle in der Politik eingenommen. 
Über die Befugnis der gerichtlichen Überprüfung wurden z. B. vom Parlament verabschiedete 
Gesetze gekippt oder in Angelegenheiten der Exekutive interveniert (BS 19.3.2024).
Seit den gewalttätigen Protesten von PTI-Anhängern im Mai 2023 hat sich die Justiz in der Regel 
auf die Seite des Militärs gestellt. So genehmigten die Gerichte die Inhaftierung von Parteiführern 
und fällten Urteile, die die PTI schwächten (FH 5.2024a). Außerdem hob der Supreme Court 
im Dezember 2023 seine eigene erste Zurückweisung auf, sodass Militärgerichte weiterhin 
jene Fälle von Zivilisten verhandeln konnten (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a), die beschuldigt 
werden, bei den Ausschreitungen Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024).
Verfahren
Jenseits der politischen Prozesse sind die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem hoch­
gradig ineffizient (AA 21.10.2024). Alle Ebenen der Justiz sind von einem chronischen Rückstau 
an Fällen gezeichnet (FES 12.2023; vgl. BS 19.3.2024). Laut der Law and Justice Commis­
sion of Pakistan waren mit Stand 27. September 2023 2,2 Millionen Fälle anhängig (USDOS 
23.4.2024). Teils sind sie das jahrzehntelang (AA 21.10.2024). Der enorme Rückstau unter­
gräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und 
öffentliches Verfahren (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023).
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Er ist zum einen auf mangelhafte Ressourcen in den unteren Ebenen des Justizwesen zurück­
zuführen (BS 19.3.2024). Diese umfassen unbesetzte Richterstellen, veraltete Prozessregeln, 
mangelhaftes Fallmanagement und unzureichend juristisch ausgebildetes Personal (USDOS 
23.4.2024; vgl. FES 12.2023). Zum anderen ist die Zahl an eingebrachten Fällen überwältigend 
und die Verfahren sind langwierig (FES 12.2023). Streitigkeiten über Landbesitz gehören zu den 
häufigsten Gründen für Verfahren vor den unteren Gerichten Pakistans, Hunderttausende Fälle 
tragen zum Rückstau bei (BS 19.3.2024). Die verursachten Verzögerungen betreffen sowohl 
Zivil- als auch Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).
Neben dem Rückstau steht der Zugang zur Justiz vor weiteren Herausforderungen, darunter 
Erschwinglichkeit von Verfahren und Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe (FES 12.2023), Kor­
ruption, Einschüchterung, niedrige Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten (FH 5.2024a) 
und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts (AA 21.10.2024).
Das Rechtssystem sieht in Zivil-, Straf- und Familiengerichten ein faires und ordnungsgemä­
ßes Gerichtsverfahren vor. Die Unschuldsvermutung, das Recht auf Anhörung, Konsultation 
eines Anwalts und auf Berufung sind festgehalten. Doch entspricht dies nicht durchgehend den 
Tatsachen (USDOS 23.4.2024).
Das Prinzip der Unschuldsvermutung wird oft ausgehöhlt (AA 21.10.2024), und trotz des ver­
fassungsmäßigen Rechts auf Habeas Corpus verabsäumen es die Behörden in vielen Fällen 
von Verschwindenlassen, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter zur Anhörung 
vorzuführen (USDOS 23.4.2024). Außerdem hat Pakistan nach internationalen Standards eine 
der niedrigsten Altersschwellen für strafrechtliche Verantwortlichkeit. Ein Kind ab zehn Jahren 
ist strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab vierzehn Jahren ist ein 
Kind uneingeschränkt strafmündig (AA 21.10.2024).
Besonders die Leistbarkeit stellt aber ein großes Problem dar (FES 12.2023). Von Gerichts 
wegen muss nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein öffentlich fi­
nanzierter Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt werden. Im Allgemeinen muss in den unteren 
Gerichten der Angeklagte selbst für seinen Rechtsbeistand aufkommen. In Verfahren vor den 
Höheren Gerichten kann auch ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden (USDOS 
23.4.2024). Staatlich gestellte Pflichtverteidiger kommen ihren Verpflichtungen allerdings oft 
nicht nach, wodurch das verbriefte Recht auf eine anwaltliche Vertretung effektiv oft nicht ge­
geben ist (AA 21.10.2024). Die Kosten für Anwälte, Gerichtsgebühren und Prozess erschweren 
vielen Menschen den Zugang zur Justiz und stellen für unterprivilegierte Personen ein Hindernis 
dar. Rechtshilfedienste von NGOs und staatlichen Initiativen können ihnen Unterstützung bieten. 
Deren Verfügbarkeit und Reichweite sind allerdings begrenzt (FES 12.2023).
Hinzu kommt, dass die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten häufig externen Einflüssen unter­
liegt, wie der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente (USDOS 23.4.2024). So 
üben Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams Druck auf allen Ebenen 
auf die Rechtspflege aus (AA 21.10.2024). Dementsprechend berichten zivilgesellschaftliche 
Organisationen, dass Richter aus Furcht vor Selbstjustiz zögern, der Blasphemie beschuldigte 
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