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Sicherheitsoperationen
Die Zahl der Anti-Terror-Operationen erhöhte sich laut PICSS 2024 auf 33, davon 25 in Karatschi 
(PICSS 1.2.2025). PIPS berichtet von drei Anti-Terroroperationen in Karatschi 2024 und keinen 
weiteren in Sindh (PIPS 30.1.2025a).
Kommunale religiöse Gewalt
In Bezug auf kommunale religiöser Gewalt bzw. Mob-Gewalt war Sindh 2024 von einem Vorfall 
betroffen. Im September wurde ein Arzt, der von einem randalierenden Mob der Blasphemie 
bezichtigt worden war, von der Polizei erschossen (ANI 20.9.2024).
Für das Jahr 2023 zählt PIPS an kommunaler, religiös motivierter Gewalt zwei Beschädigungen 
von Glaubensstätten der Ahmadis auf (PIPS 18.1.2024a). Im Jahr 2022 wurde eine Verwüstung 
eines Hindutempels durch Vandalen registriert.Außerdem kam es im Juli zu ethnischen Span­
nungen: Nachdem ein Afghane des Mordes an einem Sindhi verdächtigt worden war, wurden 
Geschäfte und Hotels von Paschtunen in einigen Städten im Sindh attackiert (PIPS 24.2.2023). 
Verschiedene Führer ethnischer Parteien riefen zur Beruhigung der Lage auf. Es wurden Ver­
letzte gemeldet, allerdings keine Toten (DAWN 15.7.2022).
Außerdem verunsicherten im Jahr 2023 Entführungen von mehr als 30 Hindus durch organisierte 
kriminelle Gruppen, besonders im Katcha Gebiet, die Hindu-Gemeinde der Provinz (EUAA 
17.12.2024).
Quellen
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■ DAWN - DAWN Newspaper (12.5.2024): ASWJ activist shot dead in Korangi ‘targeted attack’, https:
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3.5 Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kaschmir
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Line of Control
Die mehrheitlich muslimische Region Kaschmir ist ein zwischen Indien und Pakistan umstrittenes 
Gebiet. Die nördlichen und westlichen Teile werden von Pakistan verwaltet und umfassen die 
pakistanischen Verwaltungseinheiten Azad Jammu Kaschmir und Gilgit-Baltistan. Der südliche 
und südöstliche Teil, Jammu und Kaschmir sowie Ladakh, werden von Indien verwaltet. China 
kontrolliert mit Teilen von Ladakh den östlichsten Teil der Region. Die von Indien und Pakistan 
verwalteten Teile sind durch eine Waffenstillstandslinie getrennt - die Line of Control, LoC. Keines 
der beiden Länder erkennt sie allerdings als internationale Grenze an (EB 12.5.2025). Beide 
erheben territorialen Anspruch auf die Region in ihrer Gesamtheit (REU 8.9.2023). Die LoC 
ist hoch militarisiert (AAA 10.11.2023). Mehrere Hunderttausend Truppen sind dort stationiert 
(EUAA 17.12.2024).
Indien wirft Pakistan seit Jahrzehnten vor, islamistische Terrororganisationen zu unterstützen, 
die für eine Unabhängigkeit des indischen Kaschmirs kämpfen. Pakistan bestreitet dies und 
beschuldigt umgekehrt Indien, separatistische Rebellen zu unterstützen (REU 8.9.2023).
Im Februar 2021 verständigten sich die beiden Länder auf eine verstärkte Einhaltung des Waf­
fenstillstandsabkommens von 2003 sowie aller Vereinbarungen, Absprachen und Waffenstill­
stände entlang der LoC (FRL 27.10.2023). In den Monaten unmittelbar davor war es zu einer 
Eskalation mit fast täglichen Schusswechseln gekommen, die auf beiden Seiten zahlreiche 
Todesopfer forderten (AAA 10.11.2023). Doch schon in den vorangegangenen Jahren hatten 
sporadische Schusswechsel zivile Opfer und Vertreibungen verursacht. Die Erneuerung des 
Waffenstillstandsabkommens erlaubte eine signifikante Normalisierung des zivilen Lebens in 
den Gebieten an der LoC (FH 2022b). Unerwartet erfolgreich hatte das erneuerte Abkommen, 
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abgesehen von einigen wenigen Verstößen, den Grenzbewohnern auf beiden Seiten Erleichte­
rung gebracht (FRL 27.10.2023). So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan 
im Jahr 2022 statt - ohne Opfer oder Schaden (PIPS 24.2.2023). Mit vier Grenzübergriffen und 
acht toten Zivilisten im Jahr 2023 an der LoC gestaltete sich das Jahr 2023 etwas weniger stabil 
(PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2024 kam es zu nur einem Vorfall an der indischen Grenze, bei der 
laut PIPS die indische Armee einen Zivilisten, der die Grenze unerlaubt überquert haben soll, 
erschoss (PIPS 30.1.2025a).
Wie im Überkapitel erwähnt folgte im April und Mai 2025 auf einen Terroranschlag im indischen 
Teil Kaschmirs eine militärische Eskalation mit Schusswechseln an der LoC und Luftangriffen. 
Am10. Mai wurde ein Waffenstillstand vereinbart (Presse 10.5.2025).
Anschlagszahlen
Mit Stand 15. Mai hatte PIPS für das Jahr 2025 weder für Azad Jammu Kaschmir noch Gilgit-
Baltistan einen Anschlag verzeichnet (PIPS 19.5.2025a). Auch im Gesamtjahr 2024 wurde dort 
von PIPS kein Anschlag registriert (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 19.5.2025b). Das Sicherheits­
analyseinstitut Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, berichtet ebenfalls, 
dass dort im Jahr 2024 keine Anschläge stattgefunden haben (PICSS 1.2.2025).
In Gilgit-Baltistan wurde im Jahr 2023 ein Terrorakt durchgeführt: Im Dezember wurden bei 
einem extremistisch-konfessionell motivierten Anschlag, der sich gegen schiitische Reisende 
und die sie schützenden Armeeangehörigen richtete, zehn Menschen getötet. Für Azad Jammu 
Kaschmir zeichnete PIPS keinen Anschlag auf (PIPS 10.1.2024). Das Sicherheitsanalyseinstitut 
PICSS registrierte ebenfalls einen Anschlag in Gilgit-Baltistan für 2023, allerdings auch einen 
in Azad Jammu Kaschmir (PICSS 1.1.2024). CRSS registrierte in seiner ersten Auswertung für 
das Jahr 2023 17 Tote bei sechs sicherheitsrelevanten Vorfällen [Sicherheitsoperationen und 
Terrorakte] in Gilgit-Baltistan und einen Vorfall ohne Verletzte in Azad Jammu Kaschmir (CRSS 
31.12.2023).
Für das Jahr 2022 listet PIPS ebenfalls keine Anschläge für Azad Jammu Kaschmir sowie 
einen Anschlag in Gilgit-Baltistan auf, bei dem eine Mädchenschule in Brand gesetzt, allerdings 
niemand verletzt wurde. Außerdem kam es bei schiitischen Trauerfeierlichkeiten zu Muharram 
zu einem interkonfessionellen Zusammenstoß, bei dem zwei Schiiten getötet wurden (PIPS 
24.2.2023): Ein sunnitischer Mob hatte eine Gruppe Schiiten bei einer schiitischen Zeremonie 
attackiert (BW 8.8.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut CRSS listet für das Jahr 2022 in keiner 
der beiden Regionen Anschläge auf (CRSS 2.8.2023).
Quellen
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Killing 1 Indian Soldier, https://english.aawsat.com/world/4659561-indian-and-pakistani-soldiers-tra
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Killed in Gilgit-Baltistan, https://bitterwinter.org/pakistan-shiites-killed-in-gilgit-baltistan , Zugriff 
20.1.2024
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■ CRSS - Center for Research and Security Studies (31.12.2023): Pakistan’s Violence-Related Fatal­
ities Mark A Record 6-Year High, 56% Surge In Violence Recorded In 2023: CRSS Annual Security 
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■ EB - Encyclopaedia Britannica (12.5.2025): Kashmir - History, People, Conflict, Map, Facts, https:
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and ’2024-12-31’AND cd_province.id IN (16,23)AND report.type IN(27,29), https://pakpips.com/ap
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■ Presse - Presse, Die (10.5.2025): Kaschmir-Konflikt: Indien und Pakistan lassen Waffen schweigen, 
https://www.diepresse.com/19669093/kaschmir-konflikt-indien-und-pakistan-lassen-waffen-schwe
igen, Zugriff 18.5.2025
■ REU - Reuters (8.9.2023): Former anti-India militant killed in Pakistan-controlled Kashmir, https:
//www.reuters.com/world/asia-pacific/former-anti-india-militant-killed-pakistan-controlled-kashmir-2
023-09-08, Zugriff 20.1.2024
4 Rechtsschutz, Justizwesen
Letzte Änderung 2025-05-09 13:50
Rechtsordnung und Gerichtswesen
Das Rechtssystem Pakistans weist eine Mischung aus säkularem und islamischem Recht auf (Is­
lamic Law Blog 26.2.2025). Die Verfassung und die gesamte Rechtsordnung basieren weitge­
hend auf dem britischen Rechtssystem. Gemäß Art. 227 der Verfassung müssen allerdings alle 
Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 
25.3.2024). Zu diesem Zweck sind der Council of Islamic Ideology, ein Beratungsgremium von 
Religionsgelehrten, das Stellungnahmen zur religiösen Zulässigkeit von Gesetzentwürfen ab­
gibt, und der Federal Shariat Court, der über die Übereinstimmung pakistanischer Gesetze mit 
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islamischen Grundsätzen entscheidet, eingerichtet. Sie haben in der Vergangenheit legislative 
Ergebnisse beeinflusst (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Allerdings herrscht eine Trennung zwischen den Gerichten und den islamischen Institutionen, 
und es gibt keine Verpflichtung der ersteren, sich an die islamischen Prinzipien zu halten, außer 
sie sind in staatlichen Gesetzen festgehalten (Islamic Law Blog 26.2.2025). Schließlich hat 
sich der Einfluss der Scharia in den Gesetzen des Familien-, Erb- und Strafrechts sowie zu 
Blasphemie stark niedergeschlagen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Das Justizwesen ist hierarchisch aufgebaut (BBE 25.3.2024). Der Aufbau ist zunächst in der 
Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court 
in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch Gesetze eingerichtete 
Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu 
und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 5.2024b).
Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. In Zivil- und Strafsachen ist er die letzte 
Rechtsmittelinstanz. Von Relevanz ist auch seine Kompetenz sich Fällen von Grundrechtsver­
letzungen in wichtigem öffentlichen Interesse anzunehmen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 
25.3.2024). Dafür wurde eine eigene Human Rights Zelle eingerichtet. Aufgrund seiner breiten 
Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die fünf High Courts, der Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court, High 
Court of Balochistan und Islamabad High Court, fungieren als Berufungsinstanz hinsichtlich 
Beschlüssen und Urteilen von nachgeordneten Gerichten und Spezialgerichten in allen zivilen 
und strafrechtlichen Angelegenheiten, aber auch als erstzuständiges Rechtsprechungsorgan in 
der Durchsetzung der Grundrechte. Außerdem dienen sie als Aufsichts- und Kontrollorgan für 
die ihnen nachgeordneten Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Das den High Courts nachgeordnete Gerichtswesen kann grob in zwei Kategorien eingeteilt 
werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und Straf­
gerichte nach dem Code of Criminal Procedure 1898. Neben dieser ordentlichen Gerichtsbarkeit 
existieren noch eine Reihe von Special Courts auf Provinz- und Bundesebene, die unter speziel­
len Gesetzen eingerichtet sind. Es bestehen damit Provinz- und Bezirks-, Zivil- und Strafgerichte 
sowie Gerichte für Steuer-, Bank-, Zoll-, Umwelt-, Drogen- und Terrorismusbekämpfung (ÖB 
Islamabad 19.12.2023).
Des Weiteren richtete Artikel 203C ff der Verfassung das Federal Shariat Court ein. Dieser kann 
von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften 
auf ihre Vereinbarkeit mit den Geboten des Islams angerufen werden, kann aber diesbezüglich 
auch von sich aus tätig werden. Außerdem dient er auch als Rechtsmittelinstanz für Strafsa­
chen, die unter das islamische Recht fallen, wie die Hudood Ordinances [siehe Rechtsschutz, 
Justizwesen / Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen]. Er besteht 
aus acht Richtern muslimischen Glaubens, von denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein 
müssen. Beschwerden gegen seine Entscheidungen können an die Shariat Appellate Bench 
des Supreme Court gerichtet werden (ÖB Islamabad 19.12.2023).
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Die Richter des Supreme Courts, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom 
Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung 
durch einen Parlamentsausschuss ernannt (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). 
Die Befugnis zur Ernennung von Richtern, die in den einzelnen Fällen des Supreme Courts den 
Vorsitz führen, liegt ausschließlich beim Obersten Richter (BS 19.3.2024).
Gewaltenteilung
Die pakistanische Verfassung schreibt eine formale Gewaltenteilung zwischen Judikative, Legis­
lative und Exekutive vor. Diese Trennung verschwimmt in der Praxis öfters (BS 19.3.2024). Der 
Supreme Court und dessen Richter und Senate genießen Respekt in der gesamten staatli­
chen Administration und der Exekutive, auch dem Militär. Er trifft immer wieder wegweisende 
Entscheidungen und wacht über deren Umsetzung (ÖB Islamabad 19.12.2023). Gleichzeitig 
sieht sich die Justiz weiterhin starkem Einfluss der Armee sowie Beeinflussungen durch die 
pakistanische Regierung ausgesetzt (AA 21.9.2023). Die Justiz, besonders die oberen Gerichte, 
versucht, ihre verfassungsmäßige Unabhängigkeit zu verteidigen. Dabei werden zuweilen auch 
bei Regierung und Armee unpopuläre Urteile gefällt. Seit eine Gruppe Richter die Einmischung 
der Sicherheitsdienste in Gerichtsverfahren bis hin zu Bedrohungen öffentlich angeprangerte, 
ist derartiges Vorgehen auch Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren (AA 21.10.2024).
Zugleich wird die Justiz immer wieder in den Machtkämpfen zwischen dem Militär, der Zivilregie­
rung und den Oppositionspolitikern bemüht. Tatsächlich hat sie sich allerdings nun auch selbst 
als eigenständiges politisches Machtzentrum profiliert (FH 5.2024a). Während sie schon immer 
eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der nationalen Politik gespielt hat - beispielsweise führ­
ten Gerichtsentscheidungen zur Absetzung verschiedener Regierungen (FES 12.2023), haben 
die Gerichte in den letzten Jahren zunehmend eine aktivere Rolle in der Politik eingenommen. 
Über die Befugnis der gerichtlichen Überprüfung wurden z. B. vom Parlament verabschiedete 
Gesetze gekippt oder in Angelegenheiten der Exekutive interveniert (BS 19.3.2024).
Seit den gewalttätigen Protesten von PTI-Anhängern im Mai 2023 hat sich die Justiz in der Regel 
auf die Seite des Militärs gestellt. So genehmigten die Gerichte die Inhaftierung von Parteiführern 
und fällten Urteile, die die PTI schwächten (FH 5.2024a). Außerdem hob der Supreme Court 
im Dezember 2023 seine eigene erste Zurückweisung auf, sodass Militärgerichte weiterhin 
jene Fälle von Zivilisten verhandeln konnten (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a), die beschuldigt 
werden, bei den Ausschreitungen Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024).
Verfahren
Jenseits der politischen Prozesse sind die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem hoch­
gradig ineffizient (AA 21.10.2024). Alle Ebenen der Justiz sind von einem chronischen Rückstau 
an Fällen gezeichnet (FES 12.2023; vgl. BS 19.3.2024). Laut der Law and Justice Commis­
sion of Pakistan waren mit Stand 27. September 2023 2,2 Millionen Fälle anhängig (USDOS 
23.4.2024). Teils sind sie das jahrzehntelang (AA 21.10.2024). Der enorme Rückstau unter­
gräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und 
öffentliches Verfahren (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023).
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Er ist zum einen auf mangelhafte Ressourcen in den unteren Ebenen des Justizwesen zurück­
zuführen (BS 19.3.2024). Diese umfassen unbesetzte Richterstellen, veraltete Prozessregeln, 
mangelhaftes Fallmanagement und unzureichend juristisch ausgebildetes Personal (USDOS 
23.4.2024; vgl. FES 12.2023). Zum anderen ist die Zahl an eingebrachten Fällen überwältigend 
und die Verfahren sind langwierig (FES 12.2023). Streitigkeiten über Landbesitz gehören zu den 
häufigsten Gründen für Verfahren vor den unteren Gerichten Pakistans, Hunderttausende Fälle 
tragen zum Rückstau bei (BS 19.3.2024). Die verursachten Verzögerungen betreffen sowohl 
Zivil- als auch Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).
Neben dem Rückstau steht der Zugang zur Justiz vor weiteren Herausforderungen, darunter 
Erschwinglichkeit von Verfahren und Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe (FES 12.2023), Kor­
ruption, Einschüchterung, niedrige Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten (FH 5.2024a) 
und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts (AA 21.10.2024).
Das Rechtssystem sieht in Zivil-, Straf- und Familiengerichten ein faires und ordnungsgemä­
ßes Gerichtsverfahren vor. Die Unschuldsvermutung, das Recht auf Anhörung, Konsultation 
eines Anwalts und auf Berufung sind festgehalten. Doch entspricht dies nicht durchgehend den 
Tatsachen (USDOS 23.4.2024).
Das Prinzip der Unschuldsvermutung wird oft ausgehöhlt (AA 21.10.2024), und trotz des ver­
fassungsmäßigen Rechts auf Habeas Corpus verabsäumen es die Behörden in vielen Fällen 
von Verschwindenlassen, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter zur Anhörung 
vorzuführen (USDOS 23.4.2024). Außerdem hat Pakistan nach internationalen Standards eine 
der niedrigsten Altersschwellen für strafrechtliche Verantwortlichkeit. Ein Kind ab zehn Jahren 
ist strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab vierzehn Jahren ist ein 
Kind uneingeschränkt strafmündig (AA 21.10.2024).
Besonders die Leistbarkeit stellt aber ein großes Problem dar (FES 12.2023). Von Gerichts 
wegen muss nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein öffentlich fi­
nanzierter Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt werden. Im Allgemeinen muss in den unteren 
Gerichten der Angeklagte selbst für seinen Rechtsbeistand aufkommen. In Verfahren vor den 
Höheren Gerichten kann auch ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden (USDOS 
23.4.2024). Staatlich gestellte Pflichtverteidiger kommen ihren Verpflichtungen allerdings oft 
nicht nach, wodurch das verbriefte Recht auf eine anwaltliche Vertretung effektiv oft nicht ge­
geben ist (AA 21.10.2024). Die Kosten für Anwälte, Gerichtsgebühren und Prozess erschweren 
vielen Menschen den Zugang zur Justiz und stellen für unterprivilegierte Personen ein Hindernis 
dar. Rechtshilfedienste von NGOs und staatlichen Initiativen können ihnen Unterstützung bieten. 
Deren Verfügbarkeit und Reichweite sind allerdings begrenzt (FES 12.2023).
Hinzu kommt, dass die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten häufig externen Einflüssen unter­
liegt, wie der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente (USDOS 23.4.2024). So 
üben Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams Druck auf allen Ebenen 
auf die Rechtspflege aus (AA 21.10.2024). Dementsprechend berichten zivilgesellschaftliche 
Organisationen, dass Richter aus Furcht vor Selbstjustiz zögern, der Blasphemie beschuldigte 
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Personen freizusprechen. Außerdem unterliegen Gerichte der unteren Instanzen Berichten zu­
folge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch dem prominenter, wohlhabender 
und politischer Persönlichkeiten. Gleichzeitig wird berichtet, dass viele Richter und Angestellte 
der unteren Instanzen korrupt sind und z. B. Gerichtsbedienstete Zahlungen für eine Beschleu­
nigung von Verwaltungsverfahren verlangen. Die Oberen Gerichte und der Supreme Court 
genießen bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit (USDOS 23.4.2024).
Es hängt im Einzelfall vom Engagement einzelner Polizisten, Richter und sonstiger Entschei­
dungsträger ab, ob Behörden ihrer Verpflichtung zum Schutz der Bürger nachkommen. Struktu­
relle Mängel gepaart mit regelmäßig religiös-motivierter Einflussnahme schmälern die Effizienz 
und Effektivität der Judikative erheblich. Für den Ausgang eines Verfahrens sind oft nicht-juris­
tische Faktoren wie Macht und Einfluss der Prozessteilnehmer entscheidend (AA 21.10.2024). 
Nach Einschätzung des UK Home Office ist somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem 
vorhanden, doch ist dessen Leistungsfähigkeit durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 
24.5.2023). Das World Justice Project reiht Pakistan für das Jahr 2023 auf Platz 129 von 142 
(WJP 23.10.2024). Im Jahr zuvor nahm es Platz 130 ein (WJP 23.10.2023).
De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine 
Rolle (AA 21.10.2024). In der Folge wird vor allem in ländlichen Gebieten weiterhin auch auf 
informelle Rechtsprechungssysteme, wie traditionelles Stammesrecht, zurückgegriffen (USDOS 
23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024, AA 21.10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik
_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ BBE - Bulletin of Business and Economics (25.3.2024): View of An Analysis of the Legal System: A 
comparative Study in the Context of Pakistan and the UK - Vol. 13 No. 1 , https://bbejournal.com/B
BE/article/view/713/646, Zugriff 3.4.2025
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fil
eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
■ FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2023): State of Democracy in Pakistan 2023 - One Step Forward, 
Two Steps Backward?, https://library.fes.de/pdf-files/bueros/pakistan/20811.pdf, Zugriff 2.5.2024
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ FH - Freedom House (5.2024b): Freedom in the World 2024 - Pakistani Kashmir, https://freedomh
ouse.org/country/pakistani-kashmir/freedom-world/2024, Zugriff 30.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ Islamic Law Blog - Islamic Law Blog (26.2.2025): Islamic and Common Law Principles in Pakistan: 
An Analysis of Unstated Influences, https://islamiclaw.blog/2025/02/26/islamic-and-common-law-pri
nciples-in-pakistan-an-analysis-of-unstated-influences , Zugriff 3.4.2025
■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht 
Pakistan
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■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information 
note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakista
n-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-p
akistan-may-2023-accessible , Zugriff 2.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ WJP - World Justice Project (23.10.2024): WJP Rule of Law Index - Pakistan, https://worldjusticepr
oject.org/rule-of-law-index/country/2024/Pakistan , Zugriff 3.4.2025
■ WJP - World Justice Project (23.10.2023): Rule of Law Index Pakistan, https://worldjusticeproject.or
g/rule-of-law-index/country/2023/Pakistan , Zugriff 26.4.2024
4.1 Militär- und Anti-Terrorismusgerichte
Letzte Änderung 2025-05-09 13:57
Verfahren vor Militärgerichten werden durch den Pakistan Army Act 1952 ermöglicht. Er ist primär 
auf Militärangehörige und andere Personen im Dienste der Armee anwendbar (ICJ 9.2024). Die 
pakistanischen Militärgerichte entsprechen jedoch weder den pakistanischen noch den interna­
tionalen Standards für faire Verfahren vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten (HRW 
11.1.2024; vgl. ICJ 9.2024). So sind die Richter Offiziere des Militärs und Teil der Exekutive. 
Sie genießen weder Unabhängigkeit von der militärischen Kommandostruktur noch benötigen 
sie eine juristische Ausbildung. Es gibt kein Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf Berufung 
vor einem Zivilgericht oder auf eine schriftliche Urteilsverkündung mit Erläuterung der Beweis­
last. Auch die Todesstrafe kann nach einem solchen Gerichtsverfahren vollstreckt werden (ICJ 
9.2024).
Sektion 2 des Gesetzes erlaubt es, Zivilisten in bestimmten Fällen vor Militärgerichten anzukla­
gen, und zwar unter anderem bei Vergehen gegen den Official Secrets Act, wie Spionage. Einige 
Zivilisten wurden in den letzten Jahren auch unter diesen Vergehen vor Militärgerichten ange­
klagt und verurteilt, wie Idrees Khattak, ein prominenter paschtunischer Menschenrechtsaktivist 
(ICJ 9.2024).
Diese Gerichtsbarkeit von Zivilsten vor Militärgerichten unter dem Pakistan Army Act unterschei­
det sich von jener vorübergehend ausgedehnten Militärgerichtsbarkeit, die in der Zeit ab Jänner 
2015 durch Verfassungsänderungen ermöglicht wurde und im März 2019 auslief (ICJ 9.2024). 
Sie war eine Reaktion auf den Terrorangriff der pakistanischen Taliban, derTehreek-e-Taliban 
Pakistan, auf eine vom Militär geführte Schule in Peschawar (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Für Verfahren gegen Personen, die terroristischer Aktivitäten und konfessionell motivierter Ge­
walt beschuldigt werden, ist per Gesetz außerdem die Einsetzung spezieller Anti-Terrorismus­
gerichte - Anti Terrorism Courts, ATCs - weiterhin möglich. Vor regulären Gerichten müssen 
Verdächtige innerhalb von sieben Arbeitstagen nach ihrer Verhaftung vorgeführt werden, die 
ATCs können diese Frist verlängern. Menschenrechtsaktivisten kritisieren dieses parallele Sys­
tem als anfälliger für politische Manipulationen. Hinzu kommt, dass die Behörden einige Fälle 
mit großer öffentlicher Aufmerksamkeit an die Anti-Terrorismusgerichte weitergeleitet haben, 
auch wenn diese keinen Bezug zum Terrorismus hatten (USDOS 23.4.2024).
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Mit dem 2014 in Kraft getretenen Protection of Pakistan Act werden die Rechte von Polizei, Nach­
richtendiensten, paramilitärischen Kräften und Militär gegenüber mutmaßlichen pakistanischen 
und ausländischen militanten Kämpfern erweitert. Das Gesetz sieht u. a. die Möglichkeit der 
präventiven Festnahme ohne richterlichen Beschluss für bis zu 90 Tage vor. Im Strafverfahren 
müssen Angeklagte ihre Unschuld beweisen (AA 21.10.2024).
In Khyber Pakhtunkhwa hat das Militär außerdem die Befugnis, Zivilisten auf unbestimmte Zeit 
ohne Anklage in Internierungslagern festzuhalten, Besitz zu beschlagnahmen, Operationen 
durchzuführen und Gefangene allein aufgrund der Aussage eines einzigen Soldaten zu verur­
teilen. Das Militär ist in dieser Provinz immun vor Strafverfolgung durch Zivilgerichte. Die Armee 
ist dort auch von der Verpflichtung entbunden, Familien über die Verhaftung von Angehörigen 
zu informieren. Dadurch können jene eine Verhaftung auch nicht vor Zivilgerichten anfechten. 
Trotz des Überganges zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung in den ehemaligen Federally Ad­
ministered Tribal Areas behält das Militär weiterhin die Kontrolle über seine Haftzentren in der 
Provinz (USDOS 23.4.2024).
Unmittelbar nach den schweren Ausschreitungen von Anhängern der Pakistan Tehreek-e-Insaf 
im Mai 2023 genehmigten die Regierung und die Nationalversammlung wieder die Anklage von 
Zivilisten vor Militärgerichten (FH 5.2024a; vgl. HRCP 8.5.2024). Dies betraf jene Demonstran­
ten, die beschuldigt wurden, Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024; vgl. 
ICJ 9.2024) [siehe dazu Politische Lage]. Gegen - je nach Quelle - 103 (ICJ 9.2024; HRCP 
30.4.2025) oder 105 Zivilisten wurde in der Folge vor Militärgerichten Anklage erhoben (AI 
4.2025). Menschenrechtsaktivisten kritisierten dieses Vorgehen, und im Oktober 2023 wurde 
es auch vom Supreme Court als nicht verfassungsgemäß erklärt. Die Entscheidung wurde al­
lerdings im Dezember 2023 von einer anderen Bank des Supreme Courts aufgehoben, sodass 
die Fälle weiterhin vor Militärgerichten stehen (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Laut Amnesty 
International wurden von den über 100 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten im Dezember 
2024 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO 
Human Rights Commission of Pakistan wurden 25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP 
30.4.2025).
Ein Teil der mutmaßlich in die gewalttätigen Ausschreitungen Involvierten ist auch unter Ter­
roranschuldigungen vor Anti-Terrorgerichten anklagt. Laut Aussagen der Behörden wurden die 
Angeklagten mittels Geofencing überführt (HRCP 8.5.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AI - Amnesty International (4.2025): Human rights in Pakistan 2024/25, https://www.amnesty.org/en
/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan , Zugriff 3.5.2025
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
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