2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-pakistan-version-8-9527

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

/ 208
PDF herunterladen
islamischen Grundsätzen entscheidet, eingerichtet. Sie haben in der Vergangenheit legislative 
Ergebnisse beeinflusst (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Allerdings herrscht eine Trennung zwischen den Gerichten und den islamischen Institutionen, 
und es gibt keine Verpflichtung der ersteren, sich an die islamischen Prinzipien zu halten, außer 
sie sind in staatlichen Gesetzen festgehalten (Islamic Law Blog 26.2.2025). Schließlich hat 
sich der Einfluss der Scharia in den Gesetzen des Familien-, Erb- und Strafrechts sowie zu 
Blasphemie stark niedergeschlagen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024).
Das Justizwesen ist hierarchisch aufgebaut (BBE 25.3.2024). Der Aufbau ist zunächst in der 
Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court 
in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch Gesetze eingerichtete 
Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu 
und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 5.2024b).
Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. In Zivil- und Strafsachen ist er die letzte 
Rechtsmittelinstanz. Von Relevanz ist auch seine Kompetenz sich Fällen von Grundrechtsver­
letzungen in wichtigem öffentlichen Interesse anzunehmen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 
25.3.2024). Dafür wurde eine eigene Human Rights Zelle eingerichtet. Aufgrund seiner breiten 
Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die fünf High Courts, der Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court, High 
Court of Balochistan und Islamabad High Court, fungieren als Berufungsinstanz hinsichtlich 
Beschlüssen und Urteilen von nachgeordneten Gerichten und Spezialgerichten in allen zivilen 
und strafrechtlichen Angelegenheiten, aber auch als erstzuständiges Rechtsprechungsorgan in 
der Durchsetzung der Grundrechte. Außerdem dienen sie als Aufsichts- und Kontrollorgan für 
die ihnen nachgeordneten Gerichte (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Das den High Courts nachgeordnete Gerichtswesen kann grob in zwei Kategorien eingeteilt 
werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und Straf­
gerichte nach dem Code of Criminal Procedure 1898. Neben dieser ordentlichen Gerichtsbarkeit 
existieren noch eine Reihe von Special Courts auf Provinz- und Bundesebene, die unter speziel­
len Gesetzen eingerichtet sind. Es bestehen damit Provinz- und Bezirks-, Zivil- und Strafgerichte 
sowie Gerichte für Steuer-, Bank-, Zoll-, Umwelt-, Drogen- und Terrorismusbekämpfung (ÖB 
Islamabad 19.12.2023).
Des Weiteren richtete Artikel 203C ff der Verfassung das Federal Shariat Court ein. Dieser kann 
von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften 
auf ihre Vereinbarkeit mit den Geboten des Islams angerufen werden, kann aber diesbezüglich 
auch von sich aus tätig werden. Außerdem dient er auch als Rechtsmittelinstanz für Strafsa­
chen, die unter das islamische Recht fallen, wie die Hudood Ordinances [siehe Rechtsschutz, 
Justizwesen / Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen]. Er besteht 
aus acht Richtern muslimischen Glaubens, von denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein 
müssen. Beschwerden gegen seine Entscheidungen können an die Shariat Appellate Bench 
des Supreme Court gerichtet werden (ÖB Islamabad 19.12.2023).
61
66

Die Richter des Supreme Courts, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom 
Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung 
durch einen Parlamentsausschuss ernannt (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. BBE 25.3.2024). 
Die Befugnis zur Ernennung von Richtern, die in den einzelnen Fällen des Supreme Courts den 
Vorsitz führen, liegt ausschließlich beim Obersten Richter (BS 19.3.2024).
Gewaltenteilung
Die pakistanische Verfassung schreibt eine formale Gewaltenteilung zwischen Judikative, Legis­
lative und Exekutive vor. Diese Trennung verschwimmt in der Praxis öfters (BS 19.3.2024). Der 
Supreme Court und dessen Richter und Senate genießen Respekt in der gesamten staatli­
chen Administration und der Exekutive, auch dem Militär. Er trifft immer wieder wegweisende 
Entscheidungen und wacht über deren Umsetzung (ÖB Islamabad 19.12.2023). Gleichzeitig 
sieht sich die Justiz weiterhin starkem Einfluss der Armee sowie Beeinflussungen durch die 
pakistanische Regierung ausgesetzt (AA 21.9.2023). Die Justiz, besonders die oberen Gerichte, 
versucht, ihre verfassungsmäßige Unabhängigkeit zu verteidigen. Dabei werden zuweilen auch 
bei Regierung und Armee unpopuläre Urteile gefällt. Seit eine Gruppe Richter die Einmischung 
der Sicherheitsdienste in Gerichtsverfahren bis hin zu Bedrohungen öffentlich angeprangerte, 
ist derartiges Vorgehen auch Gegenstand verschiedener Gerichtsverfahren (AA 21.10.2024).
Zugleich wird die Justiz immer wieder in den Machtkämpfen zwischen dem Militär, der Zivilregie­
rung und den Oppositionspolitikern bemüht. Tatsächlich hat sie sich allerdings nun auch selbst 
als eigenständiges politisches Machtzentrum profiliert (FH 5.2024a). Während sie schon immer 
eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der nationalen Politik gespielt hat - beispielsweise führ­
ten Gerichtsentscheidungen zur Absetzung verschiedener Regierungen (FES 12.2023), haben 
die Gerichte in den letzten Jahren zunehmend eine aktivere Rolle in der Politik eingenommen. 
Über die Befugnis der gerichtlichen Überprüfung wurden z. B. vom Parlament verabschiedete 
Gesetze gekippt oder in Angelegenheiten der Exekutive interveniert (BS 19.3.2024).
Seit den gewalttätigen Protesten von PTI-Anhängern im Mai 2023 hat sich die Justiz in der Regel 
auf die Seite des Militärs gestellt. So genehmigten die Gerichte die Inhaftierung von Parteiführern 
und fällten Urteile, die die PTI schwächten (FH 5.2024a). Außerdem hob der Supreme Court 
im Dezember 2023 seine eigene erste Zurückweisung auf, sodass Militärgerichte weiterhin 
jene Fälle von Zivilisten verhandeln konnten (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a), die beschuldigt 
werden, bei den Ausschreitungen Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024).
Verfahren
Jenseits der politischen Prozesse sind die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem hoch­
gradig ineffizient (AA 21.10.2024). Alle Ebenen der Justiz sind von einem chronischen Rückstau 
an Fällen gezeichnet (FES 12.2023; vgl. BS 19.3.2024). Laut der Law and Justice Commis­
sion of Pakistan waren mit Stand 27. September 2023 2,2 Millionen Fälle anhängig (USDOS 
23.4.2024). Teils sind sie das jahrzehntelang (AA 21.10.2024). Der enorme Rückstau unter­
gräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und 
öffentliches Verfahren (USDOS 23.4.2024; vgl. FES 12.2023).
62
67

Er ist zum einen auf mangelhafte Ressourcen in den unteren Ebenen des Justizwesen zurück­
zuführen (BS 19.3.2024). Diese umfassen unbesetzte Richterstellen, veraltete Prozessregeln, 
mangelhaftes Fallmanagement und unzureichend juristisch ausgebildetes Personal (USDOS 
23.4.2024; vgl. FES 12.2023). Zum anderen ist die Zahl an eingebrachten Fällen überwältigend 
und die Verfahren sind langwierig (FES 12.2023). Streitigkeiten über Landbesitz gehören zu den 
häufigsten Gründen für Verfahren vor den unteren Gerichten Pakistans, Hunderttausende Fälle 
tragen zum Rückstau bei (BS 19.3.2024). Die verursachten Verzögerungen betreffen sowohl 
Zivil- als auch Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).
Neben dem Rückstau steht der Zugang zur Justiz vor weiteren Herausforderungen, darunter 
Erschwinglichkeit von Verfahren und Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe (FES 12.2023), Kor­
ruption, Einschüchterung, niedrige Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten (FH 5.2024a) 
und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts (AA 21.10.2024).
Das Rechtssystem sieht in Zivil-, Straf- und Familiengerichten ein faires und ordnungsgemä­
ßes Gerichtsverfahren vor. Die Unschuldsvermutung, das Recht auf Anhörung, Konsultation 
eines Anwalts und auf Berufung sind festgehalten. Doch entspricht dies nicht durchgehend den 
Tatsachen (USDOS 23.4.2024).
Das Prinzip der Unschuldsvermutung wird oft ausgehöhlt (AA 21.10.2024), und trotz des ver­
fassungsmäßigen Rechts auf Habeas Corpus verabsäumen es die Behörden in vielen Fällen 
von Verschwindenlassen, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter zur Anhörung 
vorzuführen (USDOS 23.4.2024). Außerdem hat Pakistan nach internationalen Standards eine 
der niedrigsten Altersschwellen für strafrechtliche Verantwortlichkeit. Ein Kind ab zehn Jahren 
ist strafmündig, wenn es die Tragweite seiner Tat begreifen kann. Ab vierzehn Jahren ist ein 
Kind uneingeschränkt strafmündig (AA 21.10.2024).
Besonders die Leistbarkeit stellt aber ein großes Problem dar (FES 12.2023). Von Gerichts 
wegen muss nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein öffentlich fi­
nanzierter Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt werden. Im Allgemeinen muss in den unteren 
Gerichten der Angeklagte selbst für seinen Rechtsbeistand aufkommen. In Verfahren vor den 
Höheren Gerichten kann auch ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden (USDOS 
23.4.2024). Staatlich gestellte Pflichtverteidiger kommen ihren Verpflichtungen allerdings oft 
nicht nach, wodurch das verbriefte Recht auf eine anwaltliche Vertretung effektiv oft nicht ge­
geben ist (AA 21.10.2024). Die Kosten für Anwälte, Gerichtsgebühren und Prozess erschweren 
vielen Menschen den Zugang zur Justiz und stellen für unterprivilegierte Personen ein Hindernis 
dar. Rechtshilfedienste von NGOs und staatlichen Initiativen können ihnen Unterstützung bieten. 
Deren Verfügbarkeit und Reichweite sind allerdings begrenzt (FES 12.2023).
Hinzu kommt, dass die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten häufig externen Einflüssen unter­
liegt, wie der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente (USDOS 23.4.2024). So 
üben Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams Druck auf allen Ebenen 
auf die Rechtspflege aus (AA 21.10.2024). Dementsprechend berichten zivilgesellschaftliche 
Organisationen, dass Richter aus Furcht vor Selbstjustiz zögern, der Blasphemie beschuldigte 
63
68

Personen freizusprechen. Außerdem unterliegen Gerichte der unteren Instanzen Berichten zu­
folge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch dem prominenter, wohlhabender 
und politischer Persönlichkeiten. Gleichzeitig wird berichtet, dass viele Richter und Angestellte 
der unteren Instanzen korrupt sind und z. B. Gerichtsbedienstete Zahlungen für eine Beschleu­
nigung von Verwaltungsverfahren verlangen. Die Oberen Gerichte und der Supreme Court 
genießen bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit (USDOS 23.4.2024).
Es hängt im Einzelfall vom Engagement einzelner Polizisten, Richter und sonstiger Entschei­
dungsträger ab, ob Behörden ihrer Verpflichtung zum Schutz der Bürger nachkommen. Struktu­
relle Mängel gepaart mit regelmäßig religiös-motivierter Einflussnahme schmälern die Effizienz 
und Effektivität der Judikative erheblich. Für den Ausgang eines Verfahrens sind oft nicht-juris­
tische Faktoren wie Macht und Einfluss der Prozessteilnehmer entscheidend (AA 21.10.2024). 
Nach Einschätzung des UK Home Office ist somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem 
vorhanden, doch ist dessen Leistungsfähigkeit durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 
24.5.2023). Das World Justice Project reiht Pakistan für das Jahr 2023 auf Platz 129 von 142 
(WJP 23.10.2024). Im Jahr zuvor nahm es Platz 130 ein (WJP 23.10.2023).
De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine 
Rolle (AA 21.10.2024). In der Folge wird vor allem in ländlichen Gebieten weiterhin auch auf 
informelle Rechtsprechungssysteme, wie traditionelles Stammesrecht, zurückgegriffen (USDOS 
23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024, AA 21.10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik
_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ BBE - Bulletin of Business and Economics (25.3.2024): View of An Analysis of the Legal System: A 
comparative Study in the Context of Pakistan and the UK - Vol. 13 No. 1 , https://bbejournal.com/B
BE/article/view/713/646, Zugriff 3.4.2025
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fil
eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
■ FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2023): State of Democracy in Pakistan 2023 - One Step Forward, 
Two Steps Backward?, https://library.fes.de/pdf-files/bueros/pakistan/20811.pdf, Zugriff 2.5.2024
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ FH - Freedom House (5.2024b): Freedom in the World 2024 - Pakistani Kashmir, https://freedomh
ouse.org/country/pakistani-kashmir/freedom-world/2024, Zugriff 30.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ Islamic Law Blog - Islamic Law Blog (26.2.2025): Islamic and Common Law Principles in Pakistan: 
An Analysis of Unstated Influences, https://islamiclaw.blog/2025/02/26/islamic-and-common-law-pri
nciples-in-pakistan-an-analysis-of-unstated-influences , Zugriff 3.4.2025
■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht 
Pakistan
64
69

■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information 
note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakista
n-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-p
akistan-may-2023-accessible , Zugriff 2.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ WJP - World Justice Project (23.10.2024): WJP Rule of Law Index - Pakistan, https://worldjusticepr
oject.org/rule-of-law-index/country/2024/Pakistan , Zugriff 3.4.2025
■ WJP - World Justice Project (23.10.2023): Rule of Law Index Pakistan, https://worldjusticeproject.or
g/rule-of-law-index/country/2023/Pakistan , Zugriff 26.4.2024
4.1 Militär- und Anti-Terrorismusgerichte
Letzte Änderung 2025-05-09 13:57
Verfahren vor Militärgerichten werden durch den Pakistan Army Act 1952 ermöglicht. Er ist primär 
auf Militärangehörige und andere Personen im Dienste der Armee anwendbar (ICJ 9.2024). Die 
pakistanischen Militärgerichte entsprechen jedoch weder den pakistanischen noch den interna­
tionalen Standards für faire Verfahren vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten (HRW 
11.1.2024; vgl. ICJ 9.2024). So sind die Richter Offiziere des Militärs und Teil der Exekutive. 
Sie genießen weder Unabhängigkeit von der militärischen Kommandostruktur noch benötigen 
sie eine juristische Ausbildung. Es gibt kein Recht auf ein öffentliches Verfahren, auf Berufung 
vor einem Zivilgericht oder auf eine schriftliche Urteilsverkündung mit Erläuterung der Beweis­
last. Auch die Todesstrafe kann nach einem solchen Gerichtsverfahren vollstreckt werden (ICJ 
9.2024).
Sektion 2 des Gesetzes erlaubt es, Zivilisten in bestimmten Fällen vor Militärgerichten anzukla­
gen, und zwar unter anderem bei Vergehen gegen den Official Secrets Act, wie Spionage. Einige 
Zivilisten wurden in den letzten Jahren auch unter diesen Vergehen vor Militärgerichten ange­
klagt und verurteilt, wie Idrees Khattak, ein prominenter paschtunischer Menschenrechtsaktivist 
(ICJ 9.2024).
Diese Gerichtsbarkeit von Zivilsten vor Militärgerichten unter dem Pakistan Army Act unterschei­
det sich von jener vorübergehend ausgedehnten Militärgerichtsbarkeit, die in der Zeit ab Jänner 
2015 durch Verfassungsänderungen ermöglicht wurde und im März 2019 auslief (ICJ 9.2024). 
Sie war eine Reaktion auf den Terrorangriff der pakistanischen Taliban, derTehreek-e-Taliban 
Pakistan, auf eine vom Militär geführte Schule in Peschawar (ÖB Islamabad 19.12.2023).
Für Verfahren gegen Personen, die terroristischer Aktivitäten und konfessionell motivierter Ge­
walt beschuldigt werden, ist per Gesetz außerdem die Einsetzung spezieller Anti-Terrorismus­
gerichte - Anti Terrorism Courts, ATCs - weiterhin möglich. Vor regulären Gerichten müssen 
Verdächtige innerhalb von sieben Arbeitstagen nach ihrer Verhaftung vorgeführt werden, die 
ATCs können diese Frist verlängern. Menschenrechtsaktivisten kritisieren dieses parallele Sys­
tem als anfälliger für politische Manipulationen. Hinzu kommt, dass die Behörden einige Fälle 
mit großer öffentlicher Aufmerksamkeit an die Anti-Terrorismusgerichte weitergeleitet haben, 
auch wenn diese keinen Bezug zum Terrorismus hatten (USDOS 23.4.2024).
65
70

Mit dem 2014 in Kraft getretenen Protection of Pakistan Act werden die Rechte von Polizei, Nach­
richtendiensten, paramilitärischen Kräften und Militär gegenüber mutmaßlichen pakistanischen 
und ausländischen militanten Kämpfern erweitert. Das Gesetz sieht u. a. die Möglichkeit der 
präventiven Festnahme ohne richterlichen Beschluss für bis zu 90 Tage vor. Im Strafverfahren 
müssen Angeklagte ihre Unschuld beweisen (AA 21.10.2024).
In Khyber Pakhtunkhwa hat das Militär außerdem die Befugnis, Zivilisten auf unbestimmte Zeit 
ohne Anklage in Internierungslagern festzuhalten, Besitz zu beschlagnahmen, Operationen 
durchzuführen und Gefangene allein aufgrund der Aussage eines einzigen Soldaten zu verur­
teilen. Das Militär ist in dieser Provinz immun vor Strafverfolgung durch Zivilgerichte. Die Armee 
ist dort auch von der Verpflichtung entbunden, Familien über die Verhaftung von Angehörigen 
zu informieren. Dadurch können jene eine Verhaftung auch nicht vor Zivilgerichten anfechten. 
Trotz des Überganges zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung in den ehemaligen Federally Ad­
ministered Tribal Areas behält das Militär weiterhin die Kontrolle über seine Haftzentren in der 
Provinz (USDOS 23.4.2024).
Unmittelbar nach den schweren Ausschreitungen von Anhängern der Pakistan Tehreek-e-Insaf 
im Mai 2023 genehmigten die Regierung und die Nationalversammlung wieder die Anklage von 
Zivilisten vor Militärgerichten (FH 5.2024a; vgl. HRCP 8.5.2024). Dies betraf jene Demonstran­
ten, die beschuldigt wurden, Militäreinrichtungen angegriffen zu haben (HRW 11.1.2024; vgl. 
ICJ 9.2024) [siehe dazu Politische Lage]. Gegen - je nach Quelle - 103 (ICJ 9.2024; HRCP 
30.4.2025) oder 105 Zivilisten wurde in der Folge vor Militärgerichten Anklage erhoben (AI 
4.2025). Menschenrechtsaktivisten kritisierten dieses Vorgehen, und im Oktober 2023 wurde 
es auch vom Supreme Court als nicht verfassungsgemäß erklärt. Die Entscheidung wurde al­
lerdings im Dezember 2023 von einer anderen Bank des Supreme Courts aufgehoben, sodass 
die Fälle weiterhin vor Militärgerichten stehen (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Laut Amnesty 
International wurden von den über 100 vor Militärgerichten angeklagten Zivilisten im Dezember 
2024 85 zu Haftstrafen zwischen zwei und zehn Jahren verurteilt (AI 4.2025). Laut der NGO 
Human Rights Commission of Pakistan wurden 25 Zivilisten vor Militärgerichten verurteilt (HRCP 
30.4.2025).
Ein Teil der mutmaßlich in die gewalttätigen Ausschreitungen Involvierten ist auch unter Ter­
roranschuldigungen vor Anti-Terrorgerichten anklagt. Laut Aussagen der Behörden wurden die 
Angeklagten mittels Geofencing überführt (HRCP 8.5.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AI - Amnesty International (4.2025): Human rights in Pakistan 2024/25, https://www.amnesty.org/en
/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan , Zugriff 3.5.2025
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
66
71

■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (30.4.2025): State of Human Rights in 2024, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2025-State-of-Human-Rights-in-2024.pdf , 
Zugriff 4.5.2025
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ ICJ - International Commission of Jurists (9.2024): Submission of the International Commission 
of Jurists in Advance of the Examination of the Second Report of Pakistan under Article 40 of the 
International Covenant on Civil and Political Rights, https://www.icj.org/wp-content/uploads/2024/11
/ICJ_Pakistan_ICCPR_submission_16-September-2024.pdf, Zugriff 11.4.2025
■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht 
Pakistan
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
4.2 Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans bestehen weiterhin informelle Rechtsprechungssys­
teme, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. USDOS 
23.4.2024). Bei den Stämmen von Khyber Pakhtunkhwa z. B. ist dies der Kodex des Paschtun­
wali (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. EB 19.11.2024a, STDOK/VQ AFGH 4.2024). Ausgehend 
von solchen traditionellen Normen werden Ratsversammlungen, Jirgas genannt, abgehalten, 
wobei diese in Punjab auch Panchayats, Faislo in Sindh und Sulh in Belutschistan genannt wer­
den. Ihr Zweck ist es, Streitigkeiten und Konflikte gemeinschaftlich und zügig durch die Dorf- bzw. 
Stammesältesten zu schlichten (PJCriminology 28.9.2023). Ohne Schlichtung können Streitig­
keiten bei den paschtunischen Stämmen auch in clanweite und generationenübergreifende Blut­
fehden münden (EB 19.11.2024a). In Sindh und Punjab urteilen auch Großgrundbesitzer und 
andere Führungspersönlichkeiten in derartigen Ratsversammlungen (ÖB Islamabad 19.12.2023; 
vgl. USDOS 23.4.2024, PJCriminology 28.9.2023). Auch Hindus halten Panchayats  ab (ÖB 
Islamabad 19.12.2023). Frauen sind von der Teilnahme an traditionellen Jirgas ausgeschlossen, 
auch wenn sie Opfer, Beschuldigte oder Zeugen eines Verbrechens sind (PIDE 5.2024; vgl. 
GlobalRR 9.2024).
Im Jahr 2019 erklärte der Supreme Court Jirgas für verfassungswidrig und beschränkte deren 
Anwendung auf private Streitentscheidung auf freiwilliger Basis, sofern diese nicht die Jurisdik­
tion ordentlicher Gerichte usurpieren. Nichtsdestotrotz sind sie weiterhin gängige Praxis (ÖB 
Islamabad 19.12.2023; vgl. PIDE 5.2024). Mitunter genießen sie auch die Unterstützung der 
lokalen Polizei und Richter. Sie bieten aber keinen institutionalisierten Rechtsschutz und führen 
häufig zu Menschenrechtsverletzungen. So verhängen sie Stammesstrafen, die Geldstrafen sein 
können, aber auch Freiheitsstrafen und manchmal sogar die Todesstrafe (USDOS 23.4.2024).
Ihre Entscheidungen sind oft diskriminierend gegenüber Frauen und Mädchen. Insbesondere 
können junge Frauen und Mädchen dabei Opfer bestimmter Praktiken der Streitschlichtung 
werden (USDOS 23.4.2024; vgl. PIDE 5.2024). So ist es besonders bei Blutfehden in Punjab 
67
72

und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa verbreitet, diese durch die Tradition von badla-a-sulh, 
wanni oder swara zu beenden. Dabei werden junge Frauen, oft sind es auch Mädchen unter 18 
Jahren, an eine verfeindete Familie als Blutzoll übergeben und mit einem Mann dieser Familie 
zwangsverheiratet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. Aurat 7.12.2023, PJCriminology 28.9.2023). 
Um solchen Praktiken entgegenzuwirken und Frauen ihre Rechte gegenüber den Stammes­
normen zu sichern, gründeten 2012 weibliche Aktivistinnen in Swat in Khyber Pakhtunkhwa die 
erste Frauen-Jirga - Khwendo-Jirga oder Sister’s Council. Seitdem arbeitet diese u. a. auch 
daran, derartige Fälle aufzuarbeiten, Dispute zu lösen und Opfer zu retten. Die Jirga stieß zwar 
zu Beginn auf starke Anfeindungen, viele schätzen sie allerdings mittlerweile (GlobalRR 9.2024).
Das staatliche Rechtssystem stellte mit dem Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 die 
Praxis der Übergabe von Frauen oder Mädchen zur Streitbeilegung unter Strafe von bis zu 
sieben Jahren (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. ITACEC o.D.). Mehr noch erklärte auch der 
Federal Shariat Court 2021 die Praxis des swara als unvereinbar mit den Lehren des Islams. 
Trotzdem ist sie noch immer verbreitet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PJCriminology 28.9.2023, 
USDOS 23.4.2024).
Gleichzeitig bietet das pakistanische Strafgesetzbuch selbst auch durch die Anwendung be­
stimmter islamischer Rechtsprinzipien Lücken in der Strafverfolgung traditionell begründeter Ver­
brechen. So ermöglicht es die Qisas & Diyat-Verordnung unter dem pakistanischen Recht den 
Erben eines Mordopfers, dem Täter zu verzeihen (CBEC 12.2023; vgl. Cheema M 11.10.2023). 
Dieses Konzept der Diyat, der Vergebung, steht z. B. einer strafrechtlichen Verfolgung von 
Ehrenmorden entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Unter diesem Begriff werden Morde zu­
sammengefasst, die aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, 
verübt werden (DAWN 31.12.2024; vgl. CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). Oft erfolgt so ein 
Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates (CBEC 12.2023; vgl. UCGHI 4.6.2024). Der 
Großteil der Fälle dürfte auf Frauen entfallen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Bei der Verfolgung 
solcher Fälle im staatlichen Rechtssystem bot das Konzept der Diyat dem ausführenden Famili­
enmitglied eines Ehrenmordes die Möglichkeit, dass ihm durch die Familie verziehen wird und er 
damit straffrei ausgehen konnte (DAWN 31.12.2024). Um diese Lücke zu schließen, wurde 2016 
ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch, das Criminal Law (Amendment) (Offences in the 
Name of Pretext of Honour) Act, eingeführt. Es definiert Ehrenmorde als Verbrechen nach dem 
muslimischen Konzept des Fasad-fil-arz als Gefahr für die Gesellschaft und damit als Verbre­
chen gegen den Staat (CBEC 12.2023; vgl. DAWN 31.12.2024). Damit ist die Anwendung von 
Diyat bei Ehrenmorden ausgeschlossen (DAWN 31.12.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).
Die Implementierung dieses auch „Anti Honour Killing Act“ genannten Gesetzes läuft allerdings 
nur schleppend, und es steht ihr unter anderem die große Bedeutung des informellen Justiz­
wesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen 
(ÖB Islamabad 19.12.2023). Auch das staatliche Recht bietet weiterhin Schlupflöcher, indem es 
ohne ein Geständnis oder einen starken Beweis schwierig ist, vor Gericht einen Mord als Ehren­
mord zu verurteilen [siehe auchRelevante Bevölkerungsgruppen / Betroffene von Blutfehden, 
Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken] (DAWN 31.12.2024).
68
73

Unabhängig von Ehrenmorden ermöglicht das Rechtsprinzip des Diyat auch Personen in ein­
flussreichen Positionen, sich legal einer Strafverfolgung zu entziehen und durch Bedrohung 
oder Bestechung die Hinterbliebenen des Opfers zum Verzeihen oder Annahme des Blutgeldes 
zu nötigen (DAWN 5.5.2023).
Im Zuge der Islamisierung des Rechtssystems unter der Militärdiktatur Zia-ul-Haqs wurden 
1979 „ islamische“ Gesetze, wie die Offence of Zina (Enforcement of Hudood) Ordinance 1979 
eingeführt. Diese legte die Strafen für freiwilligen außerehelichen Geschlechtsverkehr - Zina - 
und Vergewaltigung fest (LSE 13.3.2023). Für Ehebruch konnte dies auch die Steinigung sein. 
Insgesamt wurden vier Hudood-Verordnungen eingeführt, welche die bisherigen Strafgesetz­
bestimmungen für bestimmte Bereiche ersetzt haben. Die weiteren betrafen Alkoholkonsum, 
Diebstahl und Raub sowie falsche Anschuldigung bzgl. Zina (RegioTribune 30.12.2023). Die 
Strafverfolgung für Ehebruch war allerdings überproportional hoch (ILS 6.2021) und diskrimi­
nierend gegenüber Frauen (RegioTribune 30.12.2023; vgl. PakLagal 6.3.2024). Zwar wurde nie 
jemand tatsächlich anhand des Gesetzes gesteinigt, doch barg die Anzeige einer Vergewalti­
gung für die Frau die Gefahr aufgrund einer falschen Anschuldigung verurteilt zu werden, wenn 
sie keine ausreichenden Beweise hatte (WRAN 30.9.2024). Aufgrund der Schwere der Straf­
tat musste diese laut Hudood Verordnung von vier männlichen Augenzeugen bezeugt werden 
(PakLagal 6.3.2024). Gleichzeitig bestand für Frauen bei einer Schwangerschaft die Gefahr, 
des außerehelichen Geschlechtsverkehrs angeklagt zu werden. Dies führte zu einigen Tausend 
Anklagen gegen Frauen (WRAN 30.9.2024). 2006 wurden mit dem Frauenschutzgesetz die Hu­
dood-Verordnungen modifiziert und Ehebruch und Vergewaltigung wieder unter das Strafgesetz 
gestellt (EUAA 17.12.2024; vgl. DAWN 4.9.2024). Ehebruch gilt seitdem laut Strafgesetzbuch als 
Unzucht und kann mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe geahndet 
werden (AA 21.10.2024). Seit der Reform sind die diesbezüglichen Anzeigen zurückgegan­
gen (ILS 6.2021). Strafrechtliche Verfahren aufgrund von Untreue sind sehr selten (SRishta 
26.6.2024). Zuletzt sorgte eine Verurteilung u. a. für Ehebruch von Imran Khan und seiner Ehe­
frau aufgrund der Nicht-Einhaltung der Wartezeit nach einer Scheidung zu sieben Jahren Haft 
für Aufsehen. Das Urteil wurde allerdings aufgehoben (DAWN 4.9.2024; vgl. APP 7.2024).
Die übrigen Hudood-Verordnungen sind weiterhin parallel zum auf britischem Recht basierenden 
Strafgesetz anwendbar, kommen tatsächlich allerdings kaum zum Einsatz (FR24 20.8.2021). 
So ist Alkohol für Muslime verboten und die Konsumation kann nach den Hudood-Verordnungen 
mit Auspeitschung bestraft werden, doch wurde diese Bestrafungsform seit dem Ende des Zia-
Regimes [1988] nicht mehr angewandt. Während Nicht-Muslime ganz offiziell Lizenzen für den 
Kauf und die Herstellung von Alkohol erhalten, ist Alkoholkonsum auch unter Muslimen weit 
verbreitet. Es wird geschätzt, dass 10 Millionen Menschen in Pakistan Alkohol konsumieren, 
davon 90 Prozent Muslime (JPMedA 17.11.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
69
74

■ APP - Associated Press of Pakistan (7.2024): Imran Khan, Bushra Bibi acquitted in iddat case, 
https://www.app.com.pk/national/imran-khan-bushra-bibi-acquitted-in-iddat-case , Zugriff 3.4.2025
■ Aurat - Aurat Foundation (7.12.2023): More Than Shelter Needs Assessments of Dar Ul Amans & 
Shelters In Pakistan, https://www.af.org.pk/pub_files/1701949202.pdf, Zugriff 13.2.2025
■ CBEC - Centre of Biomedical Ethics and Culture of the Sindh Institute of Medical Sciences (12.2023): 
Honor Killings and Pakistan - Continuing Challenges, In: Bioethics Links - Volume 19 Issue 2 , https://
siut.org/bioethics/pdf/December 2023 Newsletter.pdf, Zugriff 3.5.2024
■ Cheema M - Cheema, Muhammad Ans Shahzad (11.10.2023): Critiquing the Qisas and Diyat Laws 
in Pakistan: An Analysis of Legal Ambiguities and Legislative Oversight, https://papers.ssrn.com/so
l3/papers.cfm?abstract_id=4598993, Zugriff 3.5.2024
■ DAWN - DAWN Newspaper (31.12.2024): ‘Honour’ crimes continued to persist in 2024, threatening 
Pakistani women’s lives, https://www.dawn.com/news/1881836, Zugriff 13.2.2025
■ DAWN - DAWN Newspaper (4.9.2024): Piety paradox: How iddat became the casualty of a turf war 
over Pakistan’s family laws, https://www.dawn.com/news/1856394, Zugriff 2.4.2025
■ DAWN - DAWN Newspaper (5.5.2023): Qisas & diyat laws, https://www.dawn.com/news/1750977, 
Zugriff 3.5.2024
■ EB - Encyclopaedia Britannica (19.11.2024a): Pashtun - Definition, People, Culture, Religion, https:
//www.britannica.com/topic/Pashtun, Zugriff 25.11.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (17.12.2024): Pakistan - Country Focus, https://euaa.e
uropa.eu/sites/default/files/publications/2024-12/2024_12_EUAA_COI_Report_Pakistan_Country
_Focus.pdf, Zugriff 7.3.2025
■ FR24 - France 24 (20.8.2021): Sharia law around the world, https://www.france24.com/en/live-new
s/20210820-sharia-law-around-the-world , Zugriff 3.4.2025
■ GlobalRR - Global Regional Review (9.2024): GRR - Global Regional Review, https://www.grrjou
rnal.com/fulltext/examining-the-role-of-womenjirga-in-mitigating-cultural-challenges-faced-by-w
omen-a-case-study-of-khwendojirga-in-swat-khyber-pakhtunkhwa-pakistan-since-2013 , Zugriff 
3.4.2025
■ ILS - Islamic Law and Society (6.2021): Sexualization of Shari’a: Application of Islamic Criminal 
(Hudud) Laws in Pakistan, https://brill.com/view/journals/ils/29/3/article-p319_005.xml , Zugriff 
3.4.2025
■ ITACEC - Idara-e-Taleem-o-Aagahi Centre of Education and Consciousness (o.D.): Manual - Laws 
for Women Protection in Pakistan, https://itacec.org/creating_spaces/document/Laws_for_Women
_Protection_in_Pakistan.pdf, Zugriff 13.2.2025
■ JPMedA - Journal of the Pakistan Medical Association (17.11.2024): Examining the effects of alcohol 
prohibition Laws in Pakistan on public health - Vol 74 No.12, https://jpma.org.pk/index.php/public_h
tml/article/view/20410/3818, Zugriff 2.4.2025
■ LSE - London School of Econonomics and Political Science (13.3.2023): No Law but God’s Law: 
Islam and the Pakistani Legal System, https://blogs.lse.ac.uk/southasia/2023/03/13/no-law-but-god
s-law-islam-and-the-pakistani-legal-system , Zugriff 29.3.2025
■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht 
Pakistan
■ PakLagal - Pakistan Legal Awareness Trust (6.3.2024): Den rechtlichen Rahmen für die Zina-Be­
strafung verstehen, https://pakistanlawyer.com/de/articles/story/understanding-the-legal-framework
-for-zina-punishment , Zugriff 29.3.2025
■ PIDE - Pakistan Institute of Development Economics (5.2024): Reviving the Jirga System as Altern­
ative Dispute Resolution (ADR) in Pakistan’s Tribal Areas, https://pide.org.pk/research/reviving-the
-jirga-system-as-alternative-dispute-resolution-adr-in-pakistans-tribal-areas , Zugriff 28.3.2025
■ PJCriminology - Pakistan Journal of Criminology (28.9.2023): Jirga and Panchayat for the Resolution 
of Family Disputes in Pakistan: An Analytical Prospects - Vol 15, No 3, July-September 2023, 
https://www.pjcriminology.com/wp-content/uploads/2023/09/6.-Jirga-and-Panchayat-for-the-Resol
ution.pdf, Zugriff 3.5.2024
■ RegioTribune - The Regional Tribune (30.12.2023): The Unseen Effects: Assessing Zia’s Socio-
Economic Policies in Pakistan, https://submissions.regionaltribune.com/index.php/trt/article/view/1
1/9, Zugriff 29.3.2025
■ SRishta - Simple Rishta (26.6.2024): Extra Marital Affairs in Pakistan, https://simplerishta.com/extra
-marital-affairs-in-pakistan , Zugriff 2.4.2025
70
75

Go to next pages