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fehlen allerdings die Vertretung im pakistanischen Parlament und andere Rechte pakistanischer 
Provinzen. Die pakistanischen Bundesinstitutionen haben einen maßgeblichen Einfluss auf die 
Sicherheit, die Justiz und die meisten wichtigen politischen Angelegenheiten. Die pakistani­
sche Regierung kontrolliert direkt und indirekt wichtige exekutive Funktionen, während sie der 
dortigen Wählerschaft nicht rechenschaftspflichtig ist (FH 5.2024b; vgl. RSIL 30.8.2023, RSIL 
2.9.2023). Die Politik innerhalb der beiden Gebiete wird sorgfältig gesteuert, um die Idee eines 
eventuellen Beitritts Kaschmirs zu Pakistan zu fördern (FH 5.2024b).
Unter der Übergangsverfassung von 1974 verfügt Azad Jammu und Kaschmir über einen eige­
nen Präsidenten, der von der Legislativversammlung gewählt wird, und einen direkt gewählten 
Premierminister. Daneben hielt der Azad Jammu und Kaschmir Council, ein in Islamabad an­
sässiges Gremium, das sich aus kaschmirischen und pakistanischen Vertretern zusammensetzt 
und vom pakistanischen Premierminister geleitet wird, einige exekutive, legislative und juris­
tische Kompetenzen (FH 5.2024b). Durch die Änderung der Übergangsverfassung von Azad 
Jammu und Kaschmir im Jahr 2018 hat er allerdings nur noch eine rein beratende Funktion. 
Seine vorherigen legislativen Befugnisse wurden überwiegend auf die pakistanische Regie­
rung übertragen. In jenen Bereichen, wo sie auf die Legislativversammlung übertragen wurden, 
können diese nur unter der Voraussetzung des Einverständnisses der pakistanischen Regie­
rung ausgeübt werden. Allerdings wurden durch diese Änderung auch die Grundrechte in der 
Verfassung AJKs gestärkt (RSIL 2.9.2023).
Die Legislativversammlung von Azad Jammu und Kaschmir setzt sich aus 53 Abgeordneten 
zusammen, fünf der Sitze sind für Frauen reserviert, drei für Geistliche, Technokraten und Aus­
landskaschmiris. Zwölf der Sitze sind für in Pakistan aufhältige Flüchtlinge aus dem indisch-kon­
trollierten Kaschmir reserviert. Zuletzt wurden im Juli 2021 Wahlen für die Legislativversammlung 
abgehalten. Die zum Zeitpunkt der Wahlen in AJK in Pakistan regierende Partei PTI gewann ins­
gesamt 32 Sitze. Es herrscht die Tendenz, dass die Parteien, die in Pakistan auf Bundesebene 
an der Macht sind, auch die Wahlen im pakistanischen Kaschmir gewinnen (FH 5.2024b). Am 11. 
April 2023 wurde der, Imran Khans PTI angehörende, Premierminister von AJK vom AJK High 
Court wegen Missachtung des Gerichts seines Amtes enthoben und auch für weitere öffentliche 
Ämter disqualifiziert. Ausgetretene Ex-PTI-Mitglieder bildeten daraufhin eine Regierungskoaliti­
on mit der PPP und PML-N (HRCP 8.5.2024). Die nächsten Wahlen zur Legislativversammlung 
von AJK sind für 2026 vorgesehen (DP Times 9.1.2025).
In Gilgit-Baltistan werden unter der Government of Gilgit-Baltistan Order 2018 die exekutiven 
Funktionen aufgeteilt zwischen einem Gouverneur, der von Pakistan aus ernannt wird, und 
einem Ministerpräsidenten [„ chief minister“], der von der Legislativversammlung gewählt wird. 
Außerdem spricht die Verordnung dem pakistanischen Premierminister weitgehende exekutive 
und legislative Befugnisse zu. Die Legislativversammlung von Gilgit-Baltistan besteht aus 33 
Sitzen, von denen sechs für Frauen und drei für Technokraten reserviert sind. Die Machtbefug­
nisse sind auf bestimmte Themen begrenzt und einige Themen wie äußere Angelegenheiten, 
Verteidigung oder innere Sicherheit dürfen auch nicht thematisiert werden. Auch können die 
Entscheidungen des Gouverneurs nicht von der Legislativversammlung überstimmt werden. 
Der Gilgit-Baltistan Council wiederum hat großteils eine rein beratende Funktion. Er wird vom 
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pakistanischen Premierminister geleitet, der Gouverneur hält den Vize-Vorsitz inne. Der Coun­
cil setzt sich aus sechs Mitgliedern, die von der Legislativversammlung gewählt werden, und 
sechs pakistanischen Ministern oder Abgeordneten, die vom pakistanischen Premierminister 
bestimmt werden, zusammen (FH 5.2024b). Im Juli 2024 wurde der von der PTI gestellte Pre­
mierminister aufgrund eines gefälschten Diplomnachweises per Gerichtsentscheid abgesetzt. 
Eine Regierungskoalition wurde hier ebenfalls mit PTI-Aussteigern und u. a. der PPP und PML-
N gebildet (HRCP 8.5.2024; vgl. FH 5.2024b, DAWN 25.1.2025). Die nächsten Wahlen zur 
Legislativversammlung Gilgit-Baltistans sind für Ende 2025 anberaumt (DAWN 25.1.2025).
Es gibt eine anhaltende Debatte über die Möglichkeit eines provisorischen Provinzstatus’ für 
Gilgit-Baltistan. Dies würde die Befugnisse seiner Legislative stärken und ihm eine Vertretung im 
nationalen Parlament einräumen. Im Jahr 2019 wies der Supreme Court Pakistans die pakista­
nische Regierung an, sich mit dem verfassungsrechtlichen Status von GB zu befassen, Anfang 
2022 legte die damalige pakistanische Regierung eine Verfassungsänderung zur Konsultation 
vor (FH 5.2024b). Ein Fortschreiten in der Angelegenheit konnte [Stand März 2025] nicht ver­
zeichnet werden, obwohl es in Gilgit-Baltistan eine breite Unterstützung dafür gibt (FH 5.2024b; 
vgl. HRCP 8.5.2024, Pakistan Today 10.9.2024, Express Tribune 23.11.2024, KP 27.3.2025). 
Eine Hürde ist die pakistanische Ansicht, wonach das gesamte Gebiet Kaschmirs untrennbar 
verbunden ist, und damit eine Änderung des Status’ von Gilgit-Baltistan die Ansprüche Pakistans 
auf den Rest der umstrittenen Region untergraben würde (FH 5.2024b; vgl. RSIL 29.8.2023).
Beide Gebiete haben nominell unabhängige Justizsysteme, aber die Bundesregierung spielt 
bei Richterbesetzungen eine gewichtige Rolle. Bei politisch heiklen Fällen werden die Gerichte 
von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir als nicht von der pakistanischen Exekutive 
unabhängig eingestuft (FH 5.2024b). In einem Urteil aus dem Jahr 2019 hat der pakistanische 
Supreme Court seine Zuständigkeit im Wesentlichen auf die Einwohner und Gerichte von Gilgit-
Baltistan ausgedehnt und damit die Zwiespältigkeit des verfassungsrechtlichen Status’ des 
Gebiets verstärkt (FH 5.2024b; vgl. Pakistan Today 10.9.2024).
Das Justizsystem von Azad Jammu und Kaschmir besteht aus folgenden Instanzen: Der Su­
preme Court von AJK ist die oberste richterliche Instanz. Er verfügt über eine Berufungsinstanz 
mit drei Richtern, darunter den Obersten Richter. Es folgt der High Court, der auch über ein 
Scharia-Berufungsgremium verfügt, und schließlich Distrikts-, Tagungs- sowie Amtsgerichte auf 
Distrikts- bzw. Tehsil-Ebene (HRCP 8.5.2024). Der Oberste Richter wird durch den Präsidenten 
von AJK in Konsultation mit dem AJK-Rat ernannt, die anderen Richter der oberen Gerichte 
werden durch den Präsidenten auf Vorschlag des Rats in Absprache mit dem Obersten Richter 
ernannt (FH 5.2024b).
In Gilgit-Baltistan werden der Oberste Richter und die Richter des Obersten Berufungsgerichts 
durch den Premierminister Pakistans auf Empfehlung des Gouverneurs ernannt. Das Justiz­
system in beiden Territorien umfasst grundlegende Rechte und Garantien, darunter auf einen 
Strafverteidiger und Berufung. Unrechtmäßige Verhaftungen sind allerdings nicht ungewöhnlich, 
insbesondere in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen (FH 5.2024b).
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Die Meinungsfreiheit, insbesondere in Bezug auf den Status der Territorien, ist rechtlich ein­
geschränkt (FH 5.2024b; vgl. HRCP 8.5.2024). Die Interimsverfassung von Azad Jammu und 
Kaschmir verbietet Parteien, die in Opposition zu einer eventuellen Eingliederung in Pakistan 
stehen. Ähnliche Regelungen gelten auch in GB. Kleinere nationalistische Parteien, die gegen 
eine Einheit mit Pakistan auftreten, werden aktiv marginalisiert oder vom politischen Prozess 
ausgeschlossen. Aktivisten, die in Opposition zur pakistanischen Oberhoheit über die Terri­
torien stehen, sind Überwachung, Belästigung und manchmal Verhaftungen ausgesetzt. Die 
Einhaltung der Versammlungsfreiheit durch die Behörden unterliegt einem großen Ermessens­
spielraum. Proteste gegen Indien werden gefördert, solche, die nicht die Kontrolle Pakistans 
in Frage stellen, werden eher toleriert, bei anderen wird versucht, Aktivisten davon abzuhalten.  
Die in beiden Gebieten tätigen Sicherheitsbehörden sind föderale Einrichtungen. Die pakistani­
schen Geheimdienste sind in AJK und Gilgit-Baltistan sehr präsent. Es gibt Berichte zu Folter 
und Todesfällen in Gewahrsam durch die Sicherheitskräfte, insbesondere gegen Unabhängig­
keitsbefürworter und Aktivisten (FH 5.2024b).
NGOs unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und unterliegen daher dem Gutdün­
ken der Behörden und, falls sie sich mit politischen oder Menschenrechtsfragen befassen, auch 
stärkerer Überwachung und in einigen Fällen Schikanen (FH 5.2024b). Dementsprechend gibt 
es keine dezidierten Menschenrechtsorganisationen oder -aktivisten in Azad Jammu und Kasch­
mir (HRCP 8.5.2024).
Aufgrund der geopolitischen Lage des Gebiets steht die Armee für die Bevölkerung allerdings 
auch für Sicherheit sowie für die Verteidigung des Gebiets gegen Indien. Gleichzeitig gehen 
ihr Aufgabengebiet und ihre Außenwirkung über militärische Sicherung hinaus, indem sie für 
den Ausbau der Infrastruktur - von Straßen über Schulen bis zu Gesundheitseinrichtungen - 
verantwortlich zeichnet (DP Times 11.8.2024; vgl. DP Times 4.2.2024). Die vom Militär geführten 
Spitäler stehen der Bevölkerung kostenfrei zur Verfügung und tragen damit einen beträchtlichen 
Teil der Gesundheitsversorgung. Einigen pakistanischen Medien zufolge ist das Militär zudem 
Hauptarbeitgeber der Region (Express Tribune 11.8.2024; vgl. DP Times 11.8.2024).
Quellen
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■ DAWN - DAWN Newspaper (25.1.2025): Several GB leaders of PTI, PML-N join PPP, https://www.
dawn.com/news/1887542, Zugriff 27.3.2025
■ DP Times - Daily Parliament Times (9.1.2025): Farhat Ali Mir: The Most Prospective Sole Choice 
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-the-most-prospective-sole-choice-for-induction-as-new-cec-of-ajk , Zugriff 27.3.2025
■ DP Times - Daily Parliament Times (11.8.2024): AJK Excels In Key Indicators Compared To IIOJK 
And Pakistan - Daily Parliament Times, https://www.dailyparliamenttimes.com/2024/08/11/ajk-excel
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■ DP Times - Daily Parliament Times (4.2.2024): Kashmir Solidarity Day And The Proportion Of Kash­
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024/02/04/kashmir-solidarity-day-and-the-proportion-of-kashmiri-personnel-in-the-armed-forces-o
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■ Express Tribune - The Express Tribune (23.11.2024): CM Gulbar Khan seeks provincial status for 
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■ Express Tribune - The Express Tribune (11.8.2024): Azad Jammu Kashmir a fact check, https:
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ouse.org/country/pakistani-kashmir/freedom-world/2024, Zugriff 30.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
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■ KP - Khaama Press (27.3.2025): Cholistan Canal Sparks Uproar Amid Longstanding Fears of Pro­
vincial Disparity in Pakistan - Khaama Press, https://www.khaama.com/cholistan-canal-sparks-upr
oar-amid-longstanding-fears-of-provincial-disparity-in-pakistan , Zugriff 27.3.2025
■ Pakistan Today - Pakistan Today (10.9.2024): The self-governance Dilemma, https://www.pakistan
today.com.pk/2024/09/10/the-self-governance-dilemma , Zugriff 27.3.2025
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31.5.2024
■ RSIL - Research Society of International Law (30.8.2023): Azad Kashmir, Pakistan and the Kashmiri 
freedom struggle, https://rsilpak.org/2023/contested-solidarity-azad-kashmir-pakistan-and-the-kas
hmiri-freedom-struggle, Zugriff 31.5.2024
■ RSIL - Research Society of International Law (29.8.2023): Political & social accommodation in Gilgit 
Baltistan & Azad Kashmir, https://rsilpak.org/2023/gilgit-baltistan-and-azad-kashmir-a-case-for-soc
ial-and-political-accommodation , Zugriff 31.5.2024
5 Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen Bundes- und Provinzebene aufgeteilt. Die Bun­
despolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zustän­
digkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terroris­
musbekämpfung. Bei jener sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services 
Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen darüber hinaus 
über ihre eigenen Behörden zur Verbrechensbekämpfung. Gegenüber diesen Provinzbehörden 
ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 21.10.2024). Die lokale Polizei fällt somit in die Zustän­
digkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023). Die Provinzpolizeibehörden haben auch 
eigene Anti-Terror-Einheiten aufgebaut (UKHO 24.5.2023).
In Fällen unter dem Anti-Terrorismus-Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche 
Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 
23.4.2024).
Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, 
für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps 
für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa - inklusive der ehemaligen Federally Administered 
Tribal Areas, FATA - und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier 
Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. In Friedenszeiten untersteht 
die Einheit dem Innenministerium, in Kriegszeiten der Armee (USDOS 20.3.2023; vgl. UKHO 
24.5.2023, CIA 12.2.2025).
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Der wichtigste Nachrichtendienst ist das Directorate for Inter-Services Intelligence, kurz ISI, 
der sowohl als Auslands- als auch Inlandsnachrichtendienst fungiert. Seine Aufgabenstellung 
- der Schutz der nationalen Interessen Pakistans - ermöglicht es ihm, in unterschiedlichsten 
Feldern tätig zu werden. Er ist militärisch geprägt und dominiert. Per Gesetz untersteht er dem 
Büro des Premierministers, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef, dem Chief of Army 
Staff. Der eigentliche Inlandsnachrichtendienst, das Intelligence Bureau - IB, untersteht dem 
Innenministerium und ist unter anderem für die Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland 
und Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Das Militär verfügt außerdem ebenfalls über 
einen eigenen Nachrichtendienst, die Military Intelligence, MI. Eine effektive zivile Kontrolle über 
die militärischen Nachrichtendienste gibt es nicht (AA 21.10.2024).
Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat verfügt über ein funktionierendes, 
grundsätzlich zugängliches Polizeiwesen, doch ist die Leistungsfähigkeit durch fehlende Res­
sourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung begrenzt (UKHO 
24.5.2023). Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei sind im Bereich der Ermittlung und Beweis­
erhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastbare Beweise in 
gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 21.10.2024).
Darüber hinaus wird die Kapazität der Polizei durch Einflussnahme von Vorgesetzten, poli­
tischen Akteuren und Justiz beeinträchtigt (UKHO 24.5.2023). Der Polizei wird seit Langem 
ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen 
(FH 5.2024a). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht 
unparteiisch. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen oder Ermittlungen 
verschleppt (AA 21.10.2024). Außerdem gilt die Polizei als empfänglich für die Annahme von 
Bestechungsgeldern und laut Umfragen als korruptester Teil des öffentlichen Dienstes (UKHO 
24.5.2023). Dies trägt ebenso zum geringen Ansehen der Polizei bei, wie unrechtmäßige Über­
griffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 
21.10.2024).
Zusätzlich stellen die Sicherheitskräfte selbst das Hauptziel von Anschlägen verschiedener 
Terrorgruppen dar (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024, HRW 16.1.2025, AA 14.3.2025). So 
richteten sich 67 Prozent aller Terroranschläge 2023 spezifisch gegen Sicherheitskräfte (PIPS 
10.1.2024). 2024 waren knapp 60 Prozent aller Anschläge gegen Sicherheitskräfte oder deren 
Infrastruktur gerichtet. In diesem Jahr kam durch die allgemeinen Wahlen ein im Vergleich 
höherer Anteil an politischen Zielen hinzu (PIPS 30.1.2025a) [siehe auchSicherheitslage]. Auch 
der tödlichste Anschlag der letzten Zeit zielte gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem 
Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (Express Tribune 
7.2.2023). Ziel des Anschlags war eine Moschee auf einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, 
beinahe alle Opfer waren Polizisten (DAWN 31.1.2023). Diese lokale Bedrohungslage zwingt 
die Polizeibehörden im Nordwesten des Landes dazu, die Anti-Terrorarbeit sowie den Schutz der 
eigenen Truppe und Infrastruktur zu priorisieren (UKHO 24.5.2023). Schließlich konzentrieren 
sich Anschläge stark auf diese Region. 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2024 betrafen 
Khyber Pakhtunkhwa oder Belutschistan (PIPS 30.1.2025a).
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Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts - ehemalige Federal 
Administered Tribal Agencies (FATA)
Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurch­
setzung bzw. Exekutive statt (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2018 wurde das Gebiet rechtlich 
und verwaltungstechnisch in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und somit in das gesamtstaatli­
che Rechtssystem integriert (Express Tribune 8.12.2024). Die Ausdehnung der Gültigkeit des 
Rechtssystems garantiert nun theoretisch alle in der Verfassung verankerten Grundrechte, in­
klusive einer individuellen strafrechtlichen Haftung, Ermittlungen und Strafverfolgung gemäß 
der Strafprozessordnung und Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch (Global ECCO 10.1.2025; 
vgl. Express Tribune 8.12.2024). Dies erfordert innerhalb der bisherigen polizeilichen Kräfte 
die Entwicklung neuer Vorgehensweisen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (Global EC­
CO 10.1.2025). Im Zuge der Eingliederung in das staatliche Rechtssystem wurden auch die 
lokalen Sicherheitskräfte - die Khasadars und Levies - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa 
eingegliedert (Express Tribune 15.9.2021). Doch die Reform der Polizei geht nur langsam voran 
(TFT 7.5.2024) [siehe dazu ausführlichRechtsschutz, Justizwesen / Rechtliche und politische 
Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)]
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.3.2025): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilrei­
sewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/pakistan-node/pakistansicherheit
/204974, Zugriff 14.3.2025
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook, Pakistan, https://www.ci
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■ DAWN - DAWN Newspaper (31.1.2023): Death toll from suicide attack on mosque in Peshawar’s 
Police Lines rises to 100, https://www.dawn.com/news/1734573/death-toll-from-suicide-attack-o
n-mosque-in-peshawars-police-lines-rises-to-100 , Zugriff 17.5.2024
■ Express Tribune - The Express Tribune (8.12.2024): Policing the newly merged districts, https:
//tribune.com.pk/story/2514555/policing-the-newly-merged-districts , Zugriff 14.3.2025
■ Express Tribune - The Express Tribune (7.2.2023): DNA from Peshawar bomber’s head, hair matches 
with body, https://tribune.com.pk/story/2399710/dna-from-peshawar-bombers-head-hair-matches
-with-body, Zugriff 17.5.2024
■ Express Tribune - The Express Tribune (15.9.2021): Funding for K-P’s merged districts reviewed, 
https://tribune.com.pk/story/2320266/funding-for-k-ps-merged-districts-reviewed , Zugriff 18.3.2025
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ Global ECCO - Global Education Community Collaboration Online (10.1.2025): Policing the Tribal 
Areas of Pakistan: The Influence of Tribal Traditions and the Need for Police Reforms, https://nps.
edu/web/ecco/-/zaidi#_edn13, Zugriff 13.3.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https:
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■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips.
com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025
■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips.
com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024
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■ TFT - The Firday Times (7.5.2024): Advancing The Merger: Empowering Communities In The 
Merged Districts, https://thefridaytimes.com/07-May-2024/advancing-the-merger-empowering-com
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■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information 
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n-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-p
akistan-may-2023-accessible , Zugriff 2.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-05-07 07:40
Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell 
verurteilt (AA 21.10.2024; vgl. RSIL 2.5.2024). Im November 2022 trat nach Unterzeichnung 
der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten 
erstmals auch ein strafrechtliches Verbot von Folter in Kraft. Sie kriminalisiert Folter, Verge­
waltigung und Todesfälle in Haft (DAWN 2.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024, SenatePAK 4.11.2022). 
Das Gesetz ermächtigt die Federal Investigation Agency (FIA) Untersuchungen unter Aufsicht 
der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenatePAK 4.11.2022; vgl. 
RSIL 2.5.2024). Allerdings gibt es keine konkrete Bestimmung, welche die Polizei und andere 
Strafverfolgungs- oder Ermittlungsbehörden verpflichtet, Fälle unter dem Foltergesetz zur wei­
teren Ermittlung an die FIA zu verweisen. Die FIA selbst wiederum ist nicht Erstzuständige für 
die Registrierung von Strafsachen (RSIL 2.5.2024; vgl. DAWN 11.3.2024).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 
21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 5.2024a, DAWN 11.3.2024). Besonders vulnerabel 
sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem 
Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicher­
heitsbehörden häufig (AA 21.10.2024). Die Regierung unternimmt, Berichten zufolge, wenig, 
um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 23.4.2024, vgl. 
AA 21.10.2024, DAWN 11.3.2024).
Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v. a. in den 
Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen 
oder nehmen Menschenrechtsverstöße durch„ robustes“ Vorgehen billigend in Kauf. Verschwin­
denlassen zählt dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen - auch weil der Staat, 
in erster Linie Militär und Nachrichtendienste, oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverant­
wortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Menschenrechtsorganisationen 
und internationale Organisationen berichten außerdem, dass die Sicherheitskräfte - vor allem 
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in Belutschistan - Personen, die angeblich in Verbindung zu terroristischen Organisationen ste­
hen, auf unbestimmte Zeit in Präventivhaft nehmen. Berichten zufolge sollen allerdings auch 
paschtunische, sindhische und belutschische Menschenrechtsaktivisten bzw. Nationalisten von 
Verschwindenlassen oder Haft ohne Anklage betroffen sein (USDOS 23.4.2024).
Mit Stand August 2023 hat die staatliche Commission of Inquiry on Enforced Disappearan­
ces seit 2011 landesweit 9.967 Fälle registriert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a, DAWN 
30.12.2023). Bis Jahresende 2023 waren nach Angaben der Untersuchungskommission min­
destens 2.299 aller dieser registrierten Fälle von Verschwindenlassen noch ungelöst. In 4.413 
Fällen konnten die Vermissten nach Hause zurückkehren. In 1.683 Fällen wurden die Opfer in 
Internierungszentren oder Gefängnissen aufgespürt und in 261 Fällen wurden die Vermissten 
tot aufgefunden. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Commission of 
Pakistan (HRCP) ist der Ansicht, dass diese offiziell angezeigten Zahlen bei Weitem nicht den 
tatsächlichen entsprechen (HRCP 8.5.2024).
Doch kein einziger Täter wurde in den letzten zwei Jahrzehnten für das Verschwindenlassen 
zur Verantwortung gezogen (DAWN 30.12.2023; vgl. AA 21.10.2024). Eine strafrechtliche Ver­
folgung findet nach wie vor nicht statt (AA 21.10.2024). Menschenrechtsorganisationen machen 
dabei auch die Untersuchungskommission selbst für die Straflosigkeit verantwortlich, da auch 
für aufgeklärte Fälle keine Täter zur Verantwortung gezogen werden (HRCP 8.5.2024; vgl. FH 
2022a).
Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es 
mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen (USDOS 
23.4.2024; vgl. DAWN 27.4.2024).
Allerdings ist es bei Verdacht auf Terrorismus den Sicherheitskräften auch rechtlich möglich, 
Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber 
Pakhtunkhwa über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen 
festzuhalten (USDOS 23.4.2024).
Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearan­
ces Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, befindet sich nach 
wiederholten Änderungen beider parlamentarischer Kammern in einer rechtlichen Schwebe (AA 
21.10.2024; vgl. DAWN 29.6.2022, TNI 6.8.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im 
Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das dem internationalen Abkommen 
entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ DAWN - DAWN Newspaper (27.4.2024): Missing links, https://www.dawn.com/news/1829949 , 
Zugriff 10.5.2024
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■ DAWN - DAWN Newspaper (11.3.2024): Leaving the past behind, https://www.dawn.com/news/18
20656, Zugriff 10.5.2024
■ DAWN - DAWN Newspaper (30.12.2023): The missing Baloch, https://www.dawn.com/news/1801
825/the-missing-baloch, Zugriff 10.5.2024
■ DAWN - DAWN Newspaper (2.11.2022): President Arif Alvi signs three bills into law, https://www.da
wn.com/news/1718385, Zugriff 16.5.2024
■ DAWN - DAWN Newspaper (29.6.2022): Missing persons bill still ’missing’, Senate committee told, 
https://www.dawn.com/news/1697327, Zugriff 3.3.2025
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ FH - Freedom House (2022a): Freedom in the World 2022 Country Report - Pakistan, https://freedo
mhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2022, Zugriff 21.9.2023
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ RSIL - Research Society of International Law (2.5.2024): Torture Law and The Criminal Justice 
System in Pakistan, https://rsilpak.org/2024/torture-law-and-the-criminal-justice-system-in-pakistan , 
Zugriff 3.5.2024
■ SenatePAK - Senate of Pakistan [Pakistan] (4.11.2022): Act XXVIII of 2022, The Torture and Custodial 
Death (Prevention and Punishment) Act, https://senate.gov.pk/uploads/documents/1668401068_5
42.pdf, Zugriff 23.2.2025
■ TNI - The News International (6.8.2022): The state and the disappeared, https://www.thenews.com.
pk/print/980015-the-state-and-the-disappeared , Zugriff 3.3.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
7 Korruption
Letzte Änderung 2025-05-07 06:42
Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheits­
organen weit verbreitet (AA 21.10.2024). Verschiedene Politiker und öffentliche Amtsträger sind 
mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. So gibt es Berichte über 
Korruption im Justizsystem, wobei die unteren Instanzen des Justizsystems nicht nur bestechlich, 
sondern auch dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten 
ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). Auch die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung, 
sie gilt laut Umfragen bei der Bevölkerung als korruptester Staatsdienst (UKHO 24.5.2023). 
Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International für das 
Jahr 2024 Platz 135 von 180 Ländern ein (TI 11.2.2025). Im Jahr 2023 nahm es Platz 133 ein 
(TI 30.1.2024).
Strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern sind gesetzlich vorgesehen, allerdings 
wird das Gesetz im Allgemeinen nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a). 
Korruption bleibt damit weitgehend ungestraft. Die Mechanismen für die Rechenschaftspflicht 
sind nach wie vor begrenzt (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das National Accountabi­
lity Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch 
Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Er­
mittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die 
Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und 
Geldwäsche durch. Auch die Wahlkommission besitzt richterliche Zuständigkeit in Bezug auf die 
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Prüfung von Parteienfinanzierung und Steuerabgaben der Abgeordneten (USDOS 23.4.2024). 
Außerdem unterliegt die Regierung verschiedenen gesetzlichen Transparenzanforderungen und 
auch Gesetze über den Zugang zu Informationen gelten in Pakistan bereits seit längerem, doch 
die Umsetzung in der Praxis ist uneinheitlich. Regierungsstellen ignorieren häufig Anfragen, 
wobei sich Bürger bei den Informationskommissionen der Provinzen beschweren können. Mit­
glieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren und 
Zivilorganisationen verbreiten diese Deklarationen online (FH 5.2024a).
Im August 2022 wurde die Rechenschaftspflicht weiter geschwächt, als eine Änderung der 
National Accountability Ordinance das NAB darauf beschränkte, nur Korruptionsfälle zu unter­
suchen, bei denen es um Beträge von 500 Millionen PKR oder mehr ging (BS 19.3.2024). Der 
Supreme Court wies diese Änderungen allerdings im September 2023 zurück und stellte damit 
die vorherigen Befugnisse des NAB wieder her (USDOS 23.4.2024).
Die Anwendung der gesetzlichen Möglichkeiten ist außerdem häufig selektiv und politisch mo­
tiviert (FH 5.2024a; vgl. BS 19.3.2024, FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). Während der Regie­
rungszeit von Imran Khans Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) zwischen 2018 und 2022 wurden das 
NAB und die FIA gegen führende Oppositionspolitiker eingesetzt. Seit ihrer Absetzung im April 
2022 ist nun umgekehrt die Führung der PTI Gegenstand ähnlicher Kampagnen (BS 19.3.2024; 
vgl. FH 5.2024a). Währenddessen werden Korruptionsermittlungen nur selten gegen Perso­
nen geführt, die mit der jeweiligen Bundesregierung verbunden sind. Ebenso stellte das NAB 
manchmal Ermittlungen oder Strafverfolgungen nach einem Regierungswechsel ein. Dennoch 
wurden auch einige Verfahren nach einem Regierungswechsel fortgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption. Das Militär 
agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 5.2024a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fil
eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ TI - Transparency International (11.2.2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Pakistan, https:
//www.transparency.org/en/cpi/2024/index/pak, Zugriff 9.3.2025
■ TI - Transparency International (30.1.2024): 2023 Corruption Perceptions Index - Explore Pakistan’s 
results, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/pak, Zugriff 22.5.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information 
note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakista
n-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-p
akistan-may-2023-accessible , Zugriff 2.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
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