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8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-05-07 06:38
Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Die 
angesehene NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich z. B. mit der 
Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen aller Art. In allen Landesteilen 
gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen aufnehmen, Fakten 
sammeln und Fälle der Justiz zuführen. Eine Vielzahl weiterer Organisationen und Einzelper­
sonen beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 
21.9.2023). Zivilgesellschaftliche Organisationen können sich in politische Debatten einbringen, 
solange sie nicht die nationale Sicherheit berühren (FH 5.2024a).
NGOs unterliegen exzessiven Registrierungsanforderungen (FH 5.2024a). Die Regierung 
schränkt im Allgemeinen zunehmend die Arbeitsmöglichkeiten von NGOs ein, bei den Mög­
lichkeiten inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen zur Überwachung und 
Berichterstattung über die Menschenrechtslage sind die Einschränkungen erheblich. Speziell 
betrifft dies wiederum jene, deren Arbeit Verfehlungen der Regierung, des Militärs oder der Ge­
heimdienste aufdeckt oder die zu Themen im Zusammenhang mit Konfliktgebieten arbeiten. Sie 
sehen sich mit zahlreichen Vorschriften in Bezug auf Reisen, Visa und Registrierung konfrontiert, 
die ihre Bemühungen um Programme und die Beschaffung von Mitteln behindern (USDOS 
23.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die Geheimdienste überwachen Menschenrechtsorganisatio­
nen (FH 5.2024a; vgl. AA 21.9.2023, HRW 11.1.2024). Bedrohungen und Einschränkungen 
erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane berührt (AA 21.10.2024). So be­
richten verschiedene Menschenrechtsorganisationen von Belästigungen und Einschüchterung 
durch Behörden (HRW 11.1.2024).
Viele Organisationen scheinen aber einen Modus Operandi gefunden zu haben, der ihnen - teils 
durch Agieren in rechtlichen Grauzonen, die bis zu einem gewissen Maß von den Behörden 
toleriert werden - eine Umsetzung ihres Mandats grosso modo ermöglicht (AA 21.10.2024; 
vgl. USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsorganisationen berichten, dass einige Behörden paschtunische, Sindhi und 
belutschische Menschenrechtsaktivisten sowie Nationalisten verschwinden lassen oder ohne 
Grund oder Haftbefehl verhaften [zum Verschwindenlassen siehe auchKapitelFolter und un­
menschliche Behandlung] (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2023 zählt HRCP verschiedene 
Fälle aus verschiedenen Provinzen auf, in denen Aktivisten Opfer von Verschwindenlassen 
oder Verhaftung durch die Behörden geworden sind. Oft war es kurzzeitig und eine Freilassung 
erfolgte, es gab auch einige Fälle getöteter nationalistischer Aktivisten (HRCP 8.5.2024).
In den Stammesdistrikten (ehemals FATA) und in Belutschistan ist sowohl für Menschenrechts-
als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nur sehr eingeschränkt möglich (AA 21.10.2024). 
Zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans erhalten nur wenige NGOs 
Zugang (USDOS 23.4.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik
_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
9 Ombudsperson
Letzte Änderung 2025-05-07 06:35
Der föderale Ombudsmann Pakistans (Wafaqi Mohtasib - Federal Ombudsman) ist für unabhän­
gige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen von Behörden der Bundesverwaltung 
[„ maladministration“] zuständig. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht 
jedem offen. Sein Mandat erstreckt sich jedoch nicht auf Beschwerden, die laufende Gerichts­
verfahren, Landesverteidigungs- oder internationale Angelegenheiten betreffen. Zusätzlich gibt 
es jeweils unabhängige Ombudspersonen (Mohtasibs) für Angelegenheiten in Bezug auf Steu­
ern, private Versicherungen und private Banken sowie gegen Belästigung von Frauen am Ar­
beitsplatz (FOMPAK o.D.). In das Mandat der eigenständigen föderalen Ombudsperson gegen 
Belästigung am Arbeitsplatz (Federal Ombudsperson for Protection against Harassment) fallen 
zusätzlich seit 2020 auch Beschwerden in Bezug auf die Verletzung der Erbschaftsrechte von 
Frauen (FOHPAK o.D.).
Weiters verfügt jede Provinz über einen unabhängigen Ombudsmann (Mohtasib), der für Be­
schwerden in Bezug auf Fehlverhalten der Provinzregierungen zuständig ist (vgl. KPOMPAK 
23.5.2024, SOMPAK o.D., POMPAK o.D., IOI o.D.).
Quellen
■ FOHPAK - Federal Ombudsperson for Protection against Harassment [Pakistan] (o.D.): What is 
FOSPAH, https://www.fospah.gov.pk/Detail/OTJmZTM5ZWItOWM4NS00MDliLTkzNjYtZGZkMGR
iOGFkN2Iy, Zugriff 23.5.2024
■ FOMPAK - Federal Wafaqi Mohtasib (Ombudsman) [Pakistan] (o.D.): What We Do, https://www.mo
htasib.gov.pk/Detail/MDk4ZmQ0ZjItMmZkNy00MzM4LWE5MTEtOTdhYzE0NGRmNDYw , Zugriff 
23.5.2024
■ IOI - International Ombudsman Institute (o.D.): IOI Members, https://www.theioi.org/ioi-members#a
nchor-index-1690, Zugriff 23.5.2024
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■ KPOMPAK - Khyber Pakhtunkhwa Ombudsman [Pakistan] (23.5.2024): Ombudsman’s Message, 
https://www.ombudsmankp.gov.pk, Zugriff 23.5.2024
■ POMPAK - Ombudsman Punjab (o.D.): Introduction, https://ombudsmanpunjab.gov.pk/introduction, 
Zugriff 23.5.2024
■ SOMPAK - Sindh Ombudsman [Pakistan] (o.D.): Message From Ombudsman Sindh, http://www.mo
htasibsindh.gov.pk, Zugriff 23.5.2024
10 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2025-04-10 15:53
Die pakistanische Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 21.10.2024). Die pakistanischen Streit­
kräfte bestehen aus der Armee - inklusive Nationalgarde, der Marine und der Luftwaffe, der 
Pakistan Fizaia. Das Frontier Corps ist hauptsächlich durch Mitglieder aus den Stammesdistrik­
ten besetzt und sichert die Grenzen zu Afghanistan. Die Einheiten werden von Offizieren der 
Armee befehligt, sind zwar dem Innenministerium eingegliedert, unterstehen in Konfliktzeiten 
allerdings der Berichtspflicht gegenüber der Armee (CIA 12.2.2025).
Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt, abhängig von der Art des Dienstes, 16 bzw. 17 
bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden. Armeeange­
hörige bleiben bis zum Alter von 45 Jahren Reservisten, Offiziere bis 50 Jahre (CIA 12.2.2025). 
Angehörige religiöser Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert, ihre Karriere­
chancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 21.10.2024).
Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften (CIA 12.2.2025). Aus kulturellen Erwägungen kom­
men sie nicht in den kämpfenden bodengebundenen Einheiten oder an Bord eines Schiffes zum 
Einsatz. Es gibt Frauen im Generalsrang ebenso wie als Jetpiloten, der prozentuale Anteil der 
weiblichen Soldatinnen liegt allerdings im Promillebereich (AA 21.10.2024).
Die Bedrohungswahrnehmung des als übermächtig empfundenen Nachbarn Indien führt zu 
einem hohen Grad an Bereitschaft. Außerdem genießen die Streitkräfte einen vergleichsweise 
guten Ruf, Privilegien für Soldaten und deren Familien sowie eine gute Versorgung für Veteranen 
und die Familien der Gefallenen. Dies führt zu einem hohen Bewerberaufkommen, aus denen 
die Streitkräfte eine Bestenauslese treffen können, und beugt - gepaart mit einem strengen 
Ehrenkodex - nahezu sicher Fahnenflucht vor (AA 21.10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook, Pakistan, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/pakistan/#military-and-security , Zugriff 15.2.2025
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11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-05-22 08:05
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum insgesamt 
nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen 
fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, oft mangelt es jedoch an 
der Implementierung (AA 21.10.2024).
Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiterhin eingeschränkt. Mi­
litär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die 
öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. 
Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen 
mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss 
auf die mediale Berichterstattung und auf richterliche Entscheidungen. Nicht nur das Militär 
zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 21.10.2024). Journalisten, die als 
kritisch wahrgenommen werden, werden überwacht und belästigt. Die Wahl vom Februar 2024 
wurde durch das breite Vorgehen gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Behör­
den verzerrt. Die Regierung ging gegen Opposition und Medien vor. Verschiedene Journalisten 
und Politiker wurden unter dem weit auslegbaren Gesetz gegen Volksverhetzung angeklagt 
(HRW 16.1.2025). Das Anti-Terrorgesetz ist ebenso vage formuliert und wird gleichsam gegen 
oppositionelles politisches Agieren eingesetzt (AI 4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).
Militär und Nachrichtendienste üben auch Einfluss auf Regierung und Opposition aus. Selek­
tive Strafverfolgung prominenter Oppositionspolitiker, aber auch anderer Parteimitglieder, wie 
sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, setzt sich nun insbesondere gegen die 
frühere Regierungspartei PTI fort (AA 21.10.2024). Als Reaktion auf die Gewalt der Anhänger 
Imran Khans, die im Mai 2023 neben Regierungs- und Militäreinrichtungen auch Polizei und 
Rettung angriffen, wurden Tausende verhaftet und viele unter vagen und unverhältnismäßigen 
Punkten angeklagt (HRW 11.1.2024). Insgesamt 103 Zivilisten wurden dabei auch vor Militär­
gerichten angeklagt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Schrittes wird vor dem Supreme Court 
ausgefochten (AI 4.2024). Im Dezember 2024 wurden 60 Zivilisten aufgrund von Angriffen auf 
Militäreinrichtungen bei den Ausschreitungen vor Militärgerichten in geheimen Verfahren und 
unter Vorenthaltung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Die Führer 
der paschtunischen Tahaffuz-Bewegung (PTM) finden sich ebenfalls im Fadenkreuz des Staa­
tes. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Führungspersonen (HRCP 8.5.2024; vgl. AI 
4.2024). Im Oktober 2024 wurde sie unter dem Anti-Terrorgesetz verboten. Die Organisation 
setzt sich friedlich für die Rechte der Paschtunen ein (AI 8.10.2024).
Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, 
d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und 
der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmä­
ßig an, dass die Opfer versucht haben, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer 
Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. In der Regel werden diese Fälle 
nicht gerichtlich untersucht (AA 21.10.2024).
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Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in 
der Verfassung und der offiziellen Verurteilung - weit verbreitet. Die Todesstrafe ist im Prinzip 
vollstreckbar. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. Willkürliche Festnahmen 
kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst 
bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne 
dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Ein Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Aber 
auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von 
Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 21.10.2024).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem 
in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante 
Verbrechen bzw. nehmen durch „ robustes“ Vorgehen bisweilen Menschenrechtsverstöße billi­
gend in Kauf. In diesem Zusammenhang zählen sogenannte „ Enforced Disappearances“ - das 
Verschwindenlassen von unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen - zu den eklatantesten 
Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär oder Nachrich­
tendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 
21.10.2024, vgl. HRCP 8.5.2024). Damit in Verbindung stehen auch Vorwürfe der Haft ohne 
Anklage sowie der Verhaftung von Familienmitgliedern, um Verdächtige zur Aufgabe zu zwingen 
(USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unternimmt nur selten glaubwürdige Schritte, um Staatsdiener, die Menschen­
rechtsverletzungen bezichtigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen 
und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich 
bei (USDOS 23.4.2024). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen islamistischer Terroris­
ten zum Opfer. Zudem sindreligiöse Minderheiten und Transgender-Frauen mit Gewaltakten 
verschiedener anderer nicht-staatlicher Akteure konfrontiert, die zum Teil auch durch diskrimi­
nierende Gesetze, bestärkt werden (HRW 16.1.2025). So ermöglichen die vagen Blasphemie­
gesetze es extremistischen Parteien, straflos gegen Minderheiten zu agieren (AI 4.2024; vgl. 
HRW 16.1.2025). Gewalt gegen Frauen und Kinder, inklusive sexuelle Gewalt, Säureattacken 
und Zwangsheiraten, ist ein ernstes Problem im ganzen Land (HRW 16.1.2025). Dabei liegt für 
viele Frauen der Zugang zur Justiz außerhalb ihrer Möglichkeiten (AI 4.2024).
Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Pro­
vinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung 
operieren. Seit 2015 hat Pakistan eine National Commission for Human Rights (NCHR), die seit 
Mai 2024 von der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) gemäß den 
Pariser Kriterien mit dem Status „A“ akkreditiert ist. Die Mitglieder der Kommission werden auf 
Vorschlag von Premierminister und Parlament durch die Regierung eingesetzt. Im Finanzjahr 
2021/2022 erhielt die Kommission 70,7 Millionen PKR an staatlicher Unterstützung. Auch ein­
zelne Staaten, darunter Kanada, kooperieren inzwischen mit der NCHR. Dennoch bleiben die 
Kapazitäten begrenzt. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte 
in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child, bleiben in 
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ihren Arbeitsmöglichkeiten bzw. Durchgriffsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 21.10.2024). Ein 
eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Es 
führt Studien zu Menschenrechtsfragen durch, hat allerdings keine Befugnisse gegenüber den 
Strafverfolgungsbehörden und ist damit nur mangelhaft effizient. Auch auf Provinzebene sind 
Menschenrechtsinstitutionen und -ministerien eingerichtet, dich sich nur mit einer begrenzten 
Anzahl als nicht sensibel gesehenen Themen befassen, darunter Gewalt gegen religiöse Min­
derheiten und Verstöße gegen Arbeitsrechte. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der 
Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen 
zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, 
https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-b
an-on-pashtun-tahaffuz-movement , Zugriff 27.11.2024
■ AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/l
ocation/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan , Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https:
//www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
12 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-05-07 06:21
Pressefreiheit
Pakistan hat einen lebhaften Mediensektor hervorgebracht, der eine weite Bandbreite an Nach­
richten und Meinungen widerspiegelt (FH 5.2024a). Die Medienlandschaft ist dementsprechend 
sehr vielfältig, mit über 100 Fernseh- und 200 Radiostationen sowie einer Vielzahl an Tageszei­
tungen und Zeitschriften in Englisch, Urdu und verschiedenen Regionalsprachen. Auch Online-
Medien nehmen stark zu. Die englischsprachige pakistanische Presse, die in erster Linie von 
der urbanen Elite konsumiert wird, hat eine lange Tradition der Unabhängigkeit (RSF 3.5.2024). 
Allerdings haben sowohl zivile Behörden als auch das Militär in den letzten Jahren die Freiheit 
der Medien beschnitten (FH 5.2024a). Insgesamt hat sich die Medienfreiheit in Pakistan im 
Laufe der letzten Jahre verschlechtert (AA 21.10.2024; vgl. RSF 3.5.2024).
Die Verfassung garantiert zwar die Pressefreiheit. Sie kann jedoch zum Schutz der Integrität, 
Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islams eingeschränkt werden 
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(AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Neben diesen verfassungsmäßigen Einschränkungen 
führen auch verschiedene Formen der Gewalt und Einflussnahme sowohl von staatlichen als 
auch nicht-staatlichen Akteuren zu Zensur und Selbstzensur (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 
16.1.2025, HRCP 8.5.2024). Einzelinterventionen durch verschiedene staatliche Stellen, wie 
etwa der Medienregulierungsbehörde, des Militärs oder der Anti-Korruptionsbehörde sind im 
Medienbereich oder gegen einzelne unliebsame Journalisten verbreitet. So klagen Journalisten 
über ständige Gängelungen durch den Medienflügel des Militärs, ISPR, in Form von Anrufen 
oder Textnachrichten über die Andeutungen oder Anweisungen zur Unterlassung bestimmter 
Berichterstattung, etwa jegliche Kritik am Militär, kommuniziert werden (AA 21.10.2024). Da das 
Militär stetig seine Vereinnahmung der zivilen Institutionen verstärkt, ist eine Berichterstattung 
über die Einflussnahme des Militärs unmöglich (RSF 3.5.2024). Andererseits zeigt sich, dass 
bestimmte Berichterstattung relativ objektiv möglich ist, insbesondere ein reiner Fokus auf Fak­
ten bzw. Daten ohne analytische Auseinandersetzung erscheint Journalisten weniger risikoreich 
(USDOS 23.4.2024).
Unter dem Vorwand des Schutzes des Journalismus werden auch Gesetze dazu verwendet, um 
die Kritik an der Regierung oder dem Militär zu zensieren (RSF 3.5.2024). So ist das noch auf die 
Kolonialzeit zurückgehende Gesetz gegen Volksverhetzung vage und breit auslegbar, wodurch 
es häufig auch gegen politische Gegner und Journalisten eingesetzt wird (HRW 11.1.2024; vgl. 
HRW 16.1.2025). Im Jahr 2024 wurden zusätzliche Gesetzesänderungen verabschiedet, die die 
Medienfreiheit weiter einschränken. Der neue Public Order and Safety Act erlaubt es, ohne rich­
terlichen Beschluss Medienunternehmen zu schließen, deren Berichterstattung als Bedrohung 
für die öffentliche Ordnung eingestuft wird. Zudem wurde ein National Media Regulatory Autho­
rity Act eingeführt, der die Befugnisse der Medienaufsichtsbehörde erheblich erweitert und die 
Kontrolle über journalistische Inhalte verschärft, indem Lizenzen von Medienunternehmen ein­
facher entzogen und strenge Strafen bei Verstößen gegen vage formulierte ethische Standards 
verhängt werden können (AA 21.10.2024). Medien sind mit Unterbrechungen des Vertriebs, der 
Ausstrahlung von Sendungen, der Vorenthaltung von öffentlichen Werbeeinschaltungen und 
der Sperre von Fernsehstationen oder bestimmter Personen konfrontiert (FH 5.2024a; USDOS 
23.4.2024).
Im schlimmsten, wenn auch - nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes - seltenen 
Fall, sind Journalisten von Entführung, Folter und gezielten Tötungen bedroht (AA 21.10.2024). 
So werfen verschiedene Berichte den Sicherheitsbehörden selbst Entführungen von Journalisten 
vor (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024, FH 5.2024a). Gleichzeitig kommt es auch von anderer 
Seite zu Gewalt. Während der Proteste der PTI im Mai 2023 beispielsweise griffen Aktivisten 
den Sender Radio Pakistan und mehrere Medienteams an (FH 5.2024a). Und auch Akteure, wie 
extremistische oder separatistische Gruppen, bedrohen die Pressefreiheit (RSF 3.5.2024; vgl. 
USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2023 berichtet die International Federation of Journalists von 
zwei getöteten Journalisten, acht Personen wurden im Zuge der Ermittlungen zu den Morden 
verhaftet (IFJ 2024).
Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Ge­
heimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies 
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gilt besonders für die Stammesgebiete, die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa 
(AA 21.9.2023; vgl. FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). In Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa 
haben die Behörden lokale Journalisten angewiesen, nicht über separatistische Aktivitäten zu 
berichten. Auf der anderen Seite bedrohen wiederum Rebellen oder militante Gruppen Journa­
listen, wenn sie diese als regierungsfreundlich betrachten (FH 5.2024a).
Um im pakistanisch verwalteten Kaschmir zu publizieren, müssen Medieninhaber die Erlaubnis 
des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten einholen. Die Journa­
listen müssen sich daher weitgehend auf Informationen verlassen, die von der Regierung und 
vom Militär bereitgestellt werden (USDOS 23.4.2024).
Am World Press Freedom Index 2024 von Reporter ohne Grenzen nimmt Pakistan Rang 152 von 
180 untersuchten Ländern ein, im Jahr davor hatte es noch zwei Plätze besser abgeschnitten 
(RSF 3.5.2024).
Meinungsfreiheit und soziale Medien
Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht auf freie Meinungsäußerung und öffentliche 
Kritik an der Regierung. Rechtliche Einschränkungen betreffen den Schutz des Islam sowie der 
Integrität, Sicherheit und Verteidigung Pakistans. Gerichtsentscheidungen haben die Verfassung 
dahingehend ausgelegt, dass Kritik am Militär und an der Justiz damit untersagt sind (USDOS 
23.4.2024). In der Praxis verfügen Pakistanis über die Freiheit, viele Themen diskutieren zu 
können (FH 5.2024a).
Der Raum, den Internet und soziale Medien für die kritische journalistische Debatte geschaffen 
haben, wird jedoch wiederholt eingeschränkt. Die Pakistan Telecommunication Authority (PTA) 
kann über die Entfernung von Inhalten aus sozialen Medien, die gegen die Interessen des Islams, 
die Integrität und Sicherheit Pakistans oder gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen, 
ohne Hinzuziehung von Gerichten entscheiden (AA 21.9.2023). Eine umstrittene Verschärfung 
betrifft den Pakistan Electronic Crimes Act (PECA) von 2023, der es Behörden ermöglicht, Me­
dieninhalte strenger zu überwachen und kritische Stimmen einfacher zu kriminalisieren (AA 
21.10.2024). Er gibt der PTA ohne Kontrollinstanz die Macht, Inhalte im Internet zu zensurieren. 
Das breit und vage definierte Mandat umfasst sowohl moralisch verwerfliche Inhalte als auch 
die Verleumdung von Staat, Justiz oder Militär (FH 5.2024a). Besonders gravierend ist eine 
neue Regelung, die es ermöglicht, Social Media Postings, die als Fake News oder staatsfeind­
lich eingestuft werden, mit hohen Geld- oder Gefängnisstrafen zu ahnden. Außerdem wurde 
die Definition von staatsfeindlicher Propaganda erweitert (AA 21.10.2024). Die weiten Ausle­
gungsmöglichkeiten unbestimmter Rechtsbegriffe ermöglichen Missbrauch, kriminalisieren freie 
Meinungsäußerung und stärken Tendenzen zur Selbstzensur (AA 21.9.2023).
Einige Äußerungen werden auch auf der Grundlage der Bestimmungen über Hassreden und 
Terrorismus eingeschränkt. Die Blasphemiegesetze schränken außerdem das Recht des Einzel­
nen auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf Angelegenheiten der Religion und der religiösen 
Lehre ein(USDOS 23.4.2024). Die Gefahr, der Blasphemie beschuldigt und mit drakonischen 
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rechtlichen Maßnahmen oder tätlichen Angriffen bis hin zu Morden von wütenden Menschen­
mengen konfrontiert zu werden, beschneidet die ungehinderte Meinungsäußerung [siehe dazu 
auch Kapitel Blasphemiegesetze] (FH 5.2024a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik
_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/l
ocation/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan , Zugriff 10.5.2024
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https:
//www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ IFJ - International Federation of Journalists (2024): 2023 Killed List Report, https://www.ifj.org/filead
min/user_upload/IFJ_KILLED_LIST_REPORT_2023.pdf, Zugriff 29.5.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (3.5.2024): Pakistan, https://rsf.org/en/country/pakistan , Zugriff 
29.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-05-30 11:40
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, können aber 
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden, und zwar auch vor­
sorglich unter der Begründung einer zu erwartenden Eskalation von Protesten (AA 21.10.2024). 
Die Regierung schränkt diese Rechte auch faktisch ein (USDOS 23.4.2024). Dies äußert sich 
teilweise in der Anordnung von Sicherheitsverwahrung, durch den Erlass räumlich beschränk­
ter Versammlungsverbote - zum Teil auch im Vorfeld angekündigter Versammlungen der Op­
positionspartei PTI - oder durch Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 
21.10.2024).
In einer Medienstudie (inkl. soziale Medien) registrierte die pakistanische Menschenrechtsorga­
nisation HRCP 503 Demonstrationen bzw. Protestserien zwischen Jänner 2021 und März 2022, 
die meisten in Khyber Pakhtunkhwa. Von diesen wurden 273 - 54 Prozent - ohne Reaktion des 
Staates abgehalten. Bei 80 reagierte der Staat positiv mit Verhandlungen, bei 61 kam es zu 
Gewalt. In den meisten Fällen ging die Gewalt dabei vom Staat aus. Die Fälle, wo die Gewalt von 
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den Demonstranten ausging, betrafen in erster Linie die Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP. Die 
Fälle, in denen die Sicherheitskräfte zu Gewalt griffen, betrafen eher große Demonstrationen, 
die in größeren Städten stattfanden bzw. Fälle, wo die Demonstranten in die Roten Zonen [Anm. 
Regierungsviertel] der Hauptstädte marschiert sind (HRCP 2023).
Den Ahmadi-Muslimen untersagen die Behörden im Allgemeinen, Konferenzen und Versamm­
lungen abzuhalten. Viele Politiker, auch aus etablierten Parteien, haben Frauen- und Trans­
gender-Märsche als gegen den Islam und die Traditionen gerichtet verurteilt. Hinsichtlich von 
Versammlungen oder Veranstaltungen, wie etwa dem Aurat Frauenmarsch, gibt es manchmal 
Schwierigkeiten, Versammlungsgenehmigungen zu erhalten. Diesbezüglich bestehen Vorwür­
fe, dass damit sexuelle Minderheiten oder LGBTQI+-Aktivisten unterstützt werden (USDOS 
23.4.2024).
Des Weiteren führt das Versäumnis der Regierung, Angriffe Dritter auf friedliche Demonstranten 
und Menschenrechtsverteidiger zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, faktisch eben­
falls zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. 
AA 21.10.2024).
Die Regierung wendet in Khyber Pakhtunkhwa die West-Pakistanische Verordnung zur Aufrecht­
erhaltung des Friedens sowie Abschnitt 144 des Strafgesetzbuches aus der Ära der britischen 
Kolonialherrschaft weniger häufig als früher an. Diese Regeln ermöglichen es den Behörden, die 
langjährige Praxis der Aussetzung des Versammlungs- und Rederechts in den neu zusammen­
gelegten Gebieten (ehemalige Federally Administered Tribal Areas, FATA) fortzusetzen. Für das 
Jahr 2023 wurde von mehr Protesten in diesen Gebieten berichtet als im Jahr zuvor (USDOS 
23.4.2024).
Dem Pashtun Tahafuz Movement [siehe dazu auch Ethnische Minderheiten / Paschtunen, inkl.  
Pashtun Tahafuz Movement (PTM)] gelang es, Anhänger für Massendemonstrationen und Sit-
ins zu mobilisieren, um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings ge­
schieht dies seit 2020 unter stärkerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden haben PTM-Anführer 
im Zusammenhang mit Protesten und Reden mitunter festgenommen (USDOS 23.4.2024; vgl. 
DW 24.7.2024). Die Partei erfährt Repressionen durch Sicherheitsbehörden und Gerichte (FH 
5.2024a). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten der Organisation sind sie Bedrohungen, 
Verhaftungen, Zensur sowie Einschränkungen von In- und Auslandsreisen ausgesetzt (USDOS 
23.4.2024). Im Oktober 2024 wurde die PTM auf die Liste der verbotenen Organisationen unter 
dem Anti-Terror-Gesetz aufgenommen (AI 8.10.2024; vgl. VOA 10.10.2024).
Das Recht der Arbeitnehmer, Gewerkschaften zu gründen, ist gesetzlich festgelegt und die 
Verfassung garantiert das Recht auf Kollektivverhandlungen und Streik. Diese Schutzrechte 
werden allerdings nicht konsequent durchgesetzt. Ungefähr 70 Prozent der Arbeitskräfte sind 
im informellen Sektor tätig, wo Gewerkschaften und rechtlicher Schutz minimal sind. Dessen 
ungeachtet werden regelmäßig Streiks und Arbeiterproteste abgehalten. Oft führen diese zu 
Zusammenstößen mit der Polizei und zu Entlassungen (FH 5.2024a).
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