2025-09-08-coi-cms-laenderinformationen-pakistan-version-8-9527
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
■ Express Tribune - The Express Tribune (23.11.2024): CM Gulbar Khan seeks provincial status for G B, https://tribune.com.pk/story/2511335/cm-gulbar-khan-seeks-provincial-status-for-g-b , Zugriff 27.3.2025 ■ Express Tribune - The Express Tribune (11.8.2024): Azad Jammu Kashmir a fact check, https: //tribune.com.pk/story/2487223/azad-jammu-kashmir-a-fact-check , Zugriff 27.3.2025 ■ FH - Freedom House (5.2024b): Freedom in the World 2024 - Pakistani Kashmir, https://freedomh ouse.org/country/pakistani-kashmir/freedom-world/2024, Zugriff 30.5.2024 ■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , Zugriff 10.5.2024 ■ KP - Khaama Press (27.3.2025): Cholistan Canal Sparks Uproar Amid Longstanding Fears of Pro vincial Disparity in Pakistan - Khaama Press, https://www.khaama.com/cholistan-canal-sparks-upr oar-amid-longstanding-fears-of-provincial-disparity-in-pakistan , Zugriff 27.3.2025 ■ Pakistan Today - Pakistan Today (10.9.2024): The self-governance Dilemma, https://www.pakistan today.com.pk/2024/09/10/the-self-governance-dilemma , Zugriff 27.3.2025 ■ RSIL - Research Society of International Law (2.9.2023): The Constitutional Status of Azad Jammu & Kashmir, https://rsilpak.org/2023/the-constitutional-status-of-azad-jammu-kashmir , Zugriff 31.5.2024 ■ RSIL - Research Society of International Law (30.8.2023): Azad Kashmir, Pakistan and the Kashmiri freedom struggle, https://rsilpak.org/2023/contested-solidarity-azad-kashmir-pakistan-and-the-kas hmiri-freedom-struggle, Zugriff 31.5.2024 ■ RSIL - Research Society of International Law (29.8.2023): Political & social accommodation in Gilgit Baltistan & Azad Kashmir, https://rsilpak.org/2023/gilgit-baltistan-and-azad-kashmir-a-case-for-soc ial-and-political-accommodation , Zugriff 31.5.2024 5 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-06-05 08:04 Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen Bundes- und Provinzebene aufgeteilt. Die Bun despolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zustän digkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terroris musbekämpfung. Bei jener sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen darüber hinaus über ihre eigenen Behörden zur Verbrechensbekämpfung. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 21.10.2024). Die lokale Polizei fällt somit in die Zustän digkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023). Die Provinzpolizeibehörden haben auch eigene Anti-Terror-Einheiten aufgebaut (UKHO 24.5.2023). In Fällen unter dem Anti-Terrorismus-Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 23.4.2024). Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa - inklusive der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas, FATA - und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. In Friedenszeiten untersteht die Einheit dem Innenministerium, in Kriegszeiten der Armee (USDOS 20.3.2023; vgl. UKHO 24.5.2023, CIA 12.2.2025). 82

Der wichtigste Nachrichtendienst ist das Directorate for Inter-Services Intelligence, kurz ISI, der sowohl als Auslands- als auch Inlandsnachrichtendienst fungiert. Seine Aufgabenstellung - der Schutz der nationalen Interessen Pakistans - ermöglicht es ihm, in unterschiedlichsten Feldern tätig zu werden. Er ist militärisch geprägt und dominiert. Per Gesetz untersteht er dem Büro des Premierministers, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef, dem Chief of Army Staff. Der eigentliche Inlandsnachrichtendienst, das Intelligence Bureau - IB, untersteht dem Innenministerium und ist unter anderem für die Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland und Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig. Das Militär verfügt außerdem ebenfalls über einen eigenen Nachrichtendienst, die Military Intelligence, MI. Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Nachrichtendienste gibt es nicht (AA 21.10.2024). Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat verfügt über ein funktionierendes, grundsätzlich zugängliches Polizeiwesen, doch ist die Leistungsfähigkeit durch fehlende Res sourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung begrenzt (UKHO 24.5.2023). Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei sind im Bereich der Ermittlung und Beweis erhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastbare Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 21.10.2024). Darüber hinaus wird die Kapazität der Polizei durch Einflussnahme von Vorgesetzten, poli tischen Akteuren und Justiz beeinträchtigt (UKHO 24.5.2023). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 5.2024a). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht unparteiisch. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen oder Ermittlungen verschleppt (AA 21.10.2024). Außerdem gilt die Polizei als empfänglich für die Annahme von Bestechungsgeldern und laut Umfragen als korruptester Teil des öffentlichen Dienstes (UKHO 24.5.2023). Dies trägt ebenso zum geringen Ansehen der Polizei bei, wie unrechtmäßige Über griffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 21.10.2024). Zusätzlich stellen die Sicherheitskräfte selbst das Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (PIPS 30.1.2025a; vgl. PIPS 10.1.2024, HRW 16.1.2025, AA 14.3.2025). So richteten sich 67 Prozent aller Terroranschläge 2023 spezifisch gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.1.2024). 2024 waren knapp 60 Prozent aller Anschläge gegen Sicherheitskräfte oder deren Infrastruktur gerichtet. In diesem Jahr kam durch die allgemeinen Wahlen ein im Vergleich höherer Anteil an politischen Zielen hinzu (PIPS 30.1.2025a) [siehe auchSicherheitslage]. Auch der tödlichste Anschlag der letzten Zeit zielte gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (Express Tribune 7.2.2023). Ziel des Anschlags war eine Moschee auf einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (DAWN 31.1.2023). Diese lokale Bedrohungslage zwingt die Polizeibehörden im Nordwesten des Landes dazu, die Anti-Terrorarbeit sowie den Schutz der eigenen Truppe und Infrastruktur zu priorisieren (UKHO 24.5.2023). Schließlich konzentrieren sich Anschläge stark auf diese Region. 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2024 betrafen Khyber Pakhtunkhwa oder Belutschistan (PIPS 30.1.2025a). 83

Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts - ehemalige Federal Administered Tribal Agencies (FATA) Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurch setzung bzw. Exekutive statt (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2018 wurde das Gebiet rechtlich und verwaltungstechnisch in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und somit in das gesamtstaatli che Rechtssystem integriert (Express Tribune 8.12.2024). Die Ausdehnung der Gültigkeit des Rechtssystems garantiert nun theoretisch alle in der Verfassung verankerten Grundrechte, in klusive einer individuellen strafrechtlichen Haftung, Ermittlungen und Strafverfolgung gemäß der Strafprozessordnung und Strafen gemäß dem Strafgesetzbuch (Global ECCO 10.1.2025; vgl. Express Tribune 8.12.2024). Dies erfordert innerhalb der bisherigen polizeilichen Kräfte die Entwicklung neuer Vorgehensweisen, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (Global EC CO 10.1.2025). Im Zuge der Eingliederung in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die Khasadars und Levies - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (Express Tribune 15.9.2021). Doch die Reform der Polizei geht nur langsam voran (TFT 7.5.2024) [siehe dazu ausführlichRechtsschutz, Justizwesen / Rechtliche und politische Transformation in den KP Tribal Districts (ehemalige FATA)] Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.3.2025): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilrei sewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/pakistan-node/pakistansicherheit /204974, Zugriff 14.3.2025 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook, Pakistan, https://www.ci a.gov/the-world-factbook/countries/pakistan/#military-and-security , Zugriff 15.2.2025 ■ DAWN - DAWN Newspaper (31.1.2023): Death toll from suicide attack on mosque in Peshawar’s Police Lines rises to 100, https://www.dawn.com/news/1734573/death-toll-from-suicide-attack-o n-mosque-in-peshawars-police-lines-rises-to-100 , Zugriff 17.5.2024 ■ Express Tribune - The Express Tribune (8.12.2024): Policing the newly merged districts, https: //tribune.com.pk/story/2514555/policing-the-newly-merged-districts , Zugriff 14.3.2025 ■ Express Tribune - The Express Tribune (7.2.2023): DNA from Peshawar bomber’s head, hair matches with body, https://tribune.com.pk/story/2399710/dna-from-peshawar-bombers-head-hair-matches -with-body, Zugriff 17.5.2024 ■ Express Tribune - The Express Tribune (15.9.2021): Funding for K-P’s merged districts reviewed, https://tribune.com.pk/story/2320266/funding-for-k-ps-merged-districts-reviewed , Zugriff 18.3.2025 ■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024 ■ Global ECCO - Global Education Community Collaboration Online (10.1.2025): Policing the Tribal Areas of Pakistan: The Influence of Tribal Traditions and the Need for Police Reforms, https://nps. edu/web/ecco/-/zaidi#_edn13, Zugriff 13.3.2025 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https: //www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (30.1.2025a): Pakistan Security Report 2024, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2025/01/Report_2024.pdf, Zugriff 4.3.2025 ■ PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.1.2024): Pakistan Security Report 2023, https://pakpips. com/app/reports/wp-content/uploads/2024/01/Security_Report_2023.pdf, Zugriff 11.1.2024 84

■ TFT - The Firday Times (7.5.2024): Advancing The Merger: Empowering Communities In The Merged Districts, https://thefridaytimes.com/07-May-2024/advancing-the-merger-empowering-com munities-in-the-merged-districts , Zugriff 28.4.2025 ■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakista n-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-p akistan-may-2023-accessible , Zugriff 2.5.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan, Zugriff 14.9.2023 6 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2025-05-07 07:40 Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 21.10.2024; vgl. RSIL 2.5.2024). Im November 2022 trat nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals auch ein strafrechtliches Verbot von Folter in Kraft. Sie kriminalisiert Folter, Verge waltigung und Todesfälle in Haft (DAWN 2.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024, SenatePAK 4.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die Federal Investigation Agency (FIA) Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenatePAK 4.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024). Allerdings gibt es keine konkrete Bestimmung, welche die Polizei und andere Strafverfolgungs- oder Ermittlungsbehörden verpflichtet, Fälle unter dem Foltergesetz zur wei teren Ermittlung an die FIA zu verweisen. Die FIA selbst wiederum ist nicht Erstzuständige für die Registrierung von Strafsachen (RSIL 2.5.2024; vgl. DAWN 11.3.2024). Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 5.2024a, DAWN 11.3.2024). Besonders vulnerabel sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicher heitsbehörden häufig (AA 21.10.2024). Die Regierung unternimmt, Berichten zufolge, wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 23.4.2024, vgl. AA 21.10.2024, DAWN 11.3.2024). Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v. a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen oder nehmen Menschenrechtsverstöße durch„ robustes“ Vorgehen billigend in Kauf. Verschwin denlassen zählt dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen - auch weil der Staat, in erster Linie Militär und Nachrichtendienste, oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverant wortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Menschenrechtsorganisationen und internationale Organisationen berichten außerdem, dass die Sicherheitskräfte - vor allem 85

in Belutschistan - Personen, die angeblich in Verbindung zu terroristischen Organisationen ste hen, auf unbestimmte Zeit in Präventivhaft nehmen. Berichten zufolge sollen allerdings auch paschtunische, sindhische und belutschische Menschenrechtsaktivisten bzw. Nationalisten von Verschwindenlassen oder Haft ohne Anklage betroffen sein (USDOS 23.4.2024). Mit Stand August 2023 hat die staatliche Commission of Inquiry on Enforced Disappearan ces seit 2011 landesweit 9.967 Fälle registriert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a, DAWN 30.12.2023). Bis Jahresende 2023 waren nach Angaben der Untersuchungskommission min destens 2.299 aller dieser registrierten Fälle von Verschwindenlassen noch ungelöst. In 4.413 Fällen konnten die Vermissten nach Hause zurückkehren. In 1.683 Fällen wurden die Opfer in Internierungszentren oder Gefängnissen aufgespürt und in 261 Fällen wurden die Vermissten tot aufgefunden. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist der Ansicht, dass diese offiziell angezeigten Zahlen bei Weitem nicht den tatsächlichen entsprechen (HRCP 8.5.2024). Doch kein einziger Täter wurde in den letzten zwei Jahrzehnten für das Verschwindenlassen zur Verantwortung gezogen (DAWN 30.12.2023; vgl. AA 21.10.2024). Eine strafrechtliche Ver folgung findet nach wie vor nicht statt (AA 21.10.2024). Menschenrechtsorganisationen machen dabei auch die Untersuchungskommission selbst für die Straflosigkeit verantwortlich, da auch für aufgeklärte Fälle keine Täter zur Verantwortung gezogen werden (HRCP 8.5.2024; vgl. FH 2022a). Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen (USDOS 23.4.2024; vgl. DAWN 27.4.2024). Allerdings ist es bei Verdacht auf Terrorismus den Sicherheitskräften auch rechtlich möglich, Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber Pakhtunkhwa über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen festzuhalten (USDOS 23.4.2024). Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearan ces Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, befindet sich nach wiederholten Änderungen beider parlamentarischer Kammern in einer rechtlichen Schwebe (AA 21.10.2024; vgl. DAWN 29.6.2022, TNI 6.8.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das dem internationalen Abkommen entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ DAWN - DAWN Newspaper (27.4.2024): Missing links, https://www.dawn.com/news/1829949 , Zugriff 10.5.2024 86

■ DAWN - DAWN Newspaper (11.3.2024): Leaving the past behind, https://www.dawn.com/news/18 20656, Zugriff 10.5.2024 ■ DAWN - DAWN Newspaper (30.12.2023): The missing Baloch, https://www.dawn.com/news/1801 825/the-missing-baloch, Zugriff 10.5.2024 ■ DAWN - DAWN Newspaper (2.11.2022): President Arif Alvi signs three bills into law, https://www.da wn.com/news/1718385, Zugriff 16.5.2024 ■ DAWN - DAWN Newspaper (29.6.2022): Missing persons bill still ’missing’, Senate committee told, https://www.dawn.com/news/1697327, Zugriff 3.3.2025 ■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024 ■ FH - Freedom House (2022a): Freedom in the World 2022 Country Report - Pakistan, https://freedo mhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2022, Zugriff 21.9.2023 ■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , Zugriff 10.5.2024 ■ RSIL - Research Society of International Law (2.5.2024): Torture Law and The Criminal Justice System in Pakistan, https://rsilpak.org/2024/torture-law-and-the-criminal-justice-system-in-pakistan , Zugriff 3.5.2024 ■ SenatePAK - Senate of Pakistan [Pakistan] (4.11.2022): Act XXVIII of 2022, The Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Act, https://senate.gov.pk/uploads/documents/1668401068_5 42.pdf, Zugriff 23.2.2025 ■ TNI - The News International (6.8.2022): The state and the disappeared, https://www.thenews.com. pk/print/980015-the-state-and-the-disappeared , Zugriff 3.3.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024 7 Korruption Letzte Änderung 2025-05-07 06:42 Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheits organen weit verbreitet (AA 21.10.2024). Verschiedene Politiker und öffentliche Amtsträger sind mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. So gibt es Berichte über Korruption im Justizsystem, wobei die unteren Instanzen des Justizsystems nicht nur bestechlich, sondern auch dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). Auch die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung, sie gilt laut Umfragen bei der Bevölkerung als korruptester Staatsdienst (UKHO 24.5.2023). Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2024 Platz 135 von 180 Ländern ein (TI 11.2.2025). Im Jahr 2023 nahm es Platz 133 ein (TI 30.1.2024). Strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern sind gesetzlich vorgesehen, allerdings wird das Gesetz im Allgemeinen nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a). Korruption bleibt damit weitgehend ungestraft. Die Mechanismen für die Rechenschaftspflicht sind nach wie vor begrenzt (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das National Accountabi lity Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Er mittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch. Auch die Wahlkommission besitzt richterliche Zuständigkeit in Bezug auf die 87

Prüfung von Parteienfinanzierung und Steuerabgaben der Abgeordneten (USDOS 23.4.2024). Außerdem unterliegt die Regierung verschiedenen gesetzlichen Transparenzanforderungen und auch Gesetze über den Zugang zu Informationen gelten in Pakistan bereits seit längerem, doch die Umsetzung in der Praxis ist uneinheitlich. Regierungsstellen ignorieren häufig Anfragen, wobei sich Bürger bei den Informationskommissionen der Provinzen beschweren können. Mit glieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren und Zivilorganisationen verbreiten diese Deklarationen online (FH 5.2024a). Im August 2022 wurde die Rechenschaftspflicht weiter geschwächt, als eine Änderung der National Accountability Ordinance das NAB darauf beschränkte, nur Korruptionsfälle zu unter suchen, bei denen es um Beträge von 500 Millionen PKR oder mehr ging (BS 19.3.2024). Der Supreme Court wies diese Änderungen allerdings im September 2023 zurück und stellte damit die vorherigen Befugnisse des NAB wieder her (USDOS 23.4.2024). Die Anwendung der gesetzlichen Möglichkeiten ist außerdem häufig selektiv und politisch mo tiviert (FH 5.2024a; vgl. BS 19.3.2024, FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). Während der Regie rungszeit von Imran Khans Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) zwischen 2018 und 2022 wurden das NAB und die FIA gegen führende Oppositionspolitiker eingesetzt. Seit ihrer Absetzung im April 2022 ist nun umgekehrt die Führung der PTI Gegenstand ähnlicher Kampagnen (BS 19.3.2024; vgl. FH 5.2024a). Währenddessen werden Korruptionsermittlungen nur selten gegen Perso nen geführt, die mit der jeweiligen Bundesregierung verbunden sind. Ebenso stellte das NAB manchmal Ermittlungen oder Strafverfolgungen nach einem Regierungswechsel ein. Dennoch wurden auch einige Verfahren nach einem Regierungswechsel fortgesetzt (USDOS 23.4.2024). Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption. Das Militär agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 5.2024a). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fil eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024 ■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024 ■ TI - Transparency International (11.2.2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Pakistan, https: //www.transparency.org/en/cpi/2024/index/pak, Zugriff 9.3.2025 ■ TI - Transparency International (30.1.2024): 2023 Corruption Perceptions Index - Explore Pakistan’s results, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/pak, Zugriff 22.5.2024 ■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakista n-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-p akistan-may-2023-accessible , Zugriff 2.5.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024 88

8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2025-05-07 06:38 Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Die angesehene NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich z. B. mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen aller Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen aufnehmen, Fakten sammeln und Fälle der Justiz zuführen. Eine Vielzahl weiterer Organisationen und Einzelper sonen beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 21.9.2023). Zivilgesellschaftliche Organisationen können sich in politische Debatten einbringen, solange sie nicht die nationale Sicherheit berühren (FH 5.2024a). NGOs unterliegen exzessiven Registrierungsanforderungen (FH 5.2024a). Die Regierung schränkt im Allgemeinen zunehmend die Arbeitsmöglichkeiten von NGOs ein, bei den Mög lichkeiten inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen zur Überwachung und Berichterstattung über die Menschenrechtslage sind die Einschränkungen erheblich. Speziell betrifft dies wiederum jene, deren Arbeit Verfehlungen der Regierung, des Militärs oder der Ge heimdienste aufdeckt oder die zu Themen im Zusammenhang mit Konfliktgebieten arbeiten. Sie sehen sich mit zahlreichen Vorschriften in Bezug auf Reisen, Visa und Registrierung konfrontiert, die ihre Bemühungen um Programme und die Beschaffung von Mitteln behindern (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die Geheimdienste überwachen Menschenrechtsorganisatio nen (FH 5.2024a; vgl. AA 21.9.2023, HRW 11.1.2024). Bedrohungen und Einschränkungen erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane berührt (AA 21.10.2024). So be richten verschiedene Menschenrechtsorganisationen von Belästigungen und Einschüchterung durch Behörden (HRW 11.1.2024). Viele Organisationen scheinen aber einen Modus Operandi gefunden zu haben, der ihnen - teils durch Agieren in rechtlichen Grauzonen, die bis zu einem gewissen Maß von den Behörden toleriert werden - eine Umsetzung ihres Mandats grosso modo ermöglicht (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass einige Behörden paschtunische, Sindhi und belutschische Menschenrechtsaktivisten sowie Nationalisten verschwinden lassen oder ohne Grund oder Haftbefehl verhaften [zum Verschwindenlassen siehe auchKapitelFolter und un menschliche Behandlung] (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2023 zählt HRCP verschiedene Fälle aus verschiedenen Provinzen auf, in denen Aktivisten Opfer von Verschwindenlassen oder Verhaftung durch die Behörden geworden sind. Oft war es kurzzeitig und eine Freilassung erfolgte, es gab auch einige Fälle getöteter nationalistischer Aktivisten (HRCP 8.5.2024). In den Stammesdistrikten (ehemals FATA) und in Belutschistan ist sowohl für Menschenrechts- als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nur sehr eingeschränkt möglich (AA 21.10.2024). Zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans erhalten nur wenige NGOs Zugang (USDOS 23.4.2024). 89

Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik _Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich] ■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024 ■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , Zugriff 10.5.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https: //www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024 9 Ombudsperson Letzte Änderung 2025-05-07 06:35 Der föderale Ombudsmann Pakistans (Wafaqi Mohtasib - Federal Ombudsman) ist für unabhän gige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen von Behörden der Bundesverwaltung [„ maladministration“] zuständig. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht jedem offen. Sein Mandat erstreckt sich jedoch nicht auf Beschwerden, die laufende Gerichts verfahren, Landesverteidigungs- oder internationale Angelegenheiten betreffen. Zusätzlich gibt es jeweils unabhängige Ombudspersonen (Mohtasibs) für Angelegenheiten in Bezug auf Steu ern, private Versicherungen und private Banken sowie gegen Belästigung von Frauen am Ar beitsplatz (FOMPAK o.D.). In das Mandat der eigenständigen föderalen Ombudsperson gegen Belästigung am Arbeitsplatz (Federal Ombudsperson for Protection against Harassment) fallen zusätzlich seit 2020 auch Beschwerden in Bezug auf die Verletzung der Erbschaftsrechte von Frauen (FOHPAK o.D.). Weiters verfügt jede Provinz über einen unabhängigen Ombudsmann (Mohtasib), der für Be schwerden in Bezug auf Fehlverhalten der Provinzregierungen zuständig ist (vgl. KPOMPAK 23.5.2024, SOMPAK o.D., POMPAK o.D., IOI o.D.). Quellen ■ FOHPAK - Federal Ombudsperson for Protection against Harassment [Pakistan] (o.D.): What is FOSPAH, https://www.fospah.gov.pk/Detail/OTJmZTM5ZWItOWM4NS00MDliLTkzNjYtZGZkMGR iOGFkN2Iy, Zugriff 23.5.2024 ■ FOMPAK - Federal Wafaqi Mohtasib (Ombudsman) [Pakistan] (o.D.): What We Do, https://www.mo htasib.gov.pk/Detail/MDk4ZmQ0ZjItMmZkNy00MzM4LWE5MTEtOTdhYzE0NGRmNDYw , Zugriff 23.5.2024 ■ IOI - International Ombudsman Institute (o.D.): IOI Members, https://www.theioi.org/ioi-members#a nchor-index-1690, Zugriff 23.5.2024 90

■ KPOMPAK - Khyber Pakhtunkhwa Ombudsman [Pakistan] (23.5.2024): Ombudsman’s Message, https://www.ombudsmankp.gov.pk, Zugriff 23.5.2024 ■ POMPAK - Ombudsman Punjab (o.D.): Introduction, https://ombudsmanpunjab.gov.pk/introduction, Zugriff 23.5.2024 ■ SOMPAK - Sindh Ombudsman [Pakistan] (o.D.): Message From Ombudsman Sindh, http://www.mo htasibsindh.gov.pk, Zugriff 23.5.2024 10 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2025-04-10 15:53 Die pakistanische Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 21.10.2024). Die pakistanischen Streit kräfte bestehen aus der Armee - inklusive Nationalgarde, der Marine und der Luftwaffe, der Pakistan Fizaia. Das Frontier Corps ist hauptsächlich durch Mitglieder aus den Stammesdistrik ten besetzt und sichert die Grenzen zu Afghanistan. Die Einheiten werden von Offizieren der Armee befehligt, sind zwar dem Innenministerium eingegliedert, unterstehen in Konfliktzeiten allerdings der Berichtspflicht gegenüber der Armee (CIA 12.2.2025). Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt, abhängig von der Art des Dienstes, 16 bzw. 17 bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden. Armeeange hörige bleiben bis zum Alter von 45 Jahren Reservisten, Offiziere bis 50 Jahre (CIA 12.2.2025). Angehörige religiöser Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert, ihre Karriere chancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 21.10.2024). Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften (CIA 12.2.2025). Aus kulturellen Erwägungen kom men sie nicht in den kämpfenden bodengebundenen Einheiten oder an Bord eines Schiffes zum Einsatz. Es gibt Frauen im Generalsrang ebenso wie als Jetpiloten, der prozentuale Anteil der weiblichen Soldatinnen liegt allerdings im Promillebereich (AA 21.10.2024). Die Bedrohungswahrnehmung des als übermächtig empfundenen Nachbarn Indien führt zu einem hohen Grad an Bereitschaft. Außerdem genießen die Streitkräfte einen vergleichsweise guten Ruf, Privilegien für Soldaten und deren Familien sowie eine gute Versorgung für Veteranen und die Familien der Gefallenen. Dies führt zu einem hohen Bewerberaufkommen, aus denen die Streitkräfte eine Bestenauslese treffen können, und beugt - gepaart mit einem strengen Ehrenkodex - nahezu sicher Fahnenflucht vor (AA 21.10.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook, Pakistan, https://www.ci a.gov/the-world-factbook/countries/pakistan/#military-and-security , Zugriff 15.2.2025 91
