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11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-05-22 08:05
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum insgesamt 
nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen 
fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, oft mangelt es jedoch an 
der Implementierung (AA 21.10.2024).
Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiterhin eingeschränkt. Mi­
litär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die 
öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. 
Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen 
mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss 
auf die mediale Berichterstattung und auf richterliche Entscheidungen. Nicht nur das Militär 
zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 21.10.2024). Journalisten, die als 
kritisch wahrgenommen werden, werden überwacht und belästigt. Die Wahl vom Februar 2024 
wurde durch das breite Vorgehen gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Behör­
den verzerrt. Die Regierung ging gegen Opposition und Medien vor. Verschiedene Journalisten 
und Politiker wurden unter dem weit auslegbaren Gesetz gegen Volksverhetzung angeklagt 
(HRW 16.1.2025). Das Anti-Terrorgesetz ist ebenso vage formuliert und wird gleichsam gegen 
oppositionelles politisches Agieren eingesetzt (AI 4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).
Militär und Nachrichtendienste üben auch Einfluss auf Regierung und Opposition aus. Selek­
tive Strafverfolgung prominenter Oppositionspolitiker, aber auch anderer Parteimitglieder, wie 
sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, setzt sich nun insbesondere gegen die 
frühere Regierungspartei PTI fort (AA 21.10.2024). Als Reaktion auf die Gewalt der Anhänger 
Imran Khans, die im Mai 2023 neben Regierungs- und Militäreinrichtungen auch Polizei und 
Rettung angriffen, wurden Tausende verhaftet und viele unter vagen und unverhältnismäßigen 
Punkten angeklagt (HRW 11.1.2024). Insgesamt 103 Zivilisten wurden dabei auch vor Militär­
gerichten angeklagt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Schrittes wird vor dem Supreme Court 
ausgefochten (AI 4.2024). Im Dezember 2024 wurden 60 Zivilisten aufgrund von Angriffen auf 
Militäreinrichtungen bei den Ausschreitungen vor Militärgerichten in geheimen Verfahren und 
unter Vorenthaltung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Die Führer 
der paschtunischen Tahaffuz-Bewegung (PTM) finden sich ebenfalls im Fadenkreuz des Staa­
tes. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Führungspersonen (HRCP 8.5.2024; vgl. AI 
4.2024). Im Oktober 2024 wurde sie unter dem Anti-Terrorgesetz verboten. Die Organisation 
setzt sich friedlich für die Rechte der Paschtunen ein (AI 8.10.2024).
Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, 
d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und 
der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmä­
ßig an, dass die Opfer versucht haben, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer 
Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. In der Regel werden diese Fälle 
nicht gerichtlich untersucht (AA 21.10.2024).
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Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in 
der Verfassung und der offiziellen Verurteilung - weit verbreitet. Die Todesstrafe ist im Prinzip 
vollstreckbar. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. Willkürliche Festnahmen 
kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst 
bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne 
dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Ein Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Aber 
auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von 
Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 21.10.2024).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem 
in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante 
Verbrechen bzw. nehmen durch „ robustes“ Vorgehen bisweilen Menschenrechtsverstöße billi­
gend in Kauf. In diesem Zusammenhang zählen sogenannte „ Enforced Disappearances“ - das 
Verschwindenlassen von unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen - zu den eklatantesten 
Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär oder Nachrich­
tendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 
21.10.2024, vgl. HRCP 8.5.2024). Damit in Verbindung stehen auch Vorwürfe der Haft ohne 
Anklage sowie der Verhaftung von Familienmitgliedern, um Verdächtige zur Aufgabe zu zwingen 
(USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unternimmt nur selten glaubwürdige Schritte, um Staatsdiener, die Menschen­
rechtsverletzungen bezichtigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen 
und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich 
bei (USDOS 23.4.2024). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen islamistischer Terroris­
ten zum Opfer. Zudem sindreligiöse Minderheiten und Transgender-Frauen mit Gewaltakten 
verschiedener anderer nicht-staatlicher Akteure konfrontiert, die zum Teil auch durch diskrimi­
nierende Gesetze, bestärkt werden (HRW 16.1.2025). So ermöglichen die vagen Blasphemie­
gesetze es extremistischen Parteien, straflos gegen Minderheiten zu agieren (AI 4.2024; vgl. 
HRW 16.1.2025). Gewalt gegen Frauen und Kinder, inklusive sexuelle Gewalt, Säureattacken 
und Zwangsheiraten, ist ein ernstes Problem im ganzen Land (HRW 16.1.2025). Dabei liegt für 
viele Frauen der Zugang zur Justiz außerhalb ihrer Möglichkeiten (AI 4.2024).
Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Pro­
vinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung 
operieren. Seit 2015 hat Pakistan eine National Commission for Human Rights (NCHR), die seit 
Mai 2024 von der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) gemäß den 
Pariser Kriterien mit dem Status „A“ akkreditiert ist. Die Mitglieder der Kommission werden auf 
Vorschlag von Premierminister und Parlament durch die Regierung eingesetzt. Im Finanzjahr 
2021/2022 erhielt die Kommission 70,7 Millionen PKR an staatlicher Unterstützung. Auch ein­
zelne Staaten, darunter Kanada, kooperieren inzwischen mit der NCHR. Dennoch bleiben die 
Kapazitäten begrenzt. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte 
in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child, bleiben in 
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ihren Arbeitsmöglichkeiten bzw. Durchgriffsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 21.10.2024). Ein 
eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Es 
führt Studien zu Menschenrechtsfragen durch, hat allerdings keine Befugnisse gegenüber den 
Strafverfolgungsbehörden und ist damit nur mangelhaft effizient. Auch auf Provinzebene sind 
Menschenrechtsinstitutionen und -ministerien eingerichtet, dich sich nur mit einer begrenzten 
Anzahl als nicht sensibel gesehenen Themen befassen, darunter Gewalt gegen religiöse Min­
derheiten und Verstöße gegen Arbeitsrechte. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der 
Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen 
zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, 
https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-b
an-on-pashtun-tahaffuz-movement , Zugriff 27.11.2024
■ AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/l
ocation/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan , Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https:
//www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
12 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-05-07 06:21
Pressefreiheit
Pakistan hat einen lebhaften Mediensektor hervorgebracht, der eine weite Bandbreite an Nach­
richten und Meinungen widerspiegelt (FH 5.2024a). Die Medienlandschaft ist dementsprechend 
sehr vielfältig, mit über 100 Fernseh- und 200 Radiostationen sowie einer Vielzahl an Tageszei­
tungen und Zeitschriften in Englisch, Urdu und verschiedenen Regionalsprachen. Auch Online-
Medien nehmen stark zu. Die englischsprachige pakistanische Presse, die in erster Linie von 
der urbanen Elite konsumiert wird, hat eine lange Tradition der Unabhängigkeit (RSF 3.5.2024). 
Allerdings haben sowohl zivile Behörden als auch das Militär in den letzten Jahren die Freiheit 
der Medien beschnitten (FH 5.2024a). Insgesamt hat sich die Medienfreiheit in Pakistan im 
Laufe der letzten Jahre verschlechtert (AA 21.10.2024; vgl. RSF 3.5.2024).
Die Verfassung garantiert zwar die Pressefreiheit. Sie kann jedoch zum Schutz der Integrität, 
Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islams eingeschränkt werden 
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(AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Neben diesen verfassungsmäßigen Einschränkungen 
führen auch verschiedene Formen der Gewalt und Einflussnahme sowohl von staatlichen als 
auch nicht-staatlichen Akteuren zu Zensur und Selbstzensur (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 
16.1.2025, HRCP 8.5.2024). Einzelinterventionen durch verschiedene staatliche Stellen, wie 
etwa der Medienregulierungsbehörde, des Militärs oder der Anti-Korruptionsbehörde sind im 
Medienbereich oder gegen einzelne unliebsame Journalisten verbreitet. So klagen Journalisten 
über ständige Gängelungen durch den Medienflügel des Militärs, ISPR, in Form von Anrufen 
oder Textnachrichten über die Andeutungen oder Anweisungen zur Unterlassung bestimmter 
Berichterstattung, etwa jegliche Kritik am Militär, kommuniziert werden (AA 21.10.2024). Da das 
Militär stetig seine Vereinnahmung der zivilen Institutionen verstärkt, ist eine Berichterstattung 
über die Einflussnahme des Militärs unmöglich (RSF 3.5.2024). Andererseits zeigt sich, dass 
bestimmte Berichterstattung relativ objektiv möglich ist, insbesondere ein reiner Fokus auf Fak­
ten bzw. Daten ohne analytische Auseinandersetzung erscheint Journalisten weniger risikoreich 
(USDOS 23.4.2024).
Unter dem Vorwand des Schutzes des Journalismus werden auch Gesetze dazu verwendet, um 
die Kritik an der Regierung oder dem Militär zu zensieren (RSF 3.5.2024). So ist das noch auf die 
Kolonialzeit zurückgehende Gesetz gegen Volksverhetzung vage und breit auslegbar, wodurch 
es häufig auch gegen politische Gegner und Journalisten eingesetzt wird (HRW 11.1.2024; vgl. 
HRW 16.1.2025). Im Jahr 2024 wurden zusätzliche Gesetzesänderungen verabschiedet, die die 
Medienfreiheit weiter einschränken. Der neue Public Order and Safety Act erlaubt es, ohne rich­
terlichen Beschluss Medienunternehmen zu schließen, deren Berichterstattung als Bedrohung 
für die öffentliche Ordnung eingestuft wird. Zudem wurde ein National Media Regulatory Autho­
rity Act eingeführt, der die Befugnisse der Medienaufsichtsbehörde erheblich erweitert und die 
Kontrolle über journalistische Inhalte verschärft, indem Lizenzen von Medienunternehmen ein­
facher entzogen und strenge Strafen bei Verstößen gegen vage formulierte ethische Standards 
verhängt werden können (AA 21.10.2024). Medien sind mit Unterbrechungen des Vertriebs, der 
Ausstrahlung von Sendungen, der Vorenthaltung von öffentlichen Werbeeinschaltungen und 
der Sperre von Fernsehstationen oder bestimmter Personen konfrontiert (FH 5.2024a; USDOS 
23.4.2024).
Im schlimmsten, wenn auch - nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes - seltenen 
Fall, sind Journalisten von Entführung, Folter und gezielten Tötungen bedroht (AA 21.10.2024). 
So werfen verschiedene Berichte den Sicherheitsbehörden selbst Entführungen von Journalisten 
vor (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 4.2024, FH 5.2024a). Gleichzeitig kommt es auch von anderer 
Seite zu Gewalt. Während der Proteste der PTI im Mai 2023 beispielsweise griffen Aktivisten 
den Sender Radio Pakistan und mehrere Medienteams an (FH 5.2024a). Und auch Akteure, wie 
extremistische oder separatistische Gruppen, bedrohen die Pressefreiheit (RSF 3.5.2024; vgl. 
USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2023 berichtet die International Federation of Journalists von 
zwei getöteten Journalisten, acht Personen wurden im Zuge der Ermittlungen zu den Morden 
verhaftet (IFJ 2024).
Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Ge­
heimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies 
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gilt besonders für die Stammesgebiete, die Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa 
(AA 21.9.2023; vgl. FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). In Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa 
haben die Behörden lokale Journalisten angewiesen, nicht über separatistische Aktivitäten zu 
berichten. Auf der anderen Seite bedrohen wiederum Rebellen oder militante Gruppen Journa­
listen, wenn sie diese als regierungsfreundlich betrachten (FH 5.2024a).
Um im pakistanisch verwalteten Kaschmir zu publizieren, müssen Medieninhaber die Erlaubnis 
des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten einholen. Die Journa­
listen müssen sich daher weitgehend auf Informationen verlassen, die von der Regierung und 
vom Militär bereitgestellt werden (USDOS 23.4.2024).
Am World Press Freedom Index 2024 von Reporter ohne Grenzen nimmt Pakistan Rang 152 von 
180 untersuchten Ländern ein, im Jahr davor hatte es noch zwei Plätze besser abgeschnitten 
(RSF 3.5.2024).
Meinungsfreiheit und soziale Medien
Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht auf freie Meinungsäußerung und öffentliche 
Kritik an der Regierung. Rechtliche Einschränkungen betreffen den Schutz des Islam sowie der 
Integrität, Sicherheit und Verteidigung Pakistans. Gerichtsentscheidungen haben die Verfassung 
dahingehend ausgelegt, dass Kritik am Militär und an der Justiz damit untersagt sind (USDOS 
23.4.2024). In der Praxis verfügen Pakistanis über die Freiheit, viele Themen diskutieren zu 
können (FH 5.2024a).
Der Raum, den Internet und soziale Medien für die kritische journalistische Debatte geschaffen 
haben, wird jedoch wiederholt eingeschränkt. Die Pakistan Telecommunication Authority (PTA) 
kann über die Entfernung von Inhalten aus sozialen Medien, die gegen die Interessen des Islams, 
die Integrität und Sicherheit Pakistans oder gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen, 
ohne Hinzuziehung von Gerichten entscheiden (AA 21.9.2023). Eine umstrittene Verschärfung 
betrifft den Pakistan Electronic Crimes Act (PECA) von 2023, der es Behörden ermöglicht, Me­
dieninhalte strenger zu überwachen und kritische Stimmen einfacher zu kriminalisieren (AA 
21.10.2024). Er gibt der PTA ohne Kontrollinstanz die Macht, Inhalte im Internet zu zensurieren. 
Das breit und vage definierte Mandat umfasst sowohl moralisch verwerfliche Inhalte als auch 
die Verleumdung von Staat, Justiz oder Militär (FH 5.2024a). Besonders gravierend ist eine 
neue Regelung, die es ermöglicht, Social Media Postings, die als Fake News oder staatsfeind­
lich eingestuft werden, mit hohen Geld- oder Gefängnisstrafen zu ahnden. Außerdem wurde 
die Definition von staatsfeindlicher Propaganda erweitert (AA 21.10.2024). Die weiten Ausle­
gungsmöglichkeiten unbestimmter Rechtsbegriffe ermöglichen Missbrauch, kriminalisieren freie 
Meinungsäußerung und stärken Tendenzen zur Selbstzensur (AA 21.9.2023).
Einige Äußerungen werden auch auf der Grundlage der Bestimmungen über Hassreden und 
Terrorismus eingeschränkt. Die Blasphemiegesetze schränken außerdem das Recht des Einzel­
nen auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf Angelegenheiten der Religion und der religiösen 
Lehre ein(USDOS 23.4.2024). Die Gefahr, der Blasphemie beschuldigt und mit drakonischen 
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rechtlichen Maßnahmen oder tätlichen Angriffen bis hin zu Morden von wütenden Menschen­
mengen konfrontiert zu werden, beschneidet die ungehinderte Meinungsäußerung [siehe dazu 
auch Kapitel Blasphemiegesetze] (FH 5.2024a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik
_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/l
ocation/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan , Zugriff 10.5.2024
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https:
//www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ IFJ - International Federation of Journalists (2024): 2023 Killed List Report, https://www.ifj.org/filead
min/user_upload/IFJ_KILLED_LIST_REPORT_2023.pdf, Zugriff 29.5.2024
■ RSF - Reporter ohne Grenzen (3.5.2024): Pakistan, https://rsf.org/en/country/pakistan , Zugriff 
29.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-05-30 11:40
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, können aber 
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden, und zwar auch vor­
sorglich unter der Begründung einer zu erwartenden Eskalation von Protesten (AA 21.10.2024). 
Die Regierung schränkt diese Rechte auch faktisch ein (USDOS 23.4.2024). Dies äußert sich 
teilweise in der Anordnung von Sicherheitsverwahrung, durch den Erlass räumlich beschränk­
ter Versammlungsverbote - zum Teil auch im Vorfeld angekündigter Versammlungen der Op­
positionspartei PTI - oder durch Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 
21.10.2024).
In einer Medienstudie (inkl. soziale Medien) registrierte die pakistanische Menschenrechtsorga­
nisation HRCP 503 Demonstrationen bzw. Protestserien zwischen Jänner 2021 und März 2022, 
die meisten in Khyber Pakhtunkhwa. Von diesen wurden 273 - 54 Prozent - ohne Reaktion des 
Staates abgehalten. Bei 80 reagierte der Staat positiv mit Verhandlungen, bei 61 kam es zu 
Gewalt. In den meisten Fällen ging die Gewalt dabei vom Staat aus. Die Fälle, wo die Gewalt von 
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den Demonstranten ausging, betrafen in erster Linie die Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP. Die 
Fälle, in denen die Sicherheitskräfte zu Gewalt griffen, betrafen eher große Demonstrationen, 
die in größeren Städten stattfanden bzw. Fälle, wo die Demonstranten in die Roten Zonen [Anm. 
Regierungsviertel] der Hauptstädte marschiert sind (HRCP 2023).
Den Ahmadi-Muslimen untersagen die Behörden im Allgemeinen, Konferenzen und Versamm­
lungen abzuhalten. Viele Politiker, auch aus etablierten Parteien, haben Frauen- und Trans­
gender-Märsche als gegen den Islam und die Traditionen gerichtet verurteilt. Hinsichtlich von 
Versammlungen oder Veranstaltungen, wie etwa dem Aurat Frauenmarsch, gibt es manchmal 
Schwierigkeiten, Versammlungsgenehmigungen zu erhalten. Diesbezüglich bestehen Vorwür­
fe, dass damit sexuelle Minderheiten oder LGBTQI+-Aktivisten unterstützt werden (USDOS 
23.4.2024).
Des Weiteren führt das Versäumnis der Regierung, Angriffe Dritter auf friedliche Demonstranten 
und Menschenrechtsverteidiger zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, faktisch eben­
falls zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 20.3.2023; vgl. 
AA 21.10.2024).
Die Regierung wendet in Khyber Pakhtunkhwa die West-Pakistanische Verordnung zur Aufrecht­
erhaltung des Friedens sowie Abschnitt 144 des Strafgesetzbuches aus der Ära der britischen 
Kolonialherrschaft weniger häufig als früher an. Diese Regeln ermöglichen es den Behörden, die 
langjährige Praxis der Aussetzung des Versammlungs- und Rederechts in den neu zusammen­
gelegten Gebieten (ehemalige Federally Administered Tribal Areas, FATA) fortzusetzen. Für das 
Jahr 2023 wurde von mehr Protesten in diesen Gebieten berichtet als im Jahr zuvor (USDOS 
23.4.2024).
Dem Pashtun Tahafuz Movement [siehe dazu auch Ethnische Minderheiten / Paschtunen, inkl.  
Pashtun Tahafuz Movement (PTM)] gelang es, Anhänger für Massendemonstrationen und Sit-
ins zu mobilisieren, um gegen Menschenrechtsverletzungen zu protestieren. Allerdings ge­
schieht dies seit 2020 unter stärkerer Beobachtung. Sicherheitsbehörden haben PTM-Anführer 
im Zusammenhang mit Protesten und Reden mitunter festgenommen (USDOS 23.4.2024; vgl. 
DW 24.7.2024). Die Partei erfährt Repressionen durch Sicherheitsbehörden und Gerichte (FH 
5.2024a). Laut Angaben einiger Führer und Aktivisten der Organisation sind sie Bedrohungen, 
Verhaftungen, Zensur sowie Einschränkungen von In- und Auslandsreisen ausgesetzt (USDOS 
23.4.2024). Im Oktober 2024 wurde die PTM auf die Liste der verbotenen Organisationen unter 
dem Anti-Terror-Gesetz aufgenommen (AI 8.10.2024; vgl. VOA 10.10.2024).
Das Recht der Arbeitnehmer, Gewerkschaften zu gründen, ist gesetzlich festgelegt und die 
Verfassung garantiert das Recht auf Kollektivverhandlungen und Streik. Diese Schutzrechte 
werden allerdings nicht konsequent durchgesetzt. Ungefähr 70 Prozent der Arbeitskräfte sind 
im informellen Sektor tätig, wo Gewerkschaften und rechtlicher Schutz minimal sind. Dessen 
ungeachtet werden regelmäßig Streiks und Arbeiterproteste abgehalten. Oft führen diese zu 
Zusammenstößen mit der Polizei und zu Entlassungen (FH 5.2024a).
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Opposition
Mehrere große Parteien, zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen 
teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten (FH 5.2024a). Es gibt über 
160 offiziell registrierte Parteien in Pakistan. Nur wenige davon erhalten ausreichend Stimmen, 
um in die Provinz- oder die Nationalversammlung einzuziehen. Viele Kleinstparteien vertreten 
lokale oder individuelle Interessen und dienen Einzelpersonen dazu, ihr Ansehen zu steigern 
(AA 21.10.2024).
Oppositionsparteien führen Wahlkämpfe und nehmen an Wahlen teil, die regelmäßig zu Macht­
wechseln auf nationaler Ebene führen. Auch stellen einige Parteien, die auf nationaler Ebene 
in der Opposition sind, Regierungen auf Provinzebene oder haben in den Provinzparlamenten 
einen signifikanten Anteil an Sitzen. Damit genießen diese auf Provinz- und Kommunalebene 
Macht oder zumindest eine starke Vertretung. Der Wettbewerb zwischen den Parteien wird 
jedoch durch quasi-legale Maßnahmen des Militärs gegen in Ungnade gefallene politische Ak­
teure, aber auch durch die Bereitschaft der verschiedenen politischen Parteien, die Gunst des 
Militärs zu erlangen, verzerrt. Das Militär gilt seit Langem als mächtiger als gewählte Politiker 
und auch als in der Lage, Wahlergebnisse zu beeinflussen (FH 5.2024a). De facto üben Mili­
tär und Nachrichtendienste somit Einfluss sowohl auf Regierung als auch Opposition aus (AA 
21.10.2024).
Strafverfolgungsmaßnahmen wurden wiederholt benutzt, um Oppositionsparteien zu behindern 
(FH 5.2024a). So zeigt sich unter der aktuellen Regierung eine Fortsetzung der selektiven 
Strafverfolgung von Oppositionspolitikern und -politikerinnen, wie sie bereits unter den Vorgän­
gerregierungen bestand, nun besonders zulasten der früheren Regierungspartei PTI. Solche 
politisch motivierten Verfahren gehen aber nicht nur von den jeweiligen Regierungen, sondern 
auch vom Militär aus (AA 21.10.2024).
Unter der PTI-Regierung von 2018 bis 2022 sahen sich die PPP und die PML-N einer Reihe von 
Anklagen durch die Antikorruptionsbehörde ausgesetzt. Nach seiner eigenen Amtsenthebung als 
Premierminister im Jahr 2022 war wiederum Imran Khan mit Korruptionsuntersuchungen, inklu­
sive seiner Verhaftung, konfrontiert (FH 5.2024a). Auch das vage und übermäßig weit gefasste 
Volksverhetzungsgesetz wird öfters gegen politische Gegner eingesetzt (HRW 11.1.2024).
Nachdem der damalige Premierminister Imran Khan im April 2022 durch ein Misstrauensvotum 
der Opposition abgesetzt und der vormalige Oppositionsführer, Shabaz Sharif, in der Natio­
nalversammlung zum neuen Premierminister gewählt wurde (Zeit Online 11.4.2022), verlegte 
der abgesetzte Premierminister durch seinen Auszug und den seiner Abgeordneten aus der 
Nationalversammlung (ExT 14.4.2022) die Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße, 
um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen (ICG 27.12.2022). Die entstandene Spaltung und 
Polarisierung in der Politik des Landes eskalierte im Jahr darauf. Im Zuge der Verhaftung Imran 
Khans aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Mai 2023 kam es zu landesweiten Ausschreitun­
gen mit beispiellos schweren Gewaltakten bis hin zu Brandstiftungen auch an militärischen und 
staatlichen Einrichtungen durch seine Anhänger. Seitdem reagierte der Staat mit hartem Durch­
greifen und Massenverhaftungen von Tausenden von Parteimitarbeitern und Führungspersonen, 
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darunter auch vielen Frauen. Dabei wurden Zivilisten auch u. a. nach dem pakistanischen Ar­
meegesetz vor Militärgerichten angeklagt (HRCP 8.5.2024).
Die genaue Zahl an Verhaftungen ist umstritten und die pakistanische Menschenrechtsorga­
nisation HRCP kritisierte die mangelnde Transparenz in Bezug auf ihre Zahl sowie die rechtli­
chen Verfahren (HRCP 8.5.2024). Die meisten Verhafteten wurden wieder freigelassen (REU 
26.6.2023). Einige blieben inhaftiert. Viele Führungspersonen wurden Berichten zufolge ge­
zwungen, im Fernsehen ihren Ausstieg aus der Partei kundzutun. So wurden viele von diesen 
freigelassen und anscheinend freigesprochen, wenn sie dies taten (HRCP 8.5.2024; vgl. REU 
6.6.2023) [weiters zu PTI und den Ausschreitungen siehe KapitelPolitische Lage].]
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, 
https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-b
an-on-pashtun-tahaffuz-movement , Zugriff 27.11.2024
■ DW - Deutsche Welle (24.7.2024): Pakistan: Why are many Pashtuns turning against Islamabad?, 
https://www.dw.com/en/pakistan-why-are-many-pashtuns-turning-against-islamabad/a-69753875 , 
Zugriff 20.9.2024
■ ExT - Express Tribune, The (14.4.2022): Resignations of 123 PTI MNAs accepted, https://tribune.co
m.pk/story/2352554/imran-appreciates-pti-mnas-for-resigning-from-na , Zugriff 29.9.2023
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2023): A Year of Protests The Right to Peaceful 
Assembly in 2021–22, An HRCP media monitoring report, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content
/uploads/2020/09/2023-A-year-of-protests-The-right-to-freedom-of-peaceful-assembly-from-202
1-to-2022.pdf, Zugriff 4.1.2025
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ ICG - International Crisis Group (27.12.2022): A Change of Command and Political Contestation in 
Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2084842.html, Zugriff 29.9.2023
■ REU - Reuters (26.6.2023): Pakistan army general among three sacked over violence by Imran 
Khan’s party, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-armys-top-3-officers-sacked-
over-attacks-by-ex-pm-khan-supporters-army-2023-06-26/#:~:text=ISLAMABAD, June 26 (Reu­
ters),army’s spokesperson said on Monday., Zugriff 29.9.2023
■ REU - Reuters (6.6.2023): Insight: Repeated arrests, filthy cells: Inside Pakistan’s crackdown, 
https://www.reuters.com/world/asia-pacific/repeated-arrests-filthy-cells-inside-pakistans-crackdo
wn-2023-06-06 , Zugriff 3.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
■ VOA - Voice of America (10.10.2024): Pakistan’s banned PTM: A movement for Pashtun rights, 
https://www.voanews.com/a/pakistan-s-banned-ptm-a-movement-for-pashtun-rights/7818187.html , 
Zugriff 27.11.2024
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■ Zeit Online - Zeit Online (11.4.2022): Pakistan: Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https:
//www.zeit.de/politik/ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif , Zugriff 29.9.2023
14 Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-06-05 08:04
Die Verhältnisse in Pakistans Gefängnissen sind schlecht. Nach Einschätzung von UNODC und 
der NGO Human Rights Commission of Pakistan werden die Grundrechte der Strafgefange­
nen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt 
besonders für zum Tode verurteilte Strafgefangene. Pakistans Gefängnisse leiden an Überbele­
gung. Ein Grund für die Überbelegung liegt in den extrem langen Untersuchungshaftzeiten, die 
sich aus langen Gerichtsverfahren ergeben. Außerdem stehen oft auch auf kleinere Vergehen 
Gefängnisstrafen (AA 21.10.2024). Die internationale Datenbank World Prison Brief beziffert 
mit Stand November 2024 die Zahl der Gefängnisinsassen mit 108.643, die offizielle Kapazität 
wird mit 66.625 Haftplätzen angegeben (WPB 11.2024). Gemäß HRCP gibt es laut Daten der 
Gefängnisbehörden der Provinzen landesweit 97.449 Haftinsassen. Demnach liegt die Gesamt­
kapazität bei 67.294. Damit beträgt die Belegungsrate nach offiziellen Angaben 145 Prozent 
(HRCP 8.5.2024). Die Behörden schätzen mit Stand September 2023, dass 75 Prozent der 
Gefängnisinsassen Untersuchungshäftlinge sind, die auf ihr Verfahren oder dessen Ausgang 
warten (USDOS 23.4.2024). Aufgrund der dafür fehlenden Infrastruktur werden jene häufig nicht 
von verurteilten Straftätern getrennt (USDOS 23.4.2024).
Die medizinische Versorgung der Insassen ist unzureichend. Dies gilt auch für die Behandlung 
psychisch kranker Häftlinge (AA 21.10.2024). Es gibt ein System für grundlegende medizinische 
und auch Notfallversorgung, doch der Zugang wird durch die bürokratischen Prozedere manch­
mal verlangsamt. Außerdem sind in vielen Einrichtungen Hygiene, sanitäre Anlagen, Belüftung, 
Beleuchtung und Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Unterernährung bleibt ein Problem, ins­
besondere für Insassen, die nicht in der Lage sind, ihre Ernährung durch Hilfe von Familie oder 
Freunden zu ergänzen. In einigen Gefängnissen sind die Bedingungen aufgrund der genannten 
Mängel lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024).
Vertreter der christlichen Minderheit und der Ahmadis berichten, dass Mitglieder ihres Glaubens 
Gewalt durch Mithäftlinge ausgesetzt sind. Außerdem gibt es Berichte, wonach der Blasphemie 
Verdächtigte über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten werden. Die Regierung argumentiert, 
dass dies zu deren eigenem Schutz geschieht. Allerdings gibt es auch Berichte, wonach diese 
Häftlinge schlechteren Haftbedingungen ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). In Gefängnissen 
werden nach Aussagen christlicher Organisationen Gefängnisinsassen christlichen Glaubens 
regelmäßig die unangenehmsten Aufgaben zugeteilt (AA 21.10.2024).
Jugendliche werden in den Gefängnissen in eigenen Gebäuden untergebracht (USDOS 
23.4.2024). Insgesamt sollen sich ca. 1.300 Jugendliche in den Gefängnissen befinden. Nach 
internationalen Standards hat Pakistan immer noch eine der niedrigsten Altersschwellen für 
Strafmündigkeit. Dies führt dazu, dass vergleichsweise viele Minderjährige Gefängnisstrafen ab­
leisten. Im Hinblick auf die Haftbedingungen und die oft nicht ausreichende Trennung zwischen 
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