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■ TFT - The Firday Times (7.5.2024): Advancing The Merger: Empowering Communities In The 
Merged Districts, https://thefridaytimes.com/07-May-2024/advancing-the-merger-empowering-com
munities-in-the-merged-districts , Zugriff 28.4.2025
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information 
note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakista
n-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-p
akistan-may-2023-accessible , Zugriff 2.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human 
Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan, Zugriff 14.9.2023
6 Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-05-07 07:40
Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung verboten und wird seitens der Regierung offiziell 
verurteilt (AA 21.10.2024; vgl. RSIL 2.5.2024). Im November 2022 trat nach Unterzeichnung 
der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten 
erstmals auch ein strafrechtliches Verbot von Folter in Kraft. Sie kriminalisiert Folter, Verge­
waltigung und Todesfälle in Haft (DAWN 2.11.2022; vgl. RSIL 2.5.2024, SenatePAK 4.11.2022). 
Das Gesetz ermächtigt die Federal Investigation Agency (FIA) Untersuchungen unter Aufsicht 
der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenatePAK 4.11.2022; vgl. 
RSIL 2.5.2024). Allerdings gibt es keine konkrete Bestimmung, welche die Polizei und andere 
Strafverfolgungs- oder Ermittlungsbehörden verpflichtet, Fälle unter dem Foltergesetz zur wei­
teren Ermittlung an die FIA zu verweisen. Die FIA selbst wiederum ist nicht Erstzuständige für 
die Registrierung von Strafsachen (RSIL 2.5.2024; vgl. DAWN 11.3.2024).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 
21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 5.2024a, DAWN 11.3.2024). Besonders vulnerabel 
sind Angehörige von Minderheiten und marginalisierten Gruppen. In Fällen mit terroristischem 
Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch Sicher­
heitsbehörden häufig (AA 21.10.2024). Die Regierung unternimmt, Berichten zufolge, wenig, 
um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 23.4.2024, vgl. 
AA 21.10.2024, DAWN 11.3.2024).
Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v. a. in den 
Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen 
oder nehmen Menschenrechtsverstöße durch„ robustes“ Vorgehen billigend in Kauf. Verschwin­
denlassen zählt dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen - auch weil der Staat, 
in erster Linie Militär und Nachrichtendienste, oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverant­
wortung nicht gerecht wird (AA 21.10.2024; vgl. FH 5.2024a). Menschenrechtsorganisationen 
und internationale Organisationen berichten außerdem, dass die Sicherheitskräfte - vor allem 
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in Belutschistan - Personen, die angeblich in Verbindung zu terroristischen Organisationen ste­
hen, auf unbestimmte Zeit in Präventivhaft nehmen. Berichten zufolge sollen allerdings auch 
paschtunische, sindhische und belutschische Menschenrechtsaktivisten bzw. Nationalisten von 
Verschwindenlassen oder Haft ohne Anklage betroffen sein (USDOS 23.4.2024).
Mit Stand August 2023 hat die staatliche Commission of Inquiry on Enforced Disappearan­
ces seit 2011 landesweit 9.967 Fälle registriert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a, DAWN 
30.12.2023). Bis Jahresende 2023 waren nach Angaben der Untersuchungskommission min­
destens 2.299 aller dieser registrierten Fälle von Verschwindenlassen noch ungelöst. In 4.413 
Fällen konnten die Vermissten nach Hause zurückkehren. In 1.683 Fällen wurden die Opfer in 
Internierungszentren oder Gefängnissen aufgespürt und in 261 Fällen wurden die Vermissten 
tot aufgefunden. Die pakistanische Menschenrechtsorganisation Human Rights Commission of 
Pakistan (HRCP) ist der Ansicht, dass diese offiziell angezeigten Zahlen bei Weitem nicht den 
tatsächlichen entsprechen (HRCP 8.5.2024).
Doch kein einziger Täter wurde in den letzten zwei Jahrzehnten für das Verschwindenlassen 
zur Verantwortung gezogen (DAWN 30.12.2023; vgl. AA 21.10.2024). Eine strafrechtliche Ver­
folgung findet nach wie vor nicht statt (AA 21.10.2024). Menschenrechtsorganisationen machen 
dabei auch die Untersuchungskommission selbst für die Straflosigkeit verantwortlich, da auch 
für aufgeklärte Fälle keine Täter zur Verantwortung gezogen werden (HRCP 8.5.2024; vgl. FH 
2022a).
Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es 
mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen (USDOS 
23.4.2024; vgl. DAWN 27.4.2024).
Allerdings ist es bei Verdacht auf Terrorismus den Sicherheitskräften auch rechtlich möglich, 
Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber 
Pakhtunkhwa über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen 
festzuhalten (USDOS 23.4.2024).
Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearan­
ces Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, befindet sich nach 
wiederholten Änderungen beider parlamentarischer Kammern in einer rechtlichen Schwebe (AA 
21.10.2024; vgl. DAWN 29.6.2022, TNI 6.8.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im 
Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das dem internationalen Abkommen 
entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ DAWN - DAWN Newspaper (27.4.2024): Missing links, https://www.dawn.com/news/1829949 , 
Zugriff 10.5.2024
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■ DAWN - DAWN Newspaper (11.3.2024): Leaving the past behind, https://www.dawn.com/news/18
20656, Zugriff 10.5.2024
■ DAWN - DAWN Newspaper (30.12.2023): The missing Baloch, https://www.dawn.com/news/1801
825/the-missing-baloch, Zugriff 10.5.2024
■ DAWN - DAWN Newspaper (2.11.2022): President Arif Alvi signs three bills into law, https://www.da
wn.com/news/1718385, Zugriff 16.5.2024
■ DAWN - DAWN Newspaper (29.6.2022): Missing persons bill still ’missing’, Senate committee told, 
https://www.dawn.com/news/1697327, Zugriff 3.3.2025
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ FH - Freedom House (2022a): Freedom in the World 2022 Country Report - Pakistan, https://freedo
mhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2022, Zugriff 21.9.2023
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ RSIL - Research Society of International Law (2.5.2024): Torture Law and The Criminal Justice 
System in Pakistan, https://rsilpak.org/2024/torture-law-and-the-criminal-justice-system-in-pakistan , 
Zugriff 3.5.2024
■ SenatePAK - Senate of Pakistan [Pakistan] (4.11.2022): Act XXVIII of 2022, The Torture and Custodial 
Death (Prevention and Punishment) Act, https://senate.gov.pk/uploads/documents/1668401068_5
42.pdf, Zugriff 23.2.2025
■ TNI - The News International (6.8.2022): The state and the disappeared, https://www.thenews.com.
pk/print/980015-the-state-and-the-disappeared , Zugriff 3.3.2025
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
7 Korruption
Letzte Änderung 2025-05-07 06:42
Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheits­
organen weit verbreitet (AA 21.10.2024). Verschiedene Politiker und öffentliche Amtsträger sind 
mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. So gibt es Berichte über 
Korruption im Justizsystem, wobei die unteren Instanzen des Justizsystems nicht nur bestechlich, 
sondern auch dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten 
ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024). Auch die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung, 
sie gilt laut Umfragen bei der Bevölkerung als korruptester Staatsdienst (UKHO 24.5.2023). 
Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International für das 
Jahr 2024 Platz 135 von 180 Ländern ein (TI 11.2.2025). Im Jahr 2023 nahm es Platz 133 ein 
(TI 30.1.2024).
Strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern sind gesetzlich vorgesehen, allerdings 
wird das Gesetz im Allgemeinen nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 5.2024a). 
Korruption bleibt damit weitgehend ungestraft. Die Mechanismen für die Rechenschaftspflicht 
sind nach wie vor begrenzt (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Das National Accountabi­
lity Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch 
Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Er­
mittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die 
Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und 
Geldwäsche durch. Auch die Wahlkommission besitzt richterliche Zuständigkeit in Bezug auf die 
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Prüfung von Parteienfinanzierung und Steuerabgaben der Abgeordneten (USDOS 23.4.2024). 
Außerdem unterliegt die Regierung verschiedenen gesetzlichen Transparenzanforderungen und 
auch Gesetze über den Zugang zu Informationen gelten in Pakistan bereits seit längerem, doch 
die Umsetzung in der Praxis ist uneinheitlich. Regierungsstellen ignorieren häufig Anfragen, 
wobei sich Bürger bei den Informationskommissionen der Provinzen beschweren können. Mit­
glieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren und 
Zivilorganisationen verbreiten diese Deklarationen online (FH 5.2024a).
Im August 2022 wurde die Rechenschaftspflicht weiter geschwächt, als eine Änderung der 
National Accountability Ordinance das NAB darauf beschränkte, nur Korruptionsfälle zu unter­
suchen, bei denen es um Beträge von 500 Millionen PKR oder mehr ging (BS 19.3.2024). Der 
Supreme Court wies diese Änderungen allerdings im September 2023 zurück und stellte damit 
die vorherigen Befugnisse des NAB wieder her (USDOS 23.4.2024).
Die Anwendung der gesetzlichen Möglichkeiten ist außerdem häufig selektiv und politisch mo­
tiviert (FH 5.2024a; vgl. BS 19.3.2024, FH 5.2024a, USDOS 23.4.2024). Während der Regie­
rungszeit von Imran Khans Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) zwischen 2018 und 2022 wurden das 
NAB und die FIA gegen führende Oppositionspolitiker eingesetzt. Seit ihrer Absetzung im April 
2022 ist nun umgekehrt die Führung der PTI Gegenstand ähnlicher Kampagnen (BS 19.3.2024; 
vgl. FH 5.2024a). Währenddessen werden Korruptionsermittlungen nur selten gegen Perso­
nen geführt, die mit der jeweiligen Bundesregierung verbunden sind. Ebenso stellte das NAB 
manchmal Ermittlungen oder Strafverfolgungen nach einem Regierungswechsel ein. Dennoch 
wurden auch einige Verfahren nach einem Regierungswechsel fortgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption. Das Militär 
agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 5.2024a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fil
eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ TI - Transparency International (11.2.2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Pakistan, https:
//www.transparency.org/en/cpi/2024/index/pak, Zugriff 9.3.2025
■ TI - Transparency International (30.1.2024): 2023 Corruption Perceptions Index - Explore Pakistan’s 
results, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/pak, Zugriff 22.5.2024
■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (24.5.2023): Country policy and information 
note: actors of protection, Pakistan, May 2023, https://www.gov.uk/government/publications/pakista
n-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-actors-of-protection-p
akistan-may-2023-accessible , Zugriff 2.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
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8 NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-05-07 06:38
Zivilgesellschaftliche Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Die 
angesehene NGO Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) befasst sich z. B. mit der 
Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen aller Art. In allen Landesteilen 
gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen aufnehmen, Fakten 
sammeln und Fälle der Justiz zuführen. Eine Vielzahl weiterer Organisationen und Einzelper­
sonen beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte (AA 
21.9.2023). Zivilgesellschaftliche Organisationen können sich in politische Debatten einbringen, 
solange sie nicht die nationale Sicherheit berühren (FH 5.2024a).
NGOs unterliegen exzessiven Registrierungsanforderungen (FH 5.2024a). Die Regierung 
schränkt im Allgemeinen zunehmend die Arbeitsmöglichkeiten von NGOs ein, bei den Mög­
lichkeiten inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen zur Überwachung und 
Berichterstattung über die Menschenrechtslage sind die Einschränkungen erheblich. Speziell 
betrifft dies wiederum jene, deren Arbeit Verfehlungen der Regierung, des Militärs oder der Ge­
heimdienste aufdeckt oder die zu Themen im Zusammenhang mit Konfliktgebieten arbeiten. Sie 
sehen sich mit zahlreichen Vorschriften in Bezug auf Reisen, Visa und Registrierung konfrontiert, 
die ihre Bemühungen um Programme und die Beschaffung von Mitteln behindern (USDOS 
23.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Die Geheimdienste überwachen Menschenrechtsorganisatio­
nen (FH 5.2024a; vgl. AA 21.9.2023, HRW 11.1.2024). Bedrohungen und Einschränkungen 
erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane berührt (AA 21.10.2024). So be­
richten verschiedene Menschenrechtsorganisationen von Belästigungen und Einschüchterung 
durch Behörden (HRW 11.1.2024).
Viele Organisationen scheinen aber einen Modus Operandi gefunden zu haben, der ihnen - teils 
durch Agieren in rechtlichen Grauzonen, die bis zu einem gewissen Maß von den Behörden 
toleriert werden - eine Umsetzung ihres Mandats grosso modo ermöglicht (AA 21.10.2024; 
vgl. USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsorganisationen berichten, dass einige Behörden paschtunische, Sindhi und 
belutschische Menschenrechtsaktivisten sowie Nationalisten verschwinden lassen oder ohne 
Grund oder Haftbefehl verhaften [zum Verschwindenlassen siehe auchKapitelFolter und un­
menschliche Behandlung] (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2023 zählt HRCP verschiedene 
Fälle aus verschiedenen Provinzen auf, in denen Aktivisten Opfer von Verschwindenlassen 
oder Verhaftung durch die Behörden geworden sind. Oft war es kurzzeitig und eine Freilassung 
erfolgte, es gab auch einige Fälle getöteter nationalistischer Aktivisten (HRCP 8.5.2024).
In den Stammesdistrikten (ehemals FATA) und in Belutschistan ist sowohl für Menschenrechts-
als auch für Hilfsorganisationen die Arbeit nur sehr eingeschränkt möglich (AA 21.10.2024). 
Zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans erhalten nur wenige NGOs 
Zugang (USDOS 23.4.2024).
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Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige
s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik
_Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich]
■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c
ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
9 Ombudsperson
Letzte Änderung 2025-05-07 06:35
Der föderale Ombudsmann Pakistans (Wafaqi Mohtasib - Federal Ombudsman) ist für unabhän­
gige Ermittlungen zu Beschwerden über Fehlleistungen von Behörden der Bundesverwaltung 
[„ maladministration“] zuständig. Die Einschaltung des Ombudsmannes ist kostenlos und steht 
jedem offen. Sein Mandat erstreckt sich jedoch nicht auf Beschwerden, die laufende Gerichts­
verfahren, Landesverteidigungs- oder internationale Angelegenheiten betreffen. Zusätzlich gibt 
es jeweils unabhängige Ombudspersonen (Mohtasibs) für Angelegenheiten in Bezug auf Steu­
ern, private Versicherungen und private Banken sowie gegen Belästigung von Frauen am Ar­
beitsplatz (FOMPAK o.D.). In das Mandat der eigenständigen föderalen Ombudsperson gegen 
Belästigung am Arbeitsplatz (Federal Ombudsperson for Protection against Harassment) fallen 
zusätzlich seit 2020 auch Beschwerden in Bezug auf die Verletzung der Erbschaftsrechte von 
Frauen (FOHPAK o.D.).
Weiters verfügt jede Provinz über einen unabhängigen Ombudsmann (Mohtasib), der für Be­
schwerden in Bezug auf Fehlverhalten der Provinzregierungen zuständig ist (vgl. KPOMPAK 
23.5.2024, SOMPAK o.D., POMPAK o.D., IOI o.D.).
Quellen
■ FOHPAK - Federal Ombudsperson for Protection against Harassment [Pakistan] (o.D.): What is 
FOSPAH, https://www.fospah.gov.pk/Detail/OTJmZTM5ZWItOWM4NS00MDliLTkzNjYtZGZkMGR
iOGFkN2Iy, Zugriff 23.5.2024
■ FOMPAK - Federal Wafaqi Mohtasib (Ombudsman) [Pakistan] (o.D.): What We Do, https://www.mo
htasib.gov.pk/Detail/MDk4ZmQ0ZjItMmZkNy00MzM4LWE5MTEtOTdhYzE0NGRmNDYw , Zugriff 
23.5.2024
■ IOI - International Ombudsman Institute (o.D.): IOI Members, https://www.theioi.org/ioi-members#a
nchor-index-1690, Zugriff 23.5.2024
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■ KPOMPAK - Khyber Pakhtunkhwa Ombudsman [Pakistan] (23.5.2024): Ombudsman’s Message, 
https://www.ombudsmankp.gov.pk, Zugriff 23.5.2024
■ POMPAK - Ombudsman Punjab (o.D.): Introduction, https://ombudsmanpunjab.gov.pk/introduction, 
Zugriff 23.5.2024
■ SOMPAK - Sindh Ombudsman [Pakistan] (o.D.): Message From Ombudsman Sindh, http://www.mo
htasibsindh.gov.pk, Zugriff 23.5.2024
10 Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung 2025-04-10 15:53
Die pakistanische Armee ist eine Freiwilligenarmee (AA 21.10.2024). Die pakistanischen Streit­
kräfte bestehen aus der Armee - inklusive Nationalgarde, der Marine und der Luftwaffe, der 
Pakistan Fizaia. Das Frontier Corps ist hauptsächlich durch Mitglieder aus den Stammesdistrik­
ten besetzt und sichert die Grenzen zu Afghanistan. Die Einheiten werden von Offizieren der 
Armee befehligt, sind zwar dem Innenministerium eingegliedert, unterstehen in Konfliktzeiten 
allerdings der Berichtspflicht gegenüber der Armee (CIA 12.2.2025).
Das Alter für den freiwilligen Militärdienst beträgt, abhängig von der Art des Dienstes, 16 bzw. 17 
bis 23 Jahre. Soldaten unter 18 Jahre können nicht im Kampf eingesetzt werden. Armeeange­
hörige bleiben bis zum Alter von 45 Jahren Reservisten, Offiziere bis 50 Jahre (CIA 12.2.2025). 
Angehörige religiöser Minderheiten sind in der Armee deutlich unterrepräsentiert, ihre Karriere­
chancen sind geringer, außerdem fürchten sie Diskriminierung (AA 21.10.2024).
Frauen dienen in allen drei Teilstreitkräften (CIA 12.2.2025). Aus kulturellen Erwägungen kom­
men sie nicht in den kämpfenden bodengebundenen Einheiten oder an Bord eines Schiffes zum 
Einsatz. Es gibt Frauen im Generalsrang ebenso wie als Jetpiloten, der prozentuale Anteil der 
weiblichen Soldatinnen liegt allerdings im Promillebereich (AA 21.10.2024).
Die Bedrohungswahrnehmung des als übermächtig empfundenen Nachbarn Indien führt zu 
einem hohen Grad an Bereitschaft. Außerdem genießen die Streitkräfte einen vergleichsweise 
guten Ruf, Privilegien für Soldaten und deren Familien sowie eine gute Versorgung für Veteranen 
und die Familien der Gefallenen. Dies führt zu einem hohen Bewerberaufkommen, aus denen 
die Streitkräfte eine Bestenauslese treffen können, und beugt - gepaart mit einem strengen 
Ehrenkodex - nahezu sicher Fahnenflucht vor (AA 21.10.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook, Pakistan, https://www.ci
a.gov/the-world-factbook/countries/pakistan/#military-and-security , Zugriff 15.2.2025
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11 Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-05-22 08:05
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum insgesamt 
nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen 
fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, oft mangelt es jedoch an 
der Implementierung (AA 21.10.2024).
Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiterhin eingeschränkt. Mi­
litär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die 
öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. 
Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen 
mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss 
auf die mediale Berichterstattung und auf richterliche Entscheidungen. Nicht nur das Militär 
zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 21.10.2024). Journalisten, die als 
kritisch wahrgenommen werden, werden überwacht und belästigt. Die Wahl vom Februar 2024 
wurde durch das breite Vorgehen gegen die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit der Behör­
den verzerrt. Die Regierung ging gegen Opposition und Medien vor. Verschiedene Journalisten 
und Politiker wurden unter dem weit auslegbaren Gesetz gegen Volksverhetzung angeklagt 
(HRW 16.1.2025). Das Anti-Terrorgesetz ist ebenso vage formuliert und wird gleichsam gegen 
oppositionelles politisches Agieren eingesetzt (AI 4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).
Militär und Nachrichtendienste üben auch Einfluss auf Regierung und Opposition aus. Selek­
tive Strafverfolgung prominenter Oppositionspolitiker, aber auch anderer Parteimitglieder, wie 
sie bereits unter den Vorgängerregierungen bestand, setzt sich nun insbesondere gegen die 
frühere Regierungspartei PTI fort (AA 21.10.2024). Als Reaktion auf die Gewalt der Anhänger 
Imran Khans, die im Mai 2023 neben Regierungs- und Militäreinrichtungen auch Polizei und 
Rettung angriffen, wurden Tausende verhaftet und viele unter vagen und unverhältnismäßigen 
Punkten angeklagt (HRW 11.1.2024). Insgesamt 103 Zivilisten wurden dabei auch vor Militär­
gerichten angeklagt, die Verfassungsmäßigkeit dieses Schrittes wird vor dem Supreme Court 
ausgefochten (AI 4.2024). Im Dezember 2024 wurden 60 Zivilisten aufgrund von Angriffen auf 
Militäreinrichtungen bei den Ausschreitungen vor Militärgerichten in geheimen Verfahren und 
unter Vorenthaltung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Die Führer 
der paschtunischen Tahaffuz-Bewegung (PTM) finden sich ebenfalls im Fadenkreuz des Staa­
tes. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Führungspersonen (HRCP 8.5.2024; vgl. AI 
4.2024). Im Oktober 2024 wurde sie unter dem Anti-Terrorgesetz verboten. Die Organisation 
setzt sich friedlich für die Rechte der Paschtunen ein (AI 8.10.2024).
Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, 
d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und 
der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmä­
ßig an, dass die Opfer versucht haben, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer 
Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. In der Regel werden diese Fälle 
nicht gerichtlich untersucht (AA 21.10.2024).
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Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in 
der Verfassung und der offiziellen Verurteilung - weit verbreitet. Die Todesstrafe ist im Prinzip 
vollstreckbar. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. Willkürliche Festnahmen 
kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst 
bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne 
dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Ein Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Aber 
auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von 
Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 21.10.2024).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem 
in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante 
Verbrechen bzw. nehmen durch „ robustes“ Vorgehen bisweilen Menschenrechtsverstöße billi­
gend in Kauf. In diesem Zusammenhang zählen sogenannte „ Enforced Disappearances“ - das 
Verschwindenlassen von unliebsamen, v. a. armeekritischen Personen - zu den eklatantesten 
Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v. a. Militär oder Nachrich­
tendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 
21.10.2024, vgl. HRCP 8.5.2024). Damit in Verbindung stehen auch Vorwürfe der Haft ohne 
Anklage sowie der Verhaftung von Familienmitgliedern, um Verdächtige zur Aufgabe zu zwingen 
(USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unternimmt nur selten glaubwürdige Schritte, um Staatsdiener, die Menschen­
rechtsverletzungen bezichtigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).
Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen 
und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich 
bei (USDOS 23.4.2024). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen islamistischer Terroris­
ten zum Opfer. Zudem sindreligiöse Minderheiten und Transgender-Frauen mit Gewaltakten 
verschiedener anderer nicht-staatlicher Akteure konfrontiert, die zum Teil auch durch diskrimi­
nierende Gesetze, bestärkt werden (HRW 16.1.2025). So ermöglichen die vagen Blasphemie­
gesetze es extremistischen Parteien, straflos gegen Minderheiten zu agieren (AI 4.2024; vgl. 
HRW 16.1.2025). Gewalt gegen Frauen und Kinder, inklusive sexuelle Gewalt, Säureattacken 
und Zwangsheiraten, ist ein ernstes Problem im ganzen Land (HRW 16.1.2025). Dabei liegt für 
viele Frauen der Zugang zur Justiz außerhalb ihrer Möglichkeiten (AI 4.2024).
Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Pro­
vinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung 
operieren. Seit 2015 hat Pakistan eine National Commission for Human Rights (NCHR), die seit 
Mai 2024 von der Global Alliance of National Human Rights Institutions (GANHRI) gemäß den 
Pariser Kriterien mit dem Status „A“ akkreditiert ist. Die Mitglieder der Kommission werden auf 
Vorschlag von Premierminister und Parlament durch die Regierung eingesetzt. Im Finanzjahr 
2021/2022 erhielt die Kommission 70,7 Millionen PKR an staatlicher Unterstützung. Auch ein­
zelne Staaten, darunter Kanada, kooperieren inzwischen mit der NCHR. Dennoch bleiben die 
Kapazitäten begrenzt. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte 
in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child, bleiben in 
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ihren Arbeitsmöglichkeiten bzw. Durchgriffsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 21.10.2024). Ein 
eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Es 
führt Studien zu Menschenrechtsfragen durch, hat allerdings keine Befugnisse gegenüber den 
Strafverfolgungsbehörden und ist damit nur mangelhaft effizient. Auch auf Provinzebene sind 
Menschenrechtsinstitutionen und -ministerien eingerichtet, dich sich nur mit einer begrenzten 
Anzahl als nicht sensibel gesehenen Themen befassen, darunter Gewalt gegen religiöse Min­
derheiten und Verstöße gegen Arbeitsrechte. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der 
Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen 
zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 23.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik 
Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024
■ AI - Amnesty International (8.10.2024): Revoke the ban on Pashtun Tahaffuz Movement in Pakistan, 
https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/10/pakistan-authorities-must-immediately-revoke-b
an-on-pashtun-tahaffuz-movement , Zugriff 27.11.2024
■ AI - Amnesty International (4.2024): Human rights in Pakistan 2024, https://www.amnesty.org/en/l
ocation/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan , Zugriff 10.5.2024
■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https:
//hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf , 
Zugriff 10.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https:
//www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Pakistan Events of 2023, https:
//www.hrw.org/world-report/2024/country-chapters/pakistan, Zugriff 2.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p
ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
12 Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-05-07 06:21
Pressefreiheit
Pakistan hat einen lebhaften Mediensektor hervorgebracht, der eine weite Bandbreite an Nach­
richten und Meinungen widerspiegelt (FH 5.2024a). Die Medienlandschaft ist dementsprechend 
sehr vielfältig, mit über 100 Fernseh- und 200 Radiostationen sowie einer Vielzahl an Tageszei­
tungen und Zeitschriften in Englisch, Urdu und verschiedenen Regionalsprachen. Auch Online-
Medien nehmen stark zu. Die englischsprachige pakistanische Presse, die in erster Linie von 
der urbanen Elite konsumiert wird, hat eine lange Tradition der Unabhängigkeit (RSF 3.5.2024). 
Allerdings haben sowohl zivile Behörden als auch das Militär in den letzten Jahren die Freiheit 
der Medien beschnitten (FH 5.2024a). Insgesamt hat sich die Medienfreiheit in Pakistan im 
Laufe der letzten Jahre verschlechtert (AA 21.10.2024; vgl. RSF 3.5.2024).
Die Verfassung garantiert zwar die Pressefreiheit. Sie kann jedoch zum Schutz der Integrität, 
Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islams eingeschränkt werden 
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