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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Disclaimer
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen 
und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und 
der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Das Country of Origin Information - Content Management System (COI-CMS) ist eine Da­
tenbank mit COI-Inhalten, welche beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und 
Fremdenwesens (BFA, BVwG etc.) mit Informationen aus vorhandenen, vertrauenswürdigen 
und vorrangig öffentlichen Quellen und gemäß den Standards der Staatendokumentation befüllt 
wird. Das COI-CMS gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend rele­
vanter Tatsachen in Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Der jeweilige Bedarfsträger 
kann aus dem COI-CMS Länder und Themen selektieren und so die für den spezifischen Bedarf 
relevante Länderinformation zusammenstellen.
Das COI-CMS dient den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Es gilt 
§ 5 Abs. 5 BFA-G, d.h. das COI-CMS ist nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen 
Staatendokumentation. Fallspezifisch relevante Kapitel aus dem COI-CMS werden aber der 
jeweiligen Partei durch Parteiengehör zugänglich und durch Verwendung in Entscheidungen 
(Bescheid, Erkenntnis, Urteil) öffentlich gemacht.
Wie bereits erwähnt, ist dieses Produkt als Arbeitsbehelf für österreichische Behörden und Ge­
richte entworfen worden. In diesem Sinne stehen Lesbarkeit, flexible Nutzbarkeit und einfache 
Verwertbarkeit in Entscheidungen im Vordergrund. Grundsätzlich wird jede Information mit min­
destens einer Quelle belegt; aus vorgenannten Gründen wird jedoch auf die Hervorhebung von 
Originalzitaten verzichtet – nicht zuletzt auch deshalb, weil sich daraus für die Entscheidungs­
findung kein Mehrwert ergibt.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen kei­
nen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfol­
gerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das COI-CMS stellt keine 
allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das vorliegende Dokument kann ins­
besondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des 
Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Qualitäts- und Aktualisierungshinweis
Die einzelnen Kapitel werden gemäß vorliegenden Ressourcen möglichst aktuell gehalten. Eine 
Gesamtaktualisierung eines Landes erfolgt alle 12 Monate. Bei bestimmten Ländern wird zu­
sätzlich eine Teilaktualisierung durchgeführt, die in der Regel sechs Monate nach der Gesamtak­
tualisierung durchgeführt wird. Sollten es in einem Land zu einer kurzfristigen und maßgeblichen 
Änderung der Lage kommen, können zusätzliche Aktualisierungen durchgeführt werden. Die 
Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Folglich 
können auch verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.
II
2

Übersetzungen der Länderinformationen ins Englische
Bei den von der Staatendokumentation bereitgestellten Übersetzungen der Länderinformationen 
ins Englische handelt es sich um Arbeitszusammenfassungen. Anderes als bei den automati­
schen Übersetzungen (siehe unten) werden diese einer eigenen Überprüfung unterzogen.
Die Staatendokumentation ist bemüht, dass die jeweiligen deutsch- und englischsprachigen 
Versionen (so vorhanden) zum selben Zeitpunkt veröffentlicht werden. Jedoch kann es, aufgrund 
der umfangreichen Qualitätssicherung vorkommen, dass sich das Datum der Veröffentlichung 
der beiden Versionen geringfügig unterscheidet. Es sei darauf verwiesen, dass trotz eines 
möglichen geringfügig unterschiedlichen Veröffentlichungsdatums, der Inhalt der deutsch- und 
englischsprachigen Version derselbe ist.
Automatische Übersetzungen
Bei der automatischen Übersetzung handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung einer Län­
derinformation mittels einer Übersetzungssoftware, in eine vom Nutzer festgelegte Zielsprache. 
Diese Übersetzung wird, da vom Nutzer direkt generiert, weder im Hinblick auf Grammatik und 
Rechtschreibung noch auf Sinnerhaltung kontrolliert und soll lediglich dazu dienen, einen Ein­
druck über den Inhalt des Originaldokuments bzw. der verwendenten Quellen zu erlangen. Die 
Staatendokumentation übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der maschinellen Über­
setzung. Sollte das Produkt vom Nutzer für eine weitere Verwendung herangezogen werden, 
insbesondere für eine behördliche Entscheidung, so wird dringend empfohlen die Übersetzung 
durch einen professionellen Übersetzer kontrollieren bzw. durchführen zu lassen.
Qualitätssicherung der maschinellen Übersetzung von DeepL
Die Übersetzung, welche nicht als „ automatische Übersetzung“ ausgewiesen wird, wurde von 
einer/einem professionellen Übersetzer/in qualitätsgesichert. Etwaige in der Übersetzung ent­
stehende Unstimmigkeiten oder Differenzen sind nicht bindend und haben keine rechtliche 
Wirkung für Compliance- oder Durchsetzungszwecke. Sollten Fragen zur Richtigkeit der quali­
tätsgesicherten Übersetzung entstehen, nehmen sie bitte Kontakt mit der Staatendokumentation 
des BFA unter  BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at auf.
III
3

Inhalt
1 Länderspezifische Anmerkungen 1
2 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs. 4a AsylG 1
3 Politische Lage 2
3.1 Tschetschenien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.2 Dagestan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
4 Sicherheitslage 13
4.1 Nordkaukasus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
5 Rechtsschutz / Justizwesen 21
5.1 Tschetschenien und Dagestan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
6 Sicherheitsbehörden 27
7 Folter und unmenschliche Behandlung 30
8 Korruption 31
9 NGOs und Menschenrechtsaktivisten 34
10 Wehrdienst und Rekrutierungen 37
10.1 Überblick über die Armee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
10.2 Mobilisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
10.3 Situation von Grundwehrdienern (Rekruten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
10.4 Situation in Tschetschenien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
10.5 Rekrutierung Strafgefangener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
10.6 Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.) . . . . . . . . . . 58
10.7 Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
10.8 Wehrersatzdienst/Zivildienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
11 Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge 67
11.1 Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer . . . . . . . . . . . . . 71
11.2 Dagestan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
12 Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit 75
13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 78
14 Haftbedingungen 81
15 Todesstrafe 84
16 Religionsfreiheit 84
16.1 Tschetschenien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
IV
4

16.2 Dagestan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
16.3 Zeugen Jehovas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
17 Ethnische Minderheiten 93
18 Relevante Bevölkerungsgruppen 96
18.1 Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
18.2 Frauen im Nordkaukasus/Tschetschenien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
18.3 Scheidung und Obsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
18.4 Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
18.5 Sexuelle Minderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
19 Bewegungsfreiheit und Meldewesen 111
19.1 Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation . . . . . . 114
20 Grundversorgung und Wirtschaft 116
20.1 Nordkaukasus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
20.2 Sozialbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
20.2.1 Mutterschaft: Mutterschaftskapital, Kinderbetreuungsgeld usw. . . . . . 124
20.2.2 Arbeitslosenunterstützung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
20.2.3 Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
20.2.4 Invaliditätspension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
20.2.5 Alterspension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128
20.2.6 Sozialbeihilfen für Militärbedienstete und deren Familien . . . . . . . . . 129
21 Medizinische Versorgung 130
21.1 Psychische Erkrankungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
21.2 Drogenabhängigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
21.3 Diabetes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
21.4 Hepatitis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
21.5 HIV/Aids . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136
21.6 Nierenerkrankungen (Dialyse usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
21.7 Tuberkulose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138
22 Rückkehr 139
22.1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
23 Dokumente 142
24 Anhang 143
24.1 Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen . . . . . . . . . . . . . 143
25 Impressum 145
25.1 Urheberrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145
25.2 Hinweis zum Datenschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
V
5

25.3 Veröffentlichte Versionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
VI
6

1 Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2024-12-16 16:00
Die vorliegende Länderinformation zur Russischen Föderation verwendet im Einklang mit Ar­
tikel 1 der russischen Verfassung die beiden Länderbezeichnungen Russland (Rossija) und 
Russische Föderation (Rossijskaja Federazija) synonym. Präziser wäre die Übersetzung Russ­
ländische Föderation, welche allerdings weniger gebräuchlich ist.
Da es sich bei den Nordkaukasus-Republiken (beispielsweise Tschetschenien, Dagestan) um 
Subjekte (Gebietseinheiten) der Russischen Föderation handelt, werden diese nicht mehr im 
Rahmen eigenständiger Länderinformationen abgehandelt, sondern in die vorliegende Länder­
information integriert. Wo es Unterschiede gibt, wurden Unterkapitel zu den einzelnen Subjekten 
oder (in zusammenfassender Form) zum Nordkaukasus geschaffen. Zu Inguschetien werden 
– auch nach Absprache mit dem BVwG – keine Informationen mehr in die vorliegende Länder­
information übernommen, weil die Anzahl der Asylwerber zu gering ist. Sollten Informationen 
zu Inguschetien benötigt werden, ist eine konkrete Anfrage an die Staatendokumentation zu 
stellen.
Aus Praktikabilitätsgründen wurde zur Umschreibung der russischen (kyrillischen) Buchstaben 
die Duden-Transkription verwendet.
Die Währungsumrechnung erfolgte mit folgendem Kurs: 1 RUB = 0,0096481989 EUR (Stand 
11.11.2024; https://www.xe.com/ )
Hinweis zur in dieser Länderinformation verwendeten ACLED-Quelle
In der Vorfallsdatenbank von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) werden 
Informationen zu Art, Akteuren, Ort, Datum und anderen Merkmalen von Ereignissen politischer 
Gewalt, von Demonstrationen und ausgewählten politisch relevanten gewaltfreien Ereignis­
sen codiert. Die ACLED-Daten stammen aus einer Vielzahl lokaler, regionaler und nationaler 
Quellen, und die Informationen werden von geschulten Datenexperten auf der ganzen Welt 
gesammelt. Von der Staatendokumentation wurden in der vorliegenden Länderinformation jene 
Vorfälle berücksichtigt, welche ACLED als gewaltsame Vorfälle definiert hat. Vorfälle, die ACLED 
als „ Proteste“ oder „ strategische Entwicklungen“ kategorisiert hat, fanden in der dargestellten 
Statistik keinen Eingang. Weitergehende Informationen zur Vorgehensweise von ACLED bei der 
Datensammlung und Codierung können unter anderem dem Codebuch von ACLED entnommen 
werden. Weitere Dokumente können der Webseite von ACLED entnommen werden.
2 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. § 3 Abs. 4a AsylG
Letzte Änderung 2022-09-12 15:04
Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs. 4a AsylG festge­
schriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „ wesentlicher, dauerhafter Verände­
rungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung 
1
7

maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die vorliegende Länderinformation mit vor­
hergehenden Länderinformationen abgeglichen und auf relevante, im o. g. Gesetz definierte 
Verbesserungen hin untersucht.
Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden ei­
ner - durch Qualitätssicherung abgesicherten - Methode zur Feststellung eines tatsächlichen 
Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendoku­
mentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes 
festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendoku­
mentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik.
Verbesserung i.S. § 3 Abs. 4a AsylG
Titel Kapitel
Ein Vergleich der Informationen zu asylrele­
vanten Themengebieten in der vorliegenden 
Länderinformation mit jenen der vormals ak­
tuellen Länderinformation hat ergeben, dass 
es zu keinen, wie im § 3 Abs. 4a AsylG be­
schriebenen, Verbesserungen in der Russi­
schen Föderation gekommen ist.
                   
3 Politische Lage
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regie­
rungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 
2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). 
Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der 
Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 
6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 
2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 
2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale aus­
gedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den 
Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen 
Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen 
Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regie­
rungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen 
Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber 
hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesent­
würfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt 
die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit 
dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von 
Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der 
Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung 
2
8

RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der 
Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als 
Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten 
folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow 
der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokra­
tischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 
18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche 
sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 
15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut 
der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer 
elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz 
bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland 
besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu mas­
siven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, 
NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 
18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung 
und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen 
Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und 
Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 
2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige 
Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsar­
beit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen aus­
gesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 
12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsre­
form statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmbe­
rechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen 
die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsände­
rungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese 
Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter ande­
rem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem 
Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Fa­
milienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen 
sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Ver­
fassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
3
9

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der 
Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren 
ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des 
Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die 
Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. 
Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung 
RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 
6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die 
andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/
Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 
2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkei­
ten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/
Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von 
Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 
14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei 
der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung 
gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 
24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, 
welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien 
gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ be­
zeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren 
von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Ana­
lysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur 
Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 
11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die 
Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzvertei­
lung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
• Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
• Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender 
Gennadij Sjuganow)
• Sozialistische Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja 
Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
• Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluz­
kij)
• Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
• Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
• Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulis­
tisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale 
4
10

Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozi­
alpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).
Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrie­
ben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der 
Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föde­
ralen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht 
aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und 
Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht 
ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; 
vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte 
Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).
Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel 
Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 
1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen An­
griffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 
2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den 
von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“
über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergeb­
nissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 
„ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 
27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechts­
widrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische 
De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von 
Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck 
(Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 
30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und 
spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau 
fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukraini­
schen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson 
statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht 
anerkannt (UNGA 13.10.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße ge­
gen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden 
willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Ver­
treter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle 
Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föde­
ration (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) 
und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive 
Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistun­
gen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 
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