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Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 
7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, 
Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigene Religionen usw. (USCIRF 
4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der 
Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und 
ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten 
(Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemein­
schaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (missio/Renovabis/Elsner 
2022; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024).
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die 
Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis 
zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiö­
sem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) 
Staat, es gibt keine Staatsreligion und Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung 
RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit 
nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der 
Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der 
Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen 
Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse 
Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse 
Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen 
Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Ver­
einigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 6.4.2024). 
Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 
1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie 
eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Blasphemie (Verletzung reli­
giöser Gefühle) kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen 
(StGB RUSS 9.11.2024; vgl. EBL 29.9.2020). Beschwerden über den Umgang der Regierung 
mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).
Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. Forum 13.3.2024). 
Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um fried­
liche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den 
betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und 
der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene 
NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstra­
fen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert 
(USDOS 22.4.2024). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen 
Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2024). Sie berichten unter 
anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser 
Materialien (USCIRF 5.2024). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden 
wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor 
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Gericht gestellt (AI 24.4.2024). Die Bewegung Hizb ut Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats 
an, lehnt aber öffentlich Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab (HRW 11.1.2024). 
Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB 
7.11.2024). Muslime, welche Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi sind, werden des 
Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024). Die Regierung 
betrachtet unabhängige religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 
7.2023). Die Regierung unternimmt oft rechtliche Schritte gegen unabhängige Medien und 
Menschenrechtsorganisationen, welche Verstöße gegen die Religionsfreiheit überwachen und 
darüber berichten (USCIRF 5.2024).
Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt. Von den Massenmedien werden re­
ligiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 5.3.2024). Orthodoxie, Islam, Judentum 
und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). 
Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 
6.4.2024). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2024; vgl. BS 2024) und ar­
beitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2024). 
Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. 
Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen 
anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten 
traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunter­
richt anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten 
(missio/Renovabis/Elsner 2022). Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte 
zunehmend antisemitische Rhetorik (USCIRF 5.2024), und auch die Massenmedien bedienen 
sich offen antisemitischer Rhetorik (USDOS 30.6.2024). Auf den in Russland wachsenden An­
tisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert (USCIRF 5.2024). In etwa 
60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel (USDOS 30.6.2024).
Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, 
Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt 
(Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck 
auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 
13.3.2024; vgl. FH 2024). Mehrere Geistliche haben in Bezug auf die Ukraine das Handeln 
der russischen Behörden kritisiert, was Bestrafungsmaßnahmen (zuweilen durch den Staat 
und zuweilen durch die jeweiligen religiösen Organisationen) nach sich gezogen hat. In einer 
Reihe von Fällen wurden die Geistlichen für ihre öffentlich kritische Haltung mit straf- oder 
verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt (SOWA 5.3.2024).
Nordkaukasus
Konvertiten, die vom Islam abgefallen sind, stehen unter großem Druck, ihrem neuen Glauben 
abzuschwören. So sind sie sehr häufig zur Verheimlichung ihrer neuen Religion gezwungen. 
Manche Konvertiten müssen fliehen oder Schutzunterkünfte aufsuchen. Familienangehörige 
nehmen Konvertiten beinahe immer die Kinder weg. Konvertiten sind dem Risiko von Entfüh­
rungen und der Zwangsverheiratung mit Muslimen ausgesetzt (OpD 2.2024).
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Quellen
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage 
der Menschenrechte; Russland 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108012.html , Zugriff 
22.5.2024
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country 
Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report
_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024
■ EBL - End Blasphemy Laws (29.9.2020): Russia, https://end-blasphemy-laws.org/countries/europe
/russia, Zugriff 21.11.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political 
opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Repo
rt_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 16.4.2024
■ FGGF RUSS - Föderales Gesetz zu Gewissensfreiheit und religiösen Vereinigungen [Russland] 
(6.4.2024): Федеральный закон (N 125-ФЗ): О свободе совести и о религиозных объединениях 
[Föderales Gesetz: Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen], https://www.consulta
nt.ru/document/cons_doc_LAW_16218, Zugriff 30.8.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/count
ry/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024
■ Forum - Forum 18 (13.3.2024): Russia: Religious freedom survey, March 2024, https://www.forum1
8.org/archive.php?article_id=2897, Zugriff 25.11.2024
■ FSB - Föderaler Sicherheitsdienst [Russland] (7.11.2024): Единый федеральный список организаций, 
в том числе иностранных и международных организаций, признанных в соответствии с 
законодательством Российской Федерации террористическими [Einheitliche föderale Auf­
listung von Organisationen, darunter ausländische und internationale Organisationen, welche 
im Einklang mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation als terroristisch gelten], http:
//www.fsb.ru/fsb/npd/terror.htm, Zugriff 21.11.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Russia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103134.html, Zugriff 17.4.2024
■ Lewada - Lewada-Zentrum (16.5.2023): Религиозные представления [Religiöse Vorstellungen], 
https://www.levada.ru/2023/05/16/religioznye-predstavleniya-2, Zugriff 21.11.2024
■ missio/Renovabis/Elsner - missio/Renovabis (Herausgeber), Elsner, Regina (Autor) (2022): Länder­
berichte Religionsfreiheit: Russland, https://www.missio-hilft.de/missio/informieren/wofuer-wir-uns
-einsetzen/religionsfreiheit-menschenrechte/laenderberichte-religionsfreiheit/laenderbericht-055-r
ussland.pdf, Zugriff 3.9.2024
■ ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.7.2024): Asylländerbericht zur Russi­
schen Föderation 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116897/RUSS_ÖB-Bericht_2024_07.pdf, 
Zugriff 8.11.2024 [Login erforderlich]
■ OpD - Open Doors (2.2024): Russian Federation: Full Country Dossier, https://www.opendoors.org/
research-reports/country-dossiers/Russian-Federation-Full_Country_Dossier-ODI-2024.pdf , Zugriff 
25.11.2024
■ Russland-Analysen/Elsner - Elsner, Regina (Autor), Russland-Analysen (Herausgeber) (23.2.2023): 
Der Krieg und die Kirchen (Russland-Analysen Nr. 432), https://laender-analysen.de/russland-analy
sen/432/russlandanalysen432.pdf, Zugriff 3.9.2024
■ SOWA - SOWA (5.3.2024): Проблемы реализации свободы совести в России в 2023 году 
[Probleme bei der Umsetzung der Gewissensfreiheit in Russland im Jahr 2023], https://www.sova-c
enter.ru/religion/publications/2024/03/d49416, Zugriff 3.9.2024
■ StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (9.11.2024): Уголовный кодекс Российской Федерации 
(N 63-ФЗ) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/con
s_doc_LAW_10699, Zugriff 18.11.2024
■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil 
and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation 
(CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.4.2024
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): Annual 
Report 2024 - Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112011/Russia.pdf, Zugriff 3.9.2024
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■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (7.2023): Religious 
Freedom Conditions in the Russian Federation, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2023-07/
2023 Russia Country Update_07.05.pdf, Zugriff 25.11.2024
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual 
Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022 Russia.pdf, Zugriff 3.9.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111573.html, Zugriff 30.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human 
Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-202
3-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 8.5.2024
■ Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 
года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 
27.2.2024
16.1 Tschetschenien
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Die Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die 
Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis 
zu leben. Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass ist nicht gestattet. Die Verfassung 
definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine 
Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (Verfassung 
TSNE 23.3.2003).
Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (SVTRPRF o.D.a). Seit 
dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt 
gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus. Heute identifizieren sich die meis­
ten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus. Das tschetschenische Republiksoberhaupt 
Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Mos­
kaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. 
Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. 
Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen 
Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 26.10.2021). Zu den existierenden säkularen 
(weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). 
Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und 
die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow 
billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße 
gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden 
gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in 
ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 26.10.2021).
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Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und 
Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidri­
gen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von 
Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in wel­
chen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Tschetschenische Strafverfolgungsbehörden werfen 
vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und 
erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358
/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russisch
en_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2022 Country 
Report — Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 
19.8.2024
■ SVTRPRF - Ständige Vertretung der Tschetschenischen Republik beim Präsidenten der Russischen 
Föderation [Russland] (o.D.a): Общество и религия [Gesellschaft und Religion], https://ppchr.ru
/общество-и-религия/, Zugriff 21.11.2024
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual 
Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022 Russia.pdf, Zugriff 3.9.2024
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (26.10.2021): Issue 
Update Russia - Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.uscirf.gov/
sites/default/files/2021-10/2021 Chechnya Issue Update.pdf, Zugriff 1.3.2024
■ Verfassung TSNE - Verfassung der Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): Конституция 
Чеченской Республики (принята 23 марта 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung 
der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], 
https://constitution.garant.ru/region/cons_chech, Zugriff 20.8.2024
16.2 Dagestan
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
Die Verfassung Dagestans garantiert Gewissens- und Religionsfreiheit, darunter die Freiheit, 
religiöse Überzeugungen zu verbreiten. Auch wird das Recht eingeräumt, ohne Religion zu 
leben. Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass ist nicht gestattet (Verfassung DAG 
10.7.2003). Laut den gesetzlichen Bestimmungen ist Dagestan im Einklang mit der föderalen 
Gesetzgebung ein säkularer (weltlicher) Staat (GRDRF RUSS 6.5.2024).
In Dagestan herrscht religiöse Vielfalt (UNHRC 13.9.2024). Mehr als 90 % der Bevölkerung 
Dagestans sind Muslime. 97 % sind Sunniten und 3 % Schiiten. Der im Kaukasus seit Langem 
praktizierte Sufismus ist in Dagestan tief verwurzelt. Ab den 1990er-Jahren fand in Dagestan 
eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus. Die meisten Muslime in Dagestan 
sind Anhänger einer traditionellen Form des Islam, welche eng mit den lokalen Bräuchen und 
Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare 
(weltliche) System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiö­
sen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden. Die Salafisten befürworten eine 
wörtliche Auslegung des Korans, lehnen Heilige sowie religiöse Lehrer ab und treten gegen eine 
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Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen ein (ACCORD 13.1.2020). Salafismus-Anhänger 
in Dagestan gehören keiner islamischen Rechtsschule an und lehnen die Lehren der Geistlichen 
Verwaltung der Muslime Dagestans ab, welche offiziell beansprucht, das Oberhaupt aller Mus­
lime in Dagestan zu sein. Polizei und Anti-Terroreinheiten diskreditieren salafistische Muslime 
und beschuldigen sie, Terroristen zu sein oder Terroristen zu unterstützen. Obwohl sich die Ein­
stellung gegenüber salafistischen Muslimen in den letzten Jahren verändert hat, herrschen noch 
Spannungen in zahlreichen Siedlungen (SlavRev/Kaliszewska et al. 21.10.2022). In Dagestan 
ist extremistischer islamischer Wahhabismus gesetzlich verboten, der Begriff wird aber nicht 
definiert (USDOS 30.6.2024; vgl. GRDWAH RUSS 6.2.2018). Wer gegen diese gesetzlichen 
Vorgaben verstößt, wird strafrechtlich belangt oder erhält eine Verwaltungsstrafe, das heißt eine 
Haftstrafe von bis zu 15 Tagen (USDOS 30.6.2024).
Mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds gehen Menschenrechtsverletzungen durch 
lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlas­
sen (AA 2.8.2024). Es existiert eine geheime Datenbank mit Daten von Personen, welche als 
potenzielle Extremisten eingestuft werden (CoE-PACE 3.6.2022). Die Datenbank, deren Exis­
tenz von den Behörden Dagestans geleugnet wird (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. KR 4.2.2023), wird 
zur Unterstellung von Straftaten genutzt (CoE-PACE 3.6.2022). Personen, welche in diesem 
prophylaktischen Register aufscheinen, sind laufend mit einer Reihe von Einschränkungen 
konfrontiert, beispielsweise mit häufigen Verkehrskontrollen, Besuchen durch die Polizei und 
Versuchen der Behörden, die Bewegungsfreiheit einzuschränken. Allerdings findet das Register 
keine so breite Anwendung mehr wie noch vor ein paar Jahren, als es bis zu 20.000 Personen 
umfasst hat (KR 4.2.2023). Das Register wird in erster Linie gegen religiöse Minderheiten ver­
wendet, Muslime (vor allem Salafisten), welche die Behörden mit radikalen Gruppen im Nahen 
Osten in Verbindung bringen (KR 14.11.2024a).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358
/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russisch
en_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 
(13.1.2020): ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan & 
Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022550.html, Zugriff 12.4.2024
■ CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.6.2022): Report - The continuing need 
to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/file
s/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-g
aNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024
■ GRDRF RUSS - Gesetz der Republik Dagestan zur Religionsfreiheit [Russland] (6.5.2024): Закон 
Республики Дагестан (N 5): О свободе совести, свободе вероисповедания и религиозных 
организациях [Gesetz der Republik Dagestan: Über die Gewissens-, Religionsfreiheit und religiöse 
Organisationen], https://docs.cntd.ru/document/802038559?marker, Zugriff 5.9.2024
■ GRDWAH RUSS - Gesetz der Republik Dagestan zum Wahhabismus [Russland] (6.2.2018): Закон 
Республики Дагестан (N 15): О запрете ваххабитской и иной экстремистской деятельности на 
территории Республики Дагестан [Gesetz der Republik Dagestan: Über das Verbot wahhabitischer 
und anderer extremistischer Tätigkeit im Gebiet der Republik Dagestan], https://docs.cntd.ru/docum
ent/802037545, Zugriff 5.9.2024
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■ KR - Kawkas.Realii (14.11.2024a): Участников беспорядков в аэропорту Махачкалы пообещали 
снять с профучета за заключение военного контракта [Teilnehmer an Unruhen am Flughafen von 
Machatschkala versprach man, aus dem prophylaktischen Register zu streichen, wenn sie Vertrag 
mit Militär abschließen], https://www.kavkazr.com/a/uchastnikov-besporyadkov-v-aeroportu-mah
achkaly-poobeschali-snyatj-s-profucheta-za-zaklyuchenie-voennogo-kontrakta/33202395.html , 
Zugriff 21.11.2024
■ KR - Kawkas.Realii (4.2.2023): Помогающий российским военным уроженец Дагестана не смог 
оспорить включение в „ экстремистский“ профучет [Ein das russische Militär unterstützender 
Dagestaner konnte den Eintrag im prophylaktischen ’Extremisten’-Register nicht anfechten], https:
//www.kavkazr.com/a/pomogayuschiy-rossiyskim-voennym-urozhenets-dagestana-ne-smog-ospor
itj-vklyuchenie-v-ekstremistskiy-profuchet/32255624.html , Zugriff 5.9.2024
■ SlavRev/Kaliszewska et al. - Slavic Review (Herausgeber), Kaliszewska, Iwona, Schmidt, Jagoda, 
Kaleta, Marek (Autor) (21.10.2022): The Islamic Framing of the Economic Activities of Salafi-oriented 
Muslims in Dagestan, North Caucasus: An Anthropological Approach, 2, 81 (2022), https://www.ca
mbridge.org/core/services/aop-cambridge-core/content/view/36A79A3CA1BF97C64AB85C4E4FA
2FABF/S0037677922001516a.pdf/the-islamic-framing-of-the-economic-activities-of-salafi-oriente
d-muslims-in-dagestan-north-caucasus-an-anthropological-approach.pdf , Zugriff 5.9.2024
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (13.9.2024): Situation of human rights in the Russian 
Federation - Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Russian 
Federation, Mariana Katzarova (Advance edited version; A/HRC/57/59), https://www.ohchr.org/site
s/default/files/2024-09/A-HRC-57-59-aev-EN.docx , Zugriff 7.11.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111573.html, Zugriff 30.8.2024
■ Verfassung DAG - Verfassung der Republik Dagestan [Russland] (10.7.2003): Конституция 
Республики Дагестан (принята Конституционным Собранием 10 июля 2003 г.) (с изменениями 
и дополнениями) [Verfassung der Republik Dagestan (verabschiedet von der Verfassungsver­
sammlung am 10. Juli 2003) (mit Änderungen und Ergänzungen)], https://constitution.garant.ru/reg
ion/cons_dagest, Zugriff 21.8.2024
16.3 Zeugen Jehovas
Letzte Änderung 2024-12-16 16:02
In Russland leben rund 170.000 Mitglieder der Zeugen Jehovas (AA 2.8.2024). Die Zeugen 
Jehovas sind von Einschränkungen der Religionsfreiheit betroffen (UNHRCOM 1.12.2022). Mit 
Beschluss des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 20.4.2017 wurde die religiö­
se Organisation/Verwaltungszentrale der Zeugen Jehovas in Russland mitsamt ihren örtlichen 
religiösen Organisationen als extremistische Organisation eingestuft und aufgelöst. Die Tätig­
keit der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation wurde verboten, und das Vermögen 
der religiösen Organisation der Zeugen Jehovas wurde ins Eigentum der Russischen Föderati­
on überführt (BOG RUSS 20.4.2017). Gemäß dem Justizministerium sind die Ablehnung von 
Wehrdienst, Bluttransfusion und Wahlbeteiligung sowie die generelle Einstellung der Zeugen 
Jehovas zum russischen Staat als extremistisch zu werten (missio/Renovabis/Elsner 2022). 
Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 
1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen so­
wie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Die Mitglieder der Zeugen 
Jehovas sind Folgendem ausgesetzt: Razzien, Festnahme (EUAA 16.12.2022a), Überwachung 
und Folter (FH 2024). Immer wieder kommt es zu Fällen strafrechtlicher Verfolgung von Gläu­
bigen (BAMF 31.10.2022; vgl. Forum 24.1.2023, SOWA 5.3.2024). Nach offiziellen Angaben 
der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas befinden sich derzeit 32 Personen in Untersuchungs­
haft, 103 Personen in Strafkolonien und 8 Personen unter Hausarrest. 575 Personen wurden 
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in die Extremistenliste des Föderalen Amts für Finanzmonitoring (Rosfinmonitoring) eingetra­
gen. Insgesamt wurden bisher 527 Personen gerichtlich verurteilt. Davon erhielten 66 Personen 
Geldstrafen, 280 Personen bedingte Strafen, und 171 Personen wurden zu Haftstrafen in Straf­
kolonien verurteilt. Zwei Personen wurden freigesprochen (ZJR 15.11.2024). Im Jahr 2023 
wurden mindestens 38 Mitglieder der Zeugen Jehovas zu bis zu siebenjährigen Haftstrafen 
verurteilt (HRW 11.1.2024). Statistiken verschiedener Quellen zur Anzahl inhaftierter Zeugen 
Jehovas variieren (USDOS 30.6.2024). Gemäß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 
aus dem Jahr 2017 dürfen Gerichte Eltern das Sorgerecht entziehen, wenn diese ihre Kinder in 
die Aktivitäten einer gerichtlich aufgelösten und verbotenen Organisation miteinbeziehen (RBK 
14.11.2017).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358
/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russisch
en_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.10.2022): Briefing Notes, https:
//www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefi
ngnotes-kw44-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 5.9.2024
■ BOG RUSS - Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20.04.2017 [Russland] (20.4.2017): 
Решение Верховного Суда РФ от 20.04.2017 N АКПИ17-238 [Beschluss des Obersten Gerichts­
hofs der RF vom 20.04.2017 N АКПИ17-238], https://legalacts.ru/sud/reshenie-verkhovnogo-sud
a-rf-ot-20042017-n-akpi17-238/ , Zugriff 5.3.2024
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, 
https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_
Service.pdf, Zugriff 9.11.2023
■ EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political 
opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Repo
rt_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 16.4.2024
■ FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Russia, https://freedomhouse.org/count
ry/russia/freedom-world/2024, Zugriff 3.4.2024
■ Forum - Forum 18 (24.1.2023): Russia: Two trials, nine long jail terms, https://www.forum18.org/ar
chive.php?article_id=2805, Zugriff 5.9.2024
■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Russia, https://www.ecoi.net/de/do
kument/2103134.html, Zugriff 17.4.2024
■ missio/Renovabis/Elsner - missio/Renovabis (Herausgeber), Elsner, Regina (Autor) (2022): Länder­
berichte Religionsfreiheit: Russland, https://www.missio-hilft.de/missio/informieren/wofuer-wir-uns
-einsetzen/religionsfreiheit-menschenrechte/laenderberichte-religionsfreiheit/laenderbericht-055-r
ussland.pdf, Zugriff 3.9.2024
■ RBK - RBK (14.11.2017): ВС рекомендовал лишать родительских прав за вовлечение детей в 
секты [OG empfahl, Eltern Rechte zu entziehen, wenn sie ihre Kinder in Sekten miteinbeziehen], 
https://www.rbc.ru/society/14/11/2017/5a0a99ee9a79474cec9f26da, Zugriff 5.9.2024
■ SOWA - SOWA (5.3.2024): Проблемы реализации свободы совести в России в 2023 году 
[Probleme bei der Umsetzung der Gewissensfreiheit in Russland im Jahr 2023], https://www.sova-c
enter.ru/religion/publications/2024/03/d49416, Zugriff 3.9.2024
■ UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil 
and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation 
(CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.4.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111573.html, Zugriff 30.8.2024
■ ZJR - Zeugen Jehovas Russland (15.11.2024): Startseite - Статистика - В тюрьме за веру [Statistik 
- Im Gefängnis für den Glauben], https://jw-russia.org, Zugriff 25.11.2024
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17 Ethnische Minderheiten
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Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rech­
te und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen 
Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördenspra­
che parallel das Russische gilt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über 
die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 
ratifiziert (OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minder­
heiten (Moscow Times 30.1.2023). In etwa 72 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 
2.8.2024).
Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen 
Spannungen (ISW 8.10.2023). Im Parlament, den Medien sowie in der Gesellschaft generell 
nimmt fremdenfeindliche, gegen Migranten gerichtete Rhetorik zu (HRW 11.1.2024). Menschen­
rechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung (BS 2024). Frem­
denfeindliche Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. 
Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen 
in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von 
Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche. Auch wird über 
strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Spra­
che und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische 
Russen bezichtigt (AA 2.8.2024). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderhei­
ten (USDOS 22.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer 
und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der 
Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt 
(AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen 
Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2024).
Indigene Völker gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und 
wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt 
(UNHRC 13.9.2024). Der Begriff „ indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene 
Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen 
(CERD 1.6.2023). In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Re­
gierungsbeschluss offiziell anerkannt (BRAIV RUSS 18.12.2021). Gemäß Berichten kommt es 
zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende 
Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UNHRCOM 1.12.2022; 
vgl. FA/Laruelle 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auf­
lösung des „ Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“. Indigene Menschen­
rechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Die Repräsentanten der 
indigenen Völker sind immer stärkeren Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt. Im Ju­
li 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker 
einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen (GfbV 9.8.2024). Die staatlichen 
Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt (WG 30.1.2023).
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Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mo­
bilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 22.4.2024). Die 
Mobilisierungsanstrengungen konzentrierten sich auf abgelegene und von Armut gezeichnete 
Regionen in Russlands Fernem Osten, Sibirien und Kaukasus (DIS 9.12.2022). Für viele russi­
sche Männer stellt ein Kriegseinsatz die einzige Möglichkeit dar, der Armut zu entfliehen. Bewoh­
ner armer Regionen zieht es besonders zur Armee. Vertragssoldaten verdienen durchschnittlich 
viel mehr Geld als andere Berufsgruppen (NGE 3.8.2023). In den wirtschaftlich erfolgreicheren 
ethnischen Republiken ist der Militärdienst ein weniger attraktiver Karriereweg für junge Män­
ner, und dementsprechend ist die Zahl der militärischen Todesfälle pro Kopf der Bevölkerung 
viel niedriger. Der Begriff ethnische Republiken bezieht sich auf diejenigen russischen Regio­
nen, welche einen höheren Autonomiestatus besitzen und in denen ethnische Minderheiten in 
der Regel die Mehrheit der regionalen Bevölkerung darstellen (Russland-Analysen/Bessudnow 
21.12.2022). Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer 
Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022; vgl. 
UNHRC 13.9.2024). Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Be­
völkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten. Die 
Mehrheit russischer Verluste in der Ukraine entstammt ärmeren, an der Peripherie gelegenen 
Regionen (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).
Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im 
Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 
23.12.2023). So Betroffene sich weigern, einen Vertrag mit dem Militär abzuschließen, wird sei­
tens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird 
im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in 
Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen 
von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberu­
fungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der 
russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Racial Profiling wird durch die Nut­
zung neuer Technologien intensiviert (UNHRCOM 1.12.2022) und angewandt, um Migranten 
zu identifizieren und sie dann zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu bewegen, 
um sie im Ukraine-Krieg einzusetzen (UNGA 11.10.2024). Auch die Beschneidung der Arbeits­
möglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung (ISW 24.1.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante 
Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358
/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russisch
en_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
■ BRAIV RUSS - Beschluss der Regierung: Auflistung der indigenen Völker [Russland] (18.12.2021): 
Постановление Правительства РФ (N 255): О Едином перечне коренных малочисленных 
народов Российской Федерации [Beschluss der Regierung der RF: Über die einheitliche Auf­
listung der kleinen indigenen Völker der Russischen Föderation], https://base.garant.ru/181870 , 
Zugriff 6.9.2024
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