2025-09-05-coi-cms-laenderinformationen-syrien-version-12-73ab

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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Schutz der öffentlichen und persönlichen Freiheiten. Sie nahmen Beschwerden von Bürgern 
entgegen und stellten offizielle Mitteilungen zu, wie beispielsweise Einberufungsschreiben (SYD 
17.7.2024).
Quellen
■ AAA - Asharq Al-Awsat (5.8.2024): Syria Formulates New Comprehensive Security Roadmap, https:
//english.aawsat.com/arab-world/4814511-syria-formulates-new-comprehensive-security-roadmap , 
Zugriff 5.8.2024
■ ActionPal - Action Group of Palestinians in Syria (12.3.2022): ﺀﺍول  ﺱدقلﺍ  يف  ةيﺭوس  فيﺯ  ةيمستلﺍ  ةقيقحو  ﺭودلﺍ  
[Al-Quds Brigade in Syrien: Falscher Name, wahre Rolle], https://www.actionpal.org.uk/ar/post/169
53/-/------- , Zugriff 7.8.2024
■ Almodon - Almodon (28.1.2024): ﺡافك  محلم  دّيقي  ﺕايحالص  ﻉرفألﺍ  ..ةينمألﺍ  اهطبريو  رصقلاب  يﺭوهمجلﺍ [Kifah Melhem 
schränkt Befugnisse der Sicherheitsdirektorate ein und verbindet sie mit dem Präsidentenpalast], 
https://www.almodon.com/arabworld/2024/1/28/-------- , Zugriff 9.8.2024
■ AlSouria - Alsouria Net (6.12.2023): نينﺍوق  „..ﺓديدج  “زفﺍوح  „و  ةطخ  “ةيرس  „ـل  ﺓﺩاعﺇ  “ةلكيه  شيج  ماظنلﺍ [Neue Gesetze 
- „Anreize“ udn ein „ Geheimplan“ zur „ Umstrukturierung“ der Armee des Regimes], https://www.also
uria.net/----- , Zugriff 7.8.2024
■ BI - Brookings Institution (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, 
https://www.brookings.edu/articles/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/ , 
Zugriff 25.9.2023
■ CIA - Central Intelligence Agency [USA] (31.7.2024): Syria - The World Factbook, https://www.cia.
gov/the-world-factbook/countries/syria/#military-and-security , Zugriff 2.8.2024
■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (4.2023): Syria - The Special Forces and the elite units, 
https://us.dk/media/10582/syria-the-special-forces-and-the-elite-units_april_2023.pdf , Zugriff 
5.8.2024
■ Harmoon - Harmoon Center (29.5.2024): Latest changes in the structure of the Syrian regime: 
motives and objectives, https://www.harmoon.org/en/researches/syrian-regime, Zugriff 5.8.2024
■ ISPI - Italian Institute for International Political Studies (15.9.2023): Serving Power: The Role of 
Loyalist Militias in Securing the Assad Regime ISPI, https://www.ispionline.it/en/publication/serving
-power-role-loyalist-militias-securing-assad-regime-36157 , Zugriff 5.8.2024
■ Jusoor - Jusoor for Studies (6.5.2024): Why has the Syrian Regime Restructured its Security Appar­
atus?, https://jusoor.co/en/details/why-has-the-syrian-regime-restructured-its-security-apparatus , 
Zugriff 5.8.2024
■ MEI - Middle East Institute (24.9.2021): The Fourth Division: Syrias parallel army, https://www.mei.
edu/publications/fourth-division-syrias-parallel-army , Zugriff 5.8.2024
■ MoDSyr - Verteidigungsministerium [Syrien] (o.D.): ىوق  نمألﺍ  يلخﺍدلﺍ [Interne Sicherheitskräfte], https:
//www.mod.gov.sy/index.php?node=554&cat=3253, Zugriff 5.8.2024
■ MoDSyr - Verteidigungsministerium [Syrien] (7.8.2024): ﻉوطتلﺍ [Der Freiwilligendienst], https://www.
mod.gov.sy/index.php?node=554&cat=305, Zugriff 7.8.2024
■ NLI - New Lines Institute (3.2023): Syria’s 4th Division: A Threat to Stability, https://newlinesinstitut
e.org/wp-content/uploads/20230328-Intel-Briefing-4th-Division-NLISAP.pdf , Zugriff 5.8.2024
■ OSS - Omran Center for Strategic Studies (22.1.2019): ﺓﺭﺍﺯو  ةّيلخﺍدلﺍ  يف  عقﺍولﺍ..ةيﺭوس  ﺕﺍﺭورضو  ﺡالصإلﺍ  
[Innenministerium in Syrien - Realität und Reformnotwendigkeit], https://www.omrandirasat.org////
------.html , Zugriff 5.8.2024
■ SYD - Syria Direct (17.7.2024): The short arm of the law: Daraa police absent or constrained, 
https://syriadirect.org/the-short-arm-of-the-law-daraa-police-absent-or-constrained , Zugriff 
5.8.2024
■ ZAW - Zaman al-Wasl (29.5.2021): ﺱرحلﺍ  يﺭوهمجلﺍ  ..  ﺕاليكشت  ﺓديدج  زيزعتل  ةيامح  دسألﺍ  اهنم  ماحتقﺍ  ىئاسن  ﺭوص(  )ﺀامسﺃو  
[Die Republikanische Garde - Neue Formationen zur Verbesserung des Schutzes Assads, darunter 
ein Frauenzug (Fotos und Namen)], https://www.zamanalwsl.net/news/article/137433 , Zugriff 
5.8.2024
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6.4 Zivile und militärische Sicherheits- und Geheimdienste der gestürzten Assad-Re­
gierung (Stand August 2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 15:45
Das Nationale Sicherheitsbüro (National Security Office - arab. بتكم  نمألﺍ  ينطولﺍ war die Dreh­
scheibe für Verbindung, Überwachung, Koordinierung und Leitung der Sicherheitsarbeit. Es 
nahm eine wichtige beratende Funktion für den Präsidenten in allen Fragen bezüglich der na­
tionalen Sicherheit ein (OSS 9.11.2021). Quellen zufolge war das Nationale Sicherheitsbüro 
direkt dem Präsidenten der Republik untergeordnet (UNHRC 12.7.2023; vgl. TNA 5.1.2024). 
Ihm unterstellt waren vier Unterabteilungen: die Direktion für militärischen Geheimdienst (eng. 
Military Intelligence Directorate - arab. ةيركسعلا تارباخملا ةبعش die Direktion für Luft­
waffengeheimdienst (Air Force Intelligence Department - arab. ةيوجلا تارباخملا ةرادإ die 
Allgemeine Geheimdienstdirektion (General Intelligence Directorate  - ةماعلا تارباخملا ةرادا  )
und die Direktion für politische Sicherheit (Political Security Division - arab. ﺓﺭﺍﺩﺇ  نمألﺍ  يسايسلﺍ Die 
Direktion für militärische Aufklärung unterstand [Anm.: bis Februar 2024] direkt dem Generalstab, 
während die Direktion für Luftwaffen-Aufklärung dem Luftwaffen- und Luftverteidigungskomman­
do angehörte. Diese beiden Behörden waren die größten und mächtigsten Geheimdienste, die 
offiziell dem Verteidigungsministerium unterstanden. Daneben wurde die Allgemeine Geheim­
dienstdirektion auch als „ Staatssicherheit“ bekannt, direkt durch den Präsidenten der Republik 
geführt, und stimmte sich direkt mit dem Nationalen Sicherheitsbüro ab (OSS 9.11.2021). Seit 
2011 koordinierte das Nationale Sicherheitsbüro landesweit Gegendemonstrationen und Ge­
heimdienstoperationen und setzte politische Richtlinien in gemeinsame strategische Pläne um, 
die den Sicherheitsoperationen zugrunde lagen. Auf der Grundlage der Anweisungen des Büros 
leiteten die Direktoren der verschiedenen Sicherheitsbehörden ihre Anweisungen an ihre Zweig­
stellen in den Gouvernements weiter (UNHRC 12.7.2023). Ein syrischer Militärexperte gab an, 
dass jede Geheimdienstabteilung 18 Zweigstellen hatte (Noon Post 3.4.2024). Die Direktion für 
politische Sicherheit gehörte verwaltungstechnisch zum Innenministerium. Dennoch hatte der 
Innenminister keine tatsächliche Macht über die Arbeit der Direktion für politische Sicherheit 
und koordiniert nur deren administrative und logistische Aspekte. Stattdessen ist die Abteilung 
für politische Sicherheit diejenige, die das gesamte Innenministerium überwachte, angefangen 
beim Innenminister bis hin zu den untersten Ebenen des Ministeriums (OSS 9.11.2021). Alle vier 
Direktionen hatten ihren Hauptsitz und zentralen Zweigstellen in Damaskus und kontrollierten 
regionale und lokale Zweigstellen in den Gouvernements im ganzen Land (UNHRC 12.7.2023).
Im Februar 2024 passte Präsident al-Assad den Sicherheitsapparat mittels Geheimdekret an 
(Jusoor 6.5.2024). Im Zuge von Bestrebungen al-Assads, Umstrukturierungen und Neubeset­
zungen auf der Sicherheitsebene zu veranlassen, wurde beschlossen, das Nationale Sicher­
heitsbüro in eine übergeordnete Koordinierungsstelle, die dem Präsidentenpalast angegliedert 
ist, umzuwandeln. Diese sollte die wichtigsten Sicherheitsabteilungen und -zweige überwachen 
(Harmoon 29.5.2024). Somit wurden alle Unterabteilungen, die dem militärischen Geheimdienst, 
der Direktion für politische Sicherheit, der Allgemeinen Geheimdienstdirektion, der Direktion 
für Luftwaffengeheimdienst unterstellt sind, unter dem Nationalen Sicherheitsbüro, zentralisiert, 
welches diese nun direkt beaufsichtigt und zwischen ihnen koordiniert (Jusoor 6.5.2024; vgl. 
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Almodon 28.1.2024). Im März 2024 verkündete der neue Leiter des Nationalen Sicherheitsbüros 
einer regierungsnahen Nachrichtenseite zufolge, dass die Abteilung für militärischen Geheim­
dienst und die Abteilung für Luftwaffengeheimdienst zu einer einzigen Abteilung (Sawt al-Assima 
20.3.2024; vgl. Sputnik Africa 23.3.2024) unter dem Namen Geheimdienst der Armee und Streit­
kräfte fusioniert werden sollten (Sputnik Africa 23.3.2024).
Das Nationale Sicherheitsbüro sammelte Daten von allen Sicherheitsbehörden und Ministerien 
und ordnete sie in Listen nach Regionen. Es verfügte über eine riesige Datensammlung. Je 
nach Belieben konnte das Büro diese Listen in Form von Entscheidungen an die Allgemeine 
Geheimdienstdirektion weiter geben. Eine von der Medienorganisation Syria TV interviewte 
Quelle aus Regierungskreisen berichtete, dass das Nationale Sicherheitsbüro seit dem ersten 
Tag der Krise täglich Hunderte von Schreiben und Berichte von Sicherheitsdirektoraten, Abtei­
lungen, Institutionen, Einzelpersonen und kollaborierenden Bürgern erhielt, die es archivierte, 
aufbewahrte und ordnete, bis die passende Zeit gekommen war. So verfügte das Nationale Si­
cherheitsbüro zumindest bis Oktober 2023 über Listen, die seit 1980 geführt wurden, von mehr 
als einer Million syrischer Staatsbürger, gegen die Präventivhaftbeschlüsse erlassen wurden. 
Ein Viertel davon hatte laut Aussagen der zitierten Quelle nichts mit der Opposition zu tun. Die 
Mehrheit wusste nichts von diesen Haftbeschlüssen, weil sie entweder im Ausland lebten oder 
noch keine Sicherheitskontrolle durchlaufen hatten (Syria TV 1.6.2024).
Der von den Vereinten Nationen eingerichteten Independent International Commission of Inquiry 
on the Syrian Arab Republic (CoI) zufolge waren alle vier Geheimdienstdirektionen an Fällen 
von Folterungen beteiligt (UNHRC 12.7.2023). Die Abteilung für Luftwaffengeheimdienst wurde 
in Medienberichten als der tödlichste Geheimdienst bezeichnet (Noon Post 3.4.2024).
Quellen
■ Almodon - Almodon (28.1.2024): ﺡافك  محلم  دّيقي  ﺕايحالص  ﻉرفألﺍ  ..ةينمألﺍ  اهطبريو  رصقلاب  يﺭوهمجلﺍ [Kifah Melhem 
schränkt Befugnisse der Sicherheitsdirektorate ein und verbindet sie mit dem Präsidentenpalast], 
https://www.almodon.com/arabworld/2024/1/28/-------- , Zugriff 9.8.2024
■ Harmoon - Harmoon Center (29.5.2024): Latest changes in the structure of the Syrian regime: 
motives and objectives, https://www.harmoon.org/en/researches/syrian-regime, Zugriff 5.8.2024
■ Jusoor - Jusoor for Studies (6.5.2024): Why has the Syrian Regime Restructured its Security Appar­
atus?, https://jusoor.co/en/details/why-has-the-syrian-regime-restructured-its-security-apparatus , 
Zugriff 5.8.2024
■ Noon Post - Noon Post (3.4.2024): ﺕﺍرييغتلﺍ  يف  ﺓزهجﺃ  نمألﺍ  ..ةيﺭوسلﺍ  ﺕاحالصﺇ  مﺃ  ﺓﺩاعﺇ  ؟ريودت [Veränderungen 
im Sicherheitsapparat Syriens - Reform oder Recycling?], https://www.noonpost.com/206115 , 
Zugriff 9.8.2024
■ OSS - Omran Center for Strategic Studies (9.11.2021): The Chain of Command in the Syrian Military: 
Formal and Informal Tracks, https://omranstudies.org/index.php/publications/papers/the-chain-of-c
ommand-in-the-syrian-military-formal-and-informal-tracks-1.html , Zugriff 5.8.2024
■ Sawt al-Assima - Stimme der Hauptstadt (20.3.2024): نمألﺍ  ينطولﺍ  جمدي  يعرف  ﺕﺍﺭابختسﺍ  يف  ﺯاهج  ينمﺃ  ديدج  
[Nationale Sicherheit fusioniert zwei Geheimdienstzweige zu einer neuen Sicherheitsorganisation], 
https://damascusv.com/archives/59964, Zugriff 9.8.2024
■ Sputnik Africa - Sputnik Africa (23.3.2024): Syria to Merge Military Intelligence, Air Force Intelligence 
Into One Body, Source Says, https://en.sputniknews.africa/20240321/syria-to-merge-military-intelli
gence-air-force-intelligence-into-one-body-source-says-1065658533.html , Zugriff 9.8.2024
122
128

■ Syria TV - Syria TV (1.6.2024): ..قئاثولاب  750 فلﺃ  يﺭوس  نوﺩّدهم  نﺍدقفب  مهتاكلتمم  يف  ايﺭوس [Dokumente - 750.000 
Syrer sind davon bedroht, ihr Eigentum zu verlieren], https://www.syria.tv/-750------- , Zugriff 
9.8.2024
■ TNA - New Arab, The (5.1.2024): ةطخ  ةلكيه  ﺕﺍرباخم  ماظنلﺍ  :يﺭوسلﺍ  „ ةيلمع  “ةيليمجت  فﺍدهأل  ةيسايس [Plan zur 
Struktur der Geheimdienste des syrischen Regimes: eine „ kosmetische Operation“ für politische 
Zwecke], https://www.alaraby.co.uk/politics/ةيسايس-فﺍدهأل-ةيليمجت-ةيلمع-يﺭوسلﺍ-ماظنلﺍ-ﺕﺍرباخم-ةلكيه-ةطخ Zu­
griff 9.8.2024
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.7.2023): “No End in Sight”: Torture and ill-
treatment in the Syrian Arab Republic 2020-2023* - Independent International Commission of Inquiry 
on the Syrian Arab Republic (A/HRC/53/CRP.5), https://www.ohchr.org/sites/default/files/document
s/hrbodies/hrcouncil/coisyria/A-HRC-53-CRP5-Syria-Torture.pdf , Zugriff 15.7.2024
7 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, 
Verschwinden Lassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 
8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (8.12.2024)
[Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Thema Folter bzw. unmenschliche Be­
handlung der aktuellen syrischen Regierung vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, 
wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, 
insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere 
Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Län­
derinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen 
Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden 
Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich 
im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrich­
tungen von Gefangenen, die von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten 
werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - 
SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die 
Regierung (OHCHR 3.2.2025).
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und 
Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Ge­
richtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und 
Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige 
Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anord­
nungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 
2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Über­
gangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden 
(SNHR 4.2.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Män­
ner, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, 
ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS 
123
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weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig 
identifiziert und vor Gericht gestellt werden (MEI 21.1.2025). Hawar News, einer kurdischen 
Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben 
verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). 
Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden 
war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung 
durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz 
übergeben (AAA 2.2.2025).
Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkür­
liche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch 
dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten 
Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung 
oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den 
gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen 
waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen 
wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025a).
Quellen
■ AAA - Asharq Al-Awsat (2.2.2025): :ايﺭوس  حتف  قيقحت  يف  ﺓافو  رصنع  ﻉافﺩ  ينطو  قباس  لخﺍﺩ  زكرم  ﺯاجتحﺍ [Syrien: Ermitt­
lungen zum Tod eines ehemaligen Offiziers der Nationalen Verteidigung in einem Gefangenenlager 
eingeleitet], https://aawsat.com/يبرعلﺍ-ملاعلﺍ /يبرعلﺍ-قرشملﺍ 5107422--قباس-ينطو-ﻉافﺩ-رصنع-ﺓافو-يف-قيقحت-حتف-ايﺭوس 
ﺯاجتحﺍ-زكرم-لخﺍﺩ Zugriff 3.2.2025
■ ANHA - Hawar News Agency (9.2.2025): 17 victims in Syria within 24 hours due to shelling, remnants 
of war and torture, https://hawarnews.com/en/17-victims-in-syria-within-24-hours-due-to-shelling-r
emnants-of-war-and-torture , Zugriff 10.2.2025
■ MEI - Middle East Institute (21.1.2025): Security in Alawite regions in post-Assad Syria, https:
//www.mei.edu/publications/security-alawite-regions-post-assad-syria , Zugriff 30.1.2025
■ OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (3.2.2025): UN Commis­
sion warns Syrian war is intensifying amid continuing patterns of war crimes and fear of large-scale 
regional conflict, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2024/09/un-commission-warns-syrian-w
ar-intensifying-amid-continuing-patterns-war , Zugriff 10.9.2024
■ SNHR - Syrian Network for Human Rights (4.2.2025a): At least 229 Arbitrary Detentions Documented 
in January 2025 [EN/AR] - Syrian Arab Republic, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/le
ast-229-arbitrary-detentions-documented-january-2025-enar , Zugriff 7.2.2025
7.1 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, 
etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokrati­
sche Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Im vorliegenden Dokument wurde auf die allgemeine Lage nach dem Umbruch am 8.12.2024 
fokussiert. Die Lage in von den Kurden dominierten Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch 
dominierten SDF – Demokratische Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat sich 
bisher nicht wesentlich verändert und wurde daher aufgrund zeitlicher, personeller und finan­
zieller Ressourcen nicht in der gewohnten Tiefe bearbeitet. Für Fragestellungen dazu, bitten 
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wir, auf die Vorversion der Länderinformation zurückzugreifen bzw. uns mittels einer Anfrage zu 
kontaktieren. Die Einarbeitung aktueller Quellen und Informationen zur Lage in der DAANES 
wird zeitnah mittels Aktualisierung erfolgen. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderin­
formation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome 
Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) der UN 
dokumentierte seit 2020 Kriegsverbrechen durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian 
Democratic Forces - SDF) gegen Gefangene in Gewahrsam in mehreren Einrichtungen, darunter 
das as-Sina’a Gefängnis in der Stadt al-Hasakah, Gefängnisse und provisorische Einrichtun­
gen, die von den SDF oder den internen kurdischen Sicherheitskräften (Assayish) betrieben 
werden, sowie in den Lagern al-Hol und ar-Roj. Zu den Folterern gehörte auch der Militärnach­
richtendienst der SDF (UNHRC 12.7.2023). Auch Amnesty International dokumentierte schwere 
Fälle von Folter an Frauen, Männern und Kindern in Gefängnissen in Nord- und Ostsyrien, die 
durch die SDF und die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte geführt werden. Insbesondere 
im Sini-Gefängnis (eines von zwei Hauptgefängnissen mit Gefangenen, denen Zugehörigkeit 
zum Islamischen Staat (IS) vorgeworfen wird, lokalisiert in der Provinz al-Hasakah) sind die 
Gefangenen unerbittlicher Brutalität ausgesetzt, wie routinemäßiger körperlicher Misshandlung, 
Demütigung, Entzug von Nahrung, Wasser, medizinischer Versorgung und anderen Grundbe­
dürfnissen (AI 2024). Die SDF folterten gemäß Syrian Network for Human Rights (SNHR) sieben 
Personen von Jänner bis Juni 2024 zu Tode, darunter ein Kind (SNHR 1.7.2024). Im Jahr 2023 
kamen laut SNHR zehn Personen durch Folter durch die SDF zu Tode, darunter ein Kind (SNHR 
1.1.2024). Zu den Opfern von Folter gehörten gemäß COI unter anderem Personen, die sich 
gegen die Regierung geäußert hatten, wie Aktivisten, Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisa­
tionen oder Oppositionelle (UNHRC 12.7.2023).
Die Demokratische Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) hat in ihrem 
Gesellschaftsvertrag von 2023 in den Artikeln 56-58 festgehalten, dass jede Person das Recht 
auf ein faires Verfahren hat, Verhaftungen, das Betreten oder die Durchsuchung privater Orte 
oder Wohnhäuser nur mit richterlichem Beschluss oder bei Begehung der Straftat in flagranti 
und dass die Freiheit einer Person nicht ohne gültiges Rechtsdokument eingeschränkt werden 
darf (RIC 14.12.2023).
In den letzten Phasen des Kampfes gegen den Islamischen Staat (IS) im Nordosten Syriens 
Anfang 2019 gerieten Tausende syrische, irakische und andere ausländische Männer und Jun­
gen in die Gewalt der SDF und wurden in Hafteinrichtungen der Sicherheitskräfte gebracht. 
Da diese Menschen nicht in bereits bestehenden Einrichtungen festgehalten werden konnten, 
hielten die SDF und die ihnen angeschlossenen Sicherheitskräfte mit Unterstützung und in 
Zusammenarbeit mit der von den USA geführten Koalition viele ältere Jungen und Männer in 
einer Reihe von provisorischen, behelfsmäßigen Hafteinrichtungen fest, die über den Nordos­
ten Syriens verstreut waren. Im Laufe der Zeit wurde die Mehrheit dieser Personen in zwei 
Hafteinrichtungen zusammengefasst. Die erste ist die Hafteinrichtung Sini, die sich in der Nähe 
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der Stadt ash-Shaddadi befindet. Im August 2023 waren dort etwa 800 Häftlinge inhaftiert. Die 
zweite ist die Hafteinrichtung Panorama, die von der US-geführten Koalition eigens in der Stadt 
al-Hasaka errichtet wurde und ein provisorisches Gefängnis am selben Ort ersetzte. Die über­
wältigende Mehrheit der in Sini und Panorama festgehaltenen Personen wurde nicht angeklagt 
und hatte keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung anzufechten. In den übrigen 
Hafteinrichtungen der Sicherheitskräfte befinden sich etwa 900 Männer, Frauen und Kinder, die 
vor der territorialen Niederlage des IS verhaftet wurden, als sie beispielsweise vom IS kontrol­
lierte Gebiete verließen, sowie danach bei laufenden Militäroperationen. Sie werden von den 
Sicherheitskräften zum Verhör festgehalten, bevor sie zur Verhandlung überstellt werden (AI 
2024).
Vorwürfe der IS-Mitgliedschaft werden im Nordosten Syriens Amnesty International zufolge 
hauptsächlich für zwei Zwecke instrumentalisiert. Erstens nutzen die autonomen Behörden 
Vorwürfe der IS-Mitgliedschaft, um Menschen, die ihrer Meinung nach gegen sie sind, zum 
Schweigen zu bringen und einzuschüchtern. Zweitens nutzen sowohl die allgemeine Öffent­
lichkeit als auch die autonomen Behörden solche Vorwürfe, um sich im Zusammenhang mit 
persönlichen Fehden oder Clanstreitigkeiten zu rächen (AI 2024). Die SDF führten Großrazzien 
und Verhaftungskampagnen durch, die auf Zivilisten abzielten, denen eine Verbindung zum IS, 
zu den mit den SDF in Konflikt stehenden arabischen Stämmen oder der Syrian National Army 
(SNA) vorgeworfen wird. Daneben wurden auch Zivilisten verhaftet, die an Feierlichkeiten zum 
Sturz des Präsidenten al-Assad teilgenommen haben, und Personen, die das Vorgehen der 
SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten kritisiert hatten. Von den SDF wurden 59 willkürliche 
Verhaftungen dokumentiert, darunter drei Kinder und zwei Frauen. 12 Personen wurden wieder 
freigelassen (SNHR 4.2.2025a). Da es keine Garantien für faire Gerichtsverfahren gibt, wie z. 
B. die Bereitstellung von Strafverteidigern und die systematische Anwendung von Folter, um 
Geständnisse zu erzwingen, kann die bloße Anschuldigung, mit dem IS in Verbindung zu stehen, 
zu jahrelanger willkürlicher Inhaftierung führen (AI 2024).
Amnesty International zufolge werden Männer, Frauen und Kinder in den von den SDF und 
den angegliederten Sicherheitskräften betriebenen Hafteinrichtungen willkürlich und auf unbe­
stimmte Zeit festgehalten und verschwinden gewaltsam. Viele dieser Häftlinge werden unter 
unmenschlichen Bedingungen festgehalten und sind Folter oder anderen Misshandlungen aus­
gesetzt (AI 2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (2024): AFTERMATH - INJUSTICE, TORTURE AND DEATH IN DETEN­
TION IN NORTH-EAST SYRIA, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107362/MDE2477522024ENGL
ISH.pdf, Zugriff 24.6.2024 [Login erforderlich]
■ RIC - Rojava Information Center (14.12.2023): AANES Social Contract, 2023 Edition, https://rojava
informationcenter.org/2023/12/aanes-social-contract-2023-edition , Zugriff 24.6.2024
■ SNHR - Syrian Network for Human Rights (4.2.2025a): At least 229 Arbitrary Detentions Documented 
in January 2025 [EN/AR] - Syrian Arab Republic, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/le
ast-229-arbitrary-detentions-documented-january-2025-enar , Zugriff 7.2.2025
■ SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.7.2024): 429 Civilian Deaths, Including 65 Children 
and 38 Women, as well as 53 Deaths due to Torture, Documented in Syria in the First Half of 2024, 
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https://reliefweb.int/attachments/ce5ee071-c442-4715-9e4b-e6f15ace9cac/M240701E.pdf , Zugriff 
15.7.2024
■ SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2024): 1,032 Deaths, Including 181 Children and 150 
Women as well as 57 Deaths due to Torture, Documented in 2023, https://reliefweb.int/attachments/
daaeb858-87e7-4ee4-b00d-f733a8cb05e8/M240101E (1).pdf, Zugriff 15.7.2024
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.7.2023): “No End in Sight”: Torture and ill-
treatment in the Syrian Arab Republic 2020-2023* - Independent International Commission of Inquiry 
on the Syrian Arab Republic (A/HRC/53/CRP.5), https://www.ohchr.org/sites/default/files/document
s/hrbodies/hrcouncil/coisyria/A-HRC-53-CRP5-Syria-Torture.pdf , Zugriff 15.7.2024
7.2 Folter und unmenschliche Behandlung (Stand August 2024)
Letzte Änderung 2025-05-06 17:15
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition (HTS, SNA, etc.)
Laut Syrian Network for Human Rights (SNHR) wurden durch die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) 
in der ersten Jahreshälfte 2024 16 Personen zu Tode gefoltert. Das sind 15 % aller durch Folter 
zu Tode Gekommenen in Syrien (SNHR 1.7.2024). Im Jahr 2023 tötete die HTS gemäß SNHR 
acht Personen durch Folter, darunter eine Frau (SNHR 1.1.2024). Im April 2024 protestierten 
Teile der Bevölkerung in der Provinz Idlib gegen die HTS insbesondere gegen ihren Sicherheits­
apparat, den General Security Service (GSS), dem sie Folter in den Haftanstalten vorwarfen (AJ 
2.4.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der 
Vereinten Nationen (COI) dokumentierte Fälle von Folter, Verschwindenlassen, Isolationshaft, 
Misshandlungen, sexueller Gewalt und Tod in HTS-Haftanstalten. Zu den Einrichtungen, in de­
nen seit 2020 solche Verstöße dokumentiert sind, gehören die Haftanstalten Sarmada, Harem, 
die Zweigstellen 107, 177 und 33 in Idlib und eine Haftanstalt, die an ein Gerichtsgebäude in 
Sarmada angeschlossen ist. Folter und Misshandlungen werden vor allem eingesetzt, um Ge­
ständnisse zu erzwingen, oder zur Bestrafung (UNHRC 12.7.2023). Weiters schreibt sie, dass 
sie Grund zur Annahme hat, dass Mitglieder der HTS weiterhin Handlungen begangen haben, 
die als Kriegsverbrechen, wie Folter, unmenschliche Behandlung und Freiheitsberaubung gelten 
könnten (UNGA 9.2.2024).
Die COI hat festgestellt, dass die Syrische Nationalarmee (Syrian National Army - SNA) im 
Zusammenhang mit der Inhaftierung Kriegsverbrechen, wie Folter und grausame Behandlung, 
Geiselnahme, Vergewaltigung und sexuelle Gewalt sowie Handlungen, die dem Verschwinden­
lassen gleichkommen, begangen hat (UNHRC 12.7.2023). Ebenso dokumentierten die Nicht­
regierungsorganisationen Ceasefire und Yasa Fälle von Inhaftierung, Folter, Tötung und Ver­
schwindenlassens von Zivilisten, darunter Frauen und ältere Menschen (CCR/YASA 5.2024). 
Türkische Militär- und Geheimdienstkräfte, Splittergruppen der SNA und die Militärpolizei sind 
in Misshandlungen im Zusammenhang mit Inhaftierungen verwickelt. Zahlreiche von HRW und 
der COI dokumentierte Berichte zeichnen ein erschreckendes Bild dieser Bedingungen. Derzeit 
wird die Beteiligung türkischer Beamter an diesen Misshandlungen vermutet, wobei Berichten 
zufolge die meisten Misshandlungen in Haftanstalten der SNA-Fraktion oder provisorischen 
Einrichtungen der Militärpolizei stattgefunden haben (HSC 6.5.2024). Zu den Einrichtungen, 
in denen seit 2020 solche Folterhandlungen dokumentiert wurden, gehören Gefängnisse und 
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provisorische Einrichtungen, die von einzelnen SNA-Gruppierungen geführt werden, sowie Ein­
richtungen, die von der Zivil- und Militärpolizei der SNA betrieben werden (UNHRC 12.7.2023). 
Die COI dokumentierte die Anwesenheit von türkischen Beamten in Haftanstalten der SNA und 
teilweise auch bei Folter- und Misshandlungen (UNHRC 12.7.2023; vgl. STJ 26.6.2024). Die 
Nichtregierungsorganisation Synergy Associations for Victims dokumentierte Kriegsverbrechen 
in Form von Folter und Misshanldungen in Afrin, Ra’s al-’Ayn, Serê Kaniyê und Tell Abyad (SAV 
25.2.2024). Die CoI stellte Fälle von Folter und Misshandlungen in mehreren Gefängnissen 
der SNA in ’Afrin, A’zaz, Ma’arratah, Raju und Hawar Kilis fest (UNGA 9.2.2024). Ehemalige 
Häftlinge berichten von albtraumhaften Folterungen während der Verhöre, um falsche Geständ­
nisse zu erpressen, die teilweise zu Todesfällen führten (HSC 6.5.2024). Zu den Opfern der 
Foltermaßnahmen der SNA gehören insbesondere Personen, die unter Verdacht standen, Ver­
bindungen zu den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) und 
den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) zu haben. Inhaftierte 
waren vorwiegend Kurden (UNHRC 12.7.2023). Weiters kam es immer wieder zu Einzelfällen 
sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt durch Mitglieder der SNA gegen weibliche Ge­
fangene (UNGA 9.2.2024). Auch Syrians for Truth and Justice (STJ) dokumentierte Fälle von 
sexueller Gewalt, Folter und anderer sexueller Misshandlungen gegen Frauen in den Haftan­
stalten der SNA (STJ 26.6.2024). Die SNA tötete in der ersten Jahreshälfte 2024 insgesamt 
fünf Personen durch Folter (SNHR 1.7.2024), im gesamten Jahr 2023 waren es drei Personen 
(SNHR 1.1.2024). AlsGründe für die Inhaftierung und Folterung in den von der SNA kontrollier­
ten Gebieten, sahen STJ und Synergy Associations for Victims die Erpressung von Lösegeld 
oder der Einschüchterung, um Personen zum Verlassen des Gebietes zu veranlassen (STJ 
26.6.2024; vgl. SAV 25.2.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Assad-Regierung
In der syrischen Verfassung in Artikel 53 Abs. 2 ist festgehalten, dass niemand gefoltert oder 
auf demütigende Weise behandelt werden darf. Das Gesetz soll eine Strafe vorsehen, für dieje­
nigen, die dennoch foltern oder unmenschlich behandeln (SeG 24.2.2012). Im März 2022 erließ 
Präsident Bashar al-Assad das Gesetz Nr. 16, das Folter und unmenschliche Behandlung unter 
Strafe stellt. Artikel 1 dieses Gesetzes definiert Folter als jede Handlung oder Unterlassung, 
durch die einer Person schwere körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt 
werden, um sie einzuschüchtern oder um sie zu einer Handlung zu zwingen, oder wenn einer 
Person solche Schmerzen oder Leiden aus einem auf irgendeiner Art von Diskriminierung be­
ruhenden Grund zugefügt werden, oder wenn ein Beamter oder eine in amtlicher Eigenschaft 
handelnde Person diese Schmerzen oder Leiden einer Person aus irgendeinem Grund zufügt, 
der auf einer Diskriminierung gleich welcher Art beruht, oder wenn sie von einem Beamten oder 
einer in amtlicher Eigenschaft handelnden Person ausdrücklich oder stillschweigend veranlasst 
oder gebilligt werden. Des Weiteren sind Handlungen miteingeschlossen, die von einer Person 
oder einer Gruppe zum persönlichen, materiellen oder politischen Vorteil oder aus Rache oder 
Vergeltung begangen werden. Artikel 2 regelt das Strafausmaß, das von mindestens drei Jah­
ren Freiheitsstrafe bis zu lebenslänglicher Haftstrafe reicht. Die Todesstrafe wird erteilt, wenn 
die Folter den Tod eines Menschen zur Folge hat oder wenn eine Person während oder zum 
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Zwecke der Folter vergewaltigt oder unsittlich angegriffen wird. Artikel 3 untersagt das Zulas­
sen von Beweismittel, die unter Folter zustande gekommen sind, außer im Verfahren gegen 
Folter. Opfern von Folter werden gemäß Artikel 5 Entschädigungen zugesprochen. Laut Arti­
kel 7 sind Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht anzeige zu erstatten, zu gewährleisten (PoS 
30.3.2022).
Das Gesetz lässt gemäß Syrians for Truth and Justice (STJ) einen wichtigen Aspekt der von 
Syrien im Jahr 2004 unterzeichneten Konvention gegen Folter von 1984 außer Acht. Das Gesetz 
Nr. 16 von 2022 enthält nämlich keine Klauseln, die die Aktivitäten (wie Überwachung von Ge­
fängnissen und Sicherheitszentren, Überwachung der Einhaltung der Konvention, regelmäßiges 
Berichten, Überwachung der Anwendung der Anti-Folter-Gesetzgebung) von Menschenrechts­
ausschüssen von unabhängigen oder internationalen Organisationen legalisieren, erlauben 
oder erleichtern. Auch nicht durch das UN-Komitee gegen Folter (United Nations Committee 
against Torture - CAT). STJ zählt weitere Versäumnisse des Gesetzes Nr. 16 von 2022 auf, 
wie unzureichende Beschwerde- und Schutzmaßnahmen, fehlende interne, transparente Re­
gierungsaufsicht, lokale Verordnungen, die Folterern rechtlichen Schutz gewähren, und das 
Fehlen anderer Formen von erniedrigender, unmenschlicher oder grausamer Behandlung. STJ 
schreiben, dass Folter eine der schwerwiegendsten und am besten dokumentierten Menschen­
rechtsverletzungen, die von der syrischen Regierung begangen wurden, ist (STJ 12.7.2022). 
Auch die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) kritisiert das Gesetz als gegenstands­
los, weil die Anzahl an Todesopfern durch Folter seit der Verkündung weiter angestiegen ist 
(SNHR 10.10.2023).
Laut SNHR steht Folter insbesondere mit willkürlichen Verhaftungen und dem Verschwinden 
lassen in Zusammenhang, ist aber nicht nur darauf beschränkt (SNHR 10.10.2023). SNHR 
dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2024 dennoch 53 Personen, die durch Folter in Syrien 
zu Tode gekommen sind, darunter ein Kind. Die Mehrheit davon (26 Personen bzw. ca. 40 %) 
wurden durch das syrische Regime zu Tode gefoltert (SNHR 1.7.2024). Im Jahr 2023 wurden 
laut SNHR 57 Personen zu Tode gefoltert, davon 32 durch die syrische Regierung. Eine davon 
war eine Frau (SNHR 1.1.2024). Folter passierte in verschiedenen Haftanstalten, wie in Geheim­
dienstdirektionen (Sicherheitsbehörden genannt) oder zivilen und militärischen Polizeistationen 
(UNHRC 12.7.2023).
Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission zur Arabischen Republik Syrien (In­
dependent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic - COI) gab im April 
2024 bekannt, dass sie Grund zur Annahme hätte, dass die Regierung zu diesem Zeitpunkt 
weiterhin willkürliche Festnahmen, sowie Verschwinden lassen, Folter und Misshandlungen 
vornahm. (UNGA 9.2.2024). Das deutsche Auswärtige Amt berichtete ebenfalls, dass Polizei, 
Justizvollzugsorgane und vor allem Sicherheits- und Geheimdienste systematisch Folterprakti­
ken anwendeten (AA 2.2.2024).
Am 10.10.2023 hielt der Internationale Gerichtshof (International Court of Justice - ICJ) in Ka­
nada den ersten Prozesstag in einem von Kanada und den Niederlanden vorgebrachten Ver­
fahren, in dem Syrien vorgeworfen wird, gegen die UN-Konvention gegen Folter zu verstoßen 
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