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Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Den 
Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstver­
weigerern und Deserteuren aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Ver­
wandten Schikanen oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der 
Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurden (DIS 6.2024).
Quellen
■ AANES-GC - Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien - Demokratischer Rat der Völ­
ker (22.2.2024): نوناق  مقﺭ  1 ) ماعل  2019 قلعتملﺍ  بجﺍوب  ﻉافدلﺍ  ةيتﺍذلﺍ  لامشل  قرشو  ايﺭوس  - -بجﺍو 
-لدعملﺍ-يتﺍذلﺍ-ﻉافدلﺍ 2024  [Gesetz Nr.(1) von 2019 über die Selbstverteidigungspflicht von Nord- und 
Ostsyrien - Gesetz-Nr.1-Selbstverteidigungsdienst-Änderung-2024], https://smne-syria.com/gc/wp-
content/uploads/2024/02/-مقﺭ-نوناق 1--لدعملﺍ-يتﺍذلﺍ-ﻉافدلﺍ-بجﺍو 2024.pdf, Zugriff 12.2.2025
■ ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentati­
on (6.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Diens­
tes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Per­
sonen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; 
Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], 
https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html, Zugriff 18.12.2024
■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (6.2024): Syria - Military Recruitment in North and East 
Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf , 
Zugriff 17.7.2024
■ Enab - Enab Baladi (27.6.2024a): Despite announcing its halting, SDF launches compulsory recruit­
ment campaign in al-Hasakah, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/06/despite-announcin
g-its-halting-sdf-launches-compulsory-recruitment-campaign-in-al-hasakah , Zugriff 18.12.2024
■ Enab - Enab Baladi (22.2.2024): ﺓﺭﺍﺩإلﺍ  ”ةيتﺍذلﺍ  رقت  ﺕاليدعت  ىلع  نينﺍوق  دينجتلﺍ [”Autonome Verwaltung bil­
ligt Änderungen der Rekrutierungsgesetze], https://www.enabbaladi.net/688195/----- , Zugriff 
18.12.2024
■ RIC - Rojava Information Center (14.12.2023): AANES Social Contract, 2023 Edition, https://rojava
informationcenter.org/2023/12/aanes-social-contract-2023-edition , Zugriff 24.6.2024
■ Shaam - Shaam Network (10.1.2024): عم  ﺭﺍرمتسﺍ  ﺕالمح  ..ﺕالاقتعالﺍ  „ “دسق  ﺩدحت  ديلﺍوملﺍ  ةبولطملﺍ  دينجتلل  يﺭابجإلﺍ  
[Während die Verhaftungskampagnen weitergehen. „ SDF“ legt Geburten für die Wehrpflicht fest], 
https://shaam.org/news/syria-news/ma-astmrar-hmlat-alaatqalat-qsd-thdd-almwalyd-almtlwbh-lltjn
yd-alijbary, Zugriff 17.12.2024
■ SO - Syrian Observer, The (2.7.2024): SDF Arrests Hundreds of Young Men for Conscription in 
Northern and Eastern Syria, https://syrianobserver.com/syrian-actors/sdf-arrests-hundreds-of-you
ng-men-for-conscription-in-northern-and-eastern-syria.html , Zugriff 18.12.2024
9.2 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 15:58
In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin 
stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zwei­
ten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die 
Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche 
syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichten­
den Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen 
Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). Im Gesetzesdekret Nr. 30, das 2007 erlassen 
worden ist, wurde der Wehrdienst gesetzlich geregelt. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 
Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der 
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Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflich­
tige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit 
(PoS 12.5.2007). Laut Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Damaskus betrug 
die offizielle Wehrdienstzeit 2,5 Jahre. Danach musste man noch Reservedienst leisten. Dieser 
dauerte seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 oft bis zu sieben oder acht Jahre, sodass viele 
insgesamt zehn bis zwölf Jahre Wehrdienst leisten mussten (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). 
Bis vor den Fall des Regimes dauerte die Wehrdienstzeit oft nur mehr 6 oder 6,5 Jahre lang 
(OrthoPatSYR 22.9.2024).
Die Streitkräfte des Regimes setzten sich aus drei Kategorien von Personal zusammen: 1. frei­
willig angeworbene Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften, 2. Männer, die zum Militärdienst 
als Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften eingezogen wurden und 3. diejenigen, die zum 
Militärdienst einberufen wurden, d. h. syrische Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet 
und eine Militärdienstakte erhalten hatten, ihren Dienst jedoch aus bildungsbezogenen oder 
sozialen Gründen aufgeschoben hatten, oder diejenigen, die ihren Pflichtdienst geleistet hat­
ten und später zum Reservedienst einberufen wurden. Angesichts dessen war die syrische 
Regierung stark auf Reservisten angewiesen, um die Reihen der Streitkräfte zu füllen (Jusoor 
1.10.2024). Die türkisch-russische Waffenstillstandsvereinbarung im März 2020 und die an­
schließende Einstellung größerer Militäroperationen boten dem Assad-Regime die Möglichkeit, 
Reformen im Militär- und Sicherheitssektor einzuleiten, darunter waren wesentliche Änderungen 
am Reservedienstsystem. Das Assad-Regime erkannte die Grenzen einer auf Wehrpflichtigen 
basierenden Armee, insbesondere nach Jahren des Konflikts, und strebte daher den Aufbau 
einer professionelleren Armee an, die auf Freiwilligendiensten basieren sollte. Zwischen Mit­
te 2023 und Mitte 2024 wurden mehrere Verwaltungsanordnungen erlassen. Dies markierte 
den Beginn eines umfassenderen Plans, der darauf abzielte, das syrische Militär in eine „ pro­
fessionelle, fortschrittliche, qualitative Armee“ umzuwandeln, wie es der Generaldirektor der 
Armee und Streitkräfte formulierte. Einer der ersten Schritte bei dieser Umgestaltung war die 
Verkürzung der Dauer des Reservedienstes, mit dem letztendlichen Ziel, die Wehrpflicht ins­
gesamt neu zu definieren. Das Regime führte fünf- und zehnjährige Rekrutierungsverträge ein, 
die wettbewerbsfähige Gehälter und andere Anreize boten, darunter die Befreiung vom Pflicht­
dienst nach fünf Jahren. Außerdem wurde ein strukturierter Entlassungsplan eingeführt, der 
in drei Phasen mit einer maximalen Dauer von 24 Monaten unterteilt war (SO 12.8.2024).Im 
Zusammenhang mit diesen Änderungen hatte das Assad-Regime auch zahlreiche gesetzliche 
Änderungen am Militärdienstgesetz vorgenommen, das ursprünglich durch das Gesetzesde­
kretNr. 30 von 2007 eingeführt wurde. Diese Änderungen waren von entscheidender Bedeutung, 
um unvorhergesehene Gesetzeslücken zu schließen und die Interessen des Regimes zu er­
weitern. So wurde beispielsweise im Jahr 2020 das GesetzesdekretNr. 31 eingeführt, das es 
syrischen Auswanderern ermöglichte, eine Barzulage von 5.000 US-Dollar für die Befreiung 
vom Reservedienst zu zahlen und so dringend benötigte Devisen für das Verteidigungsminis­
terium zu generieren. Durch weitere Änderungen im Jahr 2022 wurden die Kriterien für die 
Befreiung von der Wehrpflicht bei Behinderung verfeinert und die Bedingungen für Einzelkinder 
oder ähnliche Fälle geklärt. Im Jahr 2023 führte das Regime altersbasierte Befreiungen ein, 
die es Personen im Alter von 40 Jahren – und später reduziert auf 38 Jahre – ermöglichten, 
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eine Geldzulage von 4.800 US-Dollar zu zahlen, um dem Reservedienst zu entgehen. Bis 2024 
wurden zusätzliche Bestimmungen für Personen mit Teilbehinderungen eingeführt, die es ihnen 
ermöglichten, eine reduzierte Geldzulage für die Befreiung zu zahlen, was mit den umfassen­
deren gesetzgeberischen Bemühungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in 
Einklang steht (SO 12.8.2024). Im September 2024 wurde das Gesetzesdekret Nr. 20 erlassen, 
dass das Militärgesetz dahingehend abänderte, das Dienstalter für den Reservedienst von 40 
auf 38 Jahre herabzusetzen (SANA 1.8.2024). Ende 2023 begann die syrische Regierung mit 
einer Kampagne zur nicht verpflichtenden Rekrutierung von Soldaten (Jusoor 1.10.2024). Im 
Freiwilligenvertrag, der am 21.11.2023 erlassen wurde, werden zwei Dienstperioden angeboten: 
fünf und zehn Jahre (Enab 2.8.2024). Anreize für die Rekrutierung von Freiwilligen sind finanzi­
eller Natur, wie ein Gehalt von bis zu 1.300.000 Syrischen Pfund (SYP) für beide Zeitspannen, 
zusätzlich zu Bonuszahlungen, wie einem jährlichen Bonus, einem Heiratszuschuss im Wert 
von 2 Millionen SYP. Bedingungen für den Freiwilligendienst, sind unter anderem, dass der Frei­
willige seit fünf Jahren die syrische Staatsangehörigkeit besaß, zum Zeitpunkt der Bewerbung 
zwischen 18 und 32 Jahre alt war, einen guten Leumund hatte, nicht wegen eines Verbrechens 
oder eines abscheulichen Verbrechens verurteilt worden war und nicht länger als drei Monate 
im Gefängnis gesessen hatte (Enab 28.11.2023).
Aufschub und Befreiung
Gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 konnte der Pflichtwehrdienst in folgenden Fällen ver­
schoben werden:
1. Schüler und Studenten, die an anerkannten öffentlichen oder privaten Schulen, Instituten 
und Universitäten innerhalb oder außerhalb des Landes studierten, wenn sie ununterbro­
chen in Ausbildung waren, ein bestimmtes Alter nicht überschritten haben (das Alter variiert 
je Art der inskribierten Hochschule). In Kriegszeiten konnte der Studienaufschub für alle 
Syrer durch eine Entscheidung des Oberbefehlshabers aufgehoben werden.
2.  Ein Sohn von Eltern oder einem Elternteil von zwei oder mehr wehrpflichtigen Söhnen, 
unter der Bedingung, dass die Anzahl derjenigen, die den Wehrdienst leisteten, zwei nicht 
überschreitet und die Anzahl derjenigen, die im aktiven Militärdienst sind, drei nicht über­
schritt. Die Eltern oder ein Elternteil (im Falle des Todes des anderen Elternteils) konnten 
den Sohn auswählen, der von der Wehrpflicht befreit werden sollte, solange dies nicht dazu 
führte, dass er das 37. Lebensjahr überschreitet (PoS 12.5.2007; vgl. VA der ÖB Damaskus 
22.9.2024).
3. Eine Person, die nachweislich vorübergehend nicht diensttauglich war.
4. Ein Verurteilter für die Dauer seiner Strafe oder ein Untersuchungshäftling für die Dauer 
seiner Inhaftierung.
5. Ein Unterhaltspflichtiger, der nachwies, dass er für einen oder mehrere seiner Familienan­
gehörigen sorgte, die keinen anderen Unterhaltspflichtigen hatten (PoS 12.5.2007).
Vom Wehrdienst befreit werden konnten Personen, in folgenden Fällen:
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1. Ein Soldat, der eine aktive Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hatte.
2. Wer zehn Jahre aktiven Dienst in den Kräften der Inneren Sicherheit geleistet hatte.
3. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht diensttauglich waren (PoS 12.5.2007), 
beispielsweise durch Behinderungen oder durch bestimmte, schwere Krankheiten ab einem 
gewissen Krankheitsgrad (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
4. Der Sohn von Eltern, die bereits ein Kind durch Märtyrertod verloren hatten (PoS 
12.5.2007).
5. Der einzige Sohn einer Familie ohne weitere Kinder (PoS 12.5.2007; vgl.VA der ÖB Da­
maskus 22.9.2024)
6. Ein Sohn, dessen Geschwister durch Krankheiten oder Behinderungen daran gehindert 
waren, für sich selbst zu sorgen.
7. Doppelstaatsbürger, die in dem Land, in dem sie die zweite Staatsbürgerschaft neben der 
syrischen besitzen, Wehrdienst geleistet hatten (PoS 12.5.2007; vgl. VA der ÖB Damaskus 
22.9.2024).
8. Wer die Ausgleichszahlung bezahlt hatte (PoS 12.5.2007).
Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.000 US-Dollar konnte jener Wehrpflichtige bezahlen, 
der für den fixen Dienst vorgesehen war (SeG 8.11.2020). Ebenfalls wurde eine finanzielle 
Ausgleichszahlung von allen syrischen Staatsbürgern und Gleichgestellten akzeptiert, die der 
Wehrpflicht unterlagen und außerhalb der Arabischen Republik Syrien lebten (PoS 12.5.2007). 
Die Zahlung variierte je nach Dauer des Auslandsaufenthaltes: 7.000 US-Dollar für Wehrpflichti­
ge, wenn der Wehrpflichtige mindestens vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen 
Alters im Ausland gelebt hatte, 8.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens drei Jahre, 
aber weniger als vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland ge­
lebt hatte, 9.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre, aber weniger als 
drei Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 10.000 
US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre vor oder 
nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 3.000 US-Dollar, wenn der 
Wehrpflichtige im Ausland geboren wurde und dort oder in einem anderen Land dauerhaft und 
ununterbrochen bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters gelebt hatte, 6.500 US-Dollar, 
wenn der Wehrpflichtige im Ausland geboren wurde und dort mindestens zehn Jahre vor Errei­
chen des wehrpflichtigen Alters gelebt hatte. Von Letzterem wurden 500 US-Dollar abgezogen 
für jedes zusätzliche Jahr Aufenthalt im Ausland bis zu einem Maximum von 17 Jahren (SeG 
8.11.2020). Diese Ausgleichszahlung war einmalig zu bezahlen. Das Geld, das durch diese 
Ausgleichszahlungen eingenommen wurde, geht auf das Konto des Verteidigungsministeriums 
auf der syrischen Zentralbank und wurde in das Jahresbudget übernommen (VA der ÖB Da­
maskus 22.9.2024). In manchen Fällen von Krankheit waren die betroffenen Personen zwar 
grundsätzlich tauglich, wurden aber nur im Büro eingesetzt (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). 
Christliche und muslimische Geistliche konnten weiterhin [Anm.: unter Assad] aufgrund von 
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Gewissensgründen vom Wehrdienst befreit werden. Muslimische Geistliche mussten dafür eine 
Abgabe zahlen (USDOS 30.6.2024).
Reservedienst
Der Reservedienst wurde im Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 geregelt. Reservekräfte waren 
zusätzliche Kräfte in den Streitkräften, die aus Offizieren, Unteroffizieren und Angehörigen der 
Reserve bestanden. Zum Reservedienst zugeteilt wurd, wer den Wehrdienst abgeleistet hatte 
und die Altersgrenze für die Zuweisung noch nicht überschritten hatte, Wehrdienst in der Streit­
kraft eines anderen Landes abgeleistet hatte, den aktiven Dienst beendete und die Altersgrenze 
für den Reservedienst noch nicht überschritten hatte (PoS 12.5.2007).
2007 wurde das Gesetzesdekret Nr. 30 des Wehrdienstgesetzes erlassen, in dem die Aus­
nahmen vom Reservedienst geregelt sind. Eine Befreiung konnte gewährt werden, wenn eine 
dauerhafte gesundheitliche Untauglichkeit vorlag, für die verbleibenden Kinder eines oder beider 
Elternteile, die ein Kind durch Märtyrertod verloren hatten, für den einzigen Sohn von Eltern, 
die sich nicht selbst versorgen konnten und für den Vater eines Kindes, das den Märtyrertod 
erlitten hatte (PoS 12.5.2007). Im Jahr 2020 kam es zu einer Anpassung dieses Dekrets, wobei 
zur Befreiung noch hinzugefügt wurde, wer seinen Wohnsitz dauerhaft und seit mindestens 
einem Jahr außerhalb Syriens hatte und eine Barentschädigung von 5.000 US-Dollar bezahlte 
(SeG 8.11.2020). Zwischen Mitte 2023 und Mitte 2024 erließ die Armee des Regimes mehrere 
Verwaltungsanordnungen, um die Beibehaltung verschiedener Kategorien von Reservesoldaten 
zu beenden.Bis 2025 rechnete das Regime mit der Entlassung von etwa 152.000 Soldaten aus 
dem Reservedienst. Dieser Plan sah Bestimmungen für freiwillige Soldaten vor, wie z. B. eine 
fünfjährige Befreiung vom Reservedienst nach der Entlassung, die Möglichkeit, ein Jahr lang 
ununterbrochen oder mit Unterbrechungen Reservedienst zu leisten, und eine vollständige Be­
freiung vom Reservedienst für diejenigen, die Zehnjahresverträge abschlossen (SO 12.8.2024). 
Im September 2024 wurde das Gesetzesdekret Nr. 20 erlassen, dass das Militärgesetz dahin­
gehend abänderte, dass das Dienstalter für den Reservedienst von 40 auf 38 Jahre herabsetzt 
und sodass man nach Zahlung einer Ausgleichsgebühr vom Reservedienst befreit war, wenn 
man nach ärztlicher Untersuchung eine Mindestinvalidität oder Teilinvalidität (mit der man trotz­
dem wehrdiensttauglich ist) feststellt (SANA 1.8.2024). Die syrische Regierung schränkte den 
Reservedienst ein, sodass er nicht mehr unbefristet war, sondern ab 1.7.2024 in drei Phasen 
bis Anfang 2026 auslaufen sollte. Das Regime behielt sich jedoch die Möglichkeit vor, die Dauer 
des Reservedienstes je nach Einstellungsquote zu ändern (Jusoor 1.10.2024).
Gemäß der Gesetzesnovelle Art 74 und 97 musste eine Strafe bezahlen, wer das 43. Lebensjahr 
ohne Ableistung des Wehrdienstes und ohne gesetzliche Befreiung erreichte bzw. kann sein 
Vermögen einbezogen werden. Um im Rahmen dieses Gesetzes eine Strafe zu erlassen oder 
Vermögen zu beschlagnahmen, brauchte es ein Präsidialdekret. Hin und wieder wurde bereits 
ein solches erlassen und vollstreckt. Das Dekret galt immer nur für kurze Zeit. Meistens ging es 
um eine bestimmte Person (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
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Laut Aussage des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Damaskus wurde im 
Rahmen des Wehrpflichtgesetzes (Artikel 97) bisher noch kein Eigentum von Kriegsdienst­
verweigerern oder dessen Familien beschlagnahmt. Diese gesetzliche Regelung galt nur für 
reguläre Soldaten, nicht für Wehrpflichtige. Wenn Berufssoldaten desertierten, wurden sie, wenn 
sie aufgegriffen wurden, festgenommen und ihr Eigentum beschlagnahmt (VA der ÖB Damaskus 
22.9.2024).
Spezialeinheiten und regierungsnahe Milizen
Die Spezialeinheiten waren reguläre Einheiten der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Ar­
my - SAA). Sie wurden aus anderen regulären Einheiten der SAA rekrutiert. Auch Wehrpflichtige 
und Reservisten konnten für den Dienst in einer Spezialeinheit eingeteilt werden. Die meisten 
syrischen Soldaten zogen es vor, nicht den Spezialeinheiten beizutreten, da die Ausbildung in 
diesen Einheiten intensiv und hart war (DIS 4.2023).
Bei der Rekrutierung von Freiwilligen konkurrierte die SAA mit ihren Verbündeten, Russland 
und Iran, die Mitglieder für ihre Milizen anwerben wollten und dafür bessere finanzielle und 
Sicherheitsprivilegien versprechen. Die 47. Brigade in Hama war beispielsweise ein wichtiges 
Rekrutierungszentrum für iranische Milizen, in dem denjenigen, die sich dort melden, eine voll­
ständige Befreiung vom Pflichtdienst in den Streitkräften des Regimes angeboten wurde, wenn 
sie nur anderthalb Jahre dienten. Danach durften sie aus dem Dienst entlassen werden. Ebenso 
bietet Special Missions for Protection and Security Guards, ein syrisches Unternehmen, das für 
Russland arbeitete, regelmäßig Stellen als Wächter für Ölanlagen an. Im Gegenzug erhielten 
die Bewerber angenehme Arbeitszeiten, eine Sicherheitskarte und eine Normalisierung des 
rechtlichen Status derjenigen, die ihren Pflichtdienst nicht abgeleistet hatten (Jusoor 1.10.2024). 
Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Syrien gab an, dass der Dienst in einer 
regierungsnahen Miliz nicht als Wehrdienstzeit anerkannt wurde. Die regierungsnahen Milizen 
bestanden zu fast 50 % aus Reservisten. Bei der von Russland angeführten 5. Brigade bei­
spielsweise bekamen die Soldaten 800 US-Dollar als Gehalt (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
Amnestien
Am 22.9.2024 wurde das Präsidialdekret Nr. 27 erlassen, das eine Amnestie für Verbrechen, 
die vor diesem Datum begangen wurden, ermöglichte, darunter auch für Fahnenflucht nach 
innen und außen, wie in den Artikeln  100 und 101 des Militärstrafgesetzbuches definiert. Wie 
bei früheren Dekreten waren jedoch Personen, die untergetaucht oder auf der Flucht waren, 
von diesem Dekret ausgeschlossen, es sei denn, sie stellten sich innerhalb von drei Monaten 
(bei interner Fahnenflucht) oder vier Monaten (bei externer Fahnenflucht). Das Dekret nahm 
jedoch die Artikel 102 und 103 des Militärstrafgesetzbuches aus, die sich mit „ Überlaufen zum 
Feind“ und „ Verschwörung zum Überlaufen“ befassten und beide mit dem Tod bestraft werden 
konnten. Das Regime stufte Militärangehörige, die übergelaufen waren, um sich den Opposi­
tionskräften anzuschließen, nach diesen Artikeln ein. Darüber hinaus fielen Artikel wie 137 bis 
150, die lange Haftstrafen oder die Todesstrafe vorsahen, nicht in den Geltungsbereich dieser 
Amnestie. In der Praxis waren Personen, die von Sicherheitsbehörden gesucht wurden, von 
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den Amnestien ausgeschlossen, da diese Behörden außerhalb der gesetzlichen und verfas­
sungsrechtlichen Aufsicht agierten. Staatsanwälte besuchten keine Sicherheitsabteilungen, um 
festzustellen, ob Inhaftierte für eine Amnestie in Frage kamen, und beschränkten ihre Aufsicht 
auf offizielle Gefängnisse und Haftanstalten (OSS 5.11.2024).
Quellen
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https://us.dk/media/10582/syria-the-special-forces-and-the-elite-units_april_2023.pdf , Zugriff 
5.8.2024
■ Enab - Enab Baladi (2.8.2024): New legislative decree lowers military service age in Syria to 38, 
https://english.enabbaladi.net/archives/2024/08/new-legislative-decree-lowers-military-service-age
-in-syria-to-38 , Zugriff 6.9.2024
■ Enab - Enab Baladi (28.11.2023): „ ﻉافدلﺍ  “ةيﺭوسلﺍ  ركسعت  عمتجملﺍ  ﺕايرغمب  „ ﺩوقع  “ﻉوطتلﺍ [„ Syrische Verteidigung“
militarisiert die Gesellschaft mit „ Freiwilligenverträgen“], https://www.enabbaladi.net/675669/---- , 
Zugriff 6.9.2024
■ Jusoor - Jusoor for Studies (1.10.2024): Regime Mulls Shift to Voluntary Army Enlistment, https:
//jusoor.co/en/details/regime-mulls-shift-to-voluntary-army-enlistment , Zugriff 18.10.2024
■ ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (2023): Asylländerbericht 2023 -  
Syrien
■ OrthoPatSYR - Patriarch der Syrischen Orthodoxen Kirche in Damaskus (22.9.2024): FFM Syrien 
2024 - Gespräch mit Patriarch der Syrischen Orthodoxen Kirche in Damaskus, Protokoll [liegt in der 
Staatendokumentation auf]
■ OSS - Omran Center for Strategic Studies (5.11.2024): Syrian Amnesty Decree 27: Old Policy, No 
Progress, https://omranstudies.org/index.php/publications/articles/syrian-amnesty-decree-27-old-p
olicy,-no-progress.html, Zugriff 11.11.2024
■ PoS - Parliament of Syria [Syrien] (12.5.2007): موسرملﺍ  يعيرشتلﺍ  30 ماعل  2007 نوناق  ةمدخ  ملعلﺍ [Gesetzesdekret 
Nr. 30 von 2007 Wehrdienstgesetz], http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=4921, 
Zugriff 15.11.2024
■ SANA - Syrian Arab News Agecny (1.8.2024): سيئرلﺍ  دسألﺍ  ﺭدصي  ًاموسرم  ًايعيرشت  ليدعتب  ﺓﺩاملﺍ  (26) نم  نوناق  ةمدخ  
ملعلﺍ [Präsident al-Assad erlässt ein Gesetzesdekret zur Änderung von Artikel 26 des Flaggendienst­
gesetzes], https://sana.sy/?p=2121015, Zugriff 6.9.2024
■ SeG - Syrian E-Government [Syrien] (8.11.2020): موسرملﺍ  يعيرشتلﺍ  مقﺭ  31 ماعل  2020 يضاقلﺍ  ليدعتب  ضعب  ﺩﺍوم  
موسرملﺍ  يعيرشتلﺍ  مقﺭ  30 خيﺭات  3 - 5 -2007 هتاليدعتو  نمضتملﺍ  نوناق  ةمدخ  ملعلﺍ [Gesetzesdekret Nr. 31 aus dem Jahr 2020 
zur Änderung einiger Artikel des Gesetzesdekrets Nr. 30 aus dem Jahr 3-5-2007, in der geänderten 
Fassung, das das Gesetz über den Wehrdienst enthält], https://egov.sy/law/ar/342/0/ موسرملﺍ  يعيرشتلﺍ  
مقﺭ  31 ماعل  2020 يضاقلﺍ  ليدعتب  ضعب  ﺩﺍوم  موسرملﺍ  يعيرشتلﺍ  مقﺭ  30 خيﺭات  3-5-2007 هتاليدعتو  نمضتملﺍ  نوناق  ةمدخ  .-ملعلﺍ html, 
Zugriff 15.11.2024
■ SeG - Syrian E-Government [Syrien] (24.2.2012): Syrian Constitution, https://egov.sy/page/en/137/
0/Constitution.html, Zugriff 25.6.2024
■ SO - Syrian Observer, The (12.8.2024): Reshaping Syrias Military: The Strategic Evolution of Re­
serve Service under the Assad Regime, https://syrianobserver.com/uncategorized/reshaping-s
yrias-military-the-strategic-evolution-of-reserve-service-under-the-assad-regime.html , Zugriff 
15.11.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2111572.html, Zugriff 12.8.2024
■ VA der ÖB Damaskus - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Damaskus (22.9.2024): 
FFM Syrien 2024 - Gespräch mit dem Vertrauensanwalt der ÖB Damaskus, Protokoll [liegt in der 
Staatendokumentation auf]
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10 Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes 
(seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Informationen zur Menschenrechtslage in Syrien sind derzeit schwer zu überblicken und teils 
sehr widersprüchlich. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich 
zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social 
Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die 
Menschenrechtslage ist von Falschinformationen besonders betroffen. Die Vorgehensweise der 
Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Metho­
dologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf 
Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informatio­
nen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, dar­
unter Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian 
National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syri­
sche Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen 
verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 
(SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer „ dunklen Ära“, weil die Verhaftungen und Hinrichtun­
gen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025).Das 
Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkür­
lichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 
Fälle (SNHR 3.3.2025).
Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Füh­
rung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über 
Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plün­
derungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständi­
schen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder 
Rachekampagnen (DW 12.12.2024).
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama 
übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstö­
ßen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe 
auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle 
von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu 
Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Per­
sonen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime 
nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mit­
glieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte 
junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Ra­
chemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass 
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diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären [Informationen zur mili­
tärischen Operationsabteilung finden sich im KapitelSicherheitsbehörden - Entwicklungen seit 
dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionel­
len Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von 
diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen 
wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der 
Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten 
das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von 
Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für 
Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor 
Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder 
(SOHR 11.1.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstenge­
bieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR 
3.1.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar 
at-Tawhid [Informationen zu dieser Gruppierung sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Ent­
wicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen. Anm.] an einem 
großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau 
identifiziert werden konnten (SNHR 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer 
Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter 
bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama 
sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt 
durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren 
Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Wegen eines 
unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle 
von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von 
Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicher­
heitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon 11.1.2025). Dem 
Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte 
Angriffe [Informationen zu Übergriffen auf Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und 
religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024).], 
sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in 
den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der 
Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen 
haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche 
Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt ha­
ben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 
21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, 
dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Re­
gierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen 
geschleift wurden (PBS 16.12.2024).Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung ha­
ben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf 
abzielen, die „ Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die 
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ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und 
Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häu­
sern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen 
Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, dar­
unter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme 
von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische 
Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle be­
zeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von 
Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige 
Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräu­
schen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab 6.1.2025). 
Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. 
Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National 
8.1.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn 
Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den 
Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in 
verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem 
Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwe­
re Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier 
nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). 
Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen 
von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen 
Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den „ Sicherheitseinsätzen“ in der Region Homs 
(Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer „ kriminellen Gruppe“
beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als „Angehörige der Sicherheitsdienste“
ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspa­
trouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 
6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen 
getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu er­
geben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, 
wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorge­
hens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde 
ausartete (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstütz­
te Gruppierungen an „ systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten 
„ Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von 
Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder 
des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen 
und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten 
müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der 
Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten 
aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt 
waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er 
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