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1. Ein Soldat, der eine aktive Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hatte.
2. Wer zehn Jahre aktiven Dienst in den Kräften der Inneren Sicherheit geleistet hatte.
3. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht diensttauglich waren (PoS 12.5.2007), 
beispielsweise durch Behinderungen oder durch bestimmte, schwere Krankheiten ab einem 
gewissen Krankheitsgrad (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
4. Der Sohn von Eltern, die bereits ein Kind durch Märtyrertod verloren hatten (PoS 
12.5.2007).
5. Der einzige Sohn einer Familie ohne weitere Kinder (PoS 12.5.2007; vgl.VA der ÖB Da­
maskus 22.9.2024)
6. Ein Sohn, dessen Geschwister durch Krankheiten oder Behinderungen daran gehindert 
waren, für sich selbst zu sorgen.
7. Doppelstaatsbürger, die in dem Land, in dem sie die zweite Staatsbürgerschaft neben der 
syrischen besitzen, Wehrdienst geleistet hatten (PoS 12.5.2007; vgl. VA der ÖB Damaskus 
22.9.2024).
8. Wer die Ausgleichszahlung bezahlt hatte (PoS 12.5.2007).
Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.000 US-Dollar konnte jener Wehrpflichtige bezahlen, 
der für den fixen Dienst vorgesehen war (SeG 8.11.2020). Ebenfalls wurde eine finanzielle 
Ausgleichszahlung von allen syrischen Staatsbürgern und Gleichgestellten akzeptiert, die der 
Wehrpflicht unterlagen und außerhalb der Arabischen Republik Syrien lebten (PoS 12.5.2007). 
Die Zahlung variierte je nach Dauer des Auslandsaufenthaltes: 7.000 US-Dollar für Wehrpflichti­
ge, wenn der Wehrpflichtige mindestens vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen 
Alters im Ausland gelebt hatte, 8.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens drei Jahre, 
aber weniger als vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland ge­
lebt hatte, 9.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre, aber weniger als 
drei Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 10.000 
US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre vor oder 
nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 3.000 US-Dollar, wenn der 
Wehrpflichtige im Ausland geboren wurde und dort oder in einem anderen Land dauerhaft und 
ununterbrochen bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters gelebt hatte, 6.500 US-Dollar, 
wenn der Wehrpflichtige im Ausland geboren wurde und dort mindestens zehn Jahre vor Errei­
chen des wehrpflichtigen Alters gelebt hatte. Von Letzterem wurden 500 US-Dollar abgezogen 
für jedes zusätzliche Jahr Aufenthalt im Ausland bis zu einem Maximum von 17 Jahren (SeG 
8.11.2020). Diese Ausgleichszahlung war einmalig zu bezahlen. Das Geld, das durch diese 
Ausgleichszahlungen eingenommen wurde, geht auf das Konto des Verteidigungsministeriums 
auf der syrischen Zentralbank und wurde in das Jahresbudget übernommen (VA der ÖB Da­
maskus 22.9.2024). In manchen Fällen von Krankheit waren die betroffenen Personen zwar 
grundsätzlich tauglich, wurden aber nur im Büro eingesetzt (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). 
Christliche und muslimische Geistliche konnten weiterhin [Anm.: unter Assad] aufgrund von 
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Gewissensgründen vom Wehrdienst befreit werden. Muslimische Geistliche mussten dafür eine 
Abgabe zahlen (USDOS 30.6.2024).
Reservedienst
Der Reservedienst wurde im Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 geregelt. Reservekräfte waren 
zusätzliche Kräfte in den Streitkräften, die aus Offizieren, Unteroffizieren und Angehörigen der 
Reserve bestanden. Zum Reservedienst zugeteilt wurd, wer den Wehrdienst abgeleistet hatte 
und die Altersgrenze für die Zuweisung noch nicht überschritten hatte, Wehrdienst in der Streit­
kraft eines anderen Landes abgeleistet hatte, den aktiven Dienst beendete und die Altersgrenze 
für den Reservedienst noch nicht überschritten hatte (PoS 12.5.2007).
2007 wurde das Gesetzesdekret Nr. 30 des Wehrdienstgesetzes erlassen, in dem die Aus­
nahmen vom Reservedienst geregelt sind. Eine Befreiung konnte gewährt werden, wenn eine 
dauerhafte gesundheitliche Untauglichkeit vorlag, für die verbleibenden Kinder eines oder beider 
Elternteile, die ein Kind durch Märtyrertod verloren hatten, für den einzigen Sohn von Eltern, 
die sich nicht selbst versorgen konnten und für den Vater eines Kindes, das den Märtyrertod 
erlitten hatte (PoS 12.5.2007). Im Jahr 2020 kam es zu einer Anpassung dieses Dekrets, wobei 
zur Befreiung noch hinzugefügt wurde, wer seinen Wohnsitz dauerhaft und seit mindestens 
einem Jahr außerhalb Syriens hatte und eine Barentschädigung von 5.000 US-Dollar bezahlte 
(SeG 8.11.2020). Zwischen Mitte 2023 und Mitte 2024 erließ die Armee des Regimes mehrere 
Verwaltungsanordnungen, um die Beibehaltung verschiedener Kategorien von Reservesoldaten 
zu beenden.Bis 2025 rechnete das Regime mit der Entlassung von etwa 152.000 Soldaten aus 
dem Reservedienst. Dieser Plan sah Bestimmungen für freiwillige Soldaten vor, wie z. B. eine 
fünfjährige Befreiung vom Reservedienst nach der Entlassung, die Möglichkeit, ein Jahr lang 
ununterbrochen oder mit Unterbrechungen Reservedienst zu leisten, und eine vollständige Be­
freiung vom Reservedienst für diejenigen, die Zehnjahresverträge abschlossen (SO 12.8.2024). 
Im September 2024 wurde das Gesetzesdekret Nr. 20 erlassen, dass das Militärgesetz dahin­
gehend abänderte, dass das Dienstalter für den Reservedienst von 40 auf 38 Jahre herabsetzt 
und sodass man nach Zahlung einer Ausgleichsgebühr vom Reservedienst befreit war, wenn 
man nach ärztlicher Untersuchung eine Mindestinvalidität oder Teilinvalidität (mit der man trotz­
dem wehrdiensttauglich ist) feststellt (SANA 1.8.2024). Die syrische Regierung schränkte den 
Reservedienst ein, sodass er nicht mehr unbefristet war, sondern ab 1.7.2024 in drei Phasen 
bis Anfang 2026 auslaufen sollte. Das Regime behielt sich jedoch die Möglichkeit vor, die Dauer 
des Reservedienstes je nach Einstellungsquote zu ändern (Jusoor 1.10.2024).
Gemäß der Gesetzesnovelle Art 74 und 97 musste eine Strafe bezahlen, wer das 43. Lebensjahr 
ohne Ableistung des Wehrdienstes und ohne gesetzliche Befreiung erreichte bzw. kann sein 
Vermögen einbezogen werden. Um im Rahmen dieses Gesetzes eine Strafe zu erlassen oder 
Vermögen zu beschlagnahmen, brauchte es ein Präsidialdekret. Hin und wieder wurde bereits 
ein solches erlassen und vollstreckt. Das Dekret galt immer nur für kurze Zeit. Meistens ging es 
um eine bestimmte Person (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
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Laut Aussage des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Damaskus wurde im 
Rahmen des Wehrpflichtgesetzes (Artikel 97) bisher noch kein Eigentum von Kriegsdienst­
verweigerern oder dessen Familien beschlagnahmt. Diese gesetzliche Regelung galt nur für 
reguläre Soldaten, nicht für Wehrpflichtige. Wenn Berufssoldaten desertierten, wurden sie, wenn 
sie aufgegriffen wurden, festgenommen und ihr Eigentum beschlagnahmt (VA der ÖB Damaskus 
22.9.2024).
Spezialeinheiten und regierungsnahe Milizen
Die Spezialeinheiten waren reguläre Einheiten der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Ar­
my - SAA). Sie wurden aus anderen regulären Einheiten der SAA rekrutiert. Auch Wehrpflichtige 
und Reservisten konnten für den Dienst in einer Spezialeinheit eingeteilt werden. Die meisten 
syrischen Soldaten zogen es vor, nicht den Spezialeinheiten beizutreten, da die Ausbildung in 
diesen Einheiten intensiv und hart war (DIS 4.2023).
Bei der Rekrutierung von Freiwilligen konkurrierte die SAA mit ihren Verbündeten, Russland 
und Iran, die Mitglieder für ihre Milizen anwerben wollten und dafür bessere finanzielle und 
Sicherheitsprivilegien versprechen. Die 47. Brigade in Hama war beispielsweise ein wichtiges 
Rekrutierungszentrum für iranische Milizen, in dem denjenigen, die sich dort melden, eine voll­
ständige Befreiung vom Pflichtdienst in den Streitkräften des Regimes angeboten wurde, wenn 
sie nur anderthalb Jahre dienten. Danach durften sie aus dem Dienst entlassen werden. Ebenso 
bietet Special Missions for Protection and Security Guards, ein syrisches Unternehmen, das für 
Russland arbeitete, regelmäßig Stellen als Wächter für Ölanlagen an. Im Gegenzug erhielten 
die Bewerber angenehme Arbeitszeiten, eine Sicherheitskarte und eine Normalisierung des 
rechtlichen Status derjenigen, die ihren Pflichtdienst nicht abgeleistet hatten (Jusoor 1.10.2024). 
Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Syrien gab an, dass der Dienst in einer 
regierungsnahen Miliz nicht als Wehrdienstzeit anerkannt wurde. Die regierungsnahen Milizen 
bestanden zu fast 50 % aus Reservisten. Bei der von Russland angeführten 5. Brigade bei­
spielsweise bekamen die Soldaten 800 US-Dollar als Gehalt (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
Amnestien
Am 22.9.2024 wurde das Präsidialdekret Nr. 27 erlassen, das eine Amnestie für Verbrechen, 
die vor diesem Datum begangen wurden, ermöglichte, darunter auch für Fahnenflucht nach 
innen und außen, wie in den Artikeln  100 und 101 des Militärstrafgesetzbuches definiert. Wie 
bei früheren Dekreten waren jedoch Personen, die untergetaucht oder auf der Flucht waren, 
von diesem Dekret ausgeschlossen, es sei denn, sie stellten sich innerhalb von drei Monaten 
(bei interner Fahnenflucht) oder vier Monaten (bei externer Fahnenflucht). Das Dekret nahm 
jedoch die Artikel 102 und 103 des Militärstrafgesetzbuches aus, die sich mit „ Überlaufen zum 
Feind“ und „ Verschwörung zum Überlaufen“ befassten und beide mit dem Tod bestraft werden 
konnten. Das Regime stufte Militärangehörige, die übergelaufen waren, um sich den Opposi­
tionskräften anzuschließen, nach diesen Artikeln ein. Darüber hinaus fielen Artikel wie 137 bis 
150, die lange Haftstrafen oder die Todesstrafe vorsahen, nicht in den Geltungsbereich dieser 
Amnestie. In der Praxis waren Personen, die von Sicherheitsbehörden gesucht wurden, von 
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den Amnestien ausgeschlossen, da diese Behörden außerhalb der gesetzlichen und verfas­
sungsrechtlichen Aufsicht agierten. Staatsanwälte besuchten keine Sicherheitsabteilungen, um 
festzustellen, ob Inhaftierte für eine Amnestie in Frage kamen, und beschränkten ihre Aufsicht 
auf offizielle Gefängnisse und Haftanstalten (OSS 5.11.2024).
Quellen
■ DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (4.2023): Syria - The Special Forces and the elite units, 
https://us.dk/media/10582/syria-the-special-forces-and-the-elite-units_april_2023.pdf , Zugriff 
5.8.2024
■ Enab - Enab Baladi (2.8.2024): New legislative decree lowers military service age in Syria to 38, 
https://english.enabbaladi.net/archives/2024/08/new-legislative-decree-lowers-military-service-age
-in-syria-to-38 , Zugriff 6.9.2024
■ Enab - Enab Baladi (28.11.2023): „ ﻉافدلﺍ  “ةيﺭوسلﺍ  ركسعت  عمتجملﺍ  ﺕايرغمب  „ ﺩوقع  “ﻉوطتلﺍ [„ Syrische Verteidigung“
militarisiert die Gesellschaft mit „ Freiwilligenverträgen“], https://www.enabbaladi.net/675669/---- , 
Zugriff 6.9.2024
■ Jusoor - Jusoor for Studies (1.10.2024): Regime Mulls Shift to Voluntary Army Enlistment, https:
//jusoor.co/en/details/regime-mulls-shift-to-voluntary-army-enlistment , Zugriff 18.10.2024
■ ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (2023): Asylländerbericht 2023 -  
Syrien
■ OrthoPatSYR - Patriarch der Syrischen Orthodoxen Kirche in Damaskus (22.9.2024): FFM Syrien 
2024 - Gespräch mit Patriarch der Syrischen Orthodoxen Kirche in Damaskus, Protokoll [liegt in der 
Staatendokumentation auf]
■ OSS - Omran Center for Strategic Studies (5.11.2024): Syrian Amnesty Decree 27: Old Policy, No 
Progress, https://omranstudies.org/index.php/publications/articles/syrian-amnesty-decree-27-old-p
olicy,-no-progress.html, Zugriff 11.11.2024
■ PoS - Parliament of Syria [Syrien] (12.5.2007): موسرملﺍ  يعيرشتلﺍ  30 ماعل  2007 نوناق  ةمدخ  ملعلﺍ [Gesetzesdekret 
Nr. 30 von 2007 Wehrdienstgesetz], http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=4921, 
Zugriff 15.11.2024
■ SANA - Syrian Arab News Agecny (1.8.2024): سيئرلﺍ  دسألﺍ  ﺭدصي  ًاموسرم  ًايعيرشت  ليدعتب  ﺓﺩاملﺍ  (26) نم  نوناق  ةمدخ  
ملعلﺍ [Präsident al-Assad erlässt ein Gesetzesdekret zur Änderung von Artikel 26 des Flaggendienst­
gesetzes], https://sana.sy/?p=2121015, Zugriff 6.9.2024
■ SeG - Syrian E-Government [Syrien] (8.11.2020): موسرملﺍ  يعيرشتلﺍ  مقﺭ  31 ماعل  2020 يضاقلﺍ  ليدعتب  ضعب  ﺩﺍوم  
موسرملﺍ  يعيرشتلﺍ  مقﺭ  30 خيﺭات  3 - 5 -2007 هتاليدعتو  نمضتملﺍ  نوناق  ةمدخ  ملعلﺍ [Gesetzesdekret Nr. 31 aus dem Jahr 2020 
zur Änderung einiger Artikel des Gesetzesdekrets Nr. 30 aus dem Jahr 3-5-2007, in der geänderten 
Fassung, das das Gesetz über den Wehrdienst enthält], https://egov.sy/law/ar/342/0/ موسرملﺍ  يعيرشتلﺍ  
مقﺭ  31 ماعل  2020 يضاقلﺍ  ليدعتب  ضعب  ﺩﺍوم  موسرملﺍ  يعيرشتلﺍ  مقﺭ  30 خيﺭات  3-5-2007 هتاليدعتو  نمضتملﺍ  نوناق  ةمدخ  .-ملعلﺍ html, 
Zugriff 15.11.2024
■ SeG - Syrian E-Government [Syrien] (24.2.2012): Syrian Constitution, https://egov.sy/page/en/137/
0/Constitution.html, Zugriff 25.6.2024
■ SO - Syrian Observer, The (12.8.2024): Reshaping Syrias Military: The Strategic Evolution of Re­
serve Service under the Assad Regime, https://syrianobserver.com/uncategorized/reshaping-s
yrias-military-the-strategic-evolution-of-reserve-service-under-the-assad-regime.html , Zugriff 
15.11.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2111572.html, Zugriff 12.8.2024
■ VA der ÖB Damaskus - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Damaskus (22.9.2024): 
FFM Syrien 2024 - Gespräch mit dem Vertrauensanwalt der ÖB Damaskus, Protokoll [liegt in der 
Staatendokumentation auf]
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10 Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes 
(seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Informationen zur Menschenrechtslage in Syrien sind derzeit schwer zu überblicken und teils 
sehr widersprüchlich. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich 
zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social 
Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die 
Menschenrechtslage ist von Falschinformationen besonders betroffen. Die Vorgehensweise der 
Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Metho­
dologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf 
Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informatio­
nen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Human Rights Watch konstatiert, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, dar­
unter Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und Gruppierungen der Syrischen Nationalarmee (Syrian 
National Army - SNA), die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syri­
sche Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen 
verantwortlich waren (HRW 16.1.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 
(SOHR) befürchtet eine Rückkehr zu einer „ dunklen Ära“, weil die Verhaftungen und Hinrichtun­
gen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR 2.2.2025).Das 
Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkür­
lichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 2025 21 
Fälle (SNHR 3.3.2025).
Der Übergang von dem Regime unter Bashar al-Assad zur Interimsregierung unter der Füh­
rung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über 
Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plün­
derungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständi­
schen Kämpfer wurden diszipliniert (AP 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder 
Rachekampagnen (DW 12.12.2024).
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama 
übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstö­
ßen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe 
auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle 
von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu 
Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Per­
sonen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime 
nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Mit­
glieder des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte 
junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Ra­
chemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass 
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diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden wären [Informationen zur mili­
tärischen Operationsabteilung finden sich im KapitelSicherheitsbehörden - Entwicklungen seit 
dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionel­
len Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von 
diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen 
wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der 
Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Provinzen stellten 
das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von 
Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Am 11.1.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für 
Menschenrechte (SOHR) seit 8.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor 
Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder 
(SOHR 11.1.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstenge­
bieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR 
3.1.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar 
at-Tawhid [Informationen zu dieser Gruppierung sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Ent­
wicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen. Anm.] an einem 
großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau 
identifiziert werden konnten (SNHR 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer 
Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 getötet, darunter 
bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama 
sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt 
durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren 
Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Wegen eines 
unbestätigten Angriffs auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle 
von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von 
Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicher­
heitsapparats, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon 11.1.2025). Dem 
Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte 
Angriffe [Informationen zu Übergriffen auf Minderheiten finden sich im Kapitel Ethnische und 
religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024).], 
sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in 
den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der 
Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen 
haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche 
Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt ha­
ben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI 
21.1.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, 
dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Re­
gierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen 
geschleift wurden (PBS 16.12.2024).Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung ha­
ben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf 
abzielen, die „ Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die 
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ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und 
Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häu­
sern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen 
Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, dar­
unter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme 
von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische 
Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle be­
zeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von 
Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser. Einige 
Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräu­
schen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab 6.1.2025). 
Auch in Damaskus kam es am 8.1.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. 
Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National 
8.1.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn 
Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den 
Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in 
verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem 
Kommando der Abteilung für Militärische Operationen operieren, führten Racheaktionen, schwe­
re Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier 
nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). 
Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen 
von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen 
Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den „ Sicherheitseinsätzen“ in der Region Homs 
(Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer „ kriminellen Gruppe“
beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als „Angehörige der Sicherheitsdienste“
ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspa­
trouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 
6.3.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen 
getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der syrischen Regierung treu er­
geben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, 
wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorge­
hens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde 
ausartete (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstütz­
te Gruppierungen an „ systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten 
„ Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von 
Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder 
des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen 
und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten 
müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der 
Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten 
aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt 
waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er 
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an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschie­
ßungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas 
und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des 
Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025e). 
Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige 
Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes 
befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet 
zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und 
älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters 
der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) geplündert und niedergebrannt 
(Sky News 9.3.2025a). [Derails zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Ent­
wicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Hintergrundinformationen zu 
den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem 
Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)] Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über 
Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in 
der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum 
und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaff­
neten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten 
Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz 
zu arbeiten (AJ 13.2.2025b).
Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der 
neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregie­
rung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, 
die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder 
an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von 
einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung 
in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht 
diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren 
(SOHR 2.2.2025).
Die syrische Übergangsregierung unter ash-Shara’ hat zugesagt, dass die Verantwortlichen 
für Gewalttaten gegen Syrer durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen 
werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist 
und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC 13.12.2024). Die HTS möchte die an 
staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft 
ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere 
von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ 10.12.2024). 
[Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem 
Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem 
Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
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168

Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das 
Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führ­
ten Racheaktionen durch, brannten Häuser nieder und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024; 
vgl. ISW 16.12.2024). Eine Mitarbeiterin von Human Rights Watch erklärte, dass die Syrische 
Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und die türkischen Streitkräfte ein klares und 
beunruhigendes Muster rechtswidriger Angriffe auf Zivilisten und zivile Objekte gezeigt ha­
ben und diese sogar zu feiern scheinen. Die türkischen Streitkräfte und die SNA haben eine 
schlechte Menschenrechtsbilanz in den von der Türkei besetzten Gebieten Nordsyriens. Human 
Rights Watch hat festgestellt, dass SNA-Gruppierungen und andere Gruppierungen, darunter 
Mitglieder der türkischen Streitkräfte und Geheimdienste, Menschen, darunter auch Kinder, 
entführt, rechtswidrig festgenommen und inhaftiert haben, sexuelle Gewalt und Folter mit ge­
ringer Rechenschaftspflicht begangen haben und sich an Plünderungen, Diebstahl von Land 
und Wohnraum sowie Erpressung beteiligt haben (HRW 30.1.2025). In den letzten Jahren sol­
len SNA-Kämpfer schwere Menschenrechtsverletzungen gegen kurdische Gemeinden in ’Afrin 
und im Umland von Aleppo begangen haben. Sie wurden beschuldigt, willkürliche Verhaftungen, 
Inhaftierungen ohne Kontakt zur Außenwelt, Entführungen und Folter begangen zu haben. Wäh­
rend der Offensive „Abschreckung der Aggression“ hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen 
nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdi­
sche Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE 7.12.2024). Die United 
Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichte­
te weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der 
Syrischen Nationalarmee (SNA) und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Sulei­
man-Shah Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC 12.8.2024) [Weitere Informationen 
zu den Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem 
Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von 
willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR 4.2.2025b) und im Februar 
2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR 3.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren 
es auch zwei von der Türkei unterstütze Gruppierungen, die Anfang März 2025 an „ systemati­
schen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „ Massakern“ gegen Zivilisten in 
Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch 
Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). [Details zu diesen Vorfällen sind dem 
Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu 
entnehmen.]
Nach al-Assads Sturz am 8.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie sy­
rischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nicht-is­
lamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die 
syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für 
jeden vorsieht, der das „ Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäuße­
rung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, 
Säkularismus, Meinungsfreiheit und vor allem Religion diskutiert werden, vergewissern sich die 
Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist (MC Dawliya 29.1.2025). Am 26.12.2024 er­
ließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „ jeglicher 
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169

Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und 
Diskriminierung zu fördern“ (FR24 26.12.2024b).
Quellen
■ AAA - Asharq Al-Awsat (2.2.2025): :ايﺭوس  حتف  قيقحت  يف  ﺓافو  رصنع  ﻉافﺩ  ينطو  قباس  لخﺍﺩ  زكرم  ﺯاجتحﺍ [Syrien: Ermitt­
lungen zum Tod eines ehemaligen Offiziers der Nationalen Verteidigung in einem Gefangenenlager 
eingeleitet], https://aawsat.com/يبرعلﺍ-ملاعلﺍ /يبرعلﺍ-قرشملﺍ 5107422--قباس-ينطو-ﻉافﺩ-رصنع-ﺓافو-يف-قيقحت-حتف-ايﺭوس 
ﺯاجتحﺍ-زكرم-لخﺍﺩ Zugriff 3.2.2025
■ AJ - Al Jazeera (13.2.2025b): ينابيشلﺍ  رضحي  ﻉامتجﺍ  سيﺭاب  ريذحتو  يممﺃ  نم  „ ﺕالمح  “ماقتنالﺍ  ايﺭوسب [Al-Shaibani nimmt 
an Pariser Konferenz teil, während die UN vor „ Rachefeldzügen“ in Syrien warnt], https://www.alja­
zeera.net/news/2025/2/13/ريذحتو-سيﺭاب-ﻉامتجﺍ-رضحي-ينابيشلﺍ Zugriff 13.2.2025
■ AlHurra - Al-Hurra (9.3.2025): قيلعت  يكريمﺃ  ىلع  „ ﺭﺯاجملﺍ  دض  “ﺕايلقألﺍ  يف  ايﺭوس [US-Kommentare zu „ Mas­
sakern gegen Minderheiten“ in Syrien], https://www.alhurra.com/syria/2025/03/10/-ﺓﺭﺍﺯو-اهفﺍدهﺃ-تققح 
لحاسلﺍ-يف-ةيركسعلﺍ-ةيلمعلﺍ-ﺀاهتنﺍ-نلعت-ةيﺭوسلﺍ-ﻉافدلﺍ Zugriff 10.3.2025
■ AlMon - Al Monitor (11.1.2025): As sectarian tensions rise, what future awaits Syria’s Alawite com­
munity?, https://www.al-monitor.com/originals/2025/01/sectarian-tensions-rise-what-future-await
s-syrias-alawite-community , Zugriff 15.1.2025 [Login erforderlich]
■ AP - Associated Press (15.12.2024b): Rebels aim for normalcy, Syrians vow not to be silent again, 
https://apnews.com/article/syria-week-one-transitional-government-c06673aa3317a194619710948
264cdf1, Zugriff 16.12.2024
■ BBC - British Broadcasting Corporation (13.12.2024): „ ةبساحملﺍ  “ﺹاصقلﺍو  ﺯربﺃ  بلاطم  رسﺃ  اياحض  نوجس  ماظن  دسألﺍ  
يف  ايﺭوس [„ Verantwortlichkeit und Vergeltung“ sind die Hauptforderungen der Familien der Opfer der 
Gefängnisse des Assad-Regimes in Syrien], https://www.bbc.com/arabic/articles/cge9n3vd1p0o , 
Zugriff 16.12.2024
■ CNN - Cable News Network (9.3.2025): Syrian government loyalists accused of executing civilians 
as violence erupts, https://edition.cnn.com/2025/03/09/middleeast/syria-executions-violence-assad
-alawite-intl/index.html, Zugriff 10.3.2025
■ DW - Deutsche Welle (12.12.2024): Is the ’Islamic State’ a threat to Syria’s political future?, https:
//www.dw.com/en/is-islamic-state-a-threat-to-syrias-political-future/a-71016760 , Zugriff 17.12.2024
■ Enab - Enab Baladi (6.1.2025): Details of security campaign against „ war criminals“ in Homs, https:
//english.enabbaladi.net/archives/2025/01/details-of-security-campaign-against-war-criminals-in-h
oms, Zugriff 14.1.2025
■ Etana - Etana Syria (17.1.2025): Syria Update #14 - 17 January 2025, https://reliefweb.int/report/s
yrian-arab-republic/syria-update-14-17-january-2025 , Zugriff 29.1.2025
■ FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.12.2024): Liveticker Syrien: Aktivisten: Keine weiteren 
Häftlinge mehr in Assads Schlachthaus, https://www.faz.net/aktuell/politik/krieg-in-nahost/liveticker
-syrien-aktivisten-keine-weiteren-haeftlinge-mehr-in-assads-schlachthaus-110161060.html , Zugriff 
16.12.2024
■ FR24 - France 24 (26.12.2024b): Syria’s new rulers arrest official behind Saydnaya death penalties, 
https://www.france24.com/en/middle-east/20241226-syria-new-rulers-arrest-key-military-official-b
ehind-saydnaya-death-penalties-assad , Zugriff 7.1.2025
■ FR24 - France 24 (13.12.2024): Fears mount for Syrias minorities as video emerges showing rebel 
fighters executing suspects, https://observers.france24.com/en/middle-east/20241213-hts-syria-a
rbitrary-executions-minority-fear , Zugriff 16.12.2024
■ HRW - Human Rights Watch (30.1.2025): Northeast Syria: Apparent War Crime by Türkiye-Backed 
Forces, https://www.hrw.org/news/2025/01/30/northeast-syria-apparent-war-crime-turkiye-backe
d-forces, Zugriff 31.1.2025
■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Syria, https://www.
hrw.org/world-report/2025/country-chapters/syria, Zugriff 3.2.2025
■ ISW - Institute for the Study of War (16.12.2024): Iran Update, December 16, 2024, https://www.un
derstandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024 , Zugriff 18.12.2024
■ LebDeb - Lebanon Debate (10.3.2025): نامهتم  „ـب  ﺭﺯاجم  …“ايﺭوس  ﺍوفّرعت  ىلع  „ ﺕاشمعلﺍ  !“ﺕﺍزمحلﺍو [Angeklagt wegen 
„ syrischer Massaker“… Treffen Sie Amshat und Hamzat!], https://www.lebanondebate.com/news/6
88866, Zugriff 10.3.2025
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