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Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Autonomen Admi­
nistration oder IS-Zellen“. 88 Personen wurden gekidnappt, davon sieben Frauen und sechs 
Kinder. In der Demokratische Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) wurden 705 
Personen, darunter ein Kind und vier Frauen verhaftet und 34 Menschen gekidnappt, darunter 
eine Frau und elf Kinder (SOHR 7.1.2025). Amnesty International dokumentierte ebenfalls die 
Verweigerung von humanitärer Hilfe sowohl durch die syrische Regierung als auch die SNA im 
Gouvernement Aleppo nach der Erdbebenkatastrophe 2023 (AI 24.4.2024).
Nichtregierungsorganisationen zufolge unternahmen die syrische Regierung und ihre Verbün­
deten sowie bewaffnete Oppositionsgruppierungen zahlreiche Angriffe auf Zivilisten und die 
zivile Infrastruktur und verstießen dabei unverhohlen gegen internationale Rechte (GCR2P 
1.9.2023; vgl. AI 24.4.2024). Angriffe auf und die Zerstörung von Schulen, Krankenhäusern, 
Gotteshäusern, Wasser- und Elektrizitätswerken, Bäckereien, Märkten, Zivilschutzzentren, dicht 
besiedelten Wohngebieten und Häusern waren im ganzen Land an der Tagesordnung (USDOS 
22.4.2024). Luftangriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur wurden von den Streitkräften der 
syrischen Regierung mit russischer Unterstützung (AI 24.4.2024) sowie auch von türkischen 
Streitkräften verübt (NH 21.2.2024). Angriffe auf die zivile Infrastruktur trafen auch die medizini­
schen Einrichtungen. Die NGO Physicians for Human Rights dokumentierte seit März 2011 bis 
Februar 2024 604 Angriffe aller Akteure in Syrien auf Gesundheitseinrichtungen (PHR 2.5.2024). 
Das Syria Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte von März 2011 bis März 2024 
897 Angriffe auf medizinische Einrichtungen, 1.543 Angriffe auf Kultstätten und 1.657 Angriffe 
auf Schulen. 86 % dieser Angriffe gehen laut SNHR auf die Kräfte der Syrischen Regierung, 
russische Streitkräfte oder iranische Milizen zurück (SNHR 15.3.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung (Stand August 2024)
Personen konnten durch das syrische Regime unter den geringsten Vorwänden verhaftet wer­
den (MBZ 8.2023). Obwohl die Behörden Berichten zufolge Anklagen unter dem Vorwand der 
Bekämpfung gewalttätiger Militanz erhoben, umfassten die Vorwürfe auch friedliche Handlun­
gen wie die Verteilung humanitärer Hilfe, die Teilnahme an Protesten und die Dokumentation 
von Menschenrechtsverletzungen (USDOS 22.4.2024). Die syrische Regierung ließ Amnes­
ty International zufolge Personen, darunter Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Anwälte 
und politische Aktivisten, verschwinden (AI 24.4.2024). Das Regime übte direkte und indirekte 
Repressionen aus, um Menschenrechtsverteidiger oder Aktivisten der Zivilgesellschaft einzu­
schüchtern und Vergeltung zu üben. Zu den berichteten Taktiken gehörten Überwachung und 
Beobachtung, Reiseverbote, Belästigung und Bedrohung von Aktivisten und ihren Familien, 
Zensur, Beschlagnahme von Eigentum und Vermögenswerten, willkürliche Verhaftung, Inhaftie­
rung, Verschwindenlassen, Folter und Tod (USDOS 22.4.2024). Sogar vergangene Vergehen, 
wie die Teilnahme an Demonstrationen, konnten von den syrischen Behörden benutzt werden, 
um Personen zu verhaften und Lösegeld zu verlangen, möglicherweise auch ein zweites Mal. 
Vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge führten die syrischen 
Behörden zwar nicht Buch über alle vergangenen Vergehen, aber Personen konnten von ihren 
Nachbarn oder Angehörigen bei den Behörden angezeigt werden, beispielsweise aus Rache 
oder im Zuge eines Streits. Angehörige, die nach dem Aufenthalt oder Status ihrer verhafteten 
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Familienmitglieder fragten, wurden teilweise selbst unter Verdacht gestellt, Gegner der Regie­
rung zu sein, und bekamen laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums 
Schwierigkeiten. Das Ausmaß dessen, wie stark die Angehörigen von Repressionen betroffen 
waren, hing vom Profil des Aktivisten bzw. Gegners ab. Familienmitglieder von bekannten und 
umtriebigen Personen unterlagen einem höheren Risiko, Probleme mit den Behörden zu be­
kommen. Eine Quelle ging davon aus, dass sie in Ruhe gelassen würden, sobald sie beweisen 
konnten, dass sie schon länger keinen Kontakt mehr mit der eigentlich gesuchten Person hatten 
oder sich von dieser Person distanziert hatten (MBZ 8.2023). Berichten zufolge wurden Kinder 
aufgrund ihrer tatsächlichen oder angenommenen familiären Beziehungen zu Menschenrechts­
verteidigern und Aktivisten gezielt von Beamten ins Visier genommen und gefoltert (USDOS 
22.4.2024).
Es gab zahlreiche Berichte, die bestätigen, dass das Regime eine große Anzahl von Familien­
mitgliedern für angebliche Vergehen ihrer Verwandten bestrafte, indem es sie beispielsweise 
willkürlich auf eine Liste mutmaßlicher Terroristen setzte, ihr Vermögen einfror, sie bedrohte, 
inhaftierte, folterte und sogar tötete. Das Regime drohte auch damit, Kinder zu verhaften, oder 
verhaftete sie, um abweichende Meinungen ihrer Eltern zu bestrafen, oder für andere politi­
sche Zwecke (USDOS 22.4.2024). Angehörige von Menschenrechtsaktivisten oder Gegnern 
der syrischen Regierung konnten ins Visier der syrischen Behörden geraten, hauptsächlich um 
herauszufinden, wo sich die Aktivisten oder Gegner aufhielten, oder um diese zum Beenden 
ihrer regimekritischen Tätigkeiten zu bewegen. Syrische Flüchtlinge, die noch Verwandte in 
Syrien hatten, waren oft zurückhaltend bei der Kritik gegen die Assad-Regierung, um zu ver­
meiden, dass ihre Angehörigen im Land Probleme bekommen. Manchmal hielt sie die Angst vor 
Repressionen gegen ihre Familien sogar davon ab, zu diplomatischen Behörden im Ausland zu 
gehen (MBZ 8.2023).
Das Regime missachtete systematisch die Sicherheit und das Wohlergehen seiner Bevölke­
rung, setzte Gewalt gegen Zivilisten und zivile Einrichtungen ein und weigerte sich, die meisten 
Menschen vor staatlicher und nicht-staatlicher Gewalt zu schützen (USDOS 22.4.2024).
Die syrische Regierung verübte gemeinsam mit russischen Streitkräften zwischen Oktober und 
Dezember 2023 Luftangriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur. Dabei kamen Amnesty Interna­
tional zufolge 99 Zivilisten ums Leben und 400 wurden verletzt (AI 24.4.2024). Berichten zufolge 
verübten regimenahe paramilitärische Gruppen häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter 
Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, körperliche Misshandlung, sexuel­
le Gewalt und ungerechtfertigte Inhaftierungen. Dem Regime angeschlossene Milizen führten 
Berichten zufolge zahlreiche Angriffe durch, bei denen Zivilisten getötet und verletzt wurden. 
Russische und iranische Streitkräfte sowie mit ihnen verbündete paramilitärische Gruppen wie 
die libanesische Hisbollah verursachten den Tod von Zivilisten und zerstörten zivile Infrastruktur 
und Eigentum (USDOS 22.4.2024).
Die syrische Regierung verweigerte nach dem Erdbeben im Februar 2023 Zehntausenden 
Zivilisten, darunter intern Vertriebenen (Internally Displaced Persons - IDPs), die vor allem in den 
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Kurdengebieten im Gouvernement Aleppo, die mit der Demokratischen Autonomen Region Nord-
und Ostsyrien (DAANES) verbunden sind, essenzielle Versorgung, wie Mehl, Medikamente und 
Treibstoffnachschub und verzögerte Hilfslieferungen in kurdische Ortschaften im Norden der 
Stadt Aleppo. Des Weiteren blockierte die Regierung Hilfeleistungen für Personen im Camp 
Rukban in Südsyrien, denen es an medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Hygiene 
mangelte (AI 24.4.2024).
Die syrische Opposition warf der Regierung außerdem gezielte demografische Veränderungen 
vor, indem die Regierung ausländischen Kämpfern die Staatsbürgerschaft gewährte, wobei es 
keine verlässlichen Zahlen über die Verleihung der syrischen Staatsbürgerschaft gab. Besonders 
die Kurden konnten davon betroffen gewesen sein, denen in der Vergangenheit oft das Recht 
auf die Staatsbürgerschaft verwehrt wurde (AC 10.7.2024).
Vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums berichteten, dass die syrischen 
Behörden jede Möglichkeit nutzen, um an Geld zu kommen. Beispielsweise wurden Personen 
aus finanziellen Gründen verhaftet. Geschäftsmänner wurden ungeachtet ihrer Loyalität zur 
syrischen Regierung von den Sicherheitskräften unter Vorwürfen, wie falscher Buchführung, 
inhaftiert, und nur nach Zahlung von Löse- oder Bestechungsgeldern wieder freigelassen (MBZ 
8.2023). Die syrische Regierung unternahm keine glaubwürdigen Schritte oder Maßnahmen, 
um Beamte zu identifizieren und zu bestrafen, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen 
begangen haben. Vielmehr schränkte das Regime Versuche zur Untersuchung mutmaßlicher 
Menschenrechtsverletzungen ein, kriminalisierte deren Veröffentlichung und weigerte sich, bei 
unabhängigen Untersuchungen zu kooperieren. Das Regime erteilte keine Genehmigung für 
die Gründung inländischer Menschenrechtsorganisationen. Dennoch waren Hunderte solcher 
Gruppierungen ohne staatliche Registrierung im Land tätig (USDOS 22.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition, Terrorgruppierungen etc.
Berichten zufolge übten auch bewaffnete Gruppen, die nicht mit dem Regime verbunden waren, 
Vergeltung an Menschenrechtsanwälten und Aktivisten der Zivilgesellschaft. Es gab weiterhin 
Berichte über Repressalien gegen Menschenrechtsanwälte, die außerhalb des Landes leben 
(USDOS 22.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA)
Berichten von Human Rights Watch zufolge wurden in Nordsyrien von den von der Türkei unter­
stützten Gruppierungen, der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), zahlrei­
che Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter Entführungen, willkürliche Verhaftungen, 
unrechtmäßige Inhaftierungen, sexuelle Gewalt und Folter. Betroffen waren auch Kinder (HRW 
29.2.2024). Amnesty International berichtete außerdem von Schüssen auf Zivilisten, die das 
kurdische Neujahr Newroz gefeiert hatten durch Angehörige der SNA (AI 24.4.2024). Berichten 
zufolge konzentrierten sich die Übergriffe bewaffneter syrischer Oppositionsgruppen, die von 
der Türkei in der nördlichen Region des Landes unterstützt wurden, auf kurdische und jesidische 
Einwohner und andere Zivilisten und umfassten: Tötungen; Entführungen und Verschwinden 
von Zivilisten; körperliche Misshandlung, einschließlich sexueller Gewalt; Zwangsvertreibung 
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aus Häusern; Plünderungen und Beschlagnahme von Privateigentum; Überführung inhaftierter 
Zivilisten über die Grenze in die Türkei; Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten; Plünde­
rungen und Schändung religiöser Stätten (USDOS 22.4.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) be­
richtete, dass Gruppierungen der SNA routinemäßig einen Teil der Olivenernte der Bauern 
beschlagnahmten und sie damit ihrer Haupteinnahmequelle beraubten (UNGA 9.2.2024). Nach 
der Machtübernahme in Manbij sollen die von der Türkei unterstützten SNA privates Eigentum, 
wie Fahrzeuge und Gebäude beschlagnahmt haben, sowie öffentliche Infrastruktur, wie Teile 
des Stromnetzes (ISW 16.12.2024).
Laut Amnesty International verhinderten die SNA, dass Hilfslieferungen Personen, im Gouver­
nement Aleppo, die vom Erdbeben 2023 betroffen waren, erreichen konnten, indem sie bei­
spielsweise in die Luft schossen, um die Menschenmenge vor den Lieferwagen mit Hilfspaketen 
zu zerstreuen, und leiteten die Hilfslieferungen an Angehörige der bewaffneten Gruppierungen 
um (AI 24.4.2024).
Nichtregierungsorganisationen berichten von Menschenrechtsverletzungen in der Provinz ’Afrin, 
darunter fortgesetzte Verletzungen des Rechts auf körperliche Unversehrtheit von Zivilisten in 
der Region durch willkürliche Inhaftierung und Folter, Entführungen zur Erpressung von Lö­
segeld, Zwangsheirat und geschlechtsspezifische Gewalt sowie die Rekrutierung von Kindern 
durch die bewaffneten Gruppierungen, Diskriminierung bei der Verteilung von Hilfsgütern, die 
Islamisierung und Turkisierung von ’Afrin und die wiederholten Angriffe auf kulturelle Feste wie 
Newroz. Darüber hinaus zeigten sie demografische Verschiebungen durch Zwangsmigration, 
die Zerstörung von Gräbern und historischen Stätten, illegale archäologische Ausgrabungen, die 
absichtliche Zerstörung von Olivenbäumen, das Abbrennen von Feldern und Verstöße gegen 
die Wohn-, Land- und Eigentumsrechte in der Region auf (CCR/YASA 5.2024).
Oppositionelle Regierungsstellen, darunter das „ Verteidigungsministerium“ und die Militärjustiz­
abteilung der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) gingen einigen 
Vorwürfen über Misshandlungen durch die von der Türkei unterstützten bewaffneten syrischen 
Oppositionsgruppen nach, aus denen die SNA bestand, und führten einige Gerichtsverfahren 
durch, aber im Laufe des Jahres lagen keine Informationen über ihre Schlussfolgerungen vor 
(USDOS 22.4.2024). Die SNA informierte die COI, mutmaßliche Verstöße und Missbräuche zu 
untersuchen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, sowie gegen SNA-Mitglie­
der wegen sexueller Gewalt zu ermitteln, dennoch dokumentierte die COI mehrere Fälle von 
Inhaftierungen durch die Militärpolizei und bewaffnete Gruppierungen der SNA und vereinzelte 
Fälle von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt durch SNA-Mitglieder (UNGA 9.2.2024). 
Die Vereinigten Staaten von Amerika belegten zwei Gruppierungen, die zur SNA gehören, mit 
Sanktionen aufgrund von schweren Menschenrechtsverletzungen, die diese in Nordsyrien be­
gangen haben sollen. Zu den Menschenrechtsverletzungen gehören Entführungen, schwere 
körperliche Misshandlungen und Vergewaltigungen. Die betroffenen Gruppierungen sind die 
Suleiman-Shah-Brigade und die Hamza-Division (USDOS 17.8.2023).
Gebiete unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
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Bewaffnete terroristische Gruppen, wie Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), begingen eine Vielzahl 
von Missbräuchen, darunter Tötungen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und die Re­
krutierung oder den Einsatz von Kindersoldaten. Terroristische Gruppen, darunter HTS, griffen 
Organisationen und Einzelpersonen, die Menschenrechtsverletzungen untersuchen oder sich 
für verbesserte Praktiken einsetzen wollten, gewaltsam an (USDOS 22.4.2024).
Quellen
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Zugriff 1.8.2024
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//www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/middle-east/syria/report-syria , Zugriff 
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strikes-northeast-syria-leave-millions-short-power-fuel-and , Zugriff 12.8.2024
■ PHR - Physicians for Human Rights (2.5.2024): Optional Protocol to the International Covenant 
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RC-May-2024-EN.pdf , Zugriff 12.8.2024
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Popular Uprising, https://snhr.org/wp-content/uploads/2024/03/R240209E-1.pdf, Zugriff 17.7.2024
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forcible/arbitrary arr*ests and kidn*appings across Syria, https://www.syriahr.com/en/353185, Zugriff 
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■ UNGA - United Nations General Assembly (9.2.2024): Report of the Independent International Com­
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hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session55/A_HRC_55_64_EN.pdf, Zugriff 26.6.2024
■ UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (3.3.2024): Syrian 
Arab Republic: 2024 Humanitarian Needs Overview (February 2024) - Syrian Arab Republic, https:
//reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-2024-humanitarian-needs-overvie
w-february-2024, Zugriff 23.5.2024
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Syria, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-pract
ices/syria/, Zugriff 3.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (17.8.2023): Designating Two Syrian Factions 
and Their Leaders in Connection with Serious Human Rights Abuses, https://www.state.gov/desi
gnating-two-syrian-factions-and-their-leaders-in-connection-with-serious-human-rights-abuses , 
Zugriff 22.8.2024
10.3 Religionsfreiheit (Stand August 2024)
Letzte Änderung 2025-04-24 08:48
Im Jahr 2023 war die Lage der Religionsfreiheit in Syrien nach wie vor schlecht, wobei viele der 
schlimmsten Verstöße in Gebieten unter der Kontrolle nicht staatlicher Einheiten stattfanden 
(USCIRF 1.5.2024). Das ganze Jahr 2023 über wurde immer wieder über sektiererische Gewalt 
aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, kulturellen Rivalitäten und provokativer 
Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch 
gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt (USDOS 30.6.2024).
Interessengruppen berichteten, dass gesellschaftliche Konventionen und religiöse Verbote Kon­
versionen weiterhin relativ selten machten, insbesondere Konversionen vom Islam zum Chris­
tentum, die gesetzlich verboten sind. Die Gruppen berichteten auch, dass gesellschaftlicher 
Druck Konvertiten vom Islam zum Christentum weiterhin dazu zwang, innerhalb des Landes 
umzuziehen oder auszuwandern, um ihre neue Religion offen ausüben zu können (USDOS 
30.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung
In der Syrischen Verfassung regelte Artikel 3 die Religionsfreiheit und die Freiheit zur Ausübung 
religiöser Riten, sofern sie nicht die öffentliche Ordnung beeinträchtigten. Der Status von reli­
giösen Gemeinschaften soll dementsprechend geschützt und respektiert werden. Gleichzeitig 
wurde die Religion des Präsidenten als islamisch festgelegt. Weiters regelten Artikel 33, dass 
niemand aufgrund seiner Religion diskriminiert werden durfte und Artikel 42, dass auch die 
Glaubensfreiheit in Einklang mit den Gesetzen geschützt werden sollte (SeG 24.2.2012) Trotz 
dieses Artikels hatte die Regierung großen Spielraum, religiöse Rituale einzuschränken, wenn 
sie „ die öffentliche Ordnung beeinträchtigen“ (USCIRF 1.5.2024).
Religionsgemeinschaften waren verpflichtet, sich staatlich zu registrieren. Sofern sie staatlich 
anerkannt waren, erhielten sie Steuervorteile und freie Grundversorgung mit Strom und Wasser 
für ihre Liegenschaften. Die jeweilige Religionszugehörigkeit wurde bei den in Syrien aner­
kannten Religionsgemeinschaften in der Geburtsurkunde zwingend festgehalten. Entsprechend 
bestand in der Praxis nicht die Möglichkeit, keiner Religion anzugehören (BMZ/AA 22.11.2023).
Verstöße der syrischen Regierung gegen die Religions- und Glaubensfreiheit waren 2023 laut 
United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) im Allgemeinen poli­
tischer und administrativer Natur. Zu den Verstößen in den Gebieten der syrischen Regierung 
gehörten die anhaltende Bevorzugung von Mitgliedern der alawitischen muslimischen Gemein­
schaft des Präsidenten und die Ausübung bürokratischer Kontrolle über die religiöse Autorität 
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der sunnitischen Muslime (USCIRF 1.5.2024). Das Ersuchen der jesidischen Glaubensgemein­
schaft um staatliche Anerkennung mit eigener Personenstandsgerichtsbarkeit im Februar 2021 
wurde vom Justizministerium abgelehnt. Auch andere Gemeinschaften, wie z. B. einige protes­
tantische Kirchen, die Zeugen Jehovas, Buddhisten und Hindus, hatten nach wie vor keinen 
gesicherten Rechtsstatus (BMZ/AA 22.11.2023). Die Zeugen Jehovas waren laut USCIRF sogar 
verboten. Andere Gesetze verboten Mischehen und die Konversion von Muslimen zu anderen 
Religionen (USCIRF 1.5.2024).
Experten zufolge war Religion ein bestimmender Faktor für die Karriere in der Regierung. Die 
alawitische Minderheit vertrat weiterhin einen überproportional hohen Anteil an höheren politi­
schen Funktionen, insbesondere in Führungspositionen in Streit- und Sicherheitskräften sowie 
Geheimdiensten. Wobei im Militär aber auch leitende Offiziere anderer religiöser Minderheiten 
akzeptiert wurden. Christen, Drusen und Kurden hatten Sitze im Parlament, im Kabinett hatten 
Alawiten Beobachtern zufolge mehr politischen Einfluss als andere religiöse Minderheiten und 
mehr Kompetenzen als Sunniten (USDOS 30.6.2024).
Die Regierung gab sich weiterhin als Beschützerin religiöser Minderheiten, obwohl einige Glau­
bensgemeinschaften von ihrer langjährigen Duldung der von den Alawiten dominierten Regie­
rung abwichen, wie die Drusen, die in Südsyrien gegen die Regierung protestierten (USCIRF 
1.5.2024). Präsident al-Assad machte im Dezember 2023 aber durch eine Rede aufmerksam, 
in der er den Holocaust leugnete. Antisemitische Literatur konnte im ganzen Land zu geringen 
Preisen erstanden werden, und vom Regime kontrollierte Radio- und Fernsehaussendungen 
verbreiteten regelmäßig antisemitische Inhalte (USDOS 30.6.2024).
Christliche und muslimische Geistliche konnten sich vom Wehrdienst aus Gewissensgründen 
befreien, wobei Muslime eine Gebühr zu bezahlen hatten. Das Wehrpflichtgesetz, das es den 
syrischen Behörden erlaubte, das Vermögen von Wehrdienstverweigerern und ihren Familien 
zu beschlagnahmen, diskriminierte Menschenrechtsaktivisten zufolge Sunniten und Christen, 
weil diese aufgrund ihrer Flucht ins Ausland überproportional von dieser Praxis betroffen waren 
(USDOS 30.6.2024).
Iran nutzte seinen Einfluss im Land sowie die schlechte Wirtschaftslage und finanzielle Anreize 
aus, um Sunnis im ganzen Land dazu zu bewegen zum Schiitentum zu konvertierten oder 
iranischen Milizen beizutreten (USDOS 30.6.2024; vgl. FP 15.3.2021).
Aufgrund von sozialen Normen und religiösen Verboten waren Konversionen, insbesondere aus 
dem Islam zum Christentum, relativ selten (USDOS 30.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition
Oppositionsgruppierungen, wie die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und die von der Türkei unter­
stützten bewaffneten Gruppierungen waren 2023 die Hauptverantwortlichen für Verletzungen 
der Religionsfreiheit in Syrien (USCIRF 1.5.2024). Das ganze Jahr 2023 über wurde immer 
wieder über sektiererische Gewalt aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, 
kulturellen Rivalitäten und provokativer Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen 
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weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt 
(USDOS 30.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Kurdische Medien berichteten 2022, dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) das Eigentum 
von Christen beschlagnahmte, Kirchen schloss und es Christen verwehrte, ihren religiösen 
Riten nachzugehen (NPA 5.3.2022). Später gab die HTS bekannt, dass sie die erste christliche 
Liturgie seit über einem Jahrzehnt in Idlib toleriere, und versprach, das von Christen und Drusen 
beschlagnahmte Eigentum neu zu verteilen. Sie setzte jedoch weiterhin ihre Auslegung des 
sunnitischen Islam sowohl bei muslimischen als auch bei nicht muslimischen Bewohnern von 
Idlib durch, beispielsweise indem sie ihre Interpretation der Scharia in Schulen durchsetzte. 
Weiterhin werden Personen, die ihrer religiösen Doktrin kritisch gegenüberstehen verhaftet und 
eingesperrt (USCIRF 1.5.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA)
Menschenrechtsaktivisten berichten, dass türkische Luft- und Drohnenangriffe, sowie Beschie­
ßungen gezielt auf Gemeinden mit religiösen Minderheiten niedergingen. Gruppierungen der 
von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) zerstör­
ten Moscheen, jesidische Schreine, religiöse Monumente und Friedhöfe in Afrin und zwangen 
Jesiden zur Konversion zum Islam (USCIRF 1.5.2024). Menschenrechtsorganisationen und Me­
dienberichten zufolge waren Jesiden und Kurden in Nordsyrien Menschenrechtsverletzungen 
durch die SNA ausgesetzt. Auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten waren betroffen 
(USDOS 30.6.2024).
Quellen
■ BMZ/AA - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland], 
Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2023): Dritter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten 
Lage der Religionsfreiheit (Berichtszeitraum 2020 bis 2022), https://religionsfreiheit.bmz.de/resourc
e/blob/190798/dritter-religions-und-weltanschauungsfreiheitsbericht.pdf , Zugriff 24.11.2023
■ FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran Saved Assad and Is Now Trying to Convert Syria to Shiism, 
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■ NPA - North Press Agency (5.3.2022): Christians left in Syrias Idlib struggle amid banned religious 
practices and property seizure, https://npasyria.com/en/73751, Zugriff 21.8.2024
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■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (1.5.2024): United 
States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report - Syria, https://www.ec
oi.net/en/file/local/2111599/Syria.pdf, Zugriff 12.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2111572.html, Zugriff 12.8.2024
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10.4 Meinungs-, Presse- und Versammlungs- und Organisationsfreiheit (Stand August 
2024)
Letzte Änderung 2025-04-24 16:49
Das Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) schrieb, dass 
dreizehn Jahre nach Ausbruch der Krise in Syrien die Rechte auf freie Meinungsäußerung, 
friedliche Versammlung und Vereinigung im ganzen Land stark eingeschränkt waren. Es wa­
ren regelmäßige Einschüchterungen und Gewalt durch die verschiedenen Konfliktparteien und 
unbekannten Täter auf bzw. gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und 
Menschen, die einfach nur friedlich ihre abweichende Meinung gegen die Ansichten oder Maß­
nahmen der zuständigen Behörden äußerten, sei es online oder auf der Straße, dokumentiert. 
Dazu gehörten gezielte Tötungen, Verhaftung und Inhaftierung, Folter und Misshandlungen, 
Entführungen und Verschwinden lassen. Menschen in ganz Syrien, die ihr Recht auf freie Mei­
nungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigung ausübten, wurden bedroht, schikaniert 
und zum Schweigen gebracht (OHCHR 1.2.2024). Die UN berichtete weiters, dass Personen, 
die ihren Unmut über die regierenden Parteien bzw. Gruppierungen äußerten, Journalisten, hu­
manitäre Helfer und Mitarbeiter im Gesundheitswesen eingeschüchtert und belästigt wurden. 
Dazu gehörten auch Freiheitsentzug sowie die Ausübung von exzessiver Gewalt, um friedliche 
Demonstrationen gegen die schlechte Wirtschaftslage, sich verschlechternde Sicherheitsla­
ge, gegen Entführungen und Misshandlungen gegen Behörden, niederzuschlagen (UNOCHA 
3.3.2024). Die Nichtregierungsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) doku­
mentierte 717 Fälle von Ermordung von Medienschaffenden durch die Konfliktparteien seit 
Ausbruch des Kriegs bis März 2024. Die Mehrheit davon kam durch das Syrische Regime und 
ihre Verbündeten (Russland, Iran) zu Tode (SNHR 15.3.2024).
SNHR dokumentierte verschiedene Arten von Menschenrechtsverletzungen durch alle Konflikt­
parteien gegen die Presse- und Meinungsfreiheit, darunter außergerichtliche Tötungen, Ver­
haftungen und Verschwinden lassen, Folter, Angriffe auf Einrichtungen und den Erlass von 
Gesetzen, die die Presse- und Meinungsfreiheit einschränkten (SNHR 3.5.2024). Sowohl das 
Regime als auch gewalttätige extremistische Gruppierungen inhaftierten, folterten und schüch­
terten regelmäßig YouTuber und andere Bürgerjournalisten ein (USDOS 22.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung
Die syrische Verfassung sieht gemäß Artikel 42 vor, dass jeder Bürger das Recht hat, seine 
Ansichten schriftlich, mündlich und in allen anderen Ausdrucksformen zu äußern. Artikel 43 
garantiert die Freiheit der Presse, des Druckes, der Veröffentlichung und der Medien, sowie ihre 
Unabhängigkeit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (SeG 24.2.2012). SNHR zufolge hielt 
das Regime aber an seinem Verbot aller unabhängigen Medienkanäle fest, übte die vollständige 
und absolute Kontrolle über die staatlichen Medien aus und unterdrückte die Meinungs- und 
Redefreiheit von Medienschaffenden und Bürgern durch restriktive Gesetze und Dekrete, die 
eindeutig gegen internationale Menschenrechtsgesetze verstießen und die Presse-, Meinungs-
und Redefreiheit in besorgniserregender Weise einschränkten (SNHR 3.5.2024). Auch Freedom 
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House konstatierte, dass die Medien in von der Regierung kontrollierten Gebieten stark einge­
schränkt waren. Alle Medien mussten sich eine Arbeitserlaubnis vom Innenministerium ausstel­
len lassen und private Medienunternehmen wurden hauptsächlich von Personen geführt, die mit 
der Regierung in Verbindung standen (FH 2024). Die syrischen Medien befanden sich im Besitz 
und unter der Kontrolle staatlicher Akteure, und investigativer Journalismus war nahezu nicht 
existent. Journalisten übten Selbstzensur, insbesondere in Bezug auf Angelegenheiten, die die 
Herrscherfamilie betrafen (GITOC 2023). Staatliche Radio-, Fernseh- und Printmedien verbrei­
teten lediglich die Propaganda der Regierung, die sie von der allmächtigen Nachrichtenagentur 
SANA erhielten. Andere Medien nutzten Facebook und soziale Medien als Hauptinstrument für 
die Verbreitung von Inhalten, da sie schwer zu kontrollieren waren, auch wenn sie überwacht 
wurden. Ein Drittel der unabhängigen oder oppositionellen Medien, wie Enab Baladi, hatte sei­
nen Sitz im Ausland (RSF 2024). Journalisten waren außerdem ständig von Entführung und 
Tod bedroht und wurden oft eingeschüchtert (GITOC 2023). Freedom House konkretisierte, 
dass Journalisten, die kritisch über den Staat berichteten, Zensur, Inhaftierung, Folter und Tod 
in Gefangenschaft ausgesetzt waren (FH 2024; vgl. USDOS 22.4.2024). In der Rangliste des 
Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen (Reporters sans frontières - RSF) war Syrien 
auf Platz 179 von 180 abgerutscht, nachdem es im Jahr 2023 auf Platz 175 gewesen war (RSF 
2024).
Die systematische Verfolgung von Oppositionsgruppen und anderen regimekritischen/-feindlichen 
Akteuren war permanent. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident al-Assad 
geführten Ba’ath-Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen 
und rechtsstaatlichen Prinzipien wurden vom Regime regelmäßig als „ terroristische Aktivitäten“, 
„ Verschwörung gegen den Staat“, „ Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt 
und entsprechend geahndet. Die Risiken politischer Oppositionstätigkeit blieben nicht auf eine 
mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränkt. Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten 
zahllosen Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „ Verschwin­
denlassen“, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der 
Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, standen immer wieder im offensichtlichen Zusammen­
hang mit regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen. Gewaltsame Unterdrückung jeglichen 
Widerspruchs blieb das Mittel der Wahl für den Machterhalt des Regimes (AA 2.2.2024).
Das im Jahr 2022 erlassene Gesetz Nr. 20 gegen Cyberkriminalität regelte zum Einen die 
Kommunikation im Internet und zum Anderen Straftaten von Online-Dienstanbietern bzw. cy­
berkriminelle Handlungen. Beispielsweise wurde gemäß Artikel 27 mit einer Freiheitsstrafe von 
sieben bis fünfzehn Jahren und einer Geldstrafe bestraft, wer Handlungen im Netz unternahm 
oder Inhalte veröffentlichte, die darauf abzielten die Verfassung zu ändern, einen Teil des syri­
schen Territoriums von der Souveränität des Staates abzutrennen, einen bewaffneten Aufstand 
gegen die gemäß der Verfassung eingesetzten Behörden zu provozieren oder sie an der Aus­
übung ihrer von der Verfassung abgeleiteten Funktionen zu hindern oder das Regierungssystem 
im Staat zu stürzen oder zu ändern. Im Artikel 28 wird die Untergrabung des Ansehens des 
Staates unter Strafe gestellt. Das bedeutet, wer mit den Mitteln der Informationstechnologie fal­
sche Nachrichten im Netz veröffentlichte, die das staatliche Ansehen oder die nationale Einheit 
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