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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter“
Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Autonomen Admi nistration oder IS-Zellen“. 88 Personen wurden gekidnappt, davon sieben Frauen und sechs Kinder. In der Demokratische Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) wurden 705 Personen, darunter ein Kind und vier Frauen verhaftet und 34 Menschen gekidnappt, darunter eine Frau und elf Kinder (SOHR 7.1.2025). Amnesty International dokumentierte ebenfalls die Verweigerung von humanitärer Hilfe sowohl durch die syrische Regierung als auch die SNA im Gouvernement Aleppo nach der Erdbebenkatastrophe 2023 (AI 24.4.2024). Nichtregierungsorganisationen zufolge unternahmen die syrische Regierung und ihre Verbün deten sowie bewaffnete Oppositionsgruppierungen zahlreiche Angriffe auf Zivilisten und die zivile Infrastruktur und verstießen dabei unverhohlen gegen internationale Rechte (GCR2P 1.9.2023; vgl. AI 24.4.2024). Angriffe auf und die Zerstörung von Schulen, Krankenhäusern, Gotteshäusern, Wasser- und Elektrizitätswerken, Bäckereien, Märkten, Zivilschutzzentren, dicht besiedelten Wohngebieten und Häusern waren im ganzen Land an der Tagesordnung (USDOS 22.4.2024). Luftangriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur wurden von den Streitkräften der syrischen Regierung mit russischer Unterstützung (AI 24.4.2024) sowie auch von türkischen Streitkräften verübt (NH 21.2.2024). Angriffe auf die zivile Infrastruktur trafen auch die medizini schen Einrichtungen. Die NGO Physicians for Human Rights dokumentierte seit März 2011 bis Februar 2024 604 Angriffe aller Akteure in Syrien auf Gesundheitseinrichtungen (PHR 2.5.2024). Das Syria Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte von März 2011 bis März 2024 897 Angriffe auf medizinische Einrichtungen, 1.543 Angriffe auf Kultstätten und 1.657 Angriffe auf Schulen. 86 % dieser Angriffe gehen laut SNHR auf die Kräfte der Syrischen Regierung, russische Streitkräfte oder iranische Milizen zurück (SNHR 15.3.2024). Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung (Stand August 2024) Personen konnten durch das syrische Regime unter den geringsten Vorwänden verhaftet wer den (MBZ 8.2023). Obwohl die Behörden Berichten zufolge Anklagen unter dem Vorwand der Bekämpfung gewalttätiger Militanz erhoben, umfassten die Vorwürfe auch friedliche Handlun gen wie die Verteilung humanitärer Hilfe, die Teilnahme an Protesten und die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen (USDOS 22.4.2024). Die syrische Regierung ließ Amnes ty International zufolge Personen, darunter Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Anwälte und politische Aktivisten, verschwinden (AI 24.4.2024). Das Regime übte direkte und indirekte Repressionen aus, um Menschenrechtsverteidiger oder Aktivisten der Zivilgesellschaft einzu schüchtern und Vergeltung zu üben. Zu den berichteten Taktiken gehörten Überwachung und Beobachtung, Reiseverbote, Belästigung und Bedrohung von Aktivisten und ihren Familien, Zensur, Beschlagnahme von Eigentum und Vermögenswerten, willkürliche Verhaftung, Inhaftie rung, Verschwindenlassen, Folter und Tod (USDOS 22.4.2024). Sogar vergangene Vergehen, wie die Teilnahme an Demonstrationen, konnten von den syrischen Behörden benutzt werden, um Personen zu verhaften und Lösegeld zu verlangen, möglicherweise auch ein zweites Mal. Vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge führten die syrischen Behörden zwar nicht Buch über alle vergangenen Vergehen, aber Personen konnten von ihren Nachbarn oder Angehörigen bei den Behörden angezeigt werden, beispielsweise aus Rache oder im Zuge eines Streits. Angehörige, die nach dem Aufenthalt oder Status ihrer verhafteten 172

Familienmitglieder fragten, wurden teilweise selbst unter Verdacht gestellt, Gegner der Regie rung zu sein, und bekamen laut vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums Schwierigkeiten. Das Ausmaß dessen, wie stark die Angehörigen von Repressionen betroffen waren, hing vom Profil des Aktivisten bzw. Gegners ab. Familienmitglieder von bekannten und umtriebigen Personen unterlagen einem höheren Risiko, Probleme mit den Behörden zu be kommen. Eine Quelle ging davon aus, dass sie in Ruhe gelassen würden, sobald sie beweisen konnten, dass sie schon länger keinen Kontakt mehr mit der eigentlich gesuchten Person hatten oder sich von dieser Person distanziert hatten (MBZ 8.2023). Berichten zufolge wurden Kinder aufgrund ihrer tatsächlichen oder angenommenen familiären Beziehungen zu Menschenrechts verteidigern und Aktivisten gezielt von Beamten ins Visier genommen und gefoltert (USDOS 22.4.2024). Es gab zahlreiche Berichte, die bestätigen, dass das Regime eine große Anzahl von Familien mitgliedern für angebliche Vergehen ihrer Verwandten bestrafte, indem es sie beispielsweise willkürlich auf eine Liste mutmaßlicher Terroristen setzte, ihr Vermögen einfror, sie bedrohte, inhaftierte, folterte und sogar tötete. Das Regime drohte auch damit, Kinder zu verhaften, oder verhaftete sie, um abweichende Meinungen ihrer Eltern zu bestrafen, oder für andere politi sche Zwecke (USDOS 22.4.2024). Angehörige von Menschenrechtsaktivisten oder Gegnern der syrischen Regierung konnten ins Visier der syrischen Behörden geraten, hauptsächlich um herauszufinden, wo sich die Aktivisten oder Gegner aufhielten, oder um diese zum Beenden ihrer regimekritischen Tätigkeiten zu bewegen. Syrische Flüchtlinge, die noch Verwandte in Syrien hatten, waren oft zurückhaltend bei der Kritik gegen die Assad-Regierung, um zu ver meiden, dass ihre Angehörigen im Land Probleme bekommen. Manchmal hielt sie die Angst vor Repressionen gegen ihre Familien sogar davon ab, zu diplomatischen Behörden im Ausland zu gehen (MBZ 8.2023). Das Regime missachtete systematisch die Sicherheit und das Wohlergehen seiner Bevölke rung, setzte Gewalt gegen Zivilisten und zivile Einrichtungen ein und weigerte sich, die meisten Menschen vor staatlicher und nicht-staatlicher Gewalt zu schützen (USDOS 22.4.2024). Die syrische Regierung verübte gemeinsam mit russischen Streitkräften zwischen Oktober und Dezember 2023 Luftangriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur. Dabei kamen Amnesty Interna tional zufolge 99 Zivilisten ums Leben und 400 wurden verletzt (AI 24.4.2024). Berichten zufolge verübten regimenahe paramilitärische Gruppen häufig Menschenrechtsverletzungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, körperliche Misshandlung, sexuel le Gewalt und ungerechtfertigte Inhaftierungen. Dem Regime angeschlossene Milizen führten Berichten zufolge zahlreiche Angriffe durch, bei denen Zivilisten getötet und verletzt wurden. Russische und iranische Streitkräfte sowie mit ihnen verbündete paramilitärische Gruppen wie die libanesische Hisbollah verursachten den Tod von Zivilisten und zerstörten zivile Infrastruktur und Eigentum (USDOS 22.4.2024). Die syrische Regierung verweigerte nach dem Erdbeben im Februar 2023 Zehntausenden Zivilisten, darunter intern Vertriebenen (Internally Displaced Persons - IDPs), die vor allem in den 173

Kurdengebieten im Gouvernement Aleppo, die mit der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) verbunden sind, essenzielle Versorgung, wie Mehl, Medikamente und Treibstoffnachschub und verzögerte Hilfslieferungen in kurdische Ortschaften im Norden der Stadt Aleppo. Des Weiteren blockierte die Regierung Hilfeleistungen für Personen im Camp Rukban in Südsyrien, denen es an medizinischer Versorgung, sauberem Wasser und Hygiene mangelte (AI 24.4.2024). Die syrische Opposition warf der Regierung außerdem gezielte demografische Veränderungen vor, indem die Regierung ausländischen Kämpfern die Staatsbürgerschaft gewährte, wobei es keine verlässlichen Zahlen über die Verleihung der syrischen Staatsbürgerschaft gab. Besonders die Kurden konnten davon betroffen gewesen sein, denen in der Vergangenheit oft das Recht auf die Staatsbürgerschaft verwehrt wurde (AC 10.7.2024). Vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums berichteten, dass die syrischen Behörden jede Möglichkeit nutzen, um an Geld zu kommen. Beispielsweise wurden Personen aus finanziellen Gründen verhaftet. Geschäftsmänner wurden ungeachtet ihrer Loyalität zur syrischen Regierung von den Sicherheitskräften unter Vorwürfen, wie falscher Buchführung, inhaftiert, und nur nach Zahlung von Löse- oder Bestechungsgeldern wieder freigelassen (MBZ 8.2023). Die syrische Regierung unternahm keine glaubwürdigen Schritte oder Maßnahmen, um Beamte zu identifizieren und zu bestrafen, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Vielmehr schränkte das Regime Versuche zur Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ein, kriminalisierte deren Veröffentlichung und weigerte sich, bei unabhängigen Untersuchungen zu kooperieren. Das Regime erteilte keine Genehmigung für die Gründung inländischer Menschenrechtsorganisationen. Dennoch waren Hunderte solcher Gruppierungen ohne staatliche Registrierung im Land tätig (USDOS 22.4.2024). Gebiete unter der Kontrolle der Opposition, Terrorgruppierungen etc. Berichten zufolge übten auch bewaffnete Gruppen, die nicht mit dem Regime verbunden waren, Vergeltung an Menschenrechtsanwälten und Aktivisten der Zivilgesellschaft. Es gab weiterhin Berichte über Repressalien gegen Menschenrechtsanwälte, die außerhalb des Landes leben (USDOS 22.4.2024). Gebiete unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA) Berichten von Human Rights Watch zufolge wurden in Nordsyrien von den von der Türkei unter stützten Gruppierungen, der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), zahlrei che Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter Entführungen, willkürliche Verhaftungen, unrechtmäßige Inhaftierungen, sexuelle Gewalt und Folter. Betroffen waren auch Kinder (HRW 29.2.2024). Amnesty International berichtete außerdem von Schüssen auf Zivilisten, die das kurdische Neujahr Newroz gefeiert hatten durch Angehörige der SNA (AI 24.4.2024). Berichten zufolge konzentrierten sich die Übergriffe bewaffneter syrischer Oppositionsgruppen, die von der Türkei in der nördlichen Region des Landes unterstützt wurden, auf kurdische und jesidische Einwohner und andere Zivilisten und umfassten: Tötungen; Entführungen und Verschwinden von Zivilisten; körperliche Misshandlung, einschließlich sexueller Gewalt; Zwangsvertreibung 174

aus Häusern; Plünderungen und Beschlagnahme von Privateigentum; Überführung inhaftierter Zivilisten über die Grenze in die Türkei; Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten; Plünde rungen und Schändung religiöser Stätten (USDOS 22.4.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) be richtete, dass Gruppierungen der SNA routinemäßig einen Teil der Olivenernte der Bauern beschlagnahmten und sie damit ihrer Haupteinnahmequelle beraubten (UNGA 9.2.2024). Nach der Machtübernahme in Manbij sollen die von der Türkei unterstützten SNA privates Eigentum, wie Fahrzeuge und Gebäude beschlagnahmt haben, sowie öffentliche Infrastruktur, wie Teile des Stromnetzes (ISW 16.12.2024). Laut Amnesty International verhinderten die SNA, dass Hilfslieferungen Personen, im Gouver nement Aleppo, die vom Erdbeben 2023 betroffen waren, erreichen konnten, indem sie bei spielsweise in die Luft schossen, um die Menschenmenge vor den Lieferwagen mit Hilfspaketen zu zerstreuen, und leiteten die Hilfslieferungen an Angehörige der bewaffneten Gruppierungen um (AI 24.4.2024). Nichtregierungsorganisationen berichten von Menschenrechtsverletzungen in der Provinz ’Afrin, darunter fortgesetzte Verletzungen des Rechts auf körperliche Unversehrtheit von Zivilisten in der Region durch willkürliche Inhaftierung und Folter, Entführungen zur Erpressung von Lö segeld, Zwangsheirat und geschlechtsspezifische Gewalt sowie die Rekrutierung von Kindern durch die bewaffneten Gruppierungen, Diskriminierung bei der Verteilung von Hilfsgütern, die Islamisierung und Turkisierung von ’Afrin und die wiederholten Angriffe auf kulturelle Feste wie Newroz. Darüber hinaus zeigten sie demografische Verschiebungen durch Zwangsmigration, die Zerstörung von Gräbern und historischen Stätten, illegale archäologische Ausgrabungen, die absichtliche Zerstörung von Olivenbäumen, das Abbrennen von Feldern und Verstöße gegen die Wohn-, Land- und Eigentumsrechte in der Region auf (CCR/YASA 5.2024). Oppositionelle Regierungsstellen, darunter das „ Verteidigungsministerium“ und die Militärjustiz abteilung der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) gingen einigen Vorwürfen über Misshandlungen durch die von der Türkei unterstützten bewaffneten syrischen Oppositionsgruppen nach, aus denen die SNA bestand, und führten einige Gerichtsverfahren durch, aber im Laufe des Jahres lagen keine Informationen über ihre Schlussfolgerungen vor (USDOS 22.4.2024). Die SNA informierte die COI, mutmaßliche Verstöße und Missbräuche zu untersuchen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, sowie gegen SNA-Mitglie der wegen sexueller Gewalt zu ermitteln, dennoch dokumentierte die COI mehrere Fälle von Inhaftierungen durch die Militärpolizei und bewaffnete Gruppierungen der SNA und vereinzelte Fälle von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt durch SNA-Mitglieder (UNGA 9.2.2024). Die Vereinigten Staaten von Amerika belegten zwei Gruppierungen, die zur SNA gehören, mit Sanktionen aufgrund von schweren Menschenrechtsverletzungen, die diese in Nordsyrien be gangen haben sollen. Zu den Menschenrechtsverletzungen gehören Entführungen, schwere körperliche Misshandlungen und Vergewaltigungen. Die betroffenen Gruppierungen sind die Suleiman-Shah-Brigade und die Hamza-Division (USDOS 17.8.2023). Gebiete unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) 175

Bewaffnete terroristische Gruppen, wie Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), begingen eine Vielzahl von Missbräuchen, darunter Tötungen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und die Re krutierung oder den Einsatz von Kindersoldaten. Terroristische Gruppen, darunter HTS, griffen Organisationen und Einzelpersonen, die Menschenrechtsverletzungen untersuchen oder sich für verbesserte Praktiken einsetzen wollten, gewaltsam an (USDOS 22.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://www.ecoi.net/de/dokument/21043 40.html, Zugriff 26.2.2024 [Login erforderlich] ■ AC - Atlantic Council (10.7.2024): Syrias inflated electorate is caused by phantom voters, https: //www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/syrian-peoples-assembly-elections-parliament-3 , Zugriff 1.8.2024 ■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human rights in Syria 2023, https: //www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/middle-east/syria/report-syria , Zugriff 15.5.2024 ■ CCR/YASA - Ceasefire - Centre for Civilian Rights, Yasa - Kurdish Center for Studies and Legal Consultancy (5.2024): Escalating violations in Syrias Afrin 2024 update, https://reliefweb.int/attach ments/ec76c163-47fc-401c-a5f6-29db16503ae9/Ceasefire-report-Afrin-2024-update.pdf , Zugriff 11.7.2024 ■ Etana - Etana Syria (3.2.2025): Syria Update #16 - 3 February 2025, https://reliefweb.int/report/syr ian-arab-republic/syria-update-16-3-february-2025 , Zugriff 4.2.2025 ■ GCR2P - Global Centre for the Responsability to Protect (1.9.2023): R2P Monitor, Issue 66, 1 September 2023, https://reliefweb.int/attachments/9f79cf94-f481-4a5e-8ff4-8095ad1a0e84/GCR2 P_Monitor_Sept2023_Final.pdf, Zugriff 17.7.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (29.2.2024): “Everything is by the Power of the Weapon” - Abuses and Impunity in Turkish-Occupied Northern Syria, https://www.hrw.org/report/2024/02/29/everything-p ower-weapon/abuses-and-impunity-turkish-occupied-northern-syria , Zugriff 15.5.2024 ■ ISW - Institute for the Study of War (16.12.2024): Iran Update, December 16, 2024, https://www.un derstandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024 , Zugriff 18.12.2024 ■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (8.2023): General Country of Origin Inform ation Report - August 2023, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/ 2023/08/07/general-country-of-origin-information-report-syria-august-2023/General Country of Ori gin Information Report Syria August 2023.pdf, Zugriff 5.7.2024 ■ NH - New Humanitarian, The (21.2.2024): Turkish airstrikes in northeast Syria leave millions short of power, fuel, and water, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2024/02/21/turkish-air strikes-northeast-syria-leave-millions-short-power-fuel-and , Zugriff 12.8.2024 ■ PHR - Physicians for Human Rights (2.5.2024): Optional Protocol to the International Covenant on Civil and Political Rights - Expert Report Submitted by: Physicians for Human Rights, https: //reliefweb.int/attachments/bbd8b1fb-54ab-4a8a-ad4f-6c492481afc5/PHR-Syria-Expert-Report-H RC-May-2024-EN.pdf , Zugriff 12.8.2024 ■ SNHR - Syrian Network for Human Rights (15.3.2024): On the 13th Anniversary of the Start of the Popular Uprising, https://snhr.org/wp-content/uploads/2024/03/R240209E-1.pdf, Zugriff 17.7.2024 ■ SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (7.1.2025): 2024 SOHR documents nearly 3,600 forcible/arbitrary arr*ests and kidn*appings across Syria, https://www.syriahr.com/en/353185, Zugriff 14.1.2025 ■ UNGA - United Nations General Assembly (9.2.2024): Report of the Independent International Com mission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/ hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session55/A_HRC_55_64_EN.pdf, Zugriff 26.6.2024 ■ UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (3.3.2024): Syrian Arab Republic: 2024 Humanitarian Needs Overview (February 2024) - Syrian Arab Republic, https: //reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-2024-humanitarian-needs-overvie w-february-2024, Zugriff 23.5.2024 176

■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-pract ices/syria/, Zugriff 3.5.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (17.8.2023): Designating Two Syrian Factions and Their Leaders in Connection with Serious Human Rights Abuses, https://www.state.gov/desi gnating-two-syrian-factions-and-their-leaders-in-connection-with-serious-human-rights-abuses , Zugriff 22.8.2024 10.3 Religionsfreiheit (Stand August 2024) Letzte Änderung 2025-04-24 08:48 Im Jahr 2023 war die Lage der Religionsfreiheit in Syrien nach wie vor schlecht, wobei viele der schlimmsten Verstöße in Gebieten unter der Kontrolle nicht staatlicher Einheiten stattfanden (USCIRF 1.5.2024). Das ganze Jahr 2023 über wurde immer wieder über sektiererische Gewalt aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, kulturellen Rivalitäten und provokativer Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt (USDOS 30.6.2024). Interessengruppen berichteten, dass gesellschaftliche Konventionen und religiöse Verbote Kon versionen weiterhin relativ selten machten, insbesondere Konversionen vom Islam zum Chris tentum, die gesetzlich verboten sind. Die Gruppen berichteten auch, dass gesellschaftlicher Druck Konvertiten vom Islam zum Christentum weiterhin dazu zwang, innerhalb des Landes umzuziehen oder auszuwandern, um ihre neue Religion offen ausüben zu können (USDOS 30.6.2024). Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung In der Syrischen Verfassung regelte Artikel 3 die Religionsfreiheit und die Freiheit zur Ausübung religiöser Riten, sofern sie nicht die öffentliche Ordnung beeinträchtigten. Der Status von reli giösen Gemeinschaften soll dementsprechend geschützt und respektiert werden. Gleichzeitig wurde die Religion des Präsidenten als islamisch festgelegt. Weiters regelten Artikel 33, dass niemand aufgrund seiner Religion diskriminiert werden durfte und Artikel 42, dass auch die Glaubensfreiheit in Einklang mit den Gesetzen geschützt werden sollte (SeG 24.2.2012) Trotz dieses Artikels hatte die Regierung großen Spielraum, religiöse Rituale einzuschränken, wenn sie „ die öffentliche Ordnung beeinträchtigen“ (USCIRF 1.5.2024). Religionsgemeinschaften waren verpflichtet, sich staatlich zu registrieren. Sofern sie staatlich anerkannt waren, erhielten sie Steuervorteile und freie Grundversorgung mit Strom und Wasser für ihre Liegenschaften. Die jeweilige Religionszugehörigkeit wurde bei den in Syrien aner kannten Religionsgemeinschaften in der Geburtsurkunde zwingend festgehalten. Entsprechend bestand in der Praxis nicht die Möglichkeit, keiner Religion anzugehören (BMZ/AA 22.11.2023). Verstöße der syrischen Regierung gegen die Religions- und Glaubensfreiheit waren 2023 laut United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) im Allgemeinen poli tischer und administrativer Natur. Zu den Verstößen in den Gebieten der syrischen Regierung gehörten die anhaltende Bevorzugung von Mitgliedern der alawitischen muslimischen Gemein schaft des Präsidenten und die Ausübung bürokratischer Kontrolle über die religiöse Autorität 177

der sunnitischen Muslime (USCIRF 1.5.2024). Das Ersuchen der jesidischen Glaubensgemein schaft um staatliche Anerkennung mit eigener Personenstandsgerichtsbarkeit im Februar 2021 wurde vom Justizministerium abgelehnt. Auch andere Gemeinschaften, wie z. B. einige protes tantische Kirchen, die Zeugen Jehovas, Buddhisten und Hindus, hatten nach wie vor keinen gesicherten Rechtsstatus (BMZ/AA 22.11.2023). Die Zeugen Jehovas waren laut USCIRF sogar verboten. Andere Gesetze verboten Mischehen und die Konversion von Muslimen zu anderen Religionen (USCIRF 1.5.2024). Experten zufolge war Religion ein bestimmender Faktor für die Karriere in der Regierung. Die alawitische Minderheit vertrat weiterhin einen überproportional hohen Anteil an höheren politi schen Funktionen, insbesondere in Führungspositionen in Streit- und Sicherheitskräften sowie Geheimdiensten. Wobei im Militär aber auch leitende Offiziere anderer religiöser Minderheiten akzeptiert wurden. Christen, Drusen und Kurden hatten Sitze im Parlament, im Kabinett hatten Alawiten Beobachtern zufolge mehr politischen Einfluss als andere religiöse Minderheiten und mehr Kompetenzen als Sunniten (USDOS 30.6.2024). Die Regierung gab sich weiterhin als Beschützerin religiöser Minderheiten, obwohl einige Glau bensgemeinschaften von ihrer langjährigen Duldung der von den Alawiten dominierten Regie rung abwichen, wie die Drusen, die in Südsyrien gegen die Regierung protestierten (USCIRF 1.5.2024). Präsident al-Assad machte im Dezember 2023 aber durch eine Rede aufmerksam, in der er den Holocaust leugnete. Antisemitische Literatur konnte im ganzen Land zu geringen Preisen erstanden werden, und vom Regime kontrollierte Radio- und Fernsehaussendungen verbreiteten regelmäßig antisemitische Inhalte (USDOS 30.6.2024). Christliche und muslimische Geistliche konnten sich vom Wehrdienst aus Gewissensgründen befreien, wobei Muslime eine Gebühr zu bezahlen hatten. Das Wehrpflichtgesetz, das es den syrischen Behörden erlaubte, das Vermögen von Wehrdienstverweigerern und ihren Familien zu beschlagnahmen, diskriminierte Menschenrechtsaktivisten zufolge Sunniten und Christen, weil diese aufgrund ihrer Flucht ins Ausland überproportional von dieser Praxis betroffen waren (USDOS 30.6.2024). Iran nutzte seinen Einfluss im Land sowie die schlechte Wirtschaftslage und finanzielle Anreize aus, um Sunnis im ganzen Land dazu zu bewegen zum Schiitentum zu konvertierten oder iranischen Milizen beizutreten (USDOS 30.6.2024; vgl. FP 15.3.2021). Aufgrund von sozialen Normen und religiösen Verboten waren Konversionen, insbesondere aus dem Islam zum Christentum, relativ selten (USDOS 30.6.2024). Gebiete unter der Kontrolle der Opposition Oppositionsgruppierungen, wie die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und die von der Türkei unter stützten bewaffneten Gruppierungen waren 2023 die Hauptverantwortlichen für Verletzungen der Religionsfreiheit in Syrien (USCIRF 1.5.2024). Das ganze Jahr 2023 über wurde immer wieder über sektiererische Gewalt aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, kulturellen Rivalitäten und provokativer Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen 178

weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt (USDOS 30.6.2024). Gebiete unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Kurdische Medien berichteten 2022, dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) das Eigentum von Christen beschlagnahmte, Kirchen schloss und es Christen verwehrte, ihren religiösen Riten nachzugehen (NPA 5.3.2022). Später gab die HTS bekannt, dass sie die erste christliche Liturgie seit über einem Jahrzehnt in Idlib toleriere, und versprach, das von Christen und Drusen beschlagnahmte Eigentum neu zu verteilen. Sie setzte jedoch weiterhin ihre Auslegung des sunnitischen Islam sowohl bei muslimischen als auch bei nicht muslimischen Bewohnern von Idlib durch, beispielsweise indem sie ihre Interpretation der Scharia in Schulen durchsetzte. Weiterhin werden Personen, die ihrer religiösen Doktrin kritisch gegenüberstehen verhaftet und eingesperrt (USCIRF 1.5.2024). Gebiete unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) Menschenrechtsaktivisten berichten, dass türkische Luft- und Drohnenangriffe, sowie Beschie ßungen gezielt auf Gemeinden mit religiösen Minderheiten niedergingen. Gruppierungen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) zerstör ten Moscheen, jesidische Schreine, religiöse Monumente und Friedhöfe in Afrin und zwangen Jesiden zur Konversion zum Islam (USCIRF 1.5.2024). Menschenrechtsorganisationen und Me dienberichten zufolge waren Jesiden und Kurden in Nordsyrien Menschenrechtsverletzungen durch die SNA ausgesetzt. Auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten waren betroffen (USDOS 30.6.2024). Quellen ■ BMZ/AA - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland], Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2023): Dritter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten Lage der Religionsfreiheit (Berichtszeitraum 2020 bis 2022), https://religionsfreiheit.bmz.de/resourc e/blob/190798/dritter-religions-und-weltanschauungsfreiheitsbericht.pdf , Zugriff 24.11.2023 ■ FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran Saved Assad and Is Now Trying to Convert Syria to Shiism, https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad , Zugriff 21.8.2024 ■ NPA - North Press Agency (5.3.2022): Christians left in Syrias Idlib struggle amid banned religious practices and property seizure, https://npasyria.com/en/73751, Zugriff 21.8.2024 ■ SeG - Syrian E-Government [Syrien] (24.2.2012): Syrian Constitution, https://egov.sy/page/en/137/ 0/Constitution.html, Zugriff 25.6.2024 ■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (1.5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report - Syria, https://www.ec oi.net/en/file/local/2111599/Syria.pdf, Zugriff 12.8.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli gious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2111572.html, Zugriff 12.8.2024 179

10.4 Meinungs-, Presse- und Versammlungs- und Organisationsfreiheit (Stand August 2024) Letzte Änderung 2025-04-24 16:49 Das Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) schrieb, dass dreizehn Jahre nach Ausbruch der Krise in Syrien die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigung im ganzen Land stark eingeschränkt waren. Es wa ren regelmäßige Einschüchterungen und Gewalt durch die verschiedenen Konfliktparteien und unbekannten Täter auf bzw. gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Menschen, die einfach nur friedlich ihre abweichende Meinung gegen die Ansichten oder Maß nahmen der zuständigen Behörden äußerten, sei es online oder auf der Straße, dokumentiert. Dazu gehörten gezielte Tötungen, Verhaftung und Inhaftierung, Folter und Misshandlungen, Entführungen und Verschwinden lassen. Menschen in ganz Syrien, die ihr Recht auf freie Mei nungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigung ausübten, wurden bedroht, schikaniert und zum Schweigen gebracht (OHCHR 1.2.2024). Die UN berichtete weiters, dass Personen, die ihren Unmut über die regierenden Parteien bzw. Gruppierungen äußerten, Journalisten, hu manitäre Helfer und Mitarbeiter im Gesundheitswesen eingeschüchtert und belästigt wurden. Dazu gehörten auch Freiheitsentzug sowie die Ausübung von exzessiver Gewalt, um friedliche Demonstrationen gegen die schlechte Wirtschaftslage, sich verschlechternde Sicherheitsla ge, gegen Entführungen und Misshandlungen gegen Behörden, niederzuschlagen (UNOCHA 3.3.2024). Die Nichtregierungsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) doku mentierte 717 Fälle von Ermordung von Medienschaffenden durch die Konfliktparteien seit Ausbruch des Kriegs bis März 2024. Die Mehrheit davon kam durch das Syrische Regime und ihre Verbündeten (Russland, Iran) zu Tode (SNHR 15.3.2024). SNHR dokumentierte verschiedene Arten von Menschenrechtsverletzungen durch alle Konflikt parteien gegen die Presse- und Meinungsfreiheit, darunter außergerichtliche Tötungen, Ver haftungen und Verschwinden lassen, Folter, Angriffe auf Einrichtungen und den Erlass von Gesetzen, die die Presse- und Meinungsfreiheit einschränkten (SNHR 3.5.2024). Sowohl das Regime als auch gewalttätige extremistische Gruppierungen inhaftierten, folterten und schüch terten regelmäßig YouTuber und andere Bürgerjournalisten ein (USDOS 22.4.2024). Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung Die syrische Verfassung sieht gemäß Artikel 42 vor, dass jeder Bürger das Recht hat, seine Ansichten schriftlich, mündlich und in allen anderen Ausdrucksformen zu äußern. Artikel 43 garantiert die Freiheit der Presse, des Druckes, der Veröffentlichung und der Medien, sowie ihre Unabhängigkeit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (SeG 24.2.2012). SNHR zufolge hielt das Regime aber an seinem Verbot aller unabhängigen Medienkanäle fest, übte die vollständige und absolute Kontrolle über die staatlichen Medien aus und unterdrückte die Meinungs- und Redefreiheit von Medienschaffenden und Bürgern durch restriktive Gesetze und Dekrete, die eindeutig gegen internationale Menschenrechtsgesetze verstießen und die Presse-, Meinungs- und Redefreiheit in besorgniserregender Weise einschränkten (SNHR 3.5.2024). Auch Freedom 180

House konstatierte, dass die Medien in von der Regierung kontrollierten Gebieten stark einge schränkt waren. Alle Medien mussten sich eine Arbeitserlaubnis vom Innenministerium ausstel len lassen und private Medienunternehmen wurden hauptsächlich von Personen geführt, die mit der Regierung in Verbindung standen (FH 2024). Die syrischen Medien befanden sich im Besitz und unter der Kontrolle staatlicher Akteure, und investigativer Journalismus war nahezu nicht existent. Journalisten übten Selbstzensur, insbesondere in Bezug auf Angelegenheiten, die die Herrscherfamilie betrafen (GITOC 2023). Staatliche Radio-, Fernseh- und Printmedien verbrei teten lediglich die Propaganda der Regierung, die sie von der allmächtigen Nachrichtenagentur SANA erhielten. Andere Medien nutzten Facebook und soziale Medien als Hauptinstrument für die Verbreitung von Inhalten, da sie schwer zu kontrollieren waren, auch wenn sie überwacht wurden. Ein Drittel der unabhängigen oder oppositionellen Medien, wie Enab Baladi, hatte sei nen Sitz im Ausland (RSF 2024). Journalisten waren außerdem ständig von Entführung und Tod bedroht und wurden oft eingeschüchtert (GITOC 2023). Freedom House konkretisierte, dass Journalisten, die kritisch über den Staat berichteten, Zensur, Inhaftierung, Folter und Tod in Gefangenschaft ausgesetzt waren (FH 2024; vgl. USDOS 22.4.2024). In der Rangliste des Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen (Reporters sans frontières - RSF) war Syrien auf Platz 179 von 180 abgerutscht, nachdem es im Jahr 2023 auf Platz 175 gewesen war (RSF 2024). Die systematische Verfolgung von Oppositionsgruppen und anderen regimekritischen/-feindlichen Akteuren war permanent. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident al-Assad geführten Ba’ath-Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien wurden vom Regime regelmäßig als „ terroristische Aktivitäten“, „ Verschwörung gegen den Staat“, „ Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt und entsprechend geahndet. Die Risiken politischer Oppositionstätigkeit blieben nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränkt. Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten zahllosen Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „ Verschwin denlassen“, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, standen immer wieder im offensichtlichen Zusammen hang mit regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen. Gewaltsame Unterdrückung jeglichen Widerspruchs blieb das Mittel der Wahl für den Machterhalt des Regimes (AA 2.2.2024). Das im Jahr 2022 erlassene Gesetz Nr. 20 gegen Cyberkriminalität regelte zum Einen die Kommunikation im Internet und zum Anderen Straftaten von Online-Dienstanbietern bzw. cy berkriminelle Handlungen. Beispielsweise wurde gemäß Artikel 27 mit einer Freiheitsstrafe von sieben bis fünfzehn Jahren und einer Geldstrafe bestraft, wer Handlungen im Netz unternahm oder Inhalte veröffentlichte, die darauf abzielten die Verfassung zu ändern, einen Teil des syri schen Territoriums von der Souveränität des Staates abzutrennen, einen bewaffneten Aufstand gegen die gemäß der Verfassung eingesetzten Behörden zu provozieren oder sie an der Aus übung ihrer von der Verfassung abgeleiteten Funktionen zu hindern oder das Regierungssystem im Staat zu stürzen oder zu ändern. Im Artikel 28 wird die Untergrabung des Ansehens des Staates unter Strafe gestellt. Das bedeutet, wer mit den Mitteln der Informationstechnologie fal sche Nachrichten im Netz veröffentlichte, die das staatliche Ansehen oder die nationale Einheit 181
