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aus Häusern; Plünderungen und Beschlagnahme von Privateigentum; Überführung inhaftierter 
Zivilisten über die Grenze in die Türkei; Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten; Plünde­
rungen und Schändung religiöser Stätten (USDOS 22.4.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) be­
richtete, dass Gruppierungen der SNA routinemäßig einen Teil der Olivenernte der Bauern 
beschlagnahmten und sie damit ihrer Haupteinnahmequelle beraubten (UNGA 9.2.2024). Nach 
der Machtübernahme in Manbij sollen die von der Türkei unterstützten SNA privates Eigentum, 
wie Fahrzeuge und Gebäude beschlagnahmt haben, sowie öffentliche Infrastruktur, wie Teile 
des Stromnetzes (ISW 16.12.2024).
Laut Amnesty International verhinderten die SNA, dass Hilfslieferungen Personen, im Gouver­
nement Aleppo, die vom Erdbeben 2023 betroffen waren, erreichen konnten, indem sie bei­
spielsweise in die Luft schossen, um die Menschenmenge vor den Lieferwagen mit Hilfspaketen 
zu zerstreuen, und leiteten die Hilfslieferungen an Angehörige der bewaffneten Gruppierungen 
um (AI 24.4.2024).
Nichtregierungsorganisationen berichten von Menschenrechtsverletzungen in der Provinz ’Afrin, 
darunter fortgesetzte Verletzungen des Rechts auf körperliche Unversehrtheit von Zivilisten in 
der Region durch willkürliche Inhaftierung und Folter, Entführungen zur Erpressung von Lö­
segeld, Zwangsheirat und geschlechtsspezifische Gewalt sowie die Rekrutierung von Kindern 
durch die bewaffneten Gruppierungen, Diskriminierung bei der Verteilung von Hilfsgütern, die 
Islamisierung und Turkisierung von ’Afrin und die wiederholten Angriffe auf kulturelle Feste wie 
Newroz. Darüber hinaus zeigten sie demografische Verschiebungen durch Zwangsmigration, 
die Zerstörung von Gräbern und historischen Stätten, illegale archäologische Ausgrabungen, die 
absichtliche Zerstörung von Olivenbäumen, das Abbrennen von Feldern und Verstöße gegen 
die Wohn-, Land- und Eigentumsrechte in der Region auf (CCR/YASA 5.2024).
Oppositionelle Regierungsstellen, darunter das „ Verteidigungsministerium“ und die Militärjustiz­
abteilung der Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) gingen einigen 
Vorwürfen über Misshandlungen durch die von der Türkei unterstützten bewaffneten syrischen 
Oppositionsgruppen nach, aus denen die SNA bestand, und führten einige Gerichtsverfahren 
durch, aber im Laufe des Jahres lagen keine Informationen über ihre Schlussfolgerungen vor 
(USDOS 22.4.2024). Die SNA informierte die COI, mutmaßliche Verstöße und Missbräuche zu 
untersuchen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, sowie gegen SNA-Mitglie­
der wegen sexueller Gewalt zu ermitteln, dennoch dokumentierte die COI mehrere Fälle von 
Inhaftierungen durch die Militärpolizei und bewaffnete Gruppierungen der SNA und vereinzelte 
Fälle von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt durch SNA-Mitglieder (UNGA 9.2.2024). 
Die Vereinigten Staaten von Amerika belegten zwei Gruppierungen, die zur SNA gehören, mit 
Sanktionen aufgrund von schweren Menschenrechtsverletzungen, die diese in Nordsyrien be­
gangen haben sollen. Zu den Menschenrechtsverletzungen gehören Entführungen, schwere 
körperliche Misshandlungen und Vergewaltigungen. Die betroffenen Gruppierungen sind die 
Suleiman-Shah-Brigade und die Hamza-Division (USDOS 17.8.2023).
Gebiete unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
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Bewaffnete terroristische Gruppen, wie Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), begingen eine Vielzahl 
von Missbräuchen, darunter Tötungen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und die Re­
krutierung oder den Einsatz von Kindersoldaten. Terroristische Gruppen, darunter HTS, griffen 
Organisationen und Einzelpersonen, die Menschenrechtsverletzungen untersuchen oder sich 
für verbesserte Praktiken einsetzen wollten, gewaltsam an (USDOS 22.4.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der 
Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://www.ecoi.net/de/dokument/21043
40.html, Zugriff 26.2.2024 [Login erforderlich]
■ AC - Atlantic Council (10.7.2024): Syrias inflated electorate is caused by phantom voters, https:
//www.atlanticcouncil.org/blogs/menasource/syrian-peoples-assembly-elections-parliament-3 , 
Zugriff 1.8.2024
■ AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human rights in Syria 2023, https:
//www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/middle-east/syria/report-syria , Zugriff 
15.5.2024
■ CCR/YASA - Ceasefire - Centre for Civilian Rights, Yasa - Kurdish Center for Studies and Legal 
Consultancy (5.2024): Escalating violations in Syrias Afrin 2024 update, https://reliefweb.int/attach
ments/ec76c163-47fc-401c-a5f6-29db16503ae9/Ceasefire-report-Afrin-2024-update.pdf , Zugriff 
11.7.2024
■ Etana - Etana Syria (3.2.2025): Syria Update #16 - 3 February 2025, https://reliefweb.int/report/syr
ian-arab-republic/syria-update-16-3-february-2025 , Zugriff 4.2.2025
■ GCR2P - Global Centre for the Responsability to Protect (1.9.2023): R2P Monitor, Issue 66, 1 
September 2023, https://reliefweb.int/attachments/9f79cf94-f481-4a5e-8ff4-8095ad1a0e84/GCR2
P_Monitor_Sept2023_Final.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ HRW - Human Rights Watch (29.2.2024): “Everything is by the Power of the Weapon” - Abuses and 
Impunity in Turkish-Occupied Northern Syria, https://www.hrw.org/report/2024/02/29/everything-p
ower-weapon/abuses-and-impunity-turkish-occupied-northern-syria , Zugriff 15.5.2024
■ ISW - Institute for the Study of War (16.12.2024): Iran Update, December 16, 2024, https://www.un
derstandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024 , Zugriff 18.12.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (8.2023): General Country of Origin Inform­
ation Report - August 2023, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/
2023/08/07/general-country-of-origin-information-report-syria-august-2023/General Country of Ori­
gin Information Report Syria August 2023.pdf, Zugriff 5.7.2024
■ NH - New Humanitarian, The (21.2.2024): Turkish airstrikes in northeast Syria leave millions short 
of power, fuel, and water, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2024/02/21/turkish-air
strikes-northeast-syria-leave-millions-short-power-fuel-and , Zugriff 12.8.2024
■ PHR - Physicians for Human Rights (2.5.2024): Optional Protocol to the International Covenant 
on Civil and Political Rights - Expert Report Submitted by: Physicians for Human Rights, https:
//reliefweb.int/attachments/bbd8b1fb-54ab-4a8a-ad4f-6c492481afc5/PHR-Syria-Expert-Report-H
RC-May-2024-EN.pdf , Zugriff 12.8.2024
■ SNHR - Syrian Network for Human Rights (15.3.2024): On the 13th Anniversary of the Start of the 
Popular Uprising, https://snhr.org/wp-content/uploads/2024/03/R240209E-1.pdf, Zugriff 17.7.2024
■ SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (7.1.2025): 2024 SOHR documents nearly 3,600 
forcible/arbitrary arr*ests and kidn*appings across Syria, https://www.syriahr.com/en/353185, Zugriff 
14.1.2025
■ UNGA - United Nations General Assembly (9.2.2024): Report of the Independent International Com­
mission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/
hrbodies/hrcouncil/sessions-regular/session55/A_HRC_55_64_EN.pdf, Zugriff 26.6.2024
■ UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (3.3.2024): Syrian 
Arab Republic: 2024 Humanitarian Needs Overview (February 2024) - Syrian Arab Republic, https:
//reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-2024-humanitarian-needs-overvie
w-february-2024, Zugriff 23.5.2024
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Syria, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-pract
ices/syria/, Zugriff 3.5.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (17.8.2023): Designating Two Syrian Factions 
and Their Leaders in Connection with Serious Human Rights Abuses, https://www.state.gov/desi
gnating-two-syrian-factions-and-their-leaders-in-connection-with-serious-human-rights-abuses , 
Zugriff 22.8.2024
10.3 Religionsfreiheit (Stand August 2024)
Letzte Änderung 2025-04-24 08:48
Im Jahr 2023 war die Lage der Religionsfreiheit in Syrien nach wie vor schlecht, wobei viele der 
schlimmsten Verstöße in Gebieten unter der Kontrolle nicht staatlicher Einheiten stattfanden 
(USCIRF 1.5.2024). Das ganze Jahr 2023 über wurde immer wieder über sektiererische Gewalt 
aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, kulturellen Rivalitäten und provokativer 
Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch 
gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt (USDOS 30.6.2024).
Interessengruppen berichteten, dass gesellschaftliche Konventionen und religiöse Verbote Kon­
versionen weiterhin relativ selten machten, insbesondere Konversionen vom Islam zum Chris­
tentum, die gesetzlich verboten sind. Die Gruppen berichteten auch, dass gesellschaftlicher 
Druck Konvertiten vom Islam zum Christentum weiterhin dazu zwang, innerhalb des Landes 
umzuziehen oder auszuwandern, um ihre neue Religion offen ausüben zu können (USDOS 
30.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung
In der Syrischen Verfassung regelte Artikel 3 die Religionsfreiheit und die Freiheit zur Ausübung 
religiöser Riten, sofern sie nicht die öffentliche Ordnung beeinträchtigten. Der Status von reli­
giösen Gemeinschaften soll dementsprechend geschützt und respektiert werden. Gleichzeitig 
wurde die Religion des Präsidenten als islamisch festgelegt. Weiters regelten Artikel 33, dass 
niemand aufgrund seiner Religion diskriminiert werden durfte und Artikel 42, dass auch die 
Glaubensfreiheit in Einklang mit den Gesetzen geschützt werden sollte (SeG 24.2.2012) Trotz 
dieses Artikels hatte die Regierung großen Spielraum, religiöse Rituale einzuschränken, wenn 
sie „ die öffentliche Ordnung beeinträchtigen“ (USCIRF 1.5.2024).
Religionsgemeinschaften waren verpflichtet, sich staatlich zu registrieren. Sofern sie staatlich 
anerkannt waren, erhielten sie Steuervorteile und freie Grundversorgung mit Strom und Wasser 
für ihre Liegenschaften. Die jeweilige Religionszugehörigkeit wurde bei den in Syrien aner­
kannten Religionsgemeinschaften in der Geburtsurkunde zwingend festgehalten. Entsprechend 
bestand in der Praxis nicht die Möglichkeit, keiner Religion anzugehören (BMZ/AA 22.11.2023).
Verstöße der syrischen Regierung gegen die Religions- und Glaubensfreiheit waren 2023 laut 
United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) im Allgemeinen poli­
tischer und administrativer Natur. Zu den Verstößen in den Gebieten der syrischen Regierung 
gehörten die anhaltende Bevorzugung von Mitgliedern der alawitischen muslimischen Gemein­
schaft des Präsidenten und die Ausübung bürokratischer Kontrolle über die religiöse Autorität 
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der sunnitischen Muslime (USCIRF 1.5.2024). Das Ersuchen der jesidischen Glaubensgemein­
schaft um staatliche Anerkennung mit eigener Personenstandsgerichtsbarkeit im Februar 2021 
wurde vom Justizministerium abgelehnt. Auch andere Gemeinschaften, wie z. B. einige protes­
tantische Kirchen, die Zeugen Jehovas, Buddhisten und Hindus, hatten nach wie vor keinen 
gesicherten Rechtsstatus (BMZ/AA 22.11.2023). Die Zeugen Jehovas waren laut USCIRF sogar 
verboten. Andere Gesetze verboten Mischehen und die Konversion von Muslimen zu anderen 
Religionen (USCIRF 1.5.2024).
Experten zufolge war Religion ein bestimmender Faktor für die Karriere in der Regierung. Die 
alawitische Minderheit vertrat weiterhin einen überproportional hohen Anteil an höheren politi­
schen Funktionen, insbesondere in Führungspositionen in Streit- und Sicherheitskräften sowie 
Geheimdiensten. Wobei im Militär aber auch leitende Offiziere anderer religiöser Minderheiten 
akzeptiert wurden. Christen, Drusen und Kurden hatten Sitze im Parlament, im Kabinett hatten 
Alawiten Beobachtern zufolge mehr politischen Einfluss als andere religiöse Minderheiten und 
mehr Kompetenzen als Sunniten (USDOS 30.6.2024).
Die Regierung gab sich weiterhin als Beschützerin religiöser Minderheiten, obwohl einige Glau­
bensgemeinschaften von ihrer langjährigen Duldung der von den Alawiten dominierten Regie­
rung abwichen, wie die Drusen, die in Südsyrien gegen die Regierung protestierten (USCIRF 
1.5.2024). Präsident al-Assad machte im Dezember 2023 aber durch eine Rede aufmerksam, 
in der er den Holocaust leugnete. Antisemitische Literatur konnte im ganzen Land zu geringen 
Preisen erstanden werden, und vom Regime kontrollierte Radio- und Fernsehaussendungen 
verbreiteten regelmäßig antisemitische Inhalte (USDOS 30.6.2024).
Christliche und muslimische Geistliche konnten sich vom Wehrdienst aus Gewissensgründen 
befreien, wobei Muslime eine Gebühr zu bezahlen hatten. Das Wehrpflichtgesetz, das es den 
syrischen Behörden erlaubte, das Vermögen von Wehrdienstverweigerern und ihren Familien 
zu beschlagnahmen, diskriminierte Menschenrechtsaktivisten zufolge Sunniten und Christen, 
weil diese aufgrund ihrer Flucht ins Ausland überproportional von dieser Praxis betroffen waren 
(USDOS 30.6.2024).
Iran nutzte seinen Einfluss im Land sowie die schlechte Wirtschaftslage und finanzielle Anreize 
aus, um Sunnis im ganzen Land dazu zu bewegen zum Schiitentum zu konvertierten oder 
iranischen Milizen beizutreten (USDOS 30.6.2024; vgl. FP 15.3.2021).
Aufgrund von sozialen Normen und religiösen Verboten waren Konversionen, insbesondere aus 
dem Islam zum Christentum, relativ selten (USDOS 30.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition
Oppositionsgruppierungen, wie die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und die von der Türkei unter­
stützten bewaffneten Gruppierungen waren 2023 die Hauptverantwortlichen für Verletzungen 
der Religionsfreiheit in Syrien (USCIRF 1.5.2024). Das ganze Jahr 2023 über wurde immer 
wieder über sektiererische Gewalt aufgrund von Spannungen zwischen religiösen Gruppen, 
kulturellen Rivalitäten und provokativer Rhetorik berichtet. Berichten zufolge waren Christen 
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weiterhin Diskriminierung und Gewalt durch gewalttätige extremistische Gruppen ausgesetzt 
(USDOS 30.6.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)
Kurdische Medien berichteten 2022, dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) das Eigentum 
von Christen beschlagnahmte, Kirchen schloss und es Christen verwehrte, ihren religiösen 
Riten nachzugehen (NPA 5.3.2022). Später gab die HTS bekannt, dass sie die erste christliche 
Liturgie seit über einem Jahrzehnt in Idlib toleriere, und versprach, das von Christen und Drusen 
beschlagnahmte Eigentum neu zu verteilen. Sie setzte jedoch weiterhin ihre Auslegung des 
sunnitischen Islam sowohl bei muslimischen als auch bei nicht muslimischen Bewohnern von 
Idlib durch, beispielsweise indem sie ihre Interpretation der Scharia in Schulen durchsetzte. 
Weiterhin werden Personen, die ihrer religiösen Doktrin kritisch gegenüberstehen verhaftet und 
eingesperrt (USCIRF 1.5.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA)
Menschenrechtsaktivisten berichten, dass türkische Luft- und Drohnenangriffe, sowie Beschie­
ßungen gezielt auf Gemeinden mit religiösen Minderheiten niedergingen. Gruppierungen der 
von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) zerstör­
ten Moscheen, jesidische Schreine, religiöse Monumente und Friedhöfe in Afrin und zwangen 
Jesiden zur Konversion zum Islam (USCIRF 1.5.2024). Menschenrechtsorganisationen und Me­
dienberichten zufolge waren Jesiden und Kurden in Nordsyrien Menschenrechtsverletzungen 
durch die SNA ausgesetzt. Auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten waren betroffen 
(USDOS 30.6.2024).
Quellen
■ BMZ/AA - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland], 
Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.11.2023): Dritter Bericht der Bundesregierung zur weltweiten 
Lage der Religionsfreiheit (Berichtszeitraum 2020 bis 2022), https://religionsfreiheit.bmz.de/resourc
e/blob/190798/dritter-religions-und-weltanschauungsfreiheitsbericht.pdf , Zugriff 24.11.2023
■ FP - Foreign Policy (15.3.2021): Iran Saved Assad and Is Now Trying to Convert Syria to Shiism, 
https://foreignpolicy.com/2021/03/15/iran-syria-convert-shiism-war-assad , Zugriff 21.8.2024
■ NPA - North Press Agency (5.3.2022): Christians left in Syrias Idlib struggle amid banned religious 
practices and property seizure, https://npasyria.com/en/73751, Zugriff 21.8.2024
■ SeG - Syrian E-Government [Syrien] (24.2.2012): Syrian Constitution, https://egov.sy/page/en/137/
0/Constitution.html, Zugriff 25.6.2024
■ USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (1.5.2024): United 
States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report - Syria, https://www.ec
oi.net/en/file/local/2111599/Syria.pdf, Zugriff 12.8.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Reli­
gious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2111572.html, Zugriff 12.8.2024
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10.4 Meinungs-, Presse- und Versammlungs- und Organisationsfreiheit (Stand August 
2024)
Letzte Änderung 2025-04-24 16:49
Das Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) schrieb, dass 
dreizehn Jahre nach Ausbruch der Krise in Syrien die Rechte auf freie Meinungsäußerung, 
friedliche Versammlung und Vereinigung im ganzen Land stark eingeschränkt waren. Es wa­
ren regelmäßige Einschüchterungen und Gewalt durch die verschiedenen Konfliktparteien und 
unbekannten Täter auf bzw. gegen Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und 
Menschen, die einfach nur friedlich ihre abweichende Meinung gegen die Ansichten oder Maß­
nahmen der zuständigen Behörden äußerten, sei es online oder auf der Straße, dokumentiert. 
Dazu gehörten gezielte Tötungen, Verhaftung und Inhaftierung, Folter und Misshandlungen, 
Entführungen und Verschwinden lassen. Menschen in ganz Syrien, die ihr Recht auf freie Mei­
nungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigung ausübten, wurden bedroht, schikaniert 
und zum Schweigen gebracht (OHCHR 1.2.2024). Die UN berichtete weiters, dass Personen, 
die ihren Unmut über die regierenden Parteien bzw. Gruppierungen äußerten, Journalisten, hu­
manitäre Helfer und Mitarbeiter im Gesundheitswesen eingeschüchtert und belästigt wurden. 
Dazu gehörten auch Freiheitsentzug sowie die Ausübung von exzessiver Gewalt, um friedliche 
Demonstrationen gegen die schlechte Wirtschaftslage, sich verschlechternde Sicherheitsla­
ge, gegen Entführungen und Misshandlungen gegen Behörden, niederzuschlagen (UNOCHA 
3.3.2024). Die Nichtregierungsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) doku­
mentierte 717 Fälle von Ermordung von Medienschaffenden durch die Konfliktparteien seit 
Ausbruch des Kriegs bis März 2024. Die Mehrheit davon kam durch das Syrische Regime und 
ihre Verbündeten (Russland, Iran) zu Tode (SNHR 15.3.2024).
SNHR dokumentierte verschiedene Arten von Menschenrechtsverletzungen durch alle Konflikt­
parteien gegen die Presse- und Meinungsfreiheit, darunter außergerichtliche Tötungen, Ver­
haftungen und Verschwinden lassen, Folter, Angriffe auf Einrichtungen und den Erlass von 
Gesetzen, die die Presse- und Meinungsfreiheit einschränkten (SNHR 3.5.2024). Sowohl das 
Regime als auch gewalttätige extremistische Gruppierungen inhaftierten, folterten und schüch­
terten regelmäßig YouTuber und andere Bürgerjournalisten ein (USDOS 22.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung
Die syrische Verfassung sieht gemäß Artikel 42 vor, dass jeder Bürger das Recht hat, seine 
Ansichten schriftlich, mündlich und in allen anderen Ausdrucksformen zu äußern. Artikel 43 
garantiert die Freiheit der Presse, des Druckes, der Veröffentlichung und der Medien, sowie ihre 
Unabhängigkeit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (SeG 24.2.2012). SNHR zufolge hielt 
das Regime aber an seinem Verbot aller unabhängigen Medienkanäle fest, übte die vollständige 
und absolute Kontrolle über die staatlichen Medien aus und unterdrückte die Meinungs- und 
Redefreiheit von Medienschaffenden und Bürgern durch restriktive Gesetze und Dekrete, die 
eindeutig gegen internationale Menschenrechtsgesetze verstießen und die Presse-, Meinungs-
und Redefreiheit in besorgniserregender Weise einschränkten (SNHR 3.5.2024). Auch Freedom 
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House konstatierte, dass die Medien in von der Regierung kontrollierten Gebieten stark einge­
schränkt waren. Alle Medien mussten sich eine Arbeitserlaubnis vom Innenministerium ausstel­
len lassen und private Medienunternehmen wurden hauptsächlich von Personen geführt, die mit 
der Regierung in Verbindung standen (FH 2024). Die syrischen Medien befanden sich im Besitz 
und unter der Kontrolle staatlicher Akteure, und investigativer Journalismus war nahezu nicht 
existent. Journalisten übten Selbstzensur, insbesondere in Bezug auf Angelegenheiten, die die 
Herrscherfamilie betrafen (GITOC 2023). Staatliche Radio-, Fernseh- und Printmedien verbrei­
teten lediglich die Propaganda der Regierung, die sie von der allmächtigen Nachrichtenagentur 
SANA erhielten. Andere Medien nutzten Facebook und soziale Medien als Hauptinstrument für 
die Verbreitung von Inhalten, da sie schwer zu kontrollieren waren, auch wenn sie überwacht 
wurden. Ein Drittel der unabhängigen oder oppositionellen Medien, wie Enab Baladi, hatte sei­
nen Sitz im Ausland (RSF 2024). Journalisten waren außerdem ständig von Entführung und 
Tod bedroht und wurden oft eingeschüchtert (GITOC 2023). Freedom House konkretisierte, 
dass Journalisten, die kritisch über den Staat berichteten, Zensur, Inhaftierung, Folter und Tod 
in Gefangenschaft ausgesetzt waren (FH 2024; vgl. USDOS 22.4.2024). In der Rangliste des 
Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen (Reporters sans frontières - RSF) war Syrien 
auf Platz 179 von 180 abgerutscht, nachdem es im Jahr 2023 auf Platz 175 gewesen war (RSF 
2024).
Die systematische Verfolgung von Oppositionsgruppen und anderen regimekritischen/-feindlichen 
Akteuren war permanent. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident al-Assad 
geführten Ba’ath-Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen 
und rechtsstaatlichen Prinzipien wurden vom Regime regelmäßig als „ terroristische Aktivitäten“, 
„ Verschwörung gegen den Staat“, „ Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt 
und entsprechend geahndet. Die Risiken politischer Oppositionstätigkeit blieben nicht auf eine 
mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränkt. Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten 
zahllosen Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „ Verschwin­
denlassen“, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der 
Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, standen immer wieder im offensichtlichen Zusammen­
hang mit regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen. Gewaltsame Unterdrückung jeglichen 
Widerspruchs blieb das Mittel der Wahl für den Machterhalt des Regimes (AA 2.2.2024).
Das im Jahr 2022 erlassene Gesetz Nr. 20 gegen Cyberkriminalität regelte zum Einen die 
Kommunikation im Internet und zum Anderen Straftaten von Online-Dienstanbietern bzw. cy­
berkriminelle Handlungen. Beispielsweise wurde gemäß Artikel 27 mit einer Freiheitsstrafe von 
sieben bis fünfzehn Jahren und einer Geldstrafe bestraft, wer Handlungen im Netz unternahm 
oder Inhalte veröffentlichte, die darauf abzielten die Verfassung zu ändern, einen Teil des syri­
schen Territoriums von der Souveränität des Staates abzutrennen, einen bewaffneten Aufstand 
gegen die gemäß der Verfassung eingesetzten Behörden zu provozieren oder sie an der Aus­
übung ihrer von der Verfassung abgeleiteten Funktionen zu hindern oder das Regierungssystem 
im Staat zu stürzen oder zu ändern. Im Artikel 28 wird die Untergrabung des Ansehens des 
Staates unter Strafe gestellt. Das bedeutet, wer mit den Mitteln der Informationstechnologie fal­
sche Nachrichten im Netz veröffentlichte, die das staatliche Ansehen oder die nationale Einheit 
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schädigten, wurde mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren und einer Geldstrafe belegt. 
Artikel 29 stellte zudem die Untergrabung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates durch 
digitale Inhalte im Netz unter Strafe (MoCT 18.4.2022). Die Nichtregierungsorganisation Free 
Syrian Lawyers Association (FSLA) ging davon aus, dass dieses Gesetz als Instrument dienen 
würde, mit dem die syrische Regierung die Meinungsfreiheit einschränken und abweichende 
Meinungen in Sozialen Medien und virtuellen Räumen unterbinden würde, insbesondere weil 
es vage formuliert und nicht klar definiert war, unter anderem welche Handlungen das Ansehen 
des Staates untergraben, die nationale Einheit gefährden und welches eine illegale Änderung 
der Verfassung u. Ä. darstellen. Dadurch blieb der Strafverfolgung und den Sicherheitsdiensten 
viel Interpretationsspielraum (FSLA 2024). SNHR stellte fest, dass das syrische Regime bis Mai 
2024 176 Personen, davon 21 Frauen, im Zusammenhang mit diesem Gesetz verhaftet hatte. 
23 davon waren Journalisten und Medienschaffende (SNHR 3.5.2024).
Um eine unkontrollierte öffentliche Debatte über Korruption zu unterdrücken, hatte das Innen­
ministerium eine Abteilung zur Bekämpfung der Cyberkriminalität eingerichtet und Social-Me­
dia-Konten, die Korruption thematisierten, unter Strafe gestellt (BS 19.3.2024). Im April 2024 
wurde das Gesetz Nr. 19 von 2024 verabschiedet, das ein neues Medienministerium etablier­
te. Gemäß SNHR verstieß dieses Gesetz mehrfach gegen die syrische Verfassung von 2012, 
unter anderem deshalb, weil es dem neuen Medienministerium die absolute Aufsichtsbefugnis 
über alle journalistische und Medienarbeit im Land einräumte (SNHR 3.5.2024). Die syrische 
Regierung kontrollierte die Verbreitung von Informationen sehr streng. Zu den verbotenen The­
men gehörten die Kritik am Regime, konfessionelle Spannungen, Probleme von religiösen und 
ethnischen Minderheiten (USDOS 30.6.2024).
Das deutsche Auswärtige Amt schrieb, dass in der Anwendungspraxis der regimekontrollierten 
syrischen Justiz der Verdacht ausreichte, um willkürlich von Militärgerichtshöfen oder geson­
derten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 verfolgt zu werden, in denen 
im Grunde keinerlei Rahmenbedingungen eines fairen Rechtsverfahrens bestanden. Die An­
ti-Terror-Gesetze wurden auch dazu missbraucht, gegen in Syrien und im Ausland lebende 
Regimegegner und -gegnerinnen ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesen­
heit höchste Strafen zu verhängen (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission 
of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) berichtete im Februar 2024 von Verletzungen der 
Meinungs- und Versammlungsfreiheit durch die syrische Regierung und von willkürlichen Verhaf­
tungen von Personen nur wegen der Äußerung ihrer Meinung. Des Weiteren wurden Personen 
verhaftet, die im Internet zu Protesten aufgerufen hatten. Auch Journalisten und Onlineaktivisten 
wurden vorgeladen und verhaftet, teilweise in Isolationshaft. Die kritischen Social Media Posts 
der Verhafteten wurden entfernt (UNGA 9.2.2024). Viele von OHCHR interviewte Personen ga­
ben an, dass sie Angst hätten, Kritik an der Lage im Land per Telefon, Whatsapp, Social Media 
oder ähnlichen Kommunikationsmitteln zu äußern. Sogar die Wirtschaftskrise, die zuvor als 
relativ sicheres Gesprächsthema galt, wurde gemieden (OHCHR 1.2.2024). Vertraulichen Quel­
len des niederländischen Außenministeriums zufolge versuchte die syrische Regierung auch 
die mobile Kommunikation zu überwachen, wobei unklar war, bis zu welchem Ausmaß ihr das 
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gelang. Teilweise wurden Personen ihre Mobiltelefone an Checkpoints abgenommen und kon­
trolliert, ob darin Kritik an der Regierung zu finden war. SIM-Karten müssten in der Regel beim 
Kauf registriert werden, wobei es Wege gab, das zu umgehen, beispielsweise durch den Vorweis 
eines gefälschten Ausweises bei der Registrierung oder durch Registrierung durch eine andere 
Person (MBZ 8.2023). Das Regime öffnete an Bürger und ausländische Einwohner adressierte 
Post und überwachte routinemäßig, willkürlich und rechtswidrig die private Internetkommuni­
kation, einschließlich E-Mails. Es setzte auch Überwachungstechnologien und -praktiken ein, 
darunter Kontrollen des Internets und der sozialen Medien, das Blockieren oder Filtern von 
Websites und Social-Media-Plattformen, Sensoren, Spyware, Datenanalysen, Aufnahmegerä­
te und die nicht einvernehmliche Standortverfolgung (USDOS 22.4.2024). Im Gegenzug dazu 
berichtet die Bertelsmann-Stiftung, dass die syrische Regierung Visa an ausgewählte Blogger 
und Vlogger erteilte, damit diese berichteten, dass der Krieg beendet wäre (BS 19.3.2024).
Laut Global Organized Crime Index wurden von berüchtigten Netzwerken mit direkten Verbin­
dungen zur syrischen Regierung und zu nicht-staatlichen bewaffneten Gruppierungen zahlreiche 
cyberkriminelle Straftaten begangen, wie Malware, Spamming und Denial-of-Service-Angriffe, 
um Mediengruppen, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen und staatliche Behörden an­
zugreifen. Cyberkriminalität zielt vor allem darauf ab, abweichende Meinungen zu unterdrücken, 
weniger auf wirtschaftlichen Profit (GITOC 2023).
Gemäß Artikel 44 der syrischen Verfassung haben Bürger das Recht, sich zu versammeln, 
friedlich zu demonstrieren und zu streiken, und zwar im Rahmen der verfassungsrechtlichen 
Grundsätze. Die Ausübung dieser Rechte wurde durch Gesetze geregelt. In Artikel 45 ist die 
Freiheit auf nationaler Basis garantiert, Vereinigungen und Gewerkschaften für rechtmäßige 
Zwecke und mit friedlichen Mitteln zu bilden in Übereinstimmung mit den Gesetzen. Darüber hin­
aus sind dies gemäß Artikel 10 öffentliche Organisationen, Berufsverbände und Vereinigungen 
sowie Körperschaften, die Bürger zusammenführen, um die Gesellschaft weiterzuentwickeln 
und die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Der Staat garantiert die Unabhängigkeit dieser 
Körperschaften und das Recht auf Ausübung öffentlicher Kontrolle und Beteiligung in verschie­
denen Sektoren und Räten, die in Gesetzen festgelegt sind (SeG 24.2.2012). Was die Rechte 
der Arbeitnehmer anbelangt, so wird das Recht auf Tarifverhandlungen im Arbeitsgesetz Nr. 17 
anerkannt. Allerdings hatte sich die Regierung weitreichende Befugnisse vorbehalten, um die 
Registrierung abgeschlossener Tarifverträge zu verweigern oder anzufechten. Darüber hinaus 
wurde das Streikrecht in der Privatwirtschaft, obwohl Streiks nicht illegal waren, häufig durch die 
Androhung von Strafmaßnahmen und Geldbußen untergraben. Beispielsweise wurden Streiks 
mit mehr als 20 Beschäftigten in bestimmten Branchen wie dem Transport- und Telekommu­
nikationssektor mit Geld- und sogar Gefängnisstrafen geahndet (FES 1.4.2024). Dem United 
States Department of State zufolge erlaubt das Gesetz das Recht auf die Gründung von und den 
Beitritt zu Gewerkschaften, die Durchführung legaler Arbeitsstreiks und Kollektivverhandlungen 
zwar, dennoch gab es übermäßige Einschränkungen dieser Rechte. Das Gesetz verbot gewerk­
schaftsfeindliche Diskriminierung, erlaubte es Arbeitgebern jedoch auch, Arbeitnehmer nach 
Belieben zu entlassen. Das Gesetz verlangte von allen Gewerkschaften der mit dem Regime 
verbundenen General Federation of Trade Unions (GFTU) beizutreten (USDOS 22.4.2024). 
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Sie bestand aus sieben Branchen: Öffentlicher Dienst (Verwaltung, Banken, Gesundheit); Le­
bensmittel, landwirtschaftliche Entwicklung, Tabak und Tourismus; Verkehr; Öl und Chemie; 
Elektrizität und Metall; Kultur, Druck und Information; Bauwesen (FES 1.4.2024).Das Regime 
unternahm im Laufe des Jahres keine ernsthaften Versuche, die geltenden Gesetze zum Schutz 
der Vereinigungsfreiheit, der Tarifverhandlungen und des Streikrechts für Arbeitnehmer wirksam 
durchzusetzen (USDOS 22.4.2024).
Aufgrund der sich verschärfenden Wirtschaftskrise im Land gab es eine Vielzahl von Protesten 
und Kritik am Regime in Damaskus. In den letzten Jahren kam es beispielsweise in Suwei­
da und Dara’a zu Demonstrationen, um gegen die politische Lage und die sozioökonomische 
Verschlechterung zu protestieren. Auch bescheidenere Formen des Arbeitskampfes gegen die 
Auswirkungen der wirtschaftlichen Liberalisierungspolitik der Regierung auf die Arbeitsbedin­
gungen waren zu verzeichnen (FES 1.4.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry in Syria (COI) schreibt, dass die Regie­
rung weiterhin das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit verletzte und 
Personen willkürlich festnahm, nur weil sie ihre Meinung geäußert hatten (UNGA 9.2.2024).
Die Versammlungsfreiheit war in ganz Syrien stark eingeschränkt. Auf Proteste der Opposition 
in von der Regierung kontrollierten Gebieten wurde mit Schüssen, Massenverhaftungen und 
Folter der Inhaftierten reagiert (FH 2024). Die Bertelsmann-Stiftung ging davon aus, dass die 
gewalttätigen Reaktionen des Regimes auf Proteste in den letzten zehn Jahren, die Menschen 
derart eingeschüchtert hatte, dass diese es nicht mehr wagten, ihr Leben bei organisierten 
Versammlungen zu riskieren (BS 19.3.2024). Medienberichten zufolge verliefen die seit Monaten 
andauernden Proteste im Süden Syriens, in Suweida und Dara’a allerdings weitgehend friedlich 
(TWI 7.6.2024). Dahingegen berichtete die Bertelsmann-Stiftung, dass Versammlungen mit 
politischer Motivation in Suweida und Dara’a vom syrischen Regime schnell und gewaltvoll 
aufgelöst wurden (BS 19.3.2024). Nicht politische Versammlungen, wie beispielsweise Public 
Viewings von Fußballspielen in Cafés wurden teilweise von Sicherheitskräften der Regierung 
genützt, um Wehrdienstverweigerer zu zwangsrekrutieren (BS 19.3.2024).
Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft war für die Beschäftigten des öffentlichen Sektors 
praktisch obligatorisch; der Mitgliedsbeitrag wurde direkt vom Gehalt abgezogen. Im Gegensatz 
dazu war der Einfluss und die Mitgliedsstärke des Allgemeinen Gewerkschaftsbund (GFTUW) 
in der Privatwirtschaft sehr begrenzt. Die Rechte der Beschäftigten in der Privatwirtschaft wur­
den von den Gewerkschaften in keiner Weise geschützt. Gleichzeitig verbot die Mehrheit der 
privaten Arbeitgeber die Bildung von Gewerkschaftsausschüssen in ihren Betrieben, übte direkt 
oder indirekt Druck auf die Beschäftigten aus, damit sie auf eine Gewerkschaftsmitgliedschaft 
verzichteten und meldete sie häufig nicht bei der Allgemeinen Organisation für Sozialversiche­
rung an. Im Jahr 2022 waren nur etwa elf Prozent der Beschäftigten in der Privatwirtschaft 
sozialversichert. Hinzu kam, dass die Struktur der syrischen Unternehmen, die mehr als 99 
Prozent der kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (KKMU) im privaten Fertigungssek­
tor des Landes ausmachten, keine gewerkschaftlichen Aktivitäten begünstigte. Innerhalb des 
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