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Milizen, der Hay’at Tahrir ash-Sham [ehem. An-Nusra Front Anm.] und Spione für die Türkei, die 
Kurdische Regionalregierung im Irak oder die syrische Regierung (NPA 13.6.2023). Die Gerichte 
stehen unter Kritik, den Angeklagten das Recht auf Verteidigung zu verweigern (OSS 4.3.2022). 
Auch die kurdische Nachrichtenseite North Press Agency schreibt, dass IS-Mitglieder zwar das 
Recht auf einen Anwalt, in der Praxis aber selten Zugang dazu hätten (NPA 13.6.2023). Amnesty 
International wirft der DAANES im Zusammenhang mit der Anti-Terror-Gesetzgebung zudem vor, 
dass sie sich auf Beweise, die durch Folter oder unmenschliche Behandlung erhalten wurden, 
verlassen würden, keinen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen würden und dass das Recht 
auf Berufung wirkungslos wäre (AI 2024).
Unzufriedenheit mit den Gerichten, Korruption und Beeinflussung führte dazu, dass 2021 kurdi­
sche, jesidische, arabische und assyrische Stämme eigene Gerichte in der Provinz al-Hasakah 
wieder einführten. Dort kann bei Streitereien zwischen Clans und in Fällen von Raub, Rache 
und Plünderung vorgesprochen werden (BS 19.3.2024).
Als der Bürgerkrieg in Syrien zur geografischen und politischen Zersplitterung des Landes führte, 
kam es zu einer weiteren Fragmentierung des Familienrechts, insbesondere in den kurdischen 
Provinzen im Norden. Da diese kurdischen Regionen de facto autonom sind, hat ihre Zivilverwal­
tung schnell umfassende Reformen des Familienrechtssystems in Kraft gesetzt, das zuvor unter 
der Zentralregierung vorherrschte. In dem Bestreben, den Einfluss der Religion auf Familienan­
gelegenheiten zu verringern, begannen die kurdischen Behörden bereits 2013, standesamtliche 
Ehen anzuerkennen. Was als lokale Praxis in der nordöstlichen Stadt Qamishli begann, hat 
sich inzwischen in den mehrheitlich kurdischen Provinzen Syriens verbreitet. Diese Entwicklung 
stellt eine bedeutende Veränderung dar, da sie die traditionellen religiösen Familienrechtssys­
teme umgeht und eine säkulare Alternative bietet, die dem Wunsch der Kurden nach größerer 
Autonomie entspricht (LSE 15.1.2025).
Am 17.7.2024 erließ die DAANES eine Amnestie für Straftaten im Zusammenhang mit Terro­
rismus. Das Amnestiegesetz gilt speziell für Syrer, die „ terroristische“ Verbrechen gegen die 
Sicherheit der DAANES und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) begangen haben, 
wie das Strafrecht und das Anti-Terrorgesetz vorsehen, gab ein Beamter der DAANES an. Von 
der Amnestie ausgeschlossen sind Emire, Anführer terroristischer Gruppen und Beteiligte an 
Bombenanschlägen und Feindseligkeiten gegen die SDF sowie Verbrechen, die zum Tod eines 
Menschen führen (NPA 17.7.2024).
Quellen
■ AI - Amnesty International (2024): AFTERMATH - INJUSTICE, TORTURE AND DEATH IN DETEN­
TION IN NORTH-EAST SYRIA, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107362/MDE2477522024ENGL
ISH.pdf, Zugriff 24.6.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file
/local/2105866/country_report_2024_SYR.pdf, Zugriff 3.5.2024
■ LSE - London School of Econonomics and Political Science (15.1.2025): Between religious diversity 
and national unity: The role of family law in Syrias transitional justice journey, https://blogs.lse.ac.u
k/religionglobalsociety/2025/01/between-religious-diversity-and-national-unity-the-role-of-family-l
aw-in-syrias-transitional-justice-journey , Zugriff 7.2.2025
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■ NPA - North Press Agency (17.7.2024): AANES grants general amnesty for terrorism-related offenses, 
https://npasyria.com/en/115426, Zugriff 31.7.2024
■ NPA - North Press Agency (13.6.2023): AANES trials for foreign ISIS members what is to be expec­
ted?, https://npasyria.com/en/99485, Zugriff 11.7.2024
■ OSS - Omran Center for Strategic Studies (4.3.2022): The Autonomous Administration: A Judicial 
Approach to Understanding the Model and Experience, https://omranstudies.org/index.php/publicati
ons/books/the-autonomous-administration-a-judicial-approach-to-understanding-the-model-and-e
xperience.html, Zugriff 9.7.2024
■ RIC - Rojava Information Center (14.12.2023): AANES Social Contract, 2023 Edition, https://rojava
informationcenter.org/2023/12/aanes-social-contract-2023-edition , Zugriff 24.6.2024
■ SYD - Syria Direct (30.1.2023): Northeastern Syria marks two years of legal paralysis as de facto 
authorities struggle to issue new land registry, https://syriadirect.org/northeastern-syria-marks-t
wo-years-of-legal-paralysis-as-de-facto-authorities-struggle-to-issue-new-land-registry , Zugriff 
9.7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Syria, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-pract
ices/syria/, Zugriff 3.5.2024
5.2 Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes (Stand August 2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 14:03
In der Syrischen Verfassung von 2012 war verankert, dass die Syrische Arabisch Republik ei­
ne Demokratie (Artikel 1), die durch Wahlen gekennzeichnet ist (Artikel 8). In der Verfassung 
wurden auch Grundrechte festgehalten, wie z. B. das Recht auf Freiheit, die Gleichheit vor dem 
Gesetz (Artikel 33), das Recht auf Ausübung des Wahlrechts (Artikel 34), das Recht auf Arbeit 
und fairen Lohn (Artikel 40), das Recht auf Glaubens- und Meinungsfreiheit (Artikel 42) sowie 
Pressefreiheit (Artikel 43) und das Recht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 44 und 45). Die 
Rechtsstaatlichkeit war in den Artikeln 50-53 verankert und im Titel III unter den Kapiteln 1-3 
war das Prinzip der Gewaltenteilung geregelt (SeG 24.2.2012). Dieses wurde allerdings unter­
graben durch die dominierende Macht der Exekutive, allen voran des Präsidenten, zusammen 
mit der fast kompletten Macht und Immunität der Sicherheitsdienste (STJ 2.2.2024). So wurde 
der Oberste Justizrat in Artikel 133 der syrischen Verfassung dem Präsidenten unterstellt (SeG 
24.2.2012), wodurch der Präsident zugleich an der Spitze sowohl der Exekutive als auch der Le­
gislative stand (STJ 2.2.2024). Richter wurden durch diesen Obersten Justizrat ernannt, versetzt 
und entlassen (BS 19.3.2024), auch die Mitglieder des Obersten Verfassungsgerichts wurden 
durch den Präsidenten per Dekret ernannt (Artikel 141) (SeG 24.2.2012). Richter und Staatsan­
wälte mussten grundsätzlich der Ba’ath Partei angehören und waren praktisch der politischen 
Führung verpflichtet (FH 2023). Obwohl die syrische Verfassung dem Thema Rechtsstaatlichkeit 
ein gesamtes Kapitel widmete, Gesetze durchaus im Einklang mit internationalen Erfordernis­
sen standen und Syrien Vertragspartei einer Reihe internationaler Übereinkommen war, konnte 
das Justizsystem in Syrien insgesamt nicht als unabhängig und transparent angesehen wer­
den und stand unter der Kontrolle der Exekutivgewalt und ihrer Zweige. Die Rechtsstaatlichkeit 
war schwach ausgeprägt, wenn nicht gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergra­
ben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten mitunter willkürlich und ohne strafrechtliche 
Konsequenzen sowie ohne jegliche zivile Kontrolle operieren konnten (ÖB Damaskus 2023).
Die Bertelsmann Stiftung schrieb in ihrem Bericht über das syrische Justizwesen von einem stark 
korrupten System, das Anweisungen von der Regierung und den Sicherheitsdiensten bekommt 
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(BS 19.3.2024). Dem stimmte der Global Organized Crime Index zu, wonach Justizbeamte 
nicht über eine angemessene Ausbildung verfügten und Mitglieder der regierenden Ba’ath-
Partei sein mussten (GITOC 2023). Auch das deutsche Auswärtige Amt berichtete, dass die 
Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte unverändert nicht gewährleistet 
war, diese wurden im Gegenteil vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Vor allem vor 
Strafgerichten war eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch 
nicht möglich. Immer wieder wurden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die 
Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert (AA 2.2.2024). 
Richter in Syrien konnten durch den Präsidenten und die Exekutivbehörden bedroht werden. 
Der Justizminister konnte den Staatsanwalt anweisen, rechtliche Schritte gegen einen Richter 
einzuleiten. Weil der Staatsanwalt durch den Justizminister ernannt wurde und diesem auch 
zu berichten hatte, gab es keinen Rechtsschutz oder Immunität für Richter. Gerichtsprozesse 
gegen angeklagte Richter wurden im Geheimen abgehalten (STJ 2.2.2024).
Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass das Rechtssystem bekannt war für Sammel­
entscheidungen, Korruption und den Mangel an ordentlichen Gerichtsverfahren. Angeklagte 
wurden in ihrer Abwesenheit verurteilt, ohne angehört zu werden. Manche Gefangene und ihre 
Familien berichteten, dass sie nichts über die Beschuldigungen gegen sie wussten (USDOS 
22.4.2024). Vertrauliche Quellen, die durch das niederländische Außenministerium befragt wur­
den, gaben zudem an, dass je höher die Bestechung war, die eine Person zahlte und je besser 
diese Person vernetzt war, umso eher bekam sie recht (MBZ 8.2023).
Spezial- und Ausnahme-Gerichte
Nachdem im Jahr 1963 der Ausnahmezustand ausgerufen wurde, wurden in den letzten Jahr­
zehnten mehrere Spezialgerichte eingerichtet. Diese waren weder dem Obersten Justizrat un­
terstellt noch unabhängig. Darunter fielen die Ausnahme-Militärgerichte, Militärfeldgerichte, das 
Oberste Staatssicherheitsgericht und das Anti-Terrorgericht (STJ 2.2.2024). Spezialgerichte wa­
ren länger bestehende Gerichte, wie Militärgerichte, und Ausnahme-Gerichte waren temporäre 
Gerichte, wie Terrorgerichte (STJ 5.1.2022). Seit ihrer Einführung wurden Ausnahme-Gerichte 
benützt, um die Syrische Gesellschaft einzuschüchtern und zu unterdrücken, ein Verstoß ge­
gen den Zweck des Justizwesens, die Rechte, Freiheiten und Demokratie zu schützen. Diese 
Gerichte setzten sich entweder aus Armeeoffizieren zusammen, wie im Falle von Militärischen 
Feldgerichten, die nicht zwingend eine rechlichte Ausbildung erhalten hatten oder aus Richtern, 
die vom Präsidenten ausgewählt wurden, wie im Falle von dem Anti-Terrorgericht (STJ 2.2.2024). 
Der Nichtregierungsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge wurden An­
ti-Terrorgerichte von den Sicherheitsdiensten kontrolliert (SNHR 31.1.2022). Anti-Terrorgerichte 
waren also vielmehr Teil der Exekutive bzw. waren dieser untergeordnet(STJ 2.2.2024). Dem 
Gesetz zufolge mussten Ausnahme-Gerichte, wie das Anti-Terror-Gericht, das Militärgericht 
und die Militärfeldgerichte nicht den Regeln und Verfahren der Gesetzgebung, während der 
Anklage und dem Prozess, wie es für Gerichte normalerweise galt, folgen (STJ/AHR/WCDP 
3.6.2024; vgl. USDOS 22.4.2024). Dementsprechend hatte ein Beschuldigter nicht mehr das 
Recht, einen Anwalt zu bestimmen oder das Recht auf einen öffentlichen Prozess (STJ/AHR/
WCDP 3.6.2024). Gegen die Regierung gerichtete Vergehen wurden aus der Zuständigkeit der 
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ordentlichen Zivilgerichte ausgenommen und besonderen Anti-Terrorgerichten unterworfen, die 
außerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens tätig waren (ÖB Damaskus 2023).
Militärische Judikatur
Die militärische Judikatur in Syrien war außergewöhnlich, weil die Richter dem Verteidigungsmi­
nister unterstellt waren und militärischen Regulierungen folgten. Die Militärgerichte fällten ihre 
Urteile nicht nur über Militärpersonen, sondern auch über Zivilisten, wobei die Gerichte selbst 
entschieden, was in ihre Zuständigkeit fällt (STJ 2.2.2024).
Am 3.9.2023 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 32 das Legislaturdekret 109 vom 17.8.1968 
außer Kraft gesetzt und damit die Militärfeldgerichte (SNHR 3.6.2024).Omran Strategic Studies 
ging davon aus, dass sich die Situation trotzdem nicht wesentlich verbessert, weil einerseits die 
Sicherheitsbehörden weiterhin die Oberhand über die Feststellung und Einstufung von Straftaten 
haben und andererseits noch immer das Problem, dass in Militärgerichten über Zivilisten geurteilt 
wird, weiterbesteht (OSS 10.10.2023).
Anti-Terror-Judikatur
Das Justizwesen in den Gebieten unter der Kontrolle der Regierung war in den letzten Jah­
ren einigen Veränderungen unterlegen. Obwohl es institutionell abgegrenzt war, war es nie 
unabhängig. Die laut Bertelsmann Stiftung schlimmste Veränderung war die Einführung von 
Anti-Terror-Gerichten (Counter Terrorism Court - CTC) (BS 19.3.2024). Syriens Terrorgesetz­
gebung definierte Terrorismus sehr weit gefasst und erlaubte der Regierung fast jede Tat als 
terroristischen Angriff zu deklarieren (HRW 18.7.2024). Laut Bertelsmann Stiftung war sie poli­
tisch motiviert und wurde als Druckmittel gegen Andersdenkende und Oppositionelle, welche 
das Regime oft als „Terroristen“ bezeichnete, eingesetzt. Jede Art von ziviler Handlung in Be­
zug auf „Terroristen“, wie etwa die Bereitstellung von medizinischer Behandlung, Unterschlupf 
oder Unterstützung von oppositionellen Kämpfern wurde von der Regierung kriminalisiert (BS 
19.3.2024). Richter des CTC wurden per Dekret durch den Präsidenten ernannt (STJ/AHR/
WCDP 3.6.2024).
Quellen
■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der 
Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://www.ecoi.net/de/dokument/21043
40.html, Zugriff 26.2.2024 [Login erforderlich]
■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Syria, https://www.ecoi.net/en/file
/local/2105866/country_report_2024_SYR.pdf, Zugriff 3.5.2024
■ FH - Freedom House (2023): Syria: Freedom in the World 2023 Country Report, https://freedomh
ouse.org/country/syria/freedom-world/2023, Zugriff 25.6.2024
■ GITOC - Global Initiative Against Transnational Organized Crime (2023): Global Organized Crime 
Index - Syria 2023, https://ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ocindex_profile_syria_2023
.pdf, Zugriff 2.8.2024
■ HRW - Human Rights Watch (18.7.2024): Syria: Mass Unlawful Asset Freezes, https://www.hrw.or
g/news/2024/07/18/syria-mass-unlawful-asset-freezes , Zugriff 1.8.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (8.2023): General Country of Origin Inform­
ation Report - August 2023, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/
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2023/08/07/general-country-of-origin-information-report-syria-august-2023/General Country of Ori­
gin Information Report Syria August 2023.pdf, Zugriff 5.7.2024
■ ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (2023): Asylländerbericht 2023 -  
Syrien
■ OSS - Omran Center for Strategic Studies (10.10.2023): Military Field Court: Nullification and a No 
Change Approach, https://omranstudies.org/index.php/publications/articles/military-field-court-nullifi
cation-and-a-no-change-approach-202310061150.html , Zugriff 26.6.2024
■ SeG - Syrian E-Government [Syrien] (24.2.2012): Syrian Constitution, https://egov.sy/page/en/137/
0/Constitution.html, Zugriff 25.6.2024
■ SNHR - Syrian Network for Human Rights (3.6.2024): SNHR Report for the UN Human Rights 
Committee 141 Session, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/DownloadDraf
t.aspx?key=YT9VK9E6jAj6S4CPg6EyUoNF6jqA79AijK6BXw/MgaKBA3DMUzN0xvGGS4JikqUZ8
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■ SNHR - Syrian Network for Human Rights (31.1.2022): The Most Notable Hay’at Tahrir al Sham 
Violations since the Establishments of Jabhat al Nusra to Date, https://snhr.org/wp-content/pdf/engli
sh/The_Most_Notable_Hayat_Tahrir_al_Sham_Violations_Since_the_Establishment_of_Jabhat_al
_Nusra_to_Date_1_en.pdf, Zugriff 8.8.2024
■ STJ - Syrians for Truth and Justice (2.2.2024): Syria: The Interference of the Executive Branch in 
the Judiciary and its Impact on Safeguarding Democracy, https://stj-sy.org/en/syria-the-interfere
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■ STJ - Syrians for Truth and Justice (5.1.2022): Governance and Judicial Systems in the Syrian 
Constitution - Syrians for Truth and Justice, https://stj-sy.org/en/governance-and-judicial-systems-i
n-the-syrian-constitution , Zugriff 21.6.2024
■ STJ/AHR/WCDP - Syrians for Truth and Justice, Advocates for Human Rights, The, World Coalition 
against the Deaht Penalty (3.6.2024): Input to the Human Rights Committee Regarding Syria’s Com­
pliance with the ICCPR, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/DownloadDraft.
aspx?key=YT9VK9E6jAj6S4CPg6EyUnlmE/bpQ2 a2w9FdQr2eP2OD4O5vSl1O2hnBD3mdX7GtO­
GjQ4S7O/NSravpyZtstQ==, Zugriff 26.6.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Syria, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-pract
ices/syria/, Zugriff 3.5.2024
5.3 Gebiete unter der Kontrolle der Oppositionsgruppierungen (Stand August 2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 14:12
In den Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes war die Lage von Justiz und 
Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unter­
schiedlich (AA 2.2.2024).
In den von der Opposition gehaltenen Gebieten wurden zum Teil Sharia-Gerichte eingerichtet, 
die nun die staatliche Gerichtsbarkeit ersetzen. Die Praxis und der Charakter dieser Gerichte 
variieren ebenso stark, wie die Art des angewandten Rechts, je nachdem welche bewaffnete is­
lamistische Gruppierung das Terrain hält. Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts 
unterschied sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden konnten (ÖB Damaskus 
2023). Extremistische Gruppen hatten in ihren Gebieten religiöse Gerichte eingerichtet, die für 
angebliche religiöse Vergehen von Zivilisten harte Strafen verhängten. Der allgemeine Zusam­
menbruch staatlicher Autorität und die Ausbreitung von Milizen in weiten Teilen des Landes führ­
ten zu willkürlichen Verhaftungen, Schnelljustiz und außergerichtlichen Strafen auf allen Seiten 
des Bürgerkriegst (FH 2024). Nicht staatliche Akteure hielten sich oft nicht an die Garantien für 
faire Verfahren. In den von der Opposition kontrollierten Gebieten variierten die Rechtsverfahren 
der rechtlichen Rechenschaftspflicht je nach Ort und der nicht staatlichen bewaffneten Gruppe, 
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die die Kontrolle ausübte, wenn lokale Regierungsstrukturen diese Verantwortung übernahmen. 
Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass Zivilisten diese Prozesse durchführten und 
sich dabei in manchen Fällen an die gewohnten Scharia-Gesetzte hielten und in anderen an die 
nationalen Gesetze. Manche Verurteilungen durch oppositionelle Scharia-Gerichte endeten in 
öffentlichen Hinrichtungen ohne Berufungsprozess (USDOS 22.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Ha’yat Tahrir ash-Sham (HTS)
In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten Heilsregierung (Syrische Heils­
regierung - Syrian Salvation Government - SSG) der Terrororganisation Ha’yat Tahrir ash-Sham 
(HTS) Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024). Die SSG hatte ein Justizministerium eingerichtet, 
das aus sechs Hauptabteilungen bestand. Die zivile bzw. allgemeine Justiz, die Verwaltungsjus­
tiz und die Militärjustiz waren dem Justizministerium angegliedert. Die Sicherheitsjustiz, die Jus­
tiz von Organisationen und Verbänden und die Interne Justiz waren nicht beim Justizministerium 
angegliedert. In diesem Justizsystem gab es viele Behörden, die fast vollständig voneinander 
getrennt waren Die Zivile bzw. allgemeine Justiz befasste sich mit Fällen des Personen- und 
Zivilstandsrechts und mit Straftaten, die von Zivilisten begangen wurden. Es gab fünf Gerichte 
der allgemeinen Justiz. Richter waren in der Regel Geistliche oder Scheichs. Die Verfahren in 
diesen Gerichten waren nicht kostenlos (SNHR 31.1.2022). Es gab viele örtliche Gerichte, die 
über das gesamte Gebiet verteilt waren, und diese stellten den häufigsten Kontaktpunkt der 
Zivilbevölkerung mit dem Justizsystem dar. Offiziell unterstanden diese Gerichte dem Justizmi­
nisterium, das in bestimmten Fällen eingreifen konnte. Laut örtlichen Quellen schienen diese 
Gerichte ihre Arbeit jedoch regelmäßig an Stammesnetzwerke auszulagern (OFPRA 27.4.2023). 
Die Verwaltungsjustiz war auf Streitigkeiten zwischen den Ministerien der SSG oder in Streit­
fällen mit einer Verwaltungsbehörde spezialisiert. Es gab dafür nur ein einziges Gericht in Idlib. 
Die Militärjustiz fokussierte auf militärische Angelegenheiten, wie Schlachten und Gefechte und 
überschnitt sich mit der Sicherheitsjustiz bei der Verfolgung von Mitgliedern der Oppositions­
fraktionen. Die Nichtregierungsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) doku­
mentierte zwei Militärgerichte. Die Sicherheitsjustiz galt als die einflussreichste und autoritärste 
der Justizbehörden von HTS und unterstand dem Sicherheitsapparat. Die Sicherheitsjustiz um­
fasste keine erkennbaren Gerichte, sondern Sicherheitszentren mit sowohl geheimen als auch 
nicht-geheimen Haftzentren. Die Arbeit der Sicherheitszentren war in Kategorien unterteilt, die 
sich beispielsweise auf die Verfolgung von Agenten des Syrischen Regimes, auf organisierte 
Kriminalität, auf Personen, die mit der US-Koalition in Verbindung standen oder auf Angehörige 
des Islamischen Staates spezialisierten. Die Gesamtanzahl der Sicherheitszentren wurde auf 
112 geschätzt. Die Justizbehörde für Organisationen und Vereine war auf die Verfolgung von 
Mitgliedern zivilgesellschaftlicher Organisationen spezialisiert und hatte ihren Sitz in der Nä­
he des Grenzübergangs Bab al-Hawa. Die Interne Justiz war eine Sondereinrichtung, die sich 
mit der Lösung von HTS-internen Konflikten befasste. Sie wurde direkt von HTS-Anführer Abu 
Mohammad al-Joulani geleitet. Diese Einrichtung verfügte über geheime Gefängnisse (SNHR 
31.1.2022). Die Sicherheitstribunale, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Justizministe­
riums fielen, schienen die eigentliche Justizmacht von HTS zu sein. Diese Tribunale befanden 
sich in etwa hundert „ Sicherheitszentren“, die als Haftanstalten dienten und dem „Allgemeinen 
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Sicherheitsapparat“ unterstellt waren, der Polizeieinheit, die von HTS kontrolliert wurde. Die 
verschiedenen Abteilungen dieser Institution waren für die Bearbeitung von Fällen Organisierter 
Kriminalität und von Fällen zuständig, in denen Personen beschuldigt wurden, das Regime 
oder rivalisierende Oppositionsgruppen, den Islamischen Staat oder die Vereinigten Staaten zu 
unterstützen (OFPRA 27.4.2023).
Kurdischen Medienberichten zufolge gab es 25 Gefängnisse in Idlib und Umgebung, die zur 
HTS gehören. 20 davon wurden von ihrem Sicherheitsapparat geführt. Als Folge von Protesten 
etablierte die SSG der HTS ein „ Zweites Sicherheitsgericht“ in Idlib für die Rechtssprechung 
über Sicherheitsstraftaten (SOHR 30.6.2024; vgl. Enab 30.3.2024), sobald der Oberste Justizrat 
Regulierungen für die Arbeit dieses Gerichts erlassen hatte (SOHR 30.6.2024).
Entscheidungen der Justizbehörden wurden nicht auf Grundlage spezifischer und bekannter 
Gerichtsurteile und Vorschriften getroffen, sondern stützten sich hauptsächlich auf ministerielle 
Rundschreiben, das waren Anweisungen, die als Rechtskodex für die Gerichte gelten. Da es 
kein formelles Gesetz gab, das die Verfahren für die Arbeit der Gerichte regelte, kam die Pro­
zessordnung einer solchen Gesetzgebung am nächsten, während die Gerichte in zwei Instanzen 
arbeiteten, wobei einige wenige in drei Instanzen arbeiteten. Für die Allgemeine Justiz waren 
das islamische Recht, einige syrische Gesetze und Rundschreiben des Justizministeriums die 
Rechtsgrundlage (SNHR 31.1.2022). Auch eine kurdische Medienorganisation berichteten, dass 
Aktivisten zufolge die Judikatur der HTS nicht auf Gesetzen basierte (NPA 20.4.2023).
SNHR berichtete, dass es zu wenige Richter und Anwälte für die hohe Menge an zu erledigender 
Arbeit gab. In vielen Bereichen griff die HTS daher auf loyal zu ihr stehende Studierende der 
Religions- oder Rechtswissenschaften zurück, wodurch die Unabhängigkeit und Effizienz der 
Justiz nicht gegeben war (SNHR 31.1.2022). Menschenrechtsgruppierungen und Medienorgani­
sationen berichteten, dass die HTS denen, die sie verhaftet hatte, die Möglichkeit verwehrte, die 
Rechtsgrundlage oder den ungerechten Charakter ihrer Haft im Scharia-Justizsystem anzufech­
ten. HTS ließ Geständnisse, die unter Folter erhalten wurden, zu und richtete als Oppositionelle 
wahrgenommene und ihre Familien hin oder lies diese verschwinden (USDOS 22.4.2024).
Gebiete unter der Kontrolle von der Türkei nahestehenden Gruppierungen - Syrian Na­
tional Army (SNA)
Die Syrian National Army (SNA) umfasste mehrere Gruppierungen, die jeweils die Kontrolle 
über ein bestimmtes Gebiet ausübten, wo sie auch die zivile Struktur verwalteten. Oft waren 
also auch diese Gruppierungen für das Justizsystem verantwortlich (MBZ 8.2023). Ein Ge­
richtssystem, Gefängnisse und Haftanstalten wurden von der Syrischen Übergangsregierung 
(Syrian Interim Government - SIG) betrieben, ebenfalls mit erheblicher türkischer Beteiligung 
(UNHRC 12.7.2023). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums gab an, 
dass es dort einen hohen Grad an Straffreiheit gab, weil die lokalen Anführer auch die Judikatur 
bestimmten (MBZ 8.2023). Der Nichtregierungsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) 
zufolge bestimmte auch die Türkische Regierung über rechtliche Angelegenheiten, wo die von 
ihr unterstützten Gruppierungen operierten (STJ 1.11.2023).
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Im Februar 2018 richtete das Verteidigungsministerium der syrischen Übergangsregierung (Sy­
rian Interim Gouvernment - SIG) ein Militärjustizsystem ein, das Verstöße innerhalb der SNA-
Gruppierungen, insbesondere die Misshandlung von Zivilisten und mögliche Kriegsverbrechen 
durch die SNA und ihre Verbündeten, ahnden sollte. Diese Initiative, die während der Operation 
Euphrates Shield ins Leben gerufen wurde, führte Militärgerichte und Militärpolizei in von der 
Türkei besetzten Gebieten ein und erweiterte die Gerichtsbarkeit später auf Afrin und Tell Abyad, 
als die territoriale Kontrolle der Türkei zunahm (HSC 6.5.2024). Die Militärpolizei galt als Exe­
kutive der Militärgerichte, die eingesetzt wurden, um sowohl Mitglieder der SNA-Fraktionen als 
auch vermeintliche Aufständische vor Gericht zu stellen. Die Militärpolizeiabteilung bestand aus 
einem Hauptquartier, Zweigstellen in den Regionen und Unterabteilungen in den verschiedenen 
Städten unter der Kontrolle der SNA. Sie betrieb Gefängnisse, darunter in den Städten al-Bab, 
Afrin und Ra’s al-’Ayn, und Dutzende von Haftanstalten in den türkisch besetzten Gebieten. Vie­
le SNA-Fraktionen betrieben auch ihre eigenen inoffiziellen Haftanstalten in kleineren Städten 
und Dörfern unter ihrer Kontrolle, trotz der Versuche der syrischen Übergangsregierung, diese 
Praxis zu unterbinden (HRW 29.2.2024).
Viele Richter an den Militärgerichten waren ehemalige SNA-Funktionäre oder hatten SNA-Ver­
bindungen zu aktuellen Funktionären. Sie wurden oft in Abstimmung mit türkischen Geheim­
diensten ernannt (HSC 6.5.2024; vgl. HRW 29.2.2024), was ihren großen Interessenkonflikt 
aufzeigte und die Vertrauenswürdigkeit des neuen Systems bewusst beeinträchtigte (HSC 
6.5.2024). Obwohl auch zivile Gerichte eingerichtet wurden, waren es oft die Militärgerichte, 
die Häftlinge, die willkürlich durch verschiedene Fraktionen gemeinsam mit der Militärpolizei 
verhaftet und eingesperrt wurden, vor Gericht stellten unter der Anschuldigung, dass sie kur­
dischen bewaffneten Gruppierungen, der syrischen Regierung oder dem Islamischen Staat 
angehörten oder Verbindungen zu den genannten unterhielten. Diesen Militärgerichten fehlte es 
an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Sie folgten oft nicht einem ordentlichen Verfahren, mit 
Richtern, die militärischen Kommandos unterlagen und Befehlen von oben (HRW 29.2.2024). 
Darüber hinaus wurde Häftlingen, die diesem System unterworfen sind, während ihrer gesam­
ten Haft routinemäßig Rechtsbeistand verweigert, wobei erzwungene Geständnisse oft den 
Eckpfeiler der Strafverfolgung bilden (HSC 6.5.2024; vgl. HRW 29.2.2024).
Quellen
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Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://www.ecoi.net/de/dokument/21043
40.html, Zugriff 26.2.2024 [Login erforderlich]
■ Enab - Enab Baladi (30.3.2024): Salvation Govt establishes security court in Idlib, https://english.en
abbaladi.net/archives/2024/03/salvation-govt-establishes-security-court-in-idlib , Zugriff 5.7.2024
■ FH - Freedom House (2024): Syria: Freedom in the World 2024 Country Report, https://freedomh
ouse.org/country/syria/freedom-world/2024, Zugriff 3.5.2024
■ HRW - Human Rights Watch (29.2.2024): “Everything is by the Power of the Weapon” - Abuses and 
Impunity in Turkish-Occupied Northern Syria, https://www.hrw.org/report/2024/02/29/everything-p
ower-weapon/abuses-and-impunity-turkish-occupied-northern-syria , Zugriff 15.5.2024
■ HSC - Human Security Center (6.5.2024): The Militarization and Exploitation of Northern Syria, 
http://www.hscentre.org/uncategorized/militarization-exploitation-northern-syria , Zugriff 25.6.2024
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (8.2023): General Country of Origin Inform­
ation Report - August 2023, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/
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2023/08/07/general-country-of-origin-information-report-syria-august-2023/General Country of Ori­
gin Information Report Syria August 2023.pdf, Zugriff 5.7.2024
■ NPA - North Press Agency (20.4.2023): HTS executes 19 people in Syrias Idlib since early 2023, 
https://npasyria.com/en/96731, Zugriff 5.7.2024
■ ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (2023): Asylländerbericht 2023 -  
Syrien
■ OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (27.4.2023): Syria: The 
Situation in the Idlib Governorate since 2016, https://www.ofpra.gouv.fr/libraries/pdf.js/web/viewer.
html?file=/sites/default/files/ofpra_flora/2304_syr_situation_in_idlib_governorate_eng.pdf , Zugriff 
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■ SNHR - Syrian Network for Human Rights (31.1.2022): The Most Notable Hay’at Tahrir al Sham 
Violations since the Establishments of Jabhat al Nusra to Date, https://snhr.org/wp-content/pdf/engli
sh/The_Most_Notable_Hayat_Tahrir_al_Sham_Violations_Since_the_Establishment_of_Jabhat_al
_Nusra_to_Date_1_en.pdf, Zugriff 8.8.2024
■ SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (30.6.2024): To investigate security crimes Salvation 
Government establishes new criminal court in Idlib, https://www.syriahr.com/en/337574 , Zugriff 
5.7.2024
■ STJ - Syrians for Truth and Justice (1.11.2023): Syria: The SIG Fringes on Freedom of Speech and 
Suffocates Detractors - Syrians for Truth and Justice, https://stj-sy.org/en/syria-the-sig-fringes-on-f
reedom-of-speech-and-suffocates-detractors , Zugriff 5.7.2024
■ UNHRC - United Nations Human Rights Council (12.7.2023): “No End in Sight”: Torture and ill-
treatment in the Syrian Arab Republic 2020-2023* - Independent International Commission of Inquiry 
on the Syrian Arab Republic (A/HRC/53/CRP.5), https://www.ohchr.org/sites/default/files/document
s/hrbodies/hrcouncil/coisyria/A-HRC-53-CRP5-Syria-Torture.pdf , Zugriff 15.7.2024
■ USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human 
Rights Practices: Syria, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-pract
ices/syria/, Zugriff 3.5.2024
6 Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 
8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Die Lage bezüglich Sicherheitsbehörden befindet sich derzeit im Umbruch. Teilweise liegen 
nicht ausreichend Informationen zu bestimmten Aspekten vor (wie z. B. Struktur, Aufbau, Aus­
rüstung etc.). Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugäng­
lichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social Media 
Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehens­
weise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformationen entspricht den 
in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein 
Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Wei­
tere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische 
Anmerkungen.]
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt 
überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, 
angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Grup­
pierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen 
im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Re­
gimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen 
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aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkom­
men nach Nordsyrien oder blieben auf der Basisvon „ Versöhnungsabkommen“ unter russischer 
Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter be­
stehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer 
gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militäri­
sche Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). 
Für die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 startete und zum 
Sturz des Präsidenten al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 
1.12.2024). Im Laufe des vergangenen Jahres entwickelten die Kämpfer eine neue Methode, die 
sich auf die Verwendung von Drohnen stützte (Guardian 8.12.2024). Von den ersten Tagen der 
Offensive an veröffentlichte die von den Rebellen geführte  DMO mehrere Videos von Angriffen 
auf Militärfahrzeuge und Versammlungen von Soldaten des syrischen Regimes mit sogenannten 
Shaheen-Drohnen, die eine große Effektivität und Genauigkeit beim Treffen der Ziele zeigten. 
Für diese Drohnen wurden eigens die Shaheen-Bataillone geschaffen (AJ 10.12.2024). Diese 
Bataillone sind für ihr hohes Maß an Fachwissen und ihre Präzision bekannt. Sie sollen von 
Offizieren aus Osteuropa ausgebildet worden sein (IndepAr 5.12.2024). Für die Ausbildung soll 
die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sogar eine eigene Drohnenakademie betrieben haben (LF 
13.12.2024). Zum ersten Mal in der Geschichte des Syrienkonflikts war die bewaffnete Oppo­
sition nun in der Lage, den Luftraum zu kontrollieren (IndepAr 5.12.2024). Die verschiedenen 
Drohnentypen trugen dazu bei, eine Art Gleichgewicht im Luftraum zu erreichen, gemeinsam 
mit der Tatsache, dass die Russen den Großteil ihres Luftarsenals aus Syrien abgezogen hat­
ten, weil sie mit dem Krieg in der Ukraine beschäftigt waren (AJ 10.12.2024). Die Drohnen, die 
in niedriger Höhe fliegen, greifen Fahrzeuge und gepanzerte Fahrzeuge an, feuern Raketen 
auf Soldaten ab, oder es sind Selbstmorddrohnen, die sich schnell auf Fahrzeuge und Panzer 
stürzen und sich sofort mit jedem Objekt, das mit ihnen kollidiert, in die Luft sprengen. Einer War­
nung Russlands zufolge soll die HTS über mehr als 250 fortschrittlicher Drohnen verfügt haben. 
Gerüchten zufolge unterhielt die HTS im Nordwesten Syriens eine Fabrik zur Herstellung von 
Drohnen mit Düsentriebwerken und Sprengbomben gemeinsam mit ausländischer Unterstüt­
zung (IndepAr 5.12.2024), wie beispielsweise durch uigurische Ingenieure der Turkistan Islamic 
Party (TIP, die aus Dschihadisten besteht, die aus China stammen und sich im ländlichen La­
takia und Idlib niedergelassen haben). Sie beaufsichtigen die Herstellung der Drohnen für ein 
monatliches Gehalt von bis zu 4.000 Dollar (Nahar 29.11.2024). Die Entwicklung dieser Waffen 
soll in kleinen Werkstätten, untergebracht in Garagen, Häusern, ehemaligen Schulgebäuden, 
Lagerhäusern und anderen Orten, die schwer zu entdecken sind, passiert sein (LF 13.12.2024). 
HTS hat eine komplexe Infrastruktur aufgebaut, um den Einsatz von Drohnen zu ermöglichen. 
Dazu gehört auch der Einsatz von 3-D-Drucktechnologie zur Herstellung von Teilen, die nicht 
ohne Weiteres aus kommerziellen Quellen bezogen werden können (LF 13.12.2024).
Der Interimsregierung unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausrei­
chendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden 
entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch 
ehemalige Soldaten (PBS 16.12.2024). Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppie­
rungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum 
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