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im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festge­
nommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch 
im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden 
auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem 
besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibe­
amte abgenommen (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Hierzu äußerten sich im September 2022 die 
Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten 
Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor 
Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um 
Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022).
In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Eu­
roparates (PACE) „ alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter 
und andere Formen der Misshandlung in […] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit 
verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der ”Null-Toleranz“-
Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam 
und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei 
in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des 
Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und 
neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale 
Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen” [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, 
S. 2).
Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 
2024 „ […] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin 
in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von 
Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheim­
dienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen“
[Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6).
Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter be­
kräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zwei­
ten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - 
ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung 
angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von 
Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).
Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt
Anstatt den Strafbestand der „ vorsätzliche Tötung und Folter“ anzuwenden, werden Sicherheits­
organe gerichtlich wegen „ vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge“ oder „ rücksichtsloser 
Tötung“ verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft 
nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Un­
tersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere 
Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen 
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sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 
26.6.2024, S. 11).
Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlun­
gen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, 
Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreite­
ten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung 
von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzufüh­
ren, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/
HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen 
politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind 
Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit 
größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe 
in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, 
S. 4).
Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer 
angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und 
wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermitt­
lungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemes­
sen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; 
vgl. HRW 11.1.2024).
In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) „ seine Be­
sorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses 
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe um­
zusetzen“ und „ fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und 
anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder 
entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, 
um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen“
(EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei 
der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Miss­
handlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte (HRW 12.1.2023). 
Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, 
und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 11.1.2024).
Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei 
mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von 
diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im 
Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenmi­
nister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 
Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt 
angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben 
der Menschenrechtsvereinigung (İHD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen 
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durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft 
und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen 
gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen 
und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vgl. İHD/HRA 23.8.2024).
Urteile der Höchstgerichte
Das Verfassungsgericht urteilte 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von 
Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 
stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue 
Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt 
ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren 
ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, 
der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Bei­
de wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das 
Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021; vgl. SCF 
22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von 
den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen 
sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass 
die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verab­
säumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten 
und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall 
eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, 
ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor 
Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen 
zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022). In einem Urteil vom 
25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Kişi, einem 
vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der 
Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshand­
lung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Kişi eine wirksame Untersuchung 
seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schwe­
ren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vgl. TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar 
einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz 
überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Un­
terlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, 
sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).
Im Oktober 2024 bestätigte das Kassationsgericht den Freispruch von 16 Männern, die in einem 
Verfahren gegen JİTEM, eine Spezialeinheit der Gendarmerie für Nachrichtenbeschaffung, in 
Ankara wegen „ vorsätzlicher Tötung im Rahmen von Handlungen einer bewaffneten Organi­
sation, die zur Begehung einer Straftat gegründet wurde“ angeklagt worden waren. Unter den 
Freigesprochenen befanden sich auch ehemalige Staatsbedienstete. Der Fall bezog sich auf 
Fälle des Verschwindenlassens und außergerichtliche Hinrichtungen zwischen 1993 und 1996 
(AI 29.4.2025).
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Institutionen
Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren 
wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken 
hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu 
(Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK, engl. Abk.: HREI) und der 
Ombudsperson. So ist die TİHEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten 
über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vgl. CAT 
14.8.2024, S. 3). Die TİHEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht 
es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. 
Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von 
Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere 
Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, 
vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial 
untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskie­
ren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt 
zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 
fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die 
TİHEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Überein­
kommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung 
oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet 
(EC 30.10.2024, S. 30; vgl. EC 8.11.2023, S. 31).
Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und 
Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es 
überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn 
die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde 
eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und 
Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch 
zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine 
Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation 
der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang 
der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S. 30).
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6.1 Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Die Türkei hat das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Ver­
schwindenlassen noch nicht unterzeichnet (EC 8.11.2023, S.29). Glaubhafte Berichte von Men­
schenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen 
selbst über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren 
halten an. Menschenrechtsgruppen berichteten über vereinzelte Fälle von „ Verschwindenlas­
sen“, die zum Teil politisch motiviert gewesen seien. Immer wieder werden auch Entführungen 
aus dem Ausland durchgeführt (ÖB Ankara 4.2025, S. 45).
Zu unterscheiden ist zwischen den Entführungen innerhalb Türkei und jenen türkischer Staats­
bürger im Ausland, um sie in die Türkei zurückzubringen. In Bezug auf Erstere bestreitet die 
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Türkei konsequent jede Beteiligung, in Bezug auf Letztere gibt sie offen zu, diese Entführungen 
durchgeführt zu haben. In beiden Fällen ist der Ablauf der Ereignisse identisch: (Vermeintliche) 
Gegner der Regierung werden entführt und verschwinden in der Folge von der Bildfläche, einige 
sind bis heute vermisst (TT 7.2021, S. 2). Die meisten von ihnen tauchen jedoch nach ein paar 
Monaten, z. B. in bestimmten Polizeistationen wieder auf (TT 7.2021, S. 2; vgl. FR 15.2.2021, 
TM 10.9.2021). Auch ist vermeintlich mitunter Folter im Spiel. So berichtete Human Rights Watch 
über den Fall Ayten Öztürk, die 2019 wegen Verbindungen zur bewaffneten Gruppe Revolu­
tionäre Volksbefreiungspartei/Front (DHKP-C) vor Gericht gestellt wurde. Sie wurde 2018 vom 
Flughafen Beirut im Libanon von türkischen Geheimdiensten entführt und in die Türkei gebracht, 
wo sie gewaltsam verschwand und über fünf Monate lang gefoltert wurde, bevor sie offiziell in 
Polizeigewahrsam genommen wurde (HRW 22.2.2024, S. 19).
Offenkundig eingeschüchtert, schweigen die meisten Betroffenen nach ihrem Wiederauftauchen 
(TM 10.9.2021). Entführungen und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen werden 
jedenfalls weiterhin vermeldet und nicht ordnungsgemäß untersucht (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB 
Ankara 4.2025, S. 44). Besorgniserregend ist hierbei nach wie vor, so die Europäische Kom­
mission, dass extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der 
Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit gerechtfertigt werden (EC 
8.11.2023, S. 20).
Gemeinsame Recherchen des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und acht internationaler 
Medien, koordiniert vom gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Über­
wachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben Ende 
2018, wonach ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst 
Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) nach politischen Gegnern sucht, die dann in Geheimgefängnisse 
verschleppt - auch aus dem Ausland - und diese foltert, um beispielsweise belastende Aussagen 
gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Haaretz 11.12.2018).
Es gibt immer noch kein umfassendes, kohärentes Konzept in Bezug auf vermisste Personen, 
die Exhumierung von Massengräbern oder die unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen 
Fälle von außergerichtlicher Tötung durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte. Die meisten 
Ermittlungen in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen aus den 1990er-Jahren sind 
nach 20 Jahren verjährt. In den mehr als 1.400 Fällen vermisster Personen wurden nur 16 
Gerichtsverfahren eingeleitet. 14 hiervon endeten mit einem Freispruch (EC 8.11.2023, S. 20; 
vgl. EC 30.10.2024).
Laut der „ UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen“ (UN 
Working Group against Enforced and Involuntary Disappearances - UN-WGEID) galten mit 
Stand Juli 2024 von 240 Fällen noch immer fast 83 als ungelöst (UNHRC/WGEID 26.7.2024, 
S. 31). Ömer Faruk Gergerlioğlu, Menschenrechtsaktivist und Abgeordneter der pro-kurdischen 
HDP, geht davon aus, dass seit 2016 mindestens 30 Menschen in der Türkei „ verschwunden“
sind. In vielen Fällen handle es sich um ehemalige Staatsbedienstete (FR 15.2.2021; vgl. TM 
10.9.2021) oder um Anhänger der Gülen-Bewegung und Kurden (AlMon 17.9.2021; vgl. TT 
7.2021, S. 50, TM 10.9.2021). Einige der Entführten werden Berichten zufolge immer noch 
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vermisst. In jüngster Zeit wurden nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung (TİHV) 
neben HDP-Mitgliedern auch mehrere Aktivisten marxistischer Gruppen auf ähnliche Weise 
verschleppt. Dies bekräftigten auch die vermeintlich entführten Mitglieder der HDP und linker 
Organisationen selbst (AlMon 17.9.2021). Fast alle Entführten gaben an, dass sie unter Druck 
gesetzt wurden, ihre Organisationen zu verraten. Einige gaben an, sie seien schwer gefoltert 
worden (AlMon 17.9.2021; vgl. TT 7.2021, S. 2). Die Entführten werden auch unter Druck gesetzt, 
sich nicht umfassend zu verteidigen, und gezwungen, Beschwerden über Folter und Misshand­
lung zurückzuziehen. Außerdem ist es ihnen untersagt, unabhängige Ärzte zu konsultieren, um 
ihre Verletzungen zu bescheinigen (TT 7.2021, S. 2). Vielfach wurden die Betroffenen wegen 
Spionage angeklagt (FR 15.2.2021). Laut Gülseren Yoleri von der türkischen Menschenrechts­
vereinigung İHD habe diese in allen Entführungsfällen Strafanzeige erstattet, doch all diese 
Fälle seien eingestellt worden. Ein Gesetz, das die Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes 
(MİT) vor Strafverfolgung schützt, sei ein wichtiger Faktor hierbei. Wenn die Entführung eine 
MİT-Aktivität ist, könne die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, so Yoleri (AlMon 17.9.2021). Der 
UN-Menschenrechtsausschuss forderte im November 2024, die gesetzlichen Bestimmungen 
abzuschaffen, die nationalen Geheimdienstmitarbeitern in Fällen von gewaltsamem Verschwin­
denlassen Immunität vor Strafverfolgung gewähren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 5).
Entführungen und Verschwindenlassen im Ausland
Was die Entführungen türkischer Staatsbürger aus dem Ausland betrifft, so zeigte sich die UN-
Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen (WGEID) zutiefst 
besorgt darüber, dass eine Reihe von Staaten, namentlich auch die Türkei, weiterhin extra-ter­
ritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämp­
fung und des Schutzes der nationalen Sicherheit rechtfertigt. Die Situation in der Türkei sei 
besonders besorgniserregend, da mindestens 100 türkische Staatsangehörige aus zahlreichen 
Staaten in die Türkei zwangsrückgeführt worden sein sollen, weil sie im Verdacht stehen, Mit­
glieder einer angeblichen terroristischen Organisation zu sein oder mit dieser zu sympathisieren 
(UNHRC/WGEID 7.8.2020, S. 16). 40 von den 100 entführten Personen verschwanden unter 
Gewaltanwendung, meist von der Straße, oder sie wurden aus ihren Häusern und Wohnungen 
in der ganzen Welt entführt, in mehreren Fällen zusammen mit ihren Kindern (UNHRC/WGEID 
5.5.2020, S. 2).
Wenn es den türkischen Behörden nicht gelingt, die Auslieferung auf legalem Wege zu erwirken, 
greifen sie in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden von Drittländern, einschließ­
lich Geheimdiensten und Polizei, auf verdeckte Operationen zurück. Dazu gehören in erster 
Linie rasche illegale Aktionen, um gefährdete Personen dem Schutz des Gesetzes zu entziehen 
und sie anschließend zu überstellen (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3; vgl. FH 2.2021, S. 10). In 
einigen Fällen haben diese Handlungen direkt gegen gerichtliche Anordnungen gegen illega­
le Abschiebungen verstoßen. Angesichts des zunehmenden Drucks seitens der Türkei führen 
die Aufnahmestaaten eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch, gefolgt von Hausdurchsu­
chungen und willkürlichen Verhaftungen in verdeckten Operationen. Die Namen der Personen 
werden mit vorbereiteten Listen abgeglichen, bevor sie gewaltsam zu nicht gekennzeichneten 
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Fahrzeugen gebracht werden. Sie bleiben bis zu mehreren Wochen in geheimer oder Isolati­
onshaft verschwunden, bevor sie in die Türkei abgeschoben werden. Während dieser Zeit sind 
sie häufig Zwang, Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, um ihre Zustimmung zu 
einer freiwilligen Rückkehr zu erlangen und Geständnisse zu erpressen, die bei der Ankunft in 
der Türkei zur Strafverfolgung dienen sollen. In dieser Phase wird den Betroffenen der Zugang 
zu medizinischer Versorgung und Rechtsbeistand verwehrt, und sie können die Rechtmäßigkeit 
der Inhaftierung nicht vor einem zuständigen Gericht anfechten, sodass sie de facto außerhalb 
des Schutzes des Gesetzes stehen. Ihre Familienangehörigen sind über ihr Schicksal und ihren 
Verbleib nicht informiert. Den Zeugenaussagen zufolge haben die Opfer dieser Operationen 
von unverminderten Misshandlungen durch Geheimdienstmitarbeiter berichtet, die vor allem 
darauf abzielen, ein Geständnis zu erzwingen. Zu den gängigsten Formen der Folter gehören 
Nahrungs- und Schlafentzug, Schläge, Waterboarding und Elektroschocks (UNHRC/WGEID 
5.5.2020, S. 3).
Was die Entführungen außerhalb des Hoheitsgebiets betrifft, so hat die Türkei durch mehrere 
ihrer höchsten Vertreter, inklusive Staatspräsident Erdoğan, die Verantwortung dafür übernom­
men (TT 7.2021, S. 50; vgl. FH 2.2021, S. 39f) und hierbei insbesondere die Rolle des Ge­
heimdienstes MİT hervorgestrichen (FH 2.2021, S. 39f). Die Entführungen werden in der Türkei 
öffentlich verkündet und von den Regierungsmedien gefeiert; die Opfer werden beispielsweise 
in Handschellen öffentlich präsentiert, bevor sie im Kerker verschwinden (DlF 22.6.2021).
Beispiele: Anfang September 2022 verschwand Ugur Demirok in der aserbaidschanischen 
Hauptstadt Baku auf den Weg in sein Büro. Zwei Monate später verbreitete die staatliche tür­
kische Nachrichtenagentur Anadolu ein Polizeifoto Demiroks in Handschellen zwischen zwei 
großen türkischen Fahnen. Laut einer regierungsnahen Tageszeitung hatte der Geheimdienst 
MİT Demirok „ gefangen“. Auf ihn warte nun eine Anklage wegen Mitgliedschaft in einer Terror­
organisation (RND 10.12.2022). Auch Flüchtlingslager im Ausland können Ziele der türkischen 
Sicherheitsbehörden sein. - So nahm 2022 der türkische Geheimdienst MİT bei einem Einsatz 
im Lager Makhmour im irakischen Gouvernement Ninewa [auch: Nineveh] zwei PKK-Mitglieder 
fest und verbrachte diese in die Türkei (Shafaq 14.9.2022). Nach den Wahlen im Mai 2023 
setzte der türkische Geheimdienst seine Praxis fort, in Zusammenarbeit mit Behörden in Län­
dern mit schwachen Rechtsstaatlichkeitsstrukturen Personen, die angeblich Verbindungen zur 
Gülen-Bewegung haben, zu entführen und an die Türkei auszuliefern. Im Juli und September 
2023 umgingen beispielsweise die tadschikischen Behörden die gesetzlichen Auslieferungsver­
fahren, indem sie Emsal Koç und Koray Vural entführten und in die Türkei flogen, wo sie bis 
zu ihrem Prozess in Untersuchungshaft genommen wurden (HRW 22.2.2024). Am 21.10.2024 
erklärte das kenianische Außenministerium, dass vier türkische Staatsangehörige auf Ersuchen 
der türkischen Regierung von Kenia in die Türkei überführt worden seien. Laut Berichten sollen 
die Betroffenen vom türkischen Nachrichtendienst MİT entführt und teilweise vor Ort verhört 
worden sein, bevor sie in die Türkei überführt worden waren. Bei den vier Personen handelt es 
sich um Geflüchtete, die beim UNHCR registriert waren, was sie vor einer Zwangsrückführung 
in die Türkei schützen sollte (BAMF 28.10.2024, S. 11; vgl. SCF 21.10.2024, BBC 21.10.2024, 
taz 21.10.2024). UNHCR zeigte sich ob der Vorgänge „ zutiefst besorgt“ (BBC 21.10.2024). Ein 
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weiteres Beispiel ist die Festnahme von Kadir Çelik, Mitglied der Maoistischen Kommunistischen 
Partei (MKP), durch den Geheimdienst MİT in einem nicht näher genannten Land des Nahen 
Ostens im November 2024 (AnA 20.11.2024).
Reaktionen internationaler Institutionen
In seiner Entschließung vom Juni 2022 verurteilt das Europäische Parlament „ aufs Schärfste 
die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren 
Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und 
der grundlegenden Menschenrechte darstellt“ (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31).
Im Juni 2023 verabschiedete die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) 
eine Resolution zur transnationalen Gewalt. Die Resolution verurteilt alle Formen und Prak­
tiken der grenzüberschreitenden Repression, einschließlich derjenigen, die direkt von einem 
Herkunftsstaat außerhalb seiner Grenzen ausgeübt werden, und derjenigen, bei denen ein Her­
kunftsstaat andere Staaten mit einbezieht, um rechtswidrig gegen eine Zielperson in seinem 
eigenen Hoheitsgebiet vorzugehen. In diesem Kontext zeigte sich PACE besorgt darüber, dass 
die Türkei einige der Instrumente der transnationalen Repression eingesetzt hat, insbesonde­
re nach dem Putschversuch vom Juli 2016 bei der Verfolgung von vermeintlichen Anhängern 
der Gülen-Bewegung. Zu diesen Instrumenten gehören: Überstellungen, der Missbrauch von 
Auslieferungsverfahren, INTERPOL Red Notices und Maßnahmen zur Bekämpfung der Terro­
rismusfinanzierung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Staaten (CoE-PACE 23.6.2023).
Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich Ende November 2024 ebenfalls besorgt über 
Berichte über die extraterritoriale Entführung und gewaltsame Überstellung von mehr als 100 
Personen, die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören, sowie von politischen 
Gegnern oder regierungskritischen Journalisten, ohne dass ein gerichtliches Auslieferungsver­
fahren durchgeführt wurde. Der Ausschuss äußert seine Besorgnis über den mutmaßlichen 
Missbrauch der „ Red Notices“ von INTERPOL gegen diese Personen und über die Anwendung 
politisch motivierter Auslieferungsverfahren. Der Ausschuss verlangte u. a, dass die Türkei al­
le Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen aufklären und unverzüglich unparteiische und 
gründliche Ermittlungen durchführen und sicherstellen, dass die Opfer und ihre Angehörigen 
über den Verlauf und die Ergebnisse der Ermittlungen informiert werden sollten. Außerdem 
sollten die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgt werden und die Opfer des gewaltsamen Ver­
schwindenlassens und ihre Familien eine umfassende Wiedergutmachung erhalten (UNHRCOM 
28.11.2024, S. 5f.).
Zuletzt äußerte sich auch das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen im Sommer 
2024 „ besorgt über die Vorwürfe, wonach es eine systematische Praxis staatlich geförderter 
exterritorialer Entführungen und erzwungener Rückführungen von Personen gibt, die angeb­
lich mit der Hizmet/Gülen-Bewegung in Verbindung stehen, in Abstimmung mit Behörden in 
Afghanistan, Albanien, Aserbaidschan, Kambodscha, Gabun, Kasachstan, Libanon und Paki­
stan sowie mit Behörden im Kosovo, […] Solche Entführungen sollen unter Beteiligung des 
Nationalen Nachrichtendienstes […] stattgefunden haben und Menschenrechtsverletzungen 
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