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wie Verschwindenlassen und andere Formen von Folter und Misshandlung (Art. 2, 3, 11–13 und 
16) beinhalten“ [Übersetzung des englischen Originalzitates] (CAT 14.8.2024, S. 8).
Die UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen erhielt weiter­
hin Informationen über Schikanen und Einschüchterungsversuche gegenüber Familienangehöri­
gen von gewaltsam verschwundenen Personen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die an 
diesen Fällen arbeiten. Die Arbeitsgruppe erinnert an ihren Bericht an die UN-Vollversammlung 
an die Verpflichtung der türkischen Regierung, das Recht der Familien von Verschwundenen zu 
wahren, an den Ermittlungsverfahren und der Suche nach verschwundenen Personen beteiligt 
zu werden und nicht Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, die deren staatsbürgerliche 
und politische Rechte beschneiden (UNHRC/WGEID 26.7.2024, S. 22).
Vergleiche hierzu auch das Unter-Kapitel zu: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.
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7 Korruption
Letzte Änderung 2025-08-06 12:55
Rechtsrahmen
Die Türkei ist ein Vertragsstaat der UN-Konvention gegen Korruption (2006), der OECD-Konven­
tion gegen Bestechung, des Strafrechtsübereinkommens und des Zivilrechtsübereinkommens 
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des Europarates über Korruption. Der Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung ist in meh­
reren nationalen Gesetzen enthalten (DFAT 16.5.2025, S. 9; vgl. USDOS 17.7.2024). Zudem 
beteiligt sich die Türkei an regionalen Initiativen zur Korruptionsbekämpfung wie der G20-Ar­
beitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung (USDOS 17.7.2024). Das türkische Strafgesetzbuch 
(Artikel 247 und 252) stellt verschiedene Formen der Korruption unter Strafe, darunter aktive 
und passive Bestechung, versuchte Korruption, Erpressung, Bestechung eines ausländischen 
Beamten, Geldwäsche und Amtsmissbrauch. Die Strafe für Bestechung kann eine Freiheitsstra­
fe von bis zu zwölf Jahren umfassen (DFAT 16.5.2025, S. 9; vgl. GAN 5.11.2020). Unternehmen 
müssen mit der Beschlagnahme von Vermögenswerten und dem Entzug staatlicher Betriebsge­
nehmigungen rechnen. Schmiergeldzahlungen und Geschenke sind zwar illegal, kommen aber 
dennoch häufig vor (GAN 5.11.2020).
Strukturelle Defizite und behördliches Vorgehen gegen Korruptionsberichterstattung
Das Land hat keine Schritte unternommen, um einen Rahmen für die Prävention und Kon­
trolle zu schaffen oder Korruptionsbekämpfungsstellen gemäß den zivil- und strafrechtlichen 
Übereinkommen des Europarats über Korruption, den Empfehlungen der Gruppe der Staaten 
gegen Korruption (GRECO) und dem UN-Übereinkommen gegen Korruption einzurichten (EC 
30.10.2024, S. 5). Der Rechtsrahmen und die institutionelle Struktur müssen laut Europäischer 
Kommission verbessert werden, um unzulässige politische Einflussnahme bei der Verfolgung 
und Entscheidung von Korruptionsfällen zu begrenzen. Die öffentlichen Einrichtungen müssen 
ihre Rechenschaftspflicht und Transparenz verbessern (EC 30.10.2024, S. 5). Wie in der OECD-
Konvention zur Bekämpfung der Bestechung dargelegt, hatte die Türkei mehrere Strategien zur 
Korruptionsbekämpfung entwickelt, diese jedoch nicht beibehalten oder aktualisiert. Viele davon 
sind nicht mehr in Kraft und wurden nicht ersetzt, was zu einem Mangel an nationalen strategi­
schen Maßnahmen sowohl zur Bekämpfung der Korruption im Inland als auch der Bestechung 
im Ausland führt. Darüber hinaus hat das Land auch keine Fortschritte bei der Einführung von 
Gesetzen zum Schutz von Whistleblowern erzielt (OECD 10.4.2025, S. 122; vgl. EC 30.10.2024, 
S. 28).
Die Türkei erfüllt 27 % der Kriterien hinsichtlich der Qualität des strategischen Rahmens gemäß 
den OECD-Standards und 13 % hinsichtlich der Umsetzung der Strategie, verglichen mit dem 
OECD-Durchschnitt von 45 % bzw. 36 %. Gemessen an den OECD-Standards für das Risiko­
management, das interne Kontrollen und interne Revisionen umfasst, erfüllt die Türkei 56 % der 
Kriterien für Vorschriften und 26 % für die Praxis, verglichen mit dem OECD-Durchschnitt von 
67 % bzw. 33 %. Die Türkei erfüllt keine Kriterien hinsichtlich der Vorschriften und Praktiken zur 
Minderung von Korruptionsrisiken im Zusammenhang mit Lobbyismus, da es in diesem Bereich 
keine Rechtsvorschriften gibt. Gemessen an den OECD-Standards zu Interessenkonflikten er­
füllt die Türkei 56 % der Kriterien in Bezug auf Vorschriften, erfasst jedoch die erforderlichen 
Daten in der Praxis nicht. Im Durchschnitt erfüllen die OECD-Länder 76 % der Kriterien für 
Vorschriften und 40 % für die Praxis. Gemessen an den OECD-Standards zur politischen Fi­
nanzierung erfüllt die Türkei 40 % der Kriterien in Bezug auf Vorschriften und 43 % in Bezug 
auf die Praxis, verglichen mit dem OECD-Durchschnitt von 73 % bzw. 58 %. Gemessen an 
den OECD-Standards zur Information der Öffentlichkeit, die den Zugang zu Informationen und 
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offenen Daten umfassen, erfüllt die Türkei 44 % der Kriterien für Vorschriften und 54 % für die 
Praxis, verglichen mit dem OECD-Durchschnitt von 67 % bzw. 62 % (OECD 16.3.2024, S. 4-9):
 
Quelle 4: OECD 16.3.2024, S. 3
Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) bescheinigte Ende Juni 2024 der 
Türkei, dass sie die Wirksamkeit ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terroris­
musfinanzierung gestärkt habe, um die in ihrem Aktionsplan eingegangenen Verpflichtungen 
in Bezug auf die von der FATF im Oktober 2021 festgestellten strategischen Schwachstellen zu 
erfüllen. Infolgedessen hob die FATF die verstärkte Überwachung (increased monitoring) auf 
(FATF 28.6.2024; vgl. REU 28.6.2024). Allerdings bleibt die Kritik von Wirtschaftswissenschaft­
lern aufrecht, wonach die Türkei aufgrund der tief verwurzelten Korruption, der wiederholten 
Amnestieprogramme und der unzureichenden Durchsetzung der Finanzvorschriften zu einer 
wichtigen Drehscheibe für Geldwäsche geworden ist, wodurch Milliarden von Dollar an illegalen 
Geldern ins Land gelangen. Ein Schlüsselfaktor für die Verwandlung der Türkei in ein Zentrum 
der Geldwäsche sei die Aufhebung eines Gesetzes aus dem Jahr 2003, das von Einzelpersonen 
verlangte, die rechtmäßige Herkunft großer finanzieller Gewinne nachzuweisen. Der ehemalige 
Vorsitzende der Ermittlungsbehörde für Finanzkriminalität (MASAK), Ramazan Başak, erklärte, 
dass die Abschaffung des Gesetzes es ermöglicht habe, dass riesige Mengen an nicht-zurück­
verfolgbarem Vermögen unkontrolliert in das Finanzsystem gelangen konnten. Seit 2008 wurden 
überdies wiederholt Gesetze zur Vermögensamnestie eingeführt, jüngste Version, im Juli 2022 
111
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verabschiedet, blieb bis März 2023 in Kraft. Diese Gesetze, die ursprünglich der wirtschaftlichen 
Erholung dienen sollten, wurden weithin dafür kritisiert, dass sie den Fluss illegaler Gelder ins 
Land ermöglichen (TM 17.1.2025).
Die Antikorruptionsgesetze werden nicht konsequent durchgesetzt, und die Antikorruptionsbe­
hörden sind ineffektiv oder politisiert (FH 26.2.2025, C2; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 58f., US­
DOS 17.7.2024), was eine Kultur der Straflosigkeit hervorruft (FH 26.2.2025, C2; vgl. USDOS 
22.4.2024, S. 58). In der Türkei gibt es nach wie vor kein ständiges, funktional unabhängiges 
Gremium zur Korruptionsbekämpfung. Die Koordinierung zwischen den verschiedenen Präventi­
onsstellen ist nach wie vor unzureichend. Der staatliche Aufsichtsrat (State Supervisory Council), 
der für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, arbeitet nicht als unabhängige Korruptionsbe­
kämpfungsbehörde, da es ihm an funktionaler Unabhängigkeit mangelt (EC 30.10.2024, S. 28; 
vgl. OECD 10.4.2025, S. 122, BS 23.2.2022, S. 35). Kritiker behaupten, dass Regierungsbeamte 
weiterhin große Aufträge an Firmen vergeben, die mit der regierenden Partei AKP befreundet 
sind, insbesondere für große öffentliche Bauprojekte (USDOS 17.7.2024).
Das Parlament betraute den Rechnungshof mit der Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Ein­
nahmen und Ausgaben der staatlichen Stellen. Außerhalb dieses Rechnungsprüfungssystems 
gibt es aber keine spezielle Behörde, die ausschließlich für die Untersuchung und Verfolgung 
von Korruptionsfällen zuständig ist (USDOS 22.4.2024, S. 58). Offizielle Aufsichtsorgane wie 
der Rechnungshof und die Ombudsperson veröffentlichen Berichte oft verspätet und decken 
nur selten Korruptionsvorwürfe ab (DFAT 10.9.2020).
Sorge besteht auch hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz in der Handhabe von Korrupti­
onsfällen, die Justiz ist auch bei den Ermittlungen und der Strafverfolgung in großen Korrupti­
onsfällen der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S.58.)
Die Regierung bestraft Strafverfolgungsbeamte, Richter und Staatsanwälte, die korruptionsbe­
zogene Ermittlungen oder Fälle gegen Regierungsbeamte eingeleitet haben, und behauptet, 
dass Erstere dies auf Veranlassung der Gülen-Bewegung taten (USDOS 12.4.2022, S. 63f.). 
Die Bilanz der Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen in Korruptionsfällen ist, ins­
besondere bei Korruptionsfällen auf höchster Ebene, an denen Politiker und Beamte beteiligt 
sind, nach wie vor schlecht. Die Urteile sind milde und haben keine abschreckende Wirkung 
(EC 8.11.2023, S.27; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 5). Es gibt nur vereinzelte offizielle Unter­
suchungen der Korruption in der Regierung (USDOS 22.4.2024, S.58f.). Gesetzliche Privilegien 
für Beamte, wie z. B. das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch ihre Vorgesetzten, 
bevor eine Untersuchung gegen sie wegen eines mutmaßlichen Fehlverhaltens eingeleitet wird, 
bieten nach wie vor Schutz bei Ermittlungen zur Korruptionsbekämpfung und behindern somit 
effektiv die Ermittlungen (EC 30.10.2024, S. 28).
Kritische Berichte über Korruptionsfälle in der Regierung ziehen im negativen Sinne die Auf­
merksamkeit der türkischen Behörden auf sich (MBZ 2.3.2022, S. 25). Journalisten und zivil­
gesellschaftliche Organisationen berichten, dass sie Vergeltungsmaßnahmen für ihre Bericht­
erstattung über Korruption befürchten (USDOS 22.4.2024, S. 59). So wurde am 1.11.2023 der 
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Journalist Tolga Şardan wegen des Verdachts der Verbreitung von Desinformationen festge­
nommen. Der Journalist hatte in einem Artikel über mögliche Korruption in der Justiz berichtet. 
Dabei bezog er sich u. a. auf einen Bericht des Geheimdienstes MİT (Duvar 6.11.2023). Ge­
richte und der Oberste Radio- und Fernsehrat (RTÜK) blockierten regelmäßig den Zugang zu 
Presseberichten über Korruptionsvorwürfe (USDOS 22.4.2024, S.59).
Verbreitung und Ausmaß von Korruption
Trotz eines strengen Rechtsrahmens berichten internationale und inländische Beobachter, dass 
Korruption im öffentlichen und privaten Sektor der Türkei weit verbreitet ist und sich in den 
letzten Jahren verschlimmert hat (DFAT 16.5.2025, S. 9; vgl. FH 26.2.2025, C2), auch auf 
den höchsten Ebenen der Regierung (FH 26.2.2025, C2). Sichtbar wurde die weitverbreitete 
Korruption angesichts des Erdbebens im Februar 2023 (EP 13.9.2023, Pt.3). Darüber hinaus 
sind die Finanzierung der politischen Parteien, die Justiz und die öffentliche Verwaltung, die 
Gemeinden, die Landverwaltung, die Raumordnung und das Bauwesen weiterhin anfällig für 
Korruption (EC 30.10.2024, S. 28).
Obwohl der Umfang der informellen Wirtschaft in den letzten Jahren zurückgegangen ist, macht 
sie immer noch einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit aus. Die Regierung hat die Um­
setzung ihres Aktionsplans zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft (2023-2025) fortgesetzt, 
aber das Fehlen von Leistungsindikatoren erschwert die Überwachung der Fortschritte bei der 
Umsetzung (EC 30.10.2024, S. 46). Anderen Quellen zufolge soll die Schattenwirtschaft in den 
letzten Jahren enorm expandiert sein. Der Anstieg der illegalen Einnahmen stammt nicht nur 
aus dem Untergrundsektor wie Prostitution, Drogenhandel und Kraftstoffschmuggel, sondern 
auch aus der Einflussnahme durch Bestechung bei öffentlichen Ausschreibungen und Schmier­
geldzahlungen ausländischer Unternehmen, die in der Türkei Geschäfte machen wollen. Nach 
dem Putschversuch im Jahr 2016 ist der Fluss illegaler Gelder um einen weiteren Aspekt erwei­
tert worden. Im Rahmen der politischen Säuberungsaktionen wurden Unternehmen, die sich 
im Besitz von Gülenisten befanden, beschlagnahmt und dann verkauft, meist an Freunde der 
regierenden AKP. Wie sich später herausstellte, zahlten viele Geschäftsleute, denen Verbindun­
gen zu den Gülenisten nachgesagt wurden, hohe Bestechungsgelder, um einer Untersuchung 
oder einem Prozess zu entgehen (AlMon 21.5.2021).
Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2024 wie 2023 
mit einem Punktewert von 34 von 100 (bester Wert) auf Platz 107 (2023: 115) von 180 unter­
suchten Ländern und Territorien ein. Den besten Wert in der vergangenen Dekade erreichte 
das Land 2013 mit 50 von 100 Punkten (TI 11.2.2025; vgl. TI 30.1.2024). World Justice Project 
verlieh der Türkei für das Jahr 2024 einen Skalenwert von 0,45 (1 = statistischer Bestwert), 
welcher unter dem globalen Durchschnittswert von 0,51 lag, wodurch das Land auf Rang 78 
von 142 Ländern rangierte (WJP 10.2024).
113
118

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8 Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Letzte Änderung 2025-08-06 12:55
Zivilgesellschaftliche Organisationen spielen eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung von 
Dienstleistungen in der Türkei. Nach den letzten verfügbaren Daten vom 1.3.2025 gibt es 
101.126 registrierte zivilgesellschaftliche Organisationen und 6.094 Stiftungen, die neben vielen 
informellen Organisationen, wie Plattformen, Initiativen und Gruppen, tätig sind. Ihre Arbeitsbe­
reiche konzentrieren sich hauptsächlich auf gesellschaftliche Solidarität, soziale Dienstleistun­
gen, Bildung, Gesundheit und Religion (ICNL 25.3.2025).
Bis 2004, als in der Türkei ein neues Vereinsgesetz erlassen wurde, war die Autonomie der 
türkischen zivilgesellschaftlichen Organisationen eingeschränkt. Das neue Vereinsgesetz wur­
de sowohl von der Zivilgesellschaft als auch von der EU positiv aufgenommen. In der Folge 
verabschiedete die Türkei 2008 auch ein Gesetz über Stiftungen, das die rechtlichen Rahmenbe­
dingungen weiter verbesserte. Dennoch gibt es nach wie vor rechtliche Unzulänglichkeiten und 
Einschränkungen. Am 1.10.2018 wurde die Verordnung über Vereinigungen geändert, wodurch 
Vereinigungen verpflichtet sind, öffentliche Einrichtungen über ihre Mitglieder zu informieren. Vor 
dieser Änderung wurden nur der Vor- und Nachname des Vorstandsvorsitzenden der Vereini­
gung und statistische Informationen, wie die Anzahl der Mitglieder als natürliche und juristische 
Personen und ihr Geschlecht, verlangt. Darüber hinaus wurde am 26.3.2020 das Vereinsgesetz 
geändert. Damit wurden die Vereine verpflichtet, der örtlichen Behörde innerhalb von 30 Tagen 
den Status von Personen mitzuteilen, die als Mitglieder in den Verein aufgenommen wurden 
oder aus dem Verein ausgetreten sind, sowie deren personenbezogenen Daten. Diese Rege­
lung verstößt nach Ansicht von ICNL gegen die von der Verfassung geschützten Grundrechte 
und -freiheiten und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und steht im Widerspruch 
zu den Grundsätzen der EMRK und des ICCPR [International Covenant on Civil and Political 
Rights - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte] (ICNL 25.3.2025) sowie 
den Leitlinien der OSZE bzw. des Europarats zur Vereinigungsfreiheit (EC 8.11.2023, S.5, 17; 
vgl. ICNL 24.6.2023).
Die Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) arbeiten in einem schwierigen Umfeld, in dem 
ihr Handlungsspielraum schrumpft und sie zahlreichen Zwängen ausgesetzt sind, darunter 
dem ständigen Druck der Behörden. Trotzdem verschafft sich die Zivilgesellschaft weiterhin 
Gehör und nimmt aktiv am gesellschaftlichen Leben teil, indem sie in verschiedenen Bereichen 
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entscheidende Beiträge leistete. Einige CSO sind nach wie vor besorgt über die übermäßige 
Zahl der vom Innenministerium durchgeführten Prüfungen und Inspektionen. CSO, insbesondere 
solche, die sich mit Frauen, LGBTIQ-Personen und Menschenrechten befassen, werden unter 
Druck gesetzt, unter anderem durch den systematischen Einsatz von Gerichtsverfahren, auch 
aufgrund der weit gefassten Definition von Terrorismus (EC 30.10.2024, S. 4, 20, 38).
Die vormalige Menschenrechtskommissarin des Europrates, Dunja Mijatović, stellte bereits 2020 
fest, dass der Rechtsrahmen für die Arbeit der NGOs streng, komplex und über viele Gesetze 
verstreut ist und dass er mehrere Fragen zur Vereinbarkeit mit den einschlägigen europäischen 
Normen aufwirft (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 7).
Zivilgesellschaftliche Organisationen, insbesondere regierungskritische Menschenrechtsorga­
nisationen und demokratiefördernde NGOs, werden nach wie vor an den Rand gedrängt und 
weder bei der Formulierung noch bei der Umsetzung politischer Maßnahmen in Konsultations­
prozesse seitens der Regierung einbezogen. Die zivilgesellschaftlichen Organisationen sind 
weit davon entfernt, die autoritäre Regierung der Türkei zur Rechenschaft zu ziehen. Die Exe­
kutive setzt verschiedene Mittel ein, um die Zivilgesellschaft zu unterdrücken und den Raum für 
zivilgesellschaftliche Kritik zu begrenzen. Zu diesen Mitteln gehören die Änderung des gesetzli­
chen Rahmens, die Kriminalisierung von Aktivitäten, die Einschüchterung und Stigmatisierung 
von Aktivisten, die Verwendung einer aggressiven Rhetorik durch hohe Regierungsbeamte und 
das wiederholte Verbot von Demonstrationen. - Generell ist die Kultur der Zivilgesellschaft nach 
wie vor schwach, und die Autokratisierung der Türkei nach dem gescheiterten Putsch von 2016 
hat zivilgesellschaftliche Organisationen aus der politischen Szene der Türkei verdrängt (BS 
19.3.2024, S. 17, 39).
Das Europäische Parlament bedauerte in seiner Entschließung zur Türkei vom September 
2023, „ dass die türkische Regierung mit einem Arsenal von Gesetzen, darunter das Gesetz 
über die sozialen Medien von 2020, das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche von 2021 
und das Gesetz zur Bekämpfung von Desinformation von 2022, ein komplexes Geflecht von 
Rechtsvorschriften geschaffen hat, das als Instrument genutzt wird, um […] Organisationen 
der Zivilgesellschaft […] systematisch zu kontrollieren und mundtot zu machen“ (EP 13.9.2023, 
Pt. 9).
Menschenrechtsverteidiger, etwa der türkischen „ Menschenrechtsvereinigung“ (İHD), sowie zi­
vilgesellschaftliche Akteure werden in der Türkei seit Langem von Regierungsvertretern und 
regierungsnahen Medien als Verfechter ausländischer Interessen porträtiert, welche eine Bedro­
hung für die nationale Sicherheit darstellen und/oder die Ziele „ terroristischer Organisationen“
fördern (FIDH/OMCT/İHD/HRA 5.2021, S. 11). Seit 2016 hat die Regierung mehr als 1.500 Stif­
tungen und Vereine geschlossen. Leiter der verbleibenden NGOs werden schikaniert, verhaftet 
und strafrechtlich verfolgt. Ein Gesetz aus dem Jahr 2020 unterwirft die NGOs jährlichen Prü­
fungen und gibt dem Innenministerium die Befugnis, Treuhänder für die Vorstände von NGOs 
zu ernennen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird (FH 26.2.2025, E2; vgl. USDOS 22.4.2024, 
S. 41). 2021 fror die Regierung das Vermögen von 770 NGOs mit der Begründung der Ter­
rorismusfinanzierung ein. Organisationen, die sich für die Rechte von Angehörigen sexueller 
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Minderheiten, Frauen und ethnischen oder religiösen Minderheiten einsetzen, werden häufig 
mit zivil- oder strafrechtlichen Verfahren überzogen (FH 26.2.2025, E2). Im kurdisch geprägten 
Südosten des Landes sind die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen 
durch vermehrt ausgeübten Druck staatlicher Stellen noch wesentlich stärker eingeschränkt als 
im Rest des Landes (AA 20.5.2024, S. 6).
Menschenrechtsorganisationen, beispielsweise solche, die sich für Frauen- und Kinderrechte 
einsetzen, werden gegenüber regierungsnahen Organisationen benachteiligt. Zahlreiche NGOs 
mit Schwerpunkt auf Menschenrechten berichten, dass sie nicht in den Genuss öffentlicher 
Förderungen kommen. Sie sehen sich auch bürokratischen Hürden bei der Spendensammlung 
und der Finanzierung durch EU-Gelder ausgesetzt. Weitere Probleme ergeben sich auch aus 
der nebulösen Rechtslage betreffend die Errichtung und Tätigkeit von NGOs (ÖB Ankara 4.2025, 
S.44). Laut Menschenrechtskommissarin des Europarates sind diese NGOs gezwungen, sich 
weitgehend auf das Fund-Raising zu stützen, da öffentliche Mittel offenbar ausschließlich an 
NGOs vergeben werden, die dieselben Werte wie die Regierung vertreten und die offizielle 
Politik nicht kritisieren, und zwar in einer intransparenten Weise (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 7). 
Laut offiziellen Zahlen waren mit Stand Februar 2025 von allen eingetragenen Vereinigungen 
nur 1,13% (1.552 Vereinigungen) in den Bereichen Menschenrechte und Anwaltschaft aktiv 
(ICNL 25.3.2025).
Menschenrechtsorganisationen können gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch 
wie alle Vereine nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das In­
nenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften 
beobachtet (AA 20.5.2024, S. 5). Vor allem Organisationen, die sich für die Wahrung von Rech­
ten einsetzen, werden immer wieder überprüft, kontrolliert und mit Geldstrafen belegt, während 
einige ihrer Mitglieder systematisch mit juristischen Mitteln verfolgt werden. Infolgedessen ha­
ben einige Organisationen erhebliche Schwierigkeiten, ihre Mitglieder zu halten, einschließlich 
derjenigen, die in ihren Vorständen sitzen (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 7). Allgemein fehlen 
transparente und objektive Kriterien und Verfahren in Bezug auf die öffentliche Finanzierung, 
die Konsultation von und die Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie 
für deren Inspektion und Überprüfung (CoE-CommDH 19.2.2020).
Am 27.12.2020 wurde ein Gesetz - Gesetz über die Verhinderung der Finanzierung der Ver­
breitung von Massenvernichtungswaffen - verabschiedet, das angeblich der Bekämpfung 
der Terrorfinanzierung dienen soll (AP 27.12.2020; vgl. DW 27.12.2020, NZZ 30.12.2020). Das 
Gesetz Nr. 7262 war offiziell geschaffen worden, um konkreten Empfehlungen der Financial 
Action Task Force (FATF) nachzukommen, einer internationalen Organisation zum Monitoring 
von Geldwäsche und Terrorfinanzierung, deren Mitglied die Türkei ist (FNS 17.5.2022). - Die 
FATF gab ursprünglich Empfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der 
Geldwäsche ab und wies auf die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit gemeinnützigen 
Organisationen hin. Ihre Empfehlung Nr. 8 sah eine unabhängige, risikobasierte Bewertung 
von gemeinnützigen Organisationen vor, um zu verhindern, dass ihre legitimen Aktivitäten ins 
Visier genommen, unterbrochen oder bestraft werden. Nach diesem Gesetz gelten jedoch alle 
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