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ist (MBZ 11.7.2019, S. 65). Ein positiver HIV-Test führt laut Quellen nicht per se zur Wehr­
dienstbefreiung. HIV-positive Personen berichten über Schwierigkeiten bei der Befreiung von 
der Wehrpflicht (USDOS 22.4.2024, S. 80).
Wenn ein Homosexueller aus dem Militärdienst entlassen wird, erhält er eine Freistellungsmel­
dung. Darin wird lediglich festgestellt, dass die betreffende Person als nicht wehrdiensttauglich 
gilt. Diese Meldung mindert die Chancen des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt, da potenzielle 
Arbeitgeber bei der Einstellung einen Nachweis über den Wehrdienst verlangen können. Wird 
festgestellt, dass die betreffende Person vom Wehrdienst befreit wurde, kann der Arbeitge­
ber nach dem Grund für die Befreiung fragen oder annehmen, dass die betreffende Person 
homosexuell, bisexuell oder transsexuell ist (MBZ 11.7.2019, S. 65).
Quellen
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military service exemption permanent, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-parliament-ratifie
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Military Service Fee? How Much Is It, https://raillynews.com/2023/01/2023-military-service-fee-has
-been-determined-how-much-is-the-military-service-fee/ , Zugriff 31.10.2023
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■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights 
Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU
̈RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 29.9.2023
■ VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (7.8.2024): Einberu­
fungsbefehl ist kein Passversagungsgrund, Antwort per E-Mail
10.1 Kurdisch-stämmige Rekruten in der Armee
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Das Gesetz in der Türkei macht keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher eth­
nischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung 
(MBZ 11.7.2019). Die Wehrpflichtigen werden nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Türkei 
verteilt. Folglich ist es nicht ausgeschlossen, dass kurdische Wehrpflichtige im Südosten der 
Türkei stationiert werden. Grundsätzlich werden Wehrpflichtige nicht in Konfliktgebieten wie 
dem Nordirak und Syrien eingesetzt, wo die türkischen Streitkräfte aktiv sind. Prinzipiell werden 
Wehrpflichtige auch nicht bei Anti-Terror-Operationen und in Hochrisikogebieten entlang der tür­
kisch-irakischen Grenze eingesetzt, wo es zu Gefechten zwischen türkischen Streitkräften und 
der PKK kommen kann. Dem niederländischen Außenministerium lagen (im Berichtszeitraum 
Sept. 2023 – 20.2.2025) keine Informationen über Gewalt gegen kurdische Wehrpflichtige oder 
den möglichen Einsatz kurdischer Wehrpflichtiger gegen die PKK im Südosten der Türkei vor 
(MBZ 2.2025a, S. 93). Es liegen laut niederländischem Außenamt keine Informationen darüber 
vor, ob kurdische Wehrpflichtige den Einsatz in der Südosttürkei verweigern dürfen und wenn 
sie dies tun, welche Strafe dafür vorgesehen ist (MBZ 2.3.2022, S. 64f.; vgl. MBZ 31.8.2023, 
S. 76).
Nach vorliegenden Informationen besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minder­
heiten, wie der kurdischen, im Militär. Es gibt aber Einzelfälle. Zudem ist ein Aufstieg im System 
für Mitglieder von Minderheiten schwierig (ÖB Ankara 4.2025, S. 27). Während der Direktor der 
türkischen Menschenrechtsorganisation Hafiza Merkez in einem Interview mit dem UK Home 
Office meinte, dass der Militärdienst im Allgemeinen schon nicht schön, aber für Kurden noch 
schwieriger sei, sah ein Menschenrechtsanwalt den Militärdienst als Erniedrigung für Kurden, 
da der kurdische Alltag von vielen Zwischenfällen mit der Armee und der Polizei geprägt sei. 
Im Unterschied zu den Türken ist der Militärdienst für die Kurden nicht mit Stolz verbunden 
(UKHO 10.2019b). Auch laut Kontaktpersonen der NGO Schweizerische Flüchtlingshilfe sei es 
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schwierig, zu sagen, ob Angehörige von Minderheiten im Militärdienst systematisch misshandelt 
würden, jedoch gebe es zahlreiche Einzelbeispiele für solche Misshandlungen. Der Militärdienst 
sei jedenfalls ein gefährliches Umfeld für Angehörige von Minderheiten (SFH 16.9.2020). So 
wurde ein kurdischsprachiger Wehrpflichtiger von seinen Vorgesetzten in der Provinz Van im Mai 
2018 schwer misshandelt, nachdem er auf Kurdisch gesungen hatte. Er erlitt schwere Verletzun­
gen an seinem Gesicht und seinen inneren Organen. Bei einem weiteren Vorfall in der Provinz 
Gaziantep wurde ein Soldat von anderen Soldaten angegriffen, weil er ein Foto von Selahat­
tin Demirtaş auf seinem Smartphone hatte, dem inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der 
pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP) (MBZ 11.7.2019; vgl. Mezopotamya 
14.9.2020). Mitte August 2020 wurde ein kurdisch-stämmiger Rekrut von seinen türkischen Ka­
meraden zusammengeschlagen und als Terrorist beschimpft, nachdem dieser zuerst Kurdisch 
sprach und hernach die Verwendung des Kurdischen im Bildungssystem propagierte (Mezo­
potamya 14.9.2020). In einer Anfrage an den türkischen Verteidigungsminister anlässlich der 
Misshandlungsfälle erklärte der HDP-Parlamentarier Lezgin Botan, dass Wehrpflichtige Gefahr 
laufen, festgenommen, inhaftiert, Gewalt ausgesetzt, schikaniert, beleidigt oder diskriminiert 
zu werden, nur weil sie kurdische Musik hören, auf Kurdisch singen oder sprechen oder mit 
Familienmitgliedern telefonieren, die kein Türkisch sprechen (MBZ 11.7.2019). Nach Angaben 
von Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği, einer Stiftung, die sich für die Opfer verdächtiger 
Todesfälle im Militär einsetzt, starben zwischen 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter 
verdächtigen Umständen in Kasernen. Laut den Sprecher der Stiftung, Riza Doğan, waren etwa 
80 % der Soldaten, die unter verdächtigen Umständen in der türkischen Armee starben, Kurden 
oder Aleviten (TM 14.4.2021; vgl. USDOS 2.6.2022).
Quellen
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2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin In­
formation Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-infor
mation-report-turkey-march-2022.pdf , Zugriff 2.10.2023
■ MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (11.7.2019): Thematic Country of Origin 
Information Report Turkey: Military service, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030126/EN Tab Turkije 
dienstplicht 4 juli 2019 zonder vertrouwelijke bronnen.pdf, Zugriff 31.10.2023
■ Mezopotamya - Mezopotamya (14.9.2020): Kurdish soldier attacked at military post: I have no life 
safety, http://mezopotamyaajansi35.com/en/search/content/view/109378?page=1&key=3b84e1dcd
1d3fd2e3c8d8d7731ad0653, Zugriff 31.10.2023
■ ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB An­
kara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025
■ SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (16.9.2020): Türkei: Situation von kurdischen Personen im 
Militärdienst, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaende
rberichte/Europa/Tuerkei/200915_TUR_Kurden_im_Militaerdienst.pdf, Zugriff 31.10.2023
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in Turkey - Turkish Minute, https://turkishminute.com/2021/04/14/soldier-death-during-military-servi
ce-not-investigated-in-turkey , Zugriff 31.1.2024
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■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (10.2019b): Report of a Home Office Fact-
Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https:
//www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt, Zugriff 31.10.2023
■ USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious 
Freedom: Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074011.html, Zugriff 31.1.2024
10.2 Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Das türkische Recht sieht keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer vor 
(AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024, ÖB Ankara 4.2025, S. 23) trotz deutlicher Mah­
nungen des Ministerkomitees des Europarats (AA 20.5.2024, S. 13; vgl. CoE-CM 14.6.2024). 
Auch der UN-Menschenrechtsausschuss bedauerte Ende November 2024, dass die Türkei 
das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht anerkennt, dass es keine 
Alternativen dazu gibt und dass Verweigerer aus Gewissensgründen mit administrativen und 
gerichtlichen Geld- und Haftstrafen konfrontiert werden. Es ist laut Ausschuss besorgniserre­
gend, dass die Verweigerung des Wehrdienstes als fortgesetzte Straftat angesehen wird, wobei 
es keine Begrenzung der Anzahl der Sanktionen gibt, die gegen einen einzelnen Verweigerer 
verhängt werden können. Der Ausschuss zeigte sich darüber hinaus besorgt, dass den Wehr­
dienstverweigerern in der Praxis einige ihrer bürgerlichen und politischen Rechte vorenthalten 
werden und dass die Kritik an der Wehrpflicht nach Artikel 318 des Strafgesetzbuches unter 
Strafe gestellt ist. Der UN-Ausschuss empfiehlt u.a. die Schaffung eines alternativen Dienstes 
sowie die Streichung des Artikels 318 des Strafgesetzbuches (UNHRCOM 28.11.2024, S. 11; 
vgl. MBZ 2.2025b). Mit Ausnahme einiger weniger Fälle werden mittlerweile Freiheitsstrafen in 
Geldstrafen umgewandelt (VRD/COW 5.2021). Nach einer (eventuellen) Haftstrafe muss der 
Wehrdienst dennoch nachgeholt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 23).
Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten der Umgehung des Militärdienstes:
1. Umgehung der Registrierung/Sichtung, d.h. die Wehrpflichtigen haben sich nicht zum Wehr­
dienst angemeldet und der ärztlichen Untersuchung unterzogen (yoklama kaçağı) (OFPRA 
23.11.2021, S. 7; vgl. VB Istanbul 11.10.2022, VRD/COW 13.10.2023),
2. Nichtmeldung für den tatsächlichen Dienst, d.h. die Wehrpflichtigen sind nicht zum Termin 
am Dienstort erschienen (bakaya) (OFPRA 23.11.2021, S. 7; vgl. VRD/COW 13.10.2023) 
und
3. Desertion bzw. unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst (firar) (MBZ 11.7.2019).
Seit Änderung von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches ist nunmehr bei unentschul­
digtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine 
Verwaltungsstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten 
möglich (AA 20.5.2024, S. 13). Dem vom deutschen Außenamt angegebenen Strafausmaß 
widersprechen andere Quellen, u.a. das Militärstrafgesetzbuch. - Letzteres aus dem Jahr 1930 
mit den aktuellen Abänderungen (Stand 2024) sieht nach wie vor eine maximale Strafe von drei 
Jahren vor, nämlich wenn die betroffene Person von den Behörden ab einer Entziehung vom 
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Wehrdienst von mehr als einem Jahr erwischt wird, nennt der Artikel 63 des Militärstrafgesetzes 
in diesem Fall eine mögliche Strafe von mindestens sechs Monaten bis zu drei Jahren. Auch 
bei jenen, die sich nach vier Monaten Absenz bis maximal einem Jahr freiwillig einfinden, kann 
die Haftstrafe bereits zwischen zwei Monaten und einem Jahr betragen, mit höheren Strafen in 
Falle eines Aufgriffes durch die Organe (TC-MBS 22.5.1930; vgl. IRB 30.11.2020, ICLRS/BYU 
18.11.2024).
Das Wehrpflichtgesetz legt fest, wie Wehrdienstverweigerer und Deserteure aufgespürt wer­
den und welche Verwaltungsstrafen gegen sie verhängt werden können. Sobald eine Verwal­
tungsstrafe rechtskräftig ist, wird ein Strafverfahren nach dem Militärstrafrecht eingeleitet. Nach 
Rechtskraft der ersten Strafe wird jede amtliche Aufzeichnung zu einer Strafsache (ICLRS/BYU 
18.11.2024).
Wer seinen Wehrdienst trotz Vorladung nicht ableistet, gilt als Deserteur. Soldaten und Appell­
flüchtige werden mit Ordnungsgeldern bestraft. Soldaten, die sich selbst stellen, werden mit fünf, 
und diejenigen, die aufgegriffen mit zehn Lira pro Tag des Fernbleibens bestraft. - Werden die 
Deserteure zur Erfüllung ihres Wehrdienstes aufgegriffen, werden sie unverzüglich, spätestens 
jedoch innerhalb von 24 Stunden, zur nächsten Militärdienststelle gebracht. Aber selbst wenn 
Deserteure ausfindig gemacht werden, können sie nicht zum Militärdienst gezwungen werden. 
In der Praxis sieht es so aus, dass Deserteure einen Bericht unterschreiben und freigelassen 
werden (VB Istanbul 1.3.2023).
Die Behörden verfolgen Wehrdienstverweigerer und Deserteure aktiv gemäß Artikel 26 Absatz 1 
des Wehrpflichtgesetzes. Neben der daraus resultierenden Einschränkung ihrer Bewegungsfrei­
heit können Wehrdienstverweigerer und Deserteure auch mit hohen Geldstrafen belegt werden. 
Im Verlaufe des Jahres 2023 belief sich die monatliche Geldstrafe für Wehrdienstverweigerer 
und Deserteure auf durchschnittlich knapp über 1.500 Lira [mit Stand 9.2024 rund 40 Euro]. 
Diese Bußgelder können sich zu einem erheblichen Betrag summieren (MBZ 31.8.2023, S. 76; 
vgl. DFAT 16.5.2025, S. 33). Beispielsweise wurde im Mai 2023 der Wehrdienstverweigerer 
Ersan Uğur Gör zu fünf separaten Strafen verurteilt. Er wurde zu insgesamt 16 Monaten und 20 
Tagen Haft verurteilt, die in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, sodass sich die Gesamtstrafe 
auf 15.000 Lira [Anm.: damals rund 700 Euro] belief. Und im August des gleichen Jahres wurde 
Cihat Aydın wegen Nichtantritts des Militärdienstes zu einer Verwaltungsstrafe von 46.225,56 
TL verurteilt [Anm.: damals rund 1.600 Euro] (EBCO 2024).
Das Verteidigungsministerium leitet nach Art. 26 die Daten der Wehrdienstverweigerer an das 
Innenministerium weiter, damit sie verhaftet und zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet 
werden können (MBZ 2.2025a, S. 92, S. 63; vgl. AA 20.5.2024, S. 13). Sie werden dann als 
Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure in der Datenbank des Genel Bilgi Toplama Sistemi 
(Allgemeines Informationssammlungssystem, GBT) registriert, einer Datenbank der Justizbe­
hörden und des Sicherheitsapparats. Infolge dieser Registrierung im GBT laufen Wehrpflichtige 
und Deserteure Gefahr, bei Passkontrollen oder routinemäßigen Identitätskontrollen auf der 
Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgegriffen zu werden. Da Hotels gesetzlich ver­
pflichtet sind, die persönlichen Daten ihrer Gäste an die örtliche Polizei weiterzugeben, sind 
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Wehrpflichtige und Deserteure beim Einchecken in ein Hotel einem ähnlichen Risiko ausgesetzt 
(MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/COW 10.2024, DFAT 16.5.2025, S. 32). Darüber hinaus ist 
der Strichcode in biometrischen Pässen mit der Datenbank verknüpft, sodass die Behörden 
Wehrdienstverweigerer bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland identifizieren können. Nach dem 
Militärstrafgesetz Nr. 1632 ist es überdies illegal, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure zu 
beschäftigen. Hier drohen bis zu einem Jahr Gefängnis (DFAT 16.5.2025, S. 32f.). Wird ein 
Wehrdienstverweigerer oder Deserteur bei einer Kontrolle ertappt, bringen die Behörden ihn zur 
nächsten Polizeistation oder zum nächsten Rekrutierungsbüro. Dort wird der Person ein soge­
nannter Bericht (tutanak) ausgehändigt. Die Person wird dann mit dem Hinweis entlassen, dass 
sie sich innerhalb von 15 Tagen zum Dienst melden soll. Auf der Grundlage dieses Berichts kön­
nen gegen Wehrdienstverweigerer und Deserteure strafrechtliche Ermittlungen, Strafverfahren 
und Geldstrafen eingeleitet werden. Der oben beschriebene Modus Operandi kann sich endlos 
wiederholen. Einige Wehrdienstverweigerer und Deserteure ziehen es vor, nicht zu reisen, um 
solche Verfahren zu vermeiden. Wehrdienstverweigerer und Deserteure haben das Recht, Ein­
spruch gegen eine Geldstrafe zu erheben, aber dieses Verfahren ist nicht allen bekannt. Wenn 
ein Wehrdienstverweigerer sich grundsätzlich weigert, verhängte Geldstrafen zu zahlen, darf 
er kein Bankkonto haben, sonst wird das Geld beschlagnahmt (MBZ 2.2025a, S. 92; vgl. VRD/
COW 10.2024). Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden manchmal auch folgende 
Rechte und Leistungen verweigert: Beantragung eines Reisepasses und eines Führerscheins, 
Heiraten, Erhalt einer Bankkontonummer und einer Mehrwertsteuernummer und Anzeige einer 
Straftat bei den Behörden (MBZ 2.3.2022, S. 63). Die Wehrdienstverweigerung hat u.a. zur 
Folge, dass man sich nicht als Wähler registrieren lassen kann; aufgrund von Kontrollen und 
Identitätsüberprüfungen keine Reisebuchungen innerhalb des Landes möglich sind; man sich 
nicht für Schulungen oder zur Beschäftigung anmelden kann, einschließlich durch Hindernisse 
für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und im privaten Sektor, man sich nicht im Sozial­
versicherungssystem anmelden kann und keinen Anspruch auf eine Pension hat (VRD/COW 
10.2024).
Amtliche Aufzeichnungen bilden gemäß Artikel 24 des Wehrpflichtgesetzes und Artikel 63 des 
Militärstrafgesetzes die Grundlage für Geldstrafen und strafrechtliche Sanktionen. Trotz ihrer 
Bedeutung sind sie nicht einheitlich, oft lückenhaft und werden nicht einheitlich behandelt. In 
vielen Fällen erhalten Wehrdienstverweigerer keine Kopie der amtlichen Unterlagen, und nicht 
alle sind in der nationalen Datenbank erfasst. Folglich haben Wehrdienstverweigerer nur dann 
Zugang zu diesen amtlichen Unterlagen, wenn gegen sie administrative oder strafrechtliche 
Maßnahmen ergriffen werden (VRD/COW 13.10.2023).
Die Nichtzahlung von Geldstrafen kann theoretisch zur Beschlagnahme von Vermögenswer­
ten und zur Einbehaltung von Gehältern und Pensionen führen (DFAT 16.5.2025, S. 33). Die 
Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahren, falls die Tat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist. Such­
vermerke für Wehrdienstflüchtige werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister 
eingetragen (AA 20.5.2024, S. 13).
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Das elektronische e-Devlet-Portal [Anm.: vergleichbar mit dem Digitalen Amt in Österreich] ver­
sendet regelmäßig automatische Sammel-SMS an Unentschuldigte, d. h. Männer im wehrpflich­
tigen Alter, die keinen Aufschub erhalten und die sich nicht zum Wehrdienst und zur ärztlichen 
Untersuchung angemeldet haben, und an Personen, die der Einberufung zum Militärdienst zwar 
gefolgt sind und die medizinische Untersuchung absolviert haben, sich jedoch nicht zum vorge­
sehenen Zeitpunkt an ihrem Einsatzort eingefunden haben. Laut der Zeitung Hürriyet erhielten 
am 1.2.2021 viele Befehlsverweigerer auf die Mailbox ihres e-Devlet-Kontos oder per SMS die 
folgende Nachricht: „ Sie werden als Befehlsverweigerer gesucht“ (türkisch: „Yoklama kaçağı ola­
rak aranmaktasınız“), gefolgt von einer Nachricht, in der sie aufgefordert wurden, sich so schnell 
wie möglich für den Militärdienst auf dem e-Devlet-Portal zu registrieren (OFPRA 23.11.2021, 
S. 7).
133
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Quelle 5: VRD/COW 13.10.2023
Das Fehlen rechtlicher Bestimmungen über die Verweigerung des Militärdienstes aus Gewis­
sensgründen bleibt trotz mehrerer Urteile des EGMR und einer Entscheidung des UN-Men­
schenrechtsausschusses ein Problem (EC 30.10.2024, S. 31), da die Verweigerung des Mili­
tärdienstes zu einer Verurteilung wegen Desertion führt (EC 8.11.2023, S.32). Der Europarat, 
134
139

insbesondere dessen Ministerkomitee kritisiert die wiederholten Verurteilungen und Inhaftierun­
gen von Wehrdienstverweigerern wegen Verweigerung des Militärdienstes; das Fehlen eines 
wirksamen und zugänglichen Verfahrens zur Feststellung des Status als Wehrdienstverweigerer 
aus Gewissensgründen und das Fehlen einer Alternative zum obligatorischen Militärdienst in 
der Türkei (CoE 5.2024, S.4). So zuletzt im April 2024 erschienenen Jahresbericht 2023 des 
Ministerkomitees des Europarates. Sich berufend auf die Rechtssache Ülke vs. Türkei, in der es 
um die wiederholte Verurteilung und strafrechtliche Verfolgung von Wehrdienstverweigerern und 
Pazifisten aus Gewissensgründen wegen der Verweigerung des obligatorischen Militärdienstes 
geht, forderte das Ministerkomitee die türkischen Behörden nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, 
dass alle negativen Folgen der vom EGMR festgestellten Verstöße für die Antragsteller, denen 
weiterhin Straf- und Verwaltungsverfahren drohen, rasch beseitigt werden. In Bezug auf die all­
gemeinen Maßnahmen stellte das Ministerkomitee fest, dass der „ bezahlte Militärdienst“ und die 
Verkürzung der Dauer der Wehrpflicht keine Alternative zur Wehrpflicht darstellen, und bedauer­
te zutiefst, dass seit der Verkündung des Ülke-Urteils im Jahr 2006 keine Fortschritte in Bezug 
auf gezielte Maßnahmen zur Verhinderung künftiger ähnlicher Verstöße erzielt worden sind. Das 
Ministerkomitee forderte die türkischen Behörden daher nachdrücklich auf, einen Aktionsplan 
mit konkreten Vorschlägen für Gesetzesänderungen vorzulegen, um den Feststellungen des 
Gerichtshofs Rechnung zu tragen (CoE-CM 11.4.2024, S. 43f.). In einer Interimsresolution vom 
13.6.2024 zur Vollstreckung der Urteile des EGMR in vier Individual-Klagen gegen die Türkei, 
bedauerte das Ministerkomitee, dass drei der Beschwerdeführer (Osman Murat Ülke, Yunus 
Erçep und Ersin Ölgün) weiterhin als Wehrdienstverweigerer gelten und weiterhin mit Straf- und 
Verwaltungsverfahren sowie zahlreichen Einschränkungen ihres täglichen Lebens konfrontiert 
sind, die einer Situation des „ zivilen Todes“ gleichkommen, dass gegen Mehmet Tarhan seit 
2005 ein Strafverfahren anhängig ist, dass das von Barış Görmez vor dem Verfassungsgericht 
eingeleitete Verfahren noch anhängig ist und dass Ersin Ölgün im Dezember 2023 erneut wegen 
Nichtantritts des Wehrdienstes zu einer Geldstrafe verurteilt wurde (CoE-CM 14.6.2024).
Der EGMR hat die Türkei bereits in einigen Fällen im Zusammenhang mit der Nichtaner­
kennung von Gewissensgründen für Wehrdienstverweigerung verurteilt (Ülke gg. Türkei, appl. 
No. 39437/98, Urteil vom 1.6.2004; Erçep gg. Türkei, appl. No. 43965/04, Urteil vom 22.11.2011; 
Savda gg. Türkei, appl. No. 42730/05, Urteil vom 12.6.2012; Enver Aydemir gg. Türkei, appl. 
No. 26012/11, Urteil vom 7.6.2016; Baydar gg. Türkei, appl. No. 25632/13), Entscheidung vom 
19.6.2018) (ÖB Ankara 4.2025, S. 24).
Offizielle Daten oder statistische Informationen über die Verweigerung des Militärdienstes aus 
Gewissensgründen werden nicht veröffentlicht (VRD/COW 5.2021, S. 11; vgl. UKHO 9.8.2024). 
Das Ministerkomitee des Europarates erwähnt im Protokoll zum Treffen vom 5-7.6.2023, dass 
die Türkei infolge der Aufforderung statistische Angaben zur Zahl der Wehrdienstverweige­
rer aus Gewissensgründen sowie zu den seit der Rechtskraft des Urteils Ülke im Jahr 2006 
in diesem Zusammenhang verhängten Verwaltungsstrafen, Strafverfolgungsmaßnahmen und 
Verurteilungen vorzulegen, die Zahl von 152 Personen übermittelt wurde, welche seit 2006 aus 
Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert hätten (CoE-CM 7.6.2023). Im Gegensatz hierzu 
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war laut dem australischen Außenministerium im Jahr 2024 die Anzahl der Wehrdienstverwei­
gerer hoch, sodass der Staat nicht die Kapazität hatte alle Fälle zu verfolgen (DFAT 16.5.2025, 
S. 33).
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