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vgl. USDOS 22.4.2024, S. 30, FH 26.2.2025, D1, RSF 10.8.2024). Wirtschaftseliten mit engen 
Verbindungen zu Erdoğan werden beschuldigt, Journalisten zu bestechen und eine negative 
Presse gegen die Opposition zu inszenieren (FH 26.2.2025, D1).
Da an die 90 % der nationalen Medien inzwischen von der Regierung kontrolliert werden, hat sich 
die Öffentlichkeit in den letzten fünf Jahren an den Rest der kritischen oder unabhängigen Medien 
verschiedener politischer Couleur gewandt, um sich über die Auswirkungen der wirtschaftlichen 
und politischen Krise auf das Land zu informieren. Dazu gehören lokale Fernsehsender wie 
Fox TV, Halk TV, Tele1 und Sözcü sowie internationale Nachrichten-Websites wie BBC Turkish, 
Voice of America (VOA) Turkish und die Deutsche Welle Turkish (RSF 2.5.2025).
Der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (Radyo ve Televizyon Üst Kurulu - RTÜK), die 
Regulierungsbehörde für den privaten Rundfunk, wurde zu einem Überwachungs- und Kontroll­
instrument umfunktioniert. Lizenzen und Genehmigungen, die von Medien beantragt werden, 
müssen vom RTÜK abgesegnet werden (DW 4.5.2021). Die Mitglieder des RTÜK werden vom 
AKP-kontrollierten Parlament ernannt (FH 26.2.2025, D1).
Ein weiteres Instrument der Druckausübung ist die staatliche Presse-Anzeigenagentur [auch: 
Pressewerberat] (Basın İlan Kurumu - BİK). Diese ist für die Vergabe staatlicher Anzeigen 
nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Printmedien und seit 18.10.2022 auch 
an digitale Medien zuständig, eine wichtige Einnahmequelle für die Medien. Medien sind vor 
allem nach kritischer Berichterstattung gegen Regierungsmitglieder immer wieder von Anzei­
gensperren betroffen (ÖB Ankara 4.2025, S.48). D. h., die Regierung und mit ihr verbündete 
Unternehmen aus der Privatwirtschaft gefährden den Medienpluralismus, indem sie Werbean­
zeigen und Subventionen an Medienkanäle lenken, die ihnen wohlwollend gegenüberstehen. 
Die BİK nutzt die Vergabe staatlicher Werbegelder, um Druck auf widerspenstige Tageszeitun­
gen auszuüben, während der RTÜK durch die Verhängung astronomischer Geldstrafen dazu 
beiträgt, kritische Fernsehsender finanziell zu schwächen (RSF 2.5.2025; vgl. EP 19.5.2021, 
S. 12, Pt. 27).
Zwischen 1.1.2023 und 30.6.2024 verhängte der RTÜK Geldstrafen in Höhe von insgesamt 124 
Millionen Lira (4,5 Millionen US-Dollar) gegen Rundfunkanstalten und erließ 1.357 Sendeun­
terbrechungen (MLSA 20.12.2024; vgl. RSF 2.5.2025, FH 26.2.2025, D1). Laut Journalistenge­
werkschaft wurden zwischen April 2023 und April 2024 38 separate Verwaltungsstrafen gegen 
Medienunternehmen verhängt, die sich auf insgesamt fast 40,8 Millionen Lira [1,16 Mio. Euro, 
Stand Juni 2024] beliefen. Die höchste dieser Geldbußen war eine einzelne Verwaltungsstrafe 
in Höhe von rund 13,4 Millionen Lira, die gegen Fox TV (später Now TV) verhängt wurde. TE­
LE1 erhielt mit zwölf die höchste Anzahl an Verwaltungsstrafen. Es wurden darüberhinaus 16 
temporäre Sendeverbote verhängt (tgs 6.2024, S. 29; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 48).
Anlässlich der Festnahme des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, hat der RTÜK 
mehrere Sender wegen Berichten über die Festnahme bestraft. Die Sender wurden mit Bußgel­
dern belegt, zwei mussten zusätzlich ihr Programm aussetzen (DlF 20.3.2025). Betroffen war 
z. B. der Sender „ Süzcü TV“, welcher laut RTÜK mit einem zehntägigen Sendeverbot belegt 
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wurde, weil dem Sender die „Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit“ bei der 
Berichterstattung über die anhaltenden Massenproteste vorgeworfen wurde (SBN 27.3.2025).
Anweisungen an die Nachrichtenredaktionen kommen, auch via Telefon oder Whatsapp, oft von 
Beamten aus der Direktion für Kommunikation (İletişim Başkanlığı), die für die Beziehun­
gen zu den Medien zuständig ist. Gegründet wurde sie auf der Basis eines Präsidialdekretes 
vom 24.7.20218 (PRT-DC o.D.) Sie beschäftigt rund 1.500 Mitarbeiter. 48 Auslandsbüros in 43 
Ländern beobachten überdies, wie im Ausland über die Türkei berichtet wird (REU 31.8.2022). 
Mit dem Ziel, „ die Marke Türkei zu stärken“, koordiniert die Direktion für Kommunikation die 
Kommunikationsmaßnahmen aller staatlichen Stellen im Rahmen einer ganzheitlichen Kom­
munikationsstrategie und arbeitet mit anderen Behörden und Organisationen zusammen, die 
einen Mehrwert für die Türkei schaffen, so die Selbstdefinition der Institution (PRT-DC o.D.). 
Bei wichtigen Nachrichten, die Erdoğan oder seine Regierung in Bedrängnis bringen könnten -  
insbesondere bei Ereignissen, die die Wirtschaft oder das Militär betreffen - setzt sich die Di­
rektion regelmäßig mit Redakteuren und leitenden Korrespondenten in Verbindung, um einen 
Plan für die Berichterstattung aufzustellen (REU 31.8.2022). Dass die Agenda der Direktion für 
Kommunikation auch die mediale Verfolgung von Kritikern miteinbeziehen kann, zeigte eine 
Ankündigung Ende Dezember 2023, wonach „ virtuelle Patrouillen“ eingesetzt werden sollen, um 
gegen Inhalte in sozialen Medien vorzugehen, die als terroristische Propaganda oder provoka­
tiv eingestuft werden (FH 16.10.2024, C5). Oppositionspolitiker bezeichneten die Behörde als 
„ Propaganda-Direktion“ und erklärten, dass die Direktion ihre umfangreichen Mittel dazu genutzt 
habe, die Positionen der regierenden AKP zu verbreiten und insbesondere in den Monaten vor 
den Parlamentswahlen 2023 Falschinformationen über Oppositionsparteien zu verbreiten. Das 
Verfassungsgericht entzog im Sommer 2024 der Direktion die Befugnis, „ Maßnahmen gegen 
jegliche Art von Manipulation und Desinformation“ zu ergreifen, da das Gericht diese als „ ver­
fassungswidrig“ erachtete und davon ausging, dass zu den Aufgaben dieser Direktion auch 
Vorschriften über verbotene Bereiche gehören, die nicht durch einen Präsidialerlass geregelt 
werden können (Duvar 2.8.2024).
Druck auf Medien und strafrechtliche Verfolgung von Journalisten und anderen Kritikern
Obwohl einige unabhängige Zeitungen und Webseiten weiterhin tätig sind, stehen sie unter 
enormen politischen Druck und werden routinemäßig strafrechtlich verfolgt (FH 26.2.2025, D1; 
vgl. BS 19.3.2024, S. 11). Die Behörden ordnen regelmäßig die Sperrung von Websites und 
Plattformen oder die Entfernung von kritischen Online-Inhalten oder negativer Berichterstattung 
über Amtsträger, Unternehmen, den Präsidenten und seine Familie sowie Mitglieder der Justiz 
an. Als Gründe führen sie in der Regel unspezifische Bedrohungen der nationalen Sicherheit 
oder der öffentlichen Ordnung oder Verletzungen der Persönlichkeitsrechte an (HRW 16.1.2025).
Die Pressefreiheit ist ständig bedroht, da die Regierung weiterhin gegen abweichende Meinun­
gen vorgeht, umfassende Zensurmaßnahmen ergreift und rechtliche Schritte gegen Journalis­
ten einleitet. Die von der Europäischen Kommission finanzierte Medienbeobachtungsplattform 
Mapping Media Freedom (MFRR) verzeichnete für das Jahr 2024 insgesamt 135 Verstöße ge­
gen die Pressefreiheit, von denen 317 Personen oder Einrichtungen aus dem Medienbereich 
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betroffen waren. Strafanzeigen, Ermittlungen, Verhöre und Zivilklagen wurden wiederholt einge­
setzt, um Journalisten einzuschüchtern und kritische Berichterstattung zu unterbinden (EFJ/IPI/
ECPMF 11.2.2025, S.47f.). Strafverfahren gegen Journalisten werden oft mit der „ Beleidigung 
des Staatspräsidenten und der türkischen Nation“, mit Terrorpropaganda (AA 20.5.2024, S. 9; 
vgl. EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S.48, ÖB Ankara 4.2025, S. 48), „ provokativen Inhalten“ (AA 
20.5.2024, S. 9), „ Beleidigung von Amtsträgern“ (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 48) und „ offene 
Aufstachelung zum Hass und zur Feindschaft“ begründet (EFJ/IPI/ECPMF 25.10.2023, S. 12).
Journalisten und Medienmitarbeiter befinden sich in Untersuchungshaft oder verbüßen Strafen, 
da deren journalistische Tätigkeiten als terrorismusbezogene Vergehen gewertet wurden (HRW 
16.1.2025; vgl. IPI 30.11.2020). So wurden (2024) lange Haftstrafen von bis zu sechs Jahren 
und drei Monaten wegen terroristischer Straftaten unter anderem gegen acht Journalisten der 
Nachrichtenagentur Mezopotamya, die Reporterin Hamdiye Çiftçi Öksüz, den Journalisten Er­
dem Gül sowie die Journalisten Ahmet Altan, Nazlı Ilıcak und Fevzi Yazıcı verhängt (EFJ/IPI/
ECPMF 11.2.2025, S. 48). Die Repressionen gegen Journalisten beziehen sich längst nicht nur 
auf Inhaftierungen. Auch gerichtliche Auflagen sind Teil eines repressiven Systems, das kritische 
Stimmen systematisch zum Schweigen bringen soll. Kontrollmaßnahmen wie Hausarrest, Aus­
reisesperren und regelmäßige Meldepflichten werden zunehmend als Druckmittel eingesetzt 
(DW 3.5.2025, vgl. Migrationsverket 9.4.2024). Beispielsweise wurden laut Medienberichten bei 
Razzien in Istanbul, Ankara und Urfa am 23.4.2024 neun Journalistinnen und Journalisten fest­
genommen, die für pro-kurdische Nachrichtenmedien arbeiten. Im Nachgang der Festnahme 
schränkten die Behörden einen Kontakt der Inhaftierten mit ihren Anwälten ein. Im Polizeibe­
richt hieß es, dass die Journalistinnen und Journalisten Verbindungen zur PKK hätten (BAMF 
29.4.2024).
Darüber hinaus gibt es Druck insbesondere auf Journalistinnen und Journalisten, die etwa ne­
gativ über nationalistische Gruppieren recherchieren oder (AA 20.5.2024, S. 9) über Korruption 
berichten (REU 31.8.2022; vgl. FH 26.2.2025, D1). Am 1.11.2023 sind zum Beispiel die beiden 
Journalisten Tolga Şardan und Dinçer Gökçe wegen des Vorwurfs der „ Verbreitung falscher 
Informationen“ getrennt voneinander vorübergehend festgenommen und angeklagt worden. Ei­
nen Tag später verhaftete die Polizei den Online-Kolumnisten Cengiz Erdinç wegen desselben 
mutmaßlichen Tatbestands (Erdinç wurde am 3.11.2023 unter der gerichtlichen Auflage eines 
Ausreiseverbotes entlassen). Die drei Medienschaffenden hatten zuvor über Korruption in der 
türkischen Justiz berichtet, und das unter Berufung auf einen geheimen Bericht hierzu des 
Nachrichtendienstes MİT (BAMF 31.12.2023, S. 5; vgl. BIRN 2.11.2023, CPJ 2.11.2023, EI 
16.12.2024).
Der Druck auf Journalisten dauert an. Ihre Arbeitssituation ist schwierig, die Arbeitslosigkeit in 
dieser Berufsgruppe sowie im Medienbereich allgemein hoch. Zukunftsängste und mangelnde 
Jobsicherheit begünstigen ebenso die Selbstzensur (ÖB Ankara 4.2025, S.48; vgl. USDOS 
22.4.2024, S. 30) wie die Furcht vor Repressionen durch rechtliche und wirtschaftliche Schritte im 
Falle von Kritik an der Regierung (USDOS 22.4.2024, S.27). Laut einer Studie der Europäischen 
Journalistenvereinigung (2023) gaben 50 % der befragten Journalisten an, dass politischer Druck 
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ein Haupthindernis für ihre Arbeit darstelle, und 43 % erlebten irgendeine Form von Zensur 
(USDOS 22.4.2024, S. 30).
Ein Beispiel, dass nicht nur gegen Journalisten und Oppositionelle rechtlich seitens der Staatsor­
gane vorgegangen wird, ist jenes führender Vertreter des TÜSİAD, des Türkischen Industrie- und 
Wirtschaftsverbandes. - Mitte Februar 2025 kritisierte der Vorsitzende des Hohen Beirats von 
TÜSİAD, Omer Aras, dass in den Wochen zuvor Hunderte Personen, darunter Politiker und 
Journalisten, festgenommen wurden. Solche Fälle hätten das Vertrauen der Gesellschaft in den 
Staat erschüttert und bedeuteten eine Schwächung der türkischen Demokratie. Es folgte scharfe 
Kritik seitens Staatspräsident Erdoğan am TÜSİAD, wonach der Verband voller Geschäftsleute 
sei, die im Schatten unfairer Profite und Privilegien zum Schaden der Nation gewachsen seien. 
Unmittelbar nach Erdoğans Kritik teilte die Istanbuler Staatsanwaltschaft mit, dass gegen Aras 
und den TÜSIAD-Präsidenten Orhan Turan Ermittlungen wegen des „ Versuchs der Beeinflus­
sung eines fairen Gerichtsprozesses“ und wegen „ Verbreitung von irreführenden Informationen“
Ermittlungen eingeleitet wurden (FAZ 20.2.2025; vgl. BIRN 14.2.2025). Über die beiden wurden 
infolge gerichtliche Kontrollmaßnahmen verhängt, darunter ein internationales Reiseverbot (Du­
var 8.3.2025; vgl. HDN 7.3.2025). Die Staatsanwaltschaft schloss am 7.3.2025 die Ermittlungen 
gegen Turan und Aras ab. In der Anklageschrift wurden Haftstrafen zwischen einem Jahr und 
zehn Monaten und fünfeinhalb Jahren wegen „ fortgesetzter öffentlicher Verbreitung irreführen­
der Informationen in Presse und Rundfunk“ gefordert (Duvar 8.3.2025; vgl. BirGün 7.3.2025, 
HDN 7.3.2025).
Heikle Themen
Medienkanäle werden mit Geldstrafen belegt und Journalisten strafrechtlich verfolgt, weil sie 
über Themen wie die Kritik am Gezi-Prozess, Kindesmissbrauch in privaten Koranschulen, Ge­
walt gegen Frauen (BS 19.3.2024, S. 11), Angriffe auf den Säkularismus, den Einfluss religiöser 
Gruppen (Tarikat) oder regionale dschihadistische Organisationen (RSF 2.5.2025) und opposi­
tionelle Proteste berichten (BS 19.3.2024; vgl.FH 28.2.2022, D1, RSF 2.5.2025).
Journalisten, welche vormalige Aktionen der Regierung, die angeblich der Unterstützung des 
sogenannten Islamischen Staates dienten - z. B. militärischen Aktivitäten der Türkei in Syrien 
oder Libyen - oder Missstände bei den Sicherheitskräften untersuchen, werden systematisch 
der „ Spionage“, der „ terroristischen Propaganda“, der „ Diffamierung“ des Justizsystems oder 
der Sicherheitskräfte oder sogar des „Angriffs auf einen Anti-Terror-Agenten“ beschuldigt (RSF 
15.6.2021; vgl. IPI 30.11.2020). Dies gilt auch für die Gegenwart. - So stellte am 21.12.2024 
ein Istanbuler Gericht die Journalistin Özlem Gürses wegen des Verdachts der Verunglimpfung 
des türkischen Militärs unter Hausarrest, nachdem sie sich auf ihrem YouTube-Kanal über die 
militärische Präsenz der Türkei in Syrien kritisch geäußert hatte (CPJ 23.12.2024; vgl. Duvar 
23.12.2024).
Auch die Kritik an der Wirtschaftspolitik kann zur Verhaftung führen. Am 12.12.2021 wurden 
drei Youtube-Journalisten in der türkischen Provinz Antalya verhaftet, nachdem sie Passanten 
auf der Straße zu deren Meinung zur Wirtschaftskrise in der Türkei interviewt hatten. Bei Razzien 
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in ihren Wohnungen wurden Mobiltelefone und Computer beschlagnahmt. Den festgenomme­
nen Personen wird vorgeworfen, „ den Staat und die Regierung zu verunglimpfen“. Sie wurden 
zwischenzeitlich wieder freigelassen, jedoch unter Hausarrest gestellt (BAMF 20.12.2021, S. 12; 
vgl. Independent 13.12.2021). Der Präsident der staatlichen türkischen Medienaufsicht RTÜK 
hat nun das Format der Straßeninterviews ins Visier genommen, weil sie „ Desinformation“
und „ Manipulation der öffentlichen Meinung“ bewirken können. Bürgerinnen und Bürger, die 
Gegenstand dieser Interviews waren, wurden belangt, insbesondere diejenigen, die sich kritisch 
oder negativ über die regierende AKP und Präsident Erdoğan äußerten (Duvar 8.8.2024).
Zu den heiklen Themen gehört auch der Völkermord an den Armeniern. - Die Rundfunkre­
gulierungsbehörde RTÜK hatte Açık Radyo im Mai 2024 wegen der Äußerungen eines Gastes 
bestraft, der am 24. April in einer Sendung von Açık Radyo die Bezeichung Genozid für die 
Deportationen und das Massaker an den Armenieren auf osmanischem Boden verwendete 
und auf das Verbot von diesbezüglichen Gedenkveranstaltungen hinwies. RTÜK hatte dem 
Sender gemäß Rundfunk- und Fernsehgesetz (Nr. 6112) eine Geldstrafe und ein fünftägiges 
Sendeverbot auferlegt, weil der Sender angeblich „ die Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit 
aufstachelt oder Hassgefühle in der Gesellschaft hervorruft.“ Açık Radyo hatte die Geldstrafe 
bezahlt, sendete aber weiter. Nachdem der RTÜK festgestellt hatte, dass die in der Sankti­
on genannten Bedingungen nicht eingehalten worden waren, beschloss er im Juli 2024, Açık 
Radyo die Sendelizenz zu entziehen. Gemäß der Entscheidung wurde der terrestrische Sende­
betrieb des Senders am 16.10.2024 eingestellt (FH 18.10.2024; vgl. Politico 16.10.2024, FES 
11.12.2024, AI 29.4.2025). Ein anderes Beispiel hierzu aus dem Bereich Meinungsfreiheit sind 
Eren Keskin, der Ko-Vorsitzende der Menschenrechtsvereinigung (İHD), und Güllistan Yarkın, 
Mitglied einer İHD-Kommission, die gegen Rassismus und Diskriminierung kämpft. Sie wurden 
nach dem umstrittenen Artikel 301 des Strafgesetzbuches angeklagt, der die Beleidigung der 
türkischen Nation, des Parlaments, der Regierung oder des Türkentums betrifft, und zwar 
im Zusammenhang mit einer von der İHD im Jahr 2021 abgehaltenen Gedenkveranstaltung zum 
Gedenken an die Opfer der Massendeportation von Armeniern unter osmanischer Herrschaft 
während des Ersten Weltkriegs, bei der sieden Massenmord an den Armeniern in den letzten 
Tagen des Osmanischen Reiches als „ Völkermord“ bezeichnet hatten. 2024 wurden die beiden 
Aktivisten vom Vorwurf der Beleidigung des türkischen Volkes und der türkischen Regierung 
schlussendlich freigesprochen (TM 4.5.2024; vgl.Bianet 2.5.2024).
Verhaftet wegen Terrorunterstützung werden jedoch nicht nur Journalisten. - So wurde etwa 
die Vorsitzende des medizinischen Berufsverbands TTB, Şebnem Korur Fıncancı, nach einem 
TV-Interview der Terrorpropaganda beschuldigt und verhaftet, weil sie Aufklärung zu möglichen 
Chemiewaffen-Einsätzen der türkischen Armee im Nordirak forderte, nachdem eine Delegation 
der Organisation „ Internationale Ärzt:innen für die Verhütung des Atomkrieges“ Ende September 
im Nordirak vermeintlich einige indirekte Indizien für mögliche Verletzungen der Chemiewaffen­
konvention gefunden hatte. Staatspräsident Erdoğan beschuldigte Fincanci ihr Land beleidigt 
zu haben und „ die Sprache der Terrororganisation“ PKK zu sprechen (FR 27.10.2022; vgl. AP 
27.10.2022). Am 11.1.2023 verurteilte das Gericht die Medizinerin zu zwei Jahren, acht Mona­
ten und 15 Tagen Gefängnis. Allerdings wurde Fincanci im Anschluss an die Urteilsverkündung 
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umgehend freigelassen. Haftstrafen von weniger als drei Jahren werden in der Türkei selten 
vollstreckt (Standard 11.1.2023; vgl. DW 11.1.2023).
Gewalt gegen Journalisten
Journalisten sehen sich Einschüchterungen, Festnahmen, Anklagen, Zensur, Androhung oder 
Anwendung von Verleumdungsgesetzen, Gewalt und Gewaltandrohungen sowie Entlassungen 
ausgesetzt. Auch werden immer wieder gewaltsame Übergriffe gegen Journalisten verzeichnet, 
welche oftmals nicht geahndet werden (USDOS 22.4.2024, S.1, 28f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, 
S.48), BS 19.3.2024; S. 11). Für das Jahr 2024 verzeichnete beispielsweise die Medienbeob­
achtungsplattform Mapping Media Freedom elf Morddrohungen gegen Journalisten (EFJ/IPI/
ECPMF 11.2.2025, S. 48). Ein weiteres Problem ist eine Art „ Kartellbildung“ der Medieninsti­
tutionen – wer in einer Institution „ überflüssig“ wurde, wird von anderen nicht mehr eingestellt 
(ÖB Ankara 4.2025, S.48). Tätlich angegriffen werden vor allem diejenigen, die über Politik, 
Korruption oder Verbrechen berichten (FH 26.2.2025, D1).
Polizeibrutalität und tätliche Angriffe von Zivilisten auf Journalisten sind zu einem chronischen 
Problem geworden, das sich auch auf die Atmosphäre der Pressefreiheit in der Türkei (EI 8.2024, 
S. 3; vgl. SZ 21.2.2022). In seltenen Fällen auch mit tödlichen Folgen. - Im Februar 2022 wurde 
Güngör Arslan, Eigentümer und Chefredakteur einer Lokalzeitung, vor seinem Büro in İzmit 
erschossen. Er prangerte die örtliche Korruption und die Mafia an (SZ 21.2.2022). Die NGO 
„ Expression Interrupted“ berichtete für das zweite Quartal 2024 von mindestens 34 Fällen von 
gewaltsamen Polizeieinsätzen, körperlichen Angriffen, Drohungen und gezielter Gewalt gegen 
Journalisten. Im zweiten Quartal des Jahres gehörte die Straflosigkeit zugunsten der Täter, die 
Journalisten drohten oder angriffen, weiterhin zu den Problemen, mit denen Journalisten häufig 
konfrontiert sind (EI 8.2024, S. 5).
Kurdische Journalisten und Medien
Kurdische Journalisten und Nachrichtenagenturen sowie Reporter, die über kurdische The­
men berichteten, wurden wiederholt von Behörden, aber auch von Privatpersonen angegriffen 
(EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 49; vgl. AI 26.12.2024, UNESCO 13.1.2025). Die Regierung 
verweigert türkischen Staatsbürgern, die für internationale Medien arbeiten, routinemäßig die 
Presseakkreditierung, wenn sie mit privaten kurdischsprachigen Medien in Verbindung stehen 
(USDOS 22.4.2024, S. 29). (Befristete) Publikationsverbote mit Verweis auf die „ Bedrohung der 
nationalen Sicherheit“ oder „ Gefährdung der nationalen Einheit“ treffen, mitunter wiederholt, vor 
allem kurdische Zeitungen oder solche des linken politischen Spektrums (AA 20.5.2024, S. 9). 
Berichte zum Konflikt zwischen der PKK und dem türkischen Staat ziehen die Aufmerksamkeit 
der Behörden auf sich. Betroffen hiervon ist beispielsweise die kurdische Nachrichtenplattform 
„ Mezopotamya Agency“, laut deren Leiter jeder Mitarbeiter zumindest einmal festgenommen 
wurde (MBZ 2.3.2022, S. 23).
Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise von Verfolgung betroffen. Beispiele: 
Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von 
ihnen wegen „ Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ zu jeweils sechs Jahren und 
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drei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie haben gegen die Urteile Berufung eingelegt. In Diyarbakır 
wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen 
Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025). Im Dezember (2024) wurden die Journalisten Nazım 
Daştan und Cihan Bilgin, die für die kurdische Nachrichtenagentur Hawar News Agency (ANHA) 
berichteten, bei der Berichterstattung über die jüngsten militärischen Zusammenstöße im Nor­
den und Osten Syriens bei einem mutmaßlichen türkischen Drohnenangriff getötet. Der Vorfall 
löste breite Empörung aus, und die Polizei nahm fast 40 Journalisten fest, die gegen die Tötung 
ihrer Kollegen protestierten (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 49). Die Istanbuler Generalstaatsan­
waltschaft hat eine Untersuchung gegen den Präsidenten der Istanbuler Rechtsanwaltskammer, 
İbrahim Kaboğlu, und Mitglieder des Kammervorstands eingeleitet, da diese die gezielten An­
griffe auf Journalisten in Konfliktgebieten als einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht 
und die Genfer Konvention darstellten. Die Generalstaatsanwaltschaft wirft ihnen „ Propaganda 
für eine illegale Organisation“ und „ Verbreitung irreführender Informationen in der Öffentlichkeit“
vor (BAMF 23.12.2024, S. 6; vgl. CPJ 23.12.2024). Am 17.1.2025 wurden in Istanbul, Van und 
Mersin sechs Journalisten unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation 
verhaftet. Die Verhaftungen erfolgten aufgrund ihrer Nachrichtenberichte und Diskussionssen­
dungen (Mezopotamya 20.1.2025; vgl. SCF 20.1.2025b). Für weitere Beispiele: Siehe vormalige 
Länderinformationen zur Türkei!
Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen be­
stehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel 
und Fotos, Kontakten zu Quellen, Social Media-Posts oder TV-Auftritten (SCF 3.1.2022).
Urteile des Verfassungsgerichts
Am 8.4.2021 hob das türkische Verfassungsgericht einen Artikel eines Regierungsdekrets auf, 
das nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 erlassen wurde und zur Schließung von Dut­
zenden von Medienhäusern führte. Die Begründung hierfür und die anschließende Beschlag­
nahmung des Eigentums war die „ Bedrohung der nationalen Sicherheit“ (CoE-PACE 22.4.2021, 
S. 4; vgl. CCRT 8.4.2021, TM 8.4.2021). Unbenommen der rechtlich möglichen Einschränkun­
gen der Grundfreiheiten während des Ausnahmezustandes sah das Verfassungsgericht infolge 
der Beendigung des Letzteren die verfassungsmäßig garantierten grundlegenden Freiheiten ab 
diesem Zeitpunkt als verletzt an (CCRT 8.4.2021).
Das Verfassungsgericht entschied in seinem Piloturteil vom August 2022, welches mehrere 
Klagen der Zeitungen Sözcü, Cumhuriyet, BirGün und Evrensel bewertete, dass die von der 
staatlichen BİK verhängten Strafen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen hatten. 
Den betroffenen Zeitungen mussten jeweils 10.000 Lira [ca. 550 Euro] Entschädigung gezahlt 
werden. Das Verfassungsgericht stellte zudem fest, dass die Verhängung von Geldstrafen für 
Werbung durch erstinstanzliche Gerichte ein systematisches Problem darstelle, und forderte 
infolgedessen das Parlament auf, sich mit dem entsprechenden Gesetzesartikel zu befassen, 
um dieses grundlegende Problem zu lösen (EI 13.8.2022; vgl. REU 31.8.2022). Als Folge gab 
die BİK bekannt, dass sie die Verhängung von Strafen für Verstöße gegen die Berufsethik 
ausgesetzt habe. Die Regierung schwieg zum Urteil des Verfassungsgerichts (REU 31.8.2022).
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Am 10.1.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass die Behörde für Informations- und Kom­
munikationstechnologien (BTK) nicht das Recht hat, Online-Inhalte zu blockieren, da dies gegen 
die Verfassung verstößt. Die fraglichen Vorschriften würden die Meinungsfreiheit einschränken, 
indem sie es erlaubten, den Inhalt von im Internet veröffentlichten Publikationen von der Veröf­
fentlichung zu entfernen und/oder den Zugang zu diesen Publikationen zu sperren, und diese 
Publikation auch eine solche im Rahmen des Online-Journalismus sein kann (BIRN 10.1.2024; 
vgl. CPJ 11.1.2024, HRW 16.1.2025). Das Urteil des Verfassungsgerichts annullierte ebenso 
die Möglichkeit lokaler Gerichte, Online-Nachrichten entfernen zu lassen (CPJ 11.1.2024).
MEINUNGSFREIHEIT
Das Europäische Parlament (EP) bekräftigte im Mai 2022 seine ernste Besorgnis über die un­
verhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung 
einschränken (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat 
oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen 
bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Per­
sonen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend 
gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht 
mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen 
nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagiert die Regierung häufig mit Strafanzeigen 
wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Ge­
fährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer 
Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft (USDOS 22.4.2024, S.27). Im Jahr 2021 betrafen laut Eu­
ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte allein 31 von insgesamt 76 Fällen von Verletzungen 
der EMRK durch die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung (ECHR 1.2022). Allerdings 
reduzierte sich der Anteil im Jahr 2024 auf nur mehr 15 von 73 Fällen (ECHR 22.1.2025).
Auslegung des Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung
Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit seit 2025 sind Ausfluss des weit ausgelegten Ter­
rorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafge­
setzbuches (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner 
Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes [hierzu siehe nächsten Absatz]). 
Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kriti­
sche Stimmen vorzugehen. In der Justizreformstrategie 2025-2029 wird allgemein festgehalten, 
dass Schutz und Weiterentwicklung der Meinungsfreiheit unverzichtbare Prioritäten sind. Als 
Maßnahmen sind jedoch nur sehr vage die Ausarbeitung neuer Maßnahmen und Praktiken 
vorgesehen, um die Standards der Meinungs- und Pressefreiheit zu erhöhen. Im Lichte der 
Zielsetzung der vorangegangenen Justizreformstrategie, dass die Äußerung von Gedanken, die 
nur der Berichterstattung und/oder der Kritikausübung dienen, kein Vergehen mehr darstellen 
sollte, wurde zwar eine Änderung von Art. 7(2) Antiterrorgesetz vorgenommen, der geänderte 
Gesetzeswortlaut wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Ausle­
gungen, da der Begriff „ terroristische Propaganda“ nicht klar definiert wird (ÖB Ankara 4.2025, 
S.46). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. 
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So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch 
geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den 
sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda 
erfüllen (AA 20.5.2024, S. 9).
Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten 
und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch 
zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche 
Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen 
die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. 
Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage 
bei „ Katalogdelikten“ eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Mei­
nungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine 
„ Untersuchungshaft“ erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Zwar stellt nunmehr Art. 7/2 des Anti-Ter­
ror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht 
überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer 
Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 8f.).
Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern,  
darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner Kılıç, wegen der 
Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021; vgl. FH 29.2.2024, 
E2). Die Behörden hatten Kılıç im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu 
Fethullah Gülen zu unterhalten. Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig, d. h. inklusive 
des türkischen Richters, dass die Türkei bei der Inhaftierung von Kılıç rechtswidrig gehandelt 
hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass Kılıç eine Straftat begangen hat. Das Gericht 
entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direk­
tem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht 
auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wurde (DW 31.5.2022; vgl. AP 31.5.2022). Nach 
fast acht Jahre dauernden Gerichtsverfahren wurde Kılıç im Februar 2025 freigesprochen. Der 
Freispruch erfolgte, nachdem das Kassationsgericht die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft 
gegen die frühere Entscheidung des Kassationsgerichts, die unbegründete Verurteilung Taners 
aufzuheben, zurückgewiesen hatte (AI 27.3.2025; vgl. TM 27.2.2025).
Im März 2025 verlangte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates anlässlich 
der Verhaftungswelle gewählter Bürgermeister, dass die Verfolgung und Inhaftierung gewählter 
Vertreter von Oppositionsparteien auf der Grundlage einer breiten Auslegung und Anwendung 
der Straftatbestände des Terrorismus oder der Verleumdung, insbesondere im Zusammenhang 
mit Wahlen, einzustellen sind (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 13c).
Beleidigung des Präsidenten, staatlicher Würdenträger, des türkischen Staates und der 
Nation
Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches verbieten die Verleumdung, definiert als Beleidigung, des 
türkischen Staates, seiner Symbole und seiner Vertreter. Artikel 299 sieht eine Freiheitsstrafe 
von sechs Monaten bis zu drei Jahren für Beleidigungen der türkischen Nation, des Staates oder 
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der Großen Nationalversammlung vor bzw. für diejenigen, welche die Regierung, Justizorgane, 
das Militär oder Sicherheitsorganisationen öffentlich herabwürdigen. Andere Artikel stellen das 
Verbrennen der türkischen Flagge, die Herabwürdigung der Nationalhymne, die Beleidigung 
eines öffentlichen Ausschusses und die Beleidigung des Andenkens einer verstorbenen Person 
unter Strafe. Die Beleidigung des Präsidenten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 
vier Jahren bestraft, die um ein Sechstel erhöht wird, wenn die Straftat öffentlich begangen 
wird. Regierungsbeamte können im Namen des Präsidenten Anklage erheben. Die meisten 
Verleumdungsklagen richten sich gegen Journalisten, aber auch gegen Schriftsteller, Politiker, 
Sportler, Studenten, Akademiker und Schüler wurden Verfahren eingeleitet. Die meisten Fälle, 
die nach Artikel 299 des Strafgesetzbuches verfolgt werden, führen nicht zu Freiheitsstrafen, 
obwohl viele der Angeklagten in Untersuchungshaft sitzen (DFAT 16.5.2025, S. 20f.; vgl. USDOS 
22.4.2024, S.33). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich 
mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder 
des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 22.4.2024, 
S.33, Duvar 8.12.2022, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022). Im umgekehrten Falle, näm­
lich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten 
strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024, S.33). Auch gewöhnliche Staatsbürger wer­
den wegen Unruhestiftung oder Beleidigung des Präsidenten strafrechtlich verfolgt. - Während 
die Bürger ihre Meinung weiterhin privat äußern, sind viele bei ihren öffentlichen Äußerungen 
vorsichtig (FH 26.2.2025, D4).
Zum Thema Beleidigung des Staatspräsidenten, anderer staatlicher Würdenträger, des türki­
schen Staates und der türkischen Nation (Türkentum) siehe die Kapitel: Rechtsstaatlichkeit /
Justizwesen (Abs. Beleidigung des Präsidenten als Strafbestand) sowie Versammlungs- und 
Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Soziale Medien und Internet
Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz Nr. 7253 über die Beschränkung von sozialen 
Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen mit mehr als einer Million Nutzer täglich, 
mindestens einen Repräsentanten in der Türkei zu ernennen. Dieser muss türkischer Staatsbür­
ger sein und seine Daten müssen auf der Webseite angegeben sein. Bei Nicht-Einhaltung der 
Vorgaben drohen Geldstrafen, Bandbreitenreduktion oder auch Verbot von Werbeanzeigen. Bei 
Anträgen von Einzelnen betreffend die Entfernung von Inhalten oder Zugriffsblockierung wegen 
Verletzungen der Privatsphäre muss der Provider dem Antragsteller innerhalb von längstens 
48 Stunden antworten, andernfalls kann die Behörde für Informations- und Kommunikations­
technologie eine Strafe von fünf Mio. Lira verhängen. Wenn ein Gericht oder Richter feststellt, 
dass ein veröffentlichter Inhalt das Gesetz verletzt, und der Provider innerhalb von 24 Stunden 
den Inhalt nicht entfernt oder nicht sperrt, haftet er für die entstandenen Schäden. Das Gesetz 
fordert, dass Unternehmen alle Daten türkischer Kunden in der Türkei speichern müssen (ÖB 
Ankara 4.2025, S.46f.). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die tür­
kische Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (Bilgi Teknolojileri ve İletişim 
Kurumu - BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden hinsicht­
lich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines 
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