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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Länderinformationsblätter

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drei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie haben gegen die Urteile Berufung eingelegt. In Diyarbakır 
wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen 
Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025). Im Dezember (2024) wurden die Journalisten Nazım 
Daştan und Cihan Bilgin, die für die kurdische Nachrichtenagentur Hawar News Agency (ANHA) 
berichteten, bei der Berichterstattung über die jüngsten militärischen Zusammenstöße im Nor­
den und Osten Syriens bei einem mutmaßlichen türkischen Drohnenangriff getötet. Der Vorfall 
löste breite Empörung aus, und die Polizei nahm fast 40 Journalisten fest, die gegen die Tötung 
ihrer Kollegen protestierten (EFJ/IPI/ECPMF 11.2.2025, S. 49). Die Istanbuler Generalstaatsan­
waltschaft hat eine Untersuchung gegen den Präsidenten der Istanbuler Rechtsanwaltskammer, 
İbrahim Kaboğlu, und Mitglieder des Kammervorstands eingeleitet, da diese die gezielten An­
griffe auf Journalisten in Konfliktgebieten als einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht 
und die Genfer Konvention darstellten. Die Generalstaatsanwaltschaft wirft ihnen „ Propaganda 
für eine illegale Organisation“ und „ Verbreitung irreführender Informationen in der Öffentlichkeit“
vor (BAMF 23.12.2024, S. 6; vgl. CPJ 23.12.2024). Am 17.1.2025 wurden in Istanbul, Van und 
Mersin sechs Journalisten unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation 
verhaftet. Die Verhaftungen erfolgten aufgrund ihrer Nachrichtenberichte und Diskussionssen­
dungen (Mezopotamya 20.1.2025; vgl. SCF 20.1.2025b). Für weitere Beispiele: Siehe vormalige 
Länderinformationen zur Türkei!
Beweise zur Rechtfertigung von Untersuchungshaft und terroristischer Anschuldigungen be­
stehen in erster Linie aus Produkten journalistischer Arbeit, einschließlich veröffentlichter Artikel 
und Fotos, Kontakten zu Quellen, Social Media-Posts oder TV-Auftritten (SCF 3.1.2022).
Urteile des Verfassungsgerichts
Am 8.4.2021 hob das türkische Verfassungsgericht einen Artikel eines Regierungsdekrets auf, 
das nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 erlassen wurde und zur Schließung von Dut­
zenden von Medienhäusern führte. Die Begründung hierfür und die anschließende Beschlag­
nahmung des Eigentums war die „ Bedrohung der nationalen Sicherheit“ (CoE-PACE 22.4.2021, 
S. 4; vgl. CCRT 8.4.2021, TM 8.4.2021). Unbenommen der rechtlich möglichen Einschränkun­
gen der Grundfreiheiten während des Ausnahmezustandes sah das Verfassungsgericht infolge 
der Beendigung des Letzteren die verfassungsmäßig garantierten grundlegenden Freiheiten ab 
diesem Zeitpunkt als verletzt an (CCRT 8.4.2021).
Das Verfassungsgericht entschied in seinem Piloturteil vom August 2022, welches mehrere 
Klagen der Zeitungen Sözcü, Cumhuriyet, BirGün und Evrensel bewertete, dass die von der 
staatlichen BİK verhängten Strafen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoßen hatten. 
Den betroffenen Zeitungen mussten jeweils 10.000 Lira [ca. 550 Euro] Entschädigung gezahlt 
werden. Das Verfassungsgericht stellte zudem fest, dass die Verhängung von Geldstrafen für 
Werbung durch erstinstanzliche Gerichte ein systematisches Problem darstelle, und forderte 
infolgedessen das Parlament auf, sich mit dem entsprechenden Gesetzesartikel zu befassen, 
um dieses grundlegende Problem zu lösen (EI 13.8.2022; vgl. REU 31.8.2022). Als Folge gab 
die BİK bekannt, dass sie die Verhängung von Strafen für Verstöße gegen die Berufsethik 
ausgesetzt habe. Die Regierung schwieg zum Urteil des Verfassungsgerichts (REU 31.8.2022).
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Am 10.1.2024 entschied das Verfassungsgericht, dass die Behörde für Informations- und Kom­
munikationstechnologien (BTK) nicht das Recht hat, Online-Inhalte zu blockieren, da dies gegen 
die Verfassung verstößt. Die fraglichen Vorschriften würden die Meinungsfreiheit einschränken, 
indem sie es erlaubten, den Inhalt von im Internet veröffentlichten Publikationen von der Veröf­
fentlichung zu entfernen und/oder den Zugang zu diesen Publikationen zu sperren, und diese 
Publikation auch eine solche im Rahmen des Online-Journalismus sein kann (BIRN 10.1.2024; 
vgl. CPJ 11.1.2024, HRW 16.1.2025). Das Urteil des Verfassungsgerichts annullierte ebenso 
die Möglichkeit lokaler Gerichte, Online-Nachrichten entfernen zu lassen (CPJ 11.1.2024).
MEINUNGSFREIHEIT
Das Europäische Parlament (EP) bekräftigte im Mai 2022 seine ernste Besorgnis über die un­
verhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung 
einschränken (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat 
oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen 
bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Per­
sonen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend 
gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht 
mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen 
nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagiert die Regierung häufig mit Strafanzeigen 
wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Ge­
fährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer 
Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft (USDOS 22.4.2024, S.27). Im Jahr 2021 betrafen laut Eu­
ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte allein 31 von insgesamt 76 Fällen von Verletzungen 
der EMRK durch die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung (ECHR 1.2022). Allerdings 
reduzierte sich der Anteil im Jahr 2024 auf nur mehr 15 von 73 Fällen (ECHR 22.1.2025).
Auslegung des Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung
Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit seit 2025 sind Ausfluss des weit ausgelegten Ter­
rorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafge­
setzbuches (z. B. Art. 301 – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner 
Institutionen; Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes [hierzu siehe nächsten Absatz]). 
Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kriti­
sche Stimmen vorzugehen. In der Justizreformstrategie 2025-2029 wird allgemein festgehalten, 
dass Schutz und Weiterentwicklung der Meinungsfreiheit unverzichtbare Prioritäten sind. Als 
Maßnahmen sind jedoch nur sehr vage die Ausarbeitung neuer Maßnahmen und Praktiken 
vorgesehen, um die Standards der Meinungs- und Pressefreiheit zu erhöhen. Im Lichte der 
Zielsetzung der vorangegangenen Justizreformstrategie, dass die Äußerung von Gedanken, die 
nur der Berichterstattung und/oder der Kritikausübung dienen, kein Vergehen mehr darstellen 
sollte, wurde zwar eine Änderung von Art. 7(2) Antiterrorgesetz vorgenommen, der geänderte 
Gesetzeswortlaut wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Ausle­
gungen, da der Begriff „ terroristische Propaganda“ nicht klar definiert wird (ÖB Ankara 4.2025, 
S.46). Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. 
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So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch 
geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den 
sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda 
erfüllen (AA 20.5.2024, S. 9).
Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten 
und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch 
zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche 
Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen 
die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. 
Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage 
bei „ Katalogdelikten“ eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Mei­
nungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine 
„ Untersuchungshaft“ erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Zwar stellt nunmehr Art. 7/2 des Anti-Ter­
ror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht 
überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer 
Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 8f.).
Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern,  
darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner Kılıç, wegen der 
Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021; vgl. FH 29.2.2024, 
E2). Die Behörden hatten Kılıç im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu 
Fethullah Gülen zu unterhalten. Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig, d. h. inklusive 
des türkischen Richters, dass die Türkei bei der Inhaftierung von Kılıç rechtswidrig gehandelt 
hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass Kılıç eine Straftat begangen hat. Das Gericht 
entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direk­
tem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht 
auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wurde (DW 31.5.2022; vgl. AP 31.5.2022). Nach 
fast acht Jahre dauernden Gerichtsverfahren wurde Kılıç im Februar 2025 freigesprochen. Der 
Freispruch erfolgte, nachdem das Kassationsgericht die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft 
gegen die frühere Entscheidung des Kassationsgerichts, die unbegründete Verurteilung Taners 
aufzuheben, zurückgewiesen hatte (AI 27.3.2025; vgl. TM 27.2.2025).
Im März 2025 verlangte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates anlässlich 
der Verhaftungswelle gewählter Bürgermeister, dass die Verfolgung und Inhaftierung gewählter 
Vertreter von Oppositionsparteien auf der Grundlage einer breiten Auslegung und Anwendung 
der Straftatbestände des Terrorismus oder der Verleumdung, insbesondere im Zusammenhang 
mit Wahlen, einzustellen sind (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 13c).
Beleidigung des Präsidenten, staatlicher Würdenträger, des türkischen Staates und der 
Nation
Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches verbieten die Verleumdung, definiert als Beleidigung, des 
türkischen Staates, seiner Symbole und seiner Vertreter. Artikel 299 sieht eine Freiheitsstrafe 
von sechs Monaten bis zu drei Jahren für Beleidigungen der türkischen Nation, des Staates oder 
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der Großen Nationalversammlung vor bzw. für diejenigen, welche die Regierung, Justizorgane, 
das Militär oder Sicherheitsorganisationen öffentlich herabwürdigen. Andere Artikel stellen das 
Verbrennen der türkischen Flagge, die Herabwürdigung der Nationalhymne, die Beleidigung 
eines öffentlichen Ausschusses und die Beleidigung des Andenkens einer verstorbenen Person 
unter Strafe. Die Beleidigung des Präsidenten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 
vier Jahren bestraft, die um ein Sechstel erhöht wird, wenn die Straftat öffentlich begangen 
wird. Regierungsbeamte können im Namen des Präsidenten Anklage erheben. Die meisten 
Verleumdungsklagen richten sich gegen Journalisten, aber auch gegen Schriftsteller, Politiker, 
Sportler, Studenten, Akademiker und Schüler wurden Verfahren eingeleitet. Die meisten Fälle, 
die nach Artikel 299 des Strafgesetzbuches verfolgt werden, führen nicht zu Freiheitsstrafen, 
obwohl viele der Angeklagten in Untersuchungshaft sitzen (DFAT 16.5.2025, S. 20f.; vgl. USDOS 
22.4.2024, S.33). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich 
mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder 
des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 22.4.2024, 
S.33, Duvar 8.12.2022, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022). Im umgekehrten Falle, näm­
lich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten 
strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024, S.33). Auch gewöhnliche Staatsbürger wer­
den wegen Unruhestiftung oder Beleidigung des Präsidenten strafrechtlich verfolgt. - Während 
die Bürger ihre Meinung weiterhin privat äußern, sind viele bei ihren öffentlichen Äußerungen 
vorsichtig (FH 26.2.2025, D4).
Zum Thema Beleidigung des Staatspräsidenten, anderer staatlicher Würdenträger, des türki­
schen Staates und der türkischen Nation (Türkentum) siehe die Kapitel: Rechtsstaatlichkeit /
Justizwesen (Abs. Beleidigung des Präsidenten als Strafbestand) sowie Versammlungs- und 
Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Soziale Medien und Internet
Am 1.10.2020 trat in der Türkei das Gesetz Nr. 7253 über die Beschränkung von sozialen 
Medien in Kraft. Es zwingt Betreiber von Plattformen mit mehr als einer Million Nutzer täglich, 
mindestens einen Repräsentanten in der Türkei zu ernennen. Dieser muss türkischer Staatsbür­
ger sein und seine Daten müssen auf der Webseite angegeben sein. Bei Nicht-Einhaltung der 
Vorgaben drohen Geldstrafen, Bandbreitenreduktion oder auch Verbot von Werbeanzeigen. Bei 
Anträgen von Einzelnen betreffend die Entfernung von Inhalten oder Zugriffsblockierung wegen 
Verletzungen der Privatsphäre muss der Provider dem Antragsteller innerhalb von längstens 
48 Stunden antworten, andernfalls kann die Behörde für Informations- und Kommunikations­
technologie eine Strafe von fünf Mio. Lira verhängen. Wenn ein Gericht oder Richter feststellt, 
dass ein veröffentlichter Inhalt das Gesetz verletzt, und der Provider innerhalb von 24 Stunden 
den Inhalt nicht entfernt oder nicht sperrt, haftet er für die entstandenen Schäden. Das Gesetz 
fordert, dass Unternehmen alle Daten türkischer Kunden in der Türkei speichern müssen (ÖB 
Ankara 4.2025, S.46f.). Die betroffenen Online-Plattformen sind gezwungen, Berichte an die tür­
kische Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (Bilgi Teknolojileri ve İletişim 
Kurumu - BTK) über ihre Reaktion auf Anfragen von Verwaltungs- oder Justizbehörden hinsicht­
lich Zensur oder Sperrung des Zugangs zu Online-Inhalten zu senden. Auf Anordnung eines 
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Richters oder der BTK ist die Union der Zugangsanbieter (ESB) auch verpflichtet, Internet-Hosts 
oder Suchmaschinen anzuweisen, Entscheidungen über Zugangssperren innerhalb von vier 
Stunden unter Androhung einer Verwaltungsstrafe zu vollstrecken. Empfindliche Geldstrafen 
drohen auch, wenn die Internet-Plattformen Benutzerdaten nicht speichern (RSF 1.10.2020).
Die Bedingungen für ein offenes und freies Internet sind laut Europäischer Kommission in der 
Türkei nicht gegeben. Websites und soziale Medien werden häufig für Personen gesperrt, die 
sich kritisch über die Regierung äußern (EC 8.11.2023, S. 37). Die Internetfreiheit steht nach wie 
vor unter Druck. So hat beispielsweise das Ausmaß gesperrter Webseiten zugenommen (MBZ 
2.2025a, S. 33). Herausstechend sind nach wie vor lange Haftstrafen für Beiträge in sozialen 
Medien, zahlreiche Zugangssperren und Anordnungen zur Entfernung von Inhalten sowie die 
Verbreitung von Falschinformationen. Die regierende AKP hat mehrere Gesetze erlassen, die 
die Zensur und Überwachung verschärfen und Online-Äußerungen kriminalisieren. Online-Troll-
Netzwerke verbreiten weiterhin regierungsnahe Desinformationen, und Journalisten, Aktivisten 
und Nutzer sozialer Medien werden nach wie vor wegen ihrer Online-Inhalte angeklagt. Die 
Türkei erreichte 2024 nur 31 von 100 möglichen Punkten und gilt weiterhin als „ unfrei“ (FH 
16.10.2024).
Kritische und uneinsichtige Nutzer sozialer Nutzer sozialer Medien werden häufig überprüft, 
strafrechtlich verfolgt und verurteilt (EC 8.11.2023, S. 37; vgl. MBZ 2.2025a, S. 35). Alles, vom 
banalen Teilen bis hin zum Liken von Inhalten in sozialen Medien, die von anderen geteilt werden, 
kann zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung etwa wegen Beleidigung 
des Staatspräsidenten führen (ARTICLE19 8.4.2022). Die türkische Polizei überwachte die 
sozialen Medien in großem Stil. Zu diesem Zweck verfügte sie über eine spezielle Cyber-Abtei­
lung namens Siberay. Diese Abteilung beschränkte sich nicht nur auf die Social-Media-Konten 
bekannter Journalisten und Aktivisten, sondern überwacht auch jene von „ normalen“ Social-Me­
dia-Nutzern (MBZ 2.2025a, S. 35).
Dem niederländischen Außenministerium zufolge ziehen folgende kritische Berichte in den 
sozialen Medien eine negative Aufmerksamkeit der türkischen Behörden nach sich: Präsident 
Erdoğan und seine Familie, die Coronavirus-Politik der Regierung, die militärischen Operationen 
der Türkei im In- und Ausland, die politischen und kulturellen Rechte der kurdischen Minderheit, 
der Konflikt zwischen der PKK und der türkischen Regierung, Gülen und seine Bewegung, der 
Islam und sexuelle Minderheiten. Beiträge dieser Art werden gesperrt oder entfernt, und jeder, 
der solche Nachrichten veröffentlicht oder weiter gibt, muss mit einem Strafverfahren rechnen 
(MBZ 31.8.2023, S. 25; vgl. FH 16.10.2024). Nutzer sozialer Medien wissen nicht immer, wo 
die Regierung die Grenze zieht. Dies liegt daran, dass die Gesetze und Vorschriften in Bezug 
auf Terrorpropaganda und Desinformation allgemein und vage formuliert sind. Infolgedessen 
steht der Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen zur Verfügung, um eine straf­
rechtliche Untersuchung oder ein Strafverfahren einzuleiten. Wenn die Message ein Thema 
betrifft, das gerade im Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit steht, leiten die Behörden 
schnell eine strafrechtliche Untersuchung ein. Wenn „ normale“ Bürger vormals über Themen 
berichteten, die wenig Aufmerksamkeit erhalten hatten, können strafrechtliche Untersuchungen 
manchmal im Nachhinein um mehrere Jahre verzögert eingeleitet werden (MBZ 2.2025a, S. 35).
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Websites können wegen „ Obszönität“ gesperrt werden oder wenn sie als verleumderisch für den 
Islam angesehen werden, was auch Inhalte einschließt, die den Atheismus fördern. Zusätzlich 
zu den weitverbreiteten Sperrungen fordern staatliche Behörden proaktiv die Löschung oder 
Entfernung von Inhalten. Die meisten Sperrungsverfügungen werden von der Telekommunika­
tionsbehörde BTKund nicht von den Gerichten erlassen. - Das Mandat der BTK umfasst die 
Vollstreckung gerichtlicher Sperrverfügungen, sie kann aber auch Verwaltungsanordnungen 
für ausländische Websites erlassen. - Die Verfahren im Zusammenhang mit Sperrungen sind 
undurchsichtig und stellen diejenigen, die Rechtsmittel einlegen wollen, vor erhebliche Heraus­
forderungen. Die Begründung für Gerichtsentscheidungen wird in den Bescheiden zur Sperrung 
nicht angegeben, und die entsprechenden Bescheide sind nicht leicht zugänglich. Infolgedessen 
ist es für Website-Betreiber schwierig festzustellen, warum ihre Website gesperrt wurde, und 
welches Gericht die Anordnung erlassen hat (FH 4.10.2023).
Im Jahr 2023 wurde laut der NGO „ Free Web Turkey“ der Zugang zu 219.059 URLs gesperrt. 
Gesperrt wurden u. a. 197.907 Domainnamen, 5.641 Social-Media-Beiträge und 743 Social-
Media-Konten. Der Bericht hebt hervor, dass zu den zensierten URLs weiters auch 14.680 
Nachrichtenartikel gehörten, die sich am häufigsten (5.881 gesperrte Artikel) mit Korruptions­
vorwürfen und Fehlverhalten befassten, und zwar oft mit Bezug auf Beamte und Personen mit 
engen Verbindungen zur regierenden Partei AKP. - Verbrechen gegen Frauen und Kinder folgten 
mit 2.256 gesperrten Artikeln und 1.733 Artikeln über Organisierte Kriminalität. Blockiert wurden 
auch 646 Artikel über Präsident Erdoğan und seine Familie. Der Hauptgrund für die Sperrung 
von Artikeln gemäß türkischen Behörden war die „ Verletzung der Persönlichkeitsrechte“, und 
zwar in 14.332 Fällen, gefolgt von 344 Sperren wegen der Gefährdung der nationalen Sicherheit 
und der öffentlichen Ordnung (FW-TR 3.9.2024; vgl. SCF 16.7.2024).
Das sog. „ Desinformationsgesetz“ Nr. 7418 (2022)
Im Oktober 2022 verschärfte die Regierung ihr ohnehin hartes Vorgehen gegen die Medien. 
Unter massivem Protest der Opposition hat das Parlament das sog. Gesetz gegen „ Desinforma­
tion“ beschlossen. Am 18.10.2022 trat es als Gesetz Nr. 7418 zur Änderung des Pressegesetzes 
in Kraft. Das Gesetz sieht Haftstrafen von ein bis zu drei Jahren für die Verbreitung „ falscher 
oder irreführender Nachrichten“ vor. Täter können akkreditierte Journalisten sowie normale 
Mediennutzer sein. Sogar für einen Retweet sind bis zu drei Jahre Haft möglich. Gemäß der 
einschlägigen Vorschrift ist eine Freiheitsstrafe für diejenigen vorgesehen, die falsche Infor­
mationen über die innere und äußere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die allgemeine 
Gesundheit des Landes öffentlich verbreiten mit dem Motiv, Angst oder Panik in der Öffent­
lichkeit zu erzeugen, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (RIW 
12.2022; vgl. DW 14.10.2022, ÖB Ankara 4.2025, S.47). Die Bewertung, ob eine „ Des- oder 
Falschinformation“ vorliegt, obliegt den Gerichten (ÖB Ankara 4.2025, S.47; vgl. DW 14.10.2022, 
Guardian 13.10.2022). Im Gleichklang wurde das Strafgesetzbuch durch die Bestimmungen 
des Artikels 217 A vom 13.10.2022 ergänzt, wobei Absatz 2 vorsieht, dass das Strafausmaß um 
die Hälfte erhöht wird, wenn der Täter die Tat unter Verheimlichung seiner wahren Identität oder 
im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation verübt. Und Artikel 218 des Strafgesetzbuches sieht 
vor, so Straftaten durch Presse und Rundfunk begangen werden, die zu verhängende Strafe 
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ebenfalls um bis zur Hälfte erhöht wird. Meinungsäußerungen, die den Rahmen der Bericht­
erstattung nicht überschreiten und dem Zweck der Kritik dienen, stellen jedoch keine Straftat 
dar, so der selbige Artikel des Strafgesetzbuches (MBS 5.4.2023; vgl. tgs 6.2024, S. 23).
Das Desinformationsgesetz richtet sich neben Zeitungen, Radio und Fernsehen vor allem ge­
gen Online-Netzwerke und Onlinemedien. Sie sind verpflichtet, Nutzer, denen die Verbreitung 
von Falschnachrichten vorgeworfen wird, an die Behörden zu melden und deren Daten wei­
terzugeben (Zeit Online 14.10.2022). Das Gesetz verpflichtet auch Messenger-Dienste, wie 
WhatsApp, dazu, dem Staat Nutzerdaten zur Verfügung zu stellen, wenn die staatliche Behörde 
für Informations- und Kommunikationstechnologien dies verlangt. Emre Kızılkaya, Leiter des 
türkischen Zweigs des Internationalen Presseinstituts mit Sitz in Wien, nimmt an, dass dieses 
Gesetz auch digitale Plattformen wie Google News oder Facebook dazu zwingen wird, der 
Regierung ihre Algorithmen offenzulegen (Guardian 13.10.2022). Journalistenverbände warn­
ten, der Gesetzentwurf könne zu einem der strengsten Zensur- und Selbstzensurmechanismen 
in der türkischen Geschichte werden (Zeit Online 14.10.2022). Auf dringendes Ersuchen des 
Monitoring-Ausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hatte 
die Venedig-Kommission eine Stellungnahme zu den Änderungsentwürfen des Gesetzes veröf­
fentlicht. Die Venedig-Kommission sah einen Eingriff in das durch Artikel 10 EMRK geschützte 
Recht auf freie Meinungsäußerung vorliegen und wies darauf hin, dass es alternative, weniger 
einschneidende Maßnahmen als die strafrechtliche gibt, um das Delikt der Verbreitung von 
Falschinformationen zu bekämpfen (CoE 10.10.2022).
Cybersicherheitsgesetz Nr. 7545 (2025)
Am 12.3.2025 verabschiedete das türkische Parlament das Cybersicherheitsgesetz (Gesetz 
Nr. 7545), das die „ falsche“ Berichterstattung oder Weitergabe von Informationen über Online-
Datenlecks unter Strafe stellt. Das Gesetz sieht eine Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis für 
jeden vor, der wissentlich vermeintlich falsche Inhalte über ein Cybersicherheitsdatenleck erstellt 
oder verbreitet, insbesondere wenn die Absicht besteht, in der Öffentlichkeit Angst, Furcht oder 
Panik zu erzeugen oder Institutionen oder Einzelpersonen ins Visier zu nehmen. Das verab­
schiedete Gesetz zielt darauf ab, die Cybersicherheit zu stärken, indem ein Rechtsrahmen für 
eine neue Cybersicherheitsbehörde und eine Cybersicherheitskommission mit weitreichenden 
Befugnissen in Bezug auf die Datenerhebung, die Durchsetzung der Cybersicherheit und den 
legalen Zugang zu in der Türkei gespeicherten digitalen Informationen geschaffen wird, sofern 
dies durch einen Gerichtsbeschluss genehmigt wird. Das Gesetz folgt auf ein Eingeständnis der 
Behörde für Informations- und Kommunikationstechnologien (BTK) im September 2024, dass 
die persönlichen Daten von 108 Millionen Bürgern von Regierungsservern gestohlen wurden. 
Oppositionsparteien kündigten an, das Gesetz vor dem Verfassungsgericht anzufechten. Ver­
bände, die sich für Pressefreiheit einsetzen, haben Bedenken geäußert und argumentiert, dass 
das Gesetz den Behörden den Zugriff auf private Informationen ohne angemessene Schutz­
maßnahmen ermöglichen könnte, und kritisierten die vagen Bestimmungen des Artikels, der die 
Verbreitung falscher Informationen über Cyber-Vorfälle unter Strafe stellt (CoE-SJP 17.3.2025; 
vgl. CPJ 13.3.2025, TM 13.3.2025). Die Cybersicherheitskommission, welche die Umsetzung 
des Gesetzes überwacht, setzt sich aus hochrangigen Regierungsbeamten zusammen, darunter 
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der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter wichtiger Ministerien und Sicherheitsbehörden. 
Mitglieder der Opposition argumentierten, dass diese Struktur die Cybersicherheitspolitik effektiv 
unter die direkte Kontrolle des Präsidenten stellt und eine unabhängige Aufsicht ausschließt (TM 
13.3.2025). Das neue Gesetz zur Cybersicherheit könnte die legitime Berichterstattung über 
Cybersicherheitsvorfälle kriminalisieren, da es zu weit gefasst und vage formuliert ist, so z. B. 
das Komitee zum Schutz von Journalisten – CPJ. Das neue Cybersicherheitsgesetz könnte laut 
Özgür Öğret, Türkei-Vertreter des CPJ, nicht nur die Berichterstattung über cybersicherheitsbe­
zogene Datenlecks unterbinden, sondern die Regierung ermächtigen, zu entscheiden, ob ein 
Leck tatsächlich aufgetreten ist oder nicht, was das Risiko einer umfassenderen Zensur in sich 
birgt (CPJ 13.3.2025). Der Türkische Journalistenverband (TGS) kritisierte auch die weitreichen­
den Befugnisse, die der Cybersicherheitskommission (Cybersecurity Board) gewährt werden, 
und die vage Sprache im Gesetz und argumentierte, dass sein Hauptzweck darin bestehe, die 
Wahrheit zu vertuschen und Journalisten zum Schweigen zu bringen (TM 13.3.2025).
Urteile des Verfassungsgerichts
Klagen gegen Internetzensur vor dem Verfassungsgericht werden meist zugunsten der Kläger 
entschieden, jedoch fällt das Verfassungsgericht jährlich nur wenige Urteile. Darüber hinaus 
besteht das Problem darin, dass der vom Verfassungsgericht entwickelte prinzipielle Ansatz 
im Sinne der Meinungs- und Pressefreiheit von den Friedensrichtern in Strafsachen in deren 
Rechtssprechung ignoriert wird. Diese verhängen Sperren regelmäßig so, als ob das Verfas­
sungsgericht kein Urteil zu irgendeiner Praxis in dieser Angelegenheit erlassen hätte (IFÖD 
10.2021, S. 101-104; vgl. LoC 7.1.2022).
Die Generalversammlung des Verfassungsgerichts stellte allerdings am 7.1.2022 fest, dass die 
Regierung das verfassungsmäßige Recht auf freie Meinungsäußerung und das verfassungs­
mäßige Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffend die Sperrung des Zugangs zu 
Online-Nachrichten-Webseiten durch untergeordnete Gerichte verletzt hatte. Das Verfassungs­
gericht konsolidierte neun Fälle, in denen insgesamt 129 URL-Adressen durch Entscheidungen 
von Friedensrichtern gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 5651 gesperrt worden waren. In allen 
neun Fällen hatten die Richter den Zugang zu den betreffenden Nachrichtenartikeln aufgrund 
von Beschwerden jener Personen gesperrt, die Gegenstand der Nachrichtenartikel waren und 
die geltend machten, dass bestimmte Aussagen in den Nachrichtenartikeln ihren Ruf und ihr 
Ansehen unrechtmäßig schädigten. - Die Problematik des Artikels 9, u. a. von der Venedig Kom­
mission des Europarates beanstandet, liegt darin, dass eine diesbezügliche Sperrung durch 
den Spruch eines Friedensrichters, zeitlich unbegrenzt und ohne Anhörung, erfolgt, nur auf 
Einspruch hin von einem anderen Friedensrichter überprüft, jedoch nicht bei höheren Gerich­
ten angefochten werden kann. Der einzige Rechtsbehelf ist eine Individualbeschwerde vor 
dem Verfassungsgericht (LoC 7.1.2022). In seinem Urteil stellte das Verfassungsgericht nicht 
nur einen offensichtlichen Eingriff in die durch Artikel 26 und 28 der Verfassung geschützte 
Meinungs- und Pressefreiheit durch die Sperrung des Zugangs zu den betroffenen Nachrich­
tenseiten fest, sondern auch die unverhältnismäßige und unbegründete Blockierung der Inhalte 
auf unbestimmte Zeit sowie die Nicht-Beachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze durch 
die Vorinstanzen. Außerdem beklagte das Verfassungsgericht den Mangel an Rechtsmitteln. 
157
162

In Anbetracht der Tatsache, so das Verfassungsgericht, dass die Entscheidungen der unter­
geordneten Gerichte auf das Vorhandensein eines systematischen Problems hinweisen, das 
unmittelbar durch eine gesetzliche Bestimmung verursacht wurde, ist es offensichtlich, dass 
das derzeitige System überdacht werden muss, um ähnliche Verstöße zu verhindern. Deshalb 
wurde seitens des Gerichts ein sogenanntes Pilotverfahren (pilot judgment) beschlossen (CCRT 
7.1.2022). - Das Verfahren wird angewandt, wenn das Gericht feststellt, dass die Verletzung 
eines Grundrechts in einem bestimmten Fall auf ein strukturelles Problem zurückzuführen ist, 
das bereits zu anderen Anträgen geführt hat und von dem zu erwarten ist, dass es in Zukunft zu 
weiteren Anträgen führen wird. Wenn das Gericht beschließt, über einen Antrag im Rahmen des 
Piloturteilsverfahrens zu entscheiden, kann es alle anderen bei ihm anhängigen Verfahren, die 
dasselbe strukturelle Problem betreffen, aussetzen. Sobald ein Piloturteil ergangen ist, müssen 
die Verwaltungsbehörden das Urteil in den entsprechenden Anträgen, die bei ihnen eingereicht 
werden, anwenden, oder bei Fällen, die das Verfassungsgericht erreichen, kann das Gericht die 
Fälle zusammenfassen und im Einklang mit dem Piloturteil entscheiden (LoC 7.1.2022).
Publikationsverbote
In der Türkei gibt es Anzeichen dafür, dass unter Präsident Erdoğan die staatliche Zensur, 
auch von Büchern zunimmt. 2020 wurden beispielsweise zwei von Amnesty International Tür­
kei herausgegebene Bücher verboten, die sich um das Thema Feminismus drehen. Mit einem 
Publikationsverbot wurden ebenso zweier Bücher des CHP-Parteiverlages belegt, die Korrup­
tionsaffären beleuchteten. Auch zahlreiche Kinderbücher wurden (2020) verboten, u. a. die 
türkische Übersetzung des deutschen Sexual-Aufklärungsbuches für Vier- bis Siebenjährige: 
„ Woher die kleinen Kinder kommen“. Das Buch wurde von der türkischen Regierung als „ obs­
zön“ eingestuft. Dem Übersetzer und dem Verleger der türkischen Ausgabe drohten bis zu zehn 
Jahre Gefängnis (FR 12.2.2021). Und im Herbst 2022 verbot ein Gericht den Vertrieb und Ver­
kauf eines Buches der ehemaligen, inhaftierten HDP-Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ mit 
dem Titel „ Mauern werden eingerissen“, in dem es u. a. um die Ausgangssperren im Sommer 
2015 geht, und zwar wegen „ Propaganda für eine terroristische Organisation“ (NaT 10.9.2022; 
vgl. Mezopotamya 8.9.2022).
Informationen zum behördlichen Vorgehen gegen die kritische Berichterstattung angesichts der 
Auswirkungen des Erdbebens vom Februar 2023 finden sich in den vorigen Versionen der 
Länderinformationen zur Türkei.
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