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13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-08-06 13:33
Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefrei­
heit. In der Praxis sind diese Rechte jedoch stark beschränkt. Die Freiheit, auch ohne vorherige 
Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschrän­
kungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straf­
taten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind (AA 20.5.2024, S. 8; vgl. DFAT 
16.5.2025, S.9, 19). Restriktive und vage formulierte Gesetze, z. B. Vorgaben des Gesetzes 2911 
über Veranstaltungen und Demonstrationen, erlauben es den Behörden, unverhältnismäßige 
Maßnahmen zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit zu verhängen und sogar die legitime 
Ausübung dieses Rechts durch einen Diskurs zu stigmatisieren, der Demonstranten immer wie­
der mit Extremismus und gewalttätigen Gruppen in Verbindung bringt (FIDH/OMCT/İHD/HRA 
5.2021, vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 13).
Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung stehen nicht im Einklang mit den europäischen Stan­
dards und den internationalen Konventionen, denen die Türkei beigetreten ist (EC 30.10.2024,  
S. 33), auch nicht mit der türkischen Verfassung (EC 8.11.2023, S.6, 37f.). - Die Gesetze erlauben 
es den Behörden, Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage vager, willkürlicher 
Kriterien zu verbieten. Verbote friedlicher Versammlungen sind weit verbreitet, und öffentliche 
Veranstaltungen werden häufig mit unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei 
aufgelöst. Eine positive Entwicklung war die Aufhebung des 2018 ausgesprochenen Verbots 
von Protesten der Samstagsmütter, auf dem Istanbuler Galatasaray-Platz, durch den Innen­
minister im November 2023. Die Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsverteidiger werden 
jedoch fortgesetzt (EC 30.10.2024, S. 33; vgl. EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Gegen Demonstranten 
werden zudem häufig Ermittlungen, Gerichtsverfahren und Bußgelder wegen des Vorwurfs des 
Terrorismus oder des Verstoßes gegen das Gesetz über Demonstrationen und Aufmärsche 
eingeleitet (EP 7.6.2022, S. 9, Pt. 12). Infolgedessen haben viele Menschen in der Türkei Angst 
davor, den öffentlichen Raum für die Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung zu be­
anspruchen (FIDH/OMCT/İHD/HRA 5.2021). Beispielsweise intervenierten die Sicherheitskräfte 
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laut Jahresstatistik 2023 der türkischen Menschenrechtsvereinigung bei 256 Demonstrationen 
und Versammlungen (2022: 571), wobei 3.487 Personen (2022: 4.553) durch das gewaltsame 
Einschreiten geschlagen und verletzt wurden (İHD/HRA 23.8.2024; vgl. İHD/HRA 27.9.2023b, 
S. 4, 6).
Jüngstes Beispiel sind die Massenproteste gegen die Absetzung des CHP-Bürgermeisters von 
Istanbul, Ekrem İmamoğlu. - In dem Schreiben von Human Rights Watch, Amnesty International 
und 13 weiteren Organisationen hieß es, man sei alarmiert „ über die jüngste Eskalation des 
staatlichen Vorgehens gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach der Verhaftung 
des Bürgermeisters Ekrem İmamoğlu“. Die Menschenrechtsorganisationen beklagten in ihrer 
Stellungnahme, die Proteste seien mit „ ungerechtfertigter und unrechtmäßiger Polizeigewalt 
beantwortet“ worden. Menschen seien mit Schlagstöcken geschlagen und getreten worden, 
wenn sie am Boden lagen. Polizisten hätten wahllos Pfefferspray, Tränengas, Plastikgeschos­
se und Wasserwerfer gegen die Demonstranten eingesetzt, was zu zahlreichen Verletzungen 
geführt habe. Pauschale Demonstrationsverbote wie in Istanbul, Ankara, Antalya und Izmir sei­
en unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (Tagesschau 28.3.2025; vgl. WOZ 1.4.2025). 
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) „ verurteilt[e] aufs Schärfste die 
ungerechtfertigten Festnahmen und Inhaftierungen von Demonstranten sowie die unverhältnis­
mäßige Anwendung von Gewalt durch die Strafverfolgungsbehörden während der Proteste und 
Fälle von Misshandlungen oder anderen Menschenrechtsverletzungen an inhaftierten Perso­
nen […] Ebenso [brachte] die Versammlung ihre Besorgnis über Berichte über tätliche Angriffe 
auf Journalisten und Medienmitarbeiter während der Berichterstattung über die Proteste so­
wie über deren Festnahmen und Inhaftierungen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung 
zum Ausdruck. Mindestens 20 Lokaljournalisten wurden während der Berichterstattung über 
die Proteste von der Polizei oder von Demonstranten tätlich angegriffen und mindestens zehn 
von ihnen wurden inhaftiert“ [Anm.: Originalzitat aus dem Englischen] (CoE-PACE 9.4.2025, 
Pt. 5 u.6). Im gleichen Sinne äußerte sich das Europäische Parlament und „ fordert[e] die türki­
schen Staatsorgane nachdrücklich auf, alle Vorwürfe der Schikanierung und der übermäßigen 
Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten unverzüglich und wirksam zu untersuchen und 
die Versammlungs- und Protestfreiheit zu wahren“ (EP 7.5.2025, Pt. 23). - Nach den Protesten 
erhob die Staatsanwaltschaft in Istanbul Anklage gegen 819 Personen. Ihnen wurde die Teil­
nahme an nicht genehmigten Demonstrationen vorgeworfen. 278 Festgenommene waren in 
Untersuchungshaft. Einigen Protestierenden drohten bis zu fünf Jahre und in einem Fall bis zu 
neun Jahre Haft (Zeit Online 8.4.2025; vgl. SRF 23.3.2025).
Anlässlich der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem İmamoğlu am 19.3.2025 ver­
abschiedete der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates am 27.3.2025 eine 
Deklaration, in welcher u. a. auf starken Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungs­
freiheit in den letzten Monaten hingewiesen wird. Der Kongress verurteilte insbesondere den 
Rückgriff auf pauschale Verbote öffentlicher Demonstrationen, wie sie in Gemeinden verhängt 
wurden, in denen Bürgermeister abgesetzt oder verhaftet wurden, darunter Istanbul. Dem fol­
gend verlangte der Kongress, den übermäßig weit gefassten Einschränkungen der Versamm­
lungs- und Meinungsfreiheit ein Ende zu setzen, die den politischen Pluralismus einschränken, 
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die Menschenrechte verletzen und die Grundlagen der Demokratie untergraben und sich nach­
teilig auf die lokale Selbstverwaltung in der Türkei auswirken (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 7, 13b). 
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) sah ein generelles Verbot von 
Demonstrationen als unverhältnismäßig und nicht zu rechtfertigen (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 8). 
Die Sprecherin des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) nannte das 
generelle behördliche Verbot von Protesten in drei türkischen Städten als rechtswidrig (OHCHR 
25.3.2025).
Während regierungskritische Versammlungen routinemäßig verboten werden, dürfen regie­
rungsfreundliche Kundgebungen stattfinden (FH 26.2.2025, E1).
Polizeiliche Gewalt bei Versammlungen
Die Polizei geht häufig mit Gewalt gegen friedliche Proteste vor. In den letzten Jahren haben die 
Sicherheitskräfte Tränengas, Pfefferspray und andere gewalttätige Maßnahmen eingesetzt, um 
Proteste zum 1. Mai, Gedenkfeiern zu den Gezi-Park-Protesten 2013, LGBT+-Paraden, Feiern 
zum Frauentag, Märsche gegen geschlechtsspezifische Gewalt, Proteste gegen Preiserhöhun­
gen und die steigende Inflation, Mahnwachen für die Opfer des Militärputsches von 1980 und 
andere Versammlungen aufzulösen (FH 26.2.2025, E1). Einige konkrete Beispiele der letzten 
Monate: In Istanbul gingen Bereitschaftspolizisten mit Pfefferspray gegen Teilnehmerinnen einer 
Demonstration anlässlich des Internationalen Frauentages 2023 vor (Spiegel 8.3.2023). Min­
destens 50 Personen wurden am 25.6.2023 während der jährlichen Pride-Parade in Istanbul von 
der Polizei festgenommen. Die Demonstration wurde von der Polizei gewaltsam aufgelöst. In 
Izmir nahm die Polizei mindestens 44 Personen fest, nachdem die Behörden den Pride-Marsch 
verboten hatten (BAMF 12.6.2023, S. 12; vgl. Zeit Online 25.6.2023).
Die Istanbuler Polizei nahm während der Maidemonstrationen (2024) in der ganzen Provinz mehr 
als 200 Menschen fest, als sie die Menschenmenge daran hinderte, den Istanbuler Taksim-Platz 
zu erreichen, einen symbolischen Ort für den Internationalen Tag der Arbeit. Die Bereitschafts­
polizei setzte Pfefferspray und Gummigeschosse ein, um Zehntausende zu vertreiben, die sich 
im Istanbuler Stadtteil Sarachane versammelt hatten, nachdem Demonstranten versucht hat­
ten, zum Taksim-Platz zu marschieren. Dutzende Personen wurden verletzt, und Aufnahmen 
vom Tatort zeigten, wie die Polizei Demonstranten misshandelte. In einer Live-Übertragung 
war zu hören, wie ein Polizeibeamter andere Beamte anwies, „ die Presse“ aus dem Gebiet zu 
entfernen, was bei Menschenrechtsgruppen Empörung auslöste (AlMon 1.5.2024; vgl. Stern 
1.5.2024, REU 1.5.2024, SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025). 2023 hatte das türkische Verfassungs­
gericht eigentlich entschieden, dass die Abriegelung des Taksim-Platzes zur Verhinderung von 
Demonstrationen rechtswidrig sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte die 
Entscheidung bestätigt (Stern 1.5.2024; vgl. SWI 2.5.2024, AI 29.4.2025).
Die Mahnwachen der Samstagsmütter, einer Gruppe von Menschenrechtsverteidigerinnen und 
Angehörigen von Opfern des Verschwindenlassens, werden weiterhin durch Einschränkungen 
behindert. Beispielsweise durften sie sich maximal zu zehnt versammeln. Für die 1000. Mahn­
wache im Mai 2024 wurden diese Einschränkungen ausnahmsweise aufgehoben. Im Oktober 
2024 sprach ein erstinstanzliches Gericht 20 Personen frei, die während der 950. Mahnwache 
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der Samstagsmütter/-menschen im Juni 2023 willkürlich inhaftiert und wegen „ Verstoßes ge­
gen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz“ strafrechtlich verfolgt worden waren (AI 
29.4.2025).
Zum behördlichen Einschreiten beim kurdischen Frühlingsfest Newroz siehe das Unterkapitel: 
Ethnische Minderheiten / Kurden.
Versammlungsverbote durch die Gouverneure
Seit 2015 gab es im Bereich der Versammlungsfreiheit Rückschritte, insbesondere durch die 
während des Ausnahmezustands erfolgte Ausweitung der Befugnisse der Gouverneure, öffent­
liche Versammlungen untersagen zu können. Der breite Ermessensspielraum der Gouverneure 
wird für weitere Einschränkungen genutzt, sodass mittlerweile auch friedliche Kundgebungen mit 
langer Tradition verboten werden. Zahlreiche Demonstrationen und Zusammenkünfte werden 
entweder mit einem Blanko-Bann von vornherein untersagt bzw. unter Anwendung von Polizei­
gewalt aufgelöst (ÖB Ankara 4.2025, S.48f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S.38). Die Provinzbehörden 
verbieten regelmäßig Proteste und Versammlungen von regierungskritischen Gruppen, wobei 
sie sich häufig über die Urteile der nationalen Gerichte hinwegsetzen, die solche Verbote als 
unverhältnismäßig einstufen (HRW 16.1.2025). Das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz 
erlaubt es der Verwaltung, Versammlungen und Demonstrationen auf der Grundlage von vagen, 
ermessensabhängigen und willkürlichen Kriterien zu verbieten (EC 12.10.2022, S. 39; vgl. EP 
7.6.2022, Pt. 12). Beispielsweise verbot der Gouverneur von Istanbul einen Nachtmarsch, der 
am 25.11.2024 anlässlich des Internationalen Tags zur Beseitigung von Gewalt gegen Frau­
en stattfinden sollte. Die Ordnungskräfte setzten unverhältnismäßige Gewalt gegen jene ein, 
die sich trotz des Verbots versammelten und nahmen mindestens 169 Menschen willkürlich in 
Gewahrsam, darunter auch mehrere Unbeteiligte (AI 29.4.2025; vgl. TR-Today 26.11.2024).
Sicherheitsgesetz 2015, Strafgesetz und Urteile der Höchstgerichte
Das Sicherheitsgesetz vom 23.5.2015 klassifiziert Steinschleudern, Stahlkugeln und Feuer­
werkskörper als Waffen und sieht eine Gefängnisstrafe von bis zu vier Jahren vor, so deren 
Besitz im Rahmen einer Demonstration nachgewiesen wird oder Demonstranten ihr Gesicht teil­
weise oder zur Gänze vermummen. Bis zu drei Jahre Haft drohen Demonstrationsteilnehmern 
für die Zurschaustellung von Emblemen, Abzeichen oder Uniformen illegaler Organisationen 
(HDN 27.3.2015). Teilweise oder gänzlich vermummte Teilnehmer von Demonstrationen, die in 
einen „ Propagandamarsch“ für terroristische Organisationen münden, können mit bis zu fünf 
Jahren Gefängnis bestraft werden (AnA 27.3.2015). Das Gesetz erlaubt es der Polizei, nicht nur 
gefärbtes Wasser zur späteren Identifikation von Demonstranten anzuwenden, sondern auch 
Personen ohne Genehmigung eines Staatsanwalts in „ Schutzhaft“ zu nehmen, wenn der be­
gründete Verdacht besteht, dass sie eine Bedrohung für sich selbst oder die öffentliche Ordnung 
darstellen (USDOS 22.4.2024, S.38).
Die extensive Auslegung des unklar formulierten Art. 220 des Strafgesetzbuches hinsichtlich 
krimineller Vereinigungen durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teil­
nehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen 
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durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem 
Betroffenen bekannt war. Teilnehmer müssen, auch bei Demonstrationen im Ausland, mit einer 
strafrechtlichen Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen 
(AA 20.5.2024, S. 8). [Anm.: Die diesbezüglichen rechtlichen Auswirkungen der Auflösung der 
PKK sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar.]
Urteile des Verfassungsgerichtes
Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 
zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies war 
das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfei­
ern zum 1. Mai (EC 6.10.2020, S. 37). In einem weiteren Fall urteilte das Verfassungsgericht am 
8.9.2021, dass das vom Gouverneursamt verhängte Verbot aller Proteste in der südöstlichen 
Stadt Kahramanmaraş das verfassungsmäßige Recht der Kläger auf Versammlung und De­
monstration verletzt habe. Das Verfassungsgericht ordnete zudem eine Schadensersatzzahlung 
an jeden der vier Kläger an, welche eine Klage beim Verfassungsgericht einbrachten, nachdem 
andere Rechtsmittel nicht dazu geführt hatten, dass die Entscheidung des Gouverneursamtes 
von Kahramanmaraş, alle Proteste in der Stadt für einen Monat zu verbieten und anschließend 
viermal zu verlängern, aufgehoben wurde (BAMF 13.9.2021, S. 16f; vgl. TM 8.9.2021).
Das Verfassungsgericht hob im Frühjahr 2024 jenen den Artikel des Hochschulgesetzes auf, der 
Disziplinarstrafen für das Verteilen von Flugblättern und das Aufhängen von Plakaten oder Ban­
nern an Universitäten sowie die Organisation von Versammlungen ohne Genehmigung vorsah. 
Die Sanktion der Organisation von Versammlungen in geschlossenen oder offenen Räumen 
von Hochschuleinrichtungen ohne Genehmigung der Behörden, die eine temporäre Suspendie­
rung von der Schule vorsah, wurde ebenfalls für verfassungswidrig erklärt. In der Entscheidung 
wurde betont, dass diese Vorschrift das Recht der Hochschulstudierenden einschränke, Ver­
sammlungen und Demonstrationen zu organisieren. Außerdem erklärte das Verfassungsgericht 
hierbei, dass die bisherigen Sanktionen nicht mit den Erfordernissen einer demokratischen 
Gesellschaftsordnung vereinbar gewesen seien (BAMF 30.6.2024, S. 7; vgl. Duvar 19.4.2024).
Zum Thema Versammlungsfreiheit siehe auch die (Unter-)Kapitel: Folter und unmenschliche 
Behandlung, Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen sowie Relevante Bevölkerungsgruppen 
/ Sexuelle Minderheiten (LGBTIQ+) und Ethnische Minderheiten / Kurden
VEREINIGUNGSFREIHEIT
Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht 
weiterhin ein. Die Regierung nutzt Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröff­
nung von Vereinen und Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung 
der nationalen Sicherheit geschlossen hatte. Vertreter von Anwaltskammern und Organisatio­
nen der Zivilgesellschaft berichten, dass die Polizei manchmal an Vereinstreffen teilnimmt und 
diese aufzeichnet, was die Vertreter der Vereinigungen als einen Versuch sie einzuschüchtern 
interpretieren (USDOS 22.4.2024, S.40).
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Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines 
Omnibus-Gesetzes verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre 
Mitglieder und nicht nur ihre Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeri­
ums zu registrieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien 
der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates 
hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020, S. 15). Diese Gesetzesänderung verpflich­
tet die Vereine, die lokalen Verwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen über Änderungen 
in der Mitgliedschaft zu informieren, sonst drohen Strafen (USDOS 30.3.2021, S. 44). Auch 
der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich „ besorgt über die Bestimmungen des Geset­
zes Nr. 7262, die dem Innenministerium einen weiten Ermessensspielraum einräumen, um 
die Aktivitäten unabhängiger Organisationen einzuschränken, sie auf der Grundlage vager Ri­
sikobewertungskriterien und schwacher Beweisstandards zu prüfen und Vorstandsmitglieder 
zu suspendieren, was eine abschreckende Wirkung hat, die Einzelpersonen davon abhält, in 
Vorständen mitzuarbeiten oder Mitglieder dieser Organisationen zu werden“ [Übersetzung des 
englischen Originalzitates] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 14).
Gesetze und Verordnungen erlegen Vereinigungen zahlreiche administrative Anforderungen auf. 
Komplexe Bestimmungen, die unterschiedlich ausgelegt werden können und über verschiedene 
Rechtsvorschriften verstreut sind, sowie der Mangel an Fachleuten, die sich mit diesem Bereich 
befassen, führen dazu, dass Vereinigungen in ihrem Bemühen um die Einhaltung der Gesetze 
in einem Zustand der Unsicherheit verharren. Die Vereinigungen unterliegen der Prüfung durch 
mehrere Behörden, darunter das Finanzamt, die Nationale Bildungsdirektion, die zuständigen 
Gouvernements sowie die Direktion für Zivilgesellschaft, zuständig für Vereinigungen im Innen­
ministerium sowie die Generaldirektion für Stiftungen im Kulturministerium (FIDH/OMCT/İHD/
HRA 5.2021, S. 26).
Laut Abschlussbericht der Berufungskommission zum Ausnahmezustand [türk. OHAL] betrafen 
mit Jahresende 2022 von 17.960 aller positiven Entscheidungen der Kommission 72 die Wie­
dereröffnung geschlossener Institutionen, wie Vereinigungen und Stiftungen (ICSEM 1.2023, 
S. 9/ Tab, 26). Berufungsverfahren von Einrichtungen, die Rechtsmittel gegen die Schließung 
einlegten, verliefen intransparent und blieben unwirksam (USDOS 20.3.2023, S. 54). Der Men­
schenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zeigte sich ob dieser Entwicklungen besorgt, 
dass nämlich die große Mehrheit der Organisationen geschlossen bliebt, deren „ Schließung 
auf der Grundlage vager, in Notstandsverordnungen festgelegter Kriterien und ohne wirksame 
richterliche Aufsicht oder die Einhaltung der Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren 
erfolgten“ (UNHRCOM 28.11.2024, S. 14).
Streikrecht und gewerkschaftliche Aktivitäten
Gewerkschaftsaktivitäten, einschließlich des Streikrechts, sind gesetzlich und in der Praxis 
eingeschränkt. Gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten der Arbeitgeber sind weit verbreitet, und 
der gesetzliche Schutz wird nur unzureichend durchgesetzt. Kollektivverhandlungsrechte der 
Gewerkschaften sind eingeschränkt. Ein System von Schwellenwerten [Anm.: hinsichtlich der 
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Mitgliederzahl] schränkt die Möglichkeiten der Gewerkschaften ein, sich das Recht auf Tarif­
verhandlungen zu sichern. Gewerkschaften und Berufsverbände sind mit staatlichen Eingriffen 
und Repressalien für Aktivitäten konfrontiert, die als feindlich gegenüber den Interessen der po­
litischen Führung angesehen werden (FH 26.2.2025, E3; vgl. ITUC-IGB o.D.), wie etwa bei der 
Auflösung eines Streiks im Jahr 2018 ersichtlich, mit dem gegen unsichere Arbeitsbedingungen 
auf der Baustelle des neuen Istanbuler Flughafens protestiert wurde (FH 10.3.2023, E3).
Laut dem Internationalen Gewerkschaftsbund (IGB) sind die Freiheiten und Rechte erwerbstäti­
ger Menschen in der Türkei seit Jahren gnadenlos angegriffen worden. Gewerkschaften und ihre 
Mitglieder wurden systematisch ins Visier genommen, insbesondere durch die strafrechtliche 
Verfolgung aufgrund erfundener Anschuldigungen. Arbeitgeber haben weiterhin Gewerkschaf­
ten zerschlagen und Beschäftigte, die versucht haben, sich gewerkschaftlich zu organisieren, 
systematisch entlassen. In einem Klima der Angst und unter permanenter Androhung von Ver­
geltungsmaßnahmen konnten die Beschäftigten sich nur mit großer Mühe zusammenschließen 
und Gewerkschaften gründen. Mitunter werden Gewerkschaftsvertreter physisch angegriffen 
oder wegen Terrorismusunterstützung angeklagt. Der IGB bezeichnet die Türkei als eines der 
zehn schlimmsten Länder der Welt für erwerbstätige Menschen (ITUC-IGB 2024).
Das Gesetz erlaubt es der Regierung, das Streikrecht in jeder Situation zu untersagen, wenn 
eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Das Gesetz 
verlangt von den Gewerkschaften zudem, dass sie ihre Versammlungen oder Kundgebungen, 
die in offiziell ausgewiesenen Bereichen stattfinden müssen, bei der Regierung anmelden, und 
erlaubt es Regierungsvertretern, Gewerkschaftsversammlungen beizuwohnen und deren Ver­
lauf aufzuzeichnen (USDOS 22.4.2024, S.82).
Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher 
benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit interna­
tionalen Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, 
und sie muss detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 22.4.2024, S.40).
Siehe auch Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).
Quellen
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İmamoğlu angeklagt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-04/tuerkei-proteste-ekrem-imamogl
u-anklage-protestierende, Zugriff 9.4.2025
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fest, https://www.zeit.de/gesellschaft/2023-06/tuerkei-istanbul-pride-festnahmen , Zugriff 20.2.2024
172
177

13.1 Opposition
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Der politische Pluralismus wird weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz gegen Oppositi­
onsparteien und Parlamentsabgeordnete vorgeht (EC 30.10.2024, S. 19). Obwohl Verfassung 
und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, 
schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Ak­
tivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies 
geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungs­
freiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer 
parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfol­
gung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S.55). Anfang Juli 2025 drohten den Vorsitzenden von 
drei der fünf größten Parteien im Parlament – politischen Gegnern der AKP-Regierung – eine 
Haftstrafe (YR 3.7.2025).
Bereits im März 2025 verlautbarte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates 
angesichts der Verhaftungen bzw. Absetzungen mehrerer demokratisch gewählter Bürgermeis­
ter eine Deklaration, dass diese „ der lokalen Demokratie weiteren Schaden zufügen und dass 
das Land derzeit von demokratischen Normen und Standards abweicht.[…] Es besteht kein 
Zweifel daran, dass diese Ereignisse letztendlich darauf abzielen, den Pluralismus zu unter­
drücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die den Kern des Konzepts 
einer demokratischen Gesellschaft bildet“ (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 8). Im Mai 2025 verurteilte 
das Europäische Parlament aufs Schärfste die demokratisch gewählten Bürgermeister ihrer 
Ämter zu entheben und an ihrer Stelle vom Innenministerium ernannte Treuhänder einzusetzen 
und „ fordert[e] die HR/VP erneut auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen türkische 
Amtsträger, die die Rolle eines Treuhänders übernehmen, sowie gegen diejenigen, die sie er­
nennen, zu erwägen“ [HR/VP ist die Hohe Repräsentantin und Vizepräsidentin für die externen 
Beziehungen der EU, z. Z. Kaja Kallas](EP 7.5.2025, S. 22).
Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September angesichts der an­
haltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien sich insbesondere über die Unterdrückung 
der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halkların Demokratik Partisi) und 
das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., 
Pt. 22; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwer­
punkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der Republikanischen Volkspartei - CHP, der 
größten Oppositionspartei des Landes. - Das EP „ verurteilt[e] aufs Schärfste die kürzlich er­
folgte Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters der Großstadtverwaltung Istanbul, Ekrem 
İmamoğlu, von der Partei CHP sowie der Bürgermeister von Şişli und Beylikdüzü [und] fordert[e] 
die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Unterdrückung der politischen Opposition 
unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen“ (EP 7.5.2025, Pt. 27,28).
Vorgehen gegen die CHP
Die CHP, derzeit größte Oppositionspartei, steht seit Monaten unter zunehmendem politischem 
und juristischem Druck (TA 1.7.2025). Im Rahmen der Ermittlungen gegen CHP-Gemeinden 
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