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durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem 
Betroffenen bekannt war. Teilnehmer müssen, auch bei Demonstrationen im Ausland, mit einer 
strafrechtlichen Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen 
(AA 20.5.2024, S. 8). [Anm.: Die diesbezüglichen rechtlichen Auswirkungen der Auflösung der 
PKK sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar.]
Urteile des Verfassungsgerichtes
Im September 2019 kam das Verfassungsgericht in seinem Urteil zur Demonstration am 1.5.2009 
zu dem Schluss, dass die Versammlungsfreiheit der Demonstranten verletzt wurde. Dies war 
das erste innerstaatliche Urteil des Gerichtshofs zur willkürlichen Verhinderung der Gedenkfei­
ern zum 1. Mai (EC 6.10.2020, S. 37). In einem weiteren Fall urteilte das Verfassungsgericht am 
8.9.2021, dass das vom Gouverneursamt verhängte Verbot aller Proteste in der südöstlichen 
Stadt Kahramanmaraş das verfassungsmäßige Recht der Kläger auf Versammlung und De­
monstration verletzt habe. Das Verfassungsgericht ordnete zudem eine Schadensersatzzahlung 
an jeden der vier Kläger an, welche eine Klage beim Verfassungsgericht einbrachten, nachdem 
andere Rechtsmittel nicht dazu geführt hatten, dass die Entscheidung des Gouverneursamtes 
von Kahramanmaraş, alle Proteste in der Stadt für einen Monat zu verbieten und anschließend 
viermal zu verlängern, aufgehoben wurde (BAMF 13.9.2021, S. 16f; vgl. TM 8.9.2021).
Das Verfassungsgericht hob im Frühjahr 2024 jenen den Artikel des Hochschulgesetzes auf, der 
Disziplinarstrafen für das Verteilen von Flugblättern und das Aufhängen von Plakaten oder Ban­
nern an Universitäten sowie die Organisation von Versammlungen ohne Genehmigung vorsah. 
Die Sanktion der Organisation von Versammlungen in geschlossenen oder offenen Räumen 
von Hochschuleinrichtungen ohne Genehmigung der Behörden, die eine temporäre Suspendie­
rung von der Schule vorsah, wurde ebenfalls für verfassungswidrig erklärt. In der Entscheidung 
wurde betont, dass diese Vorschrift das Recht der Hochschulstudierenden einschränke, Ver­
sammlungen und Demonstrationen zu organisieren. Außerdem erklärte das Verfassungsgericht 
hierbei, dass die bisherigen Sanktionen nicht mit den Erfordernissen einer demokratischen 
Gesellschaftsordnung vereinbar gewesen seien (BAMF 30.6.2024, S. 7; vgl. Duvar 19.4.2024).
Zum Thema Versammlungsfreiheit siehe auch die (Unter-)Kapitel: Folter und unmenschliche 
Behandlung, Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen sowie Relevante Bevölkerungsgruppen 
/ Sexuelle Minderheiten (LGBTIQ+) und Ethnische Minderheiten / Kurden
VEREINIGUNGSFREIHEIT
Das Gesetz sieht zwar die Vereinigungsfreiheit vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht 
weiterhin ein. Die Regierung nutzt Bestimmungen des Anti-Terror-Gesetzes, um die Wiedereröff­
nung von Vereinen und Stiftungen zu verhindern, die sie zuvor wegen angeblicher Bedrohung 
der nationalen Sicherheit geschlossen hatte. Vertreter von Anwaltskammern und Organisatio­
nen der Zivilgesellschaft berichten, dass die Polizei manchmal an Vereinstreffen teilnimmt und 
diese aufzeichnet, was die Vertreter der Vereinigungen als einen Versuch sie einzuschüchtern 
interpretieren (USDOS 22.4.2024, S.40).
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Die Verordnung von 2018 und das geänderte Gesetz, das im März 2020 im Rahmen eines 
Omnibus-Gesetzes verabschiedet wurde, machen es für alle Vereinigungen zur Pflicht, alle ihre 
Mitglieder und nicht nur ihre Vorstandsmitglieder im Informationssystem des Innenministeri­
ums zu registrieren. Diese gesetzliche Verpflichtung steht nicht im Einklang mit den Richtlinien 
der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates 
hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit (EC 6.10.2020, S. 15). Diese Gesetzesänderung verpflich­
tet die Vereine, die lokalen Verwaltungsbehörden innerhalb von 30 Tagen über Änderungen 
in der Mitgliedschaft zu informieren, sonst drohen Strafen (USDOS 30.3.2021, S. 44). Auch 
der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich „ besorgt über die Bestimmungen des Geset­
zes Nr. 7262, die dem Innenministerium einen weiten Ermessensspielraum einräumen, um 
die Aktivitäten unabhängiger Organisationen einzuschränken, sie auf der Grundlage vager Ri­
sikobewertungskriterien und schwacher Beweisstandards zu prüfen und Vorstandsmitglieder 
zu suspendieren, was eine abschreckende Wirkung hat, die Einzelpersonen davon abhält, in 
Vorständen mitzuarbeiten oder Mitglieder dieser Organisationen zu werden“ [Übersetzung des 
englischen Originalzitates] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 14).
Gesetze und Verordnungen erlegen Vereinigungen zahlreiche administrative Anforderungen auf. 
Komplexe Bestimmungen, die unterschiedlich ausgelegt werden können und über verschiedene 
Rechtsvorschriften verstreut sind, sowie der Mangel an Fachleuten, die sich mit diesem Bereich 
befassen, führen dazu, dass Vereinigungen in ihrem Bemühen um die Einhaltung der Gesetze 
in einem Zustand der Unsicherheit verharren. Die Vereinigungen unterliegen der Prüfung durch 
mehrere Behörden, darunter das Finanzamt, die Nationale Bildungsdirektion, die zuständigen 
Gouvernements sowie die Direktion für Zivilgesellschaft, zuständig für Vereinigungen im Innen­
ministerium sowie die Generaldirektion für Stiftungen im Kulturministerium (FIDH/OMCT/İHD/
HRA 5.2021, S. 26).
Laut Abschlussbericht der Berufungskommission zum Ausnahmezustand [türk. OHAL] betrafen 
mit Jahresende 2022 von 17.960 aller positiven Entscheidungen der Kommission 72 die Wie­
dereröffnung geschlossener Institutionen, wie Vereinigungen und Stiftungen (ICSEM 1.2023, 
S. 9/ Tab, 26). Berufungsverfahren von Einrichtungen, die Rechtsmittel gegen die Schließung 
einlegten, verliefen intransparent und blieben unwirksam (USDOS 20.3.2023, S. 54). Der Men­
schenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zeigte sich ob dieser Entwicklungen besorgt, 
dass nämlich die große Mehrheit der Organisationen geschlossen bliebt, deren „ Schließung 
auf der Grundlage vager, in Notstandsverordnungen festgelegter Kriterien und ohne wirksame 
richterliche Aufsicht oder die Einhaltung der Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren 
erfolgten“ (UNHRCOM 28.11.2024, S. 14).
Streikrecht und gewerkschaftliche Aktivitäten
Gewerkschaftsaktivitäten, einschließlich des Streikrechts, sind gesetzlich und in der Praxis 
eingeschränkt. Gewerkschaftsfeindliche Aktivitäten der Arbeitgeber sind weit verbreitet, und 
der gesetzliche Schutz wird nur unzureichend durchgesetzt. Kollektivverhandlungsrechte der 
Gewerkschaften sind eingeschränkt. Ein System von Schwellenwerten [Anm.: hinsichtlich der 
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Mitgliederzahl] schränkt die Möglichkeiten der Gewerkschaften ein, sich das Recht auf Tarif­
verhandlungen zu sichern. Gewerkschaften und Berufsverbände sind mit staatlichen Eingriffen 
und Repressalien für Aktivitäten konfrontiert, die als feindlich gegenüber den Interessen der po­
litischen Führung angesehen werden (FH 26.2.2025, E3; vgl. ITUC-IGB o.D.), wie etwa bei der 
Auflösung eines Streiks im Jahr 2018 ersichtlich, mit dem gegen unsichere Arbeitsbedingungen 
auf der Baustelle des neuen Istanbuler Flughafens protestiert wurde (FH 10.3.2023, E3).
Laut dem Internationalen Gewerkschaftsbund (IGB) sind die Freiheiten und Rechte erwerbstäti­
ger Menschen in der Türkei seit Jahren gnadenlos angegriffen worden. Gewerkschaften und ihre 
Mitglieder wurden systematisch ins Visier genommen, insbesondere durch die strafrechtliche 
Verfolgung aufgrund erfundener Anschuldigungen. Arbeitgeber haben weiterhin Gewerkschaf­
ten zerschlagen und Beschäftigte, die versucht haben, sich gewerkschaftlich zu organisieren, 
systematisch entlassen. In einem Klima der Angst und unter permanenter Androhung von Ver­
geltungsmaßnahmen konnten die Beschäftigten sich nur mit großer Mühe zusammenschließen 
und Gewerkschaften gründen. Mitunter werden Gewerkschaftsvertreter physisch angegriffen 
oder wegen Terrorismusunterstützung angeklagt. Der IGB bezeichnet die Türkei als eines der 
zehn schlimmsten Länder der Welt für erwerbstätige Menschen (ITUC-IGB 2024).
Das Gesetz erlaubt es der Regierung, das Streikrecht in jeder Situation zu untersagen, wenn 
eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Das Gesetz 
verlangt von den Gewerkschaften zudem, dass sie ihre Versammlungen oder Kundgebungen, 
die in offiziell ausgewiesenen Bereichen stattfinden müssen, bei der Regierung anmelden, und 
erlaubt es Regierungsvertretern, Gewerkschaftsversammlungen beizuwohnen und deren Ver­
lauf aufzuzeichnen (USDOS 22.4.2024, S.82).
Laut Gesetz müssen Personen, die eine Vereinigung organisieren, die Behörden nicht vorher 
benachrichtigen, aber eine Vereinigung muss die Behörden verständigen, bevor sie mit interna­
tionalen Organisationen in Kontakt tritt oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhält, 
und sie muss detaillierte Dokumente über solche Aktivitäten vorlegen (USDOS 22.4.2024, S.40).
Siehe auch Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).
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172
177

13.1 Opposition
Letzte Änderung 2025-08-06 13:32
Der politische Pluralismus wird weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz gegen Oppositi­
onsparteien und Parlamentsabgeordnete vorgeht (EC 30.10.2024, S. 19). Obwohl Verfassung 
und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, 
schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Ak­
tivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies 
geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungs­
freiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer 
parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfol­
gung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S.55). Anfang Juli 2025 drohten den Vorsitzenden von 
drei der fünf größten Parteien im Parlament – politischen Gegnern der AKP-Regierung – eine 
Haftstrafe (YR 3.7.2025).
Bereits im März 2025 verlautbarte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates 
angesichts der Verhaftungen bzw. Absetzungen mehrerer demokratisch gewählter Bürgermeis­
ter eine Deklaration, dass diese „ der lokalen Demokratie weiteren Schaden zufügen und dass 
das Land derzeit von demokratischen Normen und Standards abweicht.[…] Es besteht kein 
Zweifel daran, dass diese Ereignisse letztendlich darauf abzielen, den Pluralismus zu unter­
drücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die den Kern des Konzepts 
einer demokratischen Gesellschaft bildet“ (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 8). Im Mai 2025 verurteilte 
das Europäische Parlament aufs Schärfste die demokratisch gewählten Bürgermeister ihrer 
Ämter zu entheben und an ihrer Stelle vom Innenministerium ernannte Treuhänder einzusetzen 
und „ fordert[e] die HR/VP erneut auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen türkische 
Amtsträger, die die Rolle eines Treuhänders übernehmen, sowie gegen diejenigen, die sie er­
nennen, zu erwägen“ [HR/VP ist die Hohe Repräsentantin und Vizepräsidentin für die externen 
Beziehungen der EU, z. Z. Kaja Kallas](EP 7.5.2025, S. 22).
Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September angesichts der an­
haltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien sich insbesondere über die Unterdrückung 
der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halkların Demokratik Partisi) und 
das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., 
Pt. 22; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwer­
punkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der Republikanischen Volkspartei - CHP, der 
größten Oppositionspartei des Landes. - Das EP „ verurteilt[e] aufs Schärfste die kürzlich er­
folgte Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters der Großstadtverwaltung Istanbul, Ekrem 
İmamoğlu, von der Partei CHP sowie der Bürgermeister von Şişli und Beylikdüzü [und] fordert[e] 
die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Unterdrückung der politischen Opposition 
unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen“ (EP 7.5.2025, Pt. 27,28).
Vorgehen gegen die CHP
Die CHP, derzeit größte Oppositionspartei, steht seit Monaten unter zunehmendem politischem 
und juristischem Druck (TA 1.7.2025). Im Rahmen der Ermittlungen gegen CHP-Gemeinden 
173
178

wurden zahlreiche CHP-Bürgermeister ihres Amtes enthoben. Dutzende weitere Beamte aus 
CHP-regierten Orten wurden inhaftiert und warten auf ihren Prozess (Zeit Online 11.6.2025; 
vgl. AP 5.6.2025). Und Anfang Juli 2025 wurde ein Antrag des Staatspräsidenten auf Aufhebung 
der parlamentarischen Immunität von 61 der 135 CHP-Abgeordneten im türkischen Parlament 
eingereicht (TM 7.7.2025a; vgl. Evrensel 7.7.2025).
Vorgehen gegen Ekrem İmamoğlu, Istanbuler Bürgermeister und Präsidentschaftskandi­
dat
Schon Anfang November 2024 hatte Staatspräsident Erdoğan İmamoğlu wegen unbegründe­
ter Anschuldigungen einschließlich Verleumdungen verklagt. Auch der CHP-Parteichef Özgür 
Özel wurde von Erdoğan wegen Präsidentenbeleidigung angeklagt (VOA 1.11.2024; vgl. Duvar 
3.11.2024, NTV 1.11.2024). İmamoğlu wurde überdies seitens des Büros des Generalstaatsan­
walts vorgeworfen, er habe Beamte, die sich im mutmaßlichen Kampf gegen den Terrorismus 
befinden würden, ins Visier genommen und den Staatsanwalt bedroht (BAMF 27.1.2025, S. 12; 
vgl. SCF 20.1.2025a).
Am 23.3.2025 haben die Behörden den Istanbuler Bürgermeister Ekrem İmamoğlu suspen­
diert, nachdem ein Istanbuler Gericht seine formelle Verhaftung wegen Korruptionsvorwürfen 
anordnete. Das Gericht führte jedoch nicht die vermeintliche Unterstützung einer terroristischen 
Organisation als Grund für eine Festnahme an. Somit war formal die Einsetzung eines Treu­
händers der Regierung rechtlich ausgeschlossen. Die Festnahme löste landesweite Massen­
proteste aus, dies trotz eines behördlichen Demonstrationsverbotes. Die Behörden hatten seit 
der Inhaftierung von İmamoğlu am 19.3.2025 etliche hundert Demonstranten in mehreren Pro­
vinzen festgenommen nebst Personen, die in den sozialen Medien aktiv waren. Einen Tag 
vor der Inhaftierung annullierte die Universität Istanbul İmamoğlus Hochschulabschluss. Ein 
gültiger Hochschulabschluss ist in der Türkei eine verfassungsrechtliche Voraussetzung für Prä­
sidentschaftskandidaten. Das Innenministerium gab bekannt, dass nebst İmamoğlu auch zwei 
weitere Istanbuler Bezirksbürgermeister suspendiert wurden (AlMon 23.3.2025; vgl. Standard 
23.3.2025, FAZ 19.3.2025, Soufan 27.3.2025). - Der Bürgermeister von Beylikdüzü, Mehmet 
Murat Çalık, wurde wegen der Korruptionsvorwürfe in einem anhängigen Verfahren suspendiert 
und in Folge inhaftiert, während anstelle des Bürgermeisters von Şişli, Resul Emrah Şahan, der 
im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen verhaftet wurde, ein Treuhänder ernannt wurde 
(Bianet 23.3.2025; vgl. HDN 23.3.2025). Überdies wurden gegen über 100 Personen, darunter 
städtische Beamte, Ermittlungen wegen Terrorismus einerseits und Korruption, Bestechung, Er­
pressung sowie Veruntreuung andererseits eingeleitet (Bianet 23.3.2025). Die Anschuldigungen 
im Zusammenhang mit Terrorismus gehen auf die Zusammenarbeit der CHP mit der „ Partei 
für Emanzipation und Demokratie der Völker“ - der DEM-Partei bei den Kommunalwahlen im 
Jahr 2024 zurück. Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen zu dieser Zusammenarbeit ein 
und behauptete, dass sie von der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) organisiert wor­
den sei. Als Grundlage für die Anschuldigungen führte die Staatsanwaltschaft Aussagen von 
PKK-Führern aus der Wahlperiode an, in denen die DEM-Partei zur Zusammenarbeit mit der 
Opposition ermutigt wurde (Bianet 21.3.2025). Verhaftet wurden auch mehrere Journalisten, 
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darunter ausländische, sowohl bei den Demonstrationen vor Ort als auch bei Razzien an deren 
Wohnadressen (Bianet 24.3.2025; vgl. SZ 25.3.2025, Soufan 27.3.2025, Monde 28.3.2025).
Am 26.3.2025 wählte der von der CHP dominierte Stadtrat von Istanbul Nuri Aslan zum Inte­
rims-Bürgermeister. Nur 176 der 185 CHP-Mandatare konnten abstimmen, da sich die neun 
restlichen in Untersuchungshaft befanden (TM 26.3.2025; vgl. AJ 26.3.2025). Am 14.4.2025 
lehnte das Istanbuler Strafgericht die Haftentlassung İmamoğlus ab (DlF 14.4.2025; vgl. AP 
14.4.2025). 100 Tage nach der Verhaftung İmamoğlus haben Zehntausende seiner Unterstützer 
gegen die türkische Regierung demonstriert und diese zum Rücktritt aufgefordert (Tagesschau 
1.7.2025; vgl. BIRN 2.7.2025). 42 Personen wurden festgenommen. Ihnen wurden Beleidi­
gung von Staatspräsident Erdoğan und Widerstand gegen die Sicherheitskräfte vorgeworfen 
(Standard 2.7.2025; vgl. BIRN 2.7.2025).
Vorgehen gegen Özgür Özel, CHP-Parteivorsitzender
Im April 2025 wurde gegen Özel eine Klage wegen Präsidentenbeleidigung mit einer Schaden­
ersatzforderung von 12.000 Euro eingebracht, weil Özel angeblich Staatspräsident Erdoğan als 
„ Junta-Chef“ bezeichnet hatte (HB 8.4.2025). Anfang Juli wurden dem Parlament Präsidialdekre­
te übermittelt, um die parlamentarische Immunität von Özel und dem CHP-Abgeordneten Tuncay 
Özkan aus İzmir aufzuheben und sie vor Gericht zu stellen. Der Grund dafür ist ihre Anschul­
digung gegen Mitglieder des Kassationsgerichts, einen Putsch gegen das Verfassungsgericht 
im Fall von Can Atalay inszeniert zu haben, was der Beleidigung von Amtsträgern gleichkommt. 
Nach dem Strafgesetzbuch wird diese Straftat mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei 
Jahren geahndet (YR 3.7.2025; vgl. FAZ 3.7.2025). Anfang Juli 2025 erfolgten neuerliche Er­
mittlungen wegen Präsidentenbeleidigung seitens der Generalstaatsanwaltschaft. Die Vorwürfe 
beziehen sich auf Äußerungen des CHP-Chefs bei einer Pressekonferenz am 5.7.2025. Özel 
habe dabei nicht nur Staatspräsident Erdoğan beleidigt, sondern auch Drohungen gegen Ent­
scheidungsträger in Behörden ausgestoßen (Standard 7.7.2025; vgl. TM 7.7.2025c).
Die CHP als Ganzes betreffen die im Februar 2025 aufgenommenen Ermittlungen der Staatsan­
waltschaft in Ankara wegen des Vorwurfs des Stimmenkaufs am CHP-Parteitag, auf dem Ögür 
Özel Kemal Kılıçdaroğlu besiegte (DS 30.6.2025). CHP-Chef Özel wird beschuldigt, Delegierte 
beim Parteitag im Herbst 2023 mit Geld bestochen zu haben, damit sie für ihn stimmen. Die 
Staatsanwaltschaft fordert ein bis drei Jahre Haft sowie ein Politikverbot für Özel. Zudem droht 
der Partei eine Zwangsverwaltung oder aber die Rückkehr ihres vorherigen Vorsitzenden Kemal 
Kılıçdaroğlu (RND 2.7.2025; vgl. SRF 30.6.2025, DS 30.6.2025).
Verfolgung von lokalen CHP-Amtsträgern
2024: Die Generalstaatsanwaltschaft in Istanbul gab am 30.10.2024 die Verhaftung des CHP-
Bürgermeisters der Istanbuler Gemeinde Esenyurt, Ahmet Özer, bekannt. Die Staatsanwalt­
schaft führte Telefonaufzeichnungen, Überwachungen und Finanzdaten als Beweis für Özers 
„ intensive und anhaltende organische Verbindungen“ mit der PKK an. In einer Erklärung hieß es 
außerdem, Özer habe in den letzten zehn Jahren mehrfach mit Remzi Kartal, dem Ko-Vorsit­
zenden der PKK-nahen Organisation KONGRA-GEL, gesprochen und sei an Diskussionen über 
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das „ demokratische Autonomieprojekt“ der PKK beteiligt gewesen. Der stellvertretende Gouver­
neur von Istanbul, Can Aksoy, wurde als Treuhänder von Esenyurt ernannt. (HDN 31.10.2024; 
vgl. Evrensel 31.10.2024, Bianet 31.10.2024). Danach wurden auch alle bis auf einen gewähl­
ten Gemeinderat durch Treuhänder in Form von Beamten des Gouverneuramtes ersetzt (Duvar 
5.11.2024; vgl. Haberler 4.11.2024). Am 6.11.2024 wies das 11. Strafgericht erster Instanz in 
Istanbul die Berufung zur Enthaftung Ahmet Özers zurück (Duvar 7.11.2024).
Im November 2024 wurde der CHP-Bürgermeister von Ovacık (in der Provinz Tunceli/Dersim),  
Mustafa Sarıgül, wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der einer terroristischen Organisation zu 
sechs Jahren und drei Monaten verurteilt (Duvar 21.11.2024; vgl. ANF 20.11.2024a, Cumhuriyet 
20.11.2024, Rudaw 22.11.2024).
2025: Die Behörden haben am 13.1.2025 Jänner den CHP-Bürgermeister des Istanbuler Be­
zirks Beşiktaş, Rıza Akpolat, festgenommen. In Istanbul wurde eine strafrechtliche Untersuchung 
gegen ein Verbrechersyndikat eingeleitet, dem vorgeworfen wird, Bürgermeister und hochran­
gige Kommunalbeamte bestochen zu haben, um Ausschreibungsverfahren zu manipulieren 
und sicherzustellen, sodass Aufträge an ihre eigenen Unternehmen vergeben werden (Duvar 
14.1.2025; vgl. Spiegel 13.1.2025, BIRN 13.1.2025). Anfang März 2025 wurde der CHP-Bür­
germeister des Istanbuler Stadtteils Beykoz, Alaattin Köseler, inhaftiert und abgesetzt. Laut In­
nenministerium werde Köseler Einflussnahme auf Ausschreibungen vorgeworfen (FR 4.3.2025; 
vgl. HDN 4.3.2025). Mitte April wurden elf städtische Beamte im von der CHP regierten Istanbuler 
Stadtteil Beşiktaş wegen mutmaßlicher Angebotsabsprachen zugunsten krimineller Netzwerke 
festgenommen, darunter auch der stellvertretende Bürgermeister von Beşiktaş, Ali Rıza Yılmaz 
(TM 17.4.2025; vgl. TR-Today 17.4.2025).
Nachdem am 26.4.2025 die Behörden Haftbefehle gegen 53 Personen im Rahmen der Korrupti­
onsermittlungen erlassen hatten, wurden unmittelbar danach bei Razzien in Istanbul, Ankara und 
der nordwestlichen Provinz Tekirdağ 52 Personen verhaftet, darunter Mitarbeiter und Funktionä­
re der CHP-geführten Istanbuler Stadtverwaltung (AlMon 28.4.2025; vgl. Zeit Online 26.4.2025, 
Spiegel 27.4.2025). Zur gleichen Zeit hat die Staatsanwaltschaft in Istanbul 25, im März 2025 
festgenommene, ehemalige und amtierende städtische Beamte aus vier von der CHP geführten 
Gemeinden (Ataşehir, Maltepe, Sarıyer und Şişli) wegen Terrorismusfinanzierung angeklagt, weil 
sie zwischen 2014 und 2016 die Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front (DHKP/C) finanziell 
unterstützt hätten. Den Angeklagten drohten Haftstrafen zwischen sieben und 15 Jahren. Zu 
den Angeklagten gehören der ehemalige Bürgermeister von Sarıyer, Şükrü Genç, der ehemalige 
Bürgermeister von Şişli, Hayri İnönü, der ehemalige stellvertretende Bürgermeister von Ataşehir, 
Abdullah Der, sowie die ehemaligen stellvertretenden Bürgermeister von Şişli, Emir Sarıgül und 
Erdoğan Yıldız (TM 28.4.2025; vgl. Hürriyet 29.4.2025).
Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister ihres Amtes, nachdem 
im Rahmen von Korruptionsermittlungen Haftbefehle gegen sie erlassen wurden. Betroffen 
waren die Bürgermeister der Istanbuler Bezirke Avcilar, Büyükçekmece, Gaziosmanpaşa sowie 
die Bezirksbürgermeister von Ceyhan und Seyhan aus der südlichen Provinz Adana (L’essentiel 
5.6.2025; vgl. AP 5.6.2025, Zeit Online 11.6.2025).
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Bei einem groß angelegten Einsatz gegen die CHP geführte Stadtverwaltung von Izmir wurden 
Anfang Juli 2025 126 Personen festgenommen, darunter der ehemalige Oberbürgermeister 
Tunç Soyer sowie der CHP-Provinzvorsitzende Şenol Aslanoğlu. Insgesamt wurden 157 Haft­
befehle im Rahmen von Korruptionsermittlungen der Staatsanwaltschaft Izmir angeordnet (TA 
1.7.2025; vgl. HDN 1.7.2025, Standard 1.7.2025a). Und am 5. Juli sind drei weitere CHP-Bür­
germeister festgenommen worden. Der Bürgermeister von Antalya, Muhittin Böcek, kam wegen 
Korruptionsermittlungen in Gewahrsam. Die Bürgermeister der südtürkischen Großstädte Adana, 
Zeydan Karalar, und Adıyaman, Abdurrahman Tutdere, sind wegen des Vorwurfs der Erpres­
sung festgenommen worden, teilte die Generalstaatsanwaltschaft in Istanbul mit (DW 5.7.2025; 
vgl. FAZ 5.7.2025, MEE 5.7.2025).
Vorgehen gegen die DEM-Partei und ihre Vorgängerin HDP
Angesichts des Wiederaufflammens des Konflikts mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) be­
gannen 2016 Staatspräsident Erdoğan und seine Regierung der Partei für Gerechtigkeit und 
Entwicklung (AKP) vermehrt die HDP zu bezichtigen, der verlängerte Arm der PKK zu sein, die 
in der Türkei als Terrororganisation gilt (NZZ 7.1.2016). Beispielsweise bezeichnete Erdoğan 
im November 2020 den inhaftierten Ex-Ko-Vorsitzenden, Selahattin Demirtaş, als Terroristen 
(TM 25.11.2020) und Anfang November 2021 als Marionette der PKK (Ahval 6.11.2021). Der 
damalige Innenminister Süleyman Soylu bezichtigte die HDP, dass sie ihre Parteibüros als Re­
krutierungsstellen für die PKK nütze und mit dieser in stetem Kontakt stünde (DS 30.12.2019). 
Dazu beigetragen hat, dass sich Vertreter der HDP sowohl gegen das gewaltsame Vorgehen 
der Sicherheitskräfte in den Kurdenregionen der Türkei als auch gegen die ersten militärischen 
Interventionen in Syrien geäußert hatten. Die Behörden leiteten infolgedessen Ermittlungen 
gegen HDP-Politiker ein und begannen, diese systematisch aus ihren politischen Ämtern zu 
entfernen (MEI/Koontz 3.2.2020).
Regierungsnahe Medien, wie beispielsweise die Tageszeitung „ Daily Sabah“ oder das staatliche 
Fernsehen TRT haben, auch unter Berufung auf Regierungsvertreter, die HDP und ihre gewähl­
ten Vertreter als Unterstützer der PKK und terroristischer Aktivitäten dargestellt. Daily Sabah 
verwendete durchgehend die Bezeichnung „ pro-PKK HDP“ (DS 3.4.2023; vgl. TRT 25.1.2018). 
Auch die Grüne Linkspartei (YSP) und die DEM-Partei als Nachfolgerin der HDP wurden als 
„ pro-PKK“ dargestellt (DS 3.4.2024; vgl. DS 5.11.2024).
[Anmerkung: Allerdings verschwanden diese Attribute im Zuge der (indirekten) Gespräche zwi­
schen der türkischen Regierung und der PKK, insbesondere der Person Abdullah Öcalans, die 
durch Vertreter der DEM-Partei vermittelt wurden, welche letztendlich in der Auslösung der PKK 
mündeten.]
Mehr als 15.000 HDP-Mitglieder wurden seit 2015 inhaftiert und etwa 5.000 befinden sich noch 
immer in Haft (Medya 3.7.2022; vgl. EC 8.11.2023, S. 14, AA 20.5.2024, S.7), gemäß dem 
jüngsten Bericht der Europäischen Kommission sogar 8.000 (EC 30.10.2024, S. 19). Eine Quelle 
des niederländischen Außenministeriums schätzt die Zahl der Inhaftierten nunmehrigen DEM-
Partei-Mitglieder ebenfalls auf 7.000 bis 8.000. Anfang Jänner 2025 hatte die DEM-Partei 14.741 
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